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Beschluss

6 K 4471/22

VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1229.6K4471.22.00
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Leitsätze
1. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. (Rn.5) 2. Es ist davon auszugehen, dass im Fall der beabsichtigten Entfernung der Kletterhaken diese in der Regel in einem Abstand von weniger als 30 cm zu ihren ursprünglichen Standorten wieder angebracht werden können. (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. (Rn.5) 2. Es ist davon auszugehen, dass im Fall der beabsichtigten Entfernung der Kletterhaken diese in der Regel in einem Abstand von weniger als 30 cm zu ihren ursprünglichen Standorten wieder angebracht werden können. (Rn.12) 1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der schriftsätzlich gestellte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, „vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO der Antragsgegnerin zu untersagen, die angefochtene Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 zu vollziehen, insbesondere die an der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken zu entfernen,“ ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller eine dahingehende Untersagung zumindest auch gegenüber dem Beigeladenen begehrt (zu der Möglichkeit einer gegen den Beigeladenen gerichteten Zwischenentscheidung vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO, Rn. 358, wonach eine Zwischenentscheidung zumindest auch möglich ist, wenn irreversible Maßnahmen des durch einen Verwaltungsakt Begünstigten zu befürchten sind). Denn wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom heutigen Tag ergibt, ist die von dem Antragsteller primär in den Blick genommene Entfernung der an der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken von Seiten des Beigeladen beabsichtigt, so dass der gegen die Antragsgegnerin gerichtet Antrag auf Untersagung der Vollziehung in Leere ginge. Für eine den Beigeladenen einbeziehende Auslegung spricht auch, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom heutigen Tag an das Gericht die Bitte herangetragen hat, den Beigeladenen aufzufordern, dass auch dieser zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Hakenentfernung unterlässt. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung hat gleichwohl keinen Erfolg. Ob in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Erlass eines Hängebeschlusses erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.9.2022 – 14 S 1991/22 – juris, Rn. 2). Dies ist in dem vorliegenden Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem sich der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2022 wendet, mit welcher für den als „Badener Wand“ bezeichneten westlichsten Felsen der Gruppe der „Battertfelsen“ sowie die darunter befindliche Blockschutthalde bis zum Blockschutthaldenweg ein ganzjähriges Betretungsverbot festgelegt wird, nicht der Fall, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ankommt. 1. Soweit mit der benannten Allgemeinverfügung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht über die bisher geltende Allgemeinverfügung der Stadt Baden-Baden zum allgemeinen Betretungsverbot im Naturschutzgebiet „Battertfelsen beim Schloß Hohenbaden“ vom 19. April 2017 hinaus der gesamte Bereich der „Badener Wand“ vom Betretungsverbot umfasst wird und letzteres zudem nicht mehr nur vom 15.1. bis zum 31.7. eines Jahres, sondern ganzjährig gilt, ist bereits nicht ersichtlich, dass seitens des Antragstellers ein schutzwürdiges Interesse an einer Zwischenentscheidung bestünde. Vielmehr führt dieser ausdrücklich aus, im Winter werde witterungsbedingt ohnehin nur seltener an der „Badener Wand“ geklettert und ab dem 1.1.2023 bis zum 31.7.2023 und damit für die nächste Brutperiode gelte auch nach der früher geltenden Allgemeinverfügung vom 19.4.2017 ein allgemeines Betretungsverbot. In diesem Sinne stellt der Antragsteller zudem heraus, ihm gehe es insbesondere darum, zu verhindern, die angefochtene Allgemeinverfügung durch eine Entfernung der an der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken zu „vollziehen“ und damit einen irreversiblen Zustand zu schaffen, noch bevor über den Widerspruch und eine sich daran gegebenenfalls anschließende Klage entschieden wurde. Mit Blick auf die räumliche Ausdehnung des Betretungsverbots infolge der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung weist der Antragsteller sogar explizit darauf hin, dass er eine Ausweitung des bisherigen zeitlich und räumlich befristeten Schutzkonzepts auf die gesamte Badener Wand wiederholt vorgeschlagen habe und eine erweiterte Schutzzone während der Brutzeit aus seiner Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Beruhigung des Brutplatzes beitrüge. 