Urteil
8 K 7612/18
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1203.8K7612.18.00
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Leitsätze
1. Aus § 10 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) folgt nicht, dass ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) nur erhoben werden darf, wenn der Kostenbeitragspflichtige auch nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist.(Rn.24)
2. Auftretende gravierende Wertungswidersprüche mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Unterhaltspflicht können über das Korrektiv der besonderen Härte in § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) berücksichtigt werden.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18.05.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin für einen Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 23.05.2018 herangezogen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 10 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) folgt nicht, dass ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) nur erhoben werden darf, wenn der Kostenbeitragspflichtige auch nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist.(Rn.24) 2. Auftretende gravierende Wertungswidersprüche mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Unterhaltspflicht können über das Korrektiv der besonderen Härte in § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) berücksichtigt werden.(Rn.26) Der Bescheid des Beklagten vom 18.05.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin für einen Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 23.05.2018 herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich der Kläger mit Schreiben vom 01.04.2019 sowie vom 06.11.2019 und der Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2019 hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 18.05.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Gericht obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenbeitrags für den Zeitraum ab Erlass des angegriffenen Ausgangsbescheids bis zum Ergehen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris). Streitgegenständlicher Zeitraum ist damit vorliegend der Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 06.07.2018. Die Beteiligung an Kosten für stationäre und teilstationäre Leistungen ist in §§ 91 bis 94 SGB VIII geregelt. Die Heranziehung erfolgt gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem nach Maßgabe des § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen. 1. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Kostenbeitrag ab dem 18.05.2018 bis einschließlich dem 22.05.2018 festgesetzt worden ist, fehlt es für die Beitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Kostenbeitrag kann gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Hierdurch soll die kostenbeitragspflichtige Person über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt werden, um den Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Erhebung des Kostenbeitrags zu sichern. Zum anderen soll die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden (BT-Drs. 15/3676, S. 41). Der Beklagte hat den Kläger zwar mit Schreiben vom 18.05.2018 über seine Kostenbeitragspflicht informiert und ihn darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Unterhaltsansprüche des untergebrachten Kindes gegenüber den Eltern für den Zeitraum der Unterbringung in einem Heim nicht bestehen. Jedoch ist für den Beginn der Kostenbeitragspflicht der Tag maßgeblich, an dem die Mitteilung zugegangen ist (Mann, in: Schellhorn/Fischer/ders./Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12). Die Zustellung des Schreibens vom 18.05.2018 erfolgte erst am 23.05.2018. Für den Monat Mai 2018 kann er daher erst ab dem 23.05.2018 zum Kostenbeitrag herangezogen werden. 2. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Kläger ist nach §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8, 5 lit. b SGB VIII kostenbeitragspflichtig (dazu a) und der vom Beklagten festgesetzte monatliche Kostenbeitrag in Höhe von 510,00 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu b). Schließlich ergibt sich aus der Heranziehung keine besondere Härte für den Kläger nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (dazu c). a) Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8, 5 lit. b SGB VIII. Hiernach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in Form der Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) aus ihrem Einkommen heranzuziehen. aa) Der Kläger ist als Vater des vollstationär untergebrachten Hilfeempfängers ... kostenbeitragspflichtiger Elternteil im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Soweit