Beschluss
6 K 3097/22
VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:1010.6K3097.22.00
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Leitsätze
Im Fall der vollziehbaren Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen bürgerlichen Wohnsitz hat.(Rn.4)
Tenor
1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich zuständig.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall der vollziehbaren Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen bürgerlichen Wohnsitz hat.(Rn.4) 1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich zuständig. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG für örtlich zuständig.Der Kläger, welcher am 25.6.2018 als Soldat auf Zeit in den Dienst der Beklagten trat, wurde mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6.4.2022 mit Ablauf des 15.5.2022 aus diesem Dienstverhältnis entlassen, nachdem seine Dienstzeit mit Verfügung vom 14.1.2021 auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 16.5.2018 über neun Jahre zuletzt auf vier Jahre festgesetzt worden war. Unter dem 14.4.2022 erhob der Kläger gegen seine Entlassung Beschwerde, welche mit ihm am 16.8.2022 zugestellten Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11.8.2022 zurückgewiesen wurde. Mit seiner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 14.8.2022 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der vor seiner Entlassung beim deutschen Anteil der Stabs- und Fernmeldekompanie der Deutsch-Französischen Brigade in XXX stationierte Kläger in XXX wohnhaft. Ausweislich § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.2016 – 1 WB 43.15 – juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.6.2011 – 1 WB 35.11 – juris, Rn. 11). Mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet auch sein dienstlicher Wohnsitz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.2001 – 2 C 37.00 – juris, Rn. 12). Die nach § 34 SG i.V.m. §§ 1, 5, 6 und 23 WBO gegen eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis erhobene Beschwerde hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung. Letztere kommt auch einer gegen die Entlassungsentscheidung erhobenen Anfechtungsklage nicht zu, da § 23 Abs. 6 WBO lediglich auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO, nicht aber auf Absatz 1 des § 80 VwGO verweist (so BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 B 40/14 – juris, Rn. 36 bzgl. einer Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses). Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Denn maßgeblich ist insoweit in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes, welcher durch die vollziehbare Entlassung des Klägers aus seinem Dienstverhältnis mit Ablauf des 15.5.2022 und damit noch vor Klageerhebung entfallen ist, dessen bürgerlicher Wohnsitz in XXX, welcher im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts liegt. Dem letzten dienstlichen Wohnsitz des Klägers kommt entgegen der wohl überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.11.1984 – 3 CS 84 A.2389 – juris, red. Ls.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.1978 – II B 596/77 – nicht veröffentlicht; VG Frankfurt an der Oder, Beschl. v. 23.2.2022 – 2 L 418/21 – juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.3.2015 – AN 11 K 14.00127 – juris; Urt. v. 17.2.2009 – AN 15 K 08.01896 – juris; VG Meiningen, Urt. v. 12.9.2014 – 1 K 82/14 Me – juris; VG des Saarlandes, Beschl. v. 3.8.2009 – 2 K 827/08 – juris; VG Berlin, Beschl. v. 19.9.2008 – 28 A 116/08 – juris; VG Köln, Beschl. v. 10.10.2007 – 27 K 3777/07 – nicht veröffentlicht; VG Stade, Beschl. v. 10.8.2004 – 3 B 1222/04 – juris; VG Oldenburg, Urt. v. 4.6.2004 – 6 A 2763/02 – juris; Beschl. v. 7.4.2003 – 6 A 229/03 – juris; VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.1996 – 3 B 3196/96 – juris, Ls.; vgl. auch in der Literatur: Berstermann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand: 01.07.2022, § 52 VwGO, Rn. 15; Ziekow in Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 52 VwGO, Rn. 39) im Rahmen des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO keine Bedeutung zu (so bereits VG Potsdam, Beschl. v. 23.6.2017 – 2 K 1997/17 – juris; VG Greifswald, Beschl. v. 19.2.2015 – 6 A 17/15 – juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 26.9.2000 – 16 B 66/01 – juris). Für letzteres spricht nicht nur der Wortlaut dieser Norm, dem zufolge in Ermanglung eines – vorliegend unstreitig nicht mehr existenten – dienstlichen Wohnsitzes nicht etwa auf den letzten und damit im Ergebnis fiktiven dienstlichen Wohnsitz, sondern den bürgerlichen Wohnsitz abzustellen ist. Auch stellt § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO darauf ab, ob der Kläger einen dienstlichen Wohnsitz hat, nicht aber, ob er einen solchen hatte. Gegen die Maßgeblichkeit des letzten dienstlichen Wohnsitzes streitet zudem der in der Gesetzgebungshistorie zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO, dem Kläger Rechtsschutz bei dem Gericht zu eröffnen, welches für ihn leicht erreichbar ist (vgl. BT-Drs. 3/1094, S. 6 zum vormaligen § 53 VwGO). Denn ein aus dem Dienstverhältnis vollziehbar entlassener Kläger dürfte in der Regel eine engere Beziehung zu seinem bürgerlichen Wohnsitz als zu seiner früheren Dienststelle haben, so dass das für seinen bürgerlichen Wohnsitz zuständige Gericht regelmäßig leichter erreichbar ist (vgl. auch schon VG Potsdam, Beschl. v. 23.6.2017 – 2 K 1997/17 – juris, Rn. 3; VG Greifswald, Beschl. v. 19.2.2015 – 6 A 17/15 – juris, Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 26.9.2000 – 16 B 66/01 – juris, Rn. 3; dies außer Acht lassend und stattdessen auf den praktischen Vorteil einer örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des letzten dienstlichen Wohnsitzes verweisend, dem zufolge eine räumliche Nähe zu den Mitarbeitern der betreffenden Dienststelle bestehe, die den angefochtenen Ausgangsbescheid