Urteil
1 E 3293/98
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0325.1E3293.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Amtszulage hat. Besoldung und damit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch die Amtszulage gemäß Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 9 BBesO darf nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 C 39/00 -, ZBR 2002, 178, 179; Beschluss vom 19.08.1986 - 2 B 15/86 -, n. v.; Beschluss vom 08.03.1976 - VI B 56/75 -, ZBR 1976, 148 f.). An einer derartigen haushaltsrechtlichen Berechtigung fehlt es vorliegend, da der Haushaltsgesetzgeber von der ihm in Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingeräumten Möglichkeit, für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 % der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX auszustatten, für die Stelle des Klägers keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Ausstattung in diesem Sinne ist ausweislich der seitens des Beklagten vorgelegten Stellenpläne der Haushaltsjahre 1995 bis 2000 lediglich für die Jahre 1995 und 1996 hinsichtlich der der Kreiskasse zugeordneten, besetzten Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen worden. Die Besoldung des Klägers konnte und durfte hingegen mangels entsprechender Ausstattung nur aus Besoldungsgruppe A 9 (ohne Amtszulage) erfolgen, nachdem der Kläger aufgrund seiner Ernennung zum Amtsinspektor rückwirkend zum 01.04.1979 in eine solche Planstelle eingewiesen worden war (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BBesG). Das Zahlungsbegehren des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 92 HBG) des Dienstherrn begründet. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Mit der im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen entscheidet der Haushaltsgesetzgeber über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die Erfüllung der auf den jeweiligen Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Dies gilt auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz sachgerechter Bewertung und funktionsgerechter Besoldung (§ 18 BBesG), der auf der Grundlage des § 42 BBesG in der Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 9 BBesO (mittlerer Dienst) aufgegriffen ist. Daher kann ein Beamter das Außerachtlassen bestimmter Gesichtspunkte oder seiner Ansicht nach unzutreffende Wertungen im Rahmen derartiger Organisationsakte nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1999 - 1 WB 27/99 -, ZBR 2000, 133, 134; Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7/89 -, ZBR 1992, 176, 177; Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, DVBl. 1985, 746 f.). Eine andere Beurteilung käme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Beklagten und damit als Manipulation zum Nachteil des Klägers darstellen würde, d. h. wenn sich der Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7/89 -, a. a. O.). Hierfür ist jedoch auch eingedenk des Umstandes, dass Gesundheitsaufseher nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen der Laufbahn des mittleren Dienstes zugeordnet sind und der Kläger bereits im April 1979 zum Amtsinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen wurde, nichts ersichtlich. Die von dem Kläger mit Schreiben vom 24.11.1997 im Verwaltungsverfahren vorgelegte Übersicht über die Besoldung bzw. Vergütung der Gesundheitsaufseher in Hessen spricht schließlich ebenfalls dafür, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger erfüllt hat. Da der Kläger mithin unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der am 12.06.1939 geborene Kläger war vor seiner auf seinen Antrag zum 31.12.2000 erfolgten Versetzung in den Ruhestand seit 01.07.1968 als Gesundheitsaufseher im Beamtenverhältnis bei dem Beklagten tätig. Nach Ernennungen zum Sekretär, Obersekretär und Hauptsekretär wurde er am 02.04.1979 zum Amtsinspektor ernannt und mit Wirkung vom 01.04.1979 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen. Mit Schreiben vom 13.04.1995 beantragte der Kläger die Gewährung einer Stellenzulage und verwies auf eine Darstellung seiner Aufgaben nach Sachgebieten. Er arbeite seit Jahrzehnten selbständig und eigenverantwortlich und erwarte eine seinen Leistungen entsprechende Vergütung. Der Antrag wurde von der Leitung des Gesundheitsamtes im Hinblick auf die von dem Kläger erbrachten dienstlichen Leistungen in den zurückliegenden Jahren befürwortet. Der Kläger sei der dienstälteste Gesundheitsaufseher im Gesundheitsamt des Schwalm-Eder-Kreises. Aufgabengebiet und Aufgabenwahrnehmung durch die Gesundheitsaufseher hätten sich in den letzten Jahren weiterhin spezialisiert und diversifiziert. Nach einer Zwischennachricht des Beklagten erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 24.11.1997 an seinen Antrag und führte u. a. seine Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen an. Seit dem Ausscheiden der Kollegen L. und M. würden die Stellenzulagen nicht mehr gewährt. Im mittleren Dienst gebe es in der Kreisverwaltung nur noch zwei A 9er-Stellen und diese im Gesundheitsamt. Nach 18 Jahren vergessener Beförderung habe er die Zulage