Beschluss
9 K 3479/24
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0816.9K3479.24.00
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Leitsätze
Als Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen im (bundesrechtlichen) Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist zumindest jedes Vorhaben anzusehen, das jedenfalls auch den Bau oder die Änderung einer Landesstraße im gegebenenfalls engeren landesrechtlichen Sinne beinhaltet.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen im (bundesrechtlichen) Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist zumindest jedes Vorhaben anzusehen, das jedenfalls auch den Bau oder die Änderung einer Landesstraße im gegebenenfalls engeren landesrechtlichen Sinne beinhaltet. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kläger wenden sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen für den Bau einer planfestgestellten Straße durch den Beigeladenen. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe „ ... vom ... ist bestandskräftig, nachdem die Kammer die damalige Klage der Klägerin zu 1 mit rechtskräftigem Urteil vom ... ... -, n.v.) abgewiesen hat. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO in der ab dem 10.12.2020 geltenden Fassung (eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020, BGBl. Teil I, S. 2694) entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen betreffen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO können die Länder durch Gesetz vorschreiben, dass auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in diesen Fällen betreffen, das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug entscheidet. Dies sieht der baden-württembergische Gesetzgeber in § 5 AGVwGO vor. Auf dieser Grundlage ist für das vorliegende Verfahren nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sachlich zuständig. Denn die Besitzeinweisungen dienten der Umsetzung eines Planfeststellungsverfahrens über die Änderung einer Landesstraße im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO (s. unter 1.). An der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ändert es weder etwas, dass seinerzeit das Verwaltungsgericht über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss entschieden hat, noch, dass die Kläger vor dem Verwaltungsgericht auch eine Restitutionsklage mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Klageverfahrens erhoben haben (s. unter 2.). 1. Das vorliegende Verfahren betrifft Besitzeinweisungen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO) in einem Fall des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO, nämlich einer Streitigkeit, die ein Planfeststellungsverfahren für die Änderung einer Landesstraße betrifft. a) Die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung nicht mehr nur von Bundesfernstraßen, sondern auch von sogenannten Landesstraßen betreffen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) mit Wirkung ab dem 10.12.2020 geschaffen. Hintergrund der Ausdehnung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Obergerichte war die Erkenntnis, dass straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren typischerweise äußerst umfangreich und komplex seien und schwierige Rechtsfragen ebenso wie fachspezifische Fragestellungen aufwiesen. Es handle sich häufig um bedeutende Infrastrukturvorhaben, deren beschleunigte Umsetzung im besonderen öffentlichen Interesse liege. Dies gelte nicht nur für Bundesfernstraßen, sondern im Regelfall auch für den Bau und die Änderung von Landesstraßen. Die für Bundesfernstraßen gebildeten Senate der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe seien für straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren spezialisiert. Ihre Fachkunde und Routine und der Beschleunigungseffekt infolge der Konzentration auf eine Tatsacheninstanz sollten auch für Landesstraßen nutzbar gemacht werden (vgl. BT-Drs. 19/22139 S. 16; BR-Drs. 456/20 S. 15; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 01.07.2024, § 48 Rn. 16). Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, von einer Einbeziehung „kommunaler Straßen“ werde im Hinblick auf deren geringere Verkehrsbedeutung abgesehen (BT-Drs. 19/22139 S. 16; BR-Drs. 456/20 S. 15). Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sind Landesstraßen damit von kommunalen Straßen abzugrenzen. Was unter einer Landesstraße im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Da der Begriff bundesrechtlich einheitlich zu bestimmen ist, sind die teils abweichenden Differenzierungen der Straßengesetze der Länder jedenfalls nicht vorrangig maßgeblich (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 48 Rn. 14a). Nach dem gesetzgeberischen Willen kommt es maßgeblich auf die Verkehrsbedeutung der Straße an (vgl. die Begründung des Gesetzgebers zum Absehen von einer Aufnahme kommunaler Straßen, BT-Drs. 19/22139 S. 16; BR-Drs. 456/20 S. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 48 Rn. 14a). Insofern können die landesrechtlich geschaffenen Kategorisierungen bei der Einstufung der konkret in Rede stehenden Vorhaben in gewisser Weise dennoch zu berücksichtigen sein, weil bzw. wenn der Einteilung gerade eine Abstufung nach der Verkehrsbedeutung zugrunde liegt (im Ergebnis auch Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 48 Rn. 32c; so für das baden-württembergische Recht § 3 Abs. 1 StrG, s. dazu näher VGH BW, Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2071/13 -, juris Rn. 41; Schumacher/Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 5 ff.; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 3 Rn. 6 ff.). b) Um Rechtssicherheit gerade bei der Bestimmung, ob das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig ist, zu erlangen und auch um dem Zweck der gewünschten Beschleunigung gerecht zu werden, sollte eine möglichst klare Abgrenzung erfolgen. Insofern erscheint es geboten, als Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen (im gegebenenfalls weiteren bundesrechtlichen Sinne) im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zumindest jedes Vorhaben anzusehen, das jedenfalls auch den Bau oder die Änderung einer Landesstraße (im gegebenenfalls engeren landesrechtlichen Sinne) beinhaltet, sei es auch nur auf einem kleinen Teilabschnitt. Denn selbst wenn Straßen mit möglicherweise eher örtlicher Bedeutung in eine Landesstraße eingebunden werden, so führt dies dazu, dass dem Vorhaben alleine hierdurch überörtliche bzw. zumindest regionale Bedeutung zukommt (vgl. zu diesen Kriterien unten). Unter einer Landesstraße im engeren Sinne ist dabei unter Anwendung auf das baden-württembergische Recht eine zu bauende oder zu ändernde Straße zu verstehen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist bzw. sein wird (vgl. für das Landesrecht § 9 Abs. 1, § 43 Abs. 1 StrG). Dies ist gemäß der Definition von Landesstraßen nach § 3 Abs. 1 StrG einerseits bei Straßen der Fall, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind (Buchst. a), und andererseits bei Radschnellverbindungen, die eine regionale oder überregionale Verbindungsfunktion erfüllen und für die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist (Buchst. b). Gemessen daran handelt es sich hier um die Planfeststellung (auch) der Änderung einer Landesstraße im landesrechtlichen und zugleich bundesrechtlichen Sinne. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte mit dem Planfeststellungsbeschluss vom ... den Plan zum Ausbau der Kreisstraße ... auf der Gemarkung ... im Regierungsbezirk Karlsruhe, im Landkreis ... und der ... auf der Gemarkung ... im Regierungsbezirk Stuttgart, im Landkreis ... zwischen der Landesstraße ... und der geplanten Südanbindung des ... ..., zur Änderung des Knotens ... / ... sowie zum Neubau eines Geh- und Radwegs und die Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen im Umfeld der ... und an der ..., fest (Planfeststellungsbeschluss [PFB] S. 9). Das planfestgestellte Vorhaben umfasst den Ausbau der Kreisstraßen ... / ... zwischen ... und ... / ... auf insgesamt ca. 2,1 km einschließlich einer Ertüchtigung des bestehenden Knotenpunkts im Anschlussbereich der ... . Des Weiteren soll ein Lückenschluss bzw. die Verdichtung des überörtlichen Radwegnetzes erfolgen, indem die bestehenden Radrouten im Bereich ... ... und entlang der ... miteinander verbunden werden. Dabei werden die Kreisstraßen ... / ... im Bestand ausgebaut (PFB S. 31; vgl. auch die Übersichtskarte und den Erläuterungsbericht S. 4). Der Plan umfasst insbesondere die folgenden im Beschluss genannten Maßnahmen (PFB S. 9 f., näher S. 31 f.): - Spurerweiterung und