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Urteil

1 E 2427/00

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:1105.1E2427.00.0A
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Leitsätze
Die Rückforderung von Anwärterbezügen im Falle der Nichterfüllung von Mindestdienstzeiten erfasst nicht vermögenswirksame Leistungen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung von Anwärterbezügen im Falle der Nichterfüllung von Mindestdienstzeiten erfasst nicht vermögenswirksame Leistungen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nur begründet, soweit sie sich gegen die Rückforderung von vermögenswirksamen Leistungen richtet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Rückforderung ist in Höhe von 12.006,54 DM = 6.138,85 € als Rückforderung zuviel gezahlter Anwärterbezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB gerechtfertigt. Die Anwärterbezüge, die der Beklagte durch Leistungsbescheid zurückfordern durfte (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373), sind insoweit im Sinne der genannten Vorschriften zuviel gezahlt, als der nach § 59 Abs. 5 BBesG zulässigerweise mit ihrer Zahlung bezweckte Erfolg der Ableistung einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst teilweise nicht eingetreten ist. Nach § 59 Abs. 5 BBesG kann die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Inhaltlich umfasst dies auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (BVerwG, a. a. O.). Diese Zweckbestimmung ist dem Kläger durch das an ihn gerichtete Schreiben der OFD vom 03.08.1987 auch bekannt gegeben worden; durch seine vorbehaltlose Unterschrift hat der Kläger sie gebilligt. Die Zweckbestimmung ist teilweise nicht eingetreten, weil der Kläger bereits zum 30.09.1991 auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde und er damit vor Ablauf der Mindestdienstzeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Die zu erfüllende "Auflage" hält sich ferner in einem Rahmen, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 41 Abs. 1 HBG) und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) zumutbar ist (BVerwG, a. a. O., S. 374). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückzahlungsregelung als solche bestehen nicht. Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (BVerwG, a. a. O., S. 375 m. w. N.; vgl. ferner zu allem auch: Hess. VGH, Urteil vom 22.03.1995 - 1 UE 1955/93 -, HessVGRspr. 1995, 83). Auf einen Wegfall der Bereicherung i. S. v. § 818 Abs. 3 BGB beruft sich der Kläger nicht und kann er sich gem. § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch nicht berufen, weil gerade die zulässigerweise bezweckte, als ungewiss angesehene Mindestdienstzeit nicht erreicht worden ist (BVerwG, a. a. O., S. 375). Einer Rückforderung von Anwärterbezügen steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte mit Verfügung vom 11.11.1991 auf die Rückforderung auch für den Fall verzichtet hat, dass eine Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von dem Kläger nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sein sollte. Dieser Fall ist offensichtlich nicht eingetreten, weil sich aus den von dem Kläger vorgelegten Ablichtungen der auf seine Bewerbungen erfolgten Ablehnungsschreiben ergibt, dass eine Einstellung des Klägers in den öffentlichen Dienst ganz überwiegend wegen des nicht befriedigenden Abschneidens des Klägers in beiden juristischen Staatsprüfungen nicht in Betracht kam; dies wiederum hat freilich der Kläger zu vertreten. War der Beklagte deshalb zur Rückforderung von Anwärterbezügen berechtigt, so durfte er - wie geschehen - bei der konkreten Berechnung der Höhe der Rückforderung den jeweils geltenden und gewährten Anwärtergrundbetrag in Ansatz bringen; die außerdem berücksichtigten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,00 DM monatlich gehörten und gehören gem. § 59 Abs. 2 BBesG hingegen nicht zu den Anwärterbezügen, sondern werden "daneben" gewährt. Da bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe der zurückzuzahlende Betrag sich für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel ermäßigt und der Kläger ein volles Dienstjahr geleistet hat, ist der vom Beklagten auf vier Fünftel reduzierte Rückforderungsbetrag von 12.755,34 DM daher um vier Fünftel der vermögenswirksamen Leistungen von 936,00 DM = 748,80 DM zu verringern; es verbleibt mithin eine begründete Rückforderung von 12.006,54 DM = 6.138,85 €. Soweit der Rückforderungsbescheid über diesen Betrag hinausgeht, ist er folglich aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Bescheid im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, der Beklagte insbesondere auch die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung ohne Ermessensfehler getroffen hat, nachdem der Kläger trotz Aufforderung Gründe für eine mit der Rückzahlung verbundene Härte nicht vorgetragen und eine Ratenzahlung nicht begehrt hat, ist die weitergehende Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wurde am 03.08.1987 als Finanzanwärter beim Finanzamt Gießen eingestellt. Hierbei wurde er schriftlich darauf hingewiesen, dass ihm die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt würden, dass er im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide; ein Verstoß gegen diese Auflage habe die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Der Rückzahlungspflicht unterliege der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG); der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibe unberücksichtigt. Am 04.07.1990 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Gesamtnote "ausreichend". Mit Wirkung vom 01.08.