Beschluss
NC 7 K 2872/22
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0317.NC7K2872.22.00
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Leitsätze
Falls in der Belegungsliste des 1. Fachsemesters Bewerber aufgeführt sein sollten, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, aber keinen Höherstufungsantrag gestellt haben, ist dies ohne Belang. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Falls in der Belegungsliste des 1. Fachsemesters Bewerber aufgeführt sein sollten, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, aber keinen Höherstufungsantrag gestellt haben, ist dies ohne Belang. (Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, der sich sachdienlich (§ 122 Abs. 1, § 88, § 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin/dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2022/2023 zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Es wurde zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -; Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogene Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, juris). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, dass aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird. Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zahl der Studienplätze im 1. Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2022/2023 und im Sommersemester 2023 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 -) vom 15.06.2022 (GBl. S. 306) bezogen auf das Wintersemester 2022/2023 für den Studienort Heidelberg auf 350 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023). Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.12.2022 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 14.11.2022) geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 351 Studienplätzen in Heidelberg aus. Durchgreifende Zweifel an der mitgeteilten Belegung bestehen nicht. Auf gerichtliche Nachfrage, ob die beiden Studierende in der Belegungsliste aufgeführt seien, die nach der Erläuterung höhergestuft worden seien, erklärte die Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre, in ihren Schriftsatz vom 16.02.2023, dass die Plätze der Höherstufungen in den ursprünglichen Semestern nicht mehr aufgeführt würden. Die Erläuterung der Belegungsliste enthalte zudem einen Tippfehler; die Anzahl der nicht mitgezählten Exmatrikulationen betrage tatsächlich nur zwei. Sämtliche Höherstufungsanträge seien ferner bearbeitet worden. Ablehnungen von Höherstufungsanträgen seien entweder aufgrund fehlerhafter Leistungsnachweise, Fristversäumnis oder mangelnder Kapazität im angestrebten höheren Fachsemester erfolgt. Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Leiterin der Abteilung 2.2 zu zweifeln, bestehen nicht. Einwände gegen die Richtigkeit der Belegungsliste sind von Antragstellerseite nicht erhoben worden und auch seitens der Kammer nicht ersichtlich. Falls in der Liste Bewerber aufgeführt sein sollten, die über anrechenbare Leistungen verfügen, aber keinen Höherstufungsantrag gestellt haben, ist dies ohne Belang. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, Bewerber gleichsam im Wege eines Automatismus von sich aus in ein höheres Fachsemester hochzustufen. Eine solche Höherstufung kommt nur auf Antrag des Studierenden in Betracht, mit dem er die fachlichen Voraussetzungen für die Höherstufung nachweisen muss. Dies gilt auch im Hinblick auf solche Studierenden, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Anrechnung und Höherstufung sind rechtlich vom Zulassungsakt zu trennen, der allein statusbegründend wirkt. Die Studienzeit- und Qualifikationsanrechnung sowie eine etwaige Höherstufung erfolgen in nachgelagerten Verfahren. Daher berühren sie nicht notwendig auch den statusbegründenden Akt der Zulassung in ein bestimmtes Fachsemester (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, n.v. mit Verweis auf Senatsurteile vom 07.05.1979 - NC IX 726/79 - und vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -, jeweils juris). Die Kammer hat keine Bedenken, die sich hieraus ergebende Überbuchung um einen Studienplatz als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Denn eine Überprüfung dieser Überbuchung im Rahmen der Vergabe von freien Studienplätzen im Losverfahren anhand des Willkürmaßstabs ergibt, dass sie nicht willkürlich und daher kapazitätswirksam ist. Angesichts des unsicheren Annahmeverhaltens von Studienplatzbewerbern ist die Überbuchung aufgrund der Zulassung von zwölf Bewerbern im Losverfahren bei sieben zu besetzenden Studienplätzen jedenfalls nicht willkürlich, das heißt zu anderen Zwecken als der zeitnahen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Hochschulen dienend, vorgenommen worden. Selbst wenn die Überbuchung um einen Studienplatz nicht anzuerkennen wäre, lässt sich bei einer dann zugrunde gelegten Belegung von 350 Plätzen kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, juris) feststellen. Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021 (GBl. S. 517), zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§ 6, § 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. § 6, § 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 5 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. 