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Urteil

1 K 1987/21.KS

VG Kassel 1. 1, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1004.1K1987.21.KS.00
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Leitsätze
Wird ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig und kehrt bis zu seinem Ruhestandseintritt nicht in den Dienst zurück, steht ihm kein finanzieller Ausgleich solcher Mehrarbeitskontingente zu, die er vor Eintritt der Dienstunfähigkeit zwar angesammelt, jedoch noch nicht durch Freizeitausgleich abgegolten hatte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig und kehrt bis zu seinem Ruhestandseintritt nicht in den Dienst zurück, steht ihm kein finanzieller Ausgleich solcher Mehrarbeitskontingente zu, die er vor Eintritt der Dienstunfähigkeit zwar angesammelt, jedoch noch nicht durch Freizeitausgleich abgegolten hatte. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht durfte im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Der Kläger hat sein Einverständnis unter dem 25. Mai 2023 erklärt, der Beklagte unter dem 22. Mai 2023. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig als Verpflichtungsklage. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO. Obwohl der Kläger vordergründig eine Geldleistung im Sinne schlichten Verwaltungshandelns verlangt, ist diese von dem vorherigen Erlass eines regelnden Leistungsbescheides abhängig. Diesen kann er mit der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO begehren. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der finanziellen Abgeltung offengebliebener Mehrarbeit durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage des Mehrarbeitsausgleiches für Hessische Polizeivollzugsbeamte findet sich in § 112a Hessisches Beamtengesetz (HBG) i. V. m. § 56a Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) und § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung (HPolMVergV). § 112a HBG stellt dabei die Grundregel auf, dass geleistete Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Nur wenn ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe dem Freizeitausgleich entgegenstehen, kann Mehrarbeitsvergütung nach den Regeln des Besoldungsgesetzes gewährt werden. § 56a HBesG ermächtigt das zuständige Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Mehrarbeitsvergütung, wovon dieses mit der HPolMVergV Gebrauch gemacht hat. In deren § 2 sind die Voraussetzungen finanzieller Abgeltung festgehalten, sie entsprechen im Wesentlichen dem Gedanken des § 112a HBG: Die zugrundeliegende Mehrarbeit muss dienstlich angeordnet oder genehmigt und die regelmäßige Arbeitszeit überschritten worden sein. Hinzu kommt, dass zwingende dienstliche Gründe dem Freizeitausgleich binnen zwölf Monaten ab Anfall der Mehrarbeit entgegenstanden. Nach dieser Regelung kann der Kläger keine finanzielle Abgeltung seiner offengebliebenen Mehrarbeit verlangen. Wie viel Arbeitszeit tatsächlich offenblieb und wann die Abgeltung gegebenenfalls verjährt ist, kann deshalb dahinstehen. Es fehlt im Falle des Klägers bereits an zwingenden dienstlichen Gründen, die der Abgeltung durch Freizeitausgleich entgegengestanden hätten. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe ist nach der Gesetzessystematik eng auszulegen, da hiernach die Abgeltung der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung generell Vorrang vor jeder finanziellen Abgeltung genießt (VG Kassel, Urteil vom 6. Juli 2022 – 1 K 1638/20.KS –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12.OVG – BeckRS 2013, 47250; BeckOK BeamtenR Hessen/Bretschneider, 24. Ed. 1.10.2023, HBG § 112a Rn. 4). Zwingende dienstliche Gründe in diesem Sinne stehen einem Freizeitausgleich dann entgegen, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt wäre (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1985 – 2 B 45/85 –, Rn. 4, juris; BeckOK BeamtenR Bund/Badenhausen-Fähnle, 