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Beschluss

A 5 K 7928/18

VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:1919:0327.A5K7928.18.00
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Leitsätze
1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz nach § 30 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und diese Ablehnung mit der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung verbunden, sind die europäischen Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere in seinem Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - aufgestellt hat, zu beachten.(Rn.11) 2. Eine Abschiebungsandrohung, die mit der Festsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Rückkehrentscheidung verbunden ist, ist rechtswidrig, weil damit das unionsrechtliche Erfordernis, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, nicht erfüllt wird. Zudem wird die vom Gerichtshof der Europäischen Union verlangte diesbezügliche Informationspflicht verletzt.(Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.08.2018 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2018 (Az: ...) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz nach § 30 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und diese Ablehnung mit der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung verbunden, sind die europäischen Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere in seinem Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - aufgestellt hat, zu beachten.(Rn.11) 2. Eine Abschiebungsandrohung, die mit der Festsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Rückkehrentscheidung verbunden ist, ist rechtswidrig, weil damit das unionsrechtliche Erfordernis, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, nicht erfüllt wird. Zudem wird die vom Gerichtshof der Europäischen Union verlangte diesbezügliche Informationspflicht verletzt.(Rn.16) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.08.2018 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2018 (Az: ...) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des am ... geborenen Antragstellers, pakistanischer Staatsagenhöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren A 5 K 7921/18 erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. I. Vorliegend ist die Kammer zur Entscheidung berufen, da der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.03.2019 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG auf die Kammer übertragen hat. II. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, weil die nach § 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist, § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG, ist gewahrt. III. Der Antrag ist auch begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, da die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 sowie Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU -, juris ), nicht im Einklang steht. 1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßstab ist dabei, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. „Angegriffener Verwaltungsakt“ in diesem Sinne ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (als selbstständiger Verwaltungsakt, vgl. BeckOK AuslR, AsylG, Stand: 18. Ed. 01.08.2017, § 34 Rn. 38), die die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags im Sinne des § 30 AsylG voraussetzt, vgl. § 36 Abs. 1 AsylG (statt aller Bergmann, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 36 AsylG Rn. 21). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist mithin die von der Ausländerbehörde unter Setzung einer Ausreisefrist ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit, nicht der Ablehnungsbescheid selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris Rn. 37). 2. Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Anwendung des Maßstabs aus § 36 Abs. 4 AsylG unionsrechtlich deswegen Bedenken begegnet, weil die Abschiebungsandrohung zugleich die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 – Rückführungsrichtlinie/RFRL) darstellt (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2013 - A 10 S 2362/13 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2012 - 10 CE 12.2401 -, juris Rn. 6 f.) und sich Hinweise auf die Zulässigkeit eines eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs in Art. 13 RFRL nicht wiederfinden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 15). Das besondere Gewicht des privaten Aussetzungsinteresses ergibt sich vorliegend daraus, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung entsprechend der Sollvorschrift in § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in einem Asylbescheid verbunden hat, ohne die für diesen Fall geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten, was zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Antrag eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung zwar grundsätzlich unmittelbar nach oder zusammen mit der Ablehnung erlassen werden darf. Die Richtlinien 2008/115/EG und 2005/85/EG sowie die Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh stehen einem solchen Vorgehen der Behörden aber nur dann nicht entgegen, wenn unter anderem alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, der Ausländer während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und wenn er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 67). Überdies muss vor dem Hintergrund des sechsten Erwägungsgrunds der Rückführungsrichtlinie zwecks Gewährung eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). b) Die dargestellten Maßstäbe des Gerichtshofs der Europäischen Union sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden (aa). Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist danach rechtswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass sie zum einen mit einer Frist verbunden ist, die den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung auffordert, womit dem Erfordernis der Ermöglichung eines Rechtsbehelfsverfahrens, das alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss desselben aussetzt, nicht Genüge getan ist (bb); zum anderen wird gegen die genannten Informationspflichten verstoßen, da die Information „Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe“ offensichtlich falsch ist (cc). Die fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Ausreisefrist führt, auch wenn Abschiebungsandrohung und Ausreisefristsetzung unterschieden werden können, zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (dd). aa) Die dargestellten Maßstäbe, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner „Gnandi“- Entscheidung aufgestellt hat, sind für den hier zu entscheidenden Fall zu beachten. Wie bereits ausgeführt stellt die nach § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie dar. Die in der genannten Entscheidung dargestellten Erfordernisse sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ablehnung des Asylantrags qualifiziert als offensichtlich unbegründet erfolgt ist (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU , BeckRS 2018, 15413), und zwar mit der Modifikation, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung zunächst bis zur Wirksamkeit der Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 oder 7 RL 2013/32/EU, ob dem Asylantragsteller ein Recht zum Verbleib bis zur Entscheidung über seinen Hauptsacherechtsbehelf gewährt wird, ausgesetzt werden müssen (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53 f.; so auch: Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2). Schließlich führt auch der Umstand, dass der „Gnandi“- Entscheidung noch eine Antragsablehnung während des Gültigkeitszeitraums der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F.; ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13) zugrunde lag, während vorliegend für den nach dem 20.07.2015 gestellten Asylantrag des Antragstellers die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.; ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60) einschlägig ist, zu keiner anderen Bewertung. Zwar ist es zutreffend, dass die aktuelle Asylverfahrensrichtlinie in ihrem Art. 46 ein nunmehr ausdifferenzierteres Rechtsschutzsystem etabliert. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum dies zu einer Irrelevanz der „Gnandi“- Maßstäbe führen sollte (so aber anscheinend VG Arnsberg, Beschluss vom 11.01.2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 20 ff.). Jedenfalls hat auch der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 05.07.2018 (C-269/18 PPU -,BeckRS 2018, 15413), der einen Fall betraf, bei dem die aktuelle Asylverfahrensrichtlinie anzuwenden war, an den genannten Grundsätzen festgehalten. Der Umstand, dass der Gerichtshof sich in dem zitierten Beschluss nicht zur Ausreisefrist verhalten hat, ist vor allem dem konkreten Fall und den Vorlagefragen des niederländischen Raad van State geschuldet; im Übrigen übertragt der Gerichtshof der Europäischen Union die in der Rechtssache „Gnandi“ entwickelten Grundsätze auf Verfahren, bei denen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgt ist (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 49 ff.). bb) Die gesetzte Ausreisefrist ist rechtswidrig, weil mit ihr das genannte Erfordernis, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn ausgesetzt werden, nicht erfüllt wird. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids beginnt die einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise „nach Bekanntgabe dieser Entscheidung“, während sich aus den oben dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen ergibt, dass die Frist erst mit Wirksamkeit einer negativen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder aber – wenn kein Eilrechtsschutzantrag gestellt wird – nach Ablauf der Wochenfrist aus § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu laufen beginnen darf. Die vom Bundesamt ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Ausreise innerhalb von einer Woche „nach Bekanntgabe" des Bescheides ist damit unionsrechtswidrig, da der Lauf der Ausreisefrist zugleich mit der Rechtsbehelfsfrist von einer Woche (ebenfalls ab Bekanntgabe des Bescheides, vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zu laufen beginnt und damit nach Ablauf der Ausreisefrist und nach Ablehnung des Eilantrags ohne eine erneute Fristsetzung oder eines erneuten Fristbeginns die Abschiebung erfolgen könnte. Es lässt sich auch weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG noch aus einer Analogie zu § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine unionsrechtskonforme Ausreisefristsetzung herleiten (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2). Denn es fehlt für die analoge Anwendung der Norm an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG ermöglicht es nach ihrem Wortlaut dem Bundesamt ohne weiteres, eine europarechtskonforme Ausreisefrist, die im Falle der Einlegung des Eilrechtsschutzantrages nach § 36 Abs. 3 AsylG erst mit (negativem) Abschluss dieses Verfahrens beginnen würde, anzuordnen. Denn die gesetzliche Vorgabe lautet insoweit alleine, dass die zu setzende Ausreisefrist eine Woche zu betragen hat. Aussagen zum Beginn der Ausreisefrist trifft die Norm nicht. Auch wenn es bislang der einhelligen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung entspricht, dass die Frist mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt (siehe nur: Pietzsch, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.08.2018, § 36 AsylG Rn. 4), ist der Wortlaut für eine unionsrechtskonforme Auslegung offen. Er verlangt gerade nicht, dass diese Frist zwingend mit der Bekanntgabe der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen muss. Lässt es aber die bestehende Gesetzeslage zu, dass die Verwaltung das Recht in unionsrechtskonformer Weise zur Anwendung bringt, ist kein Raum für eine Rechtsanalogie, um eine dem Wortlaut nach eindeutig rechtswidrige Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG zu korrigieren. Auch die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers für die Dauer von einer Woche scheidet aus (so aber VG Aachen, Beschluss vom 14.02.2019 - 2 L 1865/18.A -, juris). Eine derartige Eilentscheidung dürfte schon deshalb ausgeschlossen sein, weil sie den Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens überschreitet. So ist der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des ihn belastenden Verwaltungsakts „Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist“ gerichtet. Diese Rechtschutzform beruht wie die zugehörige Anfechtungsklage auf einem Aufhebungsverlangen. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine „passgenaue" Aussetzung der Vollziehung faktisch diejenige Ausreisefrist zu schaffen, die die zuständige Behörde – hier also das Bundesamt – hätte gewähren müssen (so auch VG Aachen, Beschluss vom 15.01.2019 - 3 L 1715/18.A -, juris Rn. 44). cc) Schließlich führt die Formulierung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids zu einem Verstoß gegen die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Informationspflichten. Wie bereits ausgeführt, muss sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die unter III. 2. a) genannten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). Die Informationspflichten dienen dazu, sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Daher kann in Abwägung der verschiedenen Ziele der Rückführungsrichtlinie und der Informationspflichten ein Verstoß jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265). Ein derartiger Fall liegt vor, wenn – wie hier – unzutreffend zu Lasten des Asylantragstellers über die Ausreisefrist belehrt wird. Denn mit der in Ziff. 5 enthaltenen Information, dass der Antragsteller eine Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung Zeit habe, freiwillig auszureisen, wird nicht nur eine zutreffende Information unterlassen, sondern vielmehr ausdrücklich eine Falschinformation übermittelt. Der Adressat dieser Regelung und Information kann diese nur so verstehen, dass die Ausreisefrist ab Bekanntgabe zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob er einen Eilrechtsschutzantrag stellt oder nicht. Dies stellt eine Verletzung der Pflicht dar, darüber zu informieren, dass nach unionsrechtlichen Maßgaben ein eingelegter Rechtsbehelf stets dazu führen muss, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO – ausgesetzt sein müssen. Die fehlerhaft mitgeteilte Ausreisefrist beinhaltet die tatsächliche Möglichkeit, dass sich ein Adressat an sie hält mit der Folge, dass er seines Rechts auf Verbleib aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU verlustig gehen könnte. dd) Die rechtswidrige Festsetzung des Beginns der Ausreisefrist in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids führt hier auch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, da die insoweit fehlerhafte Information in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit derselben steht. Auch wenn die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, da sie weder nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 AufenthG noch nach dem Regelungszusammenhang untrennbar mit der Androhung der Abschiebung verbunden sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. 04.2001 - 9 C 22.00 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 39 ff.), führen die festgestellten Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben dazu, dass nicht nur die Ausreisefristsetzung, sondern auch die Abschiebungsandrohung selbst durch die fehlerhafte Information rechtswidrig wird. Denn sowohl die zutreffende Fristsetzung als auch die Beachtung der Informationspflichten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Gnandi“ rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Rückkehrentscheidung – hier also die Abschiebungsandrohung – mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden darf. Durch die inhaltlich fehlerhafte Information tritt eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265). Insoweit ist zu betonen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung tatsächlich verletzt ist, ob der Antragsteller sich mithin an das tenorierte Gebot der Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Rückkehrentscheidung gehalten hat oder nicht. Insoweit muss bereits eine abstrakte Gefährdung ausreichen. Eine andere Auffassung führte zu dem nicht tragbaren Ergebnis, dass der rechtstreue Adressat benachteiligt wäre. Soweit die Antragsgegnerin weitere Informationspflichten verletzt hat, kann hier dahinstehen, ob deren Unterlassen in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Abschiebungsandrohung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 266). 3. Die Stattgabe des Eilrechtschutzantrags des Antragsstellers hat nach § 37 Abs. 2 AsylG zur Folge, dass die Ausreisefrist nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. IV. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).