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt. Zum 01.10.1990 wurde der Kläger zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Schreiben vom 08.09.1991 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30.09.1991; dem wurde unter dem 25.09.1991 entsprochen. Nachdem der Kläger mit Antwortschreiben vom 14.10.1991 die Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften angezeigt hatte, verzichtete der Beklagte mit Verfügung vom 11.11.1991 auf die Rückforderung von Anwärterbezügen unter der Bedingung, dass der Kläger nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheide; der Verzicht werde auch wirksam, wenn eine Verwendung im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von dem Kläger nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Auf Anfrage der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main teilte der Kläger unter dem 14.06.1999 mit, er habe am 12.03.1999 die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt. Eine Bewerbung bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen als Nachwuchskraft im höheren Dienst der Steuerverwaltung sei erfolglos geblieben. Seit dem 01.06.1999 sei er in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Eine Rückforderung von Anwärterbezügen könne daher nicht mehr in Betracht kommen. Mit Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 02.12.1999 wurde der Kläger über die beabsichtigte Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die für die Rückforderung von Bedeutung sein könnten, darzulegen und erforderlichenfalls einen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass für die Rückforderung eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich und sie deshalb obsolet sei. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 01.02.2000 wurde der Kläger aufgefordert, überzahlte Anwärterbezüge für die Zeit vom 03.08.1987 bis 31.07.1990 in Höhe von brutto 12.755,34 DM zurückzuzahlen. Der Rückforderungsbetrag sei bei einer mindestens zwölfmonatigen Verweildauer in der Steuerverwaltung nach dem Vorbereitungsdienst für jedes volle Jahr um ein Fünftel gekürzt worden. Die Rückzahlungspflicht beschränke sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750,00 DM monatlich übersteige. Am 22.02.2000 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein, da der automatische Verzicht auf die Rückforderung eingetreten sei, denn der Kläger habe es nicht zu vertreten, dass eine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht in Betracht gekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 13.07.2000 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Den Darlegungen des Klägers sei zu entnehmen, dass er sich offenbar nur um eine Anstellung im höheren Dienst der hessischen Steuerverwaltung bemüht habe. Bereits drei Monate nach seinem zweiten Staatsexamen habe er dann eine Stelle in der freien Wirtschaft angetreten. Es habe auch keinen generellen Einstellungsstopp im öffentlichen Dienst gegeben, so dass es nicht vom Land Hessen zu vertreten sei, dass der Kläger nicht in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.07.2000 zugestellt. Mit am 16.08.2000 bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides bezeichneten Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich mit Beschluss vom 04.09.2000 - 5 E 2698/00 - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Zur Begründung der Klage wird dargelegt, der Kläger habe sich nicht nur beim Hessischen Ministerium der Finanzen, sondern auch bei 15 weiteren Behörden erfolglos um eine Stelle im höheren Dienst bemüht. Es sei nicht von ihm zu vertreten, dass das Land Hessen und auch andere Verwaltungen des Bundes und der Länder nur noch Juristen mit weit überdurchschnittlichen Examensergebnissen einstellten. Wenn der Staat zu viele Volljuristen ausbilde, dann aber nur ganz wenige Stellen bereitstelle, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen, der ausreichende Bemühungen um eine Stelle im öffentlichen Dienst nachgewiesen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 01.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hebt hervor, dass Einstellungen im öffentlichen Dienst, insbesondere auch in den höheren Dienst der hessischen Finanzverwaltung, weiterhin vorgenommen würden und die Auswahl nach Qualifikation erfolge. Mit Beschluss der Kammer vom 07.02.2003 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Personalhauptakten (1 Band nebst 1 Hefter Befähigungsberichte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.