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Beschluss

NC 7 K 5423/24

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0424.NC7K5423.24.00
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Leitsätze
Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, dass die Regellehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter von 9 Lehrveranstaltungsstunden nicht auf 10 SWS, den Mittelwert, zu erhöhen ist.(Rn.18) (Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, dass die Regellehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter von 9 Lehrveranstaltungsstunden nicht auf 10 SWS, den Mittelwert, zu erhöhen ist.(Rn.18) (Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, der sich sachdienlich (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin / dem Antragsteller am Studienort ... vorläufig einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 - u.a, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, dass aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist. Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist aber nicht glaubhaft gemacht worden. Denn es stehen keine Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025) vom 17.06.2024 (GBl. 2024, Nr. 48, S. 1-8) bezogen auf das Wintersemester 2024/2025 für den Studienort ... auf 270 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 2 und 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025). Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2024 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 16.12.2024) geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 274 Studierenden am Studienort ... aus. Einwände gegen die Richtigkeit der Belegungsliste sind von Antragstellerseite nicht erhoben worden. In der Belegungsliste ist eine Beurlaubung vermerkt, die aller Voraussicht nach zutreffend mitgezählt wurde (Nummer 986). Beurlaubungen nach erfolgter Immatrikulation sind unbeachtlich, da der Studienplatz dann belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen ist. Ob ein Studierender die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen und ähnliches in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, jeweils juris). Die Kammer hat keine Bedenken, die Überbuchung von vier Studienplätzen, die von der Medizinischen Fakultät festgelegt wurde, als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2001 - OVG 5 NC 13.01 -, juris). Die Antragsgegnerin hat die überbuchten Studienplätze im Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät ... vom 11.04.2025 unter 1) nachvollziehbar wie folgt erklärt: „Nach der Phase 4/2 des koordinierten Nachrückens im zentralen Verfahren waren Mitte September noch acht Plätze zu besetzen. Da das Annahmeverhalten in dieser Phase nur 72% betrug, wurden 11 Zulassungen erteilt. Allerdings stieg das Annahmeverhalten auf 91%, sodass zwei Plätze überbucht waren. Im weiteren Nachrückverfahren wurden Mitte September und Anfang Oktober durch die Stiftung für Hochschulzulassung weitere Zulassungen auf freigebliebene Plätze in der Abiturbestenquote vergeben. Auf das Auffüllen spezifischer Quoten (z. B. Abiturbeste und Zweitstudium) unabhängig von der Gesamtanzahl der bereits Immatrikulierten, haben die Fakultäten keinen Einfluss. Insgesamt immatrikulierten sich zwei Abiturbeste. Da es keine frühen Exmatrikulationen auf Antrag gab, kam es final zu einer Überbuchung von vier Plätzen.“ Angesichts dessen, insbesondere angesichts des dargelegten unsicheren Annahmeverhaltens von Studienplatzbewerbern, ist die Überbuchung jedenfalls nicht willkürlich, das heißt zu anderen Zwecken als der zeitnahen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Hochschulen dienend, vorgenommen worden. Selbst wenn die Überbuchung um vier Studienplätze nicht anzuerkennen wäre, lässt sich bei einer dann zugrunde gelegten Belegung von 270 Plätzen kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, juris) feststellen. Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – Kapazitätsverordnung (KapVO VII) – vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021 (GBl. S. 517) zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§§ 6, 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. 1. Lehrangebot Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsberechnungen (S. 1, 1.3 Lehrangebotsdaten, lfd. Nr. 2) das Angebot an Deputatstunden aus verfügbaren Stellen in ... mit 245,5000 angegeben. Ferner hat sie 41,3750 Planstellen zugrunde gelegt. Aus den in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Stellen errechnet die Antragsgegnerin – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verminderungen – Deputatstunden und damit ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 240,5000 Semesterwochenstunden (SWS). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII) – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2024) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 12. 11. 2024 (GBl. 2024 Nr. 97). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstaufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlichen Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 LVVO genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2024) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät ... standen dieser 8 W 3-Stellen und 8 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter zur Verfügung. Wie in den Vorjahren sieht die Kammer auch im vorliegenden Berechnungszeitraum keinen Anlass für Beanstandungen. Zunächst dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein, alle unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, deren Weiterqualifikation erreicht ist, überwiegend oder ausschließlich in der Lehre einzusetzen. Vielmehr kommt der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ein Organisationsermessen zu, welches sie berechtigt, die verfügbaren Stellen im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben so einzusetzen, wie es nach der konkreten personellen Situation jeweils möglich und nötig erscheint (Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.07.2013 - NC 2 B 266/13 -, juris). Dieses Ermessen ist vorliegend nicht durch das Kapazitätserschöpfungsgebot dahin eingeschränkt, dass von ihm in dem Sinne Gebrauch gemacht werden müsste, alle unbefristeten beschäftigten Akademischen Mitarbeiter überwiegend oder ausschließlich in der Lehre einzusetzen. Denn im hier maßgeblichen Spannungsverhältnis zwischen der durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals einerseits und der durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmten Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung andererseits, kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.02.2013 - NC 2 B 39/12 -, jeweils juris). Eine Ermessensreduktion auf Null kommt daher, auch bei Berücksichtigung des unstreitig bestehenden Ärztemangels, nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08. 2021 - 9 S 1590/20 -., n.v.; Beschluss der Kammer v. 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, n.v.). Zudem ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO), mit 9 SWS nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt (Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 - NC 7 K 4589/15 u.a. -, n.v.). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass, wie einige Antragsteller rügen, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für Akademische Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind, in dem jährlich ergehenden Kapazitätserlass (vgl. Anlage 2 Abschnitt A. des Erlasses betreffend die Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2024/25 vom 11.12.2023 - 21-7612-3/7/4 -) eine Lehrverpflichtung von 9 SWS festgelegt. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 23.06.2016 - NC 7 K 4589/15 u.a. - ausgeführt hat, fällt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteile vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 338 ff., und vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten - wie die Festlegung der Regellehrverpflichtung - können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch kann entgegen der Auffassung einiger Antragsteller, ein den Mittelwert zwischen 7 bis 13 SWS - also 10 SWS - unterschreitender Wert als Standard festgelegt werden. Die Kammer hat in dem angeführten Beschluss dargelegt, dass die Regellehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die seit der 2003 erfolgten Erhöhung des Lehrdeputats um eine Lehrveranstaltungsstunde in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden vorsah (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 [GBl. S. 401]), nicht auf 10 SWS, den Mittelwert, zu erhöhen ist aus Anlass der Einführung von Bandbreiten für die einzelnen Lehrverpflichtungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 07.11.2007 (GBl. 2007, 505, 515 - EHFRUG -). Denn mit der Einführung von Bandbreiten für die einzelnen Lehrverpflichtungen hatte der Gesetzgeber nicht die Absicht, mit der Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung das Lehrdeputat zu erhöhen, sondern wollte den Hochschulen lediglich Instrumente zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes an die Hand geben (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16.07.2007, Landtagsdrucksache 14/1513, S. 131 f.). Ziel der Maßnahme war nicht eine Erhöhung der Kapazitäten, sondern die Flexibilisierung. Die Umsetzung findet in den Dienstaufgabenbeschreibungen Niederschlag. Damit richten sich die Auswirkungen auf das Deputat nach deren Ausgestaltung. Sie kann sich zwar im Einzelfall deputatserhöhend auswirken, wenn dies von der Hochschule als sachgerecht erachtet wird, es kann aber nicht pauschal im Vorhinein generell eine deputatserhöhende oder deputatsmindernde Wirkung angenommen werden. Für die Kapazitätsberechnung sind die Dienstaufgabenbeschreibungen maßgeblich (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16.07.2007, Landtagsdrucksache 14/1513, S. 131 f.). Somit ist entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nach Einführung der Bandbreiten nicht deren Mittelwert als Regelfall anzusehen, von dem nach unten abzuweichen, einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Da das Ziel der Einführung der Bandbreiten nicht eine Erhöhung der Kapazitäten war, ist es auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 GG gerechtfertigt, den Mittelwert als Regellehrverpflichtung anzusetzen (10 SWS) und nicht weiterhin, wie vor der Einführung der Bandbreiten, eine Lehrverpflichtung von 9 SWS. Somit bestimmen die vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen die Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, innerhalb der Bandbreiten von § 2 Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO. Dass bei den unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern diese Voraussetzungen ausweislich der Dienstaufgabenbeschreibungen vorliegen, wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät ... zugeordnete unbefristete Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. G. dürfte die Antragsgegnerin zu Recht – wie bisher – eine Lehrverpflichtung von lediglich 6 SWS in Ansatz gebracht haben. Dies hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse der Kammer v. 25.04.2024 - NC 7 K 3558/23 - n.v.; v. 