Urteil
1 E 2207/02
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2005:0203.1E2207.02.0A
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Leitsätze
Zur Rückforderung von Versorgungsbezügen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rückforderung von Versorgungsbezügen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Rückforderungsbescheid vom 15.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung in Höhe von 1.825,81 € ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, zu denen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG der der Klägerin gewährte Unterhaltsbeitrag gehört, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt, wenn und soweit sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Das ist hier der Fall, weil der Klägerin in der Zeit vom 01.06.1999 bis 30.11.2001 die Versorgungsbezüge gezahlt worden sind, ohne dass die der Klägerin für diesen Zeitraum gewährten Renten in zutreffendem Umfang angerechnet wurden und angerechnet werden konnten. Da die Klägerin den Bezug der mit Bescheid der LVA Hessen vom 11.06.1999 ab 01.07.1999 gewährten Altersrente erst mit Schreiben vom 02.03.2001 angezeigt hat und der Beklagte auch die übrigen Rentenänderungsmitteilungen selbst herbeischaffen musste, konnte er eine zutreffende Berechnung der monatlichen Kürzungsbeträge ab 01.06.1999 erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen im August 2001 vornehmen. Die daraufhin erfolgte Änderungsberechnung, die das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in angemessenem Umfang und ihre Witwenrente nach § 55 BeamtVG zutreffend anrechnet bzw. berücksichtigt, ergibt auch rechnerisch richtig einen Betrag in Höhe von 1.825,81 €, auf den die Klägerin keinen Anspruch hat. Die Berufung der Klägerin auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist vorliegend bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge stehen unter einem - auch ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen - gesetzesimmanenten Vorbehalt der Art, dass auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückgewähr der Beträge gehalten ist, die sich bei einer nachträglichen Ruhensberechnung oder bei rückwirkenden Änderungen in der Höhe des anzurechnenden anderweitigen Verwendungs-, Versorgungs- oder Renteneinkommens als zuviel gezahlt erweisen (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 114; BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77, 81 f.; Urt. v. 24.11.1966 - II C 119/64 -, BVerwGE 25, 291, 294). Entsprechendes gilt für den Anspruch der Witwe auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, was die spätere Änderung ihrer Einkünfte betrifft (BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 2 C 27/81 -, BVerwGE 66, 360, 362). Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene sich des Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Die verschärfte Bereicherungshaftung nach § 820 Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen ausschließlich die Folge des wirksamen gesetzesimmanenten Vorbehalts und setzt nicht die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bestehenden Vorbehalt voraus (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1982 - 6 B 75/81 -, ZBR 1983, 206 m. w. N.). Dieser gesetzliche Vorbehalt ist auch zeitlich nicht beschränkt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - II C 119/64 -, BVerwGE 25, 291, 295). Mit Treu und Glauben könnte es allerdings unvereinbar sein, wenn die Behörde die Anrechnungs- und Ruhensvorschriften nachträglich anwenden würde, obwohl sie den Versorgungsberechtigten durch eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein; vielmehr ging die Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums schon in der Vergangenheit stets dahin, dass Rentenänderungen zu einer entsprechenden Anrechnung und Ausgleichsberechnung beim Unterhaltsbeitrag führten. Im Hinblick auf die bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides vom 15.07.2002 verstrichene Zeit kommt hinzu, dass die Änderungsberechnung vom 19.10.2001 der Klägerin noch im Oktober bekannt wurde und sich dem ein entsprechender Schriftverkehr des Regierungspräsidiums mit den Bevollmächtigten der Klägerin anschloss. Ein Verhalten des Beklagten, dem gleichsam der Aussagewert eines „Negativ-Bescheides“, nämlich eines Bescheides, durch den die Anwendbarkeit oder Anwendung der Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften verneint wurde, zukommen könnte, liegt deshalb nicht vor. Das nach allem weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstandende Rückforderungsverlangen des Beklagten ist auch im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zutreffende Billigkeitsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit zur Zahlung von Raten in Höhe von lediglich 100,00 € monatlich berücksichtigt die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die individuellen Verhältnisse der Klägerin in ausreichendem Maße. Eine weitergehende Reduzierung der Höhe der monatlichen Raten oder gar ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung konnte von dem Beklagten auch angesichts des Verhaltens der Klägerin, die ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Rentenänderungen nach § 62 Abs. 2 BeamtVG nicht nachgekommen ist, ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Da die Klägerin unterliegt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.825,81 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 GKG n. F.. Die Klägerin erhält von dem Beklagten seit April 1991 einen Unterhaltsbeitrag nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, auf den die Witwenrente der Klägerin sowie eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost zum Teil angerechnet werden. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 15.07.2002 wurde ein Betrag von 1.825,81 € von der Klägerin zurückgefordert, da es durch verspätete Bekanntgabe der geänderten Rentenzahlbeträge in der Zeit vom 01.06.1999 bis 30.11.2001 zu einer entsprechenden Überzahlung der Versorgungsbezüge gekommen sei. Aus Billigkeitsgründen werde das Recht eingeräumt, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 100,00 € zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolge durch Aufrechnung mit den künftig zu zahlenden Bezügen. Auf den am 31.07.2002 eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde der Rückforderungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2002 dahingehend abgeändert, dass die überzahlten Versorgungsbezüge nicht aufzurechnen, sondern nach Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides in monatlichen Raten von 100,00 € zu überweisen seien; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost habe mit Schreiben vom 05.09.2000 mitgeteilt, dass die Zusatzrente der Klägerin rückwirkend ab 01.06.1999 neu berechnet worden sei. Mit Schreiben vom 02.03.2001 habe die Klägerin erstmals angezeigt, dass ihre Rente von der LVA Hessen schon mit Bescheid vom 11.06.1999 ab 01.07.1999 in eine Regelaltersrente umgewandelt worden sei. Da die Klägerin ferner angegeben habe, keine aktuelleren Rentenunterlagen mehr zu besitzen, hätten die fehlenden Rentenänderungsmitteilungen vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 08.03.2001 bei der LVA angefordert werden müssen. Nachdem sämtliche Unterlagen im August 2001 vorgelegen hätten, seien die monatlichen Kürzungsbeträge rückwirkend ab 01.06.1999 angepasst worden, wovon die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2001 unterrichtet worden sei. Schon aufgrund der in der Vergangenheit vorgenommenen Berechnungen habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass sich jede Änderung der Rentenzahlbeträge auf den ihr zu gewährenden Unterhaltsbeitrag auswirke. Da die Klägerin darüber hinaus durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Rentenbescheide ihre Anzeigepflicht verletzt habe, könne sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 15.08.2002 zugestellt. Mit am Montag, den 16.09.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die hier erfolgte Überzahlung der Versorgungsbezüge gehe nicht auf ein Verschulden, eine Verantwortlichkeit oder Pflichtverletzung der Klägerin zurück. Ihr seien die geänderten Rentenzahlbeträge ab 01.06.1999 erst mit Schreiben der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 05.09.2000 und 02.08.2001 bzw. die Rentenhöhe ab 01.07.2000 und ab 01.07.2001 erst durch Mitteilung der LVA Hessen am 09.07.2001 bekannt gegeben worden. Mit einer solchen weit rückwirkenden Festsetzung ihrer Renten durch die genannten Stellen habe sie nicht rechnen können. Darüber hinaus sei die Klägerin bei ihren individuellen Kenntnissen auch nicht in der Lage gewesen, ihre Versorgungsbezüge, deren Berechnung und Änderungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Angesichts der Vielzahl der erfolgten Änderungen seien die Berechnungen und Zahlungen für die Klägerin nicht mehr verständlich und nachvollziehbar. Auf jeden Fall ergäben sich aus den gesamten Umständen für die Klägerin völlig undurchsichtige Verhältnisse, die ihr nicht angelastet werden könnten. Letztlich müsse von einer Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge auch aus Billigkeitsgründen Abstand genommen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 15.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass Versorgungsbezüge, die wegen des Bezugs eines relevanten Einkommens Ruhensvorschriften unterlägen, unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer rückwirkenden Änderung des zu berücksichtigenden Einkommens stünden. Die Klägerin habe erkennen können und müssen, dass mit einer Änderung ihrer Rentenzahlungen eine Änderung ihres Versorgungsbezugs verbunden sei. Schon beim Beantragen des Unterhaltsbeitrages habe sie Rentenzahlungen angeben müssen; ferner sei sie gesetzlich verpflichtet, jede diesbezügliche Änderung anzuzeigen. Zudem seien bereits in der Vergangenheit entsprechende Änderungsberechnungen vorgenommen worden. Spätestens in dem Moment, als die Klägerin die Rentennachzahlung erhalten habe, habe ihr bewusst werden müssen, dass es noch zu einer rückwirkenden Anwendung der Ruhensregelungen kommen könne. Jedenfalls seien die der Klägerin aufgrund der rückwirkenden Neuberechnung gewährten Rentennachzahlungen im Wege der Saldierung bei der Prüfung des Wegfalls der Bereicherung zu berücksichtigen. Auch sei es bei der Rückforderung rechtlich unerheblich, wenn die Behörde ein Mitverschulden an der Überzahlung treffe; ein solches Mitverschulden sei hier aber auch nicht erkennbar. Vielmehr sei zu bedenken, dass die Klägerin die Bescheide ihrer Rentenversicherungsträger zum Teil erst mit erheblicher Verzögerung weitergeleitet bzw. die Unterlagen gar nicht mehr besessen habe, so dass diese zunächst hätten angefordert werden müssen. Erst mit Schreiben vom 02.03.2001 habe die Klägerin angezeigt, dass sie aufgrund des Bescheides vom 11.06.1999 seit 01.07.1999 eine Regelaltersrente beziehe. Mit Beschluss der Kammer vom 01.12.2004 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 E 855/03 sowie auf die jeweils vorgelegten Behördenakten (4 Hefter Versorgungsakten, 1 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.