Beschluss
7 K 5575/25
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0808.7K5575.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, einer staatlich anerkannten Privatschule, die vorläufige Aufnahme in die fünfte Klasse ihres Gymnasiums. Der Antragsteller ist seit dem Schuljahr 2022/2023 Grundschüler der privaten XXX Grundschule der XXX (im Folgenden XXX Grundschule), die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2024 nach § 4 PSchG genehmigt wurde und Anfang Januar 2025 die staatliche Anerkennung nach § 10 PSchG beantragt hat. Im Schuljahr 2024/2025 besuchte der Antragsteller die vierte Klasse der XXX Grundschule. Mit am 01.12.2024 unterschriebenen Formblatt stellten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers bei der Antragsgegnerin – dem staatlich anerkannten Gymnasium XXX – einen Aufnahmeantrag. Am 21.01.2025 stellte die XXX Grundschule dem Antragsteller ein als „Grundschulempfehlung“ benanntes Schreiben „zur Anmeldung an der weiterführenden Schule“ aus, in dem die Klassenkonferenz dem Antragsteller aufgrund einer pädagogischen Gesamtwürdigung den Besuch des Gymnasiums empfahl. Im Folgenden übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen zu unterzeichnenden Schulvertrag. Mit diesem beigefügten Schreiben vom 17.02.2025 teilte die Antragsgegnerin den Erziehungsberechtigten des Antragstellers unter der Überschrift „Anmeldung des Schülers“ Folgendes mit: „Wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass wir Ihren Sohn XXX - vorbehaltlich der Gymnasialempfehlung der Grundschule - in unser Gymnasium aufgenommen haben. Er wird also im Schuljahr 2025/26 bei uns die fünfte Klasse besuchen […]. Außerdem benötigen wir so schnell wie möglich Blatt 1 und Blatt 3 der Gymnasialempfehlung im Original sowie eine Kopie der Halbjahresinformation der 4. Klasse (falls nicht bereits abgegeben)“. Am 18.02.2025 nahm der Antragsteller am privaten anerkannten XXX Gymnasium der XXX an dem zentral gestellten, neu eingeführten Potenzialtest teil. Mit Bescheid des XXX Gymnasiums vom 19.02.2025, bezeichnet als „Information über das Ergebnis des Potenzialtests“, mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs, teilte das Gymnasium den Erziehungsberechtigten des Antragstellers mit, dass das Ergebnis des Potenzialtests beim Antragsteller erwarten lasse, dass dem Anforderungsniveau des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E nicht entsprochen wird. Mit Schreiben vom 24.02.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Ergebnis des Potenzialtests ein, über den bisher nicht entschieden ist. Mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten des Antragstellers vom 22.02.2025 und Stempel/Unterschrift des Schulleiters der Antragsgegnerin - des staatlich anerkannten Gymnasiums XXX - vom 24.02.2025 unterzeichneten die Erziehungsberechtigten für den Antragsteller und die Antragsgegnerin den zuvor zugesandten „Schulvertrag für das Gymnasium XXX“ zum Vertragsbeginn 01.08.2025. § 7 des Vertrags regelt unter anderem die Anmeldung und Kündigung des Schulvertrags. Demnach kommt ein wirksamer Schulvertrag erst zustande, wenn die Schule den ausgefüllten Aufnahmeantrag annimmt (schriftliche Zusage gegenüber den Eltern). Unter Kündigung/Schulabgang heißt es unter anderem: „Kündigung, Schulabgang: Der Schulvertrag kann einmal jährlich zum Schuljahresende (dem 31. Juli eines jeden Jahres) ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss in Schriftform an die Direktion erklärt werden oder umgekehrt durch die Direktion in Schriftform an den Vertragspartner. Die Kündigungserklärung hat jeweils bis spätestens 30. April des laufenden Jahres (Eingang beim Vertragspartner) zu erfolgen. […]“. Mit als „Kündigung des Schulvertrages“ bezeichnetem Schreiben vom 08.04.2025 versagte der Träger der Antragsgegnerin die Aufnahme des Antragstellers in die fünfte Klasse ihres Gymnasiums ab dem Schuljahr 2025/2026 und kündigte zugleich den Schulvertrag. Das Schreiben lautet: „Das Land Baden-Württemberg hat für das kommende Schuljahr klare Regeln zur Aufnahme an Gymnasien im Land aufgestellt. Entweder muss eine Gymnasialempfehlung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule vorliegen oder der Potenzialtest bestanden sein. Dies ist bei Ihrem Sohn nicht der Fall. Daher kann er an keinem Gymnasium in Baden-Württemberg aufgenommen werden. Ihm steht der Weg über die Real- oder Gemeinschaftsschule offen. Nach deren Ende kann er auf ein berufliches Gymnasium oder allgemeinbildendes Gymnasium wechseln und das Abitur ablegen. Leider müssen wir Ihnen, aus den genannten Gründen, den bereits zugesagten Schulplatz kündigen“. Am 18.06.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben vom 08.04.2025 ein. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden. Am 23.06.2025 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 123 VwGO den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt. Er lässt vortragen, das Schreiben vom 08.04.2025 sei ein Verwaltungsakt, der von der Antragsgegnerin als Beliehener erlassen worden sei. Im Vordergrund stehe die Verweigerung des Übertritts ans Gymnasium, die Kündigung sei nur dessen Folge. Die Neuregelung der Wahl des Bildungswegs, auf die die Verweigerung des Übertritts ans Gymnasium gestützt sei, sei rechtswidrig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Gesetz zur Änderung des SchGesetzes für Baden-Württemberg vom 29.01.2025 (GBl. Nr. 6 vom 03.02.2025, S. 1 – im Folgenden auch: „SchGesetzänderung“) eine Neuregelung für den Übergang von der Grundschule an weiterführende Schulen beschlossen, nach der in der am 04.02.2025 in Kraft getretenen Neufassung des § 88 SchG n.F. nicht mehr allein der Elternwille über den Zugang zum Gymnasium entscheide, sondern alternativ eine (verbindliche) Grundschulempfehlung, die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung oder das Ergebnis eines Potenzialtests erforderlich sei. Dazu sei am 05.02.2025 die Verordnung des Kultusministeriums zur Anpassung schulrechtlicher Bestimmungen vom 04.02.2025 in Umsetzung der Verordnungsermächtigung in § 88 Abs. 5 SchG n.F. in Kraft getreten. Die Kompetenzmessung („Kompass 4“) sei vor dem Inkrafttreten der SchGesetzänderung bereits am 19.11.2024 (im Fach Deutsch) und 20.11.2025 (im Fach Mathematik) mit Nachterminen am 26.11.2024 (im Fach Deutsch) und 27.11.2024 (im Fach Mathematik) durchgeführt worden. Der Potenzialtest unterliege systemischen Mängeln und sei nur eine Momentaufnahme, die keine Aussagekraft über die Eignung fürs Gymnasium habe. Es sei rechtswidrig, dass der Antragsteller einer nur staatlich genehmigten Schule von der Kompetenzmessung und der verbindlichen Grundschulempfehlung ausgeschlossen sei. Dies widerspreche der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1969 – 1 BvL 24/64 – zum sog. Berechtigungswesen (Unterscheidung von genehmigten und anerkannten Ersatzschulen). Hilfsweise gelte die Neuregelung erst ab dem kommenden Schuljahr 2025/2026. Der Antragsteller beantragt: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen die Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums XXX, im Schuljahr 2025/2026 zu gestatten. Die Antragsgegnerin rügt den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Maßgeblich sei der Privatschulvertrag. Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, da nicht er, sondern seine Eltern den Vertrag abgeschlossen hätten. Es handle sich bei dem Schulvertrag um einen Privatschulvertrag, der keinerlei öffentlich-rechtliche Komponenten beinhalte; die Antragsgegnerin sei zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch gar nicht berechtigt. Die Antragsgegnerin habe in XXX auch keine Monopolstellung inne. Es bestehe bei der Aufnahme kein Kontrahierungszwang. Die Antragsgegnerin handele nur insoweit als Beliehene als sie Abschlusszeugnisse ausstellen könne. Angesichts des Schreibens vom 17.02.2025 sei der Beschulungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der (verbindlichen) Gymnasialempfehlung einer Grundschule geschlossen worden. Mangels Eintritts dieser Bedingung bzw. Ersetzung durch eine andere Berechtigung zum Übertritt aufs Gymnasium liege ein Schulvertrag nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Vorschriften könne sie nicht beurteilen. Privatrechtliche Beschulungsverträge könnten auch (nur) privatrechtlich gekündigt werden. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, da sie ansonsten den Entzug der staatlichen Anerkennung riskiere. Der Antragsteller müsse daher das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO anstrengen. Selbst wenn ein Beschulungsvertrag zustande gekommen sei, könne nach dem Vertrag dieser ohne Begründung zu jedem 31.07. eines Jahres gekündigt werden; sie würde den Vertrag höchstvorsorglich noch einmal kündigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente („Akte“) sowie die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren Az. 3 K 1604/25 verwiesen. II. Der zulässige Antrag (1.) hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 40 Rn. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn das gesamte Schulwesen untersteht nach Art. 7 Abs. 1 GG der Aufsicht des Staates und ist damit öffentlich-rechtlich geprägt (siehe hierzu jüngst VG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2025 – 4 L 244/25.KO –, juris Rn. 2). Dem steht vorliegend zunächst nicht entgegen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) handelt. Denn sie ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.v. § 10 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz (PSchG). Als solche werden ihr vom Staat hoheitliche Rechte und Pflichten verliehen. Beispielsweise hat sie das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 4 PSchG). Darauf beschränken sich - wie dies die Antragsgegnerin vorgetragen hat - ihre hoheitlichen Rechte und Pflichten jedoch nicht. Ganz allgemein erhält die Ersatzschule schon mit der Genehmigung das Recht, Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Schulbesuch aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 PSchG). Als Voraussetzung der staatlichen Anerkennung hat sie darüber hinaus die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen und dabei insbesondere nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 d) PSchG die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Die anerkannte Ersatzschule wird folglich in das Gesamtgefüge des Schulwesens einbezogen und nimmt – anstelle des Staates – die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beschulung wahr. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin nach den für die Privatschule geltenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften Zugang zu der von der Privatschule angebotenen Beschulung erhält, ist mithin öffentlich-rechtlich geprägt (vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz jüngst: VG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2025 – 4 L 244/25.KO –, juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.05.1981 – NC 1 B 152/81 –, AS RP-SL 16, 272, 274 f., Leitsatz juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.04.2025 als „Kündigung“ überschrieben ist. Zwar trifft es zu, wie die Antragsgegnerin vorträgt, dass die Kündigung eines Privatschulvertrags grundsätzlich dem Zivilrecht unterfällt (siehe z.B. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2022 – 4 W 75/22 –, juris). Das Schreiben vom 08.04.2025 formuliert zwar einerseits, dass der bereits zugesagte Schulplatz gekündigt wird. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens, dass die Verweigerung der Aufnahme des Antragstellers aufs Gymnasium auf die „Regeln zur Aufnahme an Gymnasien im Land“ gestützt wird. Die Tatsache, dass der Antragsteller deren Voraussetzungen aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erfüllt, stehen mithin im Vordergrund, und der daraus folgende Umstand, dass die Antragsgegnerin sich allein deswegen – wie schon im Schreiben vom 17.02.2025 benannt – daran gehindert sieht, den Antragsteller in die fünfte Klasse ihres Gymnasiums aufzunehmen. Dabei handelt es sich namentlich um den nach der SchGesetzänderung nunmehr geltenden § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. in Verbindung mit der auf § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG gestützten Aufnahmeverordnung vom 04.02.2025, gültig ab 05.02.2025 (im Folgenden: AufnahmeVO n.F.), insbesondere deren § 3. Diese sind Normen des öffentlichen Rechts, die, wie bereits ausgeführt, von anerkannten Schulen in freier Trägerschaft wie der Antragsgegnerin angewendet werden müssen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 d) PSchG). Ist demnach für die im Schreiben vom 08.04.2025 primär enthaltene Versagung der Aufnahme aufs Gymnasium der Antragsgegnerin der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch die ggf. mit selbigem Schreiben untrennbar zugleich ausgesprochene Kündigung vom Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung sind insofern, soweit entscheidungsrelevant (dazu unter 2 c)), privatrechtliche Normen zugrunde zu legen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.07 2019 – 2 B 166/19 –, juris Rn. 12). b) Der 2014 geborene Antragsteller, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten (§ 1629 Abs. 1 BGB) ist auch als natürliche Person beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO). Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus die „Aktivlegitimation“ des Antragstellers rügt, weil nur seine Eltern den Privatschulvertrag mit der Antragsgegnerin unterzeichnet haben, dürfte dies auf die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog abzielen. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss der Antragsgegner geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.07.2001 – 1 C 35.00 –, BVerwGE 114, 356, juris Rn. 15 m.w.N.). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1994 – 5 S 1400/94 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Antragsteller mit seinem Eilantrag für sich selbst die vorläufige Aufnahme aufs Gymnasium der Antragsgegnerin begehrt. Ihm als jungen Menschen steht auch das in Art. 11 Abs. 1 der baden-württembergischen Landesverfassung (im Folgenden: LV) verbürgte Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schulvertrag allein von den Erziehungsberechtigten des Antragstellers unterzeichnet wurde, da dieser ausdrücklich „für“ den Antragsteller abgeschlossen wurde (vgl. § 328 BGB); darüber hinaus ist für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers unschädlich, dass ggf. zusätzlich auch Rechte Dritter betroffen sind. c) Statthafte Antragsart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist hier § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO. Der Antragsteller begehrt in der Sache den Erlass einer Regelungsanordnung. Denn er verfolgt die vorläufige Aufnahme in die Schule der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Antrag nach § 123 VwGO ist auch nicht gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre vorliegend bereits unstatthaft. Denn das als „Kündigung“ bezeichnete Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.04.2025 erfüllt entgegen der Annahme des Antragstellers nicht die Voraussetzungen des § 35 LVwVfG, nach dem ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Denn das Schreiben erzeugt selbst – über die zivilrechtliche Kündigung hinaus – keine eigenen öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen, sondern wiederholt letztlich nur die Anforderungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F., die ganz allgemein für den Antragsteller als nicht gegeben angesehen werden („Entweder muss eine Gymnasialempfehlung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule vorliegen oder der Potentialtest bestanden sein. Dies ist bei Ihrem Sohn nicht der Fall. Daher kann er an keinem Gymnasium in Baden-Württemberg aufgenommen werden“). Liegt mangels Regelungswirkung eine bloße Wissenserklärung und kein Verwaltungsakt vor (für weitere Beispiele bloßer Hinweise auf die Rechtslage vgl. Windoffer, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, 2. Aufl. 2019, § 35 LVwVfG Rn. 92), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Jedenfalls hätte ein solcher, selbst wenn man das Schreiben vom 08.04.2025 als Verwaltungsakt ansehen würde und von einer aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten „Widerspruchs“ ausgehen wollte, auch nicht den beantragten vorläufigen Schulbesuch am Gymnasium der Antragsgegnerin zur Folge. Dem Antragsteller verbleibt damit auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur der gestellte Antrag nach § 123 VwGO. 2. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil aufgrund der Dringlichkeit der Sache ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 14 f., und vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 11 und 14). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil im Einzelfall (aus Zeitmangel) nicht festgestellt werden kann, ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist, um dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen ausnahmsweise eine Entscheidung auf Basis einer Folgenabwägung zu treffen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2021 – 7 CE 21.2344 –, juris Rn. 9). Mit der vorliegend beantragten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache nicht nur vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern endgültig vorweggenommen. Denn ein – auch nur vorübergehend gestatteter – Besuch des Gymnasiums der Antragsgegnerin entspricht dem in der Hauptsache Begehrten (hierzu jüngst: VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2025 – 3 L 63/25 –, juris Rn. 9) und wäre aufgrund der zeitlichen Dimension nicht mehr reversibel. In Anwendung der daher anzuwendenden strengen Maßgaben, nach denen einerseits schwere und unzumutbare Nachteile drohen müssen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller zudem mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.), ist der vorliegende Antrag unbegründet. Denn der Erfolg des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme ins Gymnasium der Antragsgegnerin ist allenfalls als offen anzusehen (hierzu unter a)) und eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (dazu unter b)). a) Gemessen an Vorgehendem hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Denn der Erfolg des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme in die fünfte Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin ist allenfalls als offen anzusehen. Dabei ist zwar vorliegend ein Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers ins Gymnasium der Antragsgegnerin in Form eines – insofern erforderlichen – Beschulungsvertrags nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil angesichts der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG ein Anspruch im Sinne eines Kontrahierungszwangs nicht besteht (für eine nur genehmigte Privatschule: Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.07 2019 – 2 B 166/19 –, juris Rn. 12). Denn vorliegend hat die Antragsgegnerin mit den Erziehungsberechtigten des Antragstellers zu dessen Gunsten einen solchen Privatschulvertrag mit Unterzeichnung am 24.02.2025 bereits geschlossen. Dieser stand zwar ausweislich des sachdienlich zu verstehenden (§§ 133, 157 BGB) Schreibens vom 17.02.2025 unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmevorschriften für das Gymnasium. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin durch Unterzeichnung des Privatschulvertrags am 24.02.2025 selbst verpflichtet hat, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. die im mit den Erziehungsberechtigten des Antragstellers abgeschlossenen Privatschulvertrag geregelten Pflichten zu erfüllen, insbesondere letzteren auf ihrem Gymnasium zu beschulen. Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmevorschriften für das Gymnasium eine Aufnahme des Antragstellers nicht erfolgt wäre. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers in die fünfte Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin könnte sich damit aus § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. i.V.m. mit dem Privatschulvertrag vom 24.02.2025 ergeben. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Aufnahme in eine private Ersatzschule ist der gerichtliche Prüfungsrahmen eingeschränkt (siehe dazu jüngst VG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2025 – 4 L 244/25.KO –, juris Rn. 9). Zwar ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft in der Wahl ihrer Schülerinnen und Schüler grundsätzlich frei. Allerdings hat eine staatlich anerkannte Ersatzschule als Voraussetzung der staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 d) PSchG die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Dies gilt umso mehr, wenn sie sich, wie vorliegend, bereits durch einen auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmevorschriften aufschiebend bedingten Privatschulvertrag an die gesetzlichen Aufnahmevorschriften gebunden hat. Die Beachtung dieser – gesetzlich vorgegebenen – Vorschriften im Rahmen der Aufnahmeentscheidung unterliegt deshalb der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht dazu berufen, die Einhaltung solcher Auswahlkriterien zu überprüfen, die die Schule sich selbst gibt – zum Beispiel in Form einer Aufnahmeordnung –, die darüber hinausgehen, sofern sie nicht erkennbar gegen geltendes Recht verstoßen. Denn diese sind Ausfluss des in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechts, private Schulen zu errichten (VG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2025 – 4 L 244/25.KO –, juris Rn. 9). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das erkennende Verwaltungsgericht die Einhaltung des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. durch die Antragsgegnerin voll überprüfen kann. Darüber hinausgehende Voraussetzungen an die Aufnahme in die fünfte Klasse ihres Gymnasiums hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller auch nicht verlangt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Antragsgegnerin vorliegend an die geltende Rechtslage, also § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. und § 3 AufnahmeVO n.F. gebunden ist, siehe § 10 Abs. 2 Nr. 1 d) PSchG, zumal bei wiederholten Verstößen für die Antragsgegnerin der nicht hinzunehmende Verlust der staatlichen Anerkennung drohte. § 88 Abs. 1 bis 3 SchG n.F. bestimmt: (1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst. (2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach ihrer Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen. (3) Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule wird 1. eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt und 2. eine Kompetenzmessung, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt wird, durchgeführt. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemein bildende Gymnasium ist 1. die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart. Sind die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen. § 3 der auf § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG gestützten Aufnahmeverordnung vom 04.02.2025, gültig ab 05.02.2025 (im Folgenden: AufnahmeVO n.F.) bestimmt: (1) Die Anmeldung für den Besuch eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt voraus, dass 1. eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E durch die Klassenkonferenz der Grundschule auf Grundlage der pädagogischen Gesamtwürdigung ausgesprochen wurde oder 2. die in der zentralen Kompetenzmessung in Klasse 4 gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprochen wird, oder 3. das Ergebnis des Potenzialtests, der an Gymnasien durchgeführt wird, erwarten lässt, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen wird. (2) Schülerinnen und Schüler, die in dem Potenzialtest insgesamt und jeweils in den einzelnen Prüfungsteilen Deutsch, Mathematik und überfachliche Kompetenzen die für das Anforderungsniveau des Gymnasiums erforderlichen Mindestwerte erzielt haben, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Die vorgenannten Vorschriften lassen zunächst keine Auslegung und keinen Ermessensspielraum dahingehend zu, dass der Antragsgegnerin etwa die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, auch ohne Erfüllung der neben dem Elternwillen zu erfüllenden alternativen Voraussetzungen entweder des Vorliegens einer (verbindlichen) Grundschulempfehlung (§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG n.F.) oder der erfolgreichen Teilnahme an der Kompetenzmessung (§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG n.F.) oder des entsprechenden Ergebnisses eines Potenzialtests (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG n.F.) einen Schüler zum Unterricht an ihrem Gymnasium aufzunehmen. Es ist zwischen den Beteiligten ferner letztlich unstreitig, dass der Antragsteller weder an der Kompetenzmessung „Kompass 4“ (§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG n.F.) teilgenommen hat – weil er an der XXX Grundschule daran nicht teilnehmen konnte – noch den Potenzialtest mit dem Ergebnis bestanden hat, dass der Antragsteller die gymnasialen Anforderungen erfüllt (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG n.F.). Soweit der Antragsteller ein Schreiben „Grundschulempfehlung“ der staatlich genehmigten XXX Grundschule vorlegt, bestand für die Antragsgegnerin ebenfalls kein Spielraum, diese als verbindliche Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG anzusehen. Denn die Empfehlung einer nur genehmigten Grundschule entspricht nicht den Voraussetzungen der in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG n.F. gemeinten verbindlichen Grundschulempfehlung. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat hierzu in ihrem Beschluss vom 04.04.2023 – 3 K 1604/25 –, dem sich die erkennende Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt, folgende zutreffende Auslegung umfassend hergeleitet (VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2023 – 3 K 1604/25 –, juris Rn. 114 ff.): „3.2.1. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 gelten für die von dem Antragsteller besuchte genehmigte private Grundschule weder unmittelbar noch durch gesetzgeberische Anordnung entsprechend. Nach dem Wortlaut der Vorschriften kann die Grundschulempfehlung nur durch eine Grundschule ausgestellt werden. Gleiches gilt für die obligatorische Kompetenzmessung. Zwar ist in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG die Rede von einer pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen. Da diese aber nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG maßgeblich ist für den Bildungsweg nach der Grundschule, kann in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchG nur die Klassenkonferenz der Grundschule angesprochen sein. Bestätigung findet diese Auslegung im Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung 2025, wonach die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz eine pädagogische Gesamtwürdigung vornimmt, und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Aufnahmeverordnung 2025, wonach die Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium u.a. eine Empfehlung durch die Klassenkonferenz der Grundschule voraussetzt. Gleiches gilt für die Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Aufnahmeverordnung 2025. Danach werden die Aufgaben für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich bereitgestellt. Der Begriff Grundschule beschreibt eine Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 SchG. Für die Schulart Grundschule definiert § 5 SchG bestimmte Grundparameter und Lernziele. Auf Privatschulen finden die Bestimmungen des Schulgesetzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz. Eine ausdrückliche Anwendbarkeit des Schulgesetzes ist weder im Hinblick auf die Wahl des Bildungswegs nach § 88 SchG noch im Hinblick auf die Schulart Grundschule nach § 4 Abs. 1 SchG bzw. § 5 SchG angeordnet. Auch auf der Ebene der Aufnahmeverordnung 2025 gibt es eine entsprechende Anordnung nicht. Dort ist in der Schlussbestimmung des § 13 der Aufnahmeverordnung 2025 lediglich festgehalten, dass die Regelungen der Aufnahmeverordnung 2025 für Schüler, die den Bildungsgang Grundschule an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, entsprechend gelten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 – 2 K 1500/25 –, nicht veröffentlicht). Auch die gesetzliche Systematik spricht nicht für die von dem Antragsteller begehrte entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG auf lediglich genehmigte private Grundschulen. Zwar haben auch Ersatzschulen in freier Trägerschaft nach § 9 PSchG unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Grundsätze eine Angabe über die Schulart zu enthalten. Allerdings erhalten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG erst mit ihrer Anerkennung das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Anerkennung setzt nach § 10 Abs. 1 PSchG voraus, dass die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Hierzu zählt u.a. die Pflicht die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d PSchG). In die im Rahmen der pädagogischen Gesamtwürdigung auszustellende Empfehlung von Schularten fließen nach § 1 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung 2025 insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung ein. Letztere besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Aufnahmeverordnung 2025 aus zentral gestellten Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Aus der Gesamtschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass es sich zumindest bei der Kompetenzmessung um eine Prüfung handelt. Sie fließt zwar nicht in das Abschlusszeugnis der Klasse 4 ein (§ 8 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung 2025). Sie gibt jedoch Aufschluss darüber, ob zu erwarten ist, dass die Schüler den Anforderungen der weiterführenden Schulen, insbesondere des Gymnasiums entsprechen werden (§ 8 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2025). Da die Kompetenzmessung auch bei der pädagogischen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist, bleiben beide Aufnahmevoraussetzungen nur den anerkannten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 4 PSchG vorbehalten. Die Anerkennung hat die xxx zwar für die von dem Antragsteller besuchte genehmigte private Grundschule beantragt. Da sie aber aktuell noch nicht erteilt worden ist, kann § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 aus den dargestellten systematischen Gründen nicht entsprechend angewendet werden. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine Auslegung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG dergestalt, dass genehmigte private Grundschulen weder (verbindlichen) Grundschulempfehlungen erteilen noch die Kompetenzmessung durchführen dürfen. Denn das Telos der (Wieder-)Einführung der Grundschulempfehlung beruht darin, (auch) über die Grundschulempfehlung einen „passgenauen Anschluss“ an die Grundschule hin zu den hierauf aufbauenden Schularten zu gewährleisten (LT-Drs. 17/7885, S. 26). Insoweit entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung, dass die Grundschulempfehlung neben öffentliche Schulen nur solche Schulen aussprechen können, die den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entsprechen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 – 2 K 1500/25 –, nicht veröffentlicht). Ferner deckt auch die historische Auslegung das dargelegte Auslegungsergebnis. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass für Schulen in freier Trägerschaft Sonderregelungen gelten. Im Rahmen der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der Freien Schulen in Baden-Württemberg unter anderem gefordert, dass die für die verbindliche Grundschulempfehlung angedachten Instrumente der Kompetenzmessung bzw. des Potenzialtests von den Schulen in freier Trägerschaft auch durch eigene anderweitige pädagogische Instrumente erbracht werden können. Im Rahmen der Bewertung (LT-Drs. 17/7885, S. 53) wurde hierzu ausgeführt: „Die Zugangsmöglichkeiten zum Gymnasium sind im Gesetz abschließend geregelt. An das für die öffentlichen Schulen verpflichtende Aufnahmeverfahren und seine Instrumente sind auch die privaten anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gebunden. § 10 Absatz 2 Nummer 1d PSchG regelt, dass an anerkannten Ersatzschulen die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden müssen. Grundsätzlich können Ersatzschulen andere ergänzende Instrumente einsetzen, diese können jedoch nicht Basis für die Aufnahmeentscheidung sein und haben für diese keine Relevanz“. Eine Bindung der xxx Grundschule an § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d PSchG besteht – wie bereits ausgeführt – gerade nicht. 3.2.2. Überdies ist kein Raum für eine analoge Anwendung von § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 in Bezug auf die Aufnahme des Antragstellers in eine weiterführende Schule. Es fehlt dafür an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich der Gesetzgeber im Klaren darüber war, dass die pädagogische Gesamtwürdigung und die Kompetenzmessung lediglich an öffentlichen und anerkannten privaten Grundschulen ausgestellt bzw. durchgeführt werden sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 3.2.1. verwiesen.“ Die vom Antragsteller erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. und § 3 AufnahmeVO n.F. führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei sieht die Kammer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder Anlass, die Normen, soweit sie die AufnahmeVO n.F. betreffen, unangewendet zu lassen (hierzu unter (1)), noch das SchG n.F. dem Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV) oder dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen (dazu unter (2)): (1) Dies gilt einerseits in Bezug auf die vom Antragsteller angegriffenen Normen der AufnahmeVO n.F., insbesondere § 3 AufnahmeVO n.F.. Bei diesen handelt es sich zwar um untergesetzliche Normen, in Bezug auf die dem Verwaltungsgericht – anders als der Antragsgegnerin – eine inzidente Prüfung der Verfassungsmäßigkeit zusteht. Jedoch fehlt es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit der Normen der Aufnahmeverordnung n.F. und insbesondere des § 3 AufnahmeVO n.F.. Denn selbst wenn das erkennende Gericht - auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - dessen Verfassungswidrigkeit annehmen würde, könnte dies nicht zu dem mit dem vorliegenden Eilantrag beantragten Anspruch auf vorläufige Beschulung des Antragstellers am Gymnasium der Antragsgegnerin führen. Zwar regelt die auf § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG gestützte Aufnahmeverordnung vom 04.02.2025, gültig ab 05.02.2025, entsprechend der Verordnungsermächtigung das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz. Insofern geht die Aufnahmeverordnung in Bezug auf Verfahrensregelungen über § 88 Abs. 1 bis 3 SchG n.F. hinaus und konkretisiert diesen durch eigene Regelungen. In Bezug auf die zwingenden Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium – alternativ (verbindliche) Grundschulempfehlung, Kompetenzmessung bzw. Potenzialtest – ist deren Nennung in der Aufnahmeverordnung n.F., insbesondere § 3 AufnahmeVO n.F. allerdings nur wiederholender Natur. Denn welche Voraussetzungen zwingend zu erfüllen sind, ist bereits in § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. auf landesgesetzlicher Ebene festgelegt. Zwar teilt die erkennende Kammer die Bedenken der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf Ebene der Aufnahmeverordnung n.F. in Bezug auf den Potenzialtest, weil die Zulässigkeit der Überantwortung der für das Bestehen des Potenzialtests erforderlichen Mindestanforderungen auf das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vor dem Hintergrund der erforderlichen Wesentlichkeit der Entscheidungen des Verordnungsgebers in der konkreten Ausgestaltung fraglich erscheint (hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2023 – 3 K 1604/25 –, juris Rn. 103 ff.). Nach dem Vorgehenden könnte allerdings selbst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts als mögliches Ergebnis einer inzidenten Normenkontrolle, die Vorschriften der AufnahmeVO n.F. im Einzelfall unangewendet zu lassen, nicht zum Erfolg des vorliegenden Eilantrags führen. Denn dies ließe die landesgesetzliche Norm des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. – in Bezug auf die dem erkennenden Verwaltungsgericht keine Verwerfungskompetenz zusteht (dazu sogleich) – unberührt, sodass der Antragsteller weiterhin die Voraussetzungen für eine Aufnahme auf das Gymnasium nicht erfüllen würde. Der Antragsteller ist auch insoweit er eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der AufnahmeVO n.F. begehrt, nicht schutzlos gestellt (Art. 19 Abs. 4 GG), weil ihm nach § 47 Abs. 1, Abs. 6 VwGO ein Rechtsweg zur Überprüfung der Aufnahmeverordnung n.F. offen steht (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2023 – 3 K 1604/25 –, juris Rn. 60 ff.). (2) Insoweit sich der Antragsteller auf die Verfassungswidrigkeit des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. beruft, ist das Verwaltungsgericht nicht zu dessen Verwerfung – zumal nicht im vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes – berufen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ist nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Vorläufiger Rechtsschutz kann zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unter Umständen zwar auch ohne die im Hauptsacheverfahren erforderliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris Rn. 29; und vom 15.12.2011 – 2 BvR 2362/11 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.02.1991 – 9 S 3021/90 –, juris Rn. 9 f.; und vom 17.06.2013 – 6 S 857/13 –, juris Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat dies an die Voraussetzung geknüpft, dass eine einstweilige Anordnung nach den Umständen des Einzelfalles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird. Gerade eine solche endgültige Vorwegnahme ist im vorliegenden Fall allerdings gegeben (siehe