11.04.2023 - NC 7 K 3411/22 - n.v., vom 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21 -, juris, vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -, vom 29.05.2019 - NC 7 K 8895/18, vom 24.09.2018 - NC 7 K 12529/17 -, allesamt n.v.). Die besondere Forschungsaufgabe, mit deren Leitung Dr. G. dauerhaft betraut ist (DFG-Projekt Core Facility „Live Cell Imaging“), besteht nach wie vor (vgl. https://www.umm.uni-heidelberg.de/core-facilities/live-cell-imaging/team/; Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät ... vom 12.03.2025; vgl. auch Schreiben des Studiendekans der Medizinischen ... vom 25.03.2024 im WS 2023/2024). Mit den Kapazitätsunterlagen hat die Antragsgegnerin die Vorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands vom 27.03.2012 und dessen dort gefassten Beschluss vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass Dr. G. eine besondere Forschungsaufgabe im Rahmen eines Projekts der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) einnimmt (Betreuer der konfokalen Mikroskope) und diese Aufgabe im gewünschten Umfang nur erfüllen kann, wenn der Forschungsanteil seiner Stelle höher gewichtet wird. Damit hat die Antragsgegnerin Dr. G. - wie auch in der Vorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands vom 27.03.2012 und in der Dienstaufgabenbeschreibung des betroffenen wissenschaftlichen Mitarbeiters ausgeführt - der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter zugeordnet, die ihre Dienstleistungen überwiegend im Bereich der Forschung erbringen und seine Lehrverpflichtung konkret auf 6 SWS festgesetzt. Die Gesichtspunkte, die den Fakultätsvorstand bewogen haben, das Lehrdeputat der Stelle von Dr. G. im Rahmen der Bandbreite von 5 bis 12 SWS (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) LVVO) auf 6 SWS festzusetzen, sind in der Vorlage zur Fakultätsvorstandssitzung vom 27.03.2012 aufgeführt. Der Fakultätsvorstand hat eine Festlegung von 6 SWS für angemessen gehalten und zwar auch unter Berücksichtigung der hierdurch eintretenden Deputatsminderung in der Lehreinheit und der entsprechenden Kapazitätsminderung. Eine Kompensation durch Anhebung des Deputats bei einer anderen Stelle hat der Vorstand nicht für sachgerecht erachtet, weil sich tatsächlich an den anderen Stellen weder tatsächlich etwas verändert hat und auch nicht verändern sollte. Diese Abwägungsentscheidung hat die Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet. Soweit einige Antragsteller geltend machen, dass die Deputatsminderung 2012 damit gerechtfertigt worden sei, dass es sich nur um eine vorübergehende befristete Angelegenheit handeln würde, kann die Kammer dies weder der Vorlage noch dem Beschluss entnehmen. Insbesondere ist im vorliegenden Antragsverfahren nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für die Festlegung der Lehrverpflichtung von Dr. G. von 6 SWS war, zumal, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät ... vom 12.03.2025 zu II. 2.)), der Aufbau der Core Facility nicht im engeren Sinne zeitlich befristet, sondern, wie bei Großgeräten üblich, auf Verstetigung angelegt war. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller handelt es bei den Dr. G. gewährten Ermäßigungen nicht um Lehrdeputatsermäßigungen für besondere Aufgaben im Sinne von § 12 LVVO, sondern um Festsetzungen im Rahmen des originären abstrakten Stellenzuschnitts und der konkreten, nach außen wirkenden Ausgestaltung eines Dienstverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) LVVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 –-NC 9 S 2507/17 - n.v.; Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, juris). Daher ist § 12 abs. 4 LVVO, wonach das Wissenschaftsministerium für bestimmte Fallgruppen nach Maßgabe weiterer Vorgaben die Hochschulen zu Ermäßigungen im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2 ermächtigen kann, nicht einschlägig. Eine entsprechende Ermächtigung ist somit nicht vorzulegen. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Deputatsminderung von 2 SWS für die W 3-Stelle der Prodekanin für Forschung Prof. Dr. C bestehen weiterhin für das WS 2024/2025 nicht. Ob die in der Vergangenheit erfolgte und vorliegend gerügte Delegation der Entscheidungsbefugnis auf das Personaldezernat mit Beschluss des Rektorats vom 04.12.2019 rechtlich zulässig war, hat die die Kammer in ihren früheren Beschlüssen dahingestellt sein lassen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25.04.2024 - NC 7 K 3558/23 - n.v.; vom 11.04.2023 - NC 7 K 3411/22 – n.v., vom 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21 -, juris, und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris) und hierzu Folgendes ausgeführt: „Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat das Rektorat der Universität die Entscheidung des Personaldezernats, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS zu reduzieren, rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt als eigene Ermessensentscheidung bestätigt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften vorliegen. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 28.04.2021, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt des Personaldezernats vom 13.12.2019 zu reduzieren, handelt es sich aller Voraussicht nach um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen nicht entgegen. Die Antragsteller durften mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden, noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Rektoratsbeschlusses im Berechnungszeitraum 2020/2021 unterbleiben werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris).“ Nunmehr haben das Dekanat der Medizinischen Fakultät ... .als Vorschlag (vgl. Dekanatsbeschluss vom 19.02.2025, Anlage 1 des Schriftsatzes des Leiters der Medizinischen Fakultät ... vom 12.03.2025) und das Rektorat (vgl. Rektoratsbeschluss vom 05.03.2025 mit Beschlussvorlage, Anlage 2 und 3 des Schriftsatzes des Leiters der Medizinischen Fakultät ... vom 12.03.2025) die Verteilung der LVVO-Freistellungspauschale für die Mitglieder des Dekanats der Medizinischen Fakultät ... unter Aufhebung der vom Rektorat am 04.12.2019 beschlossenen Delegation der Verteilung der Freistellungspauschale auf das Personaldezernat die Verteilung der Freistellungspauschale für Mitglieder des Dekanats der Medizinischen Fakultät ... unter Ausübung eigenen Ermessens rückwirkend ab dem Studienjahr 2023/24 und für die darauffolgenden Berechnungszeiträume wie folgt bestätigt: Prof. Dr. G., Dekan: 6 SWS, Prof. Dr. H., Prodekan und Stellvertreter des Dekans: 4 SWS, Prof. Dr. C., Prodekanin für Forschung: 2 SWS und Prof. Dr. W., Studiendekan: 4 SWS. Ferner wurde beschlossen, dass diese Verteilungsentscheidung unbefristet sei und unter dem Vorbehalt stehe, dass sich die zugrundeliegenden Sachverhältnisse nicht änderten. Sie sei zu erneuern, wenn sich die betroffenen Personen, deren Funktionen oder deren kapazitätsrechtliche Zuordnung änderten. Insoweit sei das Dekanat der Medizinischen Fakultät ... verpflichtet, etwaige relevante Änderungen unter Vorlage eines angepassten Verteilungsvorschlags über das Personaldezernat der Universität zu melden. Zur Begründung wurde in den Beschlüssen ausgeführt: „Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LVVO entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale einschließlich der Freistellung von der schulpraktischen Betreuung von Studierenden und über die individuelle Verteilung. Die vom Rektorat am 04.12.2019 beschlossene Delegation der Verteilung der Freistellungspauschale auf das Personaldezernat ist als rechtlich fraglich eingestuft worden. Zur Vermeidung rechtlicher Diskussionen wird die Delegation hiermit klarstellend aufgehoben. Die notwendigen Entscheidungen des Rektorats werden auch künftig durch die je zuständigen Verwaltungseinheiten vorbereitet, aber vom Rektorat in originärer Zuständigkeit selbst getroffen. Zur Vermeidung rechtlicher Beanstandungen der letzten Verteilungsentscheidungen zur Freistellungspauschale durch das Personaldezernat und des vorherigen Rektorates im Zuge der laufenden Kapazitätsprozesse wird die in den letzten Kapazitätsberechnungen für die Kapazitätsjahre 2023/24 und 2024/25 angesetzte Verteilung an der Medizinischen Fakultät ... durch das formal zuständige (aktuelle) Rektorat rückwirkend bestätigt. Die Verteilung erfolgt ausdrücklich unbefristet, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht ändern. Dem Rektorat liegt der inhaltsgleiche Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 19.02.2025 vor. Die Verteilungsentscheidung des Rektorats entspricht diesen Vorschlägen. Das Rektorat erachtet die vorgeschlagene Ausschöpfung der Freistellungspauschale (insgesamt 16 SWS) sowie deren individuelle Verteilung auch in Anbetracht der Kapazitätsrelevanz, namentlich für den Studiengang Medizin/Vorklinik für sachgerecht und angemessen. Sie entspricht inhaltlich dem Ansatz der Vorjahre. Dass der frühere Prodekan Professor Dr. N. durch Herrn Prof. Dr. H. ersetzt worden ist, ist für die beizubehaltende Aufteilung unwesentlich, weil das Amt funktionsgleich und [unter] unverändertem Aufwand fortgeführt wird. Da die vorklinische Lehreinheit nicht berührt wird, ist der personelle Wechsel auch insoweit unproblematisch. Das Rektorat hat bei seiner Entscheidung abwägend berücksichtigt, dass - die jeweiligen Aufgaben der Mitglieder des Dekanats jeweils wichtig und zeitintensiv sind, weshalb die Reduktionen zur Kompensation der einzelnen Mitglieder jeweils geboten sind, - die beantragten einzelnen Reduktionen des Lehrdeputats der Mitglieder des Fakultätsvorstandes nach Vorschlag des Dekanats sachlich plausibel erscheinen und im zulässigen Gesamtrahmen der LVVO liegen, und - insbesondere die Reduktion des Lehrdeputats um 2 SWS von Frau Prodekanin Prof. Dr. C. (LE Vorklinik) zu einem Verlust von ca. 2 Studienplätzen im Studiengang Medizin führt, was im Ergebnis jedoch unvermeidbar und auch mit Blick auf die Studienbewerberinteressen angemessen ist. Die übrigen Minderungen haben keine unmittelbare Auswirkung auf die Kapazitätsberechnung. Die rückwirkende Beschlussfassung erfolgt auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Minderungen sind in der Sache richtig, erforderlich und angemessen. Speziell die Minderung von Frau Prof. Dr. C. war in den Kapazitätsberechnungen ab dem WS 23/24 und den entsprechenden Festsetzungen der Zulassungszahlen bereits berücksichtigt, weshalb nicht in rechtlich relevanter Weise nachträglich in geschützte Vertrauenstatbestände eingegriffen wird.“ Die für die Lehreinheit Vorklinik relevante Deputatsermäßigung von Frau Prof. Dr. C. dürfte durch die nunmehr erfolgten Beschlüsse formell ordnungsgemäß gewährt worden sein und deshalb auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen sein. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (vom 04.01.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 04.01.2011 neu eingeführt worden. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2022 - NC 9 S 2855/21 - n.v. und Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aller Voraussicht nach vor. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 05.03.2025 zur rückwirkenden Gewährung der beantragten Deputatsermäßigung von Frau Prof. Dr. C. handelt es sich um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für den vorliegenden Berechnungszeitraum Studienjahr 2024/2025 berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII. Die Entscheidung erfolgte auch im Berechnungszeitraum. Der Berechnungszeitraum umfasst (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO VII: „jährliche Aufnahmekapazität“) das WS 2024/2025 und das SS 2025 und damit den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.09.2025. Der Rektoratsbeschluss wurde daher in nicht zu beanstandender Weise innerhalb des vorliegend maßgebenden Berechnungszeitraums gefasst. Auf Vertrauensschutz können sich die Antragsteller nicht berufen. Es geht hier nicht um die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden und wonach rückwirkende Normänderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2022 - NC 9 S 2855/21 -, n.v.). Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen steht hier nicht in Rede; die Eingabegrößen bleiben unverändert. Die Antragsteller durften schon mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden noch darauf, dass eine Nachholung des Rektoratsbeschlusses für den Berechnungszeitraum 2024/2025 unterbleiben werde. Auch die in dem Beschluss geltend gemachte Deputatsminderung um 2 SWS für die W 3-Stelle der Prodekanin für Forschung Prof. Dr. C. dürfte nicht zu beanstanden sein. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 25.04.2024 - NC 7 K 3558/23 -, n.v., vom 11.04.2023 - NC 7 K 3411/22 -, n.v., vom 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21 -, juris und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris entschieden. Bedenken hinsichtlich der Deputatsminderung sind auch nicht geltend gemacht worden. Soweit einige Antragsteller rügen, dass insbesondere in dem Schreiben des Dezernats Personal vom 14.03.2024 die Reduktion für Dr. G. nicht erwähnt worden sei, wie im Übrigen auch in den nunmehr gefassten Beschlüssen des Dekanats und des Rektorats vom 19.02.2025 und vom 12.03.2025, und daher der Rahmen der Gesamtfreistellungspauschale nach § 8 Abs. 2 Satz 4 LVVO (20 SWS) überschritten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass § 8 LVVO die Freistellungspauschale für Leitungsfunktionen an Fakultäten betrifft. Bei der Deputatsermäßigung von Dr. G. handelt es sich nicht um eine solche Freistellungspauschale, so dass diese auf den Umfang der Freistellungspauschale keine Auswirkungen hat. Weitere Deputatsminderungen hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2024/2025 nicht veranschlagt. Wie aus dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2024) ersichtlich, gibt es im Berechnungszeitraum 2024/2025 25,375 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter. Wie im Vorjahr sieht die Kammer auch im vorliegenden Berechnungszeitraum keinen Anlass für Beanstandungen. Nach den von der Antragsgegnerin Dienstaufgabenbeschreibungen ist allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher beträgt ihre Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Abs. 6 LVVO 4 SWS. Das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Aufgrund der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass jungen Wissenschaftler (zunächst) nur befristet mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation beschäftigt werden, selbst wenn sich dadurch die Aufnahmekapazität vermindert (so wohl auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, juris). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, welcher trotz des verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Sicherung der Funktions- und Integrationsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gebietet, den befristeten Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums vorzuenthalten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, juris zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation). Nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere, dass die Weiterbildung in der allgemeinen Dienstaufgabenbeschreibung für die befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nicht weiter hinsichtlich exakter Weiterbildungsziele spezifiziert worden ist. Insoweit war entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller keine weitergehende Aufklärung veranlasst, welche Qualifikation von den jeweiligen Stelleninhabern angestrebt wird und es droht auch nicht etwa, dass § 2 Abs. 6 Satz 4 2. Halbsatz LVVO praktisch bedeutungslos würde. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern – auch – dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es keiner besonderen Darlegungen, welche – weiteren – wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris). Dabei ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation sogar auch dann berechtigt, wenn die betroffene Person bereits promoviert oder habilitiert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird auch von bereits promovierten oder habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS (VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21 -, juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris). Hiernach sind angesichts der nach dem geltenden Kapazitätssystem notwendigen typisierenden Betrachtung deshalb die generalisierenden Aufgabenzuweisungen – wie auch in den Vorjahren – nicht zu beanstanden, weshalb es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1429/20 -, n.v.). Der Einwand, dass den Dienstaufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen sei, ob es sich bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern um Ärzte oder sonstige Wissenschaftler handele, sowie, seit welchem Zeitpunkt die Befristungen bestünden, sodass die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Befristungen nicht überprüft werden könne, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Durch Dienstaufgabenbeschreibungen belegte Befristungen sind grundsätzlich als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, und vom 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - 6 NC 128/18 -, juris). Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 -, juris). Es bestehen zudem im vorliegenden Eilverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einige Befristungen unwirksam oder Stellen absichtlich dauerhaft falsch besetzt sein könnten. Insofern wurden auch keine konkreten Rügen erhoben. Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen wurden im Übrigen Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung von 4 SWS bestätigt wird. Lehraufträge sind dem Lehrangebot nicht hinzuzurechnen. Nach § 10 Satz 1 und 2 KapVO VII werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersemester 2024 gab es nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät ... vom 11.04.2025), keine nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhenden Lehrauftragsstunden. Für das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät ... ist somit für das erste Fachsemester Wintersemester 2024/2025 von folgenden Daten auszugehen: 8 W 3-Stellen x 9 SWS - 2 SWS Deputatsminderung = 70 SWS; 7 unbefristete Stellen x 9 SWS + 1 unbefristete Stelle x 6 SWS = 69 SWS; 25,375 befristete Stellen x 4 SWS = 101,5 SWS. Hieraus folgt ein unbereinigtes Lehrangebot von 240,5 SWS. 2. Lehrnachfrage Da für die Lehreinheit Vorklinik ... ein Dienstleistungsabzug nicht in Ansatz gebracht worden ist, beläuft sich auch das bereinigte Lehrangebot dieser Lehreinheit für das erste Fachsemester Wintersemester 2024/2025 auf 240,5 SWS. Dieses ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst zu verdoppeln auf 481 SWS und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ... an der vorklinischen Lehre zu teilen. Die Ermittlung des Eigencurricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ... an der vorklinischen Lehre dürfte nicht zu beanstanden sein (siehe auch Beschlüsse der Kammer vom 25.04.2024 - NC 7 K 3558/23, n.v.; vom 11.04.2023 - NC 7 K 3411/23 -, n.v., vom 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21 -, juris, vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris und vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -, n.v.). Die neue Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät ... ist am 26.09.2023 beschlossen worden und nach Zustimmung des Rektors im Mitteilungsblatt des Rektors vom 10.10.2023 (S. 1373 ff.) bekanntgemacht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regelung den an eine ausreichende normative Grundlage zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss der Kammer vom 01.06.2010 - NC 7 K 1979/09 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation für Vorlesungen nicht kapazitätsgünstig nach den Zahlen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres, sondern mit g = 220 nach dem Maßstab der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zu bemessen, begegnet keinen Bedenken. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11.04.2023 - NC 3411/22 -, n.v., vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, juris). Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Die Hochschule ist auch von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; und Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Sie sind im gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts – insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung – und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells. Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Die Antragsgegnerin war somit nicht verpflichtet, die Betreuungsrelation für Vorlesungen auf den Wert g = 270, die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2023/2024 festgelegte Zulassungszahl, festzulegen. Denn nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Maßstab kommt es nicht auf die tatsächliche Zahl der aufzunehmenden Studierenden, sondern auf die durchschnittlichen Teilnehmerzahlen an. Die Antragsgegnerin dürfte insoweit zu Recht berücksichtigt haben, dass in den nicht anwesenheitskontrollierten Vorlesungen eine 100%ige Teilnahmequote nicht erreicht wird und im Semesterverlauf die Teilnahme absinkt. Die Antragsgegnerin hat im Studienjahr 2022/23 die Teilnehmerzahlen in den Vorlesungen neu erhoben. Der Leiter der Medizinischen Fakultät ... hat in seinem Schreiben vom 06.02.2024 zur vorgenommenen Erhebung Folgendes ausgeführt: „Da weiterhin keine elektronische Teilnahmeerfassung in den Vorlesungen erfolgt, wurden stichprobenhaft in beiden Studienjahren je 27 Zählungen durchgeführt. Die Teilnehmerzahlen lagen zwischen 18 und maximal 250, abhängig maßgeblich vom Zeitpunkt der Betrachtung und Studienjahr. Zu Semesterbeginn lag die Beteiligung höher bei durchschnittlich 179 im 1. bzw. 135 im 3. Semester. Danach war sie kontinuierlich abnehmend bei durchschnittlich 158 im 2. bzw. 84 im 4. Semester. Zusätzlich zu den vor Ort teilnehmenden Studierenden wurden auch die Nutzer des webbasierten Video Content Management Systems Panopto gezählt. Dies wurde während der Pandemiezeit etabliert, um Veranstaltungen aufzuzeichnen und zu streamen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Studierenden wurde die Nutzung von Panopto weiter beibehalten, da Veranstaltungsaufzeichnungen es den Studierenden ermöglichen, Verständnisprobleme zu reduzieren und sich mit dem Stoff im eigenen