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Urteil

1 K 1894/20.KS

VG Kassel 1, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0211.1K1894.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfegewährung in Form der Wahlleistungen für Aufwendungen, die anlässlich ihres operativen ärztlichen Eingriffs mit stationärem Krankenhausaufenthalt entstanden sind. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 22. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -). Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sind die in Hessen anzuwendenden §§ 5 ff. HBeihVO in der Fassung vom 28. September 2015. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 b) HBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen beihilfefähig, und zwar auch Wahlleistungen und gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen. Gemäß § 6a Abs. 1 S. 1, 4 HBeihVO behalten Beihilfeberechtigte ab dem 01. November 2015 nach § 6a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HBeihVO jedoch nur dann ihren Anspruch auf Wahlleistungsbeihilfe, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich erklären, diese Berechtigung beibehalten zu wollen und dafür den Betrag in Höhe von 18,90 € monatlich entrichten. Für die Erklärung ist das von der Festsetzungsstelle herausgegebene Formblatt zu verwenden. Bei in den in Rede stehenden Rechnungen handelt es sich um solche, mit denen wahlärztliche Leistungen im Sinne des § 22 BPflV bzw. § 17 KHEntG geltend gemacht wurden, da diese aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Klägerin und den in den Rechnungen genannten Ärzten berechnet worden sind. Außerdem wird in den Rechnungen jeweils eine Minderung des Rechnungsbetrages um 25 % ausgewiesen, was gem. § 6a GOÄ nur dann erfolgt, wenn Ärzte eigenständige Rechnungen erstellen. Das Vorbringen der Klägerin es habe sich um eine komplexe chirurgische Konstellation gehandelt, sodass im Falle eines nicht fachgerechten Eingriffs eines unerfahrenen Chirurgen mit gravierenden negativen Folgen für die Klägerin zu rechnen gewesen wäre, spricht nicht gegen eine Chefarztbehandlung, sondern indiziert, dass gerade eine an die Person des gewählten (Chef-)Arztes gebundene ärztliche Leistung beansprucht wurde. Wäre es so gewesen, dass die Behandlung wegen der besonderen Schwierigkeit nur von dem Chefarzt hätte durchgeführt werden können, so wäre außerdem keine separate Abrechnung erfolgt. Aus § 2 Abs. 2 BPflV ergibt sich, dass behandlungsnotwendige ärztliche Leistungen als allgemeine Krankenhausleistungen geschuldet sind. Demzufolge ist die Chefarztbehandlung als Teil der allgemeinen Krankenhausleistung abzurechnen, sofern es sich tatsächlich um eine Behandlung handelt, die einzig durch einen Chefarzt erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2020 – 2 BvR 1053/98, juris, Rn. 33; so auch VG Saarlouis, Urteil vom 9. Februar 2010 – 3 K 1561/09, juris, Rn. 22). Da dies hier nicht erfolgt ist, sondern die Leistungen des Chefarztes separat abgerechnet wurden, handelt es sich vorliegend um eine Chefarztbehandlung im Sinne der §§ 6 Abs., 1 Nr. 6b, 6a HBeihVO. Ein Beihilfeanspruch bestünde damit nur dann, wenn die Klägerin eine Erklärung nach § 6a Abs. 1 HBeihVO abgegeben hätte. Zwar hat die Klägerin zunächst durch Abgabe der Wahlleistungserklärung mit Schreiben vom 04. November 2015 die Zustimmung der Teilnahme am Wahlleistungsverfahren fristgemäß erklärt. Allerdings hat sie diese Zustimmung durch Abgabe einer erneuten Wahlleistungserklärung vom 20. April 2016 gemäß § 6a Abs. 2 S. 3 HBeihVO zur Überzeugung des Gerichts widerrufen, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf die Teilnahme am Wahlleistungsverfahren mehr bestand. Dies sieht das Gericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen als erwiesen an. Nach dem in § 108 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößige Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen: Die Unterschrift auf der streitgegenständlichen Erklärung vom 20. April 2016 sei mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit eigenhändig von der Namenseignerin – der Klägerin – ausgeführt worden (vgl. Bl. 117 der Gerichtsakte). Bei vergleichender Untersuchung der fraglichen Unterschrift und den vergleichsweise herangezogenen Unterzeichnungen seien zahlreiche und zum Teil beweiskräftige Übereinstimmungen allgemein grafischer Merkmale als auch Einzelmerkmale erkannt worden (vgl. Bl. 113 f. der Gerichtsakte). Es bestünden weder erkennbare Anzeichen manipulierter Fertigungsweise des Dokuments bzw. der in Zweifel gezogenen Unterschrift, die in ihrer Kombination für Nachahmungs- oder Pausfälschung charakteristisch sein könnten, noch fallrelevante Unterschiede, die sich nicht durch offensichtlich unterschiedliche Schreibbedingungen bei den jeweiligen Unterschriften erklären ließen (Bl. 116 f. der Gerichtsakte). Zudem ließe sich in den Vergleichsunterschriften eine mittelmäßige Koordinationsstörung gleicher Art und gleichen Ausmaßes erkennen (Bl. 117 der Gerichtsakte). Überdies könnten mehrere grafische Entsprechungen der Ziffernschriften – unterstellt, die Zifferndatierungen seien ein urhebergleicher Bestandteil der Dokumentunterzeichnung – den übereinstimmenden Merkmalskomplex bestätigen (vgl. Bl. 117 der Gerichtsakte). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für Handschriften- und Dokumentenuntersuchung, Daktyloskopie, Trassologie und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kriminalstatistik ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit die Klägerin die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe des Gerichts, noch liegt sie im Bereich seiner Möglichkeiten. Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache des Sachverständigen ist. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nach Maßgabe des § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, da das Gericht das bisherige Gutachten für genügend erachtet. Der Umstand allein, dass die Klägerin die Feststellungen des Sachverständigen anzweifelt, gebietet nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens. Darüber hinaus sprechen auch die Umstände, unter denen die Erklärung vom 20. April 2016 entstanden ist bzw. nach Meinung der Klägerin möglicherweise entstanden sein könnte, gegen eine Fälschung. Zwar bestreitet die Klägerin, die Erklärung abgegeben und unterschrieben zu haben. Jedoch kommt eine ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache hier nicht infrage. Insbesondere ist, wie von dem Beklagten besonders hervorgehoben, fraglich, welcher Dritte Zugang zum streitgegenständlichen Formular gehabt und mit welchem Interesse bzw. Nutzen ein Dritter unter Vorspiegelung der klägerischen Identität einen Widerruf unter handschriftlicher Angabe einer anderen – tatsächlich existierenden Adresse - erklärt haben sollte. Aus diesem Grund ist auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, der Vordruck habe möglicherweise im Lehrerzimmer ausgelegen und sei von jemand anderen ausgefüllt und unterschrieben worden, nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich bei dem Vordruck um einen individuell für die Klägerin erstellten Ausdruck handelt. Wie ein solcher in das Lehrerzimmer der Schule der Klägerin hätte kommen können, entzieht sich der Vorstellungskraft des Gerichts. Auch der Umstand, dass auf dem Vordruck handschriftlich die Postanschrift der Klägerin berichtigt wurde, spricht für eine Urheberschaft der Klägerin, denn nur jemand, der auch die 2. Anschrift der Klägerin kannte, konnte diese eintragen. Dass dies bei einer im Lehrerzimmer anwesenden Person der Fall gewesen sein könnte, ist unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Klägerin in der Zeit ab dem Mai 2016 um 18,90 € erhöhte Bezüge erhalten