Urteil
A 6 K 3864/16
VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2017:1102.A6K3864.16.00
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Leitsätze
1. Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der KdAG werden in China politisch verfolgt.(Rn.36)
2. Es ist unglaubhaft, dass angesichts des Verfolgungsdrucks durch chinesische Behörden ein Führungsmitglied der KdAG über längere Zeit unbehelligt bleibt.(Rn.41)
3. Das Gericht hat sich über einen vorgebrachten Glaubenswechsel ein eigenes Bild zu machen und ist an kirchliche Bescheinigungen nicht gebunden.(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der KdAG werden in China politisch verfolgt.(Rn.36) 2. Es ist unglaubhaft, dass angesichts des Verfolgungsdrucks durch chinesische Behörden ein Führungsmitglied der KdAG über längere Zeit unbehelligt bleibt.(Rn.41) 3. Das Gericht hat sich über einen vorgebrachten Glaubenswechsel ein eigenes Bild zu machen und ist an kirchliche Bescheinigungen nicht gebunden.(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nachfolgend 1.) oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 19.07.2016 insoweit oder hinsichtlich der Ziffer 6. Der Bescheid ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der Ausnahmen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylG - ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgungsgründe erfolgt nach näherer Maßgabe der §§ 3a bis 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die geltend gemachten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 3 AsylG, zu Abs. 1 Nr. 3.2). Bei alledem obliegt es dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 25 AsylG), die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit und aus den behaupteten Verfolgungsgründen droht. Das Gericht muss auch in Asyl- und Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 f.). Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Fluchtgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylbewerber sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt, sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG i. V. m. §§ 3a bis 3d AsylG in Bezug auf sie und ihr Herkunftsland China nicht vorliegen. Der Einzelrichter vermag nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit ihrer Verfolgungsgeschichte erlangen. Entsprechend der Beweislastverteilung liegt dieser tatrichterlichen Würdigung die Hypothese zugrunde, dass die Verfolgungsgeschichte der Klägerin zunächst als unwahr anzusehen ist, es sei denn, dass sie durch positive Glaubhaftigkeitsmerkmale belegt werden kann. Vorliegend verbleiben jedoch erhebliche Zweifel, dass sie in China als Mitglied der KdAG selbst Verfolgungen erlitten hat. In Asylfällen ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass Asylantragsteller ihre angeblich erlittenen Verfolgungen nicht selbst erlebt, sondern nur aus asyltaktischen Gründen vorgebracht haben. Anhand öffentlich zugänglicher Quellen zur Lage der Mitglieder der KdAG in China ist es möglich, sich eingehend mit dem Verfolgungsschicksal dieser Gruppe vertraut zu machen, sich ein typisches Verfolgungsschicksal eines Angehörigen anzulesen, es nach Bedarf abzuwandeln und sich anzueignen. Als Informationsquelle ist unter anderem die Selbstdarstellung der KdAG in ihrem Jahresbericht 2017 im Internet frei zugänglich. Sie enthält neben allgemeinen Ausführungen zu ihrer Verfolgung in China auch viele detaillierte Schilderungen einzelner Anhänger (The Church of Almighty God, 2017 Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of the Church of Almighty God, verfügbar unter: https://www.eifrf-articles.org/attachment/930618/, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). Mit einem derartig erworbenen Wissen lassen sich auch Bestätigungsschreiben der KdAG – der von der Klägerin vorgelegten Art – erschleichen, ohne dass der attestierte Glauben tatsächlich identitätsbestimmend bzw. asyl- oder flüchtlingsschutzbegründend ist. Im vorliegenden Fall beruhen die erheblichen Zweifel an der Erlebnisbasiertheit des von der Klägerin geschilderten Verfolgungsschicksals auf Unstimmigkeiten auch in solchen Punkten, die für die behauptete Verfolgungsfurcht von zentraler Bedeutung sind. Es ist schon nicht plausibel, dass die Polizei die Klägerin in den acht Monaten zwischen ihrer Kündigung Anfang Februar 2014 und ihrem Untertauchen im Oktober 2014 nicht unter ihrer offiziellen Anschrift festgenommen haben soll, obwohl sie als Leiterin der KdAG polizeilich gesucht worden sein soll. Einschlägigen Quellen zur Länderinformationen zufolge steht die KdAG der Kommunistischen Partei