erlassen hat, so dass gegebenenfalls bei einer Beweiserhebung die betreffenden Zeugen leichter gehört werden könnten, VG Oldenburg, Urt. v. 4.6.04 – 6 A 2763/02 – juris, Rn. 19 a.E.). Dem kann – jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden – nicht entgegengehalten werden, dem Dienstherrn komme in Gestalt der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsentscheidung eine Bestimmungsmöglichkeit über die gerichtliche örtliche Zuständigkeit zu, wenn nicht per se auf den letzten dienstlichen Wohnsitz abgestellt werde (vgl. zu dahingehenden Überlegungen BVerwG, Beschl. v. 4.5.1979 – 2 ER 401.79 – beck-online). Denn wenn – wie hier – die aufschiebende Wirkung von Beschwerde und Klage gegen die Entlassungsentscheidung kraft Gesetzes entfällt, kommt dem Dienstherrn eine derartige Bestimmungsmöglichkeit von vornherein nicht zu (vgl. bereits Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 26.9.2000 – 16 B 66/01 – juris, Rn. 3). Ebenso wenig verfängt das Argument, durch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des letzten dienstlichen Wohnsitzes lasse sich vermeiden, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bei einer stattgebenden Entscheidung rückwirkend entfalle, da das einer Anfechtungsklage stattgebende Urteil den angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich mit Wirkung ex tunc beseitige (so aber VG Meiningen, Urt. v. 12.9.2014 – 1 K 82/14 Me – juris, Rn. 14; VG des Saarlandes, Beschl. v. 3.8.2009 – 2 K 827/08 – juris, Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 5.5.2004 – 18 K 1400/04 – juris, Rn. 2; VG Oldenburg, Urt. v. 4.6.2004 – 6 A 2763/02 – juris, Rn. 19; Beschl. v. 7.4.2003 – 6 A 229/03 – juris, Rn. 5). Denn insoweit folgt bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO, dass eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegebene örtliche Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 19.2.2015 – 6 A 17/15 – juris, Rn. 4). Der Umstand, dass eine verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Entlassungsentscheidung ex tunc und damit auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtshängigkeit zurückwirkt, führt keineswegs dazu, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO vorliegend nicht zum Tragen käme (so aber VG Frankfurt an der Oder, Beschl. v. 23.2.2022 – 2 L 418/21 – juris, Rn. 4). Denn die Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände im Sinne dieser Vorschrift tritt mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit notwendigerweise nach Rechtshängigkeit ein. Die (ex tunc-)Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lässt den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO unberührt. Eine Maßgeblichkeit des letzten dienstlichen Wohnsitzes lässt sich ferner nicht damit begründen, ein eventuelles Ergebnis des Verwaltungsrechtsstreits solle nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung vorweggenommen werden respektive der Wegfall des dienstlichen Wohnsitzes könne bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht schon als vorweggenommen behandelt werden, da die Rechtmäßigkeit der Entlassung gerade in Streit stehe (so aber VG Ansbach, Urt. v. 11.3.2015 – AN 11 K 14.00127 – juris, Rn. 14; Urt. v. 17.2.2009 – AN 15 K 08.01896 – juris, Rn. 45; VG Berlin, Beschl. v. 19.9.2008 – 28 A 116/08 – juris, Rn. 1). Denn der Wegfall des dienstlichen Wohnsitzes tritt mit Bekanntgabe der wirksamen und vollziehbaren Entlassungsentscheidung ein, ohne dass es insoweit auf deren – im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu überprüfenden – Rechtmäßigkeit ankäme. In Anbetracht dieses dem Verwaltungsrecht eigenen Instituts des vollziehbaren Verwaltungsaktes, der unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit – im Fall einer Entlassungsentscheidung gestaltende – Wirkung entfaltet, ist auch kein Erfordernis zu erkennen, die in anderen Gerichtsbarkeiten praktizierte Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen, der zufolge schlüssig vorgetragene Umstände, welche sowohl die Zuständigkeit als auch die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches rechtfertigen sollen, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als wahr unterstellt werden (vgl. zu dieser Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 1 ZPO, Rn. 20), im vorliegenden verwaltungsprozessualen Kontext fruchtbar zu machen (so aber VG Frankfurt an der Oder, Beschl. v. 23.2.2022 – 2 L 418/21 – juris, Rn. 6). Im Fall einer angefochtenen Entlassungsentscheidung das örtlich zuständige Verwaltungsgericht anhand des letzten dienstlichen Wohnsitzes des Klägers zu bestimmen, lässt sich schließlich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, nur bei Zugrundelegung des letzten dienstlichen Wohnsitzes könne vermieden werden, dass gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz und für die Hauptsache auseinanderfalle (so aber VG Frankfurt an der Oder, Beschl. v. 23.2.2022 – 2 L 418/21 – juris, Rn. 5; VG Meiningen, Urt. v. 12.9.2014 – 1 K 82/14 Me – juris, Rn. 14; VG des Saarlandes, Beschl. v. 3.8.2009 – 2 K 827/08 – juris, Rn. 6; VG Oldenburg, Urt. v. 4.6.2004 – 6 A 2763/02 – juris, Rn. 19). Denn abgesehen davon, dass ein derartiges Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit im Lichte des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO nur bei einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren vor Erhebung der Klage in der Hauptsache eintreten kann, ist in diesen Fällen eine solche Folge aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und gesetzgeberischen Intention hinzunehmen (so bereits VG Potsdam, Beschl. v. 23.6.2017 – 2 K 1997/17 – juris, Rn. 4; VG Greifswald, Beschl. v. 19.2.2015 – 6 A 17/15 – juris, Rn. 4). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG; ebenso VG Oldenburg, Beschl. v. 7.4.2003 – 6 A 229/03 – juris, Rn. 6). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).