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Urteil

1 K 2603/18.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0131.1K2603.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall nicht zu, so dass der angegriffene Bescheid vom 7. September 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Maßgeblich für die Entscheidung sind aufgrund des Zeitpunkts des Ereignisses die Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Mai 2013, GVBl. S. 218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017, GVBl. S. 114, im Folgenden: HBeamtVG). Die Klägerin macht einen Dienstunfall nach den §§ 36 und 37 HBeamtVG geltend. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet auf fristgemäßen Antrag hin die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt. Die Klägerin hat zwar fristgerecht den Antrag nach § 37 Abs. 1 HBeamtVG gestellt, indes nicht nachgewiesen, dass die - vom Beklagten nicht bestrittene - Erkrankung an Borreliose ihre Ursache in dem Zeckenbiss hat, den sie sich während des Waldprojekts zugezogen hat. Es bleibt ungeklärt, ob die Zecke die Klägerin während des Waldprojekts am 18. Juni 2018 befallen und gebissen hat. Der Biss der Zecke - mit der Folge einer nachfolgenden Infektion der betroffenen Person - kann vielmehr auch früher oder später erfolgt sein. Zutreffend hat der Beklagte auf die gesetzliche Definition des Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG abgestellt, nach der ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, NVwZ 2010, 708) können auch Zeckenbisse, die ein Beamter bei einer dienstlichen Verrichtung erleidet, unter diese Definition subsumiert werden. Es kann sich dabei durchaus um ein alltägliches Ereignis handeln, denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Beamte bei der Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein muss. Der Befall mit dem Parasiten (hier einer nicht näher bestimmten Ordnung der Zecken, die den Spinnentieren zugeordnet werden) muss aber während der dienstlichen Verrichtung erfolgt sein. Der angegriffene Bescheid geht daher zutreffend davon aus, dass es während der dienstlichen Verrichtung „Waldprojekt“ zu dem Zeckenbefall, dem anschließenden Biss und dadurch sekundär der Erkrankung der Klägerin gekommen sein muss. Ein solcher Beweis ist von der Klägerin auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geführt worden. Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 06.05.2019 - 14 B 17.1926 -, juris). Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt und er auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen hat („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris m.w.N.; vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 25. April 2019 - 1 K 3923/17.KS -, juris). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Gericht folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 –, DÖD 1988, 295; Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127.96 –, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Die nach Beweislast zu entscheidende Frage, ob ein Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache – auf einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis beruht, stellt sich nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegt. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem benannten Ereignis und dem vorhandenen Körperschaden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Kläger (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 14 CS 13.1790 –, juris). In einem solchen Zusammenhang kann eine Rolle spielen, dass bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis gilt (ständige Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 23. Mai 1962 – VI C 39.60 –, BVerwGE 14, 181 m.w.N.). Ist jedoch kein typischer, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommender Geschehensablauf erwiesen, der nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens auf erste Sicht auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden schließen lässt, fällt die Beurteilung des Falles auf eine Beurteilung nach materieller Beweislast zurück. Die Klägerin hat zunächst keinen Beweis dafür, dass sie von der Zecke während des Waldprojekts befallen und sogleich oder später gebissen wurde, geführt. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände des Einzelfalls und der vorgelegten Unterlagen bleibt als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens vielmehr offen, ob die Klägerin während des Waldprojekts von der Zecke befallen wurde. Auszuschließen ist das nicht, durchaus auch nicht lebensfremd, doch eben auch nicht sicher. Eine Zecke kann auch im Garten, in Wiesen oder Büschen, die im Alltag genutzt, gestreift oder betreten werden, einen Menschen befallen. Dabei ist zu bemerken, dass ein Tier nicht unmittelbar und sofort an der Stelle zubeißt, an der es zum Kontakt kommt, sondern gelegentlich auch länger am Körper wandert, bis es eine für einen Biss geeignete Hautstelle findet. Dieser Umstand macht es den betroffenen Personen selbstverständlich nicht nur besonders schwer, exakt zu bestimmen, an welchem Ort es zum Kontakt mit der Zecke gekommen ist, sondern bedingt auch - nicht zuletzt aus Gründen der gesundheitlichen Vorbeugung - bei besonders kritischen Situationen unverzüglich nach Beendigung eines Spaziergangs, der Arbeit oder - wie hier - nach Abschluss eines Projekts im Wald eine Kontrolle des Körpers und eventuell auch der Kleidung vorzunehmen. Darüber hinaus wäre es in Fällen wie dem vorliegenden für die betroffene Person notwendig, zum Zwecke des Nachweises des schädigenden Ereignisses für den Fall späterer Komplikationen eine Dokumentation vorzunehmen, etwa Bilder zu fertigen oder einen Zeugen zu bitten, entsprechende Beobachtungen festzuhalten. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass weder die Erklärungen der Klägerin noch die Angaben der Ärztin Y. ausreichend sind, zu belegen, dass das Ereignis (der Befall der Klägerin und der spätere Biss der Zecke) tatsächlich am 18. Juni 2018 zwischen 9 und 12.30 Uhr erfolgt ist. Die entsprechenden Angaben der Hausärztin sind im Übrigen nur bedingt geeignet, kann sie die entsprechenden Informationen nur von der Klägerin und nicht aus eigener Wahrnehmung erfahren haben. Wie bereits ausgeführt, kommt es aber maßgeblich darauf an, dass die Zecke sich während des Schulprojekts oder bei anderer Gelegenheit in die Kleidung oder an die Klägerin festgesetzt hat, was nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe In Ermangelung näherer Anhaltspunkte für die Bedeutung des Werts der Sache für die Klägerin hat das Gericht den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Ansatz gebracht. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer durch oder aufgrund eines Zeckenbisses entstandenen Infektion als Dienstunfall. Die Klägerin, eine Lehrerin im Dienst des beklagten Landes, zeigte mit formularmäßigem Schriftsatz vom 29. Juni 2018 bei dem zuständigen staatlichen Schulamt an, sie habe am 18. Juni 2018 einen Unfall im Stadtwald der Stadt Borken erlitten. Der Unfall sei erstmals am 25. Juni 2018 bei der Schulleitung der Schule in Borken mündlich mitgeteilt worden. Zum Hergang gab die Klägerin an, während der Durchführung eines Waldprojektes sei sie von einer Zecke gebissen worden. Am 24. Juni 2018 sei die typische Rötung der Haut aufgetreten. Sie habe sogleich den Hausarzt aufgesucht. Die Schulleiterin der X.-Schule in Borken erklärte in einer Stellungnahme vom 10. August 2018, es handle sich bei dem Zeckenbiss um einen in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall. Die Klägerin legte zudem ein ärztliches Attest der Ärztin Y. vom 28. Juni 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass durchgeführte Laboruntersuchungen sowie die klinische Symptomatik die Diagnose des Frühstadiums einer Borreliose ergeben hätten. Mit Bescheid vom 7. September 2018 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. Juni 2018 als Dienstunfall ab. Das Regierungspräsidium führte zur Begründung aus, ein Dienstunfall liege nicht vor. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Verletzte müsse den Beweis dafür erbringen, dass die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. der Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Körperschaden, bejaht werden könne. Dies sei insbesondere bei Infektionskrankheiten zwar schwierig. Allein die Vermutung eines Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und Zeckenbiss sei für die Anerkennung eines Dienstunfalls aber nicht ausreichend. Der genaue Zeitpunkt des Zeckenbisses lasse sich oft und auch im Fall der Klägerin nicht genau feststellen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel wurde der Klägern am 18. September 2018 zugestellt. Am 12. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, für sie bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis, nämlich dem Zeckenbiss, und der daraus folgenden Infektion. Über ihren Bevollmächtigten legte die Klägerin am 25. Januar 2019 ein weiteres ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin vom 7. Januar 2019 vor (Bl. 21 der Gerichtsakte). Ergänzend trägt die Klägerin vor, es sei auszuschließen, dass sie sich die Zecke an dem genannten Tag (18. Juni 2018) bei privater Tätigkeit zugezogen habe, weil sie sich in dieser Zeit nur dienstbezogen im Wald aufgehalten habe, nicht jedoch im Garten oder im Feld. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2018 zu verpflichten, das Ereignis vom 18. Juni 2018 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. September 2018 Bezug. Die von der Klägerin geschilderten Geschehensabläufe seien nicht ausreichend, den vollständigen Beweis für den Schadenszusammenhang zu erbringen. Die Behördenunterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.