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Urteil

8 K 4133/22

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0114.8K4133.22.00
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Leitsätze
Eine Gemeinde kann eine etwaige negative Betroffenheit der eigenen öffentlichen Wasserversorgung – wie hier durch Erkundungsbohrungen für den Ausbau eines Eisenbahntunnels – nicht geltend machen, wenn sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen hat. Sie kann sich weder auf eine Wasserschutzgebietsverordnung noch das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen.(Rn.66)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinde kann eine etwaige negative Betroffenheit der eigenen öffentlichen Wasserversorgung – wie hier durch Erkundungsbohrungen für den Ausbau eines Eisenbahntunnels – nicht geltend machen, wenn sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen hat. Sie kann sich weder auf eine Wasserschutzgebietsverordnung noch das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen.(Rn.66) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klagen haben keinen Erfolg. I. Die Klagen der Klägerin zu 1 gegen die Bescheide vom 9. März und vom 5. April 2022 sind bereits unzulässig; ihr fehlt es an der Klagebefugnis. Die Klagen der Klägerinnen zu 2 und 3 gegen den Bescheid vom 9. März 2022 – wasserrechtliche Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle – sind mangels Klagebefugnis ebenfalls unzulässig. Die Klagen der Klägerinnen zu 2 und 3 gegen den Bescheid vom 5. April 2022 – wasserrechtliche Erlaubnis – sind dagegen zulässig. 1. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch die Ergänzung des angefochtenen Bescheids vom 5. April 2022 um den Änderungsbescheid vom 5. Juni 2023 in die Klagen einbezogen haben, stellt dies eine zulässige Klageänderung dar. Es handelt sich um eine Klageänderung in Form der objektiven Klageerweiterung, die bereits nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sein dürfte. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO vor. Der Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in die Klageerweiterung eingewilligt. 2. Die Klagen sind als Drittanfechtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil sich die Klägerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle und die wasserrechtliche Erlaubnis wenden und die Aufhebung der Bescheide vom 9. März und vom 5. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2022 sowie des Bescheids vom 5. Juni 2023 erreichen wollen. 3. Die Klägerin zu 1 ist bezüglich aller angegriffenen Bescheide nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind nur in Bezug auf den Bescheid vom 5. April 2022 – wasserrechtliche Erlaubnis – klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts, setzt dies voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 – BVerwGE 132, 64, juris Rn. 14). a) Die Klägerin zu 1 kann nicht geltend machen, als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in ihren Rechten verletzt zu sein. aa) Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 folgt nicht aus der Möglichkeit, in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 und 2 LV verletzt zu sein. Zwar könnten durch die Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle und die wasserrechtliche Erlaubnis die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Wasserversorgung beeinträchtigt sein, bei der es sich nach § 50 Abs. 1 WHG um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WG der Gemeinden obliegt (vgl. zur Klagebefugnis Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 26; diese offenlassend BVerwG, Urteil vom 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356, juris Rn. 22; zur Aufgabe der Wasserversorgung Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 50 Rn. 17 ). Jedoch hat die Klägerin zu 1 die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf die Klägerinnen zu 2 und 3 übertragen. Die Klägerin zu 3 ist in dem von dem Vorhaben betroffenen Bereich für die Bereitstellung des Rohwassers zuständig. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 3 ist die Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 2 kauft das Rohwasser bei der Klägerin zu 3 und sorgt für die Bereitstellung des Trinkwassers. Gesellschafterin der Klägerin zu 2 ist die Energie Calw GmbH (vorherige Firma: Elektrizitätswerk Calw GmbH), deren Gesellschafter neben der Klägerin zu 3 die XXX Beteiligungsgesellschaft mbH ist. Eine Gemeinde kann eine etwaige negative Betroffenheit der eigenen öffentlichen Wasserversorgung nicht geltend machen, wenn sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen hat. Etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung können in diesem Falle nicht von der Gemeinde selbst, sondern nur seitens des betroffenen Rechtsträgers geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2.15 – juris Rn. 28 und vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 – juris Rn. 16; a. A. wohl VG Würzburg, Urteil vom 14.11.2017 – W 4 K 17.827 – juris Rn. 20 f.). Die (alleinige) Gesellschafterstellung der Klägerin zu 1 ändert diese Bewertung nicht. Auch eine in kommunaler Hand befindliche GmbH ist eine selbständige juristische Person des Privatrechts, die jedoch Einwirkungs- und Ingerenzpflichten aufgrund der Ausrichtung der Gemeinde als Gesellschafterin auf das Allgemeinwohl unterliegt (vgl. ausführlich zur kommunalen Gesellschaft Weber in Wurzel/Schraml/Gaß, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 4. Aufl. 2021, Rn. 347 ff.). Eine Klagebefugnis der Klägerin zu 1 lässt sich aus ihren Einwirkungsmöglichkeiten nicht ableiten. In subjektiv-öffentlichen Rechten können nur die Inhaber dieser Rechte verletzt sein. Ein solches Rechts steht der Klägerin zu 1 nach der Übertragung ihrer Rechte auf die Klägerinnen zu 2 und 3 nicht (mehr) zu. bb) Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 folgt auch weder unmittelbar aus den Regelungen der RVO-Stollenquelle noch aus § 52 WHG in Verbindung mit der RVO-Stollenquelle bezüglich der Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle mit Bescheid vom 9. März 2022. Die RVO-Stollenquelle privilegiert in § 3 Abs. 2 und in § 10 Abs. 3 Nr. 1 Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung der Stadt Calw. Diese Regelungen dienen jedoch nicht dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin zu 1. Trotz ausdrücklicher Erwähnung der Wasserversorgung der Klägerin zu 1 lässt sich den Normen kein individuell geschütztes privates Interesse der Klägerin zu 1 entnehmen. Schutzgut der RVO-Stollenquelle ist nach § 1 der Schutz des Grundwassers im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Die Privilegierung in § 3 Abs. 2 RVO-Stollenquelle führt lediglich dazu, dass die Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung der Stadt Calw in der Schutzzone I zulässig sind. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 RVO-Stollenquelle gelten die Verbote der §§ 3 und 5 bis 8 der RVO-Stollenquelle für diese Maßnahmen nicht. Das heißt, die Privilegierung ermöglicht Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung der Stadt Calw in den geschützten Gebieten, gewährt aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern schützt nur das Allgemeingut der öffentlichen Wasserversorgung. Dieser Schutzzweck ergibt sich auch aus § 51 Abs. 1 WHG, der die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ausdrücklich zum Schutz der vorhandenen Wasservorkommen zugunsten der Allgemeinheit ermöglicht. Individualschutz gewähren die Vorschriften zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356, juris Rn. 17; zu den Schutzzwecken Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 51 Rn. 3 ). Die in § 10 Abs. 3 RVO-Stollenquelle normierten Ausnahmen und die durch § 10 Abs. 1 RVO-Stollenquelle ermöglichten Befreiungen (ebenso § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG) sind im Rahmen der Gestaltung der Eigentumsordnung Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips zugunsten betroffener Grundstückseigentümer. Dem Schutz der Träger der öffentlichen Wasserversorgung dienen sie nicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 33; zu § 53 BT-Drs. 16/12275, S. 67) und entfalten damit keinen Drittschutz für die Klägerin zu 1. Konkrete subjektiv-öffentliche Rechte enthält nur § 3 Abs. 1 RVO-Stollenquelle, der Betretungsrechte für die Zone I normiert. Diese Rechte sind jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. § 52 WHG in Verbindung mit der RVO-Stollenquelle entfaltet ebenfalls keine drittschützende Wirkung für die Klägerin zu 1 als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. § 52 WHG vervollständigt die Bestimmungen über Wasserschutzgebiete. Während § 51 WHG die generellen Voraussetzungen für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten normiert, legt § 52 WHG neben weiteren Regelungsinhalten insbesondere fest, unter welchen Voraussetzungen konkrete Schutzanordnungen für die jeweiligen Wasserschutzgebiete getroffen werden können (vgl. Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 52 Rn. 2 ). Es findet sich jedoch keine Regelung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Träger der öffentlichen Wasserversorgung, die Beachtung dieser Vorgaben bei der Erteilung einer Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG verlangen zu können (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 67; BVerwG, Urteil vom 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356, juris Rn. 17 f.; Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 32). Aus der Benennung der Klägerin zu 1 als begünstigte Person in der Rechtsverordnung (z. B. in § 1 RVO-Stollenquelle) nach § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG lässt sich ein solches Recht ebenfalls nicht ableiten. Diese Vorschrift hat vielmehr eine bloße Ordnungsfunktion und dient der Identifikation der Schuldner etwaiger Entschädigungen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 8.11.2022 – M 31 S 22.5152 – juris Rn. 20; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, 51 Rn. 54 ). Die Ausführungen zur RVO-Stollenquelle gelten in gleicher Weise für die Regelungen der RVO-S., die jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist. Darüber hinaus enthält die RVO-S. nur Verbote für Maßnahmen innerhalb des Wasserschutzgebietes. Maßnahmen außerhalb des Wasserschutzgebietes, die trotzdem dieses Wasserschutzgebiet gefährden können, werden nicht umfasst. Die Beschränkung der in einer Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten besonderen Anforderungen auf den Bereich des Wasserschutzgebietes ergibt sich im Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 WHG. Die Festsetzung besonderer Anforderungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes bleibt einer behördlichen Entscheidung nach § 52 Abs. 3 WHG vorbehalten (vgl. Tünnesen-Harmes in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG, § 52 Rn. 13 ). Sofern die Bohrungen der Beigeladenen außerhalb des Wasserschutzgebietes der RVO-S. liegen, ist eine Verletzung der RVO-S. bereits nicht möglich. cc) Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 lässt sich aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG verankerten Rücksichtnahmegebot keine Klagebefugnis der Klägerin zu 1 entnehmen. Mit Bescheid vom 5. April 2022 wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 WG für die erforderlichen Bohrungen der Baugrunderkundungsmaßnahmen erteilt. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verlangt im Rahmen der Ermessensbetätigung bei Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 WG in Verbindung mit §§ 8 und 12 WHG die Berücksichtigung der Interessen einzelner privater Personen, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden können. Dieser Personenkreis hat einen Anspruch auf ermessensgerechte – insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung seiner Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – juris Rn. 12 m. w. N.; VG München, Beschluss vom 2.12.2022 – M 31 S 22.5826 – juris Rn. 16; Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rn. 6861, nur insofern erlange § 52 Abs. 2 WHG Bedeutung). Die Klägerin zu 1 ist als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung zwar in individualisierter, aber nicht in qualifizierter Weise betroffen. Als Rechtsposition kommt insoweit nur das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 und 2 LV in Betracht, dessen Verletzung in Fällen wie diesen voraussetzt, dass die Wasserversorgung als gemeindliche Einrichtung erheblich gefährdet wird, indem entweder in die bauliche Anlage der Einrichtung selbst eingegriffen wird oder diese in ihrer Funktionsfähigkeit entweder zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird; dies kann auch durch Einwirken auf das Grundwasser in unmittelbarer Nähe der Brunnen geschehen. Die bloße Geltendmachung von Belangen der Allgemeinheit, wie die Wasserversorgung der Bevölkerung, führt nicht zu einer qualifizierten Betroffenheit (vgl. VG München, Urteil vom 15.11.2023 – M 31 K 21.5500 – juris Rn. 24 f.). Wie bereits erörtert hat die Klägerin zu 1 die Aufgabe der Wasserversorgung auf die Klägerinnen zu 2 und 3 übertragen. Sie selbst betreibt keine Einrichtungen, die der Wasserversorgung dienen. dd) Schließlich ergibt sich bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 auch nicht aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), der das allgemeine Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 WRRL ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – juris Rn. 34). Natürliche und juristische Personen, die als legitime Gewässernutzer unmittelbar von einer Verletzung dieser Richtlinienbestimmungen betroffen sind, können die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – auch auf dem Rechtsweg – einfordern. Wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne. Deshalb ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, weil diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 – C-535/18 – juris Rn. 132; Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 26, 36; VG München, Beschluss vom 8.11.2022 – M 31 S 22.5152 – juris Rn. 13). Die Klägerin zu 1 ist – wie oben bereits dargelegt – nicht zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt. b) Die Klägerin zu 2 ist nur bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle fehlt es dagegen an einer Klagebefugnis. aa) Die Klägerin zu 2 kann bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 geltend machen, durch die Verletzung des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG verankerten Rücksichtnahmegebots in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich um eine private Person, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein können. Rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin zu 2 sind ihre Bezugsrechte für Rohwasser aus der vertraglichen Beziehung mit der Klägerin zu 3. Die Klägerin zu 2 kauft das von der Klägerin zu 3 zum Teil aus Eigengewinnungsanlagen gewonnene und zum Teil als Fremdwasser zugekaufte Rohwasser und sorgt für die Bereitstellung des Trinkwassers. Bestandteil des von der Klägerin zu 3 aus Eigengewinnungsanlangen gewonnenen Rohwassers ist auch das Rohwasser aus den von der klagegegenständlichen Erlaubnis betroffenen Eigengewinnungsanlagen S.. Dadurch gehört die Klägerin zu 2 in Bezug auf die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis. Als solche ist sie auch in qualifizierter Weise betroffen. Der Betroffenheit steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 keine Wassergewinnungsanlage betreibt, sondern das Rohwasser zu Trinkwasser aufbereitet und bereitstellt. Auch die mögliche Beeinträchtigung des zur Verarbeitung bestimmten Rohwassers durch die Erlaubnis betrifft die Klägerin zu 2 in qualifizierter Weise. bb) Aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 WRRL ergibt sich bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 hingegen keine Klagebefugnis der Klägerin zu 2. Drittschutz gewährt das Verschlechterungsverbot nur für legitime Gewässernutzer, also für Personen, die zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind. Die Klägerin zu 2 kauft lediglich das Rohwasser bei der Klägerin zu 3 und sorgt für die Bereitstellung des Trinkwassers. Sie selbst ist weder zur Grundwasserentnahme noch zur -nutzung berechtigt. Ein „Nutzungsrecht“ folgt erst nach dem Verkauf durch die Klägerin zu 3 und stellt kein Nutzungsrecht im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Wasserrahmenrichtlinie dar. Wassernutzungen sind nach § 3 Nr. 17 WHG alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG signifikant sind. Diese Begriffsumschreibung dient der Umsetzung von Art. 2 Nr. 39 WRRL, nach dem „Wassernutzung“ Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand sind (vgl. Guckelberger in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG, § 3 Rn. 44 ). Wasserdienstleistungen sind nach § 3 Nr. 16 WHG folgende Dienstleistungen: Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer (a) sowie Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten. Dies entspricht nahezu wortgleich dem Art. 2 Nr. 38 WRRL. Daraus folgt, dass eine Wassernutzung einen unmittelbaren Bezug zu dem Gewässer haben muss. Der Weiterverarbeitung von eingekauftem Rohwasser fehlt dieser unmittelbare Bezug. cc) Eine Klagebefugnis bezüglich der Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle vom 9. März 2022 folgt weder unmittelbar aus den Regelungen der RVO-Stollenquelle noch aus § 52 WHG in Verbindung mit der RVO-Stollenquelle. Die Klägerin zu 2 kauft das Rohwasser bei der Klägerin zu 3 und sorgt für die Bereitstellung des Trinkwassers. Das heißt, sie betreibt bereits keine Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung, auf die sich die RVO-Stollenquelle bezieht. Unabhängig davon gewährleistet – wie bereits oben bezüglich der Klägerin zu 1 ausgeführt – weder die Festsetzung des Wasserschutzgebietes durch die RVO-Stollenquelle Individualschutz noch enthält § 52 WHG in Verbindung mit der RVO-Stollenquelle ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Befreiungen und Verboten. Auch sind weder das Rücksichtnahmegebot noch das Verschlechterungsverbot in der Verordnung verankert und bei der Entscheidung über eine Befreiung zu berücksichtigen. c) Die Klägerin zu 3 ist ebenfalls nur bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle fehlt es dagegen an einer Klagebefugnis. aa) Auch die Klägerin zu 3 kann bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 geltend machen, durch die Verletzung des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG verankerten Rücksichtnahmegebots in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bei der Klägerin zu 3 handelt es sich gleichermaßen um eine private Person, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein können. Rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin zu 3 ist ihr Recht auf Grundwasserschöpfung zur Bereitstellung des Rohwassers für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung. Von der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sind die Stollenquelle und die Tiefenbrunnen S., aus denen die Klägerin zu 3 Rohwasser gewinnt, möglicherweise betroffen. Als Betreiberin der möglicherweise beeinträchtigten Wassergewinnungsanlage ist die Klägerin zu 3 individuell und qualifiziert betroffen. bb) Zudem ist die Klägerin zu 3 bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 aufgrund einer möglichen Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 WRRL klagebefugt. Sie wird als legitime Gewässernutzerin – sie ist zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt – vom Schutzbereich der Norm umfasst. Durch die Bohrungen der Beigeladenen ist eine mengenmäßige Verschlechterung des Wasserdargebots der Stollenquelle und der Tiefbrunnengruppe S. möglich. cc) Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, kann sich auch die Klägerin zu 3 bezüglich der Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle vom 9. März 2022 nicht auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte unmittelbar aus den Regelungen der RVO-Stollenquelle oder aus § 52 WHG in Verbindung mit der RVO-Stollenquelle berufen. Diese Regelungen gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern schützen nur das Allgemeingut der Wasserversorgung. Zudem sind weder das Rücksichtnahmegebot noch das Verschlechterungsverbot in der Verordnung verankert. 4. Die Klagen wurden fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Klagen gegen die Bescheide vom 9. März 2022, vom 5. April 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 halten diese Frist ein. Sie wurden am 29. November 2022 erhoben. Ein Zustellungsnachweis für die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2022 an die Klägerinnen liegt nicht vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch der die Klägerinnen betreffende Widerspruchsbescheid erst am 10. November 2022 abgesandt wurde. Ob er – wie von den Klägerinnen vorgetragen – erst am 14. November 2022 zugegangen ist, kann mit Blick auf die bei einer Absendung des Widerspruchsbescheids am 10. November 2022 jedenfalls rechtzeitige Klageerhebung dahinstehen. Der Beklagte hat einen Zustellungstermin nicht benennen können. Aus dem Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bezüglich des ihr zugestellten Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass dieser Widerspruchsbescheid am 10. November 2022 abgesandt und von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 14. November 2022 empfangen wurde. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass auch der die Klägerinnen betreffenden Widerspruchsbescheid an diesem Tag versandt wurde. Die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2023 im Wege der objektiven Klageänderung erfolgte ebenfalls fristgerecht (vgl. zur Fristwahrung bei objektiver Klageänderung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.2014 – 2 S 1472/14 – juris Rn. 15). Der Änderungsbescheid wurde den Klägerinnen nicht zugestellt. Sie waren auch nicht an dem der Änderung zugrundeliegenden Klageverfahren beteiligt. Die Klägerinnen erhielten erst durch die am 17. Januar 2024 zugestellte Gerichtsakte Kenntnis von dem Änderungsbescheid. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Die Jahresfrist war am 14. Januar 2025 noch nicht abgelaufen. II. Die Klagen der Klägerinnen zu 2 und 3 gegen die wasserrechtliche Erlaubnis im Bescheid vom 5. April 2022 sind jedoch unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen zu 2 und 3 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Weder können die Klägerinnen zu 2 und 3 einen Verstoß gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG verankerten Rücksichtnahmegebot (1) noch kann die Klägerin zu 3 einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 WRRL erfolgreich geltend machen (2). 1. Ein Verstoß gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG verankerte Rücksichtnahmegebot liegt mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit für auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder ausgleichbare schädliche Gewässerveränderungen nicht vor. Nach § 43 Abs. 2 WG ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (Abs. 2). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung gebietet das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG verankerte wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot die Berücksichtigung der Interessen einzelner privater Personen, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden können. a) Ob schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, die die Rechte der zu berücksichtigenden Personen betreffen, richtet sich nach dem Prognosemaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Bei schädlichen Gewässerveränderung handelt es sich nach § 3 Nr. 10 WHG um Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Gewässereigenschaften sind nach § 3 Nr. 7 WHG die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Wasserbeschaffenheit ist nach § 3 Nr. 9 WHG die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers. Ausgehend vom Gesetzeszweck, welcher auf die dauerhafte Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung abzielt, stellt der Begriff der Beeinträchtigung auf solche schädlichen Gewässerveränderungen oder Störungen des Allgemeinwohls ab, die nachhaltiger, also nicht nur kurzfristiger Natur sind, und in diesem Sinne die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. Czychowski/Reinhardt in dies., Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 12 Rn. 17 m. w. N.; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 38 ). Bei der schädlichen Gewässerverunreinigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung uneingeschränkt nachgeprüft werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2004 – 7 B 61.04 – juris Rn. 9 zu § 6 WHG a. F.; Czychowski/Reinhardt in dies., Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 12 Rn. 18 m. w. N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab einer schädlichen Gewässerveränderung erfasst nicht wie bei der „Besorgnis“ im Zusammenhang mit der Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG oder im Zusammenhang mit der Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG die entfernteste Möglichkeit noch wird eine konkrete Gefahr oder gar eine an Gewissheit grenzende, alle vernünftigen Zweifel ausschließende Sicherheit verlangt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Beeinträchtigung aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Bewilligungsbescheids nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss dabei immer auch in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von der beabsichtigten Gewässerbenutzung ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt werden. Zudem muss zwischen der Gewässernutzung und den nachteiligen Wirkungen auf die Rechte der qualifiziert betroffenen Person ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 17; NdsOVG, Urteil vom 14.12.2016 – 13 LC 48/14 – juris Rn. 71 m. w. N.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – juris Rn. 13 m. w. N. und vom 4.2.2022 – 8 ZB 21.1781 – juris Rn. 9; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 28, 31 f. ; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, WHG, § 12 Rn. 29 ff. m. w. N. ). Die prognostische Einschätzung der konkreten Gefahrenlage erfolgt im Zeitpunkt der Entscheidung über Versagung oder Erteilung der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung. Deshalb ist der Wasserbehörde eine Einschätzungsprägorative im Rahmen der Ausübung ihres Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG zuzuerkennen. Es gelten die im allgemeinen Ordnungsrecht anerkannten Grundsätze. Insbesondere ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Es wird also gefragt, ob im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Gefahr bestanden (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG § 12 Rn. 29 ; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, WHG, § 12 Rn. 32 ; Schendel/Scheier in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 5 ). Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Einschätzungsprärogative müssen auch voraussehbare künftige Entwicklungen in Betracht gezogen werden (vgl. Czychowski/Reinhardt in dies., Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 12 Rn. 65; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, WHG, § 12 Rn. 33 ). Die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde kann das Gericht aus den im Verwaltungsverfahren von einer Behörde eingeholten Gutachten, fachlichen Stellungnahmen und Auskünften erlangen. Darüber hinaus kann das Gericht die erforderliche Sachkunde auch aus gutachterlichen oder fachlichen Stellungnahmen, die als Beteiligtenvortrag in das Verfahren eingeführt werden, erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5 und Urteil vom 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 193). b) Gemessen an diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Bohrungen der Beigeladenen vor. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine schädliche Veränderung des von der Klägerin zu 3 gewonnenen und von der Klägerin zu 2 weiterverarbeiteten Grundwassers hat die Beklagte zurecht nicht festgestellt. aa) Mit Bescheid vom 5. April 2022 wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 WG für die erforderlichen Bohrungen der Baugrunderkundungsmaßnahmen erteilt. Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis sind die von der Gesellschaft XXX mbH am 8. September 2020 eingereichten Planunterlagen (im Folgenden: Planunterlagen). bb) Als schädliche Gewässerveränderungen durch die geplanten Bohrungen kommen Veränderung der Wassermenge (quantitative Veränderungen) oder Veränderungen der Wasserbeschaffenheit (qualitative Veränderungen) für die Stollenquelle und die Tiefbrunnengruppe S. in Betracht. Solche schädlichen Gewässerveränderungen, die auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbar oder nicht ausgleichbar sind, sind jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. (1) Quantitative Veränderungen am Wasserdargebot der Stollenquelle sind nicht zu erwarten. (a) Durch die Bohrungen ist bereits keine zeitweise Veränderung des mengenmäßigen Wasserdargebots der Stollenquelle zu erwarten. Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.2.1 Anlage 7 der Planunterlagen wird eine vorübergehende Beeinflussung der Quellschüttung der Stollenquelle als wenig wahrscheinlich, aber nicht auszuschließen eingeschätzt. Selbst wenn durch die Bohrungen – insbesondere durch die nach oben orientierten Bohrungen, die höher als die Stollenquelle liegen – wasserführende Schichten erfasst würden, die bisher nicht zum Tunnel hin dränierten, sei aufgrund der geringen Größe der Bohrlöcher (maximale Länge von 7 m und Durchmesser von 150 mm, Länge festgeschrieben im Bescheid vom 5.4.2022 in der Auflage Nr. 9) nur der Abfluss einer sehr geringen Wassermenge durch die Bohrlöcher zu erwarten, der für die Quelle höchstwahrscheinlich nicht messbar und damit für die Schüttung nicht relevant sei. Im Rahmen des Monitorings würden die Bohrungen und die aus den Bohrungen austretenden Wassermengen laufend überwacht. Diese Schutzvorkehrung schreibt der Bescheid vom 5. April 2022 in den Auflagen Nr. 5 (Monitoring) und Nr. 7 (hydrogeologischen Fachgutachter und unabhängiger Beweissicherungsgutachter) ausdrücklich vor. Falls es doch zu einer vorübergehenden Minderung der Quellausschüttung komme, seien Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Zunächst würden die Bohrarbeiten zur Aufklärung der Sachlage eingestellt. Bei nennenswerten Gebirgswasserzutritten in das offene Bohrloch werde dieses im Festgesteinsbereich wasserdicht mit Zementmörtel oder Beton verschlossen. Darüber hinaus seien im Bedarfsfall Verschlüsse mittels Zement oder eines Packers vorgesehen. Die voraussichtliche Dauer einer vorübergehenden Verminderung der Quellschüttung entspreche der Reaktionszeit (messtechnische Erfassung einer relevanten Schüttungsverminderung etwa ein Tag) und der Zeit, in der die Gegenmaßnahmen ausgeführt werden und wirksam werden (in der Regel ein bis zwei Tage). Soweit die Klägerinnen einwenden, dass die Einschätzungen der Planunterlagen spekulativ seien, weil der Grundwasserverlauf nicht bekannt sei, und vor den Bohrungen weitere Erkundungsmaßnahmen erforderlich seien, greift dies nicht durch. Entgegen der Einschätzung der Klägerinnen sind die hydrogeologischen Verhältnisse der Stollenquelle durchaus in den wesentlichen Zügen bekannt. Lediglich einige Details, wie zum Beispiel genaue Wasserstände, Strömungsrichtungen und Abflussmengen im Gebirge sind nicht sichtbar und deshalb nicht genau bekannt (siehe Kapitel 5.1.1 Anlage 7 der Planunterlagen und Gutachten des LGRB). Mit den vorhandenen Kenntnissen – insbesondere dem dränierenden Tunnel (Durchmesser etwa 5 m, Länge etwa 477 m) und dem dränierenden Stollen – haben sich die Klägerinnen in ihrem Vortrag bereits nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf den unbekannten Grundwasserverlauf verwiesen. Darüber hinaus hätten die Klägerinnen deutlich machen müssen, welche konkreten weiteren Erkundungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten und inwiefern diese Erkundungsmaßnahmen dazu beitragen, eine Gefahr für die Quellschüttung der Stollenquelle zu reduzieren. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Veränderung der Wassermenge liegt zudem nicht vor, weil sie nur kurzfristiger Natur und damit geringfügig ist. Eine zeitweise Veränderung des mengenmäßigen Wasserdargebots der Stollenquelle würde maximal ein bis zwei Tage andauern und wäre für die Quelle höchstwahrscheinlich nicht messbar und damit für die Schüttung nicht relevant. Eine nicht messbare Beeinträchtigung ist derart geringfügig, dass bereits keine schädliche Gewässerveränderung vorliegt. Darüber hinaus ist eine Veränderung der Wassermenge nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Gefahr einer vorübergehenden Verringerung der Wassermenge ist aufgrund der in den Planunterlagen genannten Bedingungen und Vorkehrungen nach Überzeugung des Gerichts gering. (b) Der Beklagte ist auch zurecht davon ausgegangen, dass keine dauerhafte Veränderung des mengenmäßigen Wasserdargebots der Stollenquelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.2.2 Anlage 7 der Planunterlagen ist eine dauerhafte Beeinflussung der Quellschüttung der Stollenquelle nicht zu besorgen. Durch die Grundwassermessstellen werde die Quellschüttung nicht beeinflusst. Alle übrigen Bohrungen im Gebirge würden nach der Kernentnahme mit Zementmörtel oder Beton wieder verfüllt und verschlossen (gegebenenfalls mit einem Packer), sodass sich die Grundwasserfließverhältnisse gegenüber dem vorherigen Zustand nicht veränderten. Vor der Verfüllung würden die Bohrlöcher mit einer Bohrlochkamera inspiziert und anschließend ein angepasstes Verfüllverfahren gewählt. Die Dichtigkeit der Bohrlochverfüllung werde durch die Bohrüberwachung während der Bohrarbeiten visuell überprüft. Auch diese Arbeiten würden von dem Beweissicherungsgutachter begleitet. Dem halten die Klägerinnen wiederum unsubstantiiert entgegen, dass eine (dauerhafte) Erfolgskontrolle aufgrund der Lage der Bohrlöcher hinter der Tunnelwand nicht möglich sei. Auch seien die geplanten Verschlüsse beim Antreffen einer Wasserader nicht erfolgsversprechend. Zudem müssten die Grundwassermessstellen druckdicht ausgebaut werden. Diese Bedenken der Klägerinnen teilt das Gericht nicht. Überzeugend verweist die Beigeladene darauf, dass das Verschließen der Bohrungen detailliert festgelegt sei. Den Verschluss der Bohrlöcher schreibt der Bescheid vom 5. April 2022 in den Auflagen Nr. 15 ausdrücklich vor. Obwohl diese standardmäßig in Tunneln durchzuführenden Bohrungen regelmäßig durchgeführt würden, sei kein Fall bekannt, bei dem ein ordnungsgemäß hergestellter Betonpfropfen aus einer Bohrung später wieder herausgefallen sei. Zudem lasse sich der Verschluss der Bohrungen auch zu späteren Zeitpunkten prüfen, falls zum Beispiel ein nasses Mauerwerk den Verdacht nahelege. Ein druckdichter Verschluss der Grundwassermessstellen sei aufgrund der durchlässigen Tunnelsohle mit dem Dränagerohr der Tunnellängsentwässerung nicht erforderlich. Ein Grundwasseranstieg in der Grundwassermessstelle bis über die Tunnelsohle sei deshalb auch nicht möglich. Schließlich sei auch keine Überflutung des Tunnels, der seit 150 Jahren bestehe, bekannt. Die fundierten Einschätzungen der Beigeladenen macht sich das Gericht zu eigen. Für die Objektivität der Einschätzungen der Beigeladenen spricht ihr eigenes Interesse an einem dauerhaften Verschluss der Bohrlöcher, um die Substanz des Tunnels durch Wasseraustritte zu verhindern. Aufgrund der detaillierten Verfüllverfahren und der einschlägigen Erfahrungen ist eine Gefahr für einen erfolglosen Verschluss der Bohrlöcher und damit eine Gefahr für eine Veränderung des mengenmäßigen Wasserdargebots der Stollenquelle nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch ein druckdichter Ausbau der drei vorgesehenen Grundwassermessstellen ist nicht erforderlich, weil die Tunnelsohle