Urteil
1 K 2836/18.KS.A
VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0729.1K2836.18.KS.A.00
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Leitsätze
Zeugen Jehovas droht nach der aktuellen Erkenntnislage in der Russischen Föderation jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, wenn sie ihren Glauben öffentlich oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben wollen und dies als unverzichtbare Elemente ihrer religiösen Identität verstehen oder wenn sie eine exponierte Stellung innerhalb der Gemeinschaft haben.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2018 (Az. …..) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2018 (Az. …..) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung erging nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO, § 76 AsylG) und obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Das Verfahren ist fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 AsylG im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 11. März 2019 nicht vorlagen. Eine Aufforderung zum Betreiben ihres Verfahrens ist der Klägerin nicht zugestellt worden. Die betreffenden Schreiben gingen nicht an die von der Klägerin dem Gericht mitgeteilten Adresse, weshalb auch die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht greift. II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2018 (Az. …..) erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG. 1) Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Wurde ein Asylsuchender bereits verfolgt oder war er von Verfolgung bedroht, gibt dies (wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen) einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QualifikationsRL). Diese Regelung entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vorschrift ist aber lediglich eine Beweiserleichterung; den Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt sie nicht herab (so auch VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – 12 K 16.33229, juris). Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht – gewöhnlicher Prognosemaßstab (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89, BVerwGE 85, 139, 140 und st. Rspr. der Kammer, etwa VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 – 1 K 372/18.KS.A, juris). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL kann jedoch wiederlegt werden. Sie privilegiert den Geschädigten dahingehend, dass den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Dadurch wird der Ausländer, der bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr in das Heimatland erneut realisieren werden. Entkräften jedoch stichhaltige Gründe die Annahme, dass auch in der Zukunft Verfolgung droht, wird die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL widerlegt. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377–388, juris Rn. 23). Es obliegt dem Ausländer, Gründe für eine ihm drohende, an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfende, Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 ZB 13.30236, juris). Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, so fehlt es in der Regel an der Glaubhaftmachung (Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 – A 2 B 36/06, juris). 2) Die Klägerin hält sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion außerhalb ihres Herkunftslandes auf, § 3 Abs. 1 AsylG. a) Der Begriff der Religion umfasst im Flüchtlingsrecht insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Bei der Religionsfreiheit handelt es sich um ein durch Art. 4 GG, Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Eu-GrCh) geschütztes grundlegendes Menschenrecht. Zwar ist Art. 9 EMRK nicht vom Katalog der abweichungsfesten Grundrechte aus Art. 15 Abs. 2 EMRK erfasst. Die Religionsfreiheit ist jedoch eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11, Rn. 57, juris). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 EU-GrCh garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG. Es muss sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 EU-GrCh gedeckt ist. Außerdem muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11, Rn. 59–61; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67–89, zit. nach juris, Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zu erfüllen, von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67–89, zit nach juris, Rn. 28 m. w. N.). Als subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit kommt es darauf an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Relevant ist dabei die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67–89, zit. nach juris, Rn. 29). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67–89, zit. nach juris, Rn. 30). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Nähere Feststellungen über die religiöse Betätigung eines Ausländers vor seiner Ausreise verringern auch das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft. Der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67–89, zit. nach juris, Rn. 31). Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG angesehen werden, wenn der Asylbewerber – über die oben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus – bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67-89, zit. nach juris, Rn. 32). b) Vor diesem Hintergrund droht den Klägern im Fall ihrer Rückkehr, wegen ihrer Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtlichen Sanktionen seitens des russischen Staates ausgesetzt zu sein. aa) Zeugen Jehovas droht nach der aktuellen Erkenntnislage in der Russischen Föderation jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, wenn sie ihren Glauben öffentlich oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben wollen und dies als unverzichtbare Elemente ihrer religiösen Identität verstehen oder wenn sie eine exponierte Stellung innerhalb der Gemeinschaft haben (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2019 – Au 2 K 19.30587, juris Rn. 40; wohl auch VG Schwerin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 15 A 1847/17 As SN, juris; VG Schwerin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 15 A 1428/18 SN, juris Rn. 35; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Januar 2019 – A 4 K 6178/16, juris Rn. 33–34; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2019 – 33 K 771.17A, juris Rn. 30–31; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 17 A 27777/18, juris; VG Göttingen, Urteil vom 5. Oktober 2017 – 2 A 197/14; jedenfalls für Mitglieder in exponierter Stellung VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2019 – 1 K 810/19.A, juris Rn. 25; VG Trier, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 K 5531/18.TR, juris Rn. 52, unter Aufgabe der bisherigen, auf Mitglieder in exponierter Stellung beschränkten Rechtsprechung; VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2020 – 1 K 2727/18.KS.A, n. v.). Angehörige der Zeugen Jehovas, die sich auch nur niederschwellig an den Aktivitäten ihrer Glaubensgemeinschaft beteiligen, können strafrechtlich belangt werden. So führt das Auswärtige Amt im aktuellen Lagebericht vom 13. Februar 2019 (S. 7) aus: „Am 20. April 2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden.“ Rechtsgrundlage für eine strafrechtliche Verurteilung ist dabei Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Zeugen Jehovas vom 2. März 2018, S 2 f., dort der Wortlaut im Volltext). Unter der demnach strafbaren „Teilnahme an der Tätigkeit einer religiösen Gesellschaft“ (Art. 282.2 Z. 2) lässt sich auch eine bloße gemeinschaftliche Religionsausübung ohne weiteres subsumieren. Gleiches gilt für eine werbende, missionarische Tätigkeit im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Anwerbens“ (Art. 282.2 Z. 1.1.). Russische Gerichte subsumieren unter die Teilnahme auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfinden (z. B. häusliche Gottesdienste, Bibellesungen). Es gab nach Einstufung der Zeugen Jehovas als ‚extremistische Organisation“ Strafverfahren, bei denen Anhänger der Zeugen Jehovas aufgrund privat gehaltener Veranstaltungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden (AA an Bay. VGH vom 6. April 2020 – 508.516.80/54040). Diese Strafvorschriften werden tatsächlich angewendet. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich Berichte über Ermittlungsverfahren gegen Zeugen Jehovas wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 282.2 Strafgesetzbuch und Verurteilungen auf dessen Grundlage (vgl. etwa BFA, a. a. O., S. 3; USDOS, Human Rights Report 2018, S. 15). Besondere Beachtung fand insofern die Verurteilung eines dänischen Staatsangehörigen zu sechs Jahren Lagerhaft im Februar 2019 (vgl. UN News, UN rights chief ‘deeply concerned’ over Jehovah’s Witness sentencing in Russia, abrufbar unter https://news.un.org/en/story/2019/02/1032151 [03.03.2020]). Im Laufe des Jahres 2019 wurden 17 weitere Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen (Anmesty International, Amnesty Report Russland 2019 vom 16. April 2020). Das Auswärtige Amt führt zur Situation der Zeugen Jehovas in Russland aus: „Am 20. April 2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Die russischen Behörden gehen nun gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Die Zahl der Betroffenen, die strafrechtlich verfolgt werden, stieg laut der NRO Memorial bis Sommer 2019 auf 154. Bei einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen von zwei bis zehn Jahren. 22 Zeugen Jehovas seien in Untersuchungshaft, 33 befänden sich im Hausarrest und weitere 99 dürften nicht reisen oder seien auf Bewährung freigelassen worden. Anfang 2019 berichteten Medien über Folter von mindestens sieben Angehörigen der Zeugen Jehovas durch Mitglieder des lokalen Untersuchungskomitees der Russischen Föderation in Rahmen von Verhören in Surgut. Nach Medienberichten sollen in Russland 175.000 Personen zu den Zeugen Jehovas zählen, von denen 5000 wegen der Verfolgungen seit 2017 das Land verlassen hätten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 [Stand: Oktober 2019], S. 7). Eine strafrechtliche Verfolgung von Zeugen Jehovas erfolgt flächendeckend im gesamten Föderationsgebiet und ist nicht auf bestimmte Regionen beschränkt, an diesen Maßnahmen sind föderale und lokale Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, lokale und föderale Gerichte gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeit beteiligt (AA an VG Trier vom 27. Januar 2020 – 508.516.80/52378, S. 3). Russische Behörden haben angeordnet, dass der Staat Zeugen Jehovas das Sorgerecht für ihre Kinder entziehen kann, um diese zu ‚resozialisieren‘. Dabei stützen sie sich auf eine Entscheidung des Plenums des Obersten Gerichts vom November 2017, nach der Gerichte Eltern das Sorgerecht entziehen können, wenn sie ihre Kinder mit einer religiösen Organisation in Kontakt bringen, die als extremistisch eingestuft und verboten wurde. Im selben Monat hat das Ministerium für Bildung und Wissenschaft daraufhin die landesweite Empfehlung ausgesprochen, Kinder, die religiös-extremistischen Ideologien ausgesetzt waren, zu ‚resozialisieren‘. Das Ministerium erwähnt nur zwei Gruppen – Kinder von ISIS-Angehörigen und Zeugen Jehovas. Bisher ist allerdings kein Fall bekannt geworden.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 [Stand: Oktober 2019], S. 7). Im Hinblick auf die Anzahl der Zeugen Jehovas, die in Russland strafrechtlicher Verfolgung auf der Grundlage u. a. von Art. 282.2 Strafgesetzbuch ausgesetzt sind, dürften mittlerweile mehr als 200 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein und ca. 100 der davon Betroffenen sich in Untersuchungshaft befinden, unter Hausarrest stehen oder sonstigen Freiheitsbeschränkungen (etwa in Form von Ausreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen) unterliegen. Die Vereinten Nationen sprachen Anfang Februar 2019 von mehr als 100 Ermittlungsverfahren (vgl. UN News, UN rights chief deeply concerned over Jehovah’s Witness sentencing in Russia, abrufbar unter https://news. un.org/en/story/2019/02/1032151). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) geht für Ende 2018 von 121 Ermittlungsverfahren, 23 Inhaftierungen, 27 Hausarresten und 41 Aufenthaltsbeschränkungen aus (United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2019, April 2019, S. 83). Diese Zahlen dürften sich angesichts weiterer Verhaftungen und Wohnungsdurchsuchungen im Jahr 2019 weiter erhöht haben. So wurden am 15. Februar 2019 in der Stadt Surgut 40 Mitglieder der Zeugen Jehovas verhaftet (Amnesty International, Russian Federation: Effectively investigate allegations of torture against and persecution of Jehovah´s Witnesses vom 25. Februar 2019), gegen 19 Mitglieder der Zeugen Jehovas wurde Anklage wegen der Organisation einer extremistischen Vereinigung erhoben (BAMF, Briefing Notes vom 25. Februar 2019, S 6). Forum 18 berichtet am 24. Januar 2020, dass sich 270 Zeugen Jehovas Verdächtigungen ausgesetzt sähen (Forum 18, Three more Jehovah’s Witness „extremism“ convictions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024325.html [10.03.2020]); Human Rights Watch spricht von 313 Personen (Human Rights Watch, Russia: Escalating Persecution of Jehovah’s Witnesses, vom 9. Januar 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2022470.html [10.03.2020]) Die Zeugen Jehovas selbst (https://jw-russia.org/prisoners.html [07.08.2020]) gehen davon aus, dass aktuell gegen (mindestens) 372 Zeugen Jehovas ermittelt wird (im Mai 2019 waren es noch 153, VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2020 – 1 K 2727/18.KS.A, n. v.; vgl. mit ausführlichen weiteren Quellennachweisen auch VG Trier, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 K 5531/18.TR, juris Rn. 52). Welchen Anlass die Betroffenen zur Verhaftung gegeben haben, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkenntlich, ob es sich um „exponierte“ Mitglieder der Gemeinschaft handelt. Das Auswärtige Amt geht davon aus, die russischen Behörden gingen gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor, sofern diese öffentlich erfolge (ohne weitere Begründung, vgl. AA, a. a. O., S. 7). Differenzierungen etwa nach besonderen Tätigkeiten für die Gemeinschaft sind jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2019 – Au 2 K 19.30587, juris Rn. 51). Die Erkenntnismittel enthalten dagegen Indizien, die auf die strafrechtliche Verfolgung der einfachen Religionsausübung in Russland deuten. Ausgangspunkt ist dabei die Aussage des Obersten Gerichts der Russischen Föderation im Verbotsverfahren, das „alle Angehörigen der Religionsgemeinschaft potentielle Täter“ seien, weil ihre Aktivitäten die Stabilität des Schutzes vor Menschenrechtsverletzungen gefährdeten (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Verbot und Strafverfolgung von Zeugen Jehovas vom 26.9.2017, zit. nach VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2019 – Au 2 K 19.30587, juris Rn. 52). Soweit den Zeugen Jehovas mittlerweile auch die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen unmöglich gemacht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 27.12.2017, zit. nach VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2019 – Au 2 K 19.30587, juris Rn. 52; United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2019, April 2019, S. 83) und mit einer Entscheidung des Plenums des Obersten Gerichts vom November 2017 jedenfalls der juristisch-theoretische Unterbau geschaffen wurde, um Zeugen Jehovas die elterliche Sorge zu entziehen, wenn sie ihre Kinder mit der Organisation der Zeugen Jehovas in Kontakt bringen (AA, a. a. O., S. 7), spricht auch dies dafür, dass es den Organen der Russischen Föderation nicht nur um die Zerschlagung der Organisation der Zeugen Jehovas als solcher, sondern auch um die Sanktionierung von individuellen glaubensgeleiteten Verhaltensweisen geht. Diese Hinweise verdichten sich. So gibt es Erkenntnisse, dass die Zwangsmaßnahmen ausschließlich aufgrund von Handlungen, die im Kontext der Religionsausübung der Betroffenen standen, stattfanden (VG Trier, Urteil vom 15. Mai 2020 – 1 K 5531/18.TR, juris Rn. 43 m. w. N.). Auch, dass bei der bereits beschriebenen Aktion der Sicherheitsbehörden in Surgut auch Frauen und Minderjährige verhaftet wurden (Amnesty International, Russian Federation: Effectively investigate allegations of torture against and persecution of Jehovah´s Witnesses vom 25. Februar 2019) und der Umstand, dass sich unter den 153 von den Zeugen Jehovas selbst als Verdächtigte gelisteten Personen auch 23 Frauen befinden, die nach dem Selbstverständnis der Zeugen Jehovas keine leitenden Funktionen wahrnehmen (vgl. https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/haeufig-gestellte-fragen/frauen-predigerinnen/ [6.03.2019]), sprechen dafür, dass sich die Ermittlungsverfahren keineswegs nur auf solche Personen beschränken, die innerhalb der Organisation eine herausgehobene (Leitungs-)Funktion innehaben. Hinzu kommt der Umstand, dass bereits im Jahr 2015 in der Stadt Taganrog 16 Angehörige der Zeugen Jehovas, darunter auch eine Frau wegen „Teilnahme an Veranstaltungen einer“ (damals noch nur regional) verbotenen „extremistischen Organisation“ zu Bewährungs- oder hohen Geldstrafen verurteilt wurden (Amnesty International, Urgent Action 278/15, Sixteen Members of religious group sentenced, 