2. Aber auch soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, der Beigeladene werde ab dem 2.1.2023 beginnen, die in der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken zu entfernen, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass – ihn betreffende – irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile zu befürchten sind. Zwar macht der Antragsteller geltend, die Kletterrouten an der „Badener Wand“, die sich teilweise auf eine sehr lange Historie zurückführen ließen, wären in ihrer derzeitigen Form für immer verloren, wenn die Kletterhaken entfernt werden würden, weil einmal entfernte Kletterhaken an derselben Stelle nicht erneut angebracht werden könnten. Auch unmittelbar daneben sei eine Wiederanbringung nicht möglich, da der Fels durch das erste Hakenloch bereits „angegriffen“ sei. Außerdem sei nicht jede Stelle am Fels dazu geeignet, einen Haken aufzunehmen. Dabei könne schon eine Versetzung von 10 bis 30 cm den Charakter einer Kletterroute ändern, da beim Klettern häufig gerade solche vermeintlich geringen Entfernungen hinsichtlich des Vorhandenseins sicherer Griff- und Trittstellen entscheidend seien. Dieser Einschätzung des Antragstellers vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Ausweislich des vom Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Stellungnahme vom 28.12.2022 benannten Leitfadens zum Einrichten und Sanieren von Kletterrouten des Deutschen Alpenvereins aus dem Februar 2022 (dort Seite 40) ist bei der Platzierung von Bohrhaken im Wesentlichen folgendes zu beachten: „Da ein gesetzter Haken Krafteinträge auf das umgebende Gestein überträgt, sollte der Abstand des Bohrlochs zu Kanten und Rissen 15 cm nicht unterschreiten (>>entspricht<< 2 x Setztiefe bei Standardhaken). Weil Haken, die aufgrund fraglicher Gesteinsfestigkeit ausbrechen, oft einen trichterförmigen Krater hinterlassen, kann das Ausbrechen eines Hakens zu Festigkeitsverlusten im umgebenden Gestein führen. Damit sich das Ausbrechen eines Bohrhakens nicht negativ auf einen daneben gesetzten Bohrhaken auswirkt, sollte deshalb der Achsenabstand zwischen den beiden Bohrhaken einer Umlenkung oder eines Standplatzes bei mittelhartem Gestein 30 cm betragen (15 cm Radius pro Haken). In weichem Gestein wird der Radius um den Haken auf das Dreifache der Setztiefe vergrößert (10 cm Einbindetiefe ergeben dann 60 cm Abstand zwischen zwei Bohrhaken). Bei besonders festem Gestein und bei Verwendung spreizdruckfreier Verbundanker kann von der Grundregel „15 cm Radius pro Haken“ auch nach unten abgewichen werden.“ In seiner Stellungnahme vom 28.12.2022 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe überdies dezidiert dargelegt, dass das Felsgelände der „Badener Wand“ als hart und fest einzustufen und extrem widerstandsfähig sei. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass im Fall der beabsichtigten Entfernung der Kletterhaken diese in der Regel in einem Abstand von weniger als 30 cm zu ihren ursprünglichen Standorten wieder angebracht werden können. Dies gilt umso mehr, als nach den unbestrittenen Angaben des Regierungspräsidiums in seiner Stellungnahme vom 28.12.2022 bereits aktuell mehrfach zwei Haken um wenige Zentimeter versetzt wurden (circa 10 bis 30 cm) und auch im Bereich der Ausstiege direkt oberhalb des Horst-Standortes Haken in diesem Abstand angebracht sind. Eine von dem Antragsteller befürchteter Verlust der derzeitigen Kletterrouten an der „Badener Wand“ ist vor diesem Hintergrund nicht substantiiert dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller beschränkt sich auf die abstrakte Behauptung, dass schon eine Versetzung von 10 bis 30 cm den Charakter einer Kletterroute ändern könne, ohne eine solche Veränderung mit Blick auf die vorliegend betroffenen Kletterrouten konkret dazutun. Letzteres vermag der Antragsteller ebenso wenig mit seinem Vortrag, durch jede Neuanbringung eines neuen Kletterhakens werde ein Teil der Kletterwand „verbraucht“. Denn auch insofern fehlt es an Anhaltspunkten, dass im Fall der vorliegend konkret betroffenen Kletterrouten ein irreversibler Verlust droht. Nach alldem ist davon auszugehen, dass die bestehenden Routen auch nach einer Neuanbringung der Kletterhaken fortbestehen, zumal die Erhaltung einer identischen Hakenposition ohnehin allgemein nicht dauerhaft gewährleistet ist, da Kletterhaken infolge von Materialermüdungen mitunter ausgetauscht werden müssen, selbst wenn dies – wie der Antragsteller ausführt – einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. 3. Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller für den Fall, dass die Kammer die beabsichtigte Entfernung der an der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken nicht als Vollziehungshandlung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2022 ansehen sollte, hilfsweise beantragt hat, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die an der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken zu entfernen, ist dieser Antrag ersichtlich dahingehend bedingt, dass eine Entscheidung über die beantragte Zwischenentscheidung unterbleibt, so dass dieser Hilfsantrag schon nicht entscheidungsgegenständlich geworden ist. Ein solcher Antrag wäre unbeschadet dessen aber auch weder zulässig noch begründet. Der Antrag wäre bereits unzulässig, da er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet ist. Die Entfernung der Kletterhaken ist durch das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigt, so dass der Antrag gegen den Beigeladenen als Rechtsträger des Regierungspräsidiums zu richten wäre. Insofern sieht die Kammer auch keine Möglichkeit, im vorliegenden gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser gegen den Beigeladenen gerichtet ist. Ein gegen den Beigeladenen gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre in Ermanglung eines Anordnungsgrundes aber auch unbegründet. Denn wie bereits ausgeführt, ist infolge der beabsichtigten Entfernung der Kletterhaken kein irreversibler Nachteil und damit keine Gefährdung der Rechtsverwirklichung zulasten des Antragstellers zu befürchten. 4. Die Entscheidung über die Kosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind. Die Zwischenentscheidung ergeht damit nicht in einem gegenüber dem Eilverfahren selbständigen Nebenverfahren (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.9.2022 – 14 S 1991/22 – juris, Rn. 9).