in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt ist, dass unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b SGB an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII beteiligt werden, folgt hieraus nicht, dass im Rahmen des Kostenbeitragsrechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB) vollumfänglich zu prüfen wären. Durch die Vorschrift wird nur eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach angesprochen. Erst durch § 92 SGB VIII wird konkretisiert, wer im Kostenbeitragsrecht als eine dem Grunde nach unterhaltspflichtige Person zu den Kosten von stationären und teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen herangezogen werden soll (vgl. VG Münster, Urteil vom 19.05.2015 - 6 K 2474/13 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - 7 K 3041/10 -, juris; offen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, juris). Der Gesetzgeber hat sich mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) dazu entschieden, die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich auszugestalten. Ziel war eine Verwaltungsvereinfachung und eine Senkung des Vollzugsaufwands (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 28). Nach der alten Gesetzesfassung bis 2005 war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/ Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen, der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend machen mussten. Dieses System wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris). Die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen sollte künftig ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt werden. Der Gesetzgeber verfolgte insoweit das Ziel der Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (BT-Drs. 15/3676, S. 28). Die Konkretisierung, wer aus dem Kreis der grundsätzlich unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen ist, bestimmt sich daher allein nach § 92 SGB VIII. Der Gesetzgeber sieht Elternteile danach als grundsätzlich unterhaltspflichtig an, soweit es um die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen geht. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Kostenbeitragsrechts soll zwar keine materiellen Wertungswidersprüche mit dem Unterhaltsrecht bewirken (BT-Drs. 15/3676, S. 28). Ein solcher wäre dann gegeben, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris). Soweit es im Einzelfall zu materiellen Wertungswidersprüchen mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Unterhaltspflicht kommt, können diese jedoch über das Korrektiv der besonderen Härte in § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII berücksichtigt werden. Es ist hierfür nicht erforderlich, die zivilrechtliche Unterhaltspflicht als ungeschriebene Voraussetzung in die Frage der grundsätzlichen Kostenbeitragspflichtigkeit nach § 92 Abs. 1 SGB VIII hineinzulesen. bb) Es bestehen im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) in Form der Heimerziehung (§ 34 SBG VIII). Ist ein grundsätzlich Kostenbeitragspflichtiger - wie vorliegend der Kläger - nicht selbst Verfahrensbeteiligter (§ 12 SGB X) des Jugendhilfeverfahrens gewesen und ist ihm der entsprechende Bewilligungsbescheid weder zugestellt noch auf andere Weise bekannt gemacht worden, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Denn in diesem Fall hat der Kostenbeitragspflichtige keine Möglichkeit, sich gegen die Bewilligung der Maßnahme aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage zu wehren. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grunde der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Aus der beigezogenen Akte des Jugendamtes ist ersichtlich, dass der Sohn des Klägers, der damals 18 Jahre alt war, zum Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfe Defizite im Bereich der Selbststeuerung und Selbstorganisation aufwies. Zum Bewilligungszeitpunkt waren sowohl Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung als auch in Bezug auf die Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung gegeben. Vom 20.06.2017 bis zum Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes wurde dem Kläger sowie der Kindesmutter bereits Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII) gewährt. Im Hilfeplan vom 08.06.2017 wird hierzu ausgeführt, der Sohn des Klägers habe sich im häuslichen Umfeld respektlos, impulsiv und aggressiv verhalten und es sei zu körperlichen Übergriffen gegenüber der Kindsmutter gekommen. Er habe sich an keinerlei Absprachen gehalten, zu viel Alkohol getrunken und sei kriminell auffällig geworden. Im Hilfeplan vom 04.05.2018 wird weiter angegeben, eine psychologische Testung bei der Agentur für Arbeit am 04.09.2017 habe ergeben, dass er in Hinsicht auf