der Volksrepublik China in offener Feindschaft gegenüber. Ihre Schriften erklären wiederholt und unzweideutig, dass China das „schmutzigste Land“ und die Menschen dort „am meisten vom Teufel verdorben“ seien. Die Rückständigkeit und Armut des Landes werden als Beweis für Sündigkeit und Unterlegenheit ausgemacht. Gott habe China als Ort der zweiten Wiederkunft Christi ausgewählt, da die Dunkelheit des Landes den Glanz Christi betone (Schweizerische Flüchtlingshilfe - „SFH“ -, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu China: Eastern Lightning/Church of Almighty God - „Schnellrecherche“ -, 20. Januar 2017, S. 2, m.w.N.). Im Juni und Juli 2014 predigten die Kirchenoberhäupter von den Vereinigten Staaten aus in 22-seitigen Instruktionen, dass die Auserwählten bereit sein sollten, ihr Leben zu opfern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - „BFA“ -, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation CHINA Eastern Lightning/ Quan Neng Shen, 24. November 2016 - „Anfragebeantwortung“ -, S. 10, m.w.N.). Als Satan identifiziert die KdAG die Kommunistische Partei Chinas, die nach den Offenbarungen des Johannes als „Großer Roter Drache“ bezeichnet wird. Dieser Drache werde durch die zum Kampf gegen ihn aufgerufenen Gläubigen, welche „die Gerechten“ genannt würden, überwunden werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 2, m.w.N.). Auf seiner eigenen Homepage bezeichnet die KdAG China als das Land, welches Gott widerstehe und ihn am stärksten verurteile. China gleiche einer Festung der Dämonen und einem undurchdringlichen, wasserdichten Gefängnis, das vom Teufel kontrolliert werde (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 17, m.w.N.). Die chinesische Regierung betrachtet die KdAG wegen ihrer Ablehnung der Kommunistischen Partei Chinas als „bösartigen Kult“ (evil cult) und stuft sie als terroristische Organisation ein. Sie ist daher in China verboten. Die Mitgliedschaft ist gemäß Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches strafbar. Es kommt auf dieser Grundlage immer wieder zu Festnahmen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen (Auswärtiges Amt - „AA“ -, Allgemeine Anfrage zum Herkunftsland China - „Allg. Anfrage“ -, 20. Januar 2017, S. 2). Schon die Weitergabe von Informationsmaterial kann zu Haftstrafen führen. Als Grund für Einschränkungen und Aktionen gegen Glaubensgemeinschaften werden von der Chinesischen Regierung die „Drei Bösen“ angeführt: Separatismus, Extremismus und Terrorismus (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 17, m.w.N.). Das chinesische Strafgesetzbuch sieht für die aktive Partizipation bei einer verbotenen religiösen Gruppierung eine Gefängnisstrafe von drei bis sieben Jahren ohne Bewährung vor. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß auch auf über sieben Jahre Gefängnis ohne Bewährung angehoben werden. Ein im August 2015 verabschiedeter Zusatz zum Strafgesetz hat die Höchststrafe für das „Organisieren und Benutzen einer Sekte, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben“ von 15 Jahren Gefängnis auf lebenslänglich erhöht (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 14, m.w.N.). Chinesische Behörden streben grundsätzlich die Ausmerzung der KdAG an. Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind Zielscheibe behördlicher Verfolgung geworden, obwohl ihre Aktivitäten keine Gesetze verletzt haben. Bestraft werden vom chinesischen Staat nicht nur Kriminelle, sondern generell alle Mitglieder der KdAG. Ein Gläubiger kann allein wegen der Weitergabe von Informationsmaterial für Jahre inhaftiert werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 22, m.w.N.). Ein chinesischer Strafverteidiger hat das Vorgehen der Behörden als politisch motiviert bezeichnet. Dem stimmt auch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu, welches die Vorgehensweise der chinesischen Behörden als politische Maßnahme gegen eine ausdrücklich parteikritische Organisation interpretiert (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 14 bis 15, m.w.N.). Die Chinesische Polizei hat Material veröffentlicht, um christliche Priester vor den Aktivitäten der KdAG zu warnen. In einem Video wird die KdAG als klassisches Beispiel eines bösen Kults bezeichnet, der den Namen einer religiösen Imitation annehme, um Aktionen zu setzen, die für andere schädlich seien. Die Sicherheitsbehörden werfen der Gruppe vor, Lügen zu verbreiten, Geld zu erschwindeln, Leben zu gefährden, die Öffentlichkeit zu betrügen, die Regierung anzugreifen und die soziale Stabilität zu untergraben. Die chinesische