Beschluss
7 K 4055/20
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1130.7K4055.20.00
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Leitsätze
Liegen aufgrund einer Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Anhaltspunkte vor, die auf Kontakte des Antragstellers zu Personen hindeuten, die dem islamistischen Fundamentalismus und Terrorismus zumindest nahestehen, so ergibt sich hieraus die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken in einem Sicherheitsgespräch. Bis nach der Teilnahme des Antragstellers an einem Sicherheitsgespräch kann aller Voraussicht nach nicht festgestellt werden, dass kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht.(Rn.9)
(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen aufgrund einer Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Anhaltspunkte vor, die auf Kontakte des Antragstellers zu Personen hindeuten, die dem islamistischen Fundamentalismus und Terrorismus zumindest nahestehen, so ergibt sich hieraus die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken in einem Sicherheitsgespräch. Bis nach der Teilnahme des Antragstellers an einem Sicherheitsgespräch kann aller Voraussicht nach nicht festgestellt werden, dass kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht.(Rn.9) (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des 42-jährigen Antragstellers ägyptischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.09.2020 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.09.2020 anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in Ziffer 1 der Verfügung vom 03.09.2020 enthaltenen Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Imam beim ... (hierzu I.) als auch hinsichtlich der in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Ägypten (hierzu II.). Die Kammer geht davon aus, dass die in Ziffer 5 der Verfügung enthaltene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von zwei Jahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, da der Antragsteller sich weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Verfahren dagegen gewendet hat; zudem ist vor dem Hintergrund, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst nach einer Abschiebung und bei einem Wiedereinreisebegehren oder bei der Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels durch den Antragsteller relevant wird, kein aktueller Klärungsbedarf erkennbar. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.09.2020 gegen die in Ziffer 1 der Verfügung vom 03.09.2020 enthaltene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Widerspruch hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden, wenn der Antrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Zwar ist die Fiktionswirkung in diesen Fällen mit der Entscheidung der Ausländerbehörde beendet, doch bei einem erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs ist der Antragsteller so zu behandeln, als gelte die Fiktionswirkung fort (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 - 7 K 7058/18 -, jeweils juris). Hier hat der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 13.04.2019 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, da dieser rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 28.05.2019 gestellt wurde.Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gegenüber seinem Interesse, sich bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Antragsteller (gegenwärtig) keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Erwerbstätigkeit haben (hierzu 1.). Abgesehen hiervon fällt auch eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem sofortigen Vollzug aus (hierzu 2.). 1. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 - 7 K 7058/18 -, jeweils juris). Für die Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis fehlt es bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufentG. Demnach setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Dem Antragsteller kommt insoweit die materielle Beweislast zu; lässt sich das Vorliegen der Voraussetzung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -; VG Ansbach, Beschluss vom 14.03.2013 - 14.03.2013 -, jeweils juris). Ausgehend hiervon kann der Antragsteller nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht nachweisen, dass in seinem Fall kein besteht. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diese Vorschrift modifiziert den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 LVwVfG (vgl. zum BayVwVfG: VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 -, juris). Aus ihr folgt auch die grundsätzliche Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung an einem Sicherheitsgespräch, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich dabei um für den Antragsteller günstige Umstände (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris). Der Obliegenheit zur Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch ist der Antragsteller bislang nicht nachgekommen. Dieser Umstand ist nicht maßgeblich darauf zurückzuführen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe ein – Mitte März 2020 vereinbartes – Sicherheitsgespräch am ....05.2020 „aufgrund der Covid-19-Pandemie“ drei Wochen vor dem Termin absagt hat. Vielmehr erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30.06.2020, dass der Antragsteller endgültig nicht (mehr) bereit sei, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe gleichwohl mit Schreiben vom 14.07.2020 angebotenen Termine zur Durchführung eines Sicherheitsgesprächs am ....08.2020, ....08.2020 oder ....08.2020 lehnte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.07.2020 ab und erklärte, dass ein Sicherheitsgespräch sich aufgrund der erhobenen Untätigkeitsklage (vorläufig) erledigt habe. Angesichts der zeitnah vorgeschlagenen neuen Termine überzeugt auch die Begründung der Verweigerung nicht, der Antragsteller habe für den abgesagten Termin „überflüssiger