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Urteil

8 K 108/21

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1206.8K108.21.00
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Leitsätze
1. Wird ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer, der mit einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung vor dem 1. November 2015 verteilt wurde, nach dem 1. November 2015 in Obhut genommen, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) auf die ausländerrechtliche Zuweisungsentscheidung abzustellen.(Rn.42) 2. Ist ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus einer Jugendhilfeleistung eines nach § 88a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zuständigen örtlichen Trägers entwichen, so besteht neben der weiterhin fortbestehenden Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes für die Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) aufgrund des § 87 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) eine subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Gemeindegebiet oder Landkreis der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhält.(Rn.52) 3. § 89b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann keine Erstattungsansprüche eines nach § 87 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zuständigen örtlichen Trägers gegen einen anderen örtlichen Träger begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 als lex specialis zu § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) ergibt.(Rn.57) (Rn.68) 4. Ein örtlicher Träger, der für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers nach § 87 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) subsidiär zuständig ist, hat gegen das Zuweisungsjugendamt aufgrund von § 37 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X (juris: SGB 10). Das SGB VIII (juris: SGB 8) enthält im Hinblick auf die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ein abschließendes System der Kostenerstattung.(Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer, der mit einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung vor dem 1. November 2015 verteilt wurde, nach dem 1. November 2015 in Obhut genommen, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) auf die ausländerrechtliche Zuweisungsentscheidung abzustellen.(Rn.42) 2. Ist ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus einer Jugendhilfeleistung eines nach § 88a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zuständigen örtlichen Trägers entwichen, so besteht neben der weiterhin fortbestehenden Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes für die Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) aufgrund des § 87 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) eine subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Gemeindegebiet oder Landkreis der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhält.(Rn.52) 3. § 89b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann keine Erstattungsansprüche eines nach § 87 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zuständigen örtlichen Trägers gegen einen anderen örtlichen Träger begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 als lex specialis zu § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) ergibt.(Rn.57) (Rn.68) 4. Ein örtlicher Träger, der für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers nach § 87 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) subsidiär zuständig ist, hat gegen das Zuweisungsjugendamt aufgrund von § 37 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X (juris: SGB 10). Das SGB VIII (juris: SGB 8) enthält im Hinblick auf die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ein abschließendes System der Kostenerstattung.(Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf diese verzichtet haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Kosten für die Inobhutnahme des H. im Zeitraum vom 13. Mai bis zum 21. Dezember 2016. Ein Kostenerstattungsanspruch folgt weder aus § 89b Abs. 1 SGB VIII (dazu 1), noch aus dessen analoger Anwendung (dazu 2), noch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (dazu 3). Auch die §§ 102 ff. SGB X begründen keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten (dazu 4). Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf Verzinsung aus (dazu 5). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. a) Der Anwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII steht nicht schon § 89d Abs. 5 SGB VIII entgegen, nach dem Kostenerstattungsansprüche nach § 89d Abs.1 bis 3 SGB VIII Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und 89e SGB VIII vorgehen. Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird (Nr. 1) und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Vorliegend fehlt es jedoch an der Gewährung einer Hilfe durch den Kläger innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen. Der Tag der Einreise und der Tag, an dem die Gewährung der Jugendhilfe einsetzt oder die Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe getroffen worden ist, müssen innerhalb eines Monats liegen. Nach § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Der Aufenthalt von H. in der Bundesrepublik Deutschland wurde am 30. Januar 2015 von der Bundespolizei festgestellt. Das Jugendamt des Klägers nahm H. jedoch erst am 3. März 2016 und somit über ein Jahr nach dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Obhut. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nummer 8 der Auslegungshilfe des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (abgedruckt in JAmt 2016, 300), die für nach dem 1. November 2015 eingereiste unbegleitete minderjährige Ausländer auf deren Identifizierung durch das zuständige Jugendamt abstellt (vgl. DIJuF, Rechtsgutachten vom 30.9.2016, Anwendbarkeit der §§ 86 und 87 SGB VIII auf die Jugendhilfemaßnahmen in einem sog. „Alt“-Fall eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen; zur Kostenerstattung nach §§ 89b und 89d SGB VIII, Monatsfrist, Bl. 269 d. Verwaltungsakte d. Bekl.; zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsanweisung: BayVGH, Urteil vom 22.6.2022 - 12 BV 20.1934 - juris Rn. 52). Der Anwendbarkeit von Nummer 8 der Auslegungshilfe des BMFSFJ steht bereits entgegen, dass H. schon vor dem 1. November 2015 in die Bundesrepublik eingereist ist. Selbst wenn im Hinblick auf die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auf die erstmalige Jugendhilfegewährung in der Bundesrepublik abgestellt würde - hier die Inobhutnahme durch die Beklagte am 31. Januar 2015 - fehlt es an einer ununterbrochenen Leistungsgewährung nach § 89d Abs. 4 SGB VIII, denn H. erhielt nach Beendigung der Hilfe zur Erziehung am 14. August 2015 für einen Zeitraum von über drei Monaten keine Jugendhilfe. b) Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Mai bis zum 21. Dezember 2016 nach Maßgabe des § 42 SGB VIII tätig geworden. aa) Bei der am 3. März 2016 begonnenen Inobhutnahme handelt es sich nicht um eine vorläufige Inobhutnahme im Sinne des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Diese Befugnis umfasst allein die vorläufige Inobhutnahme, sobald die unbegleitete Einreise nach Deutschland (erstmals) festgestellt wird, und zielt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung des in § 42b SGB VIII geregelten Verteilungsverfahrens (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 20; BT-Drs. 18/5921, S. 23). Der Kläger wollte durch die Inobhutnahme von H. nicht die Durchführung des nach § 42b SGB VIII geregelten Verteilungsverfahrens ermöglichen. Denn bei Beginn der Inobhutnahme am 3. März 2016 war H. sowohl dem Kläger mit Verteilungsverfügung der ADD vom 19. November 2015 sowie der Beklagten mit Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 29. Juni 2016 zugewiesen, was dem Kläger zu diesem Zeitpunkt auch bekannt war. bb) Die vom Kläger ergriffene Jugendhilfemaßnahme ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Mai bis zum 21. Dezember 2016 als Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu qualifizieren. Insbesondere endete die Inobhutnahme nicht mit Ablauf des 13. Mai 2016 gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII mit einer Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Zwar war H. seit dem 14. Mai 2016 in einer Pflegefamilie untergebracht. Dies geschah jedoch weiterhin im Rahmen der Inobhutnahme. Eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII wurde nicht gewährt. Zwar ist in der Verwaltungsakte des Klägers ein Formblatt mit dem Titel „Beschluss der HZE-Konferenz (Stellungnahme zum HzE-Antrag)“ vom 19. Mai 2016 (Bl. 22 d. Verwaltungsakte d. Klägers) enthalten, in dem unter der Unterschrift „Durchführung der Hilfe“ § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) sowie als Beginn der 14. Mai 2016 angegeben wird, es fehlt jedoch an einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Wege eines Verwaltungsakts gemäß § 31 Abs. 1 SGB X (vgl. Wapler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 27 Rn. 54). Dafür, dass das Jugendamt keine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII gewährt hat, spricht auch, dass die Sozialarbeiterin, die das Formblatt „Beschluss der HzE-Konferenz“ unterschrieben hatte, in einer E-Mail vom 19. Mai 2016 an eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Klägers mitteilte, H. sei am 14. Mai von der Bildungsstätte ... in die Gastfamilie „...“ umgezogen. Der Status der Inobhutnahme werde beibehalten, solange die Sachlage mit dem Landesjugendamt noch nicht geklärt sei. Auch gegenüber der Pflegefamilie erklärte das Jugendamt des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 2017, dass H. im Rahmen der Inobhutnahme vom 14. Mai bis zum 30. November 2016 in der Familie gelebt habe. c) Die Zuständigkeit des Klägers für die Inobhutnahme ergibt sich weder aus § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (dazu aa) noch aus § 86d SGB VIII (dazu bb) noch aus § 2 Abs. 4 SGB X (dazu cc), sondern aus der Auffangzuständigkeit nach § 87 Satz 1 SGB VIII (dazu dd). aa) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers richtet sich - wie sich auch aus dem wohl nur deklaratorischen Hinweis in § 87 Satz 2 SGB VIII (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 21) ergibt - grundsätzlich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII (dazu [1]), der bei vor dem 1. November 2015 ergangene Zuweisungsentscheidungen analog anzuwenden ist (dazu [2]). Nach diesem ist der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 13. Mai bis zum 21. Dezember 2016 für die Durchführung der Inobhutnahme nicht zuständig gewesen (dazu [3]). (1) Bei der Regelung des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt sich um eine zum 1. November 2015 (vgl. Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher) neu geschaffenen Sonderzuständigkeit für Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach § 42 SGB VIII (vgl. DIJuF, Eschelbach/González Méndez de Vigo, Themengutachten TG-1193, Stand: März 2016, Rn. 1). Die Inobhutnahme des H. durch den Kläger begann am 3. März 2016 zu einem Zeitpunkt, in dem § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bereits in Kraft getreten war. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Grundsatz „tempus regit actum“, nach dem der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche beziehungsweise Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen ist, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25). Die Inobhutnahme durch den Kläger stellt keine einheitliche Gesamtleistung mit der zuvor von der Beklagten vom 31. Januar bis zum 29. April 2015 vorgenommenen Inobhutnahme und anschließenden Hilfeleistung vom 30. April bis zum 14. August 2015 dar. Die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme ist eine selbstständige Jugendhilfemaßnahme, die keine einheitliche Leistung mit den in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - juris Rn. 13; zur ausnahmsweisen Einbeziehung bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen der Verweisung in § 89b SGB VIII auf § 86 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 20). Die Zuständigkeit für die Inobhutnahme ist daher nach dem zum Beginn der Inobhutnahme am 3. März 2016 geltenden Recht und somit grundsätzlich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII zu beurteilen. (2) Nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle maßgeblich. Fehlt es - wie vorliegend - an einer jugendhilferechtlichen Zuweisungsentscheidung, weil vor dem 1. November 2015 und somit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher eine ausländerrechtliche Zuweisung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers ergangen ist, so ist in entsprechender Anwendung des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf die ausländerrechtliche Zuweisungsentscheidung abzustellen. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 7.16 - juris Rn. 15). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 34). Bezüglich der Zuständigkeit für die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die bereits vor dem 1. November 2015 verteilt worden sind, liegt eine Regelungslücke vor, denn eine Zuweisungsentscheidung nach § 42b SGB VIII ist für diese nicht erfolgt und es besteht auch kein Bedürfnis hierfür, weil sie bereits im ausländerrechtlichen Verteilungsverfahren zugewiesen worden sind. Eine Übergangsregelung für Fälle, in denen eine Inobhutnahme zwar nach dem In-Kraft-Treten des § 88a Abs. 2 SGB VIII durchgeführt wird, eine Zuweisung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers aber bereits vor dem 1. November 2015 erfolgte, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zwar knüpft die Zuständigkeitsvorschrift des § 88a Abs. 2 SGB VIII unmittelbar an das zum 1. November 2015 neu eingeführte Verteilverfahren nach § 42b SGB VIII an (vgl. Steinbüchel in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 88a Rn. 1; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147, 148), das ein Sondersystem für unbegleitete minderjährige Ausländer darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7.6.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 10). Mit dem Verteilverfahren bezweckt der Gesetzgeber eine angemessene bundesweite Verteilung sowie die Entlastung ressourcenmäßig besonders belasteter Kommunen (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 16). Der Gesetzgeber hat jedoch übersehen, dass sich auch bei bereits vor dem 1. November 2015 zugewiesenen unbegleiteten Minderjährigen nach dem 1. November 2015 die Frage der Zuständigkeit für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII stellen kann, weil diese - wie hier - aus einer bereits installierten Hilfemaßnahme entwichen sind. Die Interessenlage bezüglich der Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, die im Rahmen einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung und der Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, die im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Zuweisungsentscheidung verteilt wurden, ist vergleichbar. Von ihrem Regelungsgehalt unterscheiden sich die Zuweisungsentscheidungen nicht maßgeblich; lediglich die Grundsätze, nach denen die unbegleiteten minderjährigen Ausländer verteilt werden, sind unterschiedlich. Um eine einheitliche Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer bei einer Inobhutnahme zu gewährleisten, ist § 88a Abs. 2 SGB VIII daher bei Vorliegen einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung auf nach dem 1. November 2015 beginnenden Inobhutnahmen analog anzuwenden. Danach ist jedenfalls eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 88a Abs. 2 SGB VIII für eine Inobhutnahme des H. nach § 42 SGB VIII gegeben. (3) Dagegen ist der Kläger jedenfalls für die Durchführung der Inobhutnahme ab dem 13. Mai 2016 nicht nach § 88a Abs. 2 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständig gewesen. Denn die vor dem 1. November 2015 vom Regierungspräsidium ... ausgesprochene ausländerrechtliche Zuweisung benannte die Beklagte. Die ausländerrechtliche Zuweisungsentscheidung der ADD vom 19. November 2015, mit der H. unter „Aliaspersonalien“ als vermeintlich Volljähriger dem Kläger zugewiesen worden war, lag zwar zu Beginn der Inobhutnahme von H. am 3. März 2016 noch vor. Diese wurde jedoch von der ADD am 12. Mai 2016 - wohl mit Wirkung für die Zukunft - zurückgenommen, weil