Urteil
1 E 3321/96
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:0823.1E3321.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an der fehlenden ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens. Allerdings handelt es sich bei dem Bescheid vom 18./24.07.1996 nicht um einen Widerspruchsbescheid. Bei verständiger Würdigung durfte auch der Kläger als Adressat diesen Bescheid nicht als Widerspruchsbescheid ansehen. Zwar beziehen sich die ergänzenden Anmerkungen des Beihilfebescheides vom 18./24.07.1996 ausdrücklich auf den Widerspruch des Klägers vom 16.07.1996. Im Hinblick darauf, dass der Kläger diesen Widerspruch weitgehend in Frageform formuliert hat, können die diesbezüglichen Anmerkungen des Sachbearbeiters im genannten Beihilfebescheid aber nur als nachträgliche rechtliche Begründung des insoweit ablehnenden Beihilfebescheides vom 03.06.1996 angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Bescheid vom 18./24.07.1996 jegliche Form eines Widerspruchsbescheides, wie Tenor und Rechtsmittelbelehrung, vermissen lässt. Im Hinblick darauf sowie auf den Antwortcharakter der Erläuterungen konnte der Kläger bei verständiger Würdigung auch nicht davon ausgehen, dass mit diesen Anmerkungen endgültig über seinen Widerspruch entschieden werden sollte. Die Klage ist jedoch als Untätigkeitsklage i. S. d. § 75 VwGO zulässig. Zwar ist die Klage innerhalb der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO erhoben worden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 24.63 -, BVerwGE 23, 135 ff.) ist das Verwaltungsstreitverfahren in diesem Falle jedoch bis zum Ablauf der Frist auszusetzen. Da nach dieser Rechtsprechung eine Abweisung der verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage als unzulässig nicht in Betracht kommt, wird dieser Mangel auch ohne ausdrückliche Aussetzungsentscheidung des Gerichts schon aus prozessökonomischen Gründen mit Ablauf der Sperrfrist geheilt. Anderenfalls müsste die verfrüht erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden, der Kläger wäre aber im gleichen Augenblick berechtigt, eine Klage gleichen Inhalts erneut zu erheben. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfeleistungen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung vom 24.11.1994 (HBeihVO) sind beihilfefähig nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Anhaltspunkte, die gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die geltend gemachten Materialkosten sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Aufwendungen sind auch angemessen. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 HBeihVO bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach § 1 Abs. 1 GOZ 1987 bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Gem. § 3 GOZ stehen dem Zahnarzt als Vergütung Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu. Gebühren sind nach § 4 Abs. 1 GOZ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Kosten, die nach Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 S. 1 GOZ). Nach § 9 GOZ können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Gebühren nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Nach diesen Bestimmungen steht dem Zahnarzt des Klägers die Erstattung der geltend gemachten Materialkosten zu, so dass diese beihilfefähig sind. Dies gilt hinsichtlich der Kosten des berechneten Abformmaterials von zweimal 2,10 DM schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung unter Buchstabe A Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen. Danach ist das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial gesondert berechnungsfähig. Auch das berechnete Injektionsmittel und das athraumatische Nahtmaterial sowie die provisorische Krone und das Abdruckmaterial sind berechnungs- und damit beihilfefähig. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die vorgenommene mehrmalige Anästhesie im vorliegenden Fall jeweils nach § 6 Abs. 1 GOZ i. V. m. Nr. 190 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als eigenständige Leistung (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 GOZ) hätte berechnet werden können, so dass für die Kosten des dabei verwendeten Injektionsmaterials § 10 GOÄ unmittelbare Anwendung fände. Jedenfalls sind die Kosten für dieses Material - ebenso wie die Kosten für die genannten anderen Materialien - nicht von der Abgeltungsvorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ erfasst. Insbesondere handelt es sich nicht um Kosten des Sprechstundenbedarfs i. S. dieser Vorschrift (vgl. VG BW, Urteil vom 21.05.1992 - 4 S 1082/91 -; VG Frankfurt/M., Urteil vom 16.12.1998 - 9 E 3777/96(1) -; Raff/Wiessing, Kommentar zur GOZ, Loseblatt, Stand: März 2000, § 4, Rdnr. 7 ff.; Tiehmann/Grosse, Kommentar zur GOÄ, 2. Aufl. 1990, § 4, Anm. 4; a. A.: OVG NW, Urteil vom 15.04.1999 - 12 A 4527/97 -; Meurer, GOZ, 2. Aufl. 1991, § 4, Anm. 6; Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Loseblatt, Stand: September 1999, § 5, Rdnr. 20). Die hier verwendeten Begriffe der Praxiskosten sowie des Sprechstundenbedarfs sind in der GOZ nicht definiert. Zu ihrer Interpretation ist daher auf das allgemeine Sprachverständnis und die allgemeinen Auslegungsmethoden zurückzugreifen. Während unter dem Oberbegriff der (sonstigen) Praxiskosten nach allgemeinem Verständnis die laufenden Kosten zu verstehen sind, die zum Betrieb einer Praxis aufgewendet werden müssen, ist Sprechstundenbedarf ein allgemeiner Sammelbegriff für Materialien, Hilfsmitteln, Gegenständen, Medikamenten und Stoffen, die im Verlauf der Sprechstunde an Patienten, beim Zahnarzt oder Hilfspersonal oder sonst zum Praxisbetrieb anfallen. Bei der Auslegung des Begriffs des Sprechstundenbedarfs ist nicht entscheidend, dass die Behandlung des Patienten üblicherweise in der Sprechstunde erfolgt (so aber OVG NW, a. a. O., gegen VGH BW, a. a. O.). Vielmehr hat die Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ in Anlehnung an § 10 GOÄ zu erfolgen. Nach der Begründung zum Verordnungsentwurf der GOZ (BR-Dr. 276/87 vom 26.06.1987, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, BhV § 5, Anm. 5, S. 72) sollten die allgemeinen Vorschriften für die Abrechnung der zahnärztlichen Vergütungen an die entsprechenden Regelungen für Ärzte nach der GOÄ angepasst werden. Zwar begründet § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ den Grundsatz der Kostenabgeltung mit den Gebühren. Dieser Grundsatz reicht indes nur soweit, wie es sich um Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten handelt. Es ist aber kein sachlicher Grund erkennbar, den Sprechstundenbedarf in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen grundsätzlich unterschiedlich zu definieren (so auch Tiehmann/Grosse, a. a. O.; Raff/Wiessing, a. a. O., Rdnr. 12). Nach der Begründung zu § 4 GOZ (a.a.O., S. 72.2) gehören zum Sprechstundenbedarf “z.B. die für den täglichen Bedarf notwendigen Einmalsachen, Desinfektionsmittel und dergleichen”. Auch die Aufzählung dieser Beispiele spricht dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Sprechstundenbedarfs parallel zur Vorschrift des § 10 GOÄ verstanden wissen wollte, zumal den Besonderheiten der zahnärztlichen Behandlung bereits mit der Erwähnung des Füllungsmaterials im Rahmen des § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ Rechnung getragen worden ist. Nach § 10 Abs. 1 Ziffer 1 GOÄ sind als Auslagen neben den vorgesehenen Gebühren Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, berechenbar, soweit sie nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen sind. Im Sinne einer sachgerechten Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind als Gegenstände des Sprechstundenbedarfs nur die in § 10 Abs. 2 GOÄ genannten Kleinmaterialien, Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Tropfen, Puder, Salben und geringwertigen Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie die genannten und vergleichbare zahnarztspezifische Einmalartikel anzusehen. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige direkte Anwendung dieser Vorschrift, sondern um deren Heranziehung im Wege der Auslegung des Begriffs des Sprechstundenbedarfs i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ. Weder die berechnete provisorische Zahnkrone, noch das Abdruck- und das Nahtmaterial lassen sich den in § 10 Abs. 2 GOÄ genannten Materialien und damit dem Sprechstundenbedarf zuordnen. Dies gilt insbesondere auch für das berechnete Injektionsmittel, da entsprechend § 10 Abs. 2 Ziffer 2 GOÄ nur Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie dem Sprechstundenbedarf zugerechnet werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Hessische Ministerium des Innern mit Erlass vom 30.08.1994 (StAnz. 1994, 2699) in Nr. 3.1 unter anderem “Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw.” zu den nach § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ mit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten rechnet. Dieser Erlass gibt lediglich die Rechtsauffassung des Dienstherrn wieder, begründet jedoch keine Rechte und Pflichten für den Bürger und erzeugt keinerlei Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. dazu bereits VG Frankfurt am Main, a. a. O.). Es handelt sich vielmehr um die Rechtsauffassung eines der am vorliegenden Verfahren Beteiligten, die bei der Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften durch das Gericht bereits berücksichtigt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 17.02.1994 (vgl. etwa - 2 C 25.92 -, ZBR 1994, 228 ), mit der eine Obliegenheit des Dienstherrn begründet wird, seine Rechtsauffassung bei umstrittenen Gebührenfragen im Rahmen der Beihilfe zu veröffentlichen, führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis (so bereits VG Frankfurt am Main, a. a. O.; a. A. offenbar OVG NW, a. a. O.). Nach dieser Rechtsprechung gehen etwaige Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Dienstherrn sofern es in diesem Bereich widerstreitende vertretbare Rechtsauffassungen gibt und der Dienstherr seine Rechtsauffassung zuvor nicht veröffentlicht hat. Der Beihilfeberechtigte soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Auslegung einer unklaren Gebührenbestimmung einzuschätzen. Die Veröffentlichung der eigenen Rechtsposition stellt in diesem Fall mithin eine notwendige, keinesfalls aber eine hinreichende Bedingung für die Ablehnung der Beihilfefähigkeit einer zweifelhaften Rechnungsposition dar. Die verbindliche Auslegung der Gebührenordnungen und der Beihilfevorschriften bleibt auch in diesen Fällen weiterhin dem Gericht vorbehalten. Der Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. § 291 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden, wenn das einschlägige Fachrecht, wie hier, keine gegenteilige Regelung enthält. Der Anspruch auf Prozesszinsen greift dabei nicht nur bei Klagen auf eine Geldleistung ein, sondern auch bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes, da die Verpflichtungsklage ein Unterfall der Leistungsklage ist. Dies gilt allerdings nur, soweit mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes erstrebt wird. Die Verpflichtung muss in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zu erbringenden Geldleistung eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, 305 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 65,96 DM. Auch wenn seit dem 01.05.2000 die Höhe der Prozesszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 beträgt, so hat der Kläger auch für den Zeitraum ab diesem Zeitpunkt jedenfalls einen Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen in der beantragten Höhe von 4 %. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen in Höhe von 94,26 DM. Der Kläger ist als Lehrer im Dienste des Beklagten tätig und als solcher mit einem Satz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 27.05.1995 begehrte der Kläger unter anderem die Erstattung der für zahnärztliche Behandlung aufgewandten Kosten. Diese Kosten wies der Kläger mit Rechnung vom 13.03.1996 über insgesamt 2.724,80 DM und mit Rechnung vom 19.04.1996 über insgesamt 2.187,45 DM nach. Mit Bescheid vom 03.06.1996 erkannte der Beklagte aus diesen Rechnungen u. a. im einzelnen spezifizierte Materialkosten in Höhe von insgesamt 94,24 DM nicht als beihilfefähig an. Unter anderem dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.07.1996, das dem Beklagten am 18.07.1996 zuging, Widerspruch ein. Zu diesem Widerspruch führte der Beklagte gegenüber dem Kläger im Beihilfebescheid vom 18./24.07.1996 u. a. aus: “Gemäß Erlass des HMDI vom 30.08.1994 sind Naht- und Verbandmaterial u. ä. nicht beihilfefähig.” Zugleich wurde der Beihilfebescheid vom 03.06.1996 aufgehoben und ein aus anderen Gründen überzahlter Beihilfebetrag von 100,00 DM verrechnet. Am 30.09.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei dem in Rechnung gestellten Abformmaterial, anästhetischen Injektionsmittel, athraumatischen Nahtmaterial, provisorischer Ion-Krone und Abdruckmaterial handele es sich nicht um allgemeine Praxiskosten i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ, die nach § 4 Abs. 4 S. 1 GOZ nicht gesondert berechnet werden dürfen. Es handele sich um Materialien, die für die spezielle Behandlung eines bestimmten Patienten anfielen und bei diesem verblieben. Die Auslagen dafür seien allein aufgrund der Behandlung veranlasst und dem Grunde nach notwendig. Sie seien daher nicht dem Sprechstundenbedarf und den sonstigen allgemeinen Praxiskosten zuzurechnen. Grundsätzlich sei zwischen “allgemeinen” und “besonderen” Praxiskosten zu unterscheiden, was zur Folge habe, dass die besonderen Praxiskosten gesondert berechnet werden dürften. Zu allgemeinen Praxiskosten gehörten die laufenden Kosten zum Betrieb der Praxis, wie Miete, Personalkosten usw.. Dagegen seien besondere Praxiskosten solche, die für die spezielle Behandlung des Patienten anfielen, z. B. gerade Anästhetika und Nahtmaterial. Dürften derartige Materialien nach der GOZ gesondert berechnet werden, so seien sie auch beihilfefähig. Der seitens des Beklagten herangezogene Erlass des HMDI vom 30.08.1994 gehe daher fehl. Es handelte sich nämlich in diesem Falle nicht um eine strittige, aber vertretbare Auslegung der GOZ, sondern um eine jetzt unstrittige und zwingende Auslegung der GOZ. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klage auch zulässig, da es sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen Widerspruchsbescheid handele. Es sei durchaus möglich, dass Beihilfebescheid und Widerspruchsbescheid auf demselben Formular ergehen könnten. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei dies für den Empfänger jedoch nicht erkennbar. Die Klage sie jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig, da ein Widerspruchsbescheid in der Zwischenzeit nicht ergangen sei. Zwar sei die Klageerhebung während der Sperrfrist erfolgt, weil aber nach Klageerhebung kein Bescheid mehr ergangen und die Sperrfrist abgelaufen sei, werde die bei Klageerhebung fehlende Zulässigkeit geheilt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18./24.07.1996 zu verpflichten, den Kläger eine Beihilfe in Höhe von 65,96 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem angegriffenen Bescheid handele es sich erkennbar nicht um einen Widerspruchsbescheid, sondern um einen Beihilfebescheid, der ergänzende Hinweise enthalten habe. Mangels durchgeführten Vorverfahrens dürfte die Klage bereits unzulässig sei. Gem. § 4 Abs. 3 GOZ seien mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten mit abgegolten. Entgegen der Ansicht des Klägers unterscheide die GOZ nicht zwischen allgemeinen und besonderen Praxiskosten, sondern spreche nur von Praxiskosten. Damit seien sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Praxiskosten gemeint. Eine Differenzierung habe der Verordnungsgeber gerade nicht vorgenommen. Hätte er eine solche Differenzierung in allgemeine und besondere Praxiskosten vornehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Durch die Verwendung des Begriffes “Praxiskosten” habe der Verordnungsgeber dagegen deutlich gemacht, dass Praxiskosten insgesamt mit den Gebühren abgegolten seien. Zu den mit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten zählten nach dem im Staatsanzeiger veröffentlichen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 30.08.1994 Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw.. Die vom Kläger geltend gemachten Materialkosten hätten demnach beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie die beigezogenen Beihilfeakte (1 Aktenheft) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.