31. Ed. 15.7.2023, BBG § 88 Rn. 17). Für die Beurteilung des Entgegenstehens ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Dienstbefreiung abzustellen. Das Merkmal „dienstlich“ dient auch der Abgrenzung der Sphären von Dienstherr und Beamtem: Es sollen nur solche Verhinderungsgründe die Ausnahme des finanziellen Ausgleiches auslösen können, die aus der Sphäre des Dienstherrn rühren, mithin von ihm kontrolliert werden können (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2012 – 26 K 2249/11 –, Rn. 14, juris). In der Person des Beamten liegende Gründe sind dabei niemals dienstliche Gründe (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2013 – 5 LA 186/12 –, Rn. 8, juris). Der Kläger ist aufgrund seiner plötzlich diagnostizierten und umfassend einschneidenden Erkrankung aus dem Dienst ausgeschieden und bis zum Erreichen des Ruhestandsalters nicht in den Dienst zurückgekehrt. Er konnte im Krankenstand keinen Dienst verrichten und daher auch nicht vom Dienst befreit werden. Seiner Dienstbefreiung stand folglich von vornherein die Dienstunfähigkeit in seiner Person entgegen und nicht etwa eine dadurch zu befürchtende Funktionsbeeinträchtigung seines dienstlichen Umfeldes. Auch lag die Erkrankung des Klägers nicht dergestalt in der Sphäre des Dienstherrn, dass er Einfluss auf ihren Eintritt gehabt hätte oder sie kontrollieren konnte. Auch die Heranziehung zwingender dienstlicher Gründe als hypothetisch-alternatives Hindernis geht fehl. Der Kläger behauptet, zu aktiven Dienstzeiten sei ein Freizeitausgleich nicht immer vollständig möglich gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass auch im Falle der Dienstverrichtung bis zum Ruhestand finanzieller Ausgleich fällig geworden sei. Er verkennt dabei jedoch, dass es sich bei der Umwandlung von Freizeitausgleich zu Mehrarbeitsvergütung nicht um einen Automatismus handelt. Die Gewährung monetärer Entschädigung für Dienstleistung über die vorgesehenen Zeiten hinaus ist stets von einer ermessensgesteuerten Willensbetätigung des Dienstherrn abhängig („kann“) und steht außerdem unter dem Vorbehalt der Billigung durch den Haushaltsgesetzgeber (BeckOK BeamtenR Hessen/Bretschneider, 24. Ed. 1.10.2023, HBG § 112a Rn. 5; Hess. LT-Drs. 19/2713, S. 5). Der Kläger kann auch aus Treu und Glauben keinen Anspruch auf Abgeltung herleiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nur dort Anwendung finden, wo Regelungslücken im Recht zu eklatant unbilligen Ergebnissen oder unbeabsichtigten Härten führen würden oder rechtliche Generalklauseln Wertungsspielraum im Einzelfall eröffnen. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kann allgemein auch im öffentlichen Recht dieser Grundsatz Anwendung finden, wo sich Regelungslücken auftun. Bei der Abgeltung von Mehrarbeit durch Beamte ist ein Anspruch nach Treu und Glauben jedoch nur für den Fall anerkannt, dass der Beamte die Mehrarbeit geleistet hat, ohne dass deren gesetzliche Voraussetzungen gegeben waren oder dass der Beamte rechtswidrig über die höchstzulässige Mehrarbeit hinaus von seinem Dienstherrn in Anspruch genommen wurde und kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch existiert (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 − 2 C 32/10 –, NVwZ 2012, 643 Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2015 – 26 K 3505/14 – BeckRS 2015, 51224). Beide genannten Alternativen stehen vorliegend nicht in Rede. Der Kläger hat weder vorgetragen, unzulässig zur Mehrarbeit herangezogen worden zu sein noch über die zulässigen Mehrarbeitszeiten hinaus gearbeitet zu haben. Dem Gericht liegen auch sonst keine dahingehenden Anhaltspunkte vor. Es besteht ferner keine Regelungslücke hinsichtlich des Ausgleiches von Mehrarbeit, vielmehr ist dieser in § 112a HBG i. V. m. § 56a HBesG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 HPolMVergV gesetzgeberisch ausgestaltet worden. Zudem ist bei der Anwendung der Regelungen zur Mehrarbeitsabgeltung grundsätzlich dessen Ausnahmecharakter zu berücksichtigten, der deren extensive Auslegung über den ausdrücklichen Regelungsgehalt hinaus nach Auffassung des Gerichtes verbietet. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger in seiner Auffassung nicht zu folgen, es sei rechtlich unhaltbar, wenn er keine Gegenleistung für faktisch erbrachte Arbeit erhalte. Leistung und Gegenleistung stehen im Beamtenverhältnis nämlich im Gegensatz zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gerade nicht im strengen Gegenseitigkeitsverhältnis. Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Pflichtenverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn ist vielmehr vom verfassungsrechtlich verbürgten Alimentationsprinzip bestimmt. Dieses findet als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums seine Verankerung in Art. 33 Abs. 5 GG. Es besagt, dass der Beamte grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft auf Lebenszeit dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat. Dies umfasst sogar die generelle Verpflichtung des Beamten, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus auch ohne Entschädigung Dienst zu verrichten. Andererseits – aber eben nicht im Gegenzug – hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie angemessen zu alimentieren, also in Dienstzeiten zu besolden und auch im Kranken- und Ruhestand zu versorgen. Dienst- und Fürsorgepflicht bestehen nebeneinander und sind isoliert voneinander zu betrachten, es gelten anders als im synallagmatischen Vertragsverhältnis weder Zurückbehaltungsrechte noch Ansprüche auf Gegenleistung für besondere Pflichterfüllung. Bleibt angeordnete Mehrarbeit daher im Einzelfall unvergütet, ist dies eine systemimmanente Folge der weitreichenden Treue- und Dienstpflicht des Beamten und nicht per se als Zurückbehaltung von Bezügen zu beanstanden. Ausgleichsregelungen im Einzelfall vermögen das Alimentationsprinzip im Grundsatz nicht zu tangieren und sind abschließender Natur. Eine darüberhinausgehende Kommerzialisierung der Mehrarbeit im Beamtenverhältnis ist seinem Grundgedanken danach fremd. Wenngleich der Kläger zurecht darauf hinweist, dass mit der Zeiterfassung und den fragmentarischen Mehrarbeitsvergütungsvorschriften bereits eine engere Verknüpfung von Dienstleistung und Besoldung vorgenommen wurde, ändert dies danach nichts an der prinzipiellen Fortgeltung der beamtenrechtlichen Grundsätze. Es obliegt nicht dem Gericht, aus gezielt partiell ausgestalteten Regelungen des Landesrechtes einen generellen Bruch mit dem Alimentationsprinzip herzuleiten und dem Kläger daraus gegen den klar betätigten Willen des Gesetzgebers Ansprüche einzuräumen. Dem steht auch nicht die unterlassene Aufklärung des Klägers durch den Beklagten entgegen. Die neuerliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Arbeitnehmerbereich kann der Kläger dabei nicht für sich ins Feld führen, da sich diese explizit auf den Verfall und die etwaige Abgeltung nicht wahrgenommenen Erholungsurlaubes sowie die Arbeitszeiterfassung bezieht (EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 – Kreuziger/Land Berlin, NZA 2018, 1612; EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18 – Federación de Servicios de Comisiones Obreras [CCOO] / Deutsche Bank SAE, NJW 2019, 1861). Diese Regelungen haben zwar weitestgehend Einzug in den Arbeitsalltag weisungsgebundener Staatsbediensteter gefunden (Hamdan, Der Einfluss der neuen EuGH-Rechtsprechung auf das Urlaubsrecht deutscher Beamten, NVwZ 2019, 458, 460). Zur hier gegenständlichen Abgeltung von Mehrarbeit im (Vollzugs-) Beamtenverhältnis ist dem Gericht jedoch keine unionsrechtliche Rechtsprechung bekannt. Es mag zwar zweckmäßig und fair erscheinen, wenn der Dienstherr seine Beamten ähnlich wie beim Verfall des Jahresurlaubes durch Hinweisschreiben (vgl. Bl. 