hat, was ihr bei sorgfältiger Prüfung der Bezügenachweise hätte auffallen müssen. Insoweit erscheint das Vorbringen der Klägerin, keinerlei Kenntnis über die Nichtteilnahme am Wahlleistungsverfahren gehabt zu haben, mehr als zweifelhaft. Die Teilnahme an dem Wahlleistungsverfahren kann sich auch nicht auf einen Widerruf des Widerrufs stützen, da dieser nach Maßgabe des § 6a HBeihVO nicht vorgesehen und folglich nicht möglich ist. Ebenso scheidet vorliegend die Teilnahme am Wahlleistungsverfahren durch einen sogenannten Statuswechsel, also durch die Umwandlung in ein anderes Beamtenverhältnis im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 a) Alt. 2 HBeihVO a.F. aus. Zusammenfassend hat die Klägerin damit keinen Anspruch auf weitere Beihilfegewährung für Wahlleistungen, da die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr am Wahlleistungsverfahren teilgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beihilfeleistungen in Form von Wahlleistungen für ihren stationären Krankenhausaufenthalt geltend. Die Klägerin steht als Beamtin im hessischen Schuldienst in Diensten des Beklagten und gehört daher zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Im September 2015 versandte die Festsetzungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel an alle ermittelten Beihilfeberechtigten ein Informationsschreiben sowie ein Formblatt zur Abgabe einer Wahlleistungserklärung gem. § 6a der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Hierin wurden die Beihilfeberechtigten dazu aufgefordert, durch Ankreuzen eines hierfür vorgesehenen Feldes eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle eines stationären Krankenhausaufenthaltes Beihilfe für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung sowie Kosten eines Zweibettzimmers) in Anspruch nehmen wollten oder nicht. Die Klägerin entschied sich für eine Beihilfeberechtigung für Wahlleistungen und teilte dies dem Beklagten mit Erklärung vom 4. November 2015 mit. Daraufhin wurden ab dem 1. November 2015 von den Bruttobezügen der Klägerin 18,90 € einbehalten (vgl. § 6a Abs. 2 HBeihVO). Am 22. April 2016 ging bei der Festsetzungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel eine weitere Wahlleistungserklärung, datiert auf den 20. April 2016, ein. Bei dieser Erklärung, auf der der Name der Klägerin, deren Geburtsdatum und Personalnummer bereits vorab eingetragen worden waren, war das Kreuz bei „Nein“ gesetzt worden. Auf dem Vordruck wurde die Adresse der Klägerin berichtigt; der Vordruck war mit Vor- und Nachnamen der Klägerin unterschrieben. Nach einem ärztlichen Eingriff mit stationärem Krankenhausaufenthalt, bei dem auch operative Maßnahmen durch den Chefarzt der Klinik durchgeführt wurden, erhielt die Klägerin mit Datum vom 20. Mai 2020 insgesamt fünf Arztrechnungen über die Beträge von 44,23 €, 553,63 €, 288,65 €, 1.142,56 € und 447,65 €, welche diese am 28. Mai 2020 bei dem Regierungspräsidium Kassel mit dem Antrag auf Beihilfegewährung und Auszahlung einreichte. Mit Bescheid vom 04. Juni 2020 lehnte das Regierungspräsidium Kassel bezüglich der letzten vier Beträge (laufende Belegnummern 4 bis 7) die Bewilligung von Beihilfe insoweit ab, als diese für wahlärztlichen Leistungen (insgesamt in Höhe von 2.432,49 €) beantragt worden war. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 22. Juni 2020 Widerspruch ein (Bl. 11 der Gerichtsakte). In diesem verwies die Klägerin auf die von ihr abgegebene Wahlleistungserklärung vom 04. November 2015, in der sie der Teilnahme am Wahlleistungsverfahren zugestimmt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2020 (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte), der Klägerin am 15. September 2020 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin zwar durch Abgabe der Wahlleistungserklärung mit Schreiben vom 04. November 2015 zunächst die Teilnahme am