Signalisierung des Knotens ... / ..., - Herstellung einer Stützwand im Bereich ... im Zuge der Ergänzung der Rechtsabbiegespur für den Knotenpunkt ... / ..., - Realisierung eines Radnetzlückenschlusses zwischen der ... und der ..., - Anpassungen von Wirtschaftswegeinmündungen in die ..., - Wasserschutztechnische Baumaßnahmen, Maßnahmen zur Straßenentwässerung, u.a. die Herstellung von Mulden, - Ausstattung der Ausbaustrecke mit Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen und Schutzplanken, - Gestaltung und Bepflanzung von Straßenböschungen, - Sicherung und Verlegung von Versorgungsleitungen, - Waldumwandlung, - verschiedene Kompensationsmaßnahmen, darunter den Bau einer Amphibienleiteinrichtung an der ... auf der Gemarkung ... . Hieraus ergibt sich, dass wesentlicher Bestandteil des Vorhabens nicht nur der Ausbau der beiden Kreisstraßen ... und ... in den Landkreisen ... und ..., sondern gerade auch die Ertüchtigung des Knotenpunkts im Anschlussbereich der ..., in die die ... einmündet, an die Landesstraße ... ist. Der Knoten erhält eine Rechtsabbiegespur im Verlauf der ... in die Kreisstraße ... mit rund 110 m langer Stützwand; zugleich wird die vorhandene Linksabbiegespur der ... angepasst, wird eine separate Links- und Rechtsabbiegespur auf der ... in die ... mit einem Fahrbahnteiler realisiert und wird der Knotenpunkt signalisiert (S. 31 f.). Darin liegt zugleich - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - eine erhebliche bauliche Umgestaltung und damit eine Änderung der Landesstraße ... im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 StrG. Die Bedeutung der Erweiterung des Knotenpunkts kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Land Baden-Württemberg als Träger der Straßenbaulast für die Landesstraße ... an den Kosten der Baumaßnahmen beteiligt wird. Nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Kostentragung sind der ... und der Landkreis ... als Baulastträger für die ... und ... jeweils Kostenträger. In Bezug auf die Ertüchtigung des Knotenpunkts ... / ... tragen indessen das Land 66,66 % und der ... nur 33,34 % der Kosten, wobei eine detaillierte Kostenvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger ( ... ) und dem Land abgeschlossen werden solle. c) Angesichts dessen bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen darüber hinaus auch Vorhaben, die nicht jedenfalls auch den Bau oder die Änderung einer Landesstraße (im engeren Sinne) beinhalten, dem bundesrechtlichen Begriff eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen unterfallen. Aufgrund der ausdrücklichen Nichtaufnahme kommunaler Straße spricht vieles dafür, dass insbesondere in Flächenstaaten solche Straßen, für die die Gemeinden die Straßenbaulast tragen - in Baden-Württemberg Gemeindestraßen (§ 44 StrG) - nicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erfasst sind. Es braucht aber nicht geklärt zu werden, wie die Kategorie der Kreisstraßen, die Baden-Württemberg und weitere, aber nicht alle (Bundes-)Länder kennen (vgl. auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 48 Rn. 14a, und die Übersicht bei https://de.wikipedia.org/wiki/Kreisstra%C3%9Fe [zuletzt abgerufen am 16.08.2024]), zu behandeln ist. Denkbar wäre insoweit, entsprechende Straßenbau- und -änderungsvorhaben generell entweder als auf Landesstraßen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO bezogen oder - wie es in der Tendenz auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens annehmen - als nur kommunale Straßen betreffend (so Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 48 Rn. 32c) einzuordnen, wobei aber etwa - für das baden-württembergische Recht - noch danach zu unterscheiden sein könnte, ob die Straßenbaulast einem Landkreis oder einem Stadtkreis obliegt (vgl. § 43 Abs. 2 StrG). Unter Berücksichtigung der vom Bundesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung in den Blick genommenen Verkehrsbedeutung werden außerdem materielle Kriterien vorgeschlagen. Danach sollen alle Straßen Landesstraßen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO sein, die nicht dem Fernstraßengesetz unterfallen und die nicht überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 48 Rn. 14a), oder - unter Verweis auf landesrechtliche Vorschriften zu Landesstraßen (im engeren