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Urteil

8 K 6108/18

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:1018.8K6108.18.00
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Leitsätze
Bei Erfüllung eines Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG ist über die Prüfung atypischer Umstände hinaus keine Gesamtwürdigung vorzunehmen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Erfüllung eines Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG ist über die Prüfung atypischer Umstände hinaus keine Gesamtwürdigung vorzunehmen.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit kann nur ausgegangen werden, soweit hieran keine Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Gefahrenabwehrrechts können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen. Daher ist mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.04.2019 - 8 K 11837/17 -, juris; sowie zu § 7 LuftSiG in der bis zum 03.03.2017 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, juris m.w.N.). Rechtskräftig abgeurteilte Straftaten sind bei der Prüfung der Zuverlässigkeit einzubeziehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Sicherheit des Luftverkehrs muss nicht bestehen. Straftaten bieten generell hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - 20 B 1340/18 -, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 (BGBl. I 2017, S. 298) daran im Ergebnis nichts geändert (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - 20 B 1340/18 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 B 81/17 -, juris). § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG dient der Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit, ohne abschließende oder ausschließende Wirkung zu entfalten. Dies wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zur Begründung der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG hervorgehoben (vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53). Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Überprüfte in den letzten fünf Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das Regelbeispiel liegt unabhängig davon vor, gegen welche Schutzgüter sich die Straftat richtete. Allein die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere der Tat ist für das Verneinen der Zuverlässigkeit ausreichend. Die gesetzliche Regelvermutung ist mit Blick auf die Verurteilung des Klägers mit seit dem 07.02.2018 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- EUR erfüllt. Atypische, die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels widerlegende Umstände liegen nicht vor. Soweit der Kläger angibt, nunmehr seit längerer Zeit in stabilen und geordneten Verhältnissen zu leben, stellt dies keinen atypischen Umstand dar, die seine Tat in einem besonders milden Licht erscheinen ließe. Anderweitige Umstände, die für eine Atypik sprechen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese aus der Akte ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung ist über die Prüfung der Atypik hinaus bei Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG nicht vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - 20 B 1340/17 -, juris). Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik des § 7 Abs. 1a LuftSiG, nach dessen Satz 3 bei sonstigen Verurteilungen oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu prüfen ist, ob sich darauf im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Damit wird für den Fall, dass kein Regeltatbestand erfüllt ist, auf die zur Bewertung der Zuverlässigkeit erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls (zurück-)verwiesen, ohne diesbezüglich abschließend weitere konkretisierende Vorgaben zu machen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - 20 B 1340/17 -, juris). Zum anderen wurde durch den neuen § 7 Abs. 1a LuftSiG im Interesse einer Erleichterung der Rechtsanwendung anhand von Regelbeispielen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gegeben (vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53). Die bezweckte Erleichterung der Rechtsanwendung würde durch eine erneute - vom Gesetz deswegen nicht vorgesehene - Gesamtwürdigung trotz Vorliegens eines Regeltatbestandes konterkariert werden. Auch der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG, wonach „bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse“ im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben, lässt den Rückschluss zu, dass bei Regeltatbeständen der Nrn. 1-3 eine solche Gesamtwürdigung nicht vorzunehmen ist. Im Übrigen verblieben selbst bei einer Gesamtwürdigung nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Kläger jederzeit und in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Die Erstverurteilung des Klägers zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen liegt deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG vorgesehenen Schwelle von 60 Tagessätzen. Die Stellungnahme der betrieblichen Sozialberatung geht davon aus, dass der Kläger im Verhalten sowie in seiner Persönlichkeit noch reifen muss. Der sich dem Gericht gebotene Sachverhalt lässt mithin hinreichend gewichtige Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger das Vertrauen verdient, er werde entsprechende Verhaltensweisen wie damals in anderen Lebenszusammenhängen im Bereich der Luftsicherheit nicht an den Tag legen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben ist. Beschluss Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 12.06.2018 auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und § 39 GKG i.V.m. Nr. 26.