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Urteil

1 K 2445/15.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0428.1K2445.15.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung eines Fahrzeugs nicht zu. Der Bescheid vom 3. November 2015 erging rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der minderjährige Kläger hat keinen Anspruch aus § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf Zulassung des Fahrzeuges auf seinen Namen, weil er nicht Halter eines Fahrzeuges sein kann. Rechtsgebietsübergreifend ist Halter eines Kraftfahrzeugs, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die der Gebrauch eines Fahrzeuges voraussetzt (std. Rspr, vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 8 B 110/14 –; OLG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2012 – I-9 U 117/12, 9 U 117/12 –; OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - Ss 414/93 (Z) -; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 7 K 885/14 –,juris). Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 1993 – Ss 414/93 (Z) –, juris). Ausgehend von dieser Definition kann der minderjährige Kläger nicht Halter des streitbefangenen Kraftfahrzeugs sein. Dabei ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit zuzustimmen, dass Eigentümer und Halter, Halter und Fahrzeugführer, sowie Antragsteller und Halter nicht zwingend identisch sein müssen. Der minderjährige Kläger gebraucht aber weder das Fahrzeug auf eigene Rechnung, noch kann er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausüben. Der Kläger hat weder dargelegt, dass er die Unterhaltung des Fahrzeuges mit eigenen Mitteln bestreiten will und kann, noch dass er einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Fahrzeughaltung ziehen kann. Vielmehr hat der Vater des Klägers versichert, den Kläger von allen Verpflichtungen, die aus der Zulassung des Kraftfahrzeuges entstehen freizustellen, folglich also auch von den finanziellen Verpflichtungen. Weiterhin hat der Kläger nicht dargelegt, wie und ob er wirtschaftliche Vorteile aus der Haltung ziehen kann. Insgesamt steht der Kläger überhaupt nicht in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu der Haltung des Fahrzeugs. Der Kläger übt auch nicht die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aus. Die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug, also die Herrschaft über die Gefahrenquelle Fahrzeug, begründet die in allen Rechtsgebieten vorhandene Veranlasserhaftung, beziehungsweise Halterhaftung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 1988 – 1 Ss 108/88 -, juris) . Das Verhältnis in dem der Kläger zu dieser Gefahrenquelle tatsächlich steht, entspricht eben genau nicht diesem Grundgedanken. Aufgrund des Alters des Klägers ist es undenkbar, dass er die intellektuellen oder sozialen Kompetenzen besitzt, die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug auszuüben. Insbesondere im Verhältnis zu seinem allein sorgeberechtigten Vater, wird er die Nutzung des Fahrzeugs nicht nach eigenem Ermessen begrenzen oder kontrollieren können. Es ist davon auszugehen, dass Kinder nicht dazu in der Lage sind, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten (vgl. Palandt- Sparau, BGB, 73. Auflage, § 828, Rn. 3). Dieser Erkenntnis trägt § 828 BGB Rechnung, indem es die Verantwortlichkeit für Kinder zwischen sieben und achtzehn Jahren beschränkt. Dieser Maßstab muss auch hinsichtlich der Frage der Haltereigenschaft Anwendung finden, da auch hier es darauf ankommt, ob der Minderjährige, hier also der Kläger, die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren abschätzen und damit seiner Halterhaftung nachkommen kann. Soweit argumentiert wird, der Kläger könne sich bezüglich seiner Verpflichtungen als Halter vom Vater vertreten lassen oder davon freigestellt werden, ist zu beachten, dass gerade diese Vertretung oder Freistellung bewirkt, dass der Kläger in gar keinem Verhältnis zu dem Fahrzeug mehr steht, das eine Haltereigenschaft begründen könnte. Soweit also die Übernahme der Verpflichtungen aus der Haltereigenschaft durch den Vater Defizite aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers ausgleicht, verliert der Kläger den Bezug zu dem Fahrzeug, der die Haltereigenschaft überhaupt erst begründet. Kann der Kläger bereits aus diesen Gründen nicht Halter einer Kraftfahrzeugs sein, kann dahingestellt bleiben, ob der 105. Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses „Fahrzeugzulassung“ eine rechtlich bindende Wirkung für den Beklagten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche pauschale Regelung nicht unbedingt mit dem Halterbegriff des Straßenverkehrs- und Zivilrechts vereinbar. Vielmehr ist die Haltereigenschaft für jeden Fall gesondert zu prüfen. Es ist dabei, unabhängig von den Erkenntnissen des Fachausschusses, denkbar, dass auch Minderjährige Halter eines Fahrzeuges sein können. Soweit etwa ein schwerbehinderter Minderjähriger das Fahrzeug aus den Mitteln einer Versicherung aufgrund seiner Behinderung finanziert und das Fahrzeug benötigt, um mobil zu sein, also einen Nutzen aus dem Fahrzeug zieht, kann dessen Lage anders zu beurteilen sein, als die des Klägers. Weiterhin können etwa Minderjährige, die selber eine Fahrerlaubnis haben, tatsächlich die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug ausüben. Hier ist weder vom Kläger dargelegt worden, noch sonst ersichtlich, dass die Lebensumstände des Klägers eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Es besteht eben keine, mit den eben genannten Beispielen vergleichbare, Beziehung des Klägers zu dem Fahrzeug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 24. Mai ….. geborene begehrt die Zulassung des Pkw mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …………. auf seinen Namen. Sein Großvater hatte ihm angekündigt, ihm das streitgegenständliche Fahrzeug schenken zu wollen, wenn es auf den Kläger selber zugelassen wird. Mit dem Schreiben vom 30. September 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen die Zulassung des Pkw auf den Kläger bei der Beklagten. Der alleinerziehungsberechtigte Vater des Klägers hat die Zulassung auf den Kläger genehmigt und darüber hinaus mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2015 erklärt, die persönliche Haftung zu übernehmen und den Kläger von allen Verpflichtungen, die sich aus der Haltung des Fahrzeuges ergeben könnten, freizustellen. Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er an, der 105. Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses „Fahrzeugzulassung“ sei eine für den Beklagten verbindliche Handlungsanweisung für die Zulassungsbehörde. Danach sei die Zulassung auf Minderjährige im Regelfall abzulehnen. Am 7. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Zulassung des Pkw auf seinen Namen. Die Ablehnung des Antrags aufgrund einer Handlungsanweisung sei nicht haltbar, da der Beschluss des Fachausschusses weder eine Rechtsverordnung, noch eine Rechtsvorschrift sei und somit auch nicht für Zulassungsbehörden verpflichtend sein könne. Im Rahmen der Vorschriften für eine Kfz-Zulassung seien die § 106 ff. BGB anzuwenden, wonach auch ein Minderjähriger einen Zulassungsantrag stellen könne, soweit die gesetzlichen Vertreter das Rechtsgeschäft genehmigten. Aufgrund der Freistellung durch den Vater würden dem Kläger auch keine Kosten aus der Fahrzeughaltung entstehen. In rechtlicher Hinsicht setzte der Begriff des „ Halters“ nicht voraus, dass Halter und Fahrzeugführer identisch seien. Vielmehr sei es in der Praxis üblich, dass diese Personen sich unterscheiden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 03. November 2015 den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug VW Golf, Fahrzeug-identifikations-Nr. …………. auf den Kläger zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung führt er an, dass nach der Definition des Halterbegriffes entsprechend bisheriger gerichtlicher Entscheidungen, der Kläger kein Halter sein könne. Der Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf Minderjährige sei für den Beklagten eine rechtsverbindliche Handlungsanweisung. Danach könne eine Zulassung auf Minderjährige nur erfolgen, soweit dieser etwa über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfüge, oder aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfülle. Mit Beschluss vom 15. März 2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.