9. Dezember 2015), spricht für die Verfolgung der bloßen Religionsausübung. Darauf, dass ein nicht unerheblicher Verfolgungsdruck hinsichtlich zentraler Elemente der (einfachen) Glaubensausübung wie das Missionieren („Predigen“) oder dem Besuch von Versammlungen besteht, deuten Erkenntnisse des VG Augsburg hin (VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2019 – Au 2 K 19.30587, juris Rn. 56). Dies deckt sich mit der Einschätzung, dass sich Gläubige bei der Ausübung ihrer Religion nunmehr in die Verborgenheit zurückziehen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 31. August 2018, S. 62). Die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit entzieht sich einer rein quantitativen Ermittlung. Zwar lässt sich ausgehend von einer Mitgliederzahl von rund 175.000 und 70 Ermittlungsverfahren eine Verfolgungswahrscheinlichkeit von 0,04 % (oder 1:2.500) errechnen. Dies spiegelt allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht die tatsächliche Wahrscheinlichkeit für einen geflohenen Zeugen Jehovas im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation wieder. Zum einen ist davon auszugehen, dass eine für die quantitative Bestimmung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht unerhebliche Zahl von Zeugen Jehovas mittlerweile die Russische Föderation verlassen hat (AA, a. a. O., S. 7). Zudem ließe eine rein quantitative Ermittlung der Verfolgungsgefahr anhand der eingeleiteten Ermittlungsverfahren diejenigen zu Unrecht außer Betracht, die aus Furcht vor Verfolgung auf eine verfolgungsträchtige Religionsausübung verzichten. Diese Dunkelziffer lässt sich dabei sinnvoll nicht ermitteln; angesichts der dargestellten Lage der Zeugen Jehovas, erscheint es allerdings geradezu naheliegend, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Angehörigen der Religionsgemeinschaft bestimmte Formen der Religionsausübung, namentlich öffentliche und gemeinschaftliche Formen, (nur) aus Furcht vor Verfolgung unterlässt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2019 – Au 2 K 19.30587, juris Rn. 60). Eine rechnerische Ermittlung des Verfolgungsrisikos könnte nur dann sinnvoll erfolgen, wenn sich die Zahl der Zeugen Jehovas, die ihre Religion vom Staat geduldet oder toleriert öffentlich oder gemeinschaftlich ausüben, bestimmen ließe. Nur die Relation der Anzahl strafrechtlicher Sanktionen einerseits und vom russischen Staat tolerierten formell strafbaren Verhaltensweisen andererseits könnte Aufschluss über die Verfolgungswahrscheinlichkeit geben. Der Vergleich der Anzahl der Sanktionen (Ermittlungsverfahren, Verhaftungen, Verurteilungen etc.) und Mitgliedern der Zeugen Jehovas stellt insofern einen nur begrenzt tauglichen Maßstab dar. Dies vorangestellt scheidet eine rein quantitative Ermittlung der Verfolgungswahrscheinlichkeit schon deswegen aus, weil sich den Erkenntnismitteln keine verlässlichen Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden eine an sich von Art. 282.2 Strafgesetzbuch erfasste Religionsausübung geduldet hätten. Angesichts dessen kann die Gefahr der Strafverfolgung von Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation nur anhand der von der Rechtsprechung entwickelten „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt – wie dargestellt – darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12, juris Rn. 32). Hier trifft die Strafverfolgung seitens russischer Behörden Zeugen Jehovas in Kernbereichen ihres religiösen Selbstverständnisses. das Verwaltungsgericht Trier führt hierzu überzeugend aus: „Versammlungen der Gemeinde zum gemeinsamen Gebet und Gesang, dem Studium der Bibel, Gesprächen über den Glauben und wechselseitigem Beistand in schwierigen Lebenslagen stellen nach der weltweit einheitlichen Glaubenslehre der Zeugen Jehovas einen wesentlichen Bestandteil des ‚Dienstes für Gott‘ dar. Die religiöse Pflicht zur Teilnahme an der Zusammenkunft wird hierbei unmittelbar aus der Bibel abgeleitet (Kol 3, 16; Hebr 10, 23-25, vgl. https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/faq-oft-gefragt/was-glauben-zeugen-jehovas/). Auch die Durchführung von Glaubenskongressen und die Teilnahme hieran ist eine unmittelbar aus der Bibel abgeleitete Glaubenspflicht (Dtn 16, 16, vgl. https://www.jw.org/de/bibliothek/buecher/wille-jehovas/jehovas-zeugen-kongresse/). Als weiteres wesentliches Element des ‚Dienstes für Gott‘ sieht die Glaubenslehre die Verbreitung der ‚guten Botschaft vom Königreich‘ im Rahmen des Predigtwerks (Mt 24, 14) vor, die ‚in aller Öffentlichkeit und von Haus zu Haus‘ stattfinden soll (Apg 5, 42; 20, 20, vgl. hierzu https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/faq-oft-gefragt/von-haus-zu-haus/).