seine Selbststeuerung und wahrscheinlich auch seine psychische Stabilität umfassend und anhaltend eingeschränkt sei. Er sei daher zunächst eine interne Beschulung im Stift ... erfolgt, wo er an der internen Ausbildung teilgenommen habe. Aus der Einrichtung sei er am 30.10.2017 aufgrund fehlender Mitwirkung sowie mehrfacher Regelüberschreitungen (Alkohol, Canabis) entlassen worden. Im Folgenden sei er am 01.12.2017 bei ... aufgenommen worden und habe seine Ausbildung als externer Schüler im Stift ... fortgeführt. Seinen Platz bei ... habe er am 30.01.2018 aufgrund niederschwelliger Vergehen verloren. Seit dem 24.02.2018 befinde er sich in der Jugendhilfeeinrichtung ... in E.... Die Hilfe in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) ist geeignet, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. Ausreichend ist hier bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 12 E 774/14 -, juris). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich auf die Fragen zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris). Die Entscheidung des Beklagten, die begonnene Hilfeleistung in Form der Heimerziehung auch nach Erreichen der Volljährigkeit fortzusetzen, um dem Hilfeempfänger die Entwicklung von Strukturen und die Fortführung einer Berufsausbildung zu ermöglichen, erscheint fachlich plausibel und ist nicht zu beanstanden. Im Hilfeplan vom 04.05.2018 führt der Beklagte bezüglich der Art der Hilfe nachvollziehbar aus, es sei erforderlich, die sich entwickelnden adäquaten sozialen Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten und zu stabilisieren, damit der Sohn des Klägers seinen weiteren persönlichen und beruflichen Werdegang erfolgreich gehen könne. Die Geeignetheit der Maßnahme entfällt schließlich nicht aufgrund einer grundsätzlich fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des jungen Volljährigen (vgl. hierzu Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 41 Rn. 12; Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 24). Laut dem Hilfeplan vom 04.05.2018 sind die ersten Rückmeldungen des ... positiv gewesen. Der Sohn des Klägers verhalte sich größtenteils vorbildlich. Seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer komme er sehr regelmäßig nach und sei bereits zum Werkstattsprecher gewählt worden. Er zeige Motivations- und Hilfsbereitschaft. Auch bezüglich des Unterrichts werde positiv über ihn berichtet. Auf der Gruppe habe er sich gut eingelebt. Zwar habe es zwei bekannte Vorfälle von Alkohol- und Drogenkonsum gegeben. Ansonsten sei sein Verhalten aber beanstandungsfrei gewesen. b) Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach § 93 SGB VIII. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII. Maßgeblich ist gem. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Dies beträgt nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für das Jahr 2017 68.288,53 EUR brutto. Von diesem sind gem. § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (Nr. 3) abzusetzen. Auf Grundlage der vorgelegten Verdienstabrechnung ergibt sich hier ein Nettoeinkommen von 3.283,61 EUR. Die im Fragebogen geltend gemachte private Rentenversicherung in Höhe von 220,00 EUR ist nicht nach § 92 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen. Nach Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten sparte er diese privat an; ein berücksichtigungsfähiger Vertrag besteht danach nicht. Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrags um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. Die nach diesen Maßstäben angegebenen berücksichtigungsfähigen Belastungen des Klägers übersteigen nicht die abzugsfähige Pauschale von 25 % (820,90 EUR). Das bereinigte Einkommen beträgt somit 2.462,71 EUR und ist nach der Anlage der Kostenbeitragsverordnung in der Fassung vom 05.12.2013 der Einkommensgruppe 10 zuzuordnen. Hieraus folgt ein Kostenbeitrag in Höhe von 510,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Klägers muss das Kindergeld bei der Bestimmung der Höhe seines Kostenbeitrags nicht berücksichtigt werden. Denn der das Kindergeld beziehende Elternteil hat nach § 94 Abs. 3 SGB VIII unabhängig von einer Heranziehung nach § 95 Abs. 1 und 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu bezahlen. Auch muss bei der Berechnung des vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrags ein anteiliger Unterhaltsbeitrag der Kindsmutter nicht berücksichtigt werden, da Elternteile nach § 92 Abs. 2 Hs. 2 SGB VIII jeweils getrennt voneinander zum Kostenbeitrag herangezogen werden. c) Schließlich ist auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 93 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII gegeben, aufgrund dessen der Beklagte von einer Heranziehung des Klägers hätte absehen müssen. Die Härteregelung dient dazu, von typischen Lebenssachverhalten abweichende atypische Fälle abzufangen. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Anwendung der §§ 91 bis 94 SGB VIII im konkreten Einzelfall zu einem den Leitvorstellungen dieser Vorschriften widersprechenden Ergebnis führen würden (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/ders./Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2014 - 7 D 10511/14 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, juris Rn. 36). Das kann vor allem bei „besonderen“ oder „außergewöhnlichen“ und unzumutbaren finanziellen Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen selbst oder von ihm finanziell zu unterstützender Dritter der Fall sein, die in § 93 SGB VIII sowie in der Kostenbeitragsverordnung keine Berücksichtigung gefunden haben. Aber auch sonstige persönliche Verhältnisse und Umstände können im Einzelfall eine besondere Härte begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2014 - 7 D 10511/14 -, juris Rn. 15; Kunkel/Keppert, in: dies./Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 29). Nach diesen Maßgaben stellt die Heranziehung des Klägers zu dem Kostenbeitrag für die Hilfe für junge Volljährige im streitgegenständlichen Zeitraum keine atypische, ihm nicht zumutbare Belastung dar. Die vom Kläger angeführten Verhaltensweisen seines Sohnes in der Vergangenheit (Ausbildungsabbruch; Wechsel der Einrichtung; phasenweise fehlende Motivation) liegen im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die gerade eine Intervention des Jugendamtes nach § 41 SGB VIII begründen. Die Leistung, zu deren Kosten der Kläger herangezogen wird, dient dazu, dem jungen Volljährigen, der derartige Probleme bei der eigenverantwortlichen Lebensführung und Persönlichkeitsentwicklung hat, zu unterstützen (vgl. VG Münster, Urteil vom 19.05.2015 - 6 K 2474/13 -, juris). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zu dem Ausbildungsabbruch sowie den Einrichtungswechseln noch als Minderjähriger kam und der Sohn des Klägers erst kurz vor dem streitgegenständlichen Zeitraum die Volljährigkeit erlangt hat. Dass es in dieser Phase zu Rückschritten kommt, liegt im Rahmen des Üblichen und begründet deswegen keinen atypischen Fall, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfe eine grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft des jungen Volljährigen gegeben ist. Von der Möglichkeit, auf seinen Sohn erzieherisch einzuwirken und somit Einfluss zu nehmen, hat der Kläger, der seit 2004 keinen Kontakt mehr zu diesem hat, demgegenüber keinen Gebrauch gemacht. Es kommt durch diese Wertung auch nicht zu gravierenden materiellen Wertungswidersprüchen zum bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinen Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung zwar vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht aufseiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Bei nachhaltiger Verletzung der Obliegenheit entfällt der Unterhaltsanspruch (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 17 f.). Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen ist, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 17 f.). Auch muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, wenn ihn eine erkennbare Mitverantwortung an der Ausbildungsverzögerung trifft, zum Beispiel, wenn eine Unterbrechung der Ausbildung maßgeblich auf erzieherischen Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen psychischen Folgen für das Kind beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 230/97 -, juris Rn. 19). Dem Zivilrecht ist somit eine Berücksichtigung erzieherischer Defizite nicht unbekannt, sodass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aufgrund einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu keinen - geschweige denn gravierenden - Wertungswidersprüchen führt. Denn bei der Gewährung für die in § 91 SGB aufgeführten vollstationären Maßnahmen liegen - wie hier - regelmäßig Defizitsituationen vor, bei denen infolge erzieherischen Handelns bzw. Unterlassens eine Fehlentwicklung bzw. Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen eingetreten ist und damit ein erzieherischer Bedarf für das Einsetzen der Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe entstanden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 VwGO scheidet wegen der Kostentragungspflicht des Klägers aus. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Gründe gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn bewilligte Hilfe für junge Volljährige. Der Kläger ist Vater des am 18.05.2000 geborenen .... Der Beklagte gewährte zunächst dem Kläger ab dem 20.07.2017 Hilfe zur Erziehung. Seit dem 18.05.2018 gewährt er dessen Sohn Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form der Heimpflege. Mit Schreiben vom 18.05.2018, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 23.05.2018, unterrichtete der Beklagte den Kläger über seine Kostenbeitragspflicht für die ab 18.05.2018 gewährte Hilfe für junge Volljährige. Die Einreichung von Unterlagen sei nicht erforderlich, da die Einkommensverhältnisse für 2018 bereits geprüft worden seien. Mit Bescheid vom 18.05.2018, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 23.05.2015, setzte der Beklagte ab dem 18.05.2018 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 510,00 EUR fest. Das maßgebliche Einkommen betrage 2.462,71 EUR, sodass der Kläger in die Einkommensgruppe 10 der Kostenbeitragstabelle einzustufen sei. Der Kläger erhob hiergegen am 19.06.2018 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, der Kostenbeitrag könne nur geltend gemacht werden, wenn gesetzliche Unterhaltsansprüche bestünden. Es bestehe im Unterhaltsrecht die Verpflichtung, eine Berufsausbildung zeitnah und zielstrebig durchzuführen. Sein Sohn habe mit 15 Jahren den Hauptschulabschluss gemacht und bis heute keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Abschluss einer Berufsausbildung wäre ihm jedoch möglich gewesen, wenn er sich zeitnah nach der Beendigung der Schule hierum gekümmert hätte. Anfang 2018 habe sein Sohn eine kurz vorher begonnene Berufsausbildung abgebrochen. Bezüglich der Höhe des Kostenbeitrags sei darauf hinzuweisen, dass ab Vollendung des 18. Lebensjahres beide Elternteile barunterhaltspflichtig seien. Bei einem volljährigen Kind sei vom Unterhaltsbetrag das volle Kindergeld, eine Ausbildungsvergütung und der anteilige Unterhaltsbeitrag der Mutter abzuziehen. Ein rechtlicher Gleichlauf von Kostenerstattung nach öffentlichen Recht und zivilem Unterhaltsrecht sei erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.07.2018 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Seine Kostenbeitragspflicht als Vater folge aus § 91 Abs. 1 Ziff. 8 SGB VIII. Die Höhe des Kostenbeitrags berechne sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei der Prüfung, ob die Heranziehung eine besondere Härte darstelle, müssten die Interessen des Kostenbeitragspflichtigen und diejenigen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegeneinander abgewogen werden. Eine besondere Härte sei danach nicht ersichtlich. Insbesondere werde der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers in Höhe von 1.300 EUR gewahrt. Der Kläger hat am 01.08.2018 Klage erhoben und beantragt, den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.05.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Beklagte übersehe, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Kindesunterhaltes gegenüber seinem Sohn beendet sei. Nach § 10 Abs. 2 SGB VIII könnten aber nur unterhaltspflichtige Personen zu Kostenbeiträgen herangezogen werden. Ansprüche auf Kinderunterhalt bestünden grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung sei dabei unmittelbar im Anschluss an den Schulabschluss zu absolvieren. Es obliege dem Kind, sich zeitnah um einen Ausbildungsplatz zu kümmern und die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Bei nachhaltiger Verletzung der Ausbildungsobliegenheit ende der Unterhaltsanspruch des Kindes. Sein Sohn habe mit 15 Jahren den Hauptschulabschluss gemacht. Mit Schreiben vom 02.03.2018 habe das Stift ... mitgeteilt, die Ausbildung zum Maler und Lackierer sei gekündigt worden. Aus den Auskünften sei des Weiteren ersichtlich, dass sein Sohn regelmäßig keinerlei Motivation gezeigt habe und häufig zu spät oder krankgemeldet gewesen sei. Auch aus dem Hilfeplan vom 21.06.2017 ergebe sich das fehlende Interesse seines Sohnes an einer Berufsausbildung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Berechnung und Festsetzung des Kostenbeitrags komme öffentliches Recht zur Anwendung. Zwar dürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht kommen. Bei der Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gehe es jedoch nicht ausschließlich darum, dem jungen Menschen eine Ausbildung zu finanzieren, sondern um die Festigung der gesamten Persönlichkeit, sodass es dem jungen Erwachsenen möglich werde, selbstständig und eigenverantwortlich zu leben. Gerade die Abbrüche der in der Vergangenheit begonnenen Ausbildungen wiesen neben einer Reihe andere Aspekte daraufhin, dass der Sohn des Klägers noch nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sei, sondern nach wie vor fachlich-pädagogischer Unterstützung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) verwiesen.