bereits ausführlich oben), wenn das Gericht zu der Auffassung käme, dass die Vorschriften des § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG n.F. (im Falle des Antragstellers) nicht zur Anwendung kämen und der Antragsteller vorbehaltlich des Willens der Eltern vorläufig auf das Gymnasium der Antragsgegnerin aufzunehmen ist. Ob Art. 19 Abs. 4 GG in einem solchen Fall dennoch die Möglichkeit zur Gewährung von Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht bei gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ermöglicht (vgl. Schenke, JuS 2017, 1141, 1147), bedarf hier keiner Entscheidung, da das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. hat. Selbst bei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zurückgenommenen Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter faktischer Aussetzung einer gesetzlichen Regelung, würden mit Blick auf die grundsätzlich ausschließliche Verwerfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Landesverfassung bzw. des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf mögliche Verletzungen des Grundgesetzes allenfalls besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2007 – 19 CS 07.396 –, juris Rn. 31 f.). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht erfüllt. Keine der drei alternativen Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG n.F. – die der Antragsteller alle drei nicht erfüllt – begegnet so schwerwiegenden Bedenken, dass dies vorliegend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen würde. (a) Insoweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der Durchführung der Kompetenzmessung „Kompass 4“ (§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG n.F.) rügt, ist festzuhalten, dass deren Ausgestaltung vorliegend nicht entscheidungserheblich ist und daher weder eine Vorlage nach Art. 100 GG bzw. Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV noch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Denn dieser Weg zur Aufnahme aufs Gymnasium steht dem Antragsteller von vorn herein nicht offen. Die Kompetenzmessung wurde an der staatlich genehmigten Grundschule des Antragstellers nicht durchgeführt und durfte als verbindliche Prüfung – wie bereits zur Grundschulempfehlung oben ausgeführt – auch nur von einer staatlich anerkannten oder öffentlichen Grundschule durchgeführt werden. Insofern kommt es auf das klägerische Argument, die Kompetenzmessung sei noch vor Inkrafttreten des SchG n.F. durchgeführt worden, nicht an. Ob dadurch die staatlich genehmigte Grundschule in ihrem Recht aus Art. 3 GG wegen einer Benachteiligung gegenüber staatlich anerkannten Schulen verletzt sein könnte, ist für das vorliegende Verfahren des Antragstellers ebenfalls nicht streitentscheidend, zumal dies auch nicht auf die Neuregelung des § 88 SchG n.F., sondern die von jeher grundsätzlich im SchG und PSchG ausgestaltete Differenzierung zurückgeht. (b) Insoweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit des Potenzialtests (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG n.F.) allgemein rügt, ist diese Frage ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit des Tests in seiner konkreten Ausgestaltung käme allenfalls einen Anspruch auf Neudurchführung eines verfassungsmäßigen Potenzialtests in Betracht. Im Hinblick auf den klägerischen Antrag, ihn vorläufig in die fünfte Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin aufzunehmen, wäre diese Rechtsfolge nicht zielführend. Darüber hinaus könnten zwar die von der erkennenden Kammer geteilten Bedenken der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts an der Ausgestaltung des Potenzialtests (siehe hierzu bereits oben) möglicherweise auch auf Ebene des § 88 Abs. 3 SchG n.F. gelten, mit der Frage, ob hier alle wesentlichen Entscheidungen durch den Landesgesetzgeber getroffen wurden. Hinzu mögen für die erkennende Kammer Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG wegen der Kurzfristigkeit der Gesetzesänderung kommen. Denn selbst wenn man nur von einer unechten Rückwirkung ausginge (hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 – 2 K 1554/25 –, n.v.) könnte fraglich sein, ob ohne Übergangsvorschrift den Schülern eine hinreichende Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit für den neuen verbindlichen Potenzialtest – zumal dieser für Grundschüler nur genehmigter Grundschulen den einzigen direkten Zugang zum Gymnasium ermöglicht – gewährt wurde. Denn während im Rahmen der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 29. Januar 2025 mitverabschiedete Änderungen teils erst nach jahrelangen Fristen in Kraft treten sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 29. Januar 2025), trat § 88 SchG n.F. bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 29. Januar 2025). Auch wurde (für die Umstellung vom achtjährigen aufs neunjährige Gymnasium) durch Änderung des § 117a SchG (Übergangsvorschriften) in Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 29. Januar 2025 eine differenzierte Übergangsregelung, insbesondere für die Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 des allgemein bildenden Gymnasiums geschaffen. Weshalb man für den so wichtigen Übertritt von der Grundschule auf die weiterführende Schule, darunter insbesondere das Gymnasium, keine vergleichbare Übergangsvorschrift geschaffen hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Diese Bedenken erscheinen jedoch im Hinblick auf das betroffene Recht des Art. 20 Abs. 3 GG und die vorliegend begehrte Rechtsfolge nicht derart gewichtig, dass sie so schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit begründen könnten, dass sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen würde. (c) Letztlich rügt der Antragsteller mit seinem Vortrag zur Verfassungswidrigkeit des Potenzialtests und der – in seinem Fall nicht vorliegenden (s.o.) – verbindlichen Grundschulempfehlung die landesgesetzgeberische Entscheidung, den Elternwillen nicht mehr für die Aufnahme aufs Gymnasium ausreichen zu lassen. Insoweit hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 05.03.2025 – 2 K 1554/25 –, n.v.), dem sich inzwischen auch die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit einem Beschluss vom 08.07.2025 – 6 K 5597/25 –, n.v. angeschlossen hat, bereits eingehend ausgeführt, dass im Hinblick auf die (Wieder-)Einführung der verbindlichen Grundschulempfehlung auch kein Verstoß gegen die Grundrechte der Schüler oder ihrer Eltern erkennbar sei.