Lerntempo auseinanderzusetzen. Da auf Panopto anonymisierte Zugriffstatistiken zur Verfügung stehen, wurden parallel die Benutzerzahlen aller Vorlesungsaufzeichnungen ermittelt. Sie betrugen durchschnittlich 46 im 1. bzw. 103 im 3. Semester und durchschnittlich 90 im 2. bzw. 97 im 4. Semester. Die Addition der Durchschnittswerte von Vorlesungsteilnehmenden und Panoptobenutzern ergab 222. Daher wurde die Gruppengröße von 220 für Vorlesungen weiterhin beibehalten und im Studienplan für Studierende im Ersten Studienabschnitt (1. bis 4. Fachsemester) im Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... innerhalb der Studienordnung festgesetzt. Die Studienordnung wurde in 2023 von den entsprechenden Fakultäts- und Universitätsgremien beschlossen und rechtskräftig im Mitteilungsblatt des Rektors veröffentlicht“. Angesichts dessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Gruppengröße weiterhin auf g = 220 bei Zugrundelegung von dem Wert von 270 Plätzen bei einem typisierten Teilnahmewert von 81,48% normativ festzusetzen. Im Ergebnis dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen für Praktika (g = 15) und Seminare (g = 20) unverändert gelassen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - NC 9 S 1939/19 -, n.v.). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Hochschule, wenn sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage die Lehrbelastung anhand des Maßstabs der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festsetzt, aus Gründen der Systemgerechtigkeit gehalten ist, durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Dies hat die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Gruppengrößen für Praktika und Seminare voraussichtlich nicht berücksichtigt. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gruppengrößen für Praktika und Seminare nach dem bei den Vorlesungen angewendeten Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen tatsächlich höher anzusetzen wären. Dagegen spricht jedenfalls bei den Seminaren schon, dass eine Überschreitung der Teilnehmerzahl von 20 Studierenden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 – ÄApprO – (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe vom 07.06.2023 (BGBl. 2023 Nr.148) ausdrücklich untersagt wird. Eine Korrektur des Eigencurricularanteils ist auch mit Blick auf den Betreuungsaufwand für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO nicht geboten. Nach dieser Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen. Bezogen auf die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz ÄApprO sind im Quantifizierten Studienplan Vorklinik insgesamt 101 Stunden ausgewiesen, und zwar unter der Rubrik „1. Fachsemester: Vorbereitungswochen“ 10 Stunden für das Fach „Einführung in die klinische Medizin“ (EKM), unter der Rubrik „1.-4. Semester: Berufsfelderkundung, Wahlfach, psychosoziale Grundlagen“ 24 Stunden für das Fach „Psychologie/Soziologie“ und unter der Rubrik „1.-4. Semester: Integrierte organ- und themenbezogene Module I bis VIII“ 67 Stunden für die Module I bis VIII. Die vorgelegten Aufstellungen geben keinen Anlass zu Zweifeln, dass damit die mindestens erforderlichen 98 Stunden an integrierten Seminaren angeboten werden. Da diese Veranstaltungen laut Quantifiziertem Studienplan allesamt Klinikimport darstellen, bleiben eventuelle Defizite für die Berechnung des Eigencurricularanteils der Vorklinik zudem ohne Relevanz. Die im Quantifizierten Studienplan Vorklinik als Lehrleistung der vorklinischen Lehreinheit in den Modulen I bis VIII ausgewiesenen 73 Stunden Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz ÄApprO sind nach den Angaben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät ... in seiner Stellungnahme vom 11.04.2025 tatsächlich von Lehrpersonen der Vorklinik erbracht worden. Anlass zu Zweifeln ergeben sich aus den vorgelegten Übersichten nicht. Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der Seminare. Eine – die Kompetenz der Hochschule zur Studienplangestaltung einschränkende – rechtliche Verpflichtung, die Vermittlung klinischen Wissens im vorklinischen Studienabschnitt gerade auch durch Lehrpersonal der klinischen Lehreinheit durchzuführen, dürfte nicht bestehen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07- m.w.N., n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, juris). In der Nichteinbeziehung klinischen Personals ist daher weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -, n.v. unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, juris). Greifbare Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Praxis gerade das Ziel verfolgt, eine möglicherweise vorhandene Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -, n.v. unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, juris), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In Baden-Württemberg ist in der Kapazitätsverordnung nur der Gesamtcurricularnormwert für Medizin von 8,2 festgelegt. Die Aufteilung des Curricularnormwerts auf Lehreinheiten obliegt gemäß Fußnote 3 zu Anlage 2 der Kapazitätsverordnung dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Das Ministerium hat für das Studienjahr 2024/2025 für den Vorklinischen Studienabschnitt den Curricularnormwert mit insgesamt 2,6118 vorgegeben (Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 19.06.2024). Dieser Curricularnormwert für die Vorklinik ergibt in Addition mit dem angegebenen Curricularnormwert des klinischen Studienabschnitts von 5,5492 (vgl. Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät.... vom 11.04.2025) einen Gesamtcurricularnormwert für Medizin von 8,1610. Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2024/2025 für das erste und zweite Fachsemester eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik ... von (481 SWS: 1,7828 =) 269,8003, gerundet 270 Studienplätzen. 3. Schwund Eine Korrektur des Ergebnisses ist von der Antragsgegnerin nicht (mehr) vorgenommen worden und im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII im vorliegenden Verfahren auch nicht geboten. Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr., vgl. hierzu schon das Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 sowie Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris und Beschluss vom 20.05.2016 - NC 9 S 1724/15 -, n.v.). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag ist daher nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris und Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Eine über die Auffüllverpflichtung hinausgehende Berücksichtigungspflicht freiwerdender Studienplätze käme deshalb nur in Betracht, wenn Ausbildungskapazitäten deshalb frei blieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt würden. Der Antragsgegnerin ist es zwar in den vergangenen Studienjahren nicht immer gelungen, die volle in den jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen vorgesehene Kapazitätsauslastung zu erreichen, und zwar insbesondere in den höheren Semestern der Kohorten, die mit dem Wintersemester 2020/2021, dem Wintersemester 2021/2022 und dem Wintersemester 2022/2023 beginnen. Allein dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wird, wird die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der vorklinischen Lehreinheit durch die Auffüllung in höheren Fachsemestern allerdings nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung nach der Kapazitätsverordnung ist vielmehr die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang oder – wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung – innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen (Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Ebenso wie bei der Frage der Aufnahme in das zweite oder ein höheres Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung) entspricht auch hier eine Betrachtung des gesamten Studienabschnitts der Systematik der Kapazitätsberechnung. Die Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn, bezogen auf das jeweilige Semester, sich aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage in dem jeweiligen – hier dem vorklinischen – Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote keine Schwundkorrektur durchgeführt haben. Denn anhand der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin lässt sich feststellen, dass in den vorangegangenen Fachsemestern Überbuchungen zu verzeichnen waren: in der Kohorte Wintersemester 2019/2020, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Zulassungszahl von 240 im ersten Fachsemester festgesetzt ist, bei 246 Studierenden (+6), in der Kohorte Wintersemester 2021/2022, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 eine Zulassungszahl von 270 im ersten Fachsemester festgesetzt ist, bei 271 Studierenden (+1). Hinsichtlich der Kohorte Wintersemester 2022/2023, für die im ersten Fachsemester in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 eine Zulassungszahl von 270 festgesetzt ist, sowie in der Kohorte Wintersemester 2023/2024, für die im ersten Fachsemester in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2023/2024 eine Zulassungszahl von 270 festgesetzt ist, ergaben sich Überbuchungen mit 273 Studierenden (+ 3) und 271 (+1). Angesichts dieser Zahlen ist darauf schließen, dass die Differenz zwischen Überbuchungen und Rückgängen in diesem Studienjahr noch so groß ist, dass die tatsächliche Zahl an Studierenden nicht unter den die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern liegen dürfte. Die Schwundquote würde damit eine Überlast der vorklinischen Lehreinheit perpetuieren, obgleich sich auch aus den Zahlen der vorgelegten Schwundberechnung ergibt, dass in keinem der dargelegten Semestern die Gesamtlast der vorklinischen Lehreinheit unterhalb der normativ festgelegten Lehrkapazitäten lag (Wintersemester 2019/2020 tatsächliche Belegung: 486, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020: 480; Wintersemester 2020/2021 tatsächliche Belegung: 496, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021: 495; Wintersemester 2021/2022 tatsächliche Belegung: 529; ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023: 540; Wintersemester 2022/2023 tatsächliche Belegung: 548; Wintersemester 2023/2024 tatsächliche Belegung: 541; ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2023/2024: 540). Wenn aber, wie vorliegend, freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden können, dann lässt sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht – prognostisch – auf freiwerdende Kapazitäten in den folgenden Jahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden – weiteren – Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten. Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Studienkapazität von (gerundet) 270 Studienplätzen. Nach allem ist nicht glaubhaft gemacht, dass im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin im WS 2024/2025 über die festgesetzten 270 Studienplätze hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Auch der Hilfsantrag auf Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. auf einzelne Fachsemester beschränkten Studienplatzes bleibt ohne Erfolg, da derartige Teilstudienplätze ebenfalls nicht vorhanden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 16.06.2009 - NC 9 S 1255/09 -, n.v.).