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz. Er stellte am 07.11.2017 einen Erstantrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, um für die Firma ... in einem vom LuftSiG erfassten Bereich tätig zu sein. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit seit dem 07.02.2018 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- EUR verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aus dieser Verurteilung ergäben sich Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2018 Stellung. Er arbeite bereits seit 2011 bei der Firma ... im Lager. Die Arbeit bereite ihm viel Freude und er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Kollegen. Während einer Lebenskrise im Jahr 2017, aufgrund der er auch in Behandlung gewesen sei, habe er Suchtmittel konsumiert. Infolgedessen sei ihm der Führerschein entzogen worden. Um zu seinem Arbeitsplatz zu kommen und nicht von Kollegen oder Mitfahrgelegenheiten abhängig zu sein, habe er sich einen britischen Führerschein zugelegt und gedacht, damit wieder Auto fahren zu dürfen. Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle sei ihm mitgeteilt worden, sein Führerschein sei gefälscht. Er habe die deswegen verhängte Strafe akzeptiert, bezahle sie ab und fahre seither nicht mehr Auto. Die Tat stehe aber nicht im Zusammenhang mit seiner Zuverlässigkeit in der Firma. Seiner Stellungnahme fügte er ein Schreiben der betrieblichen Sozialberatung bei. Darin wird er als vertrauenswürdige Person beschrieben, die in der Persönlichkeit jedoch noch Entwicklungspotential habe. Mit Bescheid vom 23.05.2019 lehnte der Beklagte die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ab. Es lägen keine atypischen Umstände vor, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG rechtfertigen könnten. Das festgestellte Verhalten des Klägers lasse Zweifel an seinem Rechts- und Pflichtbewusstsein zu, insbesondere hinsichtlich der Gewissheit, sich jederzeit für die Belange der Luftsicherheit einzusetzen und sich dabei an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Auch nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles bestünden Zweifel an seiner erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Ablehnung sei erforderlich, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Der Kläger hat am 30.05.2018 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2018 zu verpflichten, seine Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG festzustellen. Ein Versagungsgrund bezüglich der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG bestehe nicht. Es bedürfe beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges einer Straftat zur Luftsicherheit regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum sie im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Luftverkehrs schließen lasse. Im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls sei festzustellen, ob sich aus diesen konkreten Vorgängen Bedenken für die Zuverlässigkeit des Betroffenen ergäben. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden nicht. Er lebe persönlich, beruflich und wirtschaftlich seit längerer Zeit in stabilen und geordneten Verhältnissen. Seitdem habe er sich straffrei verhalten. Die Vorfälle reichten bis in das Jahr 2017 zurück und lägen nunmehr in der Vergangenheit. Aufgrund der medizinisch-psychologischen Einschätzung der betrieblichen Sozialberatung lägen die gesetzliche Vermutung widerlegende atypische Umstände vor. Auch ein Lebens- und Einstellungswandel könne die gesetzliche Vermutung widerlegen. Seine beruflichen und privaten Lebensumstände unterschieden sich inzwischen wesentlich von denen bei Begehung der Straftaten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Er erfülle den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit sei auszugehen, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Solche habe der Kläger bislang nicht dargelegt. Soweit der Kläger vortrage, er lebe persönlich, beruflich und wirtschaftlich seit längerer Zeit in stabilen und geordneten Verhältnisses, ergäben sich hieraus keine atypischen Umstände, die seine Tat in einem besonders milden Licht erscheinen lasse. Aus der Stellungnahme der betrieblichen Sozialberatung könne entnommen werden, dass der Kläger im Verhalten sowie in seiner Persönlichkeit noch reifen müsse. Über das Vorliegen des Regelbeispiels hinaus sei eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls im Übrigen nicht erforderlich. Dem Gericht liegt die Behördenakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.