selbst durchlässig ist. Eine Gefahr für Veränderungen des mengenmäßigen Wasserdargebots ist auch ohne druckdichten Ausbau nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Einschätzung bestätigt auch das zweite hydrogeologische Gutachten des LGRB vom 2. Oktober 2020. Danach werden von den Baumaßnahmen keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die Trinkwassererfassung erwartet. Vorübergehende Beeinflussungen können aber nicht ausgeschlossen werden. Einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das vorgesehene Verschließen der Bohrlöcher mittels Zementmörtel im Falle einer Wasserführung ausreicht, um quantitative Änderungen im Dargebot der Stollenquelle und der vier Brunnen im S. auszuschließen bedarf es nicht. Ebenso wenig bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Frage, dass unter den hydrogeologischen Verhältnissen ein druckdichter Ausbau der drei vorgesehenen Grundwassermessstellen erforderlich ist, um quantitative Änderungen im Dargebot der Stollenquelle und der vier Brunnen im S. auszuschließen. Entsprechend waren die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerinnen abzulehnen. Eine weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich, weil für die Rechtmäßigkeit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht ausgeschlossen sein muss, dass es zu einer schädlichen Gewässerveränderung kommt. Ausreichend ist, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Veränderung besteht. (2) Qualitative Veränderungen am Wasserdargebot der Stollenquelle sind nicht zu erwarten. (a) Eine hinreichende Gefahr für eine dauerhafte qualitative Veränderung des Wasserdargebots der Stollenquelle befürchtet keiner der Beteiligten (siehe auch Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.3.2 Anlage 7 der Planunterlagen). Abgesehen davon ist sie auch nicht erkennbar. Nach Kapitel 4.5.1 der Planunterlagen erfolgen die Abdichtungen nach oben zur Verhinderung von eventuell auftretenden Schadstoffeinträgen aus dem Bahnverkehr mit einer dichten Tonplombe und darüber ein fester, abschließender Betonsockel. Eine Beeinflussung der Wasserqualität ist allenfalls vorübergehend während der Bohrungen möglich. Über die dauerhaften Grundwassermessstellen erfolgt kein Stoffeintrag. (b) Der Beklagte ist ebenso zurecht davon ausgegangen, dass keine schädliche Gewässerveränderung durch eine zeitweise Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wasserdargebots der Stollenquelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (aa) Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.3.1 Anlage 7 der Planunterlagen sind vorübergehende Beeinträchtigungen der Wasserqualität durch Trübungen – insbesondere durch die Bohrspülungen – für die Stollenquelle aufgrund der Grundwasserfließrichtung wenig wahrscheinlich, jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Die Trübungen würden fortwährend überwacht. Bei Überschreitung des zulässigen Grenzwertes werde die Quelle unverzüglich vom Trinkwassernetz abgetrennt, bis die Trübung abgeklungen sei. Eine durch die Bohrarbeiten eventuelle verursachte Trübung werde voraussichtlich nicht länger andauern als die sie verursachenden Bohrarbeiten, also maximal fünf Wochen zuzüglich einiger Tage bis Wochen für das Abklingen der Trübung. Die Klägerinnen wenden ein, dass sich durch die Bohrspülungen temporär die Druckverhältnisse im Berg änderten. Zudem gebe es keine Maßnahmen zur Vermeidung der Trübungen. Die Trennung vom Trinkwassernetz vermeide nicht die Verschlechterung. Den Einwendungen der Klägerinnen greifen nicht durch. Gegen die Plausibilität des Vorbringens spricht – entsprechend den Ausführungen der Beigeladenen – schon der minimale Druck der Bohrspülungen, die lediglich das Bohrklein aus den Bohrlöchern herausspülen sollen. Eine Veränderung der Wasserdruckverhältnisse oder Strömungsrichtungen in relevanter Weise ist nach Einschätzung der Beigeladenen ausgeschlossen. Die Schwellenwerte, ab deren Überschreitung die Quelle vom Netz genommen werden muss, werden fortwährend und nicht nur während der Bohrarbeiten von der Klägerin zu 3, der die Grundwasserschöpfung zur Bereitstellung des Rohwassers obliegt, überwacht. Aufgrund der Grundwasserfließrichtung sind deshalb entgegen der Einwendungen der Klägerinnen keine zeitweisen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wasserdargebots der Stollenquelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund des in quantitativer und qualitativer Hinsicht geringen Ausmaßes des von der Bohrung ausgehenden Gefährdungspotentials für eine zeitweise Trübung genügt eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt nicht. Deshalb ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob durch die Bohrungen Eintrübungen oder chemische Beeinträchtigungen des Grundwassers zu besorgen, mindestens aber nicht unwahrscheinlich seien, nicht erforderlich. (bb) Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.3.1 Anlage 7 der Planunterlagen ist eine schädliche Veränderung durch den Eintrag von Schadstoffen bei ordnungsgemäßer Ausführung der Bohrarbeiten ausgeschlossen. Zum Spülen der Bohrlöcher werde ausschließlich Trinkwasser verwendet. Die Baustoffe zur Verfüllung der Bohrungen seien trinkwasserunbedenklich. Es würden nur Schmierstoffe auf pflanzlicher Basis verwendet. Die Wasserqualität werde durch regelmäßige Probennahmen und chemische Untersuchungen durch den Beweissicherungsgutachter überwacht. Diese Schutzvorkehrungen schreibt der Bescheid vom 5. April 2022 in den Auflagen Nr. 4 (Bindemittel) und Nr. 10 (Spülmittel: Druckluft oder reines Trinkwasser) ausdrücklich vor. Bei Beeinträchtigungen würden die Bohrarbeiten bis zur Klärung des Sachverhalts eingestellt. In dieser Zeit sei ein Fremdwasserversorgung erforderlich. Die Klägerinnen wenden ein, dass nur eine präventive Trennung der Quelle vom Trinkwassernetz während der Bohrungen vor einer (unbemerkten) Havarie schützen könne. Dies ist nicht erforderlich, weil eine schädliche Grundwasserveränderung bei ordnungsgemäßer Ausführung der Bohrarbeiten gemäß den geltenden Auflagen ausgeschlossen ist. Eine vorschriftswidrige Ausführung der Bohrarbeiten kann nicht unterstellt werden und ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Bohrfirma (XXX) und der Firma XXX als fachtechnische Bohrüberwachung vorliegen. Der Beigeladenen ist außerdem im eigenen Interesse an einer sehr sorgfältigen Ausführung der Bohrarbeiten gelegen, um die Substanz des Tunnels zu schützen. (3) Quantitative Veränderungen am Wasserdargebot der Tiefbrunnengruppe S. sind ebenfalls nicht zu erwarten. (a) Durch die Bohrungen sind im Hinblick auf eine zeitweise Veränderung des mengenmäßigen Wasserdargebots der Tiefbrunnengruppe S. bereits keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten. Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.4.1 Anlage 7 der Planunterlagen ist eine messbare Verminderung der Brunnenfördermenge sehr unwahrscheinlich, aber trotzdem möglich, wenn eine Bohrung eine ergiebige wasserführende Schicht mit Fließrichtung zu den Brunnen hin antrifft, die bisher nicht zum Tunnel hin dräniert. Die möglichen Auswirkungen seien insbesondere im Hinblick auf die größere Entfernung der Tiefbrunnengruppe S. zum Tunnel und die geringe Bohrtiefe unwahrscheinlich. Aufgrund der geringen Größe der Bohrlöcher seien die nicht ausgeschlossenen Bergwasserabflüsse aus einer Bohrung so niedrig, dass sie höchstwahrscheinlich nicht messbar und damit nicht relevant in Bezug auf die Fördermenge der Tiefbrunnengruppe S. seien. Zudem entstamme das in den Förderbrunnen entnommene Wasser nicht nur aus den Festgesteinsschichten im Nahbereich des Tunnels, sondern auch aus den Talsedimenten, die durch die Nagold abgelagert würden. Die Klägerinnen teilen die Einschätzung, dass nur eine mengenmäßig unbedeutsame Beeinflussung anzunehmen sei. Aufgrund der allenfalls kurzen und geringfügigen Veränderung der Wassermenge liegt bereits keine schädliche Gewässerveränderung vor. Außerdem wäre sie auch nicht hinreichend wahrscheinlich. (b) Der Beklagte hat zurecht angenommen, dass keine dauerhafte Veränderung des mengenmäßigen Wasserdargebots der Tiefbrunnengruppe S. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.4.2 Anlage 7 der Planunterlagen ist eine dauerhafte Veränderung der Brunnenfördermenge durch die Bohrungen nicht zu besorgen, weil diese ordnungsgemäß verfüllt werden. Insofern kann insgesamt auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. (4) Schließlich sind auch keine qualitativen Veränderungen am Wasserdargebot der Tiefbrunnengruppe S. zu erwarten. (a) Der Beklagte hat zunächst zurecht angenommen, dass keine zeitweise Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wasserdargebots der Tiefbrunnengruppe S. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (aa) Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.5.1 Anlage 7 der Planunterlagen ist eine vorübergehende Beeinflussung der Wasserqualität der Tiefbrunnengruppe S. unwahrscheinlich, jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Denn eine Beeinträchtigung der Wasserqualität wirke sich für die Tiefbrunnen nur dann aus, wenn das Bergwasser von der verursachenden Bohrung nicht in die Nagold, sondern unter der Nagold hindurch zu den Brunnen hin fließe. Aufgrund der weiten Entfernung der Bohrungen von den Tiefbrunnen und der geringen Bohrtiefen sei eine Beeinflussung der Wasserqualität sehr unwahrscheinlich. Die Trübungen würden fortwährend überwacht. Auch würden regelmäßig Proben entnommen und chemische Untersuchungen durchgeführt, die vom Beweissicherungsgutachter überwacht würden. Diese Schutzvorkehrung schreibt der Bescheid vom 5. April 2022 in den Auflagen Nr. 5 (Monitoring) und Nr. 7 (hydrogeologischen Fachgutachter und unabhängiger Beweissicherungsgutachter) ausdrücklich vor. Bei der Gefahr von Verunreinigungen würden die Bohrarbeiten bis zur Klärung des Sachverhalts umgehend eingestellt. Bis zum Verschwinden der qualitativen Beeinträchtigung sei eine Fremdwasserversorgung erforderlich. Es sind deshalb keine zeitweisen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wasserdargebots der Stollenquelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund des in quantitativer und qualitativer Hinsicht geringen Ausmaßes des von der Bohrung ausgehenden Gefährdungspotentials für eine zeitweise Trübung genügt eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt nicht. Deshalb ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob durch die Bohrungen Eintrübungen oder chemische Beeinträchtigungen des Grundwassers zu besorgen, mindestens aber nicht unwahrscheinlich seien, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich. (bb) Die Klägerinnen wenden insbesondere ein, dass eine Gefahr für die Beeinflussung der Wasserqualität aufgrund eines großen Havarie-Risikos auf Baustellen bei Betankungsvorgängen bestehe und es für diesen Fall keine Sicherungsvorkehrungen gebe. Dieser Einwendung folgt das Gericht nicht. Schutzmaßnahmen für einen unerwarteten Havariefall sieht der Antrag der Beigeladenen, auf den der Bescheid vom 5. April 2022 Bezug nimmt, ausdrücklich vor. Kapitel 4.3 Anlage 7 der Planunterlagen enthält Vorgaben zur Baustellenorganisation: „Die Baustelleneinrichtungsfläche ist außerhalb des Wasserschutzgebiets am Bahnhof in Nagold vorgesehen. Hier wird der Arbeitszug beladen und auch die Gerätschaften betankt. Bei Bauarbeiten im Tunnel werden üblicherweise Dieselkraftstoffe eingesetzt. Sämtliche Gerätschaften werden nur in einwandfreiem, technischem Zustand zum Einsatz kommen. Hierfür hat die ausführende Bohrfirma (XXX) Sorge zu tragen, sowie die Firma XXX als fachtechnische Bohrüberwachung eine Kontrollpflicht. Als Schmierstoffe an den Bohrgeräten kommen ausschließlich Stoffe auf pflanzlicher Basis zum Einsatz. Zusätzlich zu den oben genannten Vermeidungsmaßnahmen werden Öl‐/Benzinbindemittel vorgehalten.