88 ff. d. GA) auf die Modalitäten des Ausgleiches von Mehrarbeit hinweisen würde. Eine umfassende Pflicht mit der Verletzungsfolge des Nichtverfalles kann das Gericht jedoch nicht erkennen. An dieser Stelle geht auch der Vergleich des Klägers zwischen Arbeitnehmern und Beamten fehl. Trotz einer modernen Auffassung der Begriffe des Berufsbeamtentums bleiben an Beamte höhere Anforderungen zu stellen, was die Kenntnisse dienstrechtlicher Vorschriften und die Nachforschungs- und Mitwirkungspflicht im Zweifelsfall angeht. Dies ergibt sich bereits aus der weitreichenden Treuepflicht jedes Beamten, die kein unmittelbares Pendant im privaten Arbeitsrecht kennt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.886,78 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Das mit der Klage verfolgte Interesse des Klägers ist auf die finanzielle Abgeltung von Arbeitszeit in Höhe von 272 und 41 Minuten gerichtet, welche sich nach den Sätzen der Tabelle auf Bl. 62 f. des Verwaltungsvorgangs berechnet. Es handelt sich insofern um einen auf bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Der Kläger begehrt finanziellen Ausgleich überschüssigen Arbeitszeitguthabens. Der Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Beklagten bei dem Polizeipräsidium C. Mit Ablauf des Monats Juli 2021 wurde der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Seit dem 15. Juli 2019 bis zum Ruhestandseintritt war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens verfügte der Kläger über ein Mehrarbeitsstundenkontingent, das er in den Dienstzeiten vor der Erkrankung angesammelt hatte. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten finanzielle Vergütung der geleisteten Mehrarbeit, die er aufgrund der bis zum Ausscheiden andauernden Dienstunfähigkeit nicht habe abbauen können. Die Beteiligten führten sodann Korrespondenz. Der Beklagte gewährte dem Kläger in der Folge finanzielle Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs sowie von 343 angesparten Mehrarbeitsstunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto. Hinsichtlich solcher Mehrarbeitsstunden, die vor dem November 2014 angefallen waren, erklärte der Beklagte, keine Möglichkeit zur Auszahlung zu sehen. Solche hätten lediglich noch als Freizeitausgleich genommen werden können, jedoch nicht als finanzielle Abgeltung. Der Kläger machte daraufhin, nunmehr anwaltlich vertreten, einen Anspruch auf Auszahlung aus Treu und Glauben aufgrund seiner besonderen Situation geltend. Mit Bescheid vom 3. September 2021, abgesandt am selben Tage, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, soweit dieser noch Mehrarbeit vor November 2014 betraf. Er führte aus, die Vergütung von Mehrarbeit sei an strenge Voraussetzungen geknüpft, die der Kläger für diese Stunden nicht erfülle. Es komme diesbezüglich ein finanzieller Ausgleich nur in Betracht, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung binnen zwölf Monaten ausgeglichen werden könne. Hier sei jedoch ein in der Person des Klägers liegender Grund ursächlich. Ansprüche auf Ausgleich von Mehrarbeit aus November 2014 und älter seien auch verjährt. Für die Anwendung der Generalklausel von Treu und Glauben fehle hier der Raum, da die Abgeltung von Mehrarbeit abschließend gesetzlich geregelt sei. Der Kläger legte Widerspruch ein am 6. Oktober 2021. Er begründete diesen damit, dass ihm seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Es blieben faktisch 272 Stunden und 41 Minuten Arbeitszeit übrig, für die der Kläger keine Gegenleistung erhalten habe. Dieser Umstand sei rechtlich unhaltbar. Der Kläger sei unverschuldet daran gehindert gewesen, die Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen. Vor seinem krankheitsbedingten Ausfall habe er jede Gelegenheit genutzt, Freizeitausgleich zu nehmen, wenn es der Dienstbetrieb erlaubte. Da er beim Ruhestandseintritt noch Mehrarbeitsstunden offen gehabt