verdient. Berufskollegen in anderen Landkreisen erhielten eine Amtszulage bzw. die Vergütung nach BAT IV b. Von den beamteten Gesundheitsaufsehern in Hessen seien im Jahre 1997 zwei nach Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage, vier nach Besoldungsgruppe A 9 und einer nach Besoldungsgruppe A 8 besoldet worden. Bei Post und Bahn würden vergleichbare Beamte im mittleren Dienst mit 55 Lebensjahren nach Hause geschickt; bei der Polizei werde der mittlere Dienst bis A 12 geöffnet. Mit Bescheid des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises vom 16.01.1998 wurde der Antrag auf Gewährung einer Amts- bzw. Stellenzulage abgelehnt. Zur Begründung wurde dargelegt, nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen seien Gesundheitsaufseher der Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuordnen. Da der Kläger das Spitzenamt in dieser Laufbahn bereits seit 02.04.1979 bekleide, werde der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Gewährung einer funktionsgerechten Besoldung in jedem Fall Rechnung getragen. Die zusätzliche Gewährung einer Amts- bzw. Stellenzulage gem. § 42 BBesG könne nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich bei Ausübung einer herausgehobenen Funktion erfolgen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Gesundheitsamt sowie der Aufgabenverteilung seien Tätigkeitsfelder, Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse des Klägers indes mit denen der übrigen Gesundheitsaufseher des Schwalm-Eder-Kreises identisch. Eine Unterteilung erfolge lediglich nach örtlichen Bezirken. Am 16.02.1998 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 03.03.1998 damit begründete, dass die Gesundheitsaufseher des Schwalm-Eder-Kreises auch hygienische Aufgaben erledigten, die nach der Dienstordnung des Gesundheitsamtes vom Amtsarzt oder von einem beamteten Arzt durchzuführen seien. Mit Schreiben vom 28.05.1998 hielt der Beklagte an seiner ablehnenden Entscheidung fest. Im Hinblick auf die von dem Kläger geschilderte Praxis sei eine grobe Missachtung dienstlicher Vorschriften festzustellen und der Leiter des Gesundheitsamtes angewiesen worden, unverzüglich die Arbeitseinsätze der Gesundheitsaufseher zu überprüfen und sie ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises vom 09.09.1998 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, entgegen der Auffassung des Klägers höben sich die Funktionen eines Gesundheitsaufsehers im Gesundheitsamt nicht dergestalt von den Funktionen eines Amtsinspektors nach Besoldungsgruppe A 9 BBesO ab, dass die Ausbringung einer Amtszulage gemäß Fußnote 3 hierzu gerechtfertigt sei. Der Kläger habe mit der Besoldungsgruppe A 9 BBesO das höchste Beförderungsamt im mittleren Dienst erreicht, womit die von ihm ausgeübten Arbeiten angemessen vergütet würden. Die von dem Kläger dargestellten Aufgabenbereiche entsprächen dem allgemeinen Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers. Er übe sein Amt zwar weitgehend selbständig aus, die Entscheidungsbefugnis eines Amtsarztes obliege ihm allerdings nicht. Der Kläger nehme auch keine herausgehobene Funktion in der Weise war, dass er die übrigen Gesundheitsaufseher im Kreisgesundheitsamt überwachen müsse. Alle drei dort beschäftigten Gesundheitsaufseher übten die gleichen Aufgaben aus, lediglich unterschiedliche örtliche Bezirke seien ihnen zugewiesen. Darüber hinaus seien in den Stellenplänen für den Bereich des Gesundheitsamtes auch keine Amtsinspektorenstellen mit Amtszulage ausgewiesen. Am 09.10.1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers hebe sich durch weitergehende Selbständigkeit und hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation von der Tätigkeit eines anderen Amtsinspektors ab. Trotz der Anweisung des Beklagten gegenüber dem Leiter des Gesundheitsamtes im Schreiben vom 28.05.1998 hätten die Gesundheitsaufseher auch weiterhin die Aufgabenfelder auch insoweit bearbeitet, als sie regelmäßig Ärzten vorbehalten sein sollen. Im Vogelsbergkreis seien Berufskollegen des Klägers seit 1996 so beurteilt worden, dass eine Vergütungszulage zur Vergütungsgruppe IV b des BAT gezahlt worden sei. Nach Bewährungsaufstieg führe dies zu einer Vergütung in der Vergütungsgruppe IV a BAT. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises vom 16.01.1998/26.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1998 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.05.1995 bis 31.12.2000 eine Amtszulage nach Anlage IX BBesG gemäß Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 9 BBesO zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ferner vor, es sei unzutreffend, dass die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers sich regelmäßig von der Tätigkeit eines Amtsinspektors, der in anderen Aufgabenbereichen eingesetzt sei, derart hervorhebe, dass regelmäßig eine Amtszulage zu gewähren sei. Stellungnahmen, die die Ausbildung zum Gesundheitsingenieur erfordern, würden von den Gesundheitsaufsehern des Schwalm-Eder-Kreises nicht erbracht und auch nicht erwartet. Mit Beschluss der Kammer vom 02.09.2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.