Sinn) - aber alle Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung erfasst sein, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die untereinander und zusammen mit Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen (Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 48 Rn. 32c; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion Alois Rainer, der Landstraßen und Umgehungsstraßen erwähnt, 1. Beratung, BT-Plenarprotokoll 19/174, S. 21817A [21829D]), verfügbar unter https://dserver.bundestag.de/btp/19/19174.pdf#P.21817 [zuletzt abgerufen am 16.08.2024]). Soweit nur „Landesfernstraßen“ als erfasst angesehen werden (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 48 Rn. 11), erscheint dies mit Blick auf den Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zu eng. Ein Abstellen auf die zuständige Planfeststellungsbehörde bzw. deren Rechtsträger erschiene schließlich jedenfalls für das baden-württembergische Recht nicht sachgerecht. Denn soweit für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis oder Gemeindestraße ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder durchgeführt wird (s. hierzu § 37 Abs. 1, 3 und 4 StrG), ist Planfeststellungsbehörde nach § 37 Abs. 8 StrG - unabhängig von der Einordnung der Straße - stets das Regierungspräsidium als Landesbehörde (vgl. Schumacher/Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 37 Rn. 23; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 37 Rn. 52). Diesen Fragen braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden (wegen der zeitlichen Anwendbarkeit offengelassen auch im Urteil der Kammer vom ... - ... -, n.v., UA S. 14). Denn das Vorhaben betrifft zwar auch zu wesentlichen Teilen die Änderung von Kreisstraßen, nämlich der ... und der ... . Da zugleich jedoch auch der Knotenpunkt der ... mit der ... ertüchtigt wird, handelt es sich - wie bereits dargelegt - schon aus diesem Grund um ein Planfeststellungsverfahren (auch) für die Änderung einer Landesstraße. Unabhängig davon wäre die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vorliegend auch dann gegeben, wenn es auf eine materielle Bewertung der Verkehrsbedeutung ankommen sollte. Dem Vorhaben kommt eine über den örtlichen Verkehr etwa zwischen den Gemeinden ... und ... deutlich hinausgehende, nämlich überörtliche und mindestens regionale Bedeutung für den Verkehr zu. Dies gilt zunächst schon aufgrund der beschriebenen Ertüchtigung des Anschlusses an die ..., die schon bislang zugleich als Anschluss zur Autobahn A 8 dient, die von den Kreisstraßen ... und ... nur 2 km entfernt ist (PFB S. 28). Darin kommt zum Ausdruck, dass sich das Gesamtprojekt in das überörtliche (Kraftfahrzeug-)Verkehrswegenetz eingliedert. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die geplante und im Bau befindliche Südzufahrt zum Entwicklungszentrum des Unternehmens Porsche auf der Gemarkung ... in die ... und über die ... sodann in die ... mündet. Insofern soll nach dem Bebauungsplan der Gemeinde ... „ ... ..., ... . Änderung ... “ der Knoten ... / ... ausgebaut werden und dieser so ausgestaltet sein, dass vom Entwicklungszentrum ... auf die ... ausschließlich nach rechts in Richtung der ... abgebogen werden kann. Die Planfeststellungsbehörde geht damit davon aus, dass die Kreisstraßen ... und ... zwischen Südanbindung und ... künftig zu einem großen Teil vom Ziel- und Quellverkehr des ... -Entwicklungszentrums ... ( ... ... ) genutzt werden wird (PFB S. 28; vgl. hierzu näher auch das Urteil der Kammer vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 -, n.v., UA S. 33 f.). Über die beschriebene Bedeutung des Vorhabens für den motorisierten Verkehr hinaus besteht eine übergreifende Verkehrsbedeutung zudem durch den beabsichtigten Lückenschluss bzw. die Verdichtung des überörtlichen Radwegnetzes - wobei die hiergegen in tatsächlicher Hinsicht von den Klägern erhobenen Einwendungen für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung sind. Insofern werden die bestehenden Radrouten im Bereich Golfplatz ... und entlang der ... miteinander verbunden, um so dem Befund zu begegnen, dass die derzeit zur Verfügung stehenden Radstrecken nicht den aktuellen Vorgaben entsprechen (s. im Einzelnen PFB S. 28 f.). Zu der hiernach bestehenden Verkehrsbedeutung aufgrund der Ziele des