habe, die er faktisch nicht habe einlösen können, müsse ihm nach Treu und Glauben billiger finanzieller Ausgleich gewährt werden. Diese Regel gelte insbesondere dann, wenn ein Beamter, der überschüssige Stunden geleistet habe, nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis stehe. Andernfalls bliebe die Mehrarbeit unvergütet. Im Falle unverschuldeter Hinderung am Freizeitausgleich müsse sich der Anspruch in finanzielle Abgeltung wandeln. Ferner sei der Anspruch auch nicht verjährt, da die in Rede stehenden Stunden zwischen Mai 2017 und Juli 2019 abgeleistet worden seien. Es sei auch nicht verständlich, weshalb der Beklagte dem Kläger zugestehe, dass die Möglichkeit des Freizeitausgleiches fortbestanden habe, während die finanzielle Ausgleichsmöglichkeit verjährt gewesen sein solle. Zuletzt sei der Verjährungseinrede des Beklagten entgegenzuhalten, dass dieser den Kläger nicht auf den drohenden Verfall seines Anspruches hingewiesen habe. Der Beklagte habe den Kläger somit durch Unterlassen zurechenbar veranlasst, keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Berufung auf die Verjährung sei insofern nun rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 22. Oktober 2021, zugestellt per Empfangsbekenntnis am 25. Oktober 20221. Er wiederholte seine Argumentation, nur bei Unmöglichkeit von Dienstbefreiung zwecks Freizeitausgleiches aus zwingenden dienstlichen Gründen komme eine finanzielle Abgeltung in Frage. Es bestehe daher ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Dienstbefreiung und der finanziellen Vergütung. Wo Dienstbefreiung nicht möglich sei, trete Abgeltung an deren Stelle. Werde ohnehin kein Dienst geleistet, etwa aufgrund von Dienstunfähigkeit, sei dieser Zusammenhang unterbrochen. Könne wie in diesem Fall Dienstbefreiung naturgemäß nicht beansprucht werden, falle auch der Ausgleichsanspruch weg. Im Grundsatz sei Mehrarbeit schließlich durch Freizeit auszugleichen, nur aus zwingenden dienstlichen Gründen könne diese verwehrt und durch Auszahlung ersetzt werden. Solche lägen aber gerade nicht in einer Erkrankung des Beamten, diese sei vielmehr ein persönlicher Grund. Der Dienstherr habe auch keinen Spielraum und könne Mehrarbeit daher nicht aus Billigkeitsgründen finanziell abgelten. Treu und Glauben könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sich die Regelung des § 112a S. 2 HBG hinsichtlich der Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst als eindeutig und abschließend darstelle. Der Behauptung des Klägers, die streitgegenständliche Mehrarbeit sei zwischen 2017 und 2019 geleistet worden, stehe der Auszug aus dem hessischen Arbeitszeiterfassungsprogramm entgegen. Danach gehe es bei den 272 Stunden und 41 Minuten eindeutig um Zeiten vor November 2014. Alle späteren Zeiten seien bereits als abgeltungsfähig anerkannt und ausgezahlt worden. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HPolMVergV könnten Mehrarbeitsstunden ab Ablauf von zwölf Monaten nach Anfall vergütet werden. Die Mehrarbeit bis November 2014 sei daher ab 1. Dezember 2015 vergütbar gewesen, deren Verjährungsfrist habe Anfang 2016 zu laufen begonnen und sei Ende 2018 abgelaufen. Dass weiterhin Freizeitausgleich für diese Zeiten gewährt würde, liege darin begründet, dass der Dienstherr hinsichtlich des Freizeitausgleiches auf die Verjährungseinrede verzichte, nicht jedoch hinsichtlich Geldausgleiches. Der Kläger hat Klage erhoben am 25. November 2021. Er trägt vor, durch die Verweigerung des Geldausgleiches werde er erheblich benachteiligt. Die Auszahlung könne nicht mit dem Argument verweigert werden, seine Erkrankung sei kein dienstlicher Grund. Schon zu aktiven Dienstzeiten sei ein Freizeitausgleich nicht immer vollständig möglich gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass auch im Falle der Dienstverrichtung bis zum Ruhestand finanzieller Ausgleich fällig geworden sei. Da bereits