“ Durch das Betanken außerhalb des Tunnels, das Vorhalten von Bindemitteln sowie das Vorhalten von Auffangwannen, um potentielle Treibstoffaustritte über Wannen aufzufangen, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine schädliche Gewässerveränderung durch einen unerwarteten Havariefall. Schutzvorkehrungen durch Sofortmaßnahmen schreibt der Bescheid vom 5. April 2022 in den Auflagen Nr. 4 (Sofortmaßnahmen, wie Bindemittel) ausdrücklich vor. Insofern besteht sogar eine geringere Gefahr als im Normalbetrieb der Strecke. Die Strecke ist nicht elektrifiziert, sodass bei einem Unfall der Austritt größerer Mengen an Schadstoffen eher zu erwarten ist als bei den geplanten und abgesicherten Bohrungen. In Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 6 Anlage 7 der Planunterlagen wird ergänzend auf die Notfallpläne der Klägerin zu 3 verweisen, mit denen für einen kurzen Zeitraum bei entsprechendem Bedarf eine Kompensation durch Fremdwasserversorgung gewährleistet werden könne. Die Bohrarbeiten würden zudem im Frühjahr durchgeführt, wenn in der Regel das Wasserdargebot am größten und der Trinkwasserverbrauch geringer sei. Die zeitweise Kompensationsmöglichkeit durch die Notfallpläne wird durch den Vortrag der Klägerinnen bestätigt. Sie tragen vor, dass die Notfallpläne ausschließlich für den Fall von Störungen im laufenden Betrieb konzipiert seien, aber nicht den dauerhaften Ausfall einer Quellschüttung durch kompensatorische oder gleichwertige Maßnahmen sicherstellten. (b) Der Beklagte hat des Weiteren zurecht angenommen, dass auch keine dauerhafte Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wasserdargebots der Tiefbrunnengruppe S. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach Kapitel 6 in Verbindung mit Kapitel 5.5.2 Anlage 7 der Planunterlagen ist eine dauerhafte Beeinflussung der Wasserqualität der Tiefbrunnengruppe S. nicht zu besorgen. Von den verfüllten Bohrungen und den verschlossenen Grundwassermessstellen könne keine Beeinträchtigung der Wasserqualität ausgehen. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Wasserqualität der Tiefbrunnen aufgrund der Bohrarbeiten sei durch die ordnungsgemäße Durchführung der Bohrarbeiten und angesichts der geringen Ausdehnung der Bohrungen nicht zu besorgen. Die Bohrungen und die aus den Bohrungen austretenden Wassermengen würden laufend überwacht. Diese Schutzvorkehrung schreibt der Bescheid vom 5. April 2022, insbesondere in den Auflagen Nr. 8 (technische Ausführung der Bohrarbeiten), Nr. 9 (Bohrtiefe) und Nr. 15 (Verfüllung der Bohrlöcher), ausdrücklich vor. Die Klägerinnen begründen das Vorliegen einer dauerhaften Gefahr für die Wasserqualität erneut mit dem Havarie-Risiko bei Betankungsvorgängen. In diesem Fall könne nicht von einem schnellen Sanierungserfolg ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt besteht jedoch bereits keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine schädliche Gewässerveränderung durch eine unerwartete Havarie. cc) Der Beklagte hat die Belange der Klägerinnen zu 2 und 3 ausreichend in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Aus den Akten der Beklagten geht hervor, dass eine umfangreiche und mehrfache auch kritische Auseinandersetzung mit dem beantragten Konzept der Beigeladenen stattgefunden hat. Der erste Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. April 2019 wurde nach der hydrogeologischen Stellungnahme des LGRB vom 29. Mai 2019 und sich anschließenden Erörterungen – insbesondere im Rahmen einer Besprechung am 5. Juli 2019 – von der Beigeladenen am 8. September 2020 in überarbeiteter Form eingereicht. Das zweite hydrogeologische Gutachten des LGRB vom 2. Oktober 2020 bescheinigte dem Antrag, dass nach den vorgenommenen Änderungen von den Baumaßnahmen keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die Trinkwassererfassung erwartet würden. Vorübergehende Beeinflussungen könnten aber nicht ausgeschlossen werden. Liegt ein Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG nicht vor, so steht die Zulassungsentscheidung nach Abs. 2 im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde. Die Behörde ist also auch bei Fehlen eines Versagungsgrunds grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen (vgl. Czychowski/Reinhardt in dies., Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 12 Rn. 33). Eine Ermessensreduzierung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. zu diesen Czychowski/Reinhardt in dies., Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 12 Rn. 35 ff.; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 55 ff. ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat im Bescheid vom 5. April 2022 von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Ein Ermessensausfall liegt entgegen dem Vortrag der Klägerinnen nicht vor. Der Beklagte führt insofern aus, nach der Prüfung der Antragsunterlagen „kann die Erlaubnis unter den in Ziffer III. erteilten Auflagen erteilt werden, welche gemäß § 13 WHG dann erforderlich sind, wenn nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben vermieden bzw. ausgeschlossen werden sollen“. Auch wenn die Ermessensausführungen knappgehalten werden, sind keine Ermessensfehler erkennbar. Der Beklagte hat sich bereits vor Erlass des Bescheids hinreichend und umfassend mit den widerstreitenden Interessen der Beteiligten, der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der Klägerin zu 1 und der Herstellung der Verkehrssicherheit der Tunnelgleisstrecke, die eine Hauptverbindungsstrecke darstellt, auseinandergesetzt. In dem Bescheid bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass er sein Ermessen aufgrund der umfangreichen Auflagen zugunsten der Beigeladenen ausgeübt hat. Dabei durfte der Beklagte seine Risikoeinschätzung insbesondere auf das zweite hydrogeologische Gutachten des LGRB vom 2. Oktober 2020 stützen, das auch die Klägerinnen nicht substantiiert angegriffen haben. Zutreffend stellt der Beklagte darauf ab, dass zwar ein temporäres Risiko für die Wassergewinnungsanlagen durch das geplante Vorhaben nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass aber ein völliger Ausschluss dieses Risikos nicht erforderlich sei. Aufgrund der geplanten Vorkehrungen, des Monitorings und der Überwachung durch einen unabhängigen Beweissicherungsgutachter – auf den sich die Beteiligten entgegen dem Vortrag der Klägerinnen verständigt haben – könnten das Risiko für die Wassergewinnungsanlagen auf ein sehr unwahrscheinliches Risiko minimiert werden. Diese Maßnahmen sind auch entgegen dem Vortrag der Klägerinnen in dem Bescheid vom 5. April 2022 hinreichend bestimmt festgeschrieben, insbesondere in Auflage Nr. 4 (Sofortmaßnahmen), Auflage Nr. 6 (Monitoring), Auflage Nr. 7 (Begleitung der Bohrarbeiten von einem hydrogeologischen Fachgutachter und einem unabhängigen Beweissicherungsgutachter), Auflage Nr. 8 (technische Ausführung der Bohrarbeiten), Auflage Nr. 10 (Druckluft oder reines Trinkwasser als Spülmittel) und Auflage Nr. 15 (Verschluss der Bohrlöcher). Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen ausführlich im Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 ergänzt. Neben einer ausführlichen Risikoabwägung unter Einbeziehung der im Bescheid festgeschriebenen Auflagen nimmt der Beklagte eine ausführliche Abwägung zwischen der nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Wasserversorgung und der Sanierungsbedürftigkeit des für das Verkehrsbedürfnis der Bevölkerung bedeutsamen Tunnels vor. Er weist zutreffend darauf hin, dass das bloße Kosteninteresse der Klägerinnen nicht ins Gewicht falle. Hinsichtlich der Begründung, dass keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegt, durfte der Beklagte auf die entsprechenden Ausführungen des Bescheids vom 9. März 2022 verweisen, weil die Argumente im Wesentlichen identisch sind. 2. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 WRRL scheidet mangels hinreichender Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands der betroffenen Grundwasserquellen aus. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Art. 7 Abs. 3 WRRL regelt hinsichtlich Gewässern, die für die Entnahme von Trinkwasser genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper sorgen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Die Mitgliedstaaten können Schutzgebiete für diese Wasserkörper festlegen. a) Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1, juris Rn. 480, vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 – juris Rn. 113 und vom 25.1.2024 – 7 A 4.23 – juris Rn. 40; Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 40). Damit ist auch hier nicht auf den strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zurückzugreifen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1589 – juris Rn. 40 und Beschluss vom 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn 10). Der Besorgnisgrundsatz verlangt, dass die Möglichkeit einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachhaltigen Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 17), oder der nicht erfüllt ist, wenn es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommt (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9.7.2019 – 8 ZB 19.296 – juris Rn. 18 und vom 23.10.2019 - 8 ZB 19.1323 – juris Rn. 11). Die Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf Tatsachen gründen. Die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die dabei zugrunde zu legende Tatsachenbasis zu stellen sind, variieren. Sie hängen einerseits vom Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und andererseits vom Gewicht des durch die Gefahrenabwehrmaßnahme bewirkten Grundrechtseingriffs ab. Je gewichtiger die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn 17; zu diesem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab BVerwG, Beschluss vom 14.9.2017 – 3 C 4.16 – juris Rn. 19). Die Beurteilung, ob ein Schadenseintritt also die Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands des Grundwassers infolge der Bohrungen nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab hinreichend wahrscheinlich ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 47 WHG der zuständigen Behörde hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt, einen Prognosespielraum eingeräumt hat. Die Verwaltungsgerichte sind auch durchaus in der Lage, die Prognose, ob ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn 13 f.). b) Gemessen an diesem Maßstab liegt durch die geplanten Bohrungen kein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 WRRL vor. Es fehlt an einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr für eine Verschlechterung für den mengenmäßigen oder chemischen Zustand der betroffenen Grundwasserquellen. aa) Von einer vorhabenbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasser-Richtlinie, ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 62 und Beschluss vom 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn 13 f.). Durch das Vorhaben sind in Bezug auf die Stollenquelle und die Tiefbrunnen S. vorübergehende Trübungen und/oder chemische Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen (siehe Kapitel 6 Anlage 7 der Planunterlagen). Der Begriff „mengenmäßiger Zustand“ wird weder im Wasserhaushaltsgesetz noch in der Grundwasserverordnung definiert. Da beide Gesetze jedoch der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dienen, kann zur Auslegung des Begriffs auf diese zurückgegriffen werden. Nach Art. 2 Nr. 26 WRRL ist „mengenmäßiger Zustand“ eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird. Direkte Entnahmen sind zum Beispiel solche über Entnahmebrunnen zum Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung. Indirekte Entnahmen sind Einwirkungen auf den Grundwassermengenhaushalt zum Beispiel als Folge von Flächenversiegelungen, Baumaßnahmen, Wasserhaltungen oder von Gewässerausbaumaßnahmen (Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 47 Rn. 7 ). Vorliegend kommt eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands durch die Auswirkungen der Bohrarbeiten in Form der indirekten Entnahme in Betracht. bb) Eine Verschlechterung für den mengenmäßigen oder chemischen Zustand der betroffenen Grundwasserquellen ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine Verschlechterung liegt nach strenger Beurteilung bei jeglicher nachteiliger Veränderung des mengenmäßigen oder des chemischen Zustands vor (vgl. sog. „Statusquo-Theorie“, zu den unterschiedlichen Ansatzpunkten Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 47 Rn. 9 f. m. w. N. ). Das Gericht geht davon aus, dass vorliegend hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts weder geringere noch höhere Anforderungen zu stellen sind. Auf der einen Seite ist die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung besonders gewichtig, weil im vorliegenden Fall der Schutz des Grundwassers und die mit ihm im Zusammenhang stehende Sicherstellung der Trinkwasserversorgung für eine beachtliche Bevölkerungsgruppe und damit ein Schutzgut von überragender Bedeutung in die Gefahrprognose einzustellen ist. Auf der anderen Seite unterliegt das hier vom Beklagten erlaubte Vorhaben der Beigeladenen keinem Grundrechtsschutz, weil sämtliche Anteile an der Beigeladenen vom Staat gehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7.11.2017 – 2 BvE 2/11 – BVerfGE 147, 50, juris Rn. 270). Zu beachten bleibt aber, dass die Beigeladene nach Art. 87e Abs. 4 GG einen Gemeinwohlauftrag erfüllt. Sie trägt den Verkehrsbedürfnissen der Bevölkerung durch Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie durch Schaffung von Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz Rechnung. Nach den vorliegenden Antragsunterlagen, dem zweiten hydrogeologischen Gutachten des LGRB vom 2. Oktober 2020 und den fachlichen Stellungnahmen der Beteiligten liegt nach Überzeugung des Gerichts bereits gemessen an einem geringen Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung vor. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weder ist eine zeitweise oder dauerhafte mengenmäßige Verschlechterung des Wasserdargebots der Stollenquelle und der Tiefbrunnen S. hinreichend wahrscheinlich noch ist eine zeitweise oder dauerhafte qualitative Veränderung, unter Umständen auch chemische Veränderung, des Wasserdargebots der Stollenquelle und der Tiefbrunnengruppe S. hinreichend wahrscheinlich. Das Vorbringen der Klägerinnen gegen die Ausführungen in den Antragsunterlagen und das Gutachten des LGRB bleibt unsubstantiiert. Im Kern bemängeln die Klägerinnen, dass nicht jedes „Restrisiko“ ausgeschlossen werde. Insofern verkennen sie den anzuwendenden gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Es kommt nicht darauf an, dass eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Verschlechterung für den mengenmäßigen oder chemischen Zustand der betroffenen Grundwasserquellen hinreichend wahrscheinlich ist oder nicht (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 3.2.2023 – 8 CS 22.2481 – juris Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die gesamtschuldnerische Haftung beruht auf der notwendigen Streitgenossenschaft der Klägerinnen nach § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO. Ihnen gegenüber kann das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich entschieden werden. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). B E S C H L U S S vom 14. Januar 2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nummer 2.3 (Klage einer drittbetroffenen Gemeinde: 60.000 Euro) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf 60.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert orientiert sich an der Nummer 2.3 (Klage einer drittbetroffenen Gemeinde: 60.000 Euro) des Streitwertkatalogs, weil mit der Klägerin zu 1 eine Gemeinde aufgrund der möglichen Drittbetroffenheit klagt. Für Klagen von drittbetroffenen Privaten – wie den Klägerinnen zu 2 und 3 – orientiert sich der Streitwert an Nummer 2.2.2 (Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen: 15.000 Euro) des Streitwertkatalogs (vgl. zu Klagen eines Zweckverbands VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.7.2020 – 6 K 3258/18 – juris Rn. 72; VG Frankfurt , Beschluss vom 30.6.2022 – 5 L 160/22 – juris Rn. 78). Die Werte werden nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert, weil es sich bei den Klägerinnen um notwendige Streitgenossen nach § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO handelt, deren Klagen auf dasselbe Ziel gerichtet sind und die nur einheitlich entschieden werden können (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 39 GKG Rn. 16). Die Klägerinnen wenden sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis für Erkundungsbohrungen im Bereich des R.tunnels sowie gegen eine Befreiung von den Verboten des im betreffenden Bereich befindlichen Wasserschutzgebiets, die der Beigeladenen zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen für die Sanierung des R.tunnels erteilt wurden. Die Beigeladene plant die Sanierung des südlich von Calw verlaufenden R.tunnels auf der DB Strecke 4850. Die Strecke (sog. Nagoldtalbahn) ist eine Hauptbahn in Baden-Württemberg und verbindet unter anderem die Städte Pforzheim, Calw und Nagold. Der Tunnel wurde zwischen 1866 und 1870 errichtet. Seitdem wurden nur geringe Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Aufgrund baulicher Mängel sowie einer erforderlichen Anpassung des Regelprofils plant die Beigeladene umfangreiche Baumaßnahmen am Tunnel, in deren Vorfeld Bauwerks- und Baugrunderkundungen stattfinden sollen. Die Erkundungsmaßnahmen umfassen im Wesentlichen insgesamt 33 Kernbohrungen von bis zu 7 m Länge, wovon drei zu Grundwassermessstellen ausgebaut werden sollen und 19 Schürfe darstellen. Die Arbeiten sollen insgesamt etwa fünf Wochen dauern. Die geplanten Maßnahmen sind detailliert im Antrag der Beigeladenen vom 8. September 2020 beschrieben. Der R.tunnel verläuft nahezu über die gesamte Länge direkt auf der Grenze zwischen zwei Wasserschutzgebieten. Zum einen liegt er und sein südlicher Vordereinschnitt innerhalb des von der Klägerin zu 1 durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiets „Tiefbrunnengruppe, Stollen- und Teuchelwegquelle" vom 26. März 2018 (im Folgenden: RVO-Stollenquelle). Der Tunnel verläuft teilweise in der weiteren Schutzzone III, teilweise in der engeren Schutzzone II des Wasserschutzgebiets Stollenquelle. In der engeren Schutzzone sind nach der Rechtsverordnung das Erschließen von Grundwasser (§ 8 Nr. 2) sowie Bohrungen (§ 8 Nr. 5) verboten; in der weiteren Schutzzone ist das Erschließen von Grundwasser verboten. Zum anderen grenzt er nach Osten hin unmittelbar an die weitere Schutzzone III und III a des festgesetzten Wasserschutzgebiets „Tiefbrunnengruppe S." vom 15. Juli 2015 (im Folgenden: RVO-S.). Besonders betroffen von den Bohrungen ist die Stollenquelle. Bei dieser Quelle handelt es sich um einen etwa 230 m langen Quellstollen in der Eck-Formation des Unteren Bundsandsteins, an dessen Ende zwei Quellen liegen. Die Quellen selbst liegen oberhalb des Tunnels. Der Stollen fällt in seinem weiteren Verlauf ab und unterquert dann die Eisenbahnstrecke. Der Stollen bildet ein tief liegendes Drainagesystem. Der Zulauf erfolgt überwiegend aus den Klüften und Schichtfugen. Die Stollenquelle trägt zu einem wesentlichen Teil zur Trinkwasserversorgung im dortigen Bereich bei. Sie speist das Wasserwerk S.. Nach Angaben der Klägerin zu 2, die für die Trinkwasserversorgung im dortigen Bereich zuständig ist, wird die Kernstadt Calws fast ausschließlich mit Eigenwasser aus dem Wasserwerk S. versorgt, wobei der prozentuale Anteil der Stollenquelle bezogen auf das Wasserwerk S. 36 % beträgt. Am Gesamtwasserdargebot der Klägerin zu 2 beträgt der prozentuale Anteil der Stollenquelle 17 %. Von den Bohrungen könnten darüber hinaus auch die Tiefbrunnen S. betroffen sein. Die Klägerin zu 3 ist in dem von dem Vorhaben betroffenen Bereich für die Bereitstellung des Rohwassers zuständig. Die Klägerin zu 2 kauft das Rohwasser bei der Klägerin zu 3 und sorgt für die Bereitstellung des Trinkwassers. Die Beigeladene stellte am 26. April 2019 beim Landratsamt Calw einen Antrag auf wasserrechtliche Zulassung von Erkundungsmaßnahmen mit Tiefenbohrungen im Bereich des R.tunnels sowie tiefen Kernbohrungen in der Gebirgsüberdeckung des Tunnels. Nach einer hydrogeologischen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) vom 29. Mai 2019 und sich anschließenden Erörterungen – insbesondere im Rahmen einer Besprechung am 5. Juli 2019 – reichte die Beigeladene am 8. September 2020 einen überarbeiteten Antrag auf Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle und auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 WG hinsichtlich der Baugrunderkundungsmaßnahmen ein. Dieser Antrag zeigt im Vergleich zum vorherigen umfangreiche weitere Maßnahmen auf, wie Einflüsse auf das Grundwasser minimiert werden sollen. Er enthält ein sehr umfangreiches Maßnahmenpaket zum Grundwassermonitoring und zur Beweissicherung für die Zeit der Bohrarbeiten. Die Beigeladene und die Klägerinnen zu 2 und 3 haben sich zudem auf einen externen Beweissicherungsgutachter verständigt. Auf die ursprünglich geplanten tiefen Kernbohrungen in der Gebirgsdecke wurde verzichtet. Das LGRB legte in einer zweiten hydrogeologischen Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 zu dem überarbeiteten Antrag die Auffassung dar, dass von den Bohrungen keine oder nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Quelle zu erwarten seien. Eine vorübergehende Beeinträchtigung sei allerdings nicht gänzlich auszuschließen. Es liege ein Kluftgrundwasserleiter vor, dessen Fließwege nicht im Detail bekannt seien. Seitens der Beigeladenen seien jedoch umfangreiche weitere Maßnahmen aufgezeigt worden, wie Einflüsse auf das Grundwasser minimiert werden könnten. Auch das Monitoring-Programm sei wesentlich erweitert worden. Man habe sich darüber hinaus auf einen externen Beweissicherungsgutachter verständigen können. Im ergänzten Antrag seien auch die Tiefbrunnen S. berücksichtigt worden. Aus hydrogeologischer Sicht bestünden daher keine Einwände gegen eine Befreiung der geplanten Erkundungsmaßnahmen von den Verboten der RVO-Stollenquelle. Im Folgenden fanden mehrere Besprechungen zwischen den Klägerinnen und der Beigeladenen mit dem Landratsamt Calw statt, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Mit Bescheid des Landratsamts Calw vom 9. März 2022 wurde der Beigeladenen eine Befreiung für die beantragten Bohrungen und Schürfe und die Grundwassermessstellen von den Verboten der RVO-Stollenquelle erteilt. Bestandteil des Bescheids sind die von der Gesellschaft XXX mbH am 8. September 2020 eingereichten Planunterlagen. Die Befreiung erfolgte unter folgenden Auflagen: 1. Die in den Antragsunterlagen von XXX dargestellten Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sowie das Monitoringkonzept sind entsprechend auszuführen und umzusetzen, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt wird. 2. Die ausführenden Firmen sind ausdrücklich auf die Lage im Wasserschutzgebiet und ihre besondere Sorgfaltspflicht, vor allem im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, hinzuweisen. 3. Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen (Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeiten etc.; z. B. Schlauchschaden etc.) sind Sofortmaßnahmen – wie zum Beispiel Ausbringung von Bindemittel etc. – zu ergreifen und es ist das Landratsamt Calw umgehend zu verständigen. 4. Der Bohrbeginn ist dem Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, sowie den Stadtwerken Calw rechtzeitig vorab mitzuteilen. 5. In das geplante Monitoring sind auch hydrologische Daten einzubeziehen, um saisonale Einflüsse (wie z. B. Starkregen, Hochwasser, Schneeschmelze) von baubedingten Einflüssen unterscheiden zu können. 6. Die Bohrarbeiten sind von einem hydrogeologischen Fachgutachter und einem unabhängigen Beweissicherungsgutachter zu begleiten, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Arbeiten sind in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Calw durchzuführen. 