Polizei warnt auch in einem von ihr produzierten Video vor der Gruppe. Sie behauptet, Zhao sei 1987 zuerst Mitglied einer radikalen religiösen Bewegung - bekannt als die „Rufer“ - gewesen. Er habe dort seine Kenntnisse der religiösen Betrügereien verbessert, bevor er 1989 eine neue Bewegung mit sich selbst als Objekt der Verehrung gegründet habe (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 20, m.w.N.). Als die Glaubensgemeinschaft im Dezember 2012 verkündete, der Weltuntergang stehe unmittelbar bevor, sind 1300 Mitglieder der KdAG in insgesamt 16 chinesischen Provinzen verhaftet worden. Sie sind des Verbreitens von Gerüchten und der Schwindelei beschuldigt worden. Die meisten der Verhafteten sind zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. In einem Fall hat das Strafmaß acht Jahre betragen (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). Eine weitere Welle der Repression gegen Mitglieder der KdAG ist losgetreten worden, nachdem ein Mordfall in einem McDonald’s-Schnellrestaurant in der Provinz Shandong im Mai 2014 mit der Gruppierung in Verbindung gebracht worden ist. Der Mörder hat seine Tat mit seinem Glauben an den „Allmächtigen Gott“ gerechtfertigt. In den darauffolgenden Monaten sind fast 1000 Mitglieder der KdAG festgenommen und im August 2014 bereits Haftstrafen gegen mehrere Dutzend von ihnen verhängt worden (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). Die am 28.05.2014 in einem McDonald’s-Schnellrestaurant von sechs missionierenden Gläubigen gemeinschaftlich verübte Tötung ist nicht durch Mitglieder der KdAG, sondern durch Mitglieder einer winzigen religiösen Bewegung erfolgt, welche die Bezeichnung „Allmächtiger Gott“ ebenfalls benutzten, um ihre beiden weiblichen Führungsfiguren zu bezeichnen (Massimo Introvigne, Cruel Killing, Brutal Killing, Kill the Beast“: Investigating the 2014 McDonald’s „Cult Murder“ n Zhaoyuan“, in: The Journal of CESNUR, 2017-Volume 1-Issue 1, Seite 61 bis 73, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Einzelrichter). Als Resultat der Festnahmewelle sind viele Anhänger in den Untergrund gegangen und bei „Gastfamilien“ geblieben (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 23, m.w.N.). Ihr illegaler Status hat die Mitglieder der KdAG paranoid und geheimnistuerisch werden lassen. Mitglieder kennen einander oft nur anhand von Aliasen, damit sie einander nicht gegenseitig beschuldigen können, sollten sie von den Behörden festgehalten werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 20, m.w.N.). Die KdAG ist im Auftreten weitgehend von einer großen Verschlossenheit geprägt (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). Der Selbstdarstellung der KdAG in ihrem Jahresbericht 2017 zufolge werde sie von der chinesischen Regierung seit ihrer Gründung vor über 20 Jahren brutal unterdrückt und verfolgt. Ihre Mitglieder würden wegen ihrer Treffen und Bekehrungstätigkeiten von der Polizei festgenommen, verurteilt und grausam gefoltert. Die Regierung bediene sich hinterhältiger Methoden, der Verunglimpfung der KdAG in Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen, Internet und anderen Medien sowie willkürlicher Razzien und Wohnungsdurchsuchungen, High-Tech-Überwachungen bzw. -Standortverfolgungen, flächendeckender Schleppnetzfahndungen, groß angelegter geheimer Verhaftungs-wellen, Bußgelderhebungen, Beschlagnahmungen und des Einsatzes von Gewalt und Folter, der teilweise zum Tode führe (The Church of Almighty God, 2017 Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of the Church of Almighty God, verfügbar unter: https://www.eifrf-articles.org/attachment/930618/, S. 40 bis 41, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Einzelrichter). Den eigenen, unvollständigen Statistiken der KdAG zufolge seien zwischen 2011 und 2013 innerhalb von knapp zwei Jahren 380.380 Mitglieder der KdAG wegen ihres Glaubens und ihrer Bekehrungstätigkeiten illegal festgenommen und eingesperrt worden. Von diesen hätten 111.740 Mitglieder gesetzeswidrig Bedrohungen erfahren und Bußgelder in einer Gesamthöhe von ungefähr 243.613.000 Yuan zahlen müssen. Razzien hätten in 35.330 Wohnungen stattgefunden, wobei mindestens 1.000.000.000 Yuan von den Sicherheitsbehörden gewaltsam konfisziert oder vereinnahmt worden seien. 43.640 Personen seien unterschiedlichen Formen der Folter korrupter Gerichte ausgesetzt gewesen. Einigen seien Drogen injiziert worden, welche Schizophrenie verursache. 13 Personen seien allein in diesem Zeitraum getötet worden. Insgesamt existierten bislang 44 gut dokumentierte Fälle, in denen Mitglieder der KdAG von der Kommunistischen Partei getötet worden seien. 