bei Anordnung der Mehrarbeit klar gewesen sein müsse, dass Freizeitausgleich aufgrund der typischen Dienstorganisation nicht in Frage kommen werde, sei schon nach § 2 Abs. 1 S. 2 HPolMVergV eine Vergütungsmöglichkeit im Folgemonat eingetreten. Außerdem geböten Treu und Glauben nun die Umwandlung in Geldausgleich, da es dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei, Freizeitausgleich zu erlangen. Die Ansprüche dürften auch nicht verjährt sein, da der Kläger nicht auf den Fristlauf aufmerksam gemacht worden sei, obwohl er aufgrund seiner dauerhaften Erkrankung besonderer Gefahr des Verfalles von Mehrarbeitsstunden ausgesetzt gewesen sei. Mittlerweile habe sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Aufklärungspflichten bei Arbeitnehmern arg verschärft. Auch deute die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und deutscher Gerichte in die Richtung, dass Dienstleistung und Besoldung enger miteinander zu verknüpfen seien, als es bisher nach dem deutschen Beamtenrecht der Fall gewesen sei. Indiz dafür seien auch die Zeiterfassung und die Regelungen zur Mehrarbeitsvergütung, die an sich dem Alimentationsprinzip fremd seien. Zuletzt seien sehr wohl unvergütete Mehrarbeitsstunden aus dem Zeitraum Mai 2017 bis Juli 2019 übrig geblieben, es gehe nicht lediglich um Zeiten vor November 2014. Auch deuteten neuerliche verwaltungsinterne Erlasse auf die Abkehr vom Vorrang des Freizeitausgleiches bei Mehrarbeit hin. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ein festgestelltes Arbeitszeitguthaben von 272 Stunden und 41 Minuten Mehrarbeit in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für Mehrarbeitsvergütung abzugelten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bekräftigt, die streitgegenständlichen Mehrarbeitsstunden seien vor November 2014 angefallen und verweist dazu auf die Auszüge der Arbeitszeiterfassungssoftware. Er bezieht sich ferner auf seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Die Rechtsgrundlage der finanziellen Abgeltung liege in § 112a HBG i. V. m. § 56a HBesG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 HPolMVergV. Wenn der Kläger sich auf § 2 Abs. 1 S. 2 HPolMVergV berufe, verkenne er, dass es sich dabei um eine Ermessensvorschrift handele, die gerade nicht aktiviert worden sei. Freizeitausgleich sei dem Kläger hypothetisch auch in der Krankheitszeit möglich gewesen, da er diesen auch vorher regelmäßig genommen habe. Von vornherein ausgeschlossen sei das Einlösen von Mehrarbeit daher nicht gewesen. Auch sei ein neutraler Grund, wie der Kläger ihn in der Erkrankung sehe, eben kein zwingender dienstlicher Grund. Hinsichtlich der Argumentation des Klägers mit Treu und Glauben weist der Beklagte darauf hin, dass diese Generalklausel im Verwaltungsrecht neben dem Rechtsstaatsprinzip wenig Platz finde. Im Übrigen sei die Rechtslage klar und umfassend, ihm habe auch kein Ermessen zugestanden. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf nicht vergleichbare Sachverhalte. Weiterhin stünden Leistung und Gegenleistung im Beamtenverhältnis nicht in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis, sondern der Beamte schulde grundsätzliche seine volle Arbeitskraft und erhalte isoliert davon pauschal angemessene Alimentation. Eine Hinweispflicht des Dienstherrn auf den drohenden Verfall von Mehrarbeitsstunden überspanne die Fürsorgepflicht. Der Dienstherr müsse den Beamten gerade nicht umfassend über seine Rechte belehren, der Beamte habe sich selbstständig zu informieren und fortzubilden. Die von dem Kläger erwähnten Erlasse hinsichtlich der Anwendung der Mehrarbeitsregelungen bedeuteten mitnichten die Abkehr vom Vorrang des Freizeitausgleiches vor finanzieller Abgeltung, dies gehe aus der entsprechenden Begründung in der betreffenden Landtagsdrucksache hervor. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie ein Hefter Verwaltungsvorgang.