1. Lehrangebot a) unbereinigt Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsberechnungen (S. 2, Nr. 2.1 Stellen und Deputate, Kapazitätsakte AS 14) das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen in Heidelberg mit 344,25 SWS angegeben. Sie hat dabei für den Studienort Heidelberg – wie im Vorjahr – 54,25 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass es keinen normativen Stellenplan gibt. Im Staatshaushalt werden der Antragsgegnerin nur insgesamt Stellen zugeschrieben, nicht jedoch einzelne Lehreinheiten. Das ist kapazitätsrechtlich auch nicht erforderlich. Ein striktes Gebot der normativen Festlegung des organisationsinternen Stellenplans lässt sich weder aus allgemeinen etatrechtlichen Grundsätzen noch aus den speziellen Vorschriften des Kapazitätsrechts ableiten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Eine Erhöhung des Lehrangebots folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 - und vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -; OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, jeweils juris, unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2010 - 13 C 176/10 -, juris, auch zum Aspekt der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken). Schließlich dürfte die Antragsgegnerin die Stellen der Lehrpersonen in den Fächern „Medizinische Psychologie“ und „Medizinische Soziologie“ zu Recht nicht dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1590/20 -, n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII), – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2022) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 30.03.2021 (GBl. S. 378). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstaufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2022) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Heidelberg standen dieser 13 W3-Stellen und 12,25 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, sowie eine Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit partieller Sonderfunktion und eine Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringen, zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Stellen ergaben sich im Ergebnis keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Wie im Vorjahr sieht die Kammer auch im vorliegenden Berechnungszeitraum keinen Anlass für Beanstandungen. Zunächst ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, alle unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter überwiegend oder ausschließlich in der Lehre einzusetzen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 9 S 1590/20 -, n.v.). Zudem ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO), mit 9 SWS nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Antragsgegnerin die unbefristete Stelle von Dr. K. lediglich mit einem Deputat von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2016/2017 vorgetragen, dass es sich bei dieser Stelle um eine partielle Funktionsstelle handele, deren – gemindertes – Deputat sich aus der Dienstaufgabenbeschreibung ergebe. Die korrigierte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. K. vom 14.09.2022 sieht vor, dass dem Mitarbeiter zu 50 % seiner Arbeitszeit (näher ausgeführte) technische geprägte Funktionstätigkeiten und zu weiteren 50 % wissenschaftliche Dienstleistungen aller Art in Forschung, Lehre und Weiterbildung übertragen werden, wobei der Mitarbeiter hier überwiegend in der Forschung tätig ist. Da die Bandbreite für diesen zweiten Stellenteil bei einer 0,5-Stelle zwischen 2,5 und 6 SWS (entsprechend 5 bis 12 SWS bei einer ganzen Stelle) liegt, ist das Deputat in diesem Rahmen auf 4 SWS festgelegt worden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den rechnerischen Mittelwert von 4,25 SWS anzusetzen. Wie bereits in den Vorjahren ergibt sich nunmehr auch aus dem abstrakten Stellenplan, dass es sich um eine partielle Funktionsstelle handelt. Die von Dr. K. wahrgenommenen speziellen Dienstaufgaben rechtfertigen weiterhin, seine Stelle als die ausgewiesene partielle Funktionsstelle zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verminderung von Lehrverpflichtungen wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2016 - 3 Nc 259/15 -; BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, jeweils juris). Partielle Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit sowie Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im vorklinischen Abschnitt anerkannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.01.2014 - 3 M 124/13 - und vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, jeweils juris), sodass die Kammer im Hinblick auf die Art der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. keine Bedenken hat (vgl. zur vorherigen Dienstaufgabenbeschreibung: Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Zweifel daran, dass auch der Umfang der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben in dem von der Beklagten angenommenen Umfang verbietet, bestehen ebenfalls nicht, zumal bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die partielle Funktionsstelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 5 SWS anerkannt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris; für die vorangegangene Neufassung zuletzt: Beschluss der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris). Nach der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung vom 14.09.2022 nehmen die (näher ausgeführten) technischen Funktionstätigkeiten in Summe schätzungsweise 20 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit von Dr. K. in Anspruch. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass (vgl. Beschluss der Kammer 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris). Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die unbefristete Stelle von Dr. Z., die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringt, wegen der partiellen Sonderfunktion „Organisation, Wartung und Bedienung sämtlicher mechanischer und elektronischer Groß- und Kleingeräte im Histologielabor einschließlich Betreuung der konfokalen Lasermikroskopie sowie der quantitativen PCR“ mit einem Deputat von lediglich 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Obwohl in Ziffer I. der Dienstaufgabenbeschreibung geregelt ist, dass es Frau Dr. Z. obliegt, in 50 % ihrer Arbeitszeit eine näher bezeichnete Funktionstätigkeit wahrzunehmen, ist die widersprüchliche Dienstaufgabenbeschreibung dahingehend auszulegen, dass Frau Dr. Z. keine partielle Funktionsstelle innehat. Vielmehr wurde lediglich entsprechend Ziffer II. der Dienstaufgabenbeschreibung ihre Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des hohen Sonderfunktionsanteils innerhalb der Bandbreite von 5 bis 12 SWS auf 5 SWS bestimmt (vgl. zuletzt: Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Denn nur diese Auslegung entspricht der im Beschluss vom 14.12.2016 getroffenen Entscheidung des Fakultätsvorstands, welche der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung zugrunde liegt und auf die in der Dienstaufgabenbeschreibung verwiesen wird. Zudem hat der Fakultätsvorstand in seinem Beschluss vom 14.09.2022 in Kenntnis der entsprechenden Auslegung der Kammer keine Veranlassung zur Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung vom 14.12.2016 gesehen. Der Fakultätsvorstand (Dekanat) hat eine Abwägungsentscheidung getroffen, die weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Dies hat die Kammer in den letzten Jahren wiederholt entschieden (vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, juris; sowie Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Hinsichtlich der beiden im abstrakten Stellenplan ausgewiesenen W1-Stellen haben sich keine maßgeblichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es unerheblich, dass gemäß dem Stellenplan die beiden W1-Stellen tatsächlich teilweise unbesetzt und teilweise mit zwei Akademischen Mitarbeitern mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation besetzt sind, da nach der Vorstellung des Normgebers die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, juris). Für die Kapazitätsberechnung ist es grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Damit bleibt es dabei, dass die Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, 6 SWS, im Übrigen 4 SWS beträgt. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht oder mit einem Akademischen Mitarbeiter mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation besetzt, ist sie mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 -; VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2022 - 10 Nc 1/21 -; VG Minden, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 10 Nc 3/18 - und vom 12.12.2018 - 10 L 1038/18 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.03.2012 - 4 Nc 214/11 -; VG Berlin, Beschluss vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, jeweils juris).Die Kammer sieht auch keinen Anlass ausnahmsweise dem abstrakten Stellenplan fiktiv zwei Juniorprofessuren der zweiten Phase zu Grunde zu legen, weil der Lehreinheit durch die dauerhafte Besetzung mit Akademischen Mitarbeitern die Möglichkeit verloren gegangen sein könnte, dass auf den beiden Stellen beschäftigte Juniorprofessoren in die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses gelangen und jeweils eine erhöhte Lehrverpflichtung von 6 SWS erbringen könnten (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, juris unter Verweis auf VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2022 - 10 Nc 1/21 -;VG Berlin, Beschluss vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, jeweils juris). Wie aus dem abstrakten Stellenplan ersichtlich, gab es 25 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter. Die im Vorjahr angesetzten 20,25 „regulären“ Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter und die 4,75 befristeten Stellen aus dem „Vorhalt für (den) Vollausbau 2022/23“ aufgrund der Ausbauabsprache mit dem Land Baden-Württemberg sind nunmehr zusammengefasst ausgewiesen worden (25 Stellen). Nach den von der Antragsgegnerin Dienstaufgabenbeschreibungen ist allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher beträgt ihre Lehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 6 LVVO 4 SWS. Das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ist auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Danach errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 a, b sowie Abs. 6 LVVO ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen für alle Fachsemester in Höhe von (13 x 9 SWS + 12,25 x 9 SWS + 1 x 5 SWS + 1 x 4 SWS + 25 x 4 SWS + 2 x 4 SWS =) 344,25 SWS. Die im Vorjahr angesetzte Deputatsminderung von 1,5 SWS für die Tätigkeit von Prof. Dr. S. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs TRR 83 („Molekulare Architektur und zelluläre Funktionen von Lipid/Protein-Komplexen“) ist kapazitätsrechtlich nicht mehr anzuerkennen und wurde folgerichtig von der Antragsgegnerin auch nicht mehr in die Kapazitätsberechnung eingestellt, nachdem die Tätigkeit zum 30.06.2022 damit vor Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII) entfallen ist. Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg beläuft sich dementsprechend auf 344,25 SWS. Lehrauftragsstunden sind dem Lehrangebot nicht kapazitätssteigernd hinzuzurechnen. Maßgeblich sind dabei gemäß § 10 Satz 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Allerdings werden die Lehrauftragsstunden nur soweit, wie sie nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind oder nicht freiwillig und unentgeltlich vom Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen übernommen werden, in die Berechnung einbezogen (§ 10 Satz 2 und 3 KapVO VII). Dementsprechend sind alle in den vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestellten Lehraufträge nicht zu berücksichtigen. Denn Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung, dass die vergebenen Lehraufträge als funktionelle Ausgleiche für nicht neu besetzte Stellen dienten und entweder gar nicht oder aus den Haushaltsmitteln der unbesetzten Stellen vergütet wurden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) bereinigt Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 11 i.V.m. mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 KapVO VII um die in Deputatsstunden gemessenen Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung betreffend die Lehreinheit Vorklinik Heidelberg – wie in den Vorjahren – Dienstleistungen an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie ausgewiesen, und zwar kapazitätsgünstig in Höhe von insgesamt 37,9980 SWS. Für den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie hat die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren 2,9250 SWS angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 (- NC 7 K 4709/15 -, n.v.) verwiesen werden. Einwände sind hierzu seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erhoben worden. Der aus der Studienanfängerzahl gebildete Quotient (Aq/2), welcher wie im Vorjahr mit 22,5 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studierenden bemisst sich nach § 11 Abs. 2 KapVO VII. Danach ist zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge eine Studienanfängerzahl anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat in den Kapazitätsunterlagen – wie in der Vergangenheit auch – zum Studiengang Pharmazie die prognostizierte Zulassungszahl von 45 herangezogen (Nr. 9.3, S. 83), die der festgesetzten Zulassungszahl entspricht (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023). Hieraus ergibt sich der Quotient Aq/2 = 22,5. Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung nachvollziehbar eine Studienanfängerzahl von 81 bzw. einen Quotienten (Aq/2) von 40,5 zugrunde gelegt und kapazitätsgünstig einen reduzierten Curricularanteil (CAq) mit 0,8660 angesetzt, welcher unterhalb des Wertes aus der Marburger Analyse (0,8666) liegt. Einwände sind insoweit von Antragstellerseite nicht erhoben worden. Der Wert des Produkts aus CAq * Aq/2 beläuft sich damit auf (0,8660 * 40,5 =) 35,0730 SWS. Eine Schwundkorrektur muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen nicht erfolgen, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) entgegensteht (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, und Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, jeweils juris). Der Dienstleistungsexport war – wie im Vorjahr – auch nicht um Doppel- und Zweitstudierende zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass diese wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren. Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin (OVG Hamburg, Beschlüsse vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 - und vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -; Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg mithin ([344,25 SWS - [35,0730 SWS + 2,9250 SWS]] =) 306,2520 SWS. 2. Lehrnachfrage Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 306,2520 SWS ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 612,5040 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an der vorklinischen Lehre zu teilen. Der von der Antragsgegnerin errechnete und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg festgelegte Eigen-Curricularanteil (CAp) von 1,7596 begegnet – wie im Vorjahr – weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Die am 01.10.2020 in Kraft getretene Änderung der Studienordnung vom 23.09.2020 ist am 21.07.2020 beschlossen worden und nach Zustimmung des Rektors im Mitteilungsblatt des Rektors vom 23.09.2020 bekanntgemacht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regelung den an eine ausreichende normative Grundlage zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation für Vorlesungen nicht mehr kapazitätsgünstig nach den Zahlen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres, sondern in Zukunft mit g = 240 (bei Vorlesungen nur mit Humanmedizinern) und g = 300 (bei Vorlesungen mit Human- und Zahnmedizinern) nach dem Maßstab der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zu bemessen, begegnet keinen Bedenken. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, jeweils juris) bleibt es den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und die Hochschule trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Die Antragsgegnerin hat sich bei der Berechnung der Gruppengröße in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Bei dem von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungssystem kommt es auf die durchschnittliche Teilnehmerzahl und nicht auf die tatsächlich aufzunehmenden Studierenden an. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet zudem Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheit). Vor dem Hintergrund, dass in der Hochschulwirklichkeit niemals alle zugelassenen Studierenden die nicht anwesenheitskontrollierten Vorlesungen besuchen, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin eine Zahl von 240 Studierenden als realistischen Erfahrungswert bezüglich der Zahl von Studierenden ansetzt, welche Lehre in Form von Vorlesungen tatsächlich durch ihre Teilnahme nachfragen, zumal laut der mit Schriftsatz vom 18.02.2022 vorgelegten Beschlussvorlage Zählungen im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 – nach Erhöhung der ermittelten Zahlen um die 30 bis zum Wintersemester 2022/2023 zusätzlichen geschaffenen Studienplätze – lediglich eine durchschnittliche Teilnehmerquote in Vorlesungen zwischen 49,55 und 58,39 % ergaben. Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.). Dafür ist vorliegend weder etwas dargetan noch angesichts des kapazitätsgünstigen Sicherheitszuschlages sowie der bereits voll berücksichtigten 30 zusätzlichen Studienplätze bis zum Berechnungszeitraum 2022/2023 ersichtlich. Schließlich lässt auch aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen, die für Vorlesungen festgesetzte Gruppengröße weiterhin kapazitätsgünstig auf die nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzte Zahl der Studierenden zu erhöhen (vgl. dazu, dass hierzu keine Verpflichtung besteht: Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -; VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, jeweils juris). Im Ergebnis dürften auch die Gruppengrößen der Praktika des 2. und 3./4. Fachsemesters mit g = 17,5 und g = 14,5 nicht zu beanstanden sein. Sie sind, wie bereits in den letzten Jahren, ordnungsgemäß im quantifizierten Studienplan für die Fächer der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach ÄAppO (01.01.2022) angegeben. Anlage 2 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr wurde mit Wirkung zum 01.10.2020 entsprechend geändert. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2020/2021 vorgetragen, dass die Betreuungsrelation für die Kleingruppenveranstaltungen auch in der geänderten Studienordnung unverändert beibehalten wurde, da sie der Hochschulwirklichkeit entsprächen. Die Veranstaltungen seien in der Realität voll belegt, weil die Anwesenheit für die Scheinvergabe regelmäßig kontrolliert werde. Durchgreifende Zweifel hieran bestehen nicht. Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gruppengröße für die Praktika (ebenso wie die der Seminare) nach der durchschnittlichen Teilnehmerzahl tatsächlich höher anzusetzen wäre. Auch im Übrigen begegnen die Gruppengrößen der Praktika keinen Bedenken. Denn die Gruppengröße, die sich zum Teil oberhalb, zum Teil leicht unterhalb des traditionellen Wertes g = 15 bewegt, wurde bislang weder von der Kammer (vgl. nur: Beschluss vom 28.09.2017 - NC 7 K 8269/17 -, BeckRS 2017, 151221) noch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 21.10.2011 - NC 9 S 1872/11 -, n.v.) beanstandet. Es gibt keinen Anlass, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hiervon abzuweichen. Gleiches gilt für die Berechnung des Betreuungsaufwands für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO. Nach der genannten Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu der Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen. Bezogen auf die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz ÄApprO sind in dem vorgelegten „Quantifizierten Studienplan 2022“ in der Rubrik „3. und 4. Fachsemester - Funktionssysteme: Organe und Organfunktionen (integriertes Programm)“ wie in den Vorjahren 46 Stunden ausgewiesen, bei denen es sich um den vorklinischen Anteil an den insgesamt 98 Stunden integrierter Seminare handelt. Die restlichen 52 Stunden, die mit 48 + 4 = 52 Stunden in der Rubrik „1. bis 4. Fachsemester - Psychosoziale Grundlagen, Berufsfelderkennung und Einführung in die klinische Medizin“ erfasst sind, stellen Klinikimport dar (vgl. 10.6, Kapazitätsakte AS 105). Ein Korrekturbedarf ist insoweit weder hinreichend dargetan worden noch sonst erkennbar. Bei den Seminaren mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz ÄAppO hat sich die Zahl der Stunden pro Studierenden mit 134,6 Stunden gegenüber den Angaben der Vorjahre nicht verändert. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 (- NC 7 K 4589/15 -, n.v.) verwiesen. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Insoweit wurden von Antragstellerseite auch keine Einwände erhoben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der Seminare mit klinischem Bezug bestehen nicht. Eine – die Kompetenz der Hochschule zur Studienplangestaltung einschränkende – rechtliche Verpflichtung, die Vermittlung klinischen Wissens im vorklinischen Studienabschnitt gerade auch durch Lehrpersonal der klinischen Lehreinheit durchzuführen, dürfte nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2011 - NC 9 S 1872/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, jeweils n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris ). Auch ist eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Lehrpersonen der Klinischen Medizin, bei mangelnder Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung entsprechend im Bereich der Vorklinik tätig zu werden, nicht erkennbar (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). In der Nichteinbeziehung klinischen Personals ist daher weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Praxis gerade das Ziel verfolgt, eine möglicherweise vorhandene Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris m.w.N.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der in der Vergangenheit wiederholt erhobene Einwand, dass der normativ vorgegebene Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Studierende) für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht eingehalten sei, vermag dem Antrag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Denn die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, jeweils juris). Unabhängig davon wäre es auch sachgerecht und willkürfrei, wenn die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums die Folgen einer möglichen Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen anstelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Vorgaben im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch keine weitergehende Aufklärung erforderlich. Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2022/2023 für das 1. und 2. Fachsemester eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Heidelberg von (612,5040 SWS: 1,7596 =) 348,0927 Studienplätzen. 4. Schwund Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0000 zugrunde gelegt. Ob dieser Faktor zutreffend berechnet worden ist, kann offenbleiben, weil eine Schwundkorrektur nicht geboten ist. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr., vgl. hierzu schon das Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 sowie zuletzt Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag ist daher nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, jeweils juris). Eine über die Auffüllverpflichtung hinausgehende Berücksichtigungspflicht freiwerdender Studienplätze käme deshalb nur in Betracht, wenn Ausbildungskapazitäten deshalb frei blieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden. Nach der mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist es ihr in einigen höheren Semestern der Kohorten, die mit dem Wintersemester 2017/2018, dem Wintersemester 2018/2019 dem Wintersemester 2019/2020, und dem Wintersemester 2020/2021, beginnen, nicht immer gelungen, die volle, in den jeweiligen Zulassungsverordnungen vorgesehene Kapazitätsauslastung zu erreichen. Nach der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird allein dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wird, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der vorklinischen Lehreinheit durch die Auffüllung in höheren Fachsemestern allerdings nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung nach der Kapazitätsverordnung ist vielmehr die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang oder – wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung – innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Ebenso wie bei der Frage der Aufnahme in das zweite oder ein höheres Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung) entspricht auch hier eine Betrachtung des gesamten Studienabschnitts der Systematik der Kapazitätsberechnung. Die Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn, bezogen auf das jeweilige Semester, sich aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage in dem jeweiligen – hier dem vorklinischen – Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen. Denn nach der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind in den vorangegangenen Fachsemestern hohe Überbuchungen zu verzeichnen. Dies ist den Zahlen der offiziellen Statistik zu entnehmen, um welche die Antragsgegnerin ihre Schwundberechnung ergänzt hat. Den um die tatsächlichen Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren der vergangenen Jahre ergänzten Zahlen aus der offiziellen Statistik der Schwundberechnung lässt sich entnehmen, dass in folgenden Fachsemestern Überbuchungen vorlagen: in der Kohorte Wintersemester 2018/2019, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 eine Zulassungszahl von 320 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 321 Studierenden (+1), ferner im 3. Fachsemester, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Auffüllgrenze von 320 festgesetzt ist, bei 321 Studierenden (+1), in der Kohorte Wintersemester 2019/2020, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Zulassungszahl von 320 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 323 Studierenden (+3), in der Kohorte Wintersemester 2020/2021, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 eine Zulassungszahl von 335 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 336 Studierenden (+1) sowie in der Kohorte Wintersemester 2021/2022, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 eine Zulassungszahl von 350 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, im 1. Fachsemester bei 353 Studierenden (+3). Obwohl die Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte im Betrachtungszeitraum teilweise gesunken sind, liegen sie weiterhin oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern. Damit würde die Schwundquote eine Überlast der vorklinischen Lehreinheit perpetuieren, obgleich sich auch aus den Zahlen der vorgelegten Schwundberechnung ergibt, dass in keinem der dargestellten Semester die Gesamtlast der vorklinischen Lehreinheit unterhalb der normativ festgelegten Lehrkapazitäten lag (Wintersemester 2018/2019 tatsächliche Belegung: 649, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019: 643; Wintersemester 2019/2020 tatsächliche Belegung: 653, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020: 640; Wintersemester 2020/2021 tatsächliche Belegung: 659, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021: 655;Wintersemester 2021/2022 tatsächliche Belegung: 698, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022: 685). Wenn aber, wie vorliegend, freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden können, dann lässt sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht – prognostisch – auf frei werdende Kapazitäten in den folgenden Jahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden – weiteren – Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten. Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Jahresaufnahmekapazität von 348,0927, gerundet 348 Studienplätzen (vgl. zur Rundung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris).Soweit die Antragsgegnerin über die ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität von gerundet 348 Studienplätzen hinaus im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 350 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris). Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten auch etwaige Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris).