Urteil
8 K 3182/22
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0328.8K3182.22.00
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Leitsätze
1. Für den mit einer Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs 1 GG fehlt es in Baden-Württemberg an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsvorschriften - wie die VwV Kindertagespflege - genügen dem Vorbehalt des Gesetzes insoweit grundsätzlich nicht. (Rn.102)
2. Eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht kann die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson begründen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten kritisch zu betrachten in der Lage ist und sie bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen.(Rn.77)
3. Die Aufsicht ist bei Kleinkindern möglichst lückenlos und von der Tagespflegeperson höchstpersönlich wahrzunehmen.(Rn.77)
(Rn.78)
4. Eine auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.(Rn.79)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20. August 2022 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den mit einer Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs 1 GG fehlt es in Baden-Württemberg an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsvorschriften - wie die VwV Kindertagespflege - genügen dem Vorbehalt des Gesetzes insoweit grundsätzlich nicht. (Rn.102) 2. Eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht kann die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson begründen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten kritisch zu betrachten in der Lage ist und sie bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen.(Rn.77) 3. Die Aufsicht ist bei Kleinkindern möglichst lückenlos und von der Tagespflegeperson höchstpersönlich wahrzunehmen.(Rn.77) (Rn.78) 4. Eine auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.(Rn.79) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20. August 2022 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. Die Klägerin wendet sich mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sie begehrt. Als Adressatin ist sie nach § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO klagebefugt. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klägerin hat auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO beachtet. Die Klage wurde am 20. September 2022 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2022 erhoben. II. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 19. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebung eines sozialrechtlichen Dauerverwaltungsakts für die Zukunft ist selbst kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ihre Regelungswirkung erschöpft sich in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung. Der gerichtlichen Überprüfung dieser Aufhebungsentscheidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine spätere Entwicklung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteile vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - NZS 2015, 214, juris Rn. 17, und vom 18.3.2021 - B 10 EG 6/19 R - juris Rn. 22). Auch hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten. Denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 21; Busse in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 67). 1. Rechtsgrundlage und Maßstab für die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist hier § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 43 Abs. 2 SGB VIII. Ein Fall des § 47 Abs. 1 SGB X - eines im Ermessen der Behörde stehenden Widerrufs - liegt nicht vor (vgl. zum Verhältnis der Normen: BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 29; SächsOVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.6.2018 - 7 B 10412/18 - juris Rn. 5 und 14, wonach im Falle fehlender Eignung das Ermessen nach § 47 Abs. 1 SGB X auf Null reduziert sei; Wiesner in ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 43 Rn. 53). a) Der Beklagte hat in der Erlaubnis vom 23. Dezember 2021 keinen Widerruf vorbehalten (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass in der Erlaubnis vom 23. Dezember 2021 ausgeführt wird: „Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Vorgaben und dabei insbesondere der persönlichen Eignung zur Betreuung von Tagespflegekindern.“ Von dem Vorbehalt eines Widerrufs der Erlaubnis im Falle einer Änderung der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der persönlichen Eignung, ist nach dem Wortlaut dieser Erklärung des Beklagten nicht die Rede. Bei einer Auslegung der Formulierung auf der Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. dazu Mutschler in Körner u.a., BeckOGK SGB X, § 32 Rn. 9 und § 31 Rn. 21) kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beklagte für diesen Fall einen Widerruf im Sinne von § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X vorbehalten hat, der jedoch grundsätzlich nur zu einem im Ermessen stehenden Widerruf berechtigen würde. Vielmehr handelt es sich bei der oben dargestellten Wendung in der Erlaubnis um einen Hinweis auf die Rechtslage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. b) Des Weiteren liegt auch kein Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X vor, nach dem ein rechtmäßiger begünstigender Bescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Soweit in der Erlaubnis vom Beklagten formuliert wurde, „die Klägerin verpflichtet sich, - an den praxisbegleitenden jährlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend des standardisierten Qualifizierungskonzepts für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg (20 Unterrichtseinheiten) in Form von Fortbildungen teilzunehmen, davon sollen 20 Unterrichtseinheiten innerhalb von fünf Jahren zum Kinderschutz oder zur Kindeswohlgefährdung absolviert werden, - den Tageselternverein und/oder das Jugendamt über Veränderungen zu informieren, die für die Betreuung des Tageskindes oder der Tageskinder bedeutsam sind, - den Tageselternverein und/oder das Jugendamt über wichtige Ereignisse in Kenntnis zu setzen (wie z.B. Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung, Unfälle während der Betreuungszeit…), - die Erlaubnis (im Original), an das Jugendamt zurückzugeben, wenn die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht mehr ausgeübt wird oder sich die Grundlagen der Erlaubniserteilung ändern.“, handelt es sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung um keine Auflage im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Eine Auflage ist eine Bestimmung durch die Behörde, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Gegenstand einer Auflage kann nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung dem Begünstigten unmittelbar kraft Gesetzes auferlegt ist. Sinn der Auflage ist es vielmehr, den Begünstigten eine besondere Verpflichtung aufzuerlegen, die sich nicht von selbst versteht (vgl. Mutschler in Körner u.a., BeckOGK, SGB X, § 32 Rn. 20). Der Inhalt der Auflage muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich sein (vgl. Mutschler in Körner u.a., BeckOGK, SGB X, § 32 Rn. 21). Das Gesetz sieht in § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII dem Wortlaut nach keine Beschränkung der denkbaren Nebenbestimmungen auf die Sicherung der Anspruchsvoraussetzungen der Erlaubnis vor. Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein „Anspruch dem Grunde nach“ zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Hier liegt keine Auflage vor. Denn es ist vom Empfängerhorizont gesehen nicht ersichtlich, dass der Beklagte der Klägerin als Erlaubnisinhaberin eine Verpflichtung in Form einer verbindlichen, hoheitlichen Regelung auferlegt hat. Bei der Auflage handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 23/14 R - BeckRS 2015, 71574, Rn. 35). Die Formulierung des Beklagten im angegriffenen Bescheid verwendet den Begriff der Selbstverpflichtung der Klägerin. In einer durch Verwaltungsakt erteilten Erlaubnis kann sich der Adressat jedoch nicht selbst verpflichten. Ein Verwaltungsakt ist eine einseitig erlassene hoheitliche Regelung und kein Vertrag nach § 53 SGB X (vgl. Stelkens in ders./Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 83; Brüning/Bosesky in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 54 Rn. 68). Zudem handelt es sich bei den mit dem zweiten und dritten Spiegelstrich genannten „Verpflichtungen“ um Pflichten, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben (§ 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII). Der letzte Spiegelstrich stellt einen Hinweis auf § 51 Satz 2 SGB X dar. Eine besondere Pflicht zur Fortbildung der Betreuung von Kindern suchtkranker Eltern ist in der hier aufgehobenen Erlaubnis vom 23. Dezember 2021 - anders als in der Vorgängererlaubnis - nicht mehr enthalten, zumal die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Klinik bereits beendet hatte. 2. Der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützte Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte ist nach § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 1 LKJHG für den Erlass des angegriffenen Bescheids sachlich und örtlich zuständig. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Landkreis Fxx aus. Unerheblich ist, dass für die Gewährung von Leistungen nach §§ 23 und 24 Abs. 2 SGB VIII an die von der Klägerin betreuten Kinder nach § 86 Abs. 1 SGB VIII der Landkreis zuständig ist, in dem die Eltern des betreuten Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und mithin für die Gewährung von Geldleistungen für die Betreuung von E. das Landratsamt Rxx zuständig ist, weil dessen Eltern in Fxx (Landkreis Rxx) wohnen. Die Klägerin wurde vor Erlass des Aufhebungsbescheids gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört. 3. Die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist jedoch materiell rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 43 SGB VIII). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft nur aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. a) Eine wesentliche Änderung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ist hier nicht eingetreten. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VIII wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt, wenn die Person hierfür geeignet ist. Geeignet sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, ihre Sachkompetenz und ihre Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und zum anderen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. aa) Der Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden die Eignung der Klägerin mit Blick auf ihre Persönlichkeit zu Unrecht als nicht mehr gegeben angesehen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 SGB VIII). (1) Nach allgemeiner Auffassung umschreibt der Begriff der Persönlichkeit Charaktereigenschaften, die die Tagespflegeperson befähigen, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege zu erfüllen, wie Integrität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, die Fähigkeit zum Erkennen von Gefahrensituationen, psychische Belastbarkeit, https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOGK_28_BandSGBVIII%2fSGB_VIII%2fcont%2fBECKOGK%2eSGB_VIII%2eP43%2eglD%2eglIII%2egl1%2eglA%2ehtm - FNID0EHBAICA emotionale Stabilität, Kommunikationsfähigkeit, hinreichende Autorität oder die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des eigenen Handelns und zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik, aber auch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2015 - 12 B 606/15 - juris Rn. 16; Janda in Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 47; Winkler in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, SGB VIII, § 43 Rn. 14). Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamtes, gestellt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 2032/21 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 5). Die Frage der Geeignetheit ist nicht gleichzusetzen mit der einer Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung sind keineswegs deckungsgleich mit den Voraussetzungen des hier einschlägigen § 43 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem insbesondere in § 8a SGB VIII verwendeten Begriff der Kindeswohlgefährdung knüpft das Kinder- und Jugendhilferecht an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus an. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 48). Die Einstufung des Risiko- oder Gefahrengrades steht zudem in einer Wechselbeziehung zu der Schadensträchtigkeit für das Kindeswohl. Je gravierender und schwerwiegender sich der Schaden für das in der Tagespflege betreute Kind darstellt, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit der Gefahr für das Wohl des Kindes zu stellen, sofern die Wahrscheinlichkeit über die Annahme aufgrund bloßer Vermutungen hinausgeht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 49). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der prognostischen Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ - „Im Zweifel für den Angeklagten“-, sondern die Formel „in dubio pro infante“ - „Im Zweifel für das (Klein-)Kind“ - zur Anwendung kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 52; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl., § 43 Rn. 23a und § 44 Rn. 18a). Mit Blick auf die Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson unter anderem Qualitätsstandards zu setzen und eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, liegt es auf der Hand, dass die Eignung einer Tagespflegeperson nicht erst dann verneint werden kann, wenn im Rahmen der Tagespflege eine Gefahr im soeben umschriebenen Sinne droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 48; auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21.7.2015 - 12 B 606/15 - juris Rn. 27 und vom 11.9.2018 - 12 B 503/18 - juris Rn. 3). Bei einem weniger schwerwiegenden Fehlverhalten, das die notwendige Eignung für die Tagespflege zwar in Frage stellt, aber noch nicht zunichte gemacht hat, kommt eine Entziehung der Erlaubnis grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Tagespflegeperson in Anbetracht einer drohenden Entziehung entweder nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Fehlverhalten abzustellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 - 12 B 1282/16 - juris Rn. 18). In Anbetracht der hohen Bedeutung des Kindeswohls und des Schutzbedarfs von Kindern sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht nur bei gravierenden Änderungen der Rahmenbedingungen, sondern auch regelmäßig bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch die Betreuungsperson erfüllt (vgl. NdsOVG Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 - juris Rn. 17). Schwere Pflichtverletzungen, die eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen nachträglich entfallener persönlichkeitsbezogener Eignung zur Tagespflege rechtfertigen, sind insbesondere Verhaltensweisen, die - unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles und situativer Besonderheiten - auf eine mangelnde Sorgfalt der Tagespflegeperson im Umgang mit den betreuten Kindern schließen lassen (vgl. NdsOVG Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 - juris Rn. 18; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 23b). Eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht kann die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson begründen. Insbesondere bei Kleinkindern, die wegen ihres Entwicklungsstands noch nicht in der Lage sind, Gefahrensituationen selbst einschätzen zu können, ist es zu deren Schutz erforderlich, dass Aufsichtspersonen schnell eingreifen können. Denn bei Kleinkindern können Gefahrensituationen oft plötzlich und unvorhergesehen eintreten, etwa wenn sie Gegenstände in den Mund nehmen oder indem sie sich gegenseitig gefährden, zum Beispiel weil sie anderen Kindern ins Gesicht greifen. Von einer verantwortungsbewussten und zuverlässigen Aufsichtsperson ist daher zu erwarten, dass sie Kleinkinder möglichst lückenlos beaufsichtigt und den Kontakt zu ihnen jedenfalls nicht ohne triftige Gründe unterbricht (Toilettengänge, Notfallsituationen usw.; vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 7). Auch diesbezüglich lässt nicht jede Aufsichtsverletzung durch eine Pflegeperson für sich genommen schon auf deren Ungeeignetheit schließen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8.3.2017 - 4 B 12/17 - juris Rn. 7 ff.). Es ist daher auch stets in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten kritisch zu betrachten in der Lage ist, eine Aufsichtspflichtverletzung von ihr als solche erkannt wird und sie bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 9). Die Verlässlichkeit der Tagespflegeperson verlangt ferner, dass die Tagespflegeperson die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Tagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung. Deren alleinige Erfüllung darf auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 7 und vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 22). Die besondere Betreuungskonstellation in diesem Bereich - Unterbringung von Kleinkindern außerhalb institutionalisierter Kindertagespflege in öffentlichen Kindertageseinrichtungen bei oftmals allein tätigen Kindertagespflegepersonen - verlangt es, dass die Eltern auf die strikte Einhaltung der Höchstpersönlichkeit und lückenlosen Gewährleistung der Aufsichtspflichten vertrauen dürfen. Das gehört zum Kern des Schutzauftrages, den die Tagespflegeperson übernimmt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 11). Bei der auf Dauer angelegten Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder handelt es sich - bereits für sich gesehen - um eine schwere Pflichtverletzung, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 22; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 12). Die dauerhafte Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl der zu betreuenden Kinder lässt erkennen, dass die Tagespflegeperson sich nach eigenem Gutdünken nachhaltig über gesetzliche, dem Kindeswohl dienende Regelungen hinwegsetzt und kein Verlass mehr dafür vorliegt, dass sie sich adäquat auf die Belange der ihr anvertrauten Kinder konzentriert (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 22). Auch ein einmaliger Verstoß gegen die in einer Erlaubnis enthaltene Beschränkung der gleichzeitig zu betreuenden Kinder kann ergänzend als Beleg für die Einschätzung der fehlenden Eignung herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 25). (2) Diese Voraussetzungen sind nach dem hier gegebenen Sachverhalt noch nicht erfüllt. (a) Entgegen der Annahme des Beklagten ist die Verletzung der Aufsichtspflicht am 21. Januar 2022, die zum Weglaufen von E. geführt hat, noch nicht als erheblich anzusehen. Die Klägerin hat zwar vier Kinder im Alter zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren alleine in ihrem nicht gegen das Weglaufen gesicherten Außenbereich für einen nicht mehr genau bestimmbaren Zeitraum im Schnee spielen lassen, was dazu geführt hat, dass der zweieinhalb Jahre alte E. von dort bergab weggelaufen ist und erst 700 m entfernt im Ort von Passanten angetroffen wurde. Die Klägerin hat sich zu dieser Zeit in ihrem Haus befunden und war - auch wenn sie dies wegen des verglasten Wintergartens annehmen zu können glaubte - nicht hinreichend in der Lage, die Aufsicht über die Kinder auszuüben. Vielmehr konnten die Kinder - wie dann auch geschehen - weglaufen und waren damit den Gefahren des - allerdings nur sehr spärlichen - Verkehrs auf dem zu der Klägerin verlaufenden Stichwegs ausgesetzt. Auch bestand die Möglichkeit, dass ein Kind sich in dem hinter dem Haus der Klägerin befindlichen Wald, etwa über einen nahen Trampelpfad, verläuft, nach dem Weglaufen durch einen Sturz verletzt oder aus sonstigen Gründen im Freien liegen bleibt. Ferner bestand aufgrund der unzureichenden Aufsicht die Möglichkeit, dass die Kinder sich in den am Hof gelegenen offenen Schuppen begeben und mit den dort gelagerten Gegenständen verletzen. Allerdings ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder im Freien nur sehr kurze Zeit - etwa fünf Minuten - unbeaufsichtigt gelassen hat. Die Klägerin hat die Dauer ihres Aufenthalts im Haus und den Grund hierfür in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Die Darstellung des Ablaufs des Vormittags am 21. Januar 2022 blieb im Kerngeschehen im Vergleich zu ihrem bisherigen Vorbringen konstant. Darüber hinaus konnte sie sich sicher in ihren Erinnerungen bewegen und auch weitere Details nennen, wie zum Ort des Schlittenfahrens. Sie hat weiter angegeben, sie habe etwa gegen 11:20 Uhr das Fehlen von E. bemerkt. Die Angaben der Klägerin zu dem zeitlichen Ablauf wurde nachfolgend durch die Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch die Angabe bestätigt, die Mitarbeiterin des Tageselternvereins habe die Klägerin am fraglichen Tag um 11:15 Uhr angerufen. Diesen sogleich beendeten Anruf hatte die Klägerin nach ihren Angaben kurz nach Betreten des Wintergartens mit dem weinenden Kind dort entgegengenommen, von dem sie durch das verglaste Fenster den Hof, auf dem die Kinder gespielt hätten, im Blick gehabt habe. Um 11:38 Uhr war laut Vermerk der Polizei ein Notruf eingegangen, wonach E. unten im Dorf am Haus Sxxstraße 40 aufgefunden worden sei. Es erscheint durchaus möglich, dass E. die bergab führende und durch an den Straßenrändern befindliche Schneehaufen begrenzte Strecke von 670 m in etwa 20 bis 30 Minuten zurückgelegt hat. Warum E. auf der an sich gut einsehbaren Wegstrecke für die Klägerin und ihren Ehemann bei der Suche nicht wahrgenommen wurde, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Sicht auf den Stichweg und den darauf laufenden E. teilweise durch ein im Hof abgestelltes Fahrzeug, Büsche oder Schnee verdeckt war. Die sich daraus ergebende Verletzung der Aufsichtspflicht wird außer durch deren sehr kurze Dauer weiter durch den Umstand relativiert, dass die Klägerin die Aufsichtspflicht nicht aus eigensüchtigen Gründen verletzt hat, sondern situativ eine falsche Entscheidung darüber getroffen hat, wie sie den Bedürfnissen der jeweiligen Kinder am besten gerecht werden kann. Zu der Situation war es gekommen, weil die Klägerin mit einem weinenden Kind in das Haus gegangen ist, um es dort mit einem Buch zu beruhigen. Die Klägerin hätte in dieser Situation zwar besser entweder alle Kinder mit ins Haus genommen oder wäre mit dem weinenden Kind draußen bei den anderen geblieben. Denn das einzelne Kind hätte sie anschließend auch nicht alleine im Haus lassen dürfen, um wieder nach den übrigen Kindern zu sehen. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um eine Fehleinschätzung ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, zu der sie aufgrund des Umstands, dass der Betreuungsraum vollverglast war und einen Blick auf den Hof und die dort spielenden Kinder ermöglichte, gekommen war. Auch war sie trotz des Umstands, dass die Eingewöhnungsphase des E. im Dezember 2021 unregelmäßig verlaufen war und er nach einer langen Unterbrechung der Eingewöhnung am 18. Januar 2022 zum ersten und am 21. Januar 2022 zum zweiten Mal allein bei der Klägerin geblieben ist und sie ihn bereits als - wie sie selbst sagte - „eigenwillig“ erlebt hatte, nicht dazu verpflichtet, stets an der Seite des E. zu bleiben, weil der Aufenthalt von E. am 21. Januar 2022 offenbar problemlos verlaufen war und er ihr als in die Gruppe integriert erschienen war. Darüber hinaus ist die Klägerin ausgehend von ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung dazu in der Lage, ihr Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie die Situation falsch eingeschätzt habe und dass sie ihre Aufsichtspflicht in Zukunft nicht mehr in dieser Weise verletzen werde. Soweit sie im Verwaltungsverfahren nach Angaben des Beklagten ihr Fehlverhalten bagatellisiert, die Vorwürfe zurückwiesen und die Schuld beim Kind und der Erziehung durch dessen Eltern gesucht habe, ist dies als vorläufige, auch emotional bedingte Verteidigungsposition in gewisser Hinsicht verständlich, weil die Klägerin aufgrund der Vorwürfe auch um den Bestand der Erlaubnis zur Kindertagespflege fürchten musste. Mittlerweile hat sich die Klägerin bei der Mutter von E. für den Vorfall auch entschuldigt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, warum sie der Mitarbeiterin des Tageselternvereins in einem Telefongespräch vom 24. Januar 2022, in dem auch über die Betreuung von E. gesprochen worden sei, nichts von dem Vorfall erzählt hatte. Dies lag zum einen an dem Umstand, dass von ihr das Telefonat - wie sie von sich aus angibt ordnungswidrig - im Auto geführt wurde, weshalb sie es habe kurz halten wollen. Zum anderen sei sie aufgrund des Gesprächs mit dem Vater von E. nach dem Vorfall vom 21. Januar 2022 davon ausgegangen, dass für diesen die Sache letztendlich in Ordnung gewesen sei. Soweit der Klägerin vom Beklagten vorgeworfen wird, sie habe - wie sich aus den Angaben der Mutter des E. über deren Wahrnehmungen ergebe, die diese während dessen Eingewöhnung im Dezember 2021 gewonnen habe - die Kinder öfters für zehn oder 15 Minuten mit ihr - der Mutter von E. - allein gelassen, während sie sich auf die Suche nach Spielsachen begeben habe oder während sie sich draußen mit einem Handwerker unterhalten habe, konnten diese von der Klägerin bestrittenen Vorwürfe nicht weiter aufgeklärt werden. (b) Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Ehemann oder der Schwiegervater der Klägerin - wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Bildern sowie den Angaben der Klägerin über das Schlittenfahren am 21. Januar 2022 ergibt - teilweise in das Spiel der Klägerin mit den Kindern einbezogen wird. Denn die Klägerin überlässt nach ihren nicht widerlegten Angaben in der mündlichen Verhandlung die Kinder diesen nicht zur alleinigen Betreuung, sondern ist in diesen Situationen immer selbst anwesend. Soweit der Ehemann der Klägerin das Kind E. nach seinem Auffinden mit seinem Quad vom Dorf wieder zurück zur Tagespflegestelle gefahren hat, stellt dies aufgrund der Notlage keine Verletzung der Pflicht zur persönlichen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Klägerin dar. Soweit der Ehemann dabei gegen die sich aus § 21a Abs. 2 StVO für Quads bestehende Helmpflicht verstoßen haben sollte, kann dies der Klägerin nicht angelastet werden, zumal das Kind E. von der anwesenden Polizei dem Ehemann der Klägerin zum Rücktransport auf dem Quad überlassen worden war. (c) Schließlich ist die Zuverlässigkeit der Klägerin hinsichtlich der Beachtung der zum Schutz der von ihr zu betreuenden Kinder geltenden Vorgaben auch insoweit nicht durchgreifend in Frage gestellt, als sie sich am 21. Januar 2021 über die in der Erlaubnis enthaltene zahlenmäßige Beschränkung auf vier gleichzeitig zu betreuende Kinder willkürlich hinweggesetzt hat, um die Eingewöhnung von E. nach ihren Vorstellungen voranzutreiben oder deren Erfolg nicht zu gefährden. Mit der vorsätzlichen unerlaubten Betreuung eines fünften Kindes hat sie zwar eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII begangen. Ein Fall der Strafbarkeit nach § 105 Nr. 1 SGB VIII lag mit Blick auf die Überschreitung der zahlenmäßigen Beschränkung allerdings trotz des Weglaufens von E. nicht vor. Ferner ist nicht bekannt, dass die Klägerin in der Folge noch einmal gegen die Beschränkung der Kinderzahl verstoßen hat. Die Klägerin hat den einmaligen Verstoß als solchen anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich insoweit künftig regelkonform verhalten wird. (d) Dass aufgrund des vorliegend gegebenen Sachverhalts nicht angenommen werden kann, die Klägerin sei als Tagespflegeperson ungeeignet, wird ergänzend durch die von ihr vorgelegten Erklärungen von Eltern anderer von ihr betreuter Kinder bestätigt. Zwar können die Eltern über die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen mangels eigener Anschauung keine Angaben machen, zumal der Maßstab der Eltern im Hinblick auf die hier maßgeblichen Pflichtverstöße nicht mit demjenigen übereinstimmen muss, den der Beklagte bei der Überwachung von Kindertagespflegepersonen zu wahren hat (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 12 B 1966/21 - juris Rn. 16, und vom 16.9.2022 - 12 B 979/22 - juris Rn. 26). Gleichwohl ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umstände auch zu würdigen, dass sich die übrigen Eltern sämtlich lobend über die Betreuung durch die Klägerin und deren Tagespflegestelle geäußert haben. Die Äußerungen verlautbaren vor allem, dass deren Kinder gerne in die Kindertagespflege der Klägerin gingen, dass die Kinder die natürliche Umgebung der Tagespflegestelle schätzten und dass die Eltern ihre Kinder bei der Klägerin gut aufgehoben empfänden. bb) Die Eignung der Klägerin fehlt auch nicht mit Blick auf ihre Sachkompetenz im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 SGB VIII. (1) Zur Sachkompetenz gehören auch Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB und § 23 Abs. 3 Satz 2 VIII „sollen“ Kindertagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Damit wird lediglich ein Mindeststandard festgelegt (vgl. Janda in Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 70). Die Soll-Regelung erlaubt Ausnahmen für atypische Fälle, in denen zum Beispiel die Pflegeperson eine Ausbildung in einem pädagogischen Beruf nachweisen kann (vgl. Janda in Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 71). Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) des Landes Baden-Württemberg regelt die erforderliche Qualifikation für Personen, die Kinder betreuen, im Wesentlichen nur für Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten. Qualifizierte Fachkräfte sind in diesen unter anderem staatlich anerkannte Erzieher (vgl. §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 KiTaG und § 47 Erzieherverordnung). Für Kindertagespflegepersonen gibt es dagegen keine gesetzlichen Vorgaben für die erforderliche Grundqualifikation oder eine etwaige Fortbildungspflicht, die über die insoweit nur rudimentären Regelungen in § 43 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hinausgingen. Die Kommentarliteratur verweist hier darauf, dass das Deutsche Jugendinstitut (DJI) ein Curriculum „Qualifizierung in Tagespflege“ entwickelt habe, das sich weitgehend als Standard für die Grundqualifizierung etabliert habe und bei Bildungsträgern und Referentinnen/Referenten hohe Akzeptanz erfahre (vgl. Wiesner in ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 43 Rn. 30). Im Übrigen finden sich im Kindertagesbetreuungsgesetz lediglich Ermächtigungen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften. Nach § 1 Abs. 7 Satz 6 KiTaG ist Näheres zur Ausgestaltung der Kindertagespflege durch Verwaltungsvorschrift des „Ministeriums für Arbeit und Soziales“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG zu regeln. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG bestimmt, dass das Kultusministerium und das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land erlassen. Nach Nr. 1.3 Buchst. b der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) vom 6. April 2021 (Az.: 31-6930.181/48, GABl. S. 242) beträgt die Grundqualifikation von Tagespflegepersonen, die erstmals für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung stehen, mindestens 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, für Personen mit einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Absatz 2 KiTaG mindestens 50 Unterrichtseinheiten. Für Tagespflegepersonen, deren Qualifikation bis zum 31. Dezember 2022 erfolgreich abgeschlossen wurde, beträgt die Qualifizierung mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, für Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Abs. 2 KiTaG mindestens 30 Unterrichtseinheiten. Nach Nr. 1.3 Buchst. d VwV Kindertagespflege erfolgt die Qualifizierung nach dem Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg, das vom Kommunalverband für Jugend und Soziales, dem Landesjugendamt zusammen mit dem Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. auf der Grundlage des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB) des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) erstellt wurde, durch Qualifizierungskurse. Die erworbenen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen werden in einem Kolloquium überprüft. Nach Nr. 1.3 Buchst. e VwV Kindertagespflege sind nach Abschluss der Qualifizierung praxisbegleitende Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten pro Jahr zu absolvieren. Dabei sind zu den Themen Kinderschutz, Kindeswohl und Kinderrechte sowie Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder mindestens 20 Unterrichtseinheiten innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind erstmals ab dem Kalenderjahr nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren, im Jahr 2021 jedoch nur 15 Unterrichtseinheiten (Übergangsregelung). Als Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungskursen wird ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, woraus sich die Inhalte und der Umfang der absolvierten Qualifizierung ergeben. Veranstalter von Qualifizierungskursen im Sinne von Satz 1 sind die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie andere, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für insoweit geeignet gehaltene Einrichtungen und Vereinigungen. (2) Ausgehend hiervon bedurfte die Klägerin als Person mit einschlägiger Aus- und Vorbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 KiTaG - sie ist staatlich anerkannte Erzieherin - nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sowie § 1 Abs. 7 Satz 6 und § 9 Nr. 1 KiTaG in Verbindung mit Nr. 1.3 Buchst. b VwV Kindertagespflege zur Grundqualifikation 30 Unterrichtseinheiten. Über diese Grundqualifikation verfügt sie, was sich aus der Eignungsfeststellung des Beklagten vom 24. August 2018 ergibt, wonach die Klägerin die Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum Modul I mit 30 Unterrichtseinheiten und den Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder absolviert habe. Ferner hat die Klägerin weitere Qualifizierungsmaßnahmen nach dem DJI-Curriculum besucht, wie sich aus den mit Schriftsatz vom 20. März 2023 vorgelegten Nachweisen des Tageselternvereins Fxx vom 24. Juni 2020 und des Bundesverbands für Kindertagespflege vom 5. August 2020 ergibt. Die nach Nr. 1.3 Buchst. e VwV Kindertagespflege im Jahr 2021 geforderten Fortbildungen im Umfang von 15 Unterrichtseinheiten hat sie allerdings nicht absolviert. Zum für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. August 2022 war das Jahr 2022 noch nicht abgelaufen, so dass sie die für das Jahr 2022 geforderten 20 Unterrichtseinheiten damals noch erbringen konnte. Die von der Klägerin bisher durchgeführten Fortbildungen bei der XXX Stiftung oder der Besuch von Online Gottesdienstes einer Freikirche „Erntelager“ - deren fragwürdige Verbindung zur Organisation „Christen im Widerstand“ (v.a. gegen Corona-Maßnahmen) einmal dahingestellt - genügen den genannten Anforderungen ersichtlich nicht. Auch der für den 21. Mai 2022 angekündigte Besuch des „Christlichen Pädagogentages“ entspricht offensichtlich nicht den von Nr. 1.3 Buchst. e VwV Kindertagespflege geforderten Standards. (3) Gleichwohl kann die Aufhebung der Erlaubnis nicht auf den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht in Nr. 1.3 Buchst. e VwV Kindertagespflege gestützt werden. Für den mit einer Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fehlt es in Baden-Württemberg an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Normierung einer Fortbildungspflicht, deren Verletzung zu einer Einschränkung oder einem Verbot der beruflichen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson führt, stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, weil sie auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten abstellt. Eine solche Regelung ist zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig, wobei das Übermaßverbot zu beachten ist (vgl. Ruffert in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 Rn. 97). Zudem muss ein solcher Eingriff durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - NJW 2015, 394, juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.). Die Entscheidung wesentlicher Fragen ist vor diesem Hintergrund dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestimmen. Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG und die Grundrechte. Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 - BVerfGE 150, 1, juris Rn. 191 ff.). Wenn das Parlament die Exekutive zum Verordnungserlass ermächtigt, soll es die Grenzen der übertragenen Kompetenzen bedenken und diese nach Tendenz und Programm so genau umreißen, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Eine wesentliche Entscheidung setzt eine hinreichende Regelungsdichte und in der Regel eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung voraus, so dass sich die Anforderungen von Wesentlichkeitsdoktrin sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 LV insoweit decken dürften (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 - BVerfGE 150, 1, juris Rn. 199). Der Gesetzgeber kann Gestaltungsspielräume für die Verwaltung auch mit Blick auf den Vollzug vorsehen, etwa durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Einräumung von Ermessen. Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane. Entscheidend ist insoweit, dass sich die betreffenden Normen durch Auslegung hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 - BVerfGE 150, 1, juris Rn. 205). Zur Regelung von Aspekten, die nicht unmittelbar vom Gesetzgeber selbst zu normieren sind, kommt zunächst eine Verordnungsermächtigung in Betracht. Verwaltungsvorschriften als Binnenrecht der Verwaltung genügen dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Rechtssatzvorbehalt dagegen grundsätzlich nicht (vgl. Ruffert in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 Rn. 76; Mann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 12 Rn. 122; BVerwG, Urteile vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81, juris Rn. 31 - 35, und vom 3.11.1976 - VII C 60.74 - BVerwGE 51, 235, juris Rn. 12; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 - juris Rn. 56). Sie können keine Eingriffe in die Berufsfreiheit legitimieren (vgl. Mann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 12 Rn. 122). Zwar kann der Gesetzgeber die Verwaltung verpflichten, die im Gesetz oder in Rechtsverordnungen geregelten Vorgaben in abstrakt-genereller Form weiter zu konkretisieren. In jedem Fall bedarf die Konkretisierung einer unbestimmten Gesetzesnorm durch Verwaltungsvorschriften aber einer gesetzlichen Grundlage. Darin hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass die für die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall maßgebliche Konkretisierung und Standardisierung seitens der Behörden nachvollziehbar dokumentiert und veröffentlicht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.2.2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 113 „Automatisierte Datenanalyse“). Eine unmittelbare Außenwirkung haben Verwaltungsvorschriften jedoch auch dann nicht, sie sind damit - vorbehaltlich einer Bindung über Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich kein Maßstab für die gerichtliche Kontrolle (vgl. Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rn. 62; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 1 Rn. 212 ff.). Als gesetzliche Grundlage für die Fortbildungspflicht können § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sowie § 1 Abs. 7 Satz 6 und § 9 Nr. 1 KiTaG nicht dienen. Aus ihnen ergibt sich nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - das Erfordernis einer Fortbildungspflicht. Eine den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 LV genügende gesetzliche Verordnungsermächtigung existiert ebenfalls nicht. § 1 Abs. 7 Satz 6 und § 9 Nr. 1 KiTaG würden insoweit noch nicht einmal dann genügen, wenn sie - wie mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich - zum Erlass einer Verordnung ermächtigten. Nach Art. 72 Abs. 1 GG sowie § 43 Abs. 5 und § 49 SGB XIII haben die Länder für diesen zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehörenden Bereich der Jugendhilfe (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG; BVerfG, Urteil vom 18.7.1967 - 2 BvR 3/62 u.a. - BVerfGE22, 180, juris Rn. 71 f.; Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 54 f.; Seiler in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 74 Rn. 24; a.A. Rixen, NVwZ 2019, 432, 436) allerdings die Möglichkeit, weitergehende oder konkretisierende Regelungen zu erlassen, soweit der Bund nicht abschließend von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, wie insbesondere zur Qualifikation der Tagespflegepersonen (vgl. Wiesner in ders./Wapler, SGB VIII, § 43 Rn. 59; Janda in Gsell, BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 95; zu § 24 SGB VIII: BbgVerfG, Urteil vom 20.3.2003 - VfGBbg 54/01 - LKV 2003, 372). Die Regelungen in Nr. 1.3 der VwV Kindertagespflege sind dagegen nicht ausreichend. Eine Verwaltungsvorschrift ist kein Gesetz im materiellen Sinne. Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können gegenüber § 43 Abs. 2 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; Janda in Gsell, BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 95; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.). Abgesehen davon ermächtigt § 1 Abs. 7 Satz 6 KiTaG das „Ministerium für Arbeit und Soziales“, das es so derzeit gar nicht mehr gibt. Das Sozialministerium ist nach der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 590), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2022 (GBl. S. 69), nicht mehr für „Arbeit“ zuständig - dies ist nun das Wirtschaftsministerium - und trägt diesen Bereich nicht mehr im Namen. Zudem wurde die VwV Kindertagespflege nicht vom Sozialministerium, sondern vom Kultusministerin erlassen. (4) Soweit die Klägerin im Bewerbungsbogen für die Qualifizierung als Tagespflegeperson vom 10. April 2018 ihre Bereitschaft erklärt hat, an Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen des Tageselternvereins teilzunehmen, handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, deren Nichtbeachtung zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X führt. cc) Die fehlende Eignung der Klägerin mit Blick auf ihre Persönlichkeit kann auch nicht aufgrund der vom Beklagten behaupteten fehlenden Kooperationsbereitschaft mit anderen Tagespflegepersonen oder mit dem Jugendamt des Beklagten im Nachgang zu dem Vorfall am 21. Januar 2022 verneint werden. (1) Neben der Zuverlässigkeit ist auch die Kooperationsbereitschaft eine Voraussetzung für die Eignung als Tagespflegeperson (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Kooperationsbereitschaft meint nicht nur die Bereitschaft zur Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen, sondern im Rahmen des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII auch die Bereitschaft, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. Dies gehört zu einer sich durch Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII auszeichnenden Person. Eine weitergehende Kooperation mit dem Jugendamt ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII jedoch keine Eignungsvoraussetzung (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 40 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 9). (2) Es kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie mit der Tagespflegeperson F. keine weitere Kooperation pflegt. Denn es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zusammenarbeit überwiegend am mangelnden Interesse der Klägerin gescheitert ist, auch wenn durchaus festzustellen ist, dass die Klägerin keine gesteigerten Aktivitäten entfaltet hat, um die bereits einmal durch eine Hospitation ausgeübte Kooperation weiter fortzuführen. Denn es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tagespflegeperson F. für eine solche Kooperation tatsächlich zur Verfügung steht und an ihr Interesse hat. Es kann nicht aufgeklärt werden, wer von beiden letztlich für das Scheitern der Kooperation verantwortlich ist. (3) Auch eine die Eignung ausschließende hinreichend schwere Verletzung der sich unmittelbar aus § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII ergebenden Pflicht, wonach die Kindertagespflegeperson den Beklagten über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, liegt hier nicht vor. Zwar hat die Klägerin den Beklagten nicht von sich aus über dem Vorfall, der zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von E. geführt hat, informiert. Selbst gegenüber dem Tageselternverein hat sie im Rahmen eines Telefongesprächs am 24. Januar 2022 den Vorfall nicht erwähnt, obwohl dabei über E. gesprochen wurde. Der Tageselternverein wurde vielmehr am 24. Januar 2022 eine Stunde nach dessen Telefonat mit der Klägerin durch die Mutter des E. über den Vorfall informiert, worauf dieser den Beklagten über ihn in Kenntnis gesetzt hat. Allerdings hat die Klägerin am 24. Januar 2022 den für die Leistung gegenüber E. zuständigen Landkreis Rxx über den Vorfall informiert. Ob diese Mitteilung gegenüber dem für die Erteilung der Erlaubnis unzuständigen Jugendamt gleichwohl der Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII genügte oder ob der Beklagte sich eine Kenntnis dieser Mitteilung zurechnen lassen muss, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls wöge dieser Pflichtverstoß allein nicht schwer genug, um von einer fehlenden Eignung der Klägerin auszugehen. dd) Ob eine wesentliche Änderung mit Blick auf das Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, ist zwischen den Beteiligten streitig und musste nicht weiter aufgeklärt werden. Denn jedenfalls wäre eine Aufhebung der Erlaubnis insoweit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X derzeit unverhältnismäßig. b) Die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege genügt insoweit, als der Beklagte der Klägerin die Eignung mit Blick auf die Pflicht zur Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen abgesprochen hat und die Räumlichkeiten der Klägerin in bestimmten Aspekten für nicht kindgerecht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII hält, (auch) nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. aa) Zwar hat die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für die Zukunft bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend - das heißt ohne Ermessensprüfung - zu erfolgen. Gleichwohl wird teilweise wegen des mit der Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege verbundenen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 38). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet jedoch auch dann nicht im Rahmen einer Ermessensprüfung statt, die der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorsieht. Vielmehr eröffnet die Formulierung „Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen … eine wesentliche Änderung eingetreten ist“ Raum für die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Dauerverwaltungsakt kann auch nur teilweise aufgehoben werden und im Rahmen der Erforderlichkeit durch eine neue Entscheidung ersetzt werden (vgl. Steinwedel in Gsell Körner u.a., BeckOGK SGB X, § 48 Rn. 34a; Heße in Rolfs u.a., BeckOK SGB X, § 48 Rn. 19). Hierbei können auch Nebenbestimmungen im Sinne von § 32 SGB X und § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachträglich der Erlaubnis beigefügt werden, was eine Teilaufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts darstellt (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 32 Rn. 49). Ist dagegen erwiesen, dass die Kindertagespflegeperson das Wohl der ihr anvertrauten Kinder bereits gefährdet hat und keinerlei Einsicht in die Fehlerhaftigkeit ihres Handelns zeigt, erübrigt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Janda in Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 104; SächsOVG, Beschluss vom 7.7.2016 - 4 A 644/15 - BeckRS 2016, 49579; SächsOVG, Beschluss vom 24.2.2020 - 3 B 262/19 - juris Rn. 10). Für eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist kein Raum, wenn eine Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder Eignung aufgehoben wird. Die fehlende Eignung kann nicht durch Auflagen oder erhöhte Kontrollen der Antragsgegnerin kompensiert werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris Rn. 21). Im Übrigen kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch den Erlass von Nebenbestimmungen genüge getan werden. Nach § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII werden durch Gesetz Nebenbestimmungen allgemein zugelassen (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB X auf § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB X bereits oben II. 1. b und SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 9 ff. einer- und OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37 m.w.N. andererseits). bb) Ausgehend hiervon hätte der Beklagte die Pflicht der Klägerin zur Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen durch eine Nebenbestimmung konkretisieren müssen und hätte die Erlaubnis nicht insgesamt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufheben dürfen. Gleiches gilt hinsichtlich der Räumlichkeiten der Klägerin, wozu auch deren Außenbereich zählt. Auch insoweit wurden vom Beklagten bisher keine Nebenbestimmungen erlassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der nach § 167 Abs. 2 VwGO nur im Hinblick auf die Kosten erfolgen könnte, sieht das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Beschluss vom 28. März 2023 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist auch dann, wenn sie im Urteilstenor - wie hier im vorab unterschriebenen Tenorblatt - aufgeführt ist, ein selbständiger Beschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.12.2015 - 8 S 1542/14 - NVwZ-RR 2016, 279; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 162 Rn. 32). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Notwendig ist die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 162 Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 43 Abs. 2 SGB VIII ist in rechtlicher Hinsicht keine einfache Angelegenheit, die ein juristischer Laie ohne Rechtsberatung prüfen und gegen die er sich ohne Rechtsberatung wehren könnte. Darüber hinaus hat die angegriffene Entscheidung Bedeutung für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin, weshalb es ihr auch in dieser Hinsicht nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die am XXX 1959 geborene Klägerin ist aufgrund der am 31. August 1979 bestandenen Prüfung staatlich anerkannte Erzieherin und verheiratet. Sie hat 13 Jahre in einem Kindergarten gearbeitet und sechs Jahre einen Schulhort geleitet. Nach der Heirat betreute sie während einer achtjährigen Elternzeitpause die drei Kinder ihres in erster Ehe verwitweten Ehemanns. Im Jahr 2016 hat sie für vier Monate Flüchtlingskinder betreut und danach für zwei Jahre den Kindergarten in H. geleitet. Mit Antrag vom 10. April 2018 bewarb sie sich um die Erteilung einer Erlaubnis für die Kindertagespflege. Diese sollte in dem von ihr und ihrem Ehemann erworbenen Haus in Bxx, eingerichtet werden. Mit Bescheid vom 13. September 2018 wurde ihr die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII befristet bis 30. Juni 2019 erteilt. Danach war sie zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern, insgesamt jedoch höchstens acht fremden Kindern befugt. Es sollten nicht mehr als drei Kinder unter zwei Jahren gleichzeitig betreut werden. Nach Ablauf der Geltungsfrist dieser Erlaubnis wurde der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juli 2019 eine weitere Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt. Danach war die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 und 3 SGB VIII geeignet und zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, insgesamt jedoch höchstens acht fremden Kindern, befugt. Es sollten nicht mehr als drei Kinder unter zwei Jahren gleichzeitig betreut werden. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wurde bis 7. Juli 2024 befristet. Es wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin unter anderem verpflichte, an den praxisbegleitenden jährlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend des standardisierten Qualifizierungskonzepts für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg in Form von Fortbildungen teilzunehmen. Die Erlaubnis wurde nachträglich mit Bescheid vom 28. April 2020 mit Auflagen versehen, weil die Klägerin mit der Fachklinik XXX einen Vertrag zur Betreuung von Kleinkindern während der Therapiezeiten der Eltern geschlossen habe. Unter anderem sollte die Klägerin Nachweise über besuchte Fortbildungen zum Umgang mit traumatisierten Kindern und zu den Auswirkungen der Suchtmittelabhängigkeit von Eltern auf die Entwicklung von Kindern vorlegen. Mit E-Mail vom 20. November 2021 bat die Klägerin den Beklagten um eine Änderung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, welche die Betreuung von bis zu zehn Kindern zulässt. Gerade in Ferienzeiten würde sie gerne bis zu zehn Kindern betreuen, wobei sie durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen wolle, dass die bisher geltende Höchstzahl von gleichzeitig zu betreuenden Kindern nicht überschritte werde. Im Rahmen der darauffolgenden Eignungsprüfung, die mit einem Hausbesuch und einem Gespräch verbunden war, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie im letzten Jahr und auch davor keine oder nur wenige Fortbildungen besucht habe. Es sei besprochen worden, dass sie ab dem nächsten Jahr 20 Unterrichteinheiten machen müsse. Außerdem sei sie darauf hingewiesen worden, dass der Wintergarten für eine ausreichende Bewegung der Kinder im Innenraum für fünf gleichzeitig anwesende Kinder zu klein sei. Sie sei gebeten worden, im Betreuungsraum (Wintergarten) einen Absatz im Holzboden, der eine Stolpergefahr darstelle, als schrägen Übergang zu gestalten. Die Klägerin sei mit einer Begrenzung der Betreuung auf vier gleichzeitig anwesende Kinder bei zehn Betreuungsverträgen einverstanden gewesen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 wurde die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII geändert erteilt für die Betreuung von maximal vier gleichzeitig anwesenden Kindern, insgesamt jedoch höchsten zehn fremden Kindern. Es sollten nicht mehr als drei Kinder unter zwei Jahren betreut werden. Die Erlaubnis galt ab 23. Dezember 2021 und wurde bis 22. Dezember 2026 befristet. Die Klägerin „verpflichtete sich“ zur Teilnahme an Fortbildungen, davon 20 Unterrichteinheiten innerhalb von fünf Jahren zum Kinderschutz und zur Kindeswohlgefährdung. Außerdem „verpflichtete sie sich“, den Tageselternverein und oder das Jugendamt des Beklagten über wichtige Ereignisse in Kenntnis setzen, etwa bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen oder Unfällen während der Betreuungszeit. Am 24. Januar 2022 rief die Mutter des Kindes Exx (im Folgenden „E.“), geboren am 19. August 2019 und wohnhaft im Landkreis Rxx, bei Frau Fxx vom Tageselternverein Fxx an, um über folgenden Vorfall zu berichten: Die Mutter des E. habe mitgeteilt, dass am Freitag, den 21. Januar 2022, ihr Kind in der Betreuung bei der Klägerin gewesen sei. Es sei der zweite Tag nach der Eingewöhnung gewesen, an dem E. ohne Eltern bei der Klägerin gewesen sei. Die Eingewöhnung habe am 16. November 2021 begonnen, habe jedoch wegen Krankheit und der Feiertage im Dezember nur mit Unterbrechungen stattfinden können. Die Mutter von E. habe an jenem Freitag um 11:47 Uhr einen Anruf der Klägerin erhalten, wonach E. verschwunden sei. Der Kindsvater arbeite in H. und sei nicht zu erreichen. Die Kindsmutter habe ein Neugeborenes zuhause und kein Auto zur Verfügung. Sie habe nur ängstlich und in großer Sorge zuhause warten können. Fünf Minuten später habe die Klägerin wieder angerufen und mitgeteilt, dass ihr Ehemann E. gefunden habe und es ihm gut gehe. Die Mutter von E. habe geschildert, dass die Klägerin mit den Tageskindern im Garten gewesen sei und sie im Schnee gespielt hätten. Sie habe dann ins Haus gehen wollen, um zu telefonieren. Die Kinder seien in dieser Zeit unbeaufsichtigt gewesen. Wie lange sie allein gewesen seien, wisse die Kindsmutter nicht. In dieser Zeit müsse E. den Berg hinunter in den Ort gelaufen sein. Die Strecke sei etwa 1 km weit, quer über die Wiese, am Bach entlang und entfernt von anderen Häusern. Die Kindsmutter könne sich das Verhalten von E. nur so erklären, dass die Klägerin mit E. vor dessen Abholung durch den Vater bei der Eingewöhnung immer nach Draußen gegangen sei. Vermutlich habe er gedacht, er laufe seinem Papa entgegen. Im Ort sei eine fremde Frau auf E. aufmerksam geworden, sie habe dann die Polizei gerufen, die sogleich gekommen sei. Zeitgleich habe sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Quad auf die Suche nach dem Kind begeben und habe im Ort das Kind bei der fremden Frau und der Polizei gefunden. Der Polizist habe dann E. mit dem Ehemann der Klägerin wieder gehen lassen. Daraufhin habe die Klägerin die Kindsmutter informiert. In der Zwischenzeit habe die Kindsmutter den Vater von E. telefonisch erreicht, weshalb er zur Klägerin gefahren sei und E. abgeholt habe. Der Kindsvater sei so wütend gewesen, dass er kaum mit der Klägerin habe sprechen können. Er sei so in Sorge um sein Kind gewesen, dass er es nur schnell abholen und nach Hause habe bringen wollen. Er sei jeglicher Konfrontation mit der Klägerin aus dem Weg gegangen. Die Klägerin habe sich bei diesem Kontakt nicht für das Erlebnis und ihr Versäumnis entschuldigt. Stattdessen habe sie dem Kindsvater erklärt, er müsse E. beibringen, dass er nicht einfach weglaufen dürfe. Auch habe sie kritisiert, dass E. nicht deutsch spreche. Die Kindsmutter habe erklärt, sie stammten aus Ungarn, sprächen mit ihrem Kind aber auch deutsch. Das Problem sei, dass E. noch gar nicht spreche. Die Kindsmutter sei empört gewesen über die Klägerin und habe sich eine Entschuldigung gewünscht. Auch sei sie enttäuscht über den Polizisten, dass nicht er das Kind zurück zum Betreuungsort gebracht oder auf die Eltern gewartet habe. Die Kindsmutter sei bei dem Anruf sehr aufgeregt gewesen und habe mehrmals betont, dass sie Todesangst um ihr Kind gehabt habe. E. sei es zwar gut gegangen. Er habe in seiner verbal wenig verständlichen Sprache zum Ausdruck gebracht, dass er zu Papa gewollt habe. Für die Eltern von E. sei die sofortige Beendigung der Betreuung der einzige Weg. Sie hätten kein Vertrauen mehr in die Klägerin. Die Kindsmutter habe weitere Punkte genannt, die sie bei der Klägerin gestört hätten. Die Terrassentür habe über keine Kindersicherung verfügt, der Garten sei nicht eingezäunt, vor dem Essen würden die Hände nicht gewaschen, der Tisch sei oft schmutzig, beim Kochen könne die Klägerin von der Küche nicht ins Spielzimmer sehen und die Kinder seien unbeaufsichtigt. Die Mitarbeiterin des Tageselternvereins vermerkte weiter, dass sie etwa eine Stunde vor dem Anruf der Mutter am 24. Januar 2022, etwa gegen 12:15 Uhr bei der Klägerin angerufen habe, um einen Hausbesuch zu planen. Die Klägerin habe den Vorfall mit E. nicht erwähnt, obwohl über dieses Kind gesprochen worden sei. Die Klägerin habe berichtet, dass die Betreuung mit E. gut laufe, er sich gut eingewöhnt habe und es mit den laufenden Geldleistungen vom Jugendamt Rxx keine Probleme gebe. Aus einem Vermerk des Polizeireviers Fxx vom 27. Januar 2022 ergibt sich, dass am 21. Januar 2022 um 11:38 Uhr ein Notruf eines Herrn Y. eingegangen sei, wonach er in der Sxxstraße auf der Höhe des Gebäudes Nr. 40 in Sxx einen zwei oder drei Jahre alten Jungen alleine mit Schneeanzug und Mütze gefunden habe, der nicht mit ihm gesprochen habe. Zunächst sei der Polizeiposten Bxx mit der Aufklärung des Vorfalls betraut worden. Um 11:47 Uhr habe Herr Y. über Notruf mitgeteilt, dass das Kind wieder bei seinem Vater sei. In einem weiteren Anruf habe er gesagt, der Junge sei von einem Mann mit einem Quad abgeholt worden, welcher diesen offensichtlich schon gesucht habe. Der Junge sei bei ihm in der Tagespflege. Der Junge habe aber keine Anzeichen gemacht, dass er den Mann kenne. Daraufhin seien telefonische Ermittlungen zur Kindertagespflege „Sxx“ angestellt worden. Die Klägerin habe bei dem Anruf der Polizei angegeben, der Junge sei aus Ungarn und zur Eingewöhnung in der Tagesstätte. Zum Verschwinden des Jungen habe sie angegeben, dass sich die Gruppe im Freien zum Schlittenfahren aufgehalten habe. Als ein anderes Kind geweint und geschrien habe, sei der Junge weggelaufen. Hierauf sei ihr Mann mit dem Quad losgefahren, um ihn zu suchen. Aus einem Vermerk der Mitarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten vom 27. Januar 2022 über ein am 25. Januar 2022 mit der Mutter von E. geführten Telefongespräch ergibt sich: Am Freitag, 21. Januar 2022 sei um 11:47 Uhr ein Anruf der Klägerin bei den Eltern von E. eingegangen, dass dieser verschwunden sei. Eigentlich wäre E. um 12 Uhr von seinem Vater abgeholt worden. Die Klägerin habe im Anruf darum gebeten, dass der Vater gleich komme und nach dem Jungen rufen solle. Die Klägerin habe sich gedacht, dass er dann aus seinem vermuteten Versteck herauskomme, wenn er die Stimme des Vaters höre. Die Kindesmutter habe die Klägerin gebeten, intensiv auf dem Außengelände nach dem Jungen zu suchen. Die Klägerin habe erklärt, dass er dort nicht sei und dass ihr Ehemann auf der Suche nach dem Kind sei. Fünf Minuten später hätten sie die Nachricht erhalten, dass E. wohlbehalten von einer Passantin im Ort aufgegriffen worden sei. Der Kindsvater habe E. gleich um 12 Uhr ohne weiteres Gespräch emotional sehr aufgewühlt und aufgebracht bei der Klägerin abgeholt. Die Kindsmutter habe erklärt, sie habe erwartet, dass die Klägerin E. nicht aus den Augen lasse und eng begleite, weil er erst den zweiten Tag bei der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin habe das Verschwinden gegenüber der Kindsmutter so erklärt, dass sie kurz ins Haus gegangen sei, weil ein Kind geweint habe. Außerdem habe sie von einem Telefonanruf im Haus gesprochen. Die Klägerin habe E. zunächst im Haus und um das Haus herum gesucht, er sei eine halbe Stunde vermisst worden. Sie habe ihn vor allem im Schuppen gesucht, weil sie vermutet habe, dass er sich dort verstecke. Die Klägerin habe erklärt, ihr Blick nach unten auf die Straße sei wegen eines großen Wohnmobils auf dem Parkplatz vor dem Haus verstellt gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorwürfe gemacht, weil sie ihrem Kind nicht erklärt habe, dass es nicht weglaufen dürfe. Außerdem habe die Klägerin von Verständigungsschwierigkeiten gesprochen. Dies sei seit November 2021 kein Problem gewesen. Der Freitag, an dem E. verschwunden sei, sei gar nicht der reguläre Betreuungstag von E. gewesen. Seit Dezember 2021 habe die Klägerin eine neue Tagespflegeerlaubnis, die auf maximal vier gleichzeitig anwesende Kinder beschränkt sei. An jenem Freitag sei ein Kind zu viel da gewesen. Das Verschwinden sei gefährlich gewesen, weil in der Nähe des Hauses ein öffentlicher Wasserbrunnen und ein Bach vorhanden seien. Das Vertrauensverhältnis sei unwiederbringlich zerstört. Laut Telefonvermerk der Mitarbeiterin des Jugendamtes vom 28. Januar 2022 habe sich die Klägerin darüber empört gezeigt, dass die Mitarbeiterin des Tageselternvereins sie nicht angerufen habe und dass das Jugendamt hinzugezogen worden sei. Es sei doch nichts Schlimmes passiert. Es würden immer wieder Kinder aus Einrichtungen „abhauen“. Es sei für den 31. Januar 2022 ein Gesprächstermin bei der Klägerin vereinbart worden. Bei der Besprechung am 31. Januar 2022 gaben die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamts und der Mitarbeiterin des Tageselternvereins laut Aktenvermerk an: Die Eingewöhnung habe im November 2021 begonnen, sei aber wegen Erkrankung von E. und der Weihnachtsferien sehr unregelmäßig und wechselhaft verlaufen. Sie habe es den Eltern recht machen wollen und habe den Eingewöhnungstag von Donnerstag auf Freitag geändert. Auf den Hinweis, dann seien es freitags ja entgegen der Erlaubnis fünf Kinder gleichzeitig gewesen, habe sie gemeint, sie sei gutmütig gegenüber den Eltern. Am 18. Januar 2021 habe sie den Eindruck gehabt, dass E. in der Gruppe angekommen sei. E. habe wieder am Donnerstag kommen sollen, aber der Vater habe gesagt, er bringe ihn am Freitag. Hier sei E. das fünfte anwesende Kind gewesen. Am 21. Januar 2021 seien sie nach dem Vesper raus gegangen und hätten mit Schneeschaufeln gespielt und seien Schlitten gefahren. Ihr Ehemann sei zunächst ebenfalls mit Schlitten gefahren. Dann sei er wieder in sein Büro. Als er ein Kind habe schreien hören, sei er zur Klägerin nach oben gekommen. Da sei E. schon verschwunden gewesen. Gemeinsam hätten sie E. im Haus und um das Haus herum gesucht. Schließlich habe ihr Ehemann sein Quad genommen und sei nach unten gefahren. In einer Kurve habe er einen Handschuh von E. gefunden. Unten habe er E. bei einem jungen Paar angetroffen, das gerade mit der Polizei telefoniert habe. Er habe erklärt, dass das Kind aus der Tagespflegestätte der Klägerin sei und habe es mit dem Quad wieder mitgenommen. Die Klägerin habe angegeben, sie hätten vor dem Haus im Schnee gespielt. Dann habe eines der Kinder (Zwillingsmädchen) geschrien. Sie sei dann mit dem Kind ins Haus gegangen, um ihm ein Bilderbuch zu geben. Beim Reinkommen habe das Telefon geklingelt. Sie habe das Gespräch mit der Mitarbeiterin des Tageselternvereins sofort beendet und gesagt, es sei gerade schwierig, zu telefonieren. Sie habe den Kindern draußen nur kurz den Rücken zugedreht, da sei E. schon verschwunden gewesen. Sie verstehe die ganze Aufregung um das Geschehen nicht. So etwas sei in all den Jahren nicht vorkommen. Außerdem wisse sie nicht, was sie hätte anderes machen sollen. Sie habe die Kinder vom Betreuungsraum durch die Glasscheibe weiter im Blick. Sie habe die Mitarbeiterin vom Jugendamt gefragt, was sie hätte tun sollen. Diese habe geantwortet, entweder hätte sie das schreiende Kind beruhigen können und wäre draußen geblieben oder sie hätte mit allen Kinder reingehen können. Darauf habe die Klägerin erklärt, die anderen Kinder hätten Freude gehabt, im Schnee zu spielen. Sie habe dem schreienden Kind nur ein Buch geben wollen. Wäre E. nicht weggelaufen, hätte sie das schreiende Mädchen allein im Haus gelassen, was für die Mitarbeiterin des Jugendamts ebenfalls nicht in Ordnung gewesen wäre. Die Klägerin sei gefragt worden, ob sie sich daran erinnere, dass sie im Rahmen der Hospitation im Dezember 2021 darauf hingewiesen worden sei, dass das Gelände außen sehr gefährlich sei und dass sie die U 3-Kinder nicht unbeaufsichtigt lassen dürfe. Die Klägerin habe damals versichert, dass sie diese immer beaufsichtige. Die Mitarbeiterin des Jugendamts habe darauf hingewiesen, dass ein Zaun das Weglaufen oder die permanente Aufsicht das Weglaufen verhindert hätte. Auch über die für U 3-Kinder ungeeignete zu steile Rutsche sei im Rahmen der Hospitation gesprochen worden. Die Klägerin habe damals geantwortet, die Kinder hätten Spaß am Rutschen und es sei noch nie etwas passiert. Da das Gelände zum größten Teil öffentlicher Bereich sei und eine Abgrenzung mit einem Zaun auch wegen der parkenden Autos schwierig sei, sei bei der Hospitation darauf vertraut worden, dass die Klägerin ihrer gesteigerten Aufsichtspflicht nachkomme. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes habe keine Reflexion des eigenen Verhaltens der Klägerin feststellen können. Sie habe nur geschildert, wie schwierig die Familie des E. sei. Die Örtlichkeiten seien in Augenschein genommen worden, der Hang sei steil, die Rutsche für U 3-Kinder als ungeeignet und die Terrassentür als für Kinder zu öffnen angesehen worden, wenn sie einen Stuhl zur Hilfe nähmen. Dann sei ein Weglaufen nicht ausgeschlossen, wenn sich die Klägerin in der Küche aufhalte. Die Mitarbeiterin des Jugendamts telefonierte am 3. Februar 2022 erneut mit der Mutter von E.: Dabei habe die Mutter von E. angegeben, die Klägerin habe ihr gesagt, ein Kind sei ins Haus gelaufen und sie sei ihm gefolgt. Ein anderes Mal habe die Klägerin erklärt, ein Kind habe geschrien und sie sei deshalb ins Haus gegangen. Die Klägerin habe mit Blick auf die Zubereitung des Mittagessens gesagt, sie koche für sich und ihren Ehemann etwas Schnelles, für die Kinder wärme sie das mitgebrachte Essen auf. Bei der Eingewöhnung sei der Mutter von E. aufgefallen, dass der Tisch bei der Klägerin wenig abgeputzt werde und dass die Kinder an den fünf Tagen, an denen sie dabei gewesen sei, vor dem Essen keine Hände gewaschen hätten. Während der Eingewöhnung sei die Klägerin immer mal wieder für längere Zeit - etwa zehn Minuten - verschwunden und habe irgendetwas gesucht, wie Spielmaterial. Für sie sei es am Naheliegendsten, dass sich E. auf den Weg nach unten gemacht habe, weil er seinen Vater gesucht habe. Sie könne aber nicht verstehen, wie es so weit habe kommen können, dass er die ganze von oben gut einsehbare Straße habe allein nach unten laufen können. Mit E-Mail vom 7. Februar 2022 teilte die Klägerin dem Tageselternverein mit, an welchen Fortbildungen sie teilgenommen habe: - Jeden Mittwoch von 18 bis 18:30 Uhr seit August 2021 „Erntelager - Vorbereitung, Gesundheit, Heilung, 25 Sessions, Anleitung zum Umgang mit der aktuellen globalen Situation“ - Webinar der XXX Stiftung: Singschwäne am 11. Januar 2022 von 18 bis 18:45 Uhr - Webinar der XXX Stiftung: Gartensafari am 10. Februar 2022 von 18 bis 18:45 Uhr. Ferner sei sie zu einer „Praxisreflexion“ am 15. März 2022 in XXX angemeldet. Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 berichtete die Mitarbeiterin des Jugendamts Rxx, das die Unterbringung in der Tagespflege der Klägerin von E. finanziert, dass die Klägerin ihr in dieser Woche erzählt habe, die Familie des E. habe die Betreuung am 23. Januar 2022 abgesagt. Auch habe sie gesagt, zu dem Vorfall am 21. Januar 2021 sei es nur gekommen, weil die Eltern die Betreuungstage nicht eingehalten hätten. Am 15. Februar 2022 führte die Mitarbeiterin des Beklagten mit der Mutter von E. ein weiteres Gespräch: Anfang Dezember 2021 habe sie Betreuungstage von E. von Dienstag und Donnerstag auf Mittwoch und Freitag verlegen lassen, weil hier die Alterszusammensetzung der Gruppe für E. besser gewesen sei. Im Januar 2022 seien dann doch wieder die Betreuungstage Dienstag und Donnerstag genommen worden, wobei sie den Grund hierfür nicht mehr nennen könne. Am Dienstag, den 18. Januar 2022, sei E. im neuen Jahr zum ersten Mal wieder in die Kindertagespflege gegangen. Der Tag sei gut verlaufen, E. sei allein bei der Klägerin gewesen. Am Donnerstag, den 20. Januar 2022, habe ihn der Vater wieder in die Tagespflege bringen wollen. Weil E. sich jedoch gewehrt habe, habe er ihn wieder mit nachhause genommen. Die Klägerin habe dann gesagt, es sei besser, wenn E. nicht erst wieder nächsten Dienstag, sondern gleich am nächsten Tag, einem Freitag, wiederkomme, damit er nicht denke, er müsse nur laut weinen, damit seinem Willen nachgegeben werde. Dem hätten sie als Eltern zugestimmt. Bei der Eingewöhnung von E. habe sie mitbekommen, wie die Klägerin E., der keinen Mittagsschlaf gewohnt sei, für 15 Minuten alleine gelassen habe, während sie die anderen Kinder zum Schlafen gebracht habe. Auch habe sich die Klägerin einmal für etwa 15 Minuten nach Draußen zu einem Bekannten begeben, der mit Holzarbeiten beschäftigt gewesen sei. Die übrigen Kinder seien mit ihr - der Mutter von E. - alleine im Raum geblieben. Ein Mädchen habe sich gegen die Terrassentür gelehnt, die daraufhin aufgegangen sei. Das Kind sei auf die Terrasse gefallen. Die Klägerin habe es auf den Arm genommen, aber sei weitere fünf Minuten draußen gewesen, obwohl das Kind nicht angezogen gewesen sei. Aus zwei weiteren E-Mails der Mitarbeiterin des Tageselternvereins vom 5. Oktober 2021 und vom 15. Februar 2022 ergibt sich, dass die Klägerin unzureichend über die Corona-Testpflichten Bescheid gewusst habe, obwohl der Tageselternverein regelmäßig Rundmails mit den aktuellen Bestimmungen verschickt habe. Nasentests habe sie abgelehnt. Sie habe die Nasentests zum Teil als Spucktestes benutzt oder Speicheltests selbst beschafft. Auch sei das Thema Fortbildungen noch einmal besprochen worden. Auch habe sie die Klägerin gefragt, ob sie die übrigen Eltern schon über den Vorfall mit E. aufgeklärt habe. Dies sei nicht bei allen Eltern der Fall gewesen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 17. März 2022 Stellung und legte mit Anwaltsschreiben vom 24. März 2022 diese Stellungnahme sowie fünf Schreiben von Eltern vor, deren Kinder sie betreut und die alle mit der Betreuung sehr zufrieden waren. Die Klägerin führte aus, an der räumlichen Gestaltung ihres Wohnbereichs habe sich seit der ersten Erlaubnis nichts geändert. Die Eingewöhnung von E. sei wegen Krankheit und Ferien sehr unregelmäßig und ungewöhnlich lange verlaufen. E. sei im Jahr 2022 erst am 13. und 18. Januar 2022 zu ihr gekommen, und zwar gleich ohne Eltern. Am 20. Januar 2022 habe er aus privaten Gründen gefehlt. Sie habe den Eltern dann Freitag, den 21. Januar 2022, zur Fortsetzung angeboten. Sie habe den Eindruck gehabt, die Familie treffe sprunghafte Entscheidungen, die dem Kindeswohl nicht dienten. Der Junge habe Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Sie sei mit dem weinenden Kind in den komplett verglasten Wintergarten gegangen, von dem sie die im Hof befindlichen Kinder habe beaufsichtigen können. Ein Wohnmobil habe nur einen kleinen Teil des Hofraums versperrt. Sie habe die Straße nach unten über weite Strecken überblicken können. Bei ihrer Suche nach E. habe sie ihn dort aber nicht gesehen. Die Angaben der Familie von E. seien sehr verschieden und unwahr. Sie habe Fortbildungen besucht. Da sie aber kein Mitglied des Tageselternvereins sei, habe sie Angebote von anderen Organisationen genutzt. Der Tageselternverein biete „Yoga als Stressbewältigung“ an, hier habe sie sich eigene christliche Veranstaltungen ausgesucht. Die Zusammenarbeit mit der Suchtklinik sei gut verlaufen. Die vom Beklagten angemahnten Änderungen der Homepage habe sie noch nicht vollzogen, weil die Seite von einem Dienstleister betreut werde. Sie weise Vorwürfe, ihr fehle die Kooperationsbereitschaft, zurück. Zu dem Vorfall am 21. Januar 2022 sei aus ihrer Sicht zu bemerken: E. sei am Morgen des 21. Januar 2022 zum ersten Mal vollintegriert gewesen. Sie seien nach der Vesperpause und dem Wickeln hinausgegangen und Schlitten gefahren. Die Kinder hätten auch mit Schaufeln im Schnee gespielt. Ein Kind habe zu weinen angefangen und habe ins Haus gehen wollen. Die anderen Kinder hätten noch draußen bleiben wollen. E. habe auch mit dem Schnee gespielt und Schneebälle den Berg runter geworfen. Weil der Wintergarten ringsherum Fenster habe, habe sie das weinende Kind ins Haus gebracht, weil sie es dort von Außen hätte sehen können. Das Kind habe sich aber nicht beruhigt und habe nicht mehr rausgehen wollen. Im gleichen Augenblick habe das Telefon geläutet. Die Mitarbeiterin des Tageselternvereins habe angerufen. Sie habe gesagt, dass sie jetzt nicht telefonieren könne. Danach sei sie sofort wieder rausgegangen und habe nach E. geschaut, doch er sei verschwunden gewesen. Der Aufenthalt im Wintergarten habe vielleicht vier oder fünf Minuten gedauert. Sie hätten überall um das Haus nach E. gesucht, an der Schlittenbahn, auch den Berg habe sie hinuntergesehen. Auch habe sie nach Spuren im Schnee gesucht. Da habe sie ihren Mann dazugeholt, er habe ebenfalls gesucht und sei dann mit dem Quad die Straße runter gefahren. Sie habe versucht, den Vater von E. zu erreichen. Es sei gegen 11:30 Uhr gewesen. Sie habe dann die Mutter von E. angerufen. Ihr Mann habe E. im Dorf in der Sxxstraße an der Einmündung des Sxx bei einem Ehepaar mit Kleinkind gefunden. Dieses habe die Polizei gerufen. Ihr Mann habe dann E. mit dem Quad zurückgefahren. Die Polizei habe bei ihr angerufen und den Sachverhalt aufgeklärt. Inzwischen sei es 12 Uhr gewesen und der Vater von E. entgegen der Vereinbarung am Morgen noch nicht zur Abholung erschienen. Die Mutter von E. sei zunächst nicht erreichbar gewesen, als sie ihr habe mitteilen wollen, dass E. wieder gefunden worden sei. Um 12.30 Uhr sei der Vater von E. gekommen. Er sei höflich gewesen, man habe sich in bestem Einvernehmen verabschiedet. Drei Tage nach dem Vorfall habe der Vater von E. angerufen und habe mitgeteilt, dass er kein Vertrauen mehr habe und dass er den Vertrag kündige. Zur Betreuung am 21. Januar 2022 sei es gekommen, weil der Vater des E. diesen am 20. Januar 2022 wegen eines beruflichen Termins nicht rechtzeitig aus der Tagespflege hätte abholen können. Sie habe dann den Betreuungstag auf den 21. Januar 2022 verschoben, um die Eingewöhnung voranzutreiben. Am 26. März 2022 teilte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail mit, dass sie für drei Fortbildungen angemeldet sei: Webinar „Vogel des Jahres“ am 7. April 2022 und Webinar „Auf Gartensafari: Zu Gast bei Käfern und Wanzen“ am 21. April 2022, beide veranstaltet von der XXX Stiftung sowie der „Christliche Pädagogentag“ am 21. Mai 2022 in Wxx. Mit Bescheid vom 19. April 2022 hob der Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindestagespflege auf. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 SGB X. Die Klägerin sei nicht mehr für die Kindertagespflege geeignet (§ 43 Abs. 2 SGB VIII). Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, der Klägerin fehle die persönliche Eignung als Kindertagespflegeperson. Sie habe am Freitag, den 21. Januar 2022, entgegen der Erlaubnis vom 23. Dezember 3032 gleichzeitig fünf Kinder betreut: - L.K. (2,6 Jahre), - M. S. (2,3 Jahre), - E. S. (2,3 Jahre), - R. M. (1,6 Jahre) und - Exx (2,5 Jahre). Damit habe sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII begangen. Die Klägerin habe wissentlich und ohne Not gegen die Vorgabe der Pflegeerlaubnis verstoßen. Zudem habe sie am 21. Januar 2022 ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie eine Gruppe von vier Kindern unter drei Jahren ohne Aufsicht draußen habe alleine spielen lassen, während sie mit einem Kind ins Haus gegangen sei. Durch dieses grob fahrlässige Verhalten habe ein Junge im Alter von 2,5 Jahren weglaufen können und sei erst eine halbe Stunde später von Passanten am unteren Ende eines etwa 700 m langen Weges aufgegriffen worden. Der Junge habe sich dabei in Lebensgefahr begeben können, weil es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug hätte kommen oder er den Abhang hätte hinunterstürzen können. In der Kindertagespflege gelte jedoch der Grundsatz der lückenlosen unmittelbaren Aufsichtspflicht bei Kleinkindern. Darüber hinaus fehle es der Klägerin an der Sachkompetenz und dem Nachweis vertiefter Kenntnisse. Sie sei seit 2020 verpflichtet, 15 Unterrichtseinheiten jährlich und ab dem Jahr 2022 20 Unterrichtseinheiten jährlich nachzuweisen. Auf Nachfrage des Jugendamts habe die Klägerin mitgeteilt, sie sei vom Tageselternverein von der Teilnahme an Fortbildungen entbunden worden, weil sie kein Mitglied des Vereins sei. Die angegebenen Fortbildungen reichten nicht aus. Dies gelte insbesondere für die mit E-Mail vom 7. Februar 2022 mitgeteilten Veranstaltungen. Bei den Sitzungen von „Erntelager“ handele es sich um Online-Gottesdienste über eine Organisation mit dem Namen „Gotteshaus.de“. Bezüglich dieser Organisation sei eine Anfrage beim Sektenbeauftragten Baden-Württemberg gestellt worden. Es sei umgehend die Rückmeldung gekommen, dass die Organisation mit den „Christen für den Widerstand“ in Verbindung stehe, die verfassungsfeindliche Inhalte verfolge und zum aktiven Rechtsbruch auffordere. Die Organisation sei an den Verfassungsschutz zur Überprüfung weitergeleitet worden. Statt des Nachweises fachlicher Kompetenzen habe sie den Besuch von Gottesdienstes angegeben, bei der Werte vermittelt würden, die der demokratischen Grundordnung möglicherweise widersprächen. Entgegen eigener Ankündigungen habe die Klägerin auch nicht hinreichend mit dem Tageselternverein, dem Jugendamt und anderen Tagespflegepersonen kooperiert. So habe sie die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Suchtklinik, für die sie die Kinder suchtkranker Eltern betreut habe, dem Jugendamt lediglich am Rande der Hospitation am 15. Dezember 2021 berichtet. Mit der Tagesmutter F., bei der die Klägerin einmal hospitiert habe, habe sie entgegen der Angabe im Hospitationsbericht vom August 2018 keine weitere Zusammenarbeit gepflegt. Auch habe sie die Aufforderung des Jugendamts vom 15. Januar 2022, mit der sie gebeten worden sei, ihre Homepage in vier konkret benannten Punkten zu berichtigen, erst nach Versendung des Anhörungsschreibens im Aufhebungsverfahren umgesetzt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin sich nicht immer der Wahrheit verpflichtet fühle und nicht hinreichend kooperationsbereit sei. Darüber hinaus seien auch die Räume der Klägerin nicht mehr hinreichend geeignet. Bei der Eignungsprüfung im August 2018 und der ersten Erteilung der Pflegeerlaubnis im September 2018 sei ein Raum hinter der Küche als weiterer Betreuungsraum vorgesehen gewesen. Bei der Besichtigung der Räume im Dezember 2021 sei dieser Raum mit zwei Kinderbetten und einem Sofa als Ruhe- und Schlafraum für vier Kleinkinder sowie einem Schreibtisch und einem Tisch verstellt gewesen. Beim Eignungsfeststellungstermin sei dagegen geplant gewesen, dass für die Kinder im 1. OG eine Schlafmöglichkeit geschaffen werde. Die Umgestaltung der Räume sei dem Jugendamt nicht mitgeteilt worden. Der provisorische Treppenabgang von der Terrasse auf den Parkplatz sei entgegen der Absprache im Jahr 2018 mit keinem richtigen und sicheren Abgang versehen worden. Die Terrassentür lasse sich nicht abschließen und es könnten Kinder mit einer Kletterhilfe auf die Straße gelangen, weil die Klägerin die Kinder nicht immer beaufsichtige (Kochen, Essen erwärmen, Kinder schlafen bringen). Ein im Betreuungsraum befindlicher Absatz im Boden sei eine Stolperfalle und hätte beseitigt werden müssen. Es gebe auch keinen eingegrenzten Außenspielbereich. Bei der Hospitation im Dezember 2021 sei ihr auferlegt worden, aufgrund der Gefährlichkeit des Außengeländes mit steilen Abhängen direkt am Haus die Kleinkinder immer unmittelbar zu beaufsichtigen. Auch die im Außenbereich befindliche Rutsche sei für die Nutzung durch U 3-Kinder zu steil und zu gefährlich. Schließlich sei die Klägerin nicht hinreichend der Pflicht aus § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII zur Unterrichtung des Jugendamtes über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien, nachgekommen. So habe die Klägerin der Mitarbeiterin des Tageselternvereins in einem Gespräch am 24. Januar 2022 auch auf deren Nachfrage nach dem Verlauf der Eingewöhnung von E. mitgeteilt, die Eingewöhnung laufe gut, und habe nicht von dem Verschwinden von E. berichtet. Sie habe lediglich dem Jugendamt Rxx, das für die Finanzierung der Betreuung von E. zuständig gewesen sei, am 25. Januar 2022 den Vorfall mitgeteilt, nicht jedoch dem für die Pflegerlaubnis zuständigen Beklagten. Daher sei die Pflegeerlaubnis nach § 48 SGB X aufzuheben, weil die Klägerin nicht mehr über die persönliche Eignung als Tagespflegeperson verfüge. Am 5. Mai 2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihr Bevollmächtigter brachte vor: Die räumliche Eignung liege weiter vor. Die Stolperfalle sei inzwischen beseitigt. Die Terrassentür lasse sich von den Kindern nicht öffnen, weil sie zu klein hierfür seien. An der Terrasse gebe es Außen ein Schutzgitter. Die Kinder hätten den Schlafraum im 1. OG abgelehnt. Der nun als Schlafraum genutzte Raum sei flexibel einsetzbar. Der Schreibtisch sei notwendig, damit die Klägerin schriftliche Arbeiten erledigen könne, während die Kinder um sie herum spielten. Die Mitarbeiterin des Tageselternvereins habe den Raum für ausreichend gehalten. Gleichwohl sei die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder auf vier beschränkt worden. Soweit am 21. Januar 2022 entgegen der Beschränkung in der Erlaubnis fünf anstelle von vier Kindern betreut worden seien, habe es sich um einen Notfall gehandelt, weil der Vater das Kind am Vortag nicht habe bei ihr lassen können und den Tag getauscht habe. Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, die Klägerin habe gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen. Sie habe die Kinder im Blick gehabt und sei nur kurz im Haus gewesen. Die Defizite bezüglich der Verlässlichkeit beträfen lediglich einen Vorfall. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Kind weglaufe. Der Vorfall werde vom Beklagten hemmungslos übertrieben. Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für E. vorgelegen. Bei dem fraglichen Weg handele es sich um eine Stichstraße ohne Kreuzungen. Der Junge habe zwar von der Straße rutschen können, allerdings nur in den Schnee. Die Klägerin habe in den dreieinhalb Jahren, in denen sie erfolgreich tätig sei, etwa 40 Kinder betreut. Sie habe viele positive Zuschriften der Eltern erhalten. Die Klägerin sei zu Fortbildungen nicht verpflichtet. Dies sei ihr vom Tageselternverein mitgeteilt worden. Verfassungsfeindliche Inhalte habe die Klägerin bei dem Online-Seminar des „Erntelagers“ nicht feststellen können. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Suchtklinik, die eine eigene Betreuungskraft eingestellt habe, habe sie dem Jugendamt mitgeteilt. Die Webseite sei in zwischen geändert. Sie habe hierfür zunächst einen Betreuer beauftragen müssen. Die Zusammenarbeit mit der anderen Tagesmutter - Frau F. - habe nicht geklappt, weil jene den Kontakt habe einschlafen lassen. Der Vorwurf, die Klägerin halte sich nicht an Absprachen und komme ihren Mitteilungspflichten nicht nach, sei ohne Substanz. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2022 zurückgewiesen (am 25.8.2022 an den Bevollmächtigten der Klägerin adressiert zur Post gegeben). Der Widerspruch sei unbegründet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin sei für die Kindertagespflege nicht mehr geeignet im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Geeignet seien nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichneten und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sollten sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hätten. Außerdem habe die Tagespflegeperson den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Tageskinder bedeutsam seien. Die Klägerin verfüge nicht mehr über die persönliche Eignung. Sie habe ihrer Mitteilungspflicht über wesentliche Veränderungen in der Betreuung nicht genügt. So sei erst beim Hausbesuch am 21. Dezember 2021 festgestellt worden, dass ein als Spiel- und Bewegungsraum gedachter Raum als Schlafraum genutzt worden sei. Dies habe zur Beschränkung der Erlaubnis von fünf auf vier gleichzeitig zu betreuenden Kinder geführt. Am 21. Februar 2022 habe die Klägerin entgegen der Erlaubnis fünf Kinder gleichzeitig bereut. Dies sei eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Des Weiteren habe die Klägerin am 21. Februar 2021 ihre Aufsichtspflicht in erheblichem Maße verletzt, was zum zeitweisen Verschwinden von E. geführt habe. Die Klägerin habe auch ihrer Fortbildungspflicht nicht im gebotenen Umfang genügt. Sie verfüge über keine pädagogische Konzeption, sondern verweise auf ihre Homepage, die im Januar 2022 überarbeitungsbedürftig gewesen sei. Die Klägerin pflege keinen kooperativen Austausch mit anderen Tagespflegepersonen. Auch mit dem Jugendamt und dem Tageselternverein sei keine verlässliche Zusammenarbeit mehr gegeben. Bezüglich der baulichen Situation bestünden ebenfalls Defizite, wobei die Stolperfalle im Wintergarten nun wohl beseitigt sei. Schließlich habe die Klägerin ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Jugendamt nicht genügt. Ihr Verhalten nach dem Vorfall vom 21. Januar 2022 lege nahe, dass sie diesen gegenüber dem Beklagten habe verheimlichen wollen. Mildere Mittel als die Aufhebung der Pflegeerlaubnis, etwa in Form von Auflagen und anderen Nebenbestimmungen, seien nicht vorhanden. Die Klägerin habe keine Bereitschaft zur kritischen Selbstreflexion gezeigt. Die Klägerin hat am 20. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter aus, die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege werden vor allem mit dem Weglaufen des Kindes E. begründet, das unversehrt wiedergefunden worden sei. Die Angaben der Mutter des Kindes zu dem Vorfall seien jedoch widersprüchlich und falsch. Gleichwohl seien sie vom Beklagten übernommen worden. Die Eingewöhnung des Kindes E. sei aufgrund der Entscheidung seiner Eltern unterbrochen worden. Das Kind sei sehr eigenwillig gewesen. Die weiteren Vorwürfe gegen die Klägerin seien nicht belegt und substanzlos. Fortbildungen, die sie absolviert habe, seien zu Unrecht nicht akzeptiert worden. Die angeforderten Nachweise der sonderpädagogischen Kompetenzorientierung seien durch die entsprechenden Stellen belegt (Suchttherapeutin, Psychotherapeut) worden. Die Abstimmung der Fortbildungen mit dem Tageselternverein sei keine Auflage gewesen. Sie sei kein Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation. Sie habe sich selbst Corona-Spucktests besorgt. Die pädagogischen Inhalte ihrer Arbeit würden von den übrigen Eltern positiv bewertet. Sie habe eine Konzeption in Papierform, die sie den Eltern aushändige. Das Konzept habe sie bereits im Januar 2019 beim Abschluss der Zertifizierung als Tagesmutter vorgelegt. Mit der Beschränkung der Pflegeerlaubnis auf vier gleichzeitig anwesende Kinder habe die Klägerin kein Problem. Am 21. Januar 2022 sei es aufgrund einer Ausnahmesituation zugunsten der Familie von E. zu einer Überschreitung gekommen. Im Übrigen werde auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20. August 2022 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Angaben der Eltern von E. würden im Wesentlichen für zutreffend erachtet. Sie würden nicht allein von der Mutter von E., sondern auch von dessen Vater gestützt werden. Äußerungen anderer Eltern, wonach sie mit der Arbeit der Klägerin zufrieden seien, ersetzten nicht die Prüfung durch das Jugendamt des Beklagten. Es sei aktenkundig belegt, dass die Klägerin die Corona-Selbsttests nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Der Besuch von Fortbildungen, die nicht vom Tageselternverein angeboten würden, seien vorher mit dem Tageselternverein bezüglich der Anerkennung der Inhalte abzustimmen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Form und Inhalt der Veranstaltungen seien vom Tageselternverein als Bildungsträger nicht anerkannt worden. Eine pädagogische Konzeption der Klägerin sei dem Beklagten nicht bekannt. Bislang habe die Klägerin insoweit auf ihre Homepage verwiesen. Die einzelnen Verstöße gegen die in der Pflegeerlaubnis in § 43 SGB VIII enthaltenen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson seien so gravierend, dass die Pflegeerlaubnis habe aufgehoben werden müssen. Weniger eingreifende Maßnahmen seien als nicht ausreichend anzusehen, weil der Schutz von Kindern oberste Priorität habe, und schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit der Klägerin bestünden. Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson mit Betreuung im eigenen Haushalt setze dies voraus, zumal wenig Außenkontrolle möglich sei. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Karten, die das Haus der Klägerin und dessen Umgebung zeigen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen ihrer dortigen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.