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Urteil

1 K 887/19.KS

VG Kassel 1. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0921.1K887.19.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Sie ist jedoch unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Unterhaltssicherung im Falle des Klägers war das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in der bis zum 31. Oktober 2015 gültigen Fassung (Gesetz vom 26. August 2008, BGBl. I S. 1774, im Folgenden: USG a.F.). Dies ergibt sich aus § 31 USG in der ab dem 1. November 2015 gültigen Fassung (Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2015, BGBl. I S. 1061). Danach entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wurde. In diesen Fällen ist, so heißt es in § 31 USG n.F. weiter, das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung bis zum 31. Oktober 2015 anzuwenden. Da der Kläger seinen Antrag vor dem 31. Dezember 2015 gestellt hat, greift diese Übergangsregelung ein mit der Folge, dass für die Bewilligung seiner Leistungen das USG in der alten Fassung anzuwenden war. Keine Regelung enthält das USG a.F. jedoch für Rücknahme und Widerruf der unter diesem Gesetz ergangenen Bewilligungsbescheide, so dass insoweit die allgemeinen Vorschriften, hier also die §§ 48 ff VwVfG, Anwendung finden. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist damit § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Widerrufsmöglichkeit besteht nur dann, wenn der Verwaltungsakt seine Leistungen für einen bestimmten Zweck gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Die Zweckbestimmung ist folglich der entscheidende Orientierungsmaßstab für den Empfänger der Leistung und daher Grundlage der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Als Grundlage des Widerrufs muss die Zweckbestimmung daher möglichst konkret sein. Sie kann sich abstrakt aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, die den Anspruch auf die Leistung begründet. In jedem Fall bedarf sie aber der Individualisierung und Konkretisierung für den im Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20. Januar 2012 – 7 K 30/11 We –). Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 2015 und 18. April 2016 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig. Jedoch wurde die gewährte Leistung nach dem USG für den Zeitraum nach Beendigung der Wehrübung durch Entlassung des Klägers (30. Juli 2016) bis zu deren planmäßigen Ende (30. September 2016) nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet. Wie das VG Weimar in seinem Urteil vom 20. Januar 2012 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich Sinn und Zweck des USG aus dessen § 1 Abs. 1 S. 1, der in der zum Zeitpunkt der bewilligten Leistungen gültigen Fassung noch eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthielt. Dort hieß es: „Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Dieser Zweck behält, auch wenn er sich in der aktuellen Gesetzesfassung ausdrücklich nicht wiederfindet, uneingeschränkt auch für die nachfolgenden Fassungen des USG Gültigkeit. Somit erhalten Reservistendienst Leistende bestimmte, im Gesetz näher festgelegte, Zahlungen, die Verdienstausfälle sowie sonstige Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Dienst ausgleichen sollen. Diese Zahlungen waren jedoch im Falle des Klägers wie auch allgemein an die tatsächliche Ableistung der Reserveübung gebunden, da nur während einer Heranziehung zum Dienst der oben benannte Zweck verwirklicht werden kann. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zuzugestehen, dass der Kläger keine Nachweise erbringen musste, für welche konkreten Positionen er die bewilligten Geldbeträge tatsächlich verausgabt hatte. Er war tatsächlich in der Verwendung frei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zahlungen gewissermaßen ohne jegliche Zweckbindung bewilligt wurden. Ihre Ausgleichsfunktion konnten die Zahlungen nur für die Zeit der tatsächlichen Ableistung der Wehrübung entfalten, da in der Zeit danach der Kläger keine besonderen Erschwernisse zu erdulden hatte. Es ergibt sich auch zweifelsfrei aus den Bescheiden selber, dass sie ihre Zweckbindung mit der Beendigung der Dienstleistung verlieren sollten. So heißt es auf der Rückseite des Bescheides vom 2. Dezember 2015: „Die Leistungen werden bis zum Tag der Beendigung des Freiwilligendienstes des Dienstleistenden gewährt“. Eine entsprechende Zweckbestimmung „für die Dauer ihres Reservistendienstes“ enthält auch der Bescheid vom 20. November 2015. Da der Kläger unstreitig ab dem 30. Juli bis zum 30. September 2016 keinen Reservistendienst mehr leistete, konnten die gewährten Zahlungen ihren Zweck mithin nicht mehr erfüllen, eine zweckwidrige Verwendung liegt vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde vorliegend auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Nach diesen Vorschriften ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts i.S.d. § 49 Abs. 3 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche den Widerruf rechtfertigen. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt es nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - also aus den Akten ersichtlich - sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -, juris). Diese beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -; VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 K 2123/13 –, beide zit. nach juris) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Beklagte die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Sie begann frühestens mit dem Zeitpunkt der Anhörung des Klägers zum beabsichtigten Widerruf zu laufen. Diese erfolgte mit behördlichem Schreiben vom 19. Juni 2017. Die angefochtenen Bescheide wurden 28. Mai 2018, also innerhalb der Jahresfrist erlassen. Auch kann das Gericht keine Ermessensfehler erkennen. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Behörde hat jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid alle für und gegen den Widerruf sprechenden Argumente umfassend geprüft und damit zu erkennen gegeben, dass Ermessen ausgeübt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus zweckfremden Erwägungen die Gewährung von Leistungen nach dem USG aufgehoben hat oder dies unverhältnismäßig gewesen ist. Insoweit wurde zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger wusste, dass er ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Reservedienstleistung keine Leistungen nach dem USG mehr erhalten würde. Aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Bewilligungsbescheiden vom 20. November 2015, 2. Dezember 2015 und 18. April 2015 war dem Kläger bewusst, dass der Bezug der Leistungen nach dem USG an die Dauer der Einzelübung gebunden war. Damit ist kein Vertrauen erkennbar, dass als schützenswert anzuerkennen wäre. Ob das Disziplinarverfahren gegen den Kläger zu Recht geführt wurde, mag Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung gehabt haben, für den Widerruf der Bewilligungsbescheide ist es ohne Belang, denn nach dem Gesetzeszweck des USG kommt es im Falle eines Widerrufs nicht darauf an, aus welchen Grund das Dienstverhältnis beendet wurde, sondern nur darauf, ob es beendet wurde. Zutreffend hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch darauf abgestellt, dass hier ein vorrangig zu berücksichtigendes fiskalisches Interesse vorliegt, gegenüber dem die Interessen des Klägers zurückzutreten haben. Wie bereits ausgeführt, dienen die Leistungen dazu, zusätzliche finanzielle Erschwernisse des Dienstes bei der Bundeswehr abzumildern. Wenn solche aber nicht vorliegen, weil überhaupt kein Dienst geleistet wurde, werden Steuergelder zweckwidrig verausgabt, was im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung vermieden werden muss. Auch die Rückforderung der ausbezahlten Beträge ab dem 29. Juli 2016 ist rechtmäßig. Im vorliegenden Fall kommt nicht § 16 Abs. USG a.F. zur Anwendung, der gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG als speziellere Norm die Regelung des § 49 a Abs. 1 VwVfG verdrängt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 6 K 487/99 –, juris). Dies folgt aus der insoweit maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 1 USG n.F. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz und 2, ergibt, beansprucht diese Regelung nur Geltung für Bewilligungen, nicht jedoch für deren Gegenstück, also die Rückforderung gewährter Leistungen. Dies folgt insbesondere aus Satz 1, der nur „Anträge auf Gewährung von Leistungen“ erwähnt. Als Konsequenz hieraus ist § 16 USG a.F., der gesonderte Regelungen zur Rückforderung überzahlter Leistungen enthielt, nicht anwendbar. An dessen Stelle tritt die allgemeine Regelung des § 49a VwVfG. Dies hat die Beklagte, jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2019, ebenso gesehen und ihr Rückforderungsbegehren auf diese Vorschrift gestützt. Die Voraussetzungen des § 49a VwVfG liegen auch vor. Wie bereits ausgeführt, wurden die Bewilligungsbescheide wirksam widerrufen. Damit sind gem. § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG die bereits an den Kläger erbrachten Leistungen von ihm zu erstatten. Die Höhe der Rückzahlung wurde auch, wie dies § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG verlangt, von der Beklagten in den Bescheiden vom 28. Mai 2018 festgesetzt. Einwände gegen die Höhe der Erstattung wurden nicht vorgebracht. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten gem. § 49a Abs. 2 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend, jedoch mit der Besonderheit, dass sich auch derjenige Begünstigte nicht auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, der die Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Damit kann der Kläger nicht geltend machen, er habe die bewilligten Beträge bereits zur allgemeinen Lebensführung verbraucht (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Vorliegend wusste der Kläger, dass er Leistungen, die nach Beendigung des Reservedienstverhältnisses noch ausgezahlt wurden, werde zurückzahlen müssen. In allen drei Bescheiden findet sich eine eindeutige Formulierung, aufgrund derer deutlich zu ersehen war, dass die Leistungen nur „für die Dauer des Reservistendienstes“ bewilligt wurden. In den Bescheiden vom 2. Dezember 2015 und 18. April 2016 wurde der Kläger zusätzlich auf die Pflicht zur Rückerstattung hingewiesen, falls Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Das Gericht geht angesichts dieser deutlichen Formulierung davon aus, dass der Kläger nicht nur wissen musste, sondern sogar wusste, dass er die überzahlten Beträge werde zurückzahlen müssen. Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 2 VwVfG liegen damit vor. Zusammenfassend war die Klage damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.042,77 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Unterhaltssicherungsleistungen. Der Kläger wurde durch die Beklagte im Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis 30. September 2016 zur Ableistung einer Einzelübung herangezogen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 beantragte er Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 bewilligte der Landkreis Kassel dem Kläger eine Mindestleistung nach § 13 c Abs. 1 des USG a.F. für den Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 15. Januar 2016. Diese Leistung wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. April 2016 für den Zeitraum vom 16. Januar 2016 bis 30. September 2016 verlängert. Die Höhe der Leistungen insgesamt wurde auf einen Betrag von 25.835,25 € festgesetzt. In dem Bescheid des Landkreises Kassel vom 2. Dezember 2015 (Bl. 9 der Behördenakte) wurde der Kläger ausdrücklich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Im Folgenden heißt es in dem Bescheid, dass zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuzahlen seien. Einen entsprechenden Hinweis enthielt auch der Bescheid vom 18. April 2016. Mit Bescheid vom 20. November 2015 wurde dem Kläger ferner eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG für die Dauer des Reservistendienstes bewilligt. Die Höhe betrug 26,52 € je Tag (Bl. 22 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 (Bl. 37 ff. der Gerichtsakte VG Kassel 1 L 2605/16.KS) wurde der Kläger mit Ablauf des 29. Juli 2016 aus der Reservedienstleistung entlassen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2016 Beschwerde ein und beantragte am 22. November 2016 unter dem Aktenzeichen VG Kassel 1 L 2605/16.KS die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren wurde, da der Kläger zum 30. September 2016 ohnehin regulär aus dem Reservedienstverhältnis entlassen worden wäre, mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 nach beiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt. Parallel wurde auch nach Ergehen eines ablehnenden Beschwerdebescheides unter dem Aktenzeichen 1 K 283/17.KS Klage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2016 erhoben. Bereits vorher, am 16. August 2016, informierte der Kläger die Beklagte telefonisch, dass sein Reservedienst aufgehoben worden sei. Tatsächlich hatte der Kläger bereits ab dem 30. Juli 2016 bis zum regulären Ende seines Reservedienstverhältnisses am 31. August 2016 keinen Reservedienst mehr erbracht. Dies führte dazu, dass dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum Leistungen nach dem USG in Höhe von 4.042,77 € zu viel gezahlt worden waren. Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2017 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Bewilligungsbescheide nach dem USG aufzuheben. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 widerrief das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bescheid vom 20. November 2015 über die Bewilligung einer Reservistendienstleistungsprämie mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 30. Juli 2016. Die überzahlte Reservistendienstleistungsprämie in Höhe von 875,16 € wurde zurückgefordert, wobei dieser Betrag sich durch Verrechnung auf 751,02 € ermäßigt hatte. Mit weiterem Bescheid, datiert ebenfalls auf den 28. Mai 2018, widerrief das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Bewilligung der Mindestleistung und forderte die Überzahlung in Höhe von 3.291,75 € zurück (vgl. Bl. 98 R ff. der Behördenakte). Am 27. Juni 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide ein und begründete diesen mit Anwaltsschreiben vom 26. Juni 2018 (Bl. 107 f. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 stellte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das Rückforderungsverfahren zunächst ruhend bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren bei dem VG Kassel. Mit Urteil des VG Kassel vom 10. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 1 K 283/17.KS, Bl. 123 R ff. der Behördenakte) wurde die Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 19. Juli 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2016 abgewiesen. Rechtsmittel wurden gegen das Urteil nicht eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2019 wies der Widerspruch gegen die Bescheide vom 28. Mai 2018 zurückgewiesen. In der Begründung bezog sich die Behörde auf die Vorschrift des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG; die Rückforderung der überzahlten Beträge wurde auf § 49a VwVfG gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 136 R ff. der Behördenakte) Bezug genommen. Am 4. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf gem. § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG lägen nicht vor. Die mit der Klage angefochten Bescheide gingen davon aus, dass es sich bei der Gewährung der Reservedienstleistungsprämie bzw. der Mindestleistung nach dem USG um zweckgebundene Geldleistungen handeln würde. Dies sei jedoch unzutreffend. Es sei erforderlich, dass wegen der besonderen Bedeutung des Zwecks der Leistungen für den Widerrufstatbestand des Absatzes 3 des § 49 VwVfG die Zweckbindung im Ausgangsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck komme. Im Übrigen setze das Tatbestandsmerkmal „nicht zweckentsprechende Verwendung“ denklogisch voraus, dass zu der tatsächlichen Zweckbestimmung auch eine konkrete Zweckbindung hinzutrete. Zweckbindung bedeute jedoch, dass eine Leistung nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfe. Dem Kläger habe es gerade nicht oblegen, Nachweise dafür zu erbringen, dass er die gezahlten Geldleistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet habe. Vielmehr sei er in der Verwendung der Geldmittel frei gewesen. Eine Zweckbindung habe dementsprechend nicht vorgelegen. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG sei auch nicht möglich, da dies nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig sei. Im Übrigen sei ein Widerruf auch gem. §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ausgeschlossen. Der Kläger habe die Beklagte in einem Telefonat am 16. August 2016 darüber informiert, dass er mit Bescheid vom 19. Juli 2016 vorzeitig mit Ablauf des 29. Juli 2016 aus der Übung entlassen worden sei. Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Jahresfrist sei die Kenntnis der die Rücknahme zu rechtfertigenden Tatsachen. Hier habe die Beklagte nahezu 2 Jahre trotz entsprechender Kenntnis der vorzeitigen Beendigung des Reservedienstes im Juli 2016, nämlich bis zum Mai 2018 zugewartet. Außerdem sei die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Hier sei es so, dass der Rechtsstreit um die Entlassung aus dem Reservedienst dadurch ein Ende gefunden habe, dass sich der angefochtene Bescheid erledigt habe. Hierbei handele es sich mithin um einen atypischen Sachverhalt, der ein Absehen von einer Rückforderung zu rechtfertigen vermöge. Die vorzeitige Beendigung der Reservedienstleistung sei letztendlich darauf zurückzuführen, dass das disziplinarische Verfahren einseitig zu Lasten des Klägers geführt worden sei. Den Kläger nunmehr auch noch mit der Rückforderung der Geldleistung zu belasten, erscheine unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Schriftsätzen vom 18. April 2019 und 24. April 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 15. Mai 2020 und 27. Mai 2020 haben die Beteiligten ferner auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Gerichtsakten VG Kassel 1 L 2605/16.KS, 1 K 260/17.KS und 1 L 261/17.KS.