2017 habe sich die Unterdrückung der KdAG durch die Kommunistische Partei weiter verschärft (KdAG, Jahresbericht 2017, S. 41 und 49, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Einzelrichter). Diese Erkenntnisse zur asylrelevanten Lage der Mitglieder der KdAG in China stehen im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Polizei sie trotz der wegen ihrer Leiterfunktion innerhalb der KdAG veranlassten Fahndung in den acht Monaten zwischen ihrer Kündigung (Anfang Februar 2014) und ihrem Untertauchen (im Oktober 2014) nicht unter ihrer offiziellen Anschrift festzunehmen versucht haben soll. Die Klägerin hat angegeben, sie wäre schon seit 2012 Leiterin von zehn Gruppen bzw. 40 bis 50 Anhängern der KdAG gewesen. Schon Ende 2012 hätte ihr Vizechef ihr wegen ihrer Missionierungstätigkeiten am Arbeitsplatz „kein gutes Gesicht gemacht“. Die Polizei hätte später vom Ehemann einer festgenommenen Glaubensschwester von der Leiterfunktion der Klägerin sowie von ihrem Arbeitsplatz erfahren und sie persönlich dort in ihrer Abwesenheit gesucht. Ihr wäre dort deswegen unmittelbar danach (Anfang Februar 2014) gekündigt worden. Sie wäre gleichwohl noch bis Oktober 2014 in ihrer offiziell angemeldeten Wohnung verblieben - auch nachdem sie im April 2014 Kenntnis von einem Schreiben erlangt hätte, aus dem ersichtlich gewesen wäre, wie die Polizei von ihrer Leiterfunktion innerhalb der KdAG und von ihrem Arbeitsplatz Kenntnis erlangt bzw. weshalb sie infolgedessen im Februar 2014 gekündigt worden wäre. Es leuchtet nicht ein, warum die Polizei nicht versucht haben sollte, die Klägerin trotz ihrer höheren Funktion innerhalb der regimekritischen und staatlich bekämpften Glaubensgemeinschaft, ihrer Polizeibekanntheit und ihres Aufenthalts unter ihrer offiziellen Anschrift dort festzunehmen. Dies gilt - erstens - für die Wochen unmittelbar nach dem erfolglosen Versuch der Polizei, ihrer am Arbeitsplatz habhaft zu werden, weil die Polizei spätestens danach auch den Namen der Klägerin gekannt haben muss. Es gilt wegen der damals massiven Repressionswelle gegenüber Mitgliedern der KdAG - zweitens - insbesondere auch für die Wochen und Monaten nach dem McDonald’s-Vorfall vom 28.05.2014. Ebenso wenig plausibel ist, dass die Klägerin während der Repressionswelle nicht früher als Oktober 2014 bei einer „Gastfamilie“ oder „Gastschwester“ der KdAG oder bei Verwandten untertaucht sein will. Vage und lebensfern ist ihr diesbezügliche Erklärungsversuch, dass sie noch darauf vertraut haben will, dass ihre Lage nicht so schlimm bzw. nicht so ernst gewesen wäre. Denn ihre individuelle Gefährdung hätte gerade ihr persönlich nach ihrer glaubensbedingten Kündigung Anfang Februar 2014 besonders bewusst sein müssen. Unter den von ihr berichteten Umständen hätte sich ihr geradezu aufdrängen müssen, dass sie wegen ihrer herausgehobenen Stellung von den Sicherheitsbehörden als besondere Bedrohung angesehen und im Rahmen der im Sommer 2014 laufenden neuerlichen Repressionswelle persönlich in deren Visier gelangen würde. Denn im Zusammenhang mit der Weltuntergangsvorhersage waren schon im Jahr 2012 ca. 1.300 Mitglieder der KdAG verhaftet und zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Hierüber war in den Staatsmedien ausgiebig berichtet worden. Außerdem hat die Klägerin selbst angegeben, bereits während ihrer Studienzeit als Journalistin gearbeitet und deswegen die durch die Mitglieder der KdAG erlittenen Verfolgungen persönlich recherchiert und darüber im Internet berichtet zu haben. Wenn ihre diesbezüglichen Einlassungen wahr wären, hätte sie als polizeibekannte Leiterin während der Repressionswelle 2014 mit Sicherheit nicht monatelang unter ihrer offiziell bekannten Adresse gewohnt. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin insoweit auch in sich widersprüchlich. Einerseits hatte sie beim Bundesamt zum Kenntnisstand der Polizei zum Zeitpunkt ihrer Kündigung noch ausdrücklich angegeben: „Die Polizei wusste zu jener Zeit auch nicht, dass ich eine leitende Funktion in der Kirche hatte.“ Gegenüber dem Gericht hat sie zur schriftlichen Klagebegründung dann vorgebracht, sie habe auf den Fahndungslisten gestanden. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies - wie bereits gegenüber dem Bundesamt - damit erläutert, dass sie durch ein Schreiben positive Kenntnis davon erlangt hätte, dass die Festnahme der Schwester Xü und die Angaben ihres Ehemannes dazu geführt hätten, dass der Polizei Name und höhere Funktion der Klägerin bereits vor ihrer Kündigung Anfang Februar 2014 bekannt geworden wären. Ferner ist das Vorbringen der Klägerin sehr vage, soweit sie beschreibt, aus welchen Gründen die Polizei sie bei der allgemeinen Wohnblockkontrolle in der Wohnung einer Glaubensschwester nach Oktober 2014 nicht festgenommen hätte. Es erscheint lebensfern, soweit sich die Klägerin laut ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung dem polizeilichen Zugriff dabei alleine dadurch entzogen haben will, dass sie sich auf dem WC versteckte. Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Übrigen um ein gesteigertes Vorbingen ihrer - im Übrigen nicht plausiblen - Einlassungen gegenüber dem Bundesamt, wonach sie bei derselben allgemeinen Wohnblockkontrolle (obwohl sie angeblich außerstande gewesen wäre, eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen) nur deswegen nicht polizeilich belangt worden wäre, weil ihr Name nicht im Mietvertrag gestanden hätte. Es ist insofern überdies auch nicht nachvollziehbar, warum gerade die unbehelligt überstandene Wohnblockkontrolle, bei der die Polizei sie nicht persönlich gesucht und trotz ihres Aufenthalts in der kontrollierten Wohnung nicht festgenommen hätte, dann Anlass zum Untertauchen am Wohnort ihrer Eltern gegeben hätte. Denn ein Verbleib an Ort und Stelle wäre während der Repressionswelle 2014 weitaus weniger gefährlich für sie und ihre Eltern gewesen als eine Rückkehr in die Stadt ihrer Eltern, die ihren pauschalen Angaben zufolge „als Christen berühmt“ und ebenfalls Gläubige der KdAG wären. Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte der Klägerin spricht zudem ihr ausweichendes Auftreten bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung, bei der sie teilweise nicht bereit oder außerstande war, die Darstellung der eigenen Verfolgungsgeschichte zu unterbrechen, um auf konkrete Zwischenfragen inhaltsadäquat zu reagieren. Hierdurch entstand beim Einzelrichter der Eindruck eines Vortrags eines auswendig gelernten und nicht persönlich erlebten Schicksals. Dieser Eindruck verstärkte sich zudem durch die beharrliche und nicht nachvollziehbare Weigerung, Näheres über ihre Eltern und deren Schicksal zu berichten. Die Konsistenz ihres Vorbringens zur eigenen Konversion ist dadurch gerichtlich nicht in der notwendigen Tiefe überprüfbar, da die Klägerin zugleich angegeben hat, sie hätte erst durch ihre Mutter Zugang zum Glauben an die KdAG gefunden, sie wäre am Wohnort ihrer ebenfalls gläubigen Eltern untergetaucht und hätte deren Hilfe bei Reisevorbereitungen in Anspruch genommen. Soweit die Klägerin ihre Weigerung zu detaillierten Angaben damit begründet hat, dass sie ihre Eltern nicht gefährden wollte, erschließt sich dem Einzelrichter nicht, wieso die Klägerin ihre Eltern durch weitere Angaben stärker gefährden würde, als durch die aktenkundige namentliche Bezeichnung ihrer Eltern nebst der Angabe, dass es sich um Mitglieder der KdAG handelte, welche „vor Ort sehr berühmte Christen“ wären. Ihrer Obliegenheit, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, ist die Klägerin durch ihr ausweichendes Antwortverhalten nicht hinreichend nachgekommen. In Anbetracht all dessen vermögen auch die von der Klägerin angebotenen Beweismittel den Einzelrichter nicht von der Erlebnisbasiertheit ihrer Verfolgungsgeschichte zu überzeugen. Dies gilt zunächst für den Bestätigungsbrief der KdAG - Südkoreanischer Zweig - vom Juni 2016 (Bl. 56 der Bundesamtsakte). Nach gefestigter Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Gerichts, sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels ein eigenes Bild zu machen. Daraus folgt, dass eine beweisrechtliche Bindung des Gerichts an die Ausstellung einer Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchgemeinde für die Ernsthaftigkeit der Konversion abgelehnt wird. Kirchliche Bescheinigungen sind deswegen zwar nicht völlig unbeachtlich. Ihr Gewicht hängt aber davon ab, in welchem Umfange sie detailliert und differenziert Auskunft über die Teilnahme des Asylbewerbers an Aktivitäten durch den Ausstellenden erkennen lassen (Uwe Berlit, Harald Döring, Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281-288, Gliederungspunkt 3.8.2, m.w.N.). Das hier vorliegende Bestätigungsschreiben erschöpft sich in der nicht weiter erläuterten Angabe, dass die Klägerin als fromme Christin Mitglied der KdAG wäre und aktiv an Versammlungen und Kirchenaktivitäten teilnähme. Dabei erschließt sich nicht, auf welche Grundlage der Verantwortliche für die südkoreanische Sektion der KdAG seine Angaben über die Klägerin stützt, die nach eigenen Angaben von China über Moskau nach Deutschland eingereist ist und in Südkorea ihren Glauben ersichtlich nicht praktiziert hat. Das hier weiter als Anlage K 8 in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigungsschreiben der Vorsitzenden des Deutschen Zweigs der KdAG e.V. vom 30.10.2017 ist ebenfalls detailarm: Die Klägerin nähme als warmherzige Christin jede Woche an Versammlungen der KdAG sowie aktiv an Kirchenaktivitäten teil, lerne gerne Fremdsprachen, hätte gute englische und deutsche mündliche Kommunikationsfähigkeiten und wäre im Alltag bereit, Brüdern und Schwestern zu helfen. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Ausstellerin nur über eine Hotline der KdAG, die sich auf deren Webseite befinde, zu kennen. Dass sie jemals persönlichen Kontakt gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Infolgedessen erschließt sich auch nicht, aufgrund welcher Umstände die deutschlandweite Vorsitzende des Deutschen Zweiges - mit Büro in Regensburg - in der Lage sein sollte, die Frequenz und Ernsthaftigkeit der Glaubensbetätigung der im Odenwald wohnenden Klägerin zutreffend zu beurteilen. Die vorliegenden Bestätigungsschreiben überzeugen deshalb den Einzelrichter nicht davon, dass die Klägerin sich in Deutschland aus innerer Überzeugung und nicht nur aus asyltaktischen Erwägungen auf der Webseite der KdAG betätigt. Im Hinblick auf die geschilderten glaubensbedingten Vorverfolgungen der Klägerin vor ihrer Ausreise aus China sind die Bestätigungen ohnehin unergiebig. Entsprechend verhält es sich mit dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen. Auch dieser konnte - schon, weil er die Klägerin erst nach deren Einreise nach Deutschland über die Webseite der KdAG kennengelernt hat - aus eigener Wahrnehmung nichts über die fluchtauslösenden Umstände berichten. Hinsichtlich der Glaubensbetätigung der Klägerin in der Bundesrepublik konnte der Zeuge lediglich oberflächliche Angaben zu den Inhalten ihrer Internet-Bekanntschaft machen: Sie kontaktierten sich über Skype oder per Telefon und unterhielten sich über persönliche Anliegen. Manchmal würden sie auch die Worte Gottes zusammen lesen. Die Klägerin wollte mit anderen über Gott sprechen. Gemessen an der oben dargelegten fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihren angeblich in China erlittenen Vorverfolgungen beseitigen diese pauschalen Angaben selbst unter Berücksichtigung der kirchlichen Bestätigungsschreiben nicht die richterlichen Zweifel, dass sich die Klägerin das Verfolgungsschicksal echter Mitglieder der KdAG aus asyltaktischen Gründen zu eigen gemacht und sich hierzu auch auf den Webseiten und in den Online-Foren der KdAG ausgiebig informiert und den Zeugen kennengelernt haben könnte. Offenbleiben kann, ob das Bundesamt für die Ablehnung des Asylantrags zurecht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Klägerin in ihrer Anhörung angegeben hatte, dass sie trotz angeblicher polizeilicher Fahndung unter eigenem Namen einen Reisepass und ein Reisevisum beantragt und über den Flughafen legal aus China ausgereist sei. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es ihres Wissens unter Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten - in ihrem Fall zum Preis von 80.000 Yuan - durchaus möglich sei, sich trotz individueller Vorverfolgung abzusetzen. Um diese Schilderung zu untermauern, hat sie mit den Anlagen K1 bis K7 belegen wollen, dass zumindest eine Glaubensschwester in der Lage gewesen sei, trotz ihrer vormaligen Verhaftung in China legal nach Kanada auszureisen. Es braucht hier jedoch nicht entschieden werden, ob eine Ausreise über den Flughaften mit echten Reisedokumenten einer landesweiten polizeilichen Fahndung in China grundsätzlich entgegensteht. Denn es bestehen in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls auch ungeachtet dessen ohnehin zu starke Zweifel an der zur Begründung des Asylantrags vorgetragenen Verfolgungsgeschichte. Nach alldem konnte die Klägerin dem Einzelrichter nicht glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus China aufgrund ihres Glaubens asylerheblichen Repressalien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland (nunmehr) Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht, da sie ihren eigenen Angaben zufolge auch in der Bundesrepublik im Rahmen ihrer Glaubensbetätigung im engeren Sinne immer nur ihr Kirchen-Alias verwendet, zumal sie sich auf den virtuellen Raum beschränkt und von - in der mündlichen Verhandlung näher geschilderten - Vorsichtsmaßnahmen begleitet wird. Darüber hinaus vermag die Klägerin auch nicht davon zu überzeugen, dass sie sich außerhalb ihrer