7. Bei der technischen Ausführung der Bohrarbeiten sind die einschlägigen technischen Regeln und Vorschriften zu beachten, insbesondere DIN 18301, DIN 18 302, DIN 18 305, DIN 4021, DIN 4022, DIN 4023, DVGW-Merkblatt W 110, W 111, W 112, W 115 und W 116 in der jeweils gültigen Fassung. 8. Die maximale Bohrtiefe wird beschränkt auf 7 m. Die maximale Schürftiefe wird beschränkt auf 1 m. 9. Als Spülmittel darf nur Druckluft oder bei Bedarf reines Trinkwasser verwendet werden. 10. Für jede Bohrung bzw. jeden Schürf ist ein Schichtenverzeichnis nach DIN 4022/DIN 4023 anzufertigen. Darin sind auch eventuelle Wasserzutritte und eingemessene Wasserspiegellagen einzuzeichnen. 11. Die genaue Lage der Bohrpunkte/Schürfe ist anzugeben. Die Bohrpunkte/Schürfe (mit Bezeichnung) sind in einen Ausschnitt der Flurkarte bzw. Lagepläne einzutragen. 12. Für jeden Bohrpunkt/Schürf ist die Höhenlage auf NHN einzumessen. 13. Auf eine sichere Abdichtung der Grundwassermessstellen gegen Oberflächenwasserzutritt und eine Absicherung gegen den Zugriff Unbefugter ist unbedingt zu achten. 14. Alle Bohrungen sind nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß und soweit möglich insgesamt mit Zement-Bentonit-Suspension oder Quellton bzw. die Schürfe schichtengleich mit dem Baggergut zu verfüllen. Die horizontalen und nach oben gerichteten Bohrungen werden bei Wasserandrang ggf. mit einem Packer verschlossen. Die Durchführung ist dem Landratsamt, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, zu bestätigen. 15. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Dokumentationen - Beweissicherungsgutachten - Monitoringergebnisse und -interpretation - Lagepläne mit Eintrag der Bohrungen/Schürfe - Höhe über NN - Schichtenverzeichnisse und Bohrmeisterbericht - Verfüllprotokolle unaufgefordert dem Landratsamt Calw digital vorzulegen. 16. Sobald die Messstellen nach Abschluss der Grundwasserüberwachungsarbeiten nicht mehr benötig werden, sind sie ordnungsgemäß zurück zu bauen und insgesamt mit Bentonit oder Quellton zu verfüllen. Die Durchführung ist dem Landratsamt, Abteilung Umweltschutz, zu bestätigen. Ergänzend wurden folgende Hinweise erteilt: 1. Da die Kluftquellen auch witterungsbedingt/saisonal Trübung führen können, sollten Bestandsdaten des Wasserversorgers gesichtet und gegebenenfalls Niederschlagsmessungen für die Interpretation möglicher Befunde mitberücksichtigt werden. 2. Die Bohrfreigabe berechtigt nicht zur Nutzung fremder Grundstücke und Wege. Die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer ist vorher einzuholen. 3. Auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 5 WHG, und Haftungspflichtigen, § 89 WHG, wird hingewiesen. Der Antrag berücksichtige das Wasserschutzgebiet Stollenquelle und das Wasserschutzgebiet S.. Aus hydrogeologischer Sicht bestünden keine Einwände gegen eine Befreiung der geplanten Erkundungsmaßnahmen von den Verboten der Rechtsverordnung, weil die in den Antragsunterlagen genannten Beweissicherungs-, Monitoring- und Schutzmaßnahmen in den Nebenbestimmungen festgeschrieben seien. Eine Befreiung von den Verboten nach § 10 RVO-Stollenquelle sei erforderlich, weil in der engeren und der weiteren Schutzzone das Erschließen von Grundwasser nach § 8 Nr. 2 RVO-Stollenquelle und in der engeren Schutzzone Bohrungen nach § 8 Nr. 5 RVO-Stollenquelle verboten seien. Ein temporäres Risiko für die Wassergewinnungsanlagen durch das geplante Vorhaben könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies liege in der Natur der Sache. Daher könne das Risiko für die Wassergewinnungsanlagen durch die geplanten besonderen Vorkehrungen und das geplante Monitoring „nur” auf ein sehr unwahrscheinliches Risiko minimiert werden. Die verschiedenen Risiken würden detailliert in den Antragsunterlagen dargestellt und die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erläutert. So sei maximal mit einer zeitlich begrenzten Beeinflussung der Quellen und Brunnen zu rechnen. Ein unabhängiger Beweissicherungsgutachter würde mögliche Beeinflussungen überwachen und beurteilen. Künftige weitere Maßnahmen oder Planungen seien für diesen Antrag nicht relevant, der lediglich die Baugrunderkundung umfasse. Mit Bescheid des Landratsamts Calw vom 5. April 2022 wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 WG für die erforderlichen Bohrungen der Baugrunderkundungsmaßnahmen erteilt. Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis sind die von der Gesellschaft XXX mbH am 8. September 2020 eingereichten Planunterlagen. Die Erlaubnis enthält dieselben Auflagen wie der Bescheid vom 9. März 2022 ergänzt um eine Auflage (nun Ziffer 1): 1. Die mit dieser wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigten Bohrungen für die beantragten Baugrunderkundungsmaßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn die am 9. März 2022 erteilte wasserrechtliche Befreiung des Landratsamts Calw, Az.: XXX, von den Verboten der Wasserschutzgebietsrechtsverordnung Bestandskraft erlangt hat. 2. Anschließend folgen die wortlautgleichen Ziffern 1 bis 16 des Bescheids vom 9. März 2022. Die Hinweise zu dem Bescheid entsprechen ebenfalls den Hinweisen des Bescheids vom 9. März 2022. Eine wasserrechtliche Erlaubnis sei separat zu erteilen, weil der Umfang dieser Erlaubnis den Umfang der notwendigen wasserrechtlichen Befreiung von der RVO-Stollenquelle übersteige. Für das 2015 festgesetzte Wasserschutzgebiet S., Zone III, sei keine wasserrechtliche Befreiung erforderlich, jedoch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Bohrungen. Die wasserrechtliche Erlaubnis umfasse die Erkundungsbohrungen gemäß § 43 Abs. 2 WG daher vollumfänglich. Er wird erneut darauf hingewiesen, dass ein temporäres Risiko für die Wassergewinnungsanlagen nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen sei. Die Auflagen, darunter das Monitoring und der Beweissicherungsgutachter, seien nach § 13 WHG erforderlich, um nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben zu vermeiden. Schädliche Gewässerveränderungen, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigten, seien durch die Maßnahme nicht zu erwarten. Aufgrund der Auflagen könne die Erlaubnis unter den in Ziffer „III.“ erteilten Auflagen erteilt werden. Gegen die Nummer 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis hat die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 17. November 2022 Klage gegen den Beklagten erhoben (Az.: 8 K 4014/22). In der Folge änderte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2023 den Bescheid vom 5. April 2022 und ergänzte die Auflage 1 um den Zusatz „oder für sofort vollziehbar erklärt wird“. Den Klägerinnen wurde der Bescheid nicht zugestellt. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung am 5. Juni 2023 eingestellt. Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 29. März 2022, zugegangen am 30. März 2022, Widerspruch gegen die Befreiung von den Verboten der RVO-Stollenquelle vom 9. März 2022. Zur Begründung verwiesen sie auf den bisherigen Vortrag der Klägerinnen zu 2 und 3. Diese hatten ausgeführt, dass unklar sei, ob die Beigeladene die Erkundungsmaßnahmen für eine Sanierung oder für einen Tunnelneubau durchführen wolle. Im ersten Fall seien die Erkundungen wahrscheinlich nicht erforderlich, im letzten sei ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Durch die Erkundungsbohrungen könnten Erschütterungen im Gestein auftreten, die Lehme, Sande oder Gestein mobilisieren könnten und negative Beeinträchtigungen der Quelle zur Folge hätten. Im Zuge der Bohrungen könnten überdies ergiebige Grundwasserflüsse angetroffen werden, die in direkter oder indirekter Wechselwirkung mit der Ergiebigkeit der Stollenquelle oder der Tiefbrunnengruppe S. stünden. Es werde bezweifelt, dass Erkundungsmaßnahmen im geplanten Umfang erforderlich seien. Unvorhergesehene Ereignisse oder gar Havarien mit negativen Folgen für die Wasserdargebote der Stollenquelle oder der Tiefbrunnengruppe S. könnten weder kurzfristig noch dauerhaft mit Fremdwasserzukauf kompensiert werden. Ein bestehender Notfallplan nach der Trinkwasserverordnung sei ausschließlich für den Fall von Störungen im laufenden Betrieb konzipiert, aber nicht um den dauerhaften Ausfall einer Quellschüttung durch kompensatorische oder gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Die Kernstadt Calw werde fast ausschließlich mit Eigenwasser aus dem Wasserwerk S. versorgt. Hierzu leiste die Stollenquelle einen Beitrag von 36 %. Ein Ausfall der Stollenquelle habe verheerende Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Stadt Calw. Die Beigeladene sei nicht bereit, eine verschuldensunabhängige Haftung für das Projekt zu übernehmen. Dies sei im Hinblick auf die bestehenden Risiken für die Wasserversorger nicht vertretbar. Gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Erkundungsbohrungen von 5. April 2022 erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 26. April 2024, zugegangen am selben Tag, Widerspruch und verwiesen zur Begründung ebenfalls auf das bisherige Vorbringen im Rahmen des Verfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurden die Widersprüche der Klägerinnen zurückgewiesen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2022 wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen: Nach § 10 RVO-Stollenquelle könne eine Befreiung erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse bestehe und eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen sei. Die zukünftige Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs auf der betroffenen Hauptstrecke sei ein berechtigtes Interesse. Es komme nicht darauf an, ob die Beigeladene eine Sanierung oder Erneuerung des Tunnels plane. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen werden könne. Zudem seien keine (längerfristigen) Auswirkungen auf das Grundwasser durch die geplanten Maßnahmen zu besorgen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des LGRB, wonach keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die Trinkwassererfassung zu erwarten seien. Durch Regelungen des Ablaufs könnten mögliche Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden. So seien die Arbeiten in den Monaten März und April durchzuführen, in denen zu erwarten sei, dass das Wasserdargebot hoch und der Wasserverbrauch gering sei, damit keine Engpässe bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Stollenquelle drohten. Bereits gegenwärtig bestünden Schutzsysteme für die Stollenquelle. Um einer Havarie zum Beispiel durch einen Verkehrs- oder Bahnunfall im Tunnel begegnen zu können, der über keine Sohlabdichtung verfüge, existierten nach Angaben der Klägerin zu 2 im Wasserwerk S. vier Mehrschichtenfilter, denen Aktivkohlefilter nachgeschaltet seien. Diese Anlagen könnten auch im Falle einer Beeinträchtigung durch die Bohrungen einen Rückhalt von Partikeln und Schadstoffen gewährleisten. Da Beeinträchtigungen dennoch nicht ganz auszuschließen seien, seien in Anlage 7 des modifizierten Antrags die möglicherweise auftretenden Störungen sowie die in diesen Fällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen detailliert beschrieben worden. Die Vorsorge- und Schutzmaßnahmen seien als Nebenbestimmungen in der Befreiungsentscheidung aufgenommen worden. Auch der Umfang der geplanten Maßnahmen sei nicht zu beanstanden. Sowohl die Anzahl als auch die festgelegte Tiefe der Bohrungen seien auf die Mindestanforderungen der technischen Regelwerke reduziert worden. Für die Klägerinnen sei insbesondere die Frage der Haftung bei Beeinträchtigungen der Stollenquelle oder der Tiefbrunnengruppe S. relevant. Sie begehrten eine verschuldensunabhängige Haftung der Beigeladenen. Eine derartige Haftung sei aber zu weitgehend, weil Beeinträchtigungen der Brunnen auch durch natürliche Ereignisse eintreten könnten. Zum Beispiel müsse ein bis zwei Mal im Jahr aufgrund von Starkregenereignissen das Rohwasser der Stollenquelle aufgrund der Eintrübung in die Nagold abgeschlagen werden. Diese Risiken lägen im Verantwortungsbereich der Wasserversorger. Die ernsthafte Gefährdung der Trinkwasserversorgung in einem Haveriefall sei auch nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche zusätzlichen Gefahren