§ 88 Abs. 3 Satz 2 SchG n.F. schränke die Entscheidungsfreiheit der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler über die weiteren Bildungswege nach der Grundschule insoweit ein, als die Aufnahme in die dort genannte Schulart (allgemein bildendes Gymnasium) neben dem Elternwillen davon abhängig sei, dass die Schülerin oder der Schüler über die Grundschulempfehlung nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchG, die erfolgreiche Teilnahme einer Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG nicht erfüllt sind, über einen Potenzialtest nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG den Nachweis einer entsprechenden Leistungsfähigkeit erbringe. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bereits geklärt, dass Regelungen über einen gestuften Qualifikationsnachweis, auch soweit sie eine Grundschulempfehlung beinhalten, das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2002 – 9 S 2361/02 –, juris Rn. 3 m.w.N.) und die Ausbildungsfreiheit des Kindes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89 –, juris Rn. 7; ebenso Beschluss vom 25.03.2010 – 9 S 197/10 –, n.v.; Beschluss vom 01.09.2004 – 9 S 2026/04 –, n.v.) nicht verletzten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2010 – 9 S 2256/10 –, juris Rn. 5). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer insoweit an, als der Vortrag des Antragstellers, der sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu auch nicht substantiiert auseinander gesetzt hat, vor diesem Hintergrund besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 88 SchG n.F. im Hinblick auf das gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestehende Recht der Eltern auf freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen nicht zu begründen vermag (siehe hierzu jüngst auch VG Berlin, Beschluss vom 10.03. 2025 – 3 L 63/25 –, juris). Selbiges gilt aus Sicht der Kammer für das in Art. 11 Abs. 1 LV verbürgte Recht jedes jungen Menschen auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. b) Sind nach Vorgehendem die Erfolgsaussichten allenfalls offen, geht die daher gebotene Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes - wie § 123 VwGO - gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beispielsweise, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen und ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, bestimmte Fragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (zum Ganzen BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. 07.1996 – 1 BvR 638/96 –, NVwZ 1997, 479, 480, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2013 – 9 S 2423/12 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Ausgehend davon gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Würde man dem Antragsteller den Besuch des Gymnasiums der Antragsgegnerin vorläufig gestatten, erfolgte dies entgegen dem klaren Wortlaut des geltenden § 88 Abs. 3 SchG n.F. und trotz der Tatsache, dass dessen eventuelle Verfassungswidrigkeit nicht ipso iure die Anwendbarkeit der vom Antragsteller bemühten, inzwischen außer Kraft getretenen alte Rechtslage zur Folge hätte. Auch erfolgte dies ohne die Gewähr, dass der Antragsteller den Anforderungen des gymnasialen Unterrichts gewachsen ist. Hätte die Hauptsache sodann jedoch keinen Erfolg, müsste der Antragsteller jedenfalls auf die Realschule wechseln, ggf. unter Verlust der begonnenen Schuljahre auf dem Gymnasium, mit denen er keinen Abschluss erzielen könnte. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn die Hauptsache allein wegen der – vom Antragsteller letztlich ausschließlich bemühten – Verfassungswidrigkeit des § 88 Abs. 3 SchG n.F. bzw. der AufnahmeVO n.F. Erfolg hätte, da in diesem Fall von dem hierzu berufenen Gericht bis zur verfassungsgemäßen Neuregelung eine Übergangsregelung getroffen werden könnte, die dem Antragsteller womöglich ebenfalls nicht zu der von ihm gewünschten unmittelbaren Aufnahme aufs Gymnasium verhelfen würde. Wäre darüber hinaus dem Antragsteller unter Vorwegnahme der Hauptsache der vorläufige Besuch des Gymnasiums gestattet, müsste dies auch in vergleichbaren Fällen entgegen der klaren gesetzlichen Regelung gewährt werden, sodass aufgrund der Breitenwirkung letztlich die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber geschaffene Neuregelung vor Entscheidung in der Hauptsache bzw. über ihre Verfassungsmäßigkeit bereits ausgehebelt würde. Gestattet man demgegenüber dem Antragsteller den vorläufigen Besuch des Gymnasiums nicht, kann er zunächst die Realschule oder eine Gemeinschaftsschule besuchen. Von der Realschule steht dem Antragsteller, entsprechende Leistungen vorausgesetzt, auch nach deren Ende der Wechsel auf ein allgemeinbildendes Gymnasium offen. Auch über eine Gemeinschaftsschule, die in einem gemeinsamen Bildungsgang eine dem Gymnasium, der Realschule oder der Hauptschule entsprechende Bildung vermittelt, kann letzten Endes das Abitur erreicht werden. Diese beiden Möglichkeiten gelten auch dann, wenn die Hauptsache zwar Erfolg hätte, dies aber nur wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 88 Abs. 3 SchG n.F. bzw. der Aufnahmeverordnung n.F. und das zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit bzw. Gültigkeit dieser Vorschriften berufene Gericht eine dem Antragsteller nicht unmittelbar zur Aufnahme auf ein Gymnasium verhelfende Übergangsregelung getroffen hätte. Dem Antragsteller entstünden in diesem Fall also keine unzumutbaren Nachteile, weil ihm der Wechsel auf ein Gymnasium bzw. der Erwerb des Abiturs unter den geltenden Vorschriften weiterhin offensteht. c) Nach alledem kann dahinstehen, ob die begehrte einstweilige Anordnung auch mangels eines Anordnungsgrunds hätte verwehrt werden müssen, weil der Schulvertrag unabhängig davon, ob dessen aufschiebende Bedingung eingetreten ist, nach Privatrecht entsprechend seines § 7 bis spätestens 30. April jedenfalls zum 31. Juli 2025 durch die Direktion der Antragsgegnerin ggf. wirksam ordentlich (grundlos) gekündigt worden ist und dem Antragsteller schon deswegen ein Beschulung durch die Antragsgegnerin verweigert werden könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache (s.o.) kam eine Streitwerthalbierung vorliegend nicht in Betracht.