innergemeindlichen Beschäftigung auch öffentlich als Gläubige der KdAG präsentiert. So hat sie zwar vorgetragen, im öffentlichen Raum gemeinsam mit dem Zeugen als Übersetzerin bei Arztbesuchen und Anwaltsterminen zu fungieren. Der Zeuge hat im Widerspruch hierzu aber lediglich angegeben, die Klägerin habe ihr von derartigen Tätigkeiten berichtet. Gemeinsame Verrichtungen dieser Art mit ihr hat er gerade nicht bezeugt. Im Übrigen blieben sämtliche Versuche der Klägerin, sich während der mündlichen Verhandlung unter Umgehung der Dolmetscherin selbst in deutscher Sprache verständlich zu machen und zumindest alltägliche Umgangsfloskeln zu artikulieren, dermaßen erfolglos, dass der Klägerin die erforderliche Sprachkompetenz für die behauptete Tätigkeit offensichtlich völlig fehlt. Da sich ihre Religionsausübung in der Bundesrepublik Deutschland nicht als herausgehoben darstellt, ist insgesamt nicht damit zu rechnen, dass sie in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten und mit ihrer Glaubensbetätigung im Ausland konfrontiert werden könnte. b) Die Klägerin kann auch die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, nicht verlangen, da ihr in China kein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des § 4 AsylG droht und auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes ersichtlich sind. Insbesondere wird es ihr auch nach ihrer Rückkehr möglich sein, als 31 Jahre junge Universitätsabsolventin ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeiten zu sichern, zumal sie nach eigenen Angaben unter keinen Krankheiten leidet, imstande war 80.000 Yuan für die Ausreise mittels Vermittler bzw. Flug aufzuwenden und im Heimatland über enge familiäre Bindungen, insbesondere zu ihren Eltern, verfügt. Der Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2016 ist schließlich auch wegen der Abschiebungsandrohung und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht vom Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, da die Androhung rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Insofern und auch im Übrigen sieht der Einzelrichter von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 19.07.2016, auf welchen insoweit verwiesen wird, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG folgt, weil die Klägerin diesen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Einzelrichter hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - hilfsweise - des subsidiären Schutzes und - weiter hilfsweise – des Abschiebungsschutzes auch die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die am XXX.1986 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist Angehörige der Volksrepublik China, die ihr am 21.11.2014 einen Reisepass ausstellte. Nachdem ihr das Generalkonsulat von Shenyang am 30.12.2015 ein touristisches Visum für die Staaten des Schengen-Vertrags ausstellte, verließ sie ihr Heimatland am 15.01.2016 und reiste am selben Tag per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 25.04.2016 einen Asylantrag stellte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.07.2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe 2010 ihr Studium der Informations- und Computerwissenschaften, währenddessen sie teilweise als Journalistin gearbeitet habe, abgeschlossen. Nach ihrer Mutter sei auch sie selbst der Glaubensgemeinschaft der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ (KdAG) beigetreten und dort 2012 zur Leiterin von 40 bis 50 Personen gewählt worden. Nachdem ihr Ende 2012 ein Arbeitskollege gedroht habe, sie zu melden, falls sie weiterhin im Kollegenkreis „bei netten Kollegen das Evangelium verbreiten“ würde, und ihr der Vizechef daraufhin „kein gutes Gesicht gemacht“ habe, sei sie beim Missionieren noch sorgfältiger geworden, zumal zu jener Zeit im Rahmen einer großen Kampagne der chinesischen Regierung viele Angehörige der KdAG festgenommen worden seien und selbst ihre Kollegen, die sie eigentlich sehr mochten, nicht ihren Darstellungen, sondern der starken Propaganda aller Medien der chinesischen Regierung Glauben geschenkt hätten. Sie habe die von ihr journalistisch zusammengetragenen Festnahmen, Beschlagnahmen und Folterungen, die Namen der Opfer sowie die diesbezüglichen Zeitpunkte und Orte auf einer vierseitigen Liste zusammengetragen und auf einer Webseite ihrer Glaubensgemeinschaft - www.godfootsteps.org - hochgeladen. Im Frühjahr 2014 habe der Ehemann einer Glaubensangehörigen der KdAG der Polizei mitgeteilt, dass eine Frau mit einer höheren Funktion innerhalb der Glaubensgemeinschaft beim Arbeitgeber der Klägerin beschäftigt sei. Daraufhin