durch die Bohrungen entstünden und inwiefern sich die Gefahren durch die Bohrungen von Störungen im laufenden Betrieb unterscheiden würden, für die die bestehenden Notfallpläne bestünden. Die Beigeladene trage entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Kosten, die auf ein Verschulden zurückzuführen seien. Um Problemen der Nachweisbarkeit der Verursachung von Schäden zu begegnen, seien ein Beweissicherungsgutachter beauftragt und ein umfangreiches Monitoring-Programm erstellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass bei auftretenden Beeinträchtigungen der Wasserversorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, ob diese auf die Bohrungen oder auf natürliche Einflüsse zurückzuführen seien. Ein verbleibendes Restrisiko sei allerdings nicht auszuschließen. Eine von dem Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgeschlagene Beweislastumkehr zulasten der Beigeladenen sei von dieser abgelehnt worden. Sowohl bei den Interessen der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs als auch bei den Interessen der Klägerinnen an der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung handle es sich um wichtige öffentliche Belange. Während für die Beigeladene aber keine andere Möglichkeit bestehe, als die Baugrunduntersuchungen im Vorfeld dringend erforderlicher Erneuerungen an einer Hauptstrecke durchzuführen, drehe es sich bei den Wasserversorgern im Wesentlichen um das Tragen des Kostenrisikos bei Ausfall der Trinkwasserversorgung, wobei selbst für (vorübergehende) Auswirkungen für diese letztlich nur ein sehr geringes Risiko bestehe, zumal hier entsprechende Monitoring- und Schutzmaßnahmen vorgesehen seien. In diesem Fall sei bei der Abwägung aufgrund der von den Fachstellen prognostizierten Unwahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der betroffenen Brunnen den Belangen der Beigeladenen der Vorzug zu geben und der Widerspruch gegen die Befreiung zurückzuweisen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. April 2022 wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen: Nach § 43 Abs. 2 WG bedürften die geplanten Maßnahmen einer Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sein. Dies sei, wie bereits dargestellt, nicht der Fall. Die Klägerinnen haben am 29. November 2022 Klage erhoben. Sie tragen vor, als Rechtsgrundlage für eine Befreiung hätte § 52 Abs. 1 WHG herangezogen werden müssen. Jedoch lägen auch die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 RVO-Stollenquelle nicht vor. Anderweitige Schutzvorkehrungen, wegen derer eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu besorgen sei, seien nicht vorgesehen und auch nicht festgesetzt worden. Die Auflage, die auf die in den Antragsunterlagen von der Gesellschaft XXX mbH dargestellten Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sowie das Monitoringkonzept verweise, sei zu unbestimmt, weil aufgrund des pauschalen Verweises unklar bleibe, welche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen konkret zu berücksichtigen und umzusetzen seien. Darüber hinaus seien in den Antragsunterlagen keine ausreichenden Schutzvorkehrungen im Sinne der RVO-Stollenquelle vorgesehen. Es würden zum Beispiel unter Nummer sechs des Antrags vom 8. September 2020 Auswirkungen der Erkundungsbohrungen aufgezeigt, ohne Schutzvorkehrungen festzulegen. Insgesamt würden vor allem nachgelagerte Maßnahmen aufgezeigt, wie das Verschließen von Bohrlöchern, aber keine präventiven Schutzvorkehrungen festgelegt. Eine dauerhafte Beeinflussung der Quellschüttung sei nach den Antragsunterlagen nicht unwahrscheinlich. Dauerhafte Beeinträchtigungen würden ohne nachvollziehbare Begründung ausgeschlossen, wie im Hinblick auf einen unerwarteten Havariefall unter Nummer 7 des Antrags. Zudem seien die bestehenden Notfallpläne nicht auf eine dauerhafte Beeinträchtigung ausgerichtet. Im Hinblick auf eine vorrübergehende Beeinträchtigung seien die aufgestellten Berechnungen unzutreffend. Trotz außergerichtlicher Absprache habe die Beigeladene keinen Notfallplan für die Ersatz- oder Notwasserversorgung erstellt und die Erstellung später abgelehnt. Der Bescheid enthalte keine Auflage zur Erstellung eines Notfallplans. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der Wasserversorgung sei zu besorgen. Es fehle auch an einem berechtigten Interesse für die Befreiung. Die Erkundungsbohrungen seien für die Sanierung nicht erforderlich, weil eine Erneuerung des Tunnels beabsichtigt sei. Schließlich sie auch der Schutzzweck des Wasserschutzgebiets durch die Befreiung beeinträchtigt. Das LGRB habe ausschließlich aus hydrogeologischer Sicht keine Einwände gegen die Befreiung. Es habe aber zurecht festgestellt, dass die Boden- und Wasserfließverhältnisse überwiegend unbekannt seien. Es habe sich deshalb nicht dazu geäußert, ob auch dauerhafte Beeinträchtigungen ausgeschlossen seien. Die vom LGRB angeführten Beweissicherungsmaßnahmen würden nicht in den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 festgesetzt. Die Klägerinnen und die Beigeladene hätten sich nicht auf einen externen Beweisgutachter verständigen können. Abschließend habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Der nahezu wortgleiche Bescheid vom 5. April 2022 zeige, dass der Beklagte die unterschiedlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Befreiung nach der RVO-Stollenquelle einerseits und der wasserrechtlichen Erlaubnis andererseits verkannt habe. Zudem sei unklar, welches Wasserschutzgebiet Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis sei. Während der Bescheid im Titel auf das Wasserschutzgebiet Stollenquelle verweise, bezögen sich Ausführungen teilweise auf das Wasserschutzgebiet Tiefbrunnengruppe S.. Diese Ausführungen gingen davon aus, dass für die Zone III des Wasserschutzgebiets Tiefbrunnengruppe S. keine Befreiungen von der RVO-S. erforderlich seien. Nach § 8 Nr. 1 RVO-S. sei diese jedoch erforderlich, aber noch nicht beantragt worden. Darüber hinaus sei einer Erlaubnis gemäß § 43 Abs. 2 WG nach § 12 WHG zu versagen, weil mit den Bohrungen schädliche Veränderungen des Grundwassers zu erwarten seien. Hier drohe ein dauerhafter Ausfall der Trinkwasservorkommen der Klägerin zu 1. Das Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG habe der Beklagte nicht ausgeübt. Die Klägerinnen haben zunächst lediglich die Aufhebung der Bescheide vom 9. März 2022 und vom 5. April 2022 sowie die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2022 beantragt. Der Änderungsbescheid vom 5. Juni 2023 wurde den Klägerinnen nicht zugestellt. An dem der Änderung zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren waren sie nicht beteiligt. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Calw vom 9. März 2022 zur wasserrechtlichen Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsrechtsvorordnung „Tiefbrunnengruppe, Stollen- und Teuchelwegquelle“ der Stadt Calw und den Bescheid des Landratsamts Calw vom 5. April 2022 zur wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 WG im Zusammenhang mit der am 9. März 2022 erteilten Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsrechtsverordnung „Tiefbrunnengruppe, Stollen- und Teuchelwegquelle“ der Stadt Calw in der Gestalt des Bescheids des Landratsamts Calw vom 5. Juni 2023 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Oktober 2022 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klagen abzuweisen. Ergänzend zu dem Vorbringen aus den Bescheiden und dem Widerspruchbescheid trägt der Beklagte vor, die Klage sei vermutlich nicht fristgemäß erhoben worden, weil der Widerspruchsbescheid auf den 10. Oktober 2022 datiert sei und die Klage erst am 29. November 2022 erhoben worden sei. Die Klage sei zudem unbegründet. Das berechtigte Interesse an der Befreiung von dem Verbot der RVO-Stollenquelle ergebe sich aus der Stellung der Beigeladenen als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zur Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet sei. Die Bohrungen seien notwendig, um die erforderlichen Sanierungsarbeiten zu planen. Die Instandhaltung diene der Sicherung des öffentlichen Bahnverkehrs. Zu der Frage der Verhinderung einer Verunreinigung des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen seiner Eigenschaften auch aufgrund anderweitiger Schutzvorkehrungen sei das LGRB angehört worden. Es habe in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 keine Einwände geäußert. Der Bescheid verweise vollumfänglich auf die in den Antragsunterlagen aufgeführten Maßnahmen, die Bestandteil der Befreiung seien. Damit sei der Bescheid hinreichend bestimmt. Der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2022 liege dieselbe Maßnahme zugrunde wie der wasserrechtlichen Befreiung, weshalb die Begründungen weitgehend identisch seien. Die Klägerinnen behaupteten lediglich pauschal und unsubstantiiert, dass schädliche Grundwasserveränderungen zu erwarten seien. Dem stehe die Stellungnahme des LGRB entgegen. Die beabsichtigten Grundwassermessstellen lägen nicht im Bereich der weiteren Schutzzonen III/III A und III B der RVO-S., die Verbote enthalte. Die Beigeladene ergänzt, die Befreiung von den Verboten ergebe sich bereits aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 der RVO-Stollenquelle, weil es sich bei der Sanierung der Bahnstrecke um ein erhebliches öffentliches Interesse handle. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RVO-Stollenquelle lägen vor. Die Sanierung setze die Kenntnis der Geologie voraus, die den Tunnel, insbesondere die zu sanierende Tunnelschale, umgebe. Der Umfang der Bohrungen sei auf die Mindestanforderungen der technischen Regelwerke reduziert worden. Aufgrund des dem Antrag beigefügten Maßnahmenkonzepts und der überschaubaren Maßnahmen sei eine dauerhafte Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Gebiet der Klägerin zu 1 nicht zu besorgen. Angesichts der geringen Größe der Bohrungen und der geringen Bohrtiefen sei auch eine vorübergehende Beeinflussung nur sehr unwahrscheinlich sowie selbst dann hinsichtlich der Quellschüttung der Stollenquelle und der Brunnenfördermenge der Tiefbrunnen S. höchstwahrscheinlich nicht einmal messbar und damit nicht relevant. Hinsichtlich der Wasserqualität bestünden zudem – ohne dass es darauf ankomme – Maßnahmenpläne der Klägerin zu 2 gemäß der Trinkwasserverordnung. Ein insoweit verbleibendes Restrisiko sei bei der Verwirklichung technischer Vorhaben nicht untypisch und daher hinzunehmen. Die Befreiung enthalte 16 Auflagen mit einer Vielzahl von Schutzvorkehrungen. Darin seien viele präventive Schutzvorkehrungen enthalten, wie die Verpflichtung, den Bohrbeginn dem Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, rechtzeitig vorab mitzuteilen (Nummer 4 der Auflagen), die Bohrarbeiten von einem hydrogeologischen Fachgutachter und einem unabhängigen Beweissicherungsgutachter begleiten zu lassen (Nummer 6 der Auflagen), die Bohrarbeiten nach den einschlägigen technischen Regeln auszuführen (Nummer 7 der Auflagen), die Bohrtiefe auf maximal 7 m zu beschränken (Nummer 8 der Auflagen) und die Verpflichtung, als Spülmittel nur Druckluft oder bei Bedarf reines Trinkwasser zu verwenden (Nummer 9 der Auflagen). Auch seien Beweissicherungsmaßnahmen Gegenstand des Monitoring- und Reaktionskonzepts (Anlage 7, dort u. a. S. 19 ff.). Die Erstellung eines darüberhinausgehenden „Notfallplans“ sei nicht geboten. Eine entsprechende Anforderung wäre unverhältnismäßig und sei zu Recht nicht verfügt worden. Bei der Erteilung der Befreiung seien die Interessen der Sanierung und der Trinkwasserversorgung abgewogen worden. Aufgrund der überschaubaren Maßnahmen und der Schutzvorkehrungen reduziere sich das Ermessen jedoch auf Null. Dies gelte auch für die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. April 2022, deren Gegenstand durch Bezug auf den konkreten Antrag hinreichend klar sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Ladratsamts Calw, des LGRB, des Regierungspräsidiums Karlsruhe, sowie die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.