Vorhabens kommt hinzu, dass sich das Vorhaben über zwei Landkreise ( ... und ... ) und zwei Regierungsbezirke ( ... und ... ) erstreckt. Es handelt sich, wie es das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 12.07.2017 feststellte, mit dem er dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuständigkeit für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens übertrug, um ein kreis- und regierungsbezirkübergreifendes Vorhaben. Auch aufgrund der räumlichen Reichweite des Vorhabens kommt ihm damit eine Verkehrsbedeutung von erheblichem (über-)regionalem Ausmaß zu. 2. Die Zuständigkeit für Klagen gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse nach § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO besteht auch dann, wenn diese - wie hier - nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses anhängig geworden sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10.03.2022 - 8 AS 22.40002 -, juris Rn. 11). Denn Hintergrund der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO war der rechtliche und tatsächliche Zusammenhang von Besitzeinweisungen mit der Planfeststellung (vgl. BT-Drs. 10/171 S. 12). Ein solcher Zusammenhang besteht nach Rechtshängigkeit des Planfeststellungsbeschlusses fort (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10.03.2022 - 8 AS 22.40002 -, juris Rn. 11). Daran ändert es letztlich nichts, dass für das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO in der bis zum 09.12.2020 geltenden Fassung noch das Verwaltungsgericht - und noch nicht der Verwaltungsgerichtshof - zuständig war, auch wenn der Gesetzgeber sowohl mit § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO eine prozessökonomische, der Beschleunigung dienende Regelung schaffen (vgl. BT-Drs. 10/171 S. 12) als auch durch die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO eine Beschleunigung der Planungsverfahren und die schnellere Erlangung von Rechtssicherheit erreichen wollte (vgl. BT-Drs. 19/22139 S. 16; BR-Drs. 456/20 S. 15). Ebenfalls ergibt sich nichts anderes daraus, dass die von den Klägern eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse - gleichsam zufällig - mit einer ebenfalls von ihnen erhobenen Restitutionsklage zeitlich zusammentreffen, mit der sie die Rechtskraft des klageabweisenden Kammerurteils gegen den Planfeststellungsbeschluss (VG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 -, n.v.) beseitigen wollen. Insofern fällt im konkreten Einzelfall die sachliche Zuständigkeit auseinander, weil das Verwaltungsgericht nach vorläufiger Würdigung gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Restitutionsklage, die notwendig auf das Ausgangsverfahren bezogen ist, ausschließlich zuständig ist bzw. bleibt (Beschluss der Kammer vom ... - ... -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. insofern für eine Änderung der Rechtswegzuständigkeit BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 5 B 54.06 -, juris Rn. 9; zustimmend Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3). Das Auseinanderfallen der dargestellten Zuständigkeiten im konkreten Fall ist jedoch lediglich der tatsächlichen zeitlichen Abfolge von erstens der gerichtlichen Entscheidung über die Klage betreffend den Planfeststellungsbeschluss, zweitens der gesetzlichen Neuregelung der Zuständigkeit und drittens der Erhebung der Restitutionsklage sowie der Einlegung der Rechtsbehelfe im Besitzeinweisungsverfahren geschuldet. Mangels Übergangsregelungen für Klagen gegen Besitzeinweisungen einerseits und einer Ausnahmeregelung zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO andererseits ist für eine Korrektur der gesetzlichen Regelungen kein Raum. Für eine Planwidrigkeit des Absehens von derartigen Vorschriften durch den Gesetzgeber bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass ein „Auseinanderfallen“ der gerichtlichen Zuständigkeiten in Einzelfällen wie dem vorliegenden - die nur den Übergangszeitraum der Verwirklichung bereits bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse betrifft, über die zuvor noch das Verwaltungsgericht geurteilt hat - zugunsten der grundsätzlich beabsichtigten Beschleunigungswirkung implizit in Kauf genommen wurde. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG). Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.