habe sich die Polizei an ihrem Arbeitsplatz nach ihr erkundigt, ohne bereits von ihrer leitenden Funktion gewusst zu haben. Um den Ruf der Firma nicht zu schädigen, habe ihr Chef sie dann entlassen. Auch ihr mehrjähriger Partner habe sich, nachdem er von der polizeilichen Fahndung erfahren habe, von ihr getrennt. Von einer sofortigen Ausreise habe die Klägerin abgesehen, weil sie zunächst gedacht habe, die Lage sei nicht so schlimm bzw. ernst. Sie habe sich dann in ihrer bisherigen Wohnung bis Oktober 2014 verstecken müssen, an der sie offiziell gemeldet gewesen sei. Sie sei dann bei einer Glaubensschwester untergetaucht. Dort habe die örtliche Polizei nach Oktober 2014 eine Wohnblockkontrolle durchgeführt und die Vorlage einer Kopie des Personalausweises aller Mieter verlangt. Ihren Personalausweis habe die Polizei nicht verlangt, weil ihr Name nicht im Mietvertrag gestanden habe. Zu jener Zeit habe die große Fahndung der chinesischen Regierung begonnen. Alle Angehörigen der KdAG seien bereits aktenkundig gewesen und deshalb geflohen. Sie sei in ihre Heimatstadt zurückgekehrt. Dort habe sie viele Interviews mit Angehörigen der KdAG geführt und aus Angst mit ihren Eltern, die vor Ort berühmte Christen seien, gemeinsam Fluchtvorbereitungen getroffen. Da sie innerhalb Chinas auch unter Angabe falscher Daten keine Wohnung mieten und man sie nach einer Weile überall entdecken würde, habe sie dort nicht in Ruhe leben und ihren Glauben so ausleben können, wie sie möchte. Die Klägerin legte dem Bundesamt ihren Reisepass im Original, die Kopie eines Boarding-Passes eines Mannes, der mit ihr eingereist sei, ihr Abschlusszeugnis von der Universität im Original sowie eine Bestätigung der für die KdAG in Südkorea „zuständigen Person“ vom Juni 2016 vor, wonach die Klägerin eine fromme Christin der KdAG sei und aktiv an kirchlichen Treffen und Aktivitäten teilnehme. Zudem legte sie einen vierseitigen Schriftsatz über Verfolgungen anderer Angehöriger der KdAG vor, ohne ihn zur Bundesamtsakte zu reichen, und erklärte, dass man diesen auch auf der Webseite der KdAG finden könne. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid vom 19.07.2016 ab (Ziffer 2). Es lehnte zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihr die Abschiebung nach China an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Klägerin in China keine Verfolgung drohe. Ihr könne insgesamt nicht geglaubt werden, weil ihr Sachvortrag widersprüchlich und vage geblieben sei. Unglaubhaft seien unter anderem ihre Angaben, dass sie polizeilich gesucht worden sei, sowie, dass ihre Eltern vor Ort berühmte Christen seien. Personen, an deren Verfolgung der chinesische Staat ein Interesse hege, könnten nicht offen ein Touristenvisum beantragen und mit ihrem Reisepass ungehindert die Grenze übertreten. Gegen den am 03.08.2016 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 10.08.2016 Klage erhoben und zur Begründung schriftlich vorgetragen, sei sie mit dem Flugzeug ausgereist, da sie in China für die Verbreitung des Evangeliums der KdAG zuständig und deswegen von der Polizei gesucht worden sei. Sie habe auf den Fahndungslisten gestanden und immer wieder massive Polizeikontrollen und Durchsuchungen erlebt. In China bestehe eine massive Verfolgungsgefahr. Zahlreiche Christen könnten sich nur heimlich treffen und weitgehend im Untergrund wirken bzw. das Evangelium verbreiten. Die Klägerin hat zunächst Berichte über die Situation von Christen in ihrem Herkunftsland zur Akte gereicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Anlagen K1 bis K7 zur Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung einer Angehörigen der KdAG in Kanada vorgelegt, die trotz ihrer vorherigen polizeilichen Verhaftung legal aus China ausgereist sei. Schließlich hat sie als Anlage K 8 ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden des deutschen Zweigs der KdAG e.V. vom 30.10.2017 zur Akte gereicht. Die Klägerin beantragt, Ziffer 1 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.07.2016, Aktenzeichen: XXX, aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hilfsweise, unter Aufhebung der Ziffer 3 und 5 des Bescheids, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheids die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, und Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.10.2017 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerin zu ihren Asylgründen angehört und eine von der Klägerin als Glaubensbruder benannte Person als Zeuge vernommen worden. Wegen ihrer Angaben im Einzelnen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.