Wahlleistungsverfahren erklärt habe, diese Zustimmung jedoch durch Abgabe einer erneuten Wahlleistungserklärung vom 20. April 2016 widerrufen habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf die Teilnahme am Wahlleistungsverfahren mehr bestünde. Ein Widerruf des Widerrufs sei nach Verneinung der Teilnahme am Wahlleistungsverfahren nicht mehr möglich. Bei den Untersuchungsleistungen der in Rede stehenden Rechnungen habe es sich zweifelsfrei um wahlärztliche Leistungen gehandelt, die aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Klägerin und den in den Rechnungen genannten Ärzten berechnet worden seien. Dies sei daran erkennbar, dass die Rechnungen um 25% gemindert worden seien. Nur mit einer solchen Minderung seien die behandelnden Ärzte dazu berechtigt gewesen, eigenständige Rechnungen zu erstellen. Die Klägerin hat am 13. Oktober 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und sie in ihren Rechten verletzen würden. Sie habe einen Anspruch auf die streitgegenständliche Beihilfeleistung. An einen Verzicht der Teilnahme an dem Wahlleistungsverfahren könne sie sich nicht erinnern. Vielmehr sei sie sich sicher, eine solche Erklärung nicht abgegeben zu haben. Zudem handele es sich bei der Unterschrift auf der Erklärung vom 20. April 2016 nicht um ihre. Es seien deutliche Unterschiede im Schriftzug ersichtlich. So würden die Schriftzüge der Buchstaben ihres Vor- und Nachnamens „…“, „…“, „…“, „…“, „…“, „…“ sowie die Buchstabenkombination „…“ sowie der Zahlen „1“ und „4“ in den Erklärungen vom 4. November 2015 und 20. April 2016 voneinander abweichen. Es bestehe überdies kein sachlicher Grund, warum sie eine zuvor positive Erklärung widerrufen haben sollte, da sie stets einen Willen zur Teilnahme an einem Wahlleistungsverfahren gehabt habe. Wie der Vordruck mit ihrer Personalnummer in die Hände Dritter gelangt sei und welche Motivation derjenige beim Ausfüllen dieses Formulars verfolgt habe, sei für die Klägerin nicht erklärbar. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Straßenname C unstreitig durchgestrichen und handschriftlich durch D-Straße ersetzt wurde. Zwar existierten unstreitig beide Wohnanschriften, jedoch habe es keine Veranlassung gegeben, den Straßennamen zu ändern. Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass die streitgegenständlichen Arztrechnungen keine Wahlleistungen im beihilferechtlichen Sinne beträfen, da die Chefarztbehandlungen medizinisch indiziert gewesen seien. Es habe sich um eine komplexe chirurgische Konstellation gehandelt, sodass im Falle eines nicht fachgerechten Eingriffs eines unerfahrenen Chirurgen mit gravierenden negativen Folgen für die Klägerin zu rechnen gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2020 zu verpflichten, der Klägerin die darin versagten Beihilfeleistungen antragsgemäß zu gewähren und den sich aufgrund ihres Antrags vom 28. Mai 2020 ergebenden Beihilfebetrag an diese auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2020. Ergänzend dazu trägt er vor, dass es nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin etwas anderes als den Verzicht auf die Wahlleistung gewollt habe bzw., dass die Erklärung erst gar nicht von der Klägerin stammen würde. Zudem sei die Unterschrift nahezu identisch zu jener auf der Erklärung vom 04. November 2015. Demzufolge vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2020 rechtmäßig ergangen sei. Mit Schriftsätzen vom 16. und 28. Oktober 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat zur Beurteilung der Echtheit der Unterschrift der Klägerin auf der Erklärung vom 20. April 2016 mit Beschluss vom 22. März 2021 Beweis erhoben durch Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Herrn Dipl. Ing. E. (Bl. 106 ff. der Gerichtsakte) sowie auf dessen weitere gutachterliche Stellungnahme (Bl. 143 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2022 gewesen.