Weise“ einen rechtzeitigen Rückflug von seinem Urlaub in Ägypten organisiert und ihm sei seit mehr als einem Monat kein neuer Termin vorgegeben worden. Zudem hat der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst (unter anderem) den ....05.2020 als Termin des Sicherheitsgesprächs in seiner E-Mail vom 12.02.2020 vorgeschlagen; auch sind die Schwierigkeiten des Antragstellers alleine darauf zurückzuführen, dass sein regulärer Rückflug wegen der Covid-19-Pandemie storniert wurde. Hinzu kommt, dass das Nichtzustandekommen der zuvor geplanten Sicherheitsgespräche am ....01.2019 und am ....10.2019 auf eine Terminskollision beim Bevollmächtigten des Antragstellers bzw. auf dessen kurzfristige Erkrankung zurückzuführen ist. Schließlich lagen auch für die Absage des Sicherheitsgesprächs am ....05.2020 angesichts der Covid-19-Pandemie sachliche Gründe vor, zumal die laut der E-Mail einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 24.04.2020 zu diesem Zeitpunkt in allen Gebäuden der Antragsgegnerin bestehende Mund-Nasen-Schutzpflicht zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des Sicherheitsgesprächs führen kann. Dass andere Stellen und Gerichte im Mai 2020 begonnen haben den Betrieb wieder hochzufahren, steht dieser Annahme nicht entgegen, da sich hieraus keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt, ein Sicherheitsgespräch mit sechs bis acht Personen durchzuführen. Bis nach der Teilnahme des Antragstellers an einem Sicherheitsgespräch kann aller Voraussicht nach nicht festgestellt werden, dass keine Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – insbesondere sicherheitsrechtlicher Art nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2, 4, und 5 AufenthG – bestehen. Denn erst die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch liefert der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde das Tatsachenmaterial, um einem etwaigen Ausweisungsgrund weiter nachgehen zu können und nach Abschluss der Ermittlungen eine (erneute) Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen zu können (vgl. bezogen auf eine Sicherheitsbefragung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -; VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 -, jeweils juris). Die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken in einem Sicherheitsgespräch ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass aufgrund der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ....06.2018 Anhaltspunkte vorliegen, die auf Kontakte des Antragstellers zu Personen hindeuten, die dem islamistischen Fundamentalismus und Terrorismus zumindest nahestehen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 18 B 207/11 -, juris). Inwieweit sich darüber hinaus aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seinen seit mehreren Jahren gepflegten intensiven Kontakten in die salafistische Szene (vgl. Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.06.2018) die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken ergibt (vgl. zu sicherheitsrechtlichen Bedenken allein aufgrund der indonesischen Staatsangehörigkeit: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris), bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Nach der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz soll der Antragsteller wiederholt zusammen mit ... (alias: ...) bei mehrtägigen Veranstaltungen an seinem Arbeitsplatz aufgetreten sein. Der salafistische Prediger ... hat gemäß einem Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz vom Dezember ... (vgl. https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/...+propagiert+den+bewaffneten+Angriffskrieg+und+eine+als+islamisch+verstandene+_Sex_Sklaverei_) in der Vergangenheit nicht nur den bewaffneten Angriffskrieg auf „Ungläubige“ öffentlich propagiert, sondern auch eine als islamisch verstandene „Sex-Sklaverei“ von nichtmuslimischen Frauen. Der Antragsteller selbst gab zudem in seinem Schriftsatz vom 25.11.2020 an, dass ... seit zwei Jahren den Vorsitz des ... innehabe und damit „sozusagen sein Arbeitgeber“ sei. Damit verfügt der Antragsteller möglicherweise über Kontakte in die islamistisch-extremistische Szene. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer aller Voraussicht nach die Durchführung eines Sicherheitsgesprächs (so auch: VG Köln, Beschluss vom 11.02.2011 - 5 L 116/11 -, juris). Der Einwand des Antragstellers, dass sich aus der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.06.2018 nicht ergebe, was bei den Veranstaltungen in der Moschee gemacht wurde, verkennt den – oben ausgeführten – Zweck der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht des Weiteren auch die Behandlung der Angelegenheit durch die Antragsgegnerin der Annahme von sicherheitsrechtlichen Bedenken nicht entgegen. Denn zunächst wird die streitgegenständliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf die in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anhaltspunkte für Sicherheitsbedenken aufgrund der Sicherheitsbefragung des Antragstellers am ....01.2014 gestützt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass nach der Absage des Gesprächstermins am ....05.2016 der nächste Termin für das Sicherheitsgespräch erst für den ....01.2019 angesetzt wurde. Denn die Antragsgegnerin selbst hatte erst am ....10.2018 die für die sicherheitsrechtlichen Bedenken maßgebliche Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ....06.2018 erhalten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zudem wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, ein Sicherheitsgespräch zu führen, was nicht nur durch die nach wie vor bestehende Covid-19-Pandemie und die erforderliche Abstimmung von drei verschiedenen Behörden mit dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten erschwert wurde, sondern auch durch die immer wieder fehlende Bereitschaft des Antragstellers zur Teilnahme, welche u.a. einem Sicherheitsgespräch am ....09.2019 entgegenstand (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18.06.2019). Angesichts all dessen führt schließlich auch der Umstand, dass trotz telefonischer Anfragen des Bevollmächtigten des Antragstellers am ....09.2020 und am ....11.2020 bislang noch kein neuer Termin für ein Sicherheitsgespräch vereinbart wurde, zu keinem anderen Ergebnis, zumal gegenwärtig wieder strengere Kontaktbeschränkungen gelten als im Sommer 2020. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht nicht. Ein atypischer Fall ergibt sich zunächst weder daraus, dass sich aus der Sicherheitsbefragung des Antragstellers am ....01.2014 nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für sicherheitsrechtliche Bedenken ergeben, noch daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers 2015 und 2017 verlängert wurde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, jeweils juris), da nunmehr aufgrund der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ....06.2018 nicht ausgeräumte sicherheitsrechtliche Bedenken bestehen. Nachdem der Antragsteller bislang nicht durch die – ihm durchaus mögliche – Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch an der Aufklärung mitgewirkt hat, kann er sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seit ... Jahren unbeanstandet in ... lebe und arbeite und ihm selbst lediglich Kontakte in die islamistisch-extremistische Szene vorgeworfen würden. Denn – wie bereits aufgeführt – liefert erst seine Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde das Tatsachenmaterial, um einem etwaigen Ausweisungsgrund weiter nachgehen zu können (vgl. VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, jeweils juris). 2. Im Übrigen ist, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annähme, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache schon aufgrund der bloßen Ankündigung, nun doch seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, offen sind, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Denn abgesehen von der nach derzeitiger Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegebenen Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, jeweils juris) spricht auch eine – im Falle offener Erfolgsaussichten vorzunehmende – erfolgsunabhängige Interessenabwägung dafür, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers den Vorrang einzuräumen. Zunächst bedarf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2020 zugesichert hat, dem Antragsteller die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch im Widerspruchsverfahren zu ermöglichen. Anhaltspunkte hieran zu zweifeln bestehen nicht und wurden von dem Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, zumal selbst eine Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland – entgegen seiner Auffassung – keine unumkehrbaren Fakten schaffen würde und das laufende Widerspruchsverfahren obsolet machen würde. Vielmehr könnte die Antragsgegnerin ihm in diesem Fall beispielsweise eine Wiedereinreisegestattung zur Durchführung eines Sicherheitsgesprächs erteilen. Bei der umfassenden Folgeabwägung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwischen Januar 2019 und August 2020 mehr als einmal die Gelegenheit hatte, in einem Sicherheitsgespräch bestehende sicherheitsrechtliche Bedenken auszuräumen. Dementsprechend geht auch der Umstand zu seinen Lasten, dass sowohl die Kammer als auch die Antragsgegnerin die Gefahr, die möglicherweise von ihm für die freiheitlich demokratische Grundordnung, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen ausgeht, weder konkret benennen noch abschließend beurteilen kann. Angesichts der Morde in Dresden, Paris, Nizza und Wien durch islamistische Einzeltäter in den letzten beiden Monaten vermag allerdings der Hinweis, seine Kontakte in die islamistisch-extremistische Szene beschränkten sich nach der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz auf „Einzelpersonen“, die potentielle Gefahr für hochrangige Rechtsgüter durch den Antragsteller nicht ausschlaggebend abzuschwächen. Vor diesen Hintergründen überwiegt das öffentliche Interesse am effektiven Schutz vor islamistischem Fundamentalismus und Terrorismus den kurzfristigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG bis zur Klärung, ob in seinem Fall ein Ausweisungsinteresse besteht. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – trotz seiner wiederholten Weigerung an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen – bereits länger als ein Jahr von der die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG profitiert hat. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.09.2020 gegen die in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 03.09.2020 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Widerspruch hat gemäß § 12 Satz 1 LVwVG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die Ausreiseaufforderung unter Bestimmung einer Frist von 30 Tagen und die Abschiebungsandrohung im Einklang mit § 58 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 und 3 AufenthG stehen. Insbesondere ist die Abschiebungsandrohung auch rechtmäßig, falls die Abschiebung des Antragstellers nach Ägypten während der derzeitigen Covid-19-Pandemie aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein sollte, da dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegensteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Halbierung des Auffangwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist vorliegend nicht angezeigt, da der Antragsteller sich bereits längerfristig legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher sein Interesse an der Vermeidung einer Ausreise und der damit verbundenen faktischen Folgen durch die erstrebte Entscheidung im Eilverfahren seinem Interesse im Hauptsacheverfahren gleichkommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 -, jeweils juris).