“ (VG Trier, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 K 5531/18.TR, juris Rn. 54). Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass in der Russischen Föderation erstens jedem Zeugen Jehovas, der seiner Glaubensüberzeugung gemäß öffentlich predigen und sich in der Gemeinschaft versammeln möchte, Strafverfolgung droht. Es geht zweitens davon aus, dass Zeugen Jehovas, wenn sie individuell glaubhaft machen, dass für sie die Religionsausübung über den rein privaten Bereich der individuellen Bibellese und des privaten Gebets allein oder im Familienkreis hinaus zu den ihre religiöse Identität bestimmenden Faktoren gehört, nicht darauf verwiesen werden können, sich in den privaten Bereich zurückzuziehen. Es sieht aber in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Rechtsprechung drittens nicht allein in der Mitgliedschaft zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas einen Anknüpfungspunkt für Verfolgung; die Maßstäbe für eine Gruppenverfolgung sind nicht erfüllt. bb) Die Klägerin hat in der Russischen Föderation ihren Glauben öffentlich in Gemeinschaft ausgelebt. Auch derzeit übt sie ihre Religion in einer Art und Weise aus, die im Herkunftsland zu Verfolgung führt. Daran hat das Gericht nach dem Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren, den vorgelegten Bescheinigungen über die Mitgliedschaft (Bl. 165 d. A.) und dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel. Die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren glaubhaft und von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen dargelegt, in der Russischen Föderation der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört zu haben. Sie beschrieb ihren Weg, wie sie den Glauben familiär bedingt kennenlernte, sich dann aber bewusst für die Taufe entschied. Des Weiteren legte sie dar, was für sie zur Glaubensausübung dazu gehörte. Auch aus der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung verstärkt sich der Eindruck des Gerichts, dass es die Klägerin für sich als verpflichtend empfindend, an den Treffen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Auch gewann das Gericht den Eindruck, dass es für die Klägerin zu den essentiellen Punkten ihres Glaubens gehört, anderen Menschen davon zu erzählen. Diese Tätigkeiten übte die Klägerin auch in Deutschland – im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie – weiter aus. Sie besucht seit ihrer Ankunft regelmäßig die Versammlungen der Zeugen Jehovas – Korbach-Russisch. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Glauben auslebt, steht zur Überzeugung des Gerichts auch nach den Bekundungen des Zeugen Y., Ältester der Versammlung der Zeugen Jehovas Korbach-Russisch, fest, § 108 VwGO. Demnach nahm die Klägerin weit überdurchschnittlich am Predigtdienst teil. Auch beteiligt sie sich an den regelmäßigen Versammlungen, auch im Rahmen der nunmehr unter den herrschenden Hygienevoraussetzungen stattfindenden Videokonferenzen. Das Gericht teilt die Einschätzung des Zeugen, soweit dies von außen ersichtlich ist, dass die Glaubensüberzeugung der Klägerin authentisch ist und sie nicht lediglich aus familiären Gründen Erlerntes wiedergibt. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation stünde die Klägerin vor der Wahl, sich entweder bei weiterhin öffentlich ausgeübter Religionstätigkeit einer Strafverfolgung auszusetzen oder auf wesentliche, für sich als verpflichtend erlebte Elemente der Religionsausübung zu verzichten. 3) Die Voraussetzungen des Art. 16a GG sind ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Klägerin auf dem Luftweg über Istanbul eingereist, womit keine Ausschlussgründe des Art. 16a Abs. 2 GG ersichtlich sind. Mit der Stattgabe im Hauptantrag entfällt eine Entscheidung über die Hilfsanträge. Aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt, dass die ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) und die Entscheidung zu § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Bestand mehr haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. September 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte ihren 20. September 2018 den Asylantrag. Die persönliche Anhörung zu den Fluchtgründen erfolgt am 25. September 2018. Dort trug die Klägerin vor, das Leben ihrer Familie und ihres sei aufgrund der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland bedroht worden. Sie hätten in einer Kleinstadt gelebt. Dort habe jeder gewusst, dass sie Zeugen Jehovas seien. Sie sei auch sehr offen damit umgegangen. Nach dem landesweiten Verbot seien an ihrer Schule Veranstaltungen durchgeführt worden, die die Zeugen Jehovas als extremistisch dargestellt hätten. Von ihren Kommilitonen, die gewusst hätten, dass sie zu den Zeugen Jehovas gehöre, sei sie komisch angeguckt und als Sektiererin bezeichnet worden. Sie habe Angst gehabt, dass sie von diesen verraten würde, dann hätte ihre Familie Schwierigkeiten bekommen. Sie habe auch Angst gehabt, dass ihre kleine Schwester aus der Familie herausgenommen und in ein Kinderheim gebracht würde. Sie habe auch Angst gehabt vor dem, was gegebenenfalls noch hätte passieren können. Wenn sie in ein Gefängnis gesperrt worden wäre, wäre sie nicht mehr lebend herausgekommen. Im Übrigen hätte sie, falls sie aus dem Gefängnis herausgekommen wäre, sicherlich keine Ausbildung abschließen können und keine Arbeit gefunden. Ihr Vater sei eine Art Koordinator in der Religionsgemeinschaft gewesen. Er habe in der Vergangenheit öffentlich gepredigt. Sein Gesicht sei bekannt. Nach dem Verbot der Gemeinschaft hätten sie sich nur noch illegal treffen können. Dies sei aber nicht im Verborgenen geblieben. Sie hätten auch mal ein fremdes Auto in der Nähe des Hauses bemerkt. Ihre Nachbarin habe sie dann in Kenntnis gesetzt, dass man sie angehalten habe, Informationen über ihre Familie zu sammeln und an die Polizei weiterzugeben. Der Versammlungsort, der Königreichssaal, sei beschlagnahmt und versiegelt worden. Als Zeuge Jehovas sei man vor den der Polizei auf der Straße angesprochen worden. Es seien die Personalien aufgenommen worden. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018, der Klägerin zugestellt am 31. Oktober 2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde verneint. Die Klägerin wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Schließlich wurde eine Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG getroffen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es habe keine Verfolgungshandlungen gegen die Klägerin gegeben. Die Klägerin sei damit nicht einer individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt. Insoweit habe er eine solche auch nicht zu befürchten. Dem Vortrag der Klägerin könne nicht entnommen werden, dass sie vor einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden geflohen sei. Allein die Zugehörigkeit der Klägerin zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas reiche für eine Schutzgewährung noch nicht aus. Die Flucht der Klägerin sei überstürzt erfolgt, konkrete Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ins Visier russischer Behörden gelangt sei. Am 6. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie diverse Handlungen des russischen Staates gegen Mitglieder der Zeugen Jehovas vor. Nachdem am 16. Januar 2019 ein an die Klägerin gerichtete Schreiben mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückkam, forderte das Gericht die Klägerin dazu auf, das Verfahren weiter zu betreiben und ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die Aufforderung konnte der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. September 2019 (so der handschriftliche Vermerk auf der Urkunde, Bl. 170 d. A.) nicht zugestellt werden Beide Schreiben gingen an die Adresse X-Straße 6, während die mitgeteilte Anschrift der Klägerin X-Straße 8 lautete. Mit Beschluss vom 11. März 2019 stellte das Gericht das Verfahren ein. Am 12. April 2019 beantragte der Vater der Klägerin als Bevollmächtigter, das Verfahren fortzuführen. Die Klägerin beantragt, unter Fortsetzung des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29.10.2018 (Az. …..) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des beigezogenen Verfahrens 1 L 970/19.KS.A und der Behördenakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. Juli 2020 Bezug genommen.