H. bereits zuvor unter seinen richtigen Personalien vom Regierungspräsidium ... mit Zuweisungsentscheidung vom 29. Juni 2015 der Beklagten zugewiesen worden war. bb) Eine Zuständigkeit des Klägers für die Inobhutnahme von H. im streitgegenständlichen Zeitraum folgt auch nicht aus § 86d SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Zuständigkeitsvorschrift. Vielmehr setzt die Norm eine örtliche Zuständigkeit voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 9 S 575/03 - juris Rn. 22; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl., § 86d Rn. 1). Auch bezieht sich die Vorschrift auf Leistungen der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII. Dies ergibt sich sowohl aus ihrem Wortlaut („Beginn der Leistung“) als auch aus ihrer systematischen Stellung im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts im siebten Kapitel („Örtliche Zuständigkeit für Leistungen“). cc) Eine Zuständigkeit des Klägers für die Inobhutnahme im Zeitraum vom 13. Mai bis zum 21. Dezember 2016 ergibt sich schließlich nicht aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X, nach dem bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgeht. Es handelt sich hierbei um eine Notzuständigkeit, die nur für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge greift, wenn die örtlich zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln kann (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 2 Rn. 19). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte nicht rechtzeitig erreichen konnte und daher die Inobhutnahme wegen einer Gefahr im Verzuge fortgeführt hat (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 21). Vielmehr bestand zwischen den beiden örtlichen Trägern keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit für H. Der Kläger hatte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 18. April 2016 den Sachverhalt mitgeteilt und um eine Übernahme von H. gebeten. dd) Ist ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer - wie hier - aus einer Jugendhilfeleistung eines nach § 88a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 SGB VIII - hier: analog - zuständigen örtlichen Trägers entwichen, so besteht neben der weiterhin fortbestehenden Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes für die Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII aufgrund des § 87 Satz 1 SGB VIII eine subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Gemeindegebiet oder Landkreis der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhält (vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147, 148; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl., § 88a Rn. 8; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII Rn. 23). Die auf § 88a SGB VIII verweisende Regelung in § 87 Satz 2 SGB VIII ist einschränkend auszulegen und hat insoweit keinen ausschließenden Charakter. Der Gesetzgeber hat insoweit übersehen, dass ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus einer bereits installierten Jugendhilfemaßnahme entweichen kann und das Gemeindegebiet beziehungsweise den Landkreis verlässt, in dem sich das Zuweisungsjugendamt befindet. Es kann daher an einem anderen Ort, als dem, der der Zuweisungsentscheidung entspricht, das Bedürfnis für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII bestehen. Die Interessenlage ist in diesem Fall vergleichbar mit einer Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen, die nicht der Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer angehören, und bei denen nach § 87 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich sie sich vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhalten. § 87 Satz 1 SGB VIII knüpft im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Maßnahme die Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder oder Jugendlichen vor Beginn der Inobhutnahme an (vgl. Loos in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 87 Rn. 1). Eine Eilbedürftigkeit besteht auch bei der Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, die aus einer Jugendhilfemaßnahme entwichen sind. Bis die Rückführung zum Zuweisungsjugendamt organisiert beziehungsweise die Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen zwischen zwei örtlichen Trägern geklärt ist, was - wie hier - auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, besteht das Bedürfnis, die unbegleiteten Minderjährigen am Ort des tatsächlichen Aufenthalts in Obhut zu nehmen. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen ist erforderlich, dass der öffentliche Träger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts aufgrund einer Zuständigkeit zum Handeln verpflichtet ist. Denn anders als bei Jugendhilfeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gibt es für die Inobhutnahme als sonstige Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII keine dem § 86d SGB entsprechende Vorschrift, die ein vorläufiges Tätigwerden regelt. d) Die Beklagte ist jedoch kein nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger, weil ihre Zuständigkeit nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. aa) Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII ist der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Bereits aus rechtssystematischen Gründen kann aus dieser Norm kein Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gegenüber dem Zuweisungsjugendamt begründet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 31 ff.). Zur Bestimmung des kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägers im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind die Vorschriften des § 86 SGB VIII, die den gewöhnlichen Aufenthalt betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Formulierung „begründet wird“ ist insoweit missverständlich, weil die Maßnahmen nach §§ 42 und 43 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe, für die § 86 SGB VIII die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehören, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 8.2.2001 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 89b Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6). Vielmehr ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch im Bereich der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) für unbegleitete minderjährige Ausländer nach § 88a Abs. 3 SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt (§ 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) beziehungsweise, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorangegangen ist, die Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b SGB VIII (§ 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 SGB VIII) maßgeblich. § 88a Abs. 3 SGB VIII ist lex specialis gegenüber den allgemeinen Regelungen des § 86 SGB VIII (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 88a Rn. 5; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl., § 86 Rn. 22; Richter in beck-online Grosskommentar, § 86 Rn. 53; Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 186). Für die Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer kommt es somit in keiner gesetzlich geregelten Konstellation bei der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen an. Dementsprechend ist auch ein Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung für die Inobhutnahme nicht sachgerecht (vgl. hingegen zur entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII bei unter den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 7 SGB VIII fallenden Minderjährigen: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2002 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2003 - 2 A 82/02 - FEVS 55, 327, 329; VG Lüneburg, Urteil vom 31.1.2006 - 4 A 254/04 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 15.4.2003 - 13 A 2242/01 - juris Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6a; Kunkel/Pattar, in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. § 89b Rn. 6). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher hat der Gesetzgeber für die Gruppe der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen für die Leistungsgewährung ein eigenes System begründen wollen, bei dem es maßgeblich auf die Zuweisungsentscheidung ankommt, um eine gleichmäßige Kostenverteilung zu gewährleisten. Ein Rückgriff auf Zuständigkeitsvorschriften aus § 86 SGB VIII ist in diesem System nicht vorgesehen. Dies gilt auch, wenn der unbegleitete minderjährige Ausländer - wie hier - vor dem 1. November 2015 mit einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung verteilt wurde, die Inobhutnahme jedoch zu einem Zeitpunkt nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher erfolgt. Denn § 88a SGB VIII ist bei einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung entsprechend anzuwenden (vgl. oben 1. c aa [2]). bb) Darüber hinaus hatte H. vor Beginn der Maßnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII im Bereich der Beklagten. Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder die Eltern verstorben sind. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 26; Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - juris Rn. 14 m.w.N.). Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals „vor Beginn der Leistung“ in § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, auf den § 89b Abs. 1 SGB VIII Bezug nimmt, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 17), nach dem mehrere Leistungen als einheitliche Gesamtleistung zu betrachten sind, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (vgl. BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 19 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Jugendhilfeleistungen (§ 86 SGB VIII) wie eine Leistung zu behandeln ist, ist zu schließen, dass sie auch einen bereits vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 20). Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend ist für die Beendigung die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 31). Eine Zäsur tritt auch dann ein, wenn eine beachtliche Unterbrechung vorliegt. Eine Unterbrechung der Leistung liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 43). Eine Leistungseinstellung aus Rechtsgründen ist gegeben, wenn sich tatsächliche Umstände als jugendhilferechtlich erheblich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 46). Ein Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleich kommen lässt. Bezüglich des Zeitmoments kann auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen. Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Darüber hinaus ist bei einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer entsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 48 ff.). Hiernach ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts von H. auf den Beginn der Inobhutnahme durch den Kläger abzustellen. Die vom Kläger ergriffene Maßnahme steht in keinem einheitlichen jugendhilferechtlichen Leistungszusammenhang mit der von der Beklagten gewährten Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII. Denn es lag eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung vor. Nach der Abgängigkeit des H. ab dem 21. Juli 2015 war eine Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nicht möglich, denn H. war nicht zu einer Rückkehr bereit und für die Beklagte nicht mehr auffindbar, sodass die Hilfe am 14. August 2015 beendet wurde. H. lebte unter Aliasnamen und -daten in Deutschland, zuletzt ab November 2015 im Landkreis ... unter dem Namen „...“ und unter einem anderen Geburtsdatum. Erst im März 2016 konnte im Landkreis ... die richtige Identität von H. festgestellt werden. Die Unterbrechung ist als zuständigkeitsrechtlich erheblich zu beurteilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Hilfe zur Erziehung erst am 30. April 2015 begonnen hatte und somit nur für einen kurzen Zeitraum eine Leistungsgewährung durch die Beklagte vorlag. Das entgegenstehende rechtliche Hindernis bestand im Verhältnis hierzu eine erhebliche Zeit. Für die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe auch nicht ersichtlich, ob eine Wiederaufnahme der Hilfe in Zukunft in Betracht kommen könnte, weil sie keine Kenntnis über den Verbleib von H. hatte. Insbesondere bestand bei ihm als unbegleitetem minderjährigem Ausländer auch die Möglichkeit, dass er Deutschland verlassen haben könnte. Zum Beginn der Inobhutnahme durch den Kläger am 3. März 2016 hatte H. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten, denn er hielt sich zu diesem Zeitpunkt dort nicht bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf. 2. Die Kostenerstattungsregel des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, denn es fehlen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 6; für eine analoge Anwendung hingegen 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen). Es kann offenbleiben, ob der analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer bereits der Umstand entgegensteht, dass aufgrund der Kostenerstattungsregel in § 89b Abs. 2 SGB VIII keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage, die eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat mit der Beibehaltung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht der örtlichen Träger nur in Fällen einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit vorsieht, dem § 89b Abs. 2 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers begründet, wenn kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, sowie der neu geschaffenen Erstattungsregelung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die einen Kostenerstattungsanspruch der kraft tatsächlichen Aufenthalts oder kraft Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständigen örtlichen Träger gegenüber dem Land vorsieht, deutlich gemacht, dass die Kosten für Maßnahmen im Sinne des § 88a Abs. 2 SGB jedenfalls nicht die örtlichen Träger treffen sollen (vgl. ausführlich VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24 ff.). 3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf eine Kostenerstattung aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach dem Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Zum einen liegen bereits die Voraussetzungen von § 86d SGB VIII nicht vor, denn dieser bezieht sich auf Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (vgl. oben 1. c bb). Zum anderen fehlt es an einem kostenerstattungspflichtigen Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird, weil § 88a Abs. 2 und 3 SGB VIII zu diesen Vorschriften lex specialis ist (vgl. oben 1. d aa). Auch eine analoge Anwendung des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei entwichenen unbegleiteten Minderjährigen kommt nicht in Betracht, weil es ebenso wie bei § 89b Abs. 1 SGB VIII jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. 2). 4. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den in §§ 102 ff. SGB X geregelten Kostenerstattungsansprüchen. Eine Anwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X ist zwar nicht grundsätzlich im Bereich der Jugendhilfe ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - juris Rn. 8). Denn nach § 37 Satz 1 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches. Dies gilt nach § 37 Satz 1 SGB I jedoch nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. In der Konstellation der Inobhutnahme eines entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers besteht für die Anwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X jedoch kein Raum. § 105 SGB X scheidet bereits deshalb aus, weil - wie oben ausgeführt - aufgrund der Anwendung von § 87 Satz 1 SGB VIII als Auffangzuständigkeitsnorm ein zuständiger örtlicher Träger gegeben ist. Der Anwendbarkeit von § 102 Satz 1 SGB X steht entgegen, dass der Kläger nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift vorläufige Sozialleistungen erbracht hat. Vielmehr ist der Kläger nach § 87 Satz 1 SGB VIII für die Inobhutnahme des entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers neben dem Zuweisungsjugendamt zuständig gewesen. Schließlich kann eine Kostenerstattung gegen die Beklagte auch nicht aus § 104 SGB X hergeleitet werden, der einen Erstattungsanspruch des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen den nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger normiert. Denn das SGB VIII enthält bezüglich der Inobhutnahme ein abschließendes System der Kostenerstattung (§ 37 Satz 1 SGB I). Zwar scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII bei entwichenen minderjährigen Ausländern aus. Jedoch besteht entweder ein Kostenerstattungsanspruch gegen das Land nach § 89d Abs. 1 SGB VIII oder - wie hier im Falle des Eingreifens der Auffangzuständigkeit nach § 87 Satz 1 SGB VIII - gegen den überörtlichen Träger nach § 89b Abs. 2 SGB VIII. 5. Mangels Kostenerstattungsanspruchs ist ein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Forderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 62) nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht in analoger Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ab. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob § 88a Abs. 2 SGB VIII auf Fälle anwendbar ist, in denen eine Inobhutnahme zwar nach dem In-Kraft-Treten des § 88a Abs. 2 SGB VIII durchgeführt, eine ausländerrechtliche Zuweisung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers aber bereits vor dem 1. November 2015 erfolgt ist, bisher ungeklärt ist. Ebenso ist die fallübergreifend bedeutsame Frage, ob § 87 Satz 1 SGB VIII Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden des Jugendamtes zum Zweck der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers mit dem Ziel der Klärung der Zuständigkeit und einer Rückführung zum zuständigen Jugendamt sein kann, obergerichtlich ungeklärt. Des Weiteren ist die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle, in denen aufgrund des Entweichens eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ein anderes als das Zuweisungsjugendamt tätig geworden ist, obergerichtlich nicht geklärt. Schließlich ist auch die Frage, ob § 104 SGB X in diesen Fällen nach § 37 Satz 1 SGB I ausgeschlossen ist, obergerichtlich noch nicht geklärt. Die Fragen sind entscheidungserheblich, sodass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). B E S C H L U S S vom 6. Dezember 2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 1 GKG auf 9.524,34 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für erbrachte Jugendhilfemaßnahmen für einen unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen für den Zeitraum vom 13. Mai bis zum 21. Dezember 2016. Der am ... 1999 geborene Jugendliche ... (im Folgenden H.), der nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger ist, reiste ohne Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am ... 2015 von der Bundespolizei am ... Hauptbahnhof aufgegriffen. Die Beklagte nahm ihn vom 31. Januar bis zum 29. April 2015 in Obhut und gewährte ab 30. April 2015 Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Heimerziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. Juni 2015 wurde H. im Rahmen der Erstverteilung gemäß §§ 3 und 4 FlüAG in den Zuständigkeitsbereich der unteren Aufnahmebehörde der beklagten Stadt ... zugeteilt. Seit dem 21. Juli 2015 war H. abgängig. Laut Aktenvermerk vom 19. August 2015 teilte der Vormund von H. der Beklagten mit, dieser sei in der Erstaufnahmestelle ... „entdeckt“ worden und habe mitgeteilt, er wolle nicht zurück. H. habe im Folgenden in der Erstaufnahmestelle nicht mehr gefunden werden können. Die Beklagte beendete hierauf mit Ablauf des 14. August 2015 die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII. Mit Verteilungsverfügung vom 19. November 2015 wurde H. als „..., geboren am ... 1995“ von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... (ADD) dem hier als Kläger auftretenden Landkreis ... zum 8. Dezember 2015 zugewiesen. Am 3. März 2016 wurde H. vom Kläger in Obhut genommen, nachdem bekannt wurde, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handelte. Mit Schreiben vom 15. März 2016 machte der Kläger beim Landesjugendamt ... eine Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII ab dem 3. März 2016 geltend. Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, H. befinde sich seit dem 3. März 2016 in seiner Obhut. Eine Überprüfung habe ergeben, dass H. zuvor bereits von der Beklagten in Obhut genommen worden und ihr zugewiesen worden sei. Es werde um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 3. März 2016 bis zur Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers an die Beklagte gebeten. Das Polizeipräsidium ... teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2016 dem Kläger mit, die Personalien „...“, geboren am ... 1999“ seien als Führungspersonalien anzusehen. Die Zuweisungsentscheidung der ADD vom 19. November 2015 wurde am 12. Mai 2016 aufgehoben. Ab dem 14. Mai 2016 wurde gemäß „Beschluss der HzE-Konferenz“ vom 19. Mai 2016 eine Vollzeitpflege für H. bei der Familie ... eingerichtet. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, H. befinde sich in einer Pflegefamilie. Bis zu einer Klärung der Sachlage bezüglich der Zuständigkeit laufe die Hilfe weiterhin als Inobhutnahme. Das Jugendamt des Klägers werde gemäß § 86d SGB VIII vorläufig tätig, bis die Zuständigkeit und die Kostenerstattungspflicht geklärt sei. Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, die Kostenerstattung werde gemäß § 89c SGB VIII geltend gemacht. Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 bestellte das Amtsgericht ... die Kreisverwaltung des Klägers zum Vormund von H. Mit Schreiben vom 15. September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Kostenerstattungspflicht könne nicht anerkannt werden. Es werde auf das Gutachten des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.(DIJuf) vom 30. September 2016 (wohl 30. August 2016) verwiesen. Nach dem Gutachten richte sich in einem „Alt-Fall“, in dem der jugendhilferechtliche Bedarf eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) am 1. November 2015 festgestellt und aufgrund dessen eine Jugendhilfemaßnahme eingeleitet wurde, auch nach dem 1. November 2015 weiterhin nach den Vorschriften §§ 86 und 87 SGB VIII und nicht nach § 88a SGB VIII. Zuständig für die Inobhutnahme am 3. März 2016 sei nach § 87 Satz 1 SGB VIII der Kläger gewesen. Dieser könne nach § 89d SGB VIII einen Anspruch gegen sein eigenes Land haben, denn es sei vom Kenntnisgrundsatz für die Fristberechnung auszugehen. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII gegen den örtlichen Träger setze einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des kostenerstattungspflichtigen Trägers voraus. Aufgrund der Abgängigkeit des unbegleiteten Minderjährigen fehle er hieran wohl. Somit bleibe die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 89b Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem überörtlichen Träger. Mit E-Mail vom 28. November 2016 bat der Kläger die Beklagte erneut um die Prüfung der Kostenerstattungspflicht. Mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Kläger sei für die Gewährung der Hilfe nicht zuständig gewesen und nach § 86d SGB VIII tätig geworden. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus der Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 SGB VIII und nicht aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, sodass nur eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers des Klägers nach § 89c Abs. 3 SGB VIII in Betracht komme. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 3 SGB VIII sei vorrangig, sodass die Anspruchsgrundlagen §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII nicht in Betracht kämen. Die Maßnahme wurde vom Kläger am 21. Dezember 2016 aufgrund der Rückführung von H. nach ... beendet. Dieser wurde am 23. Dezember 2016 nach seiner Rückkehr nach ... von der Beklagten in Obhut genommen. Das Landesjugendamt ... erkannte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 3. März bis zum 12. Mai 2016 gemäß § 89b Abs. 2 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht an. Für die Zeit ab 13. Mai 2015 richte sich die Kostenerstattung hingegen nicht mehr nach den §§ 89 ff. SGB VIII, sondern nach § 105 SGB X. Die Beklagte sei ab diesem Zeitpunkt gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII für die Hilfegewährung örtlich zuständig gewesen. Bis zum 12. Mai 2016 habe noch die Zuweisungsentscheidung der ADD bestanden. Diese sei aber an diesem Tag aufgehoben worden, sodass es lediglich die Zuweisungsentscheidung an die Beklagte gegeben habe. Ab dem 13. Mai 2016 sei daher als unzuständiger Träger die Hilfegewährung übernommen worden. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2019 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut eine Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff. SGB VIII beziehungsweise § 105 SGB X. Der Kläger hat am 30. Dezember 2020 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 105 Abs. 1 SGB X auf Erstattung von Kosten in Höhe von 9.524,34 Euro. Für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling H. seien vom 3. März bis 21. Dezember 2016 Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII erbracht worden. H. sei mit der Zuweisungsentscheidung vom 29. Juni 2015 der Beklagten zugewiesen worden, wo er zunächst Jugendhilfeleistungen erhalten habe. Unter einem anderen Namen sei er von der ADD als Volljähriger seit dem 8. Dezember 2015 dem Kreis ... zugewiesen worden. Nach Hinweisen auf unterschiedliche Identitäten sei am 3. März 2016 festgestellt worden, dass es sich um H. handle. Im Folgenden sei die Zuweisungsentscheidung der ADD am 12. Mai 2016 wegen falscher Identität aufgehoben worden. Das Land ... übernehme die Kosten für den Zeitraum bis zur Feststellung der echten Identität, sodass der Kostenerstattungsanspruch auf den Zeitraum vom 13. Mai 2016 bis zum 21. Dezember 2016 beschränkt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.524,34 Euro zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Verwaltungsakte sowie die Stellungnahme des Kinder- und Jugendamtes vom 3. Februar 2021. Der Kläger sei für die Gewährung der Hilfe nicht zuständig gewesen. Der Kläger gebe an, seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII nachgekommen zu sein, weil der unbegleitete Minderjährige in diesem Bereich seinen tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe. Nach § 89c Abs. 1 SGB VIII seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet werde. Zuständig sei die Beklagte, jedoch ergebe sich die Zuständigkeit nicht durch einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII, sondern aufgrund der Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 SGB VIII. Somit komme nur eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers nach § 89c Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Der Kläger könnte einen vorrangigen Kostenerstattungsanspruch gegen das eigene Land nach § 89d Abs. 1 SGB VIII haben, sodass die Anspruchsgrundlagen nach §§ 89 bis 89c und 89 e SGB VIII erst zur Anwendung kämen, wenn der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII scheitere. Es sei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 89d Abs. 1 SGB VIII das Land oder nach § 89c Abs. 3 SGB VIII der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte, die Akte des Klägers (1 Band) und die Akte der Beklagten (1 Band) verwiesen.