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Urteil

1 E 2037/05

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2006:1010.1E2037.05.0A
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Leitsätze
Eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag liegt nur in atypischen Ausnahmefällen vor, die nicht bereits in den allgemeinen Befreiungstatbeständen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag berücksichtigt sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag liegt nur in atypischen Ausnahmefällen vor, die nicht bereits in den allgemeinen Befreiungstatbeständen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag berücksichtigt sind. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der von dem Kläger mit der Klage verfolgte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht steht ihm nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2005, mit dem der Befreiungsantrag des Klägers vom 19. April 2005 abgelehnt wurde, und der diesen Ablehnungsbescheid bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Die Befreiung einer natürlichen Person von der Rundfunkgebührenpflicht, der der Kläger unbestritten unterliegt, ist nach der hier maßgeblichen, seit 1. April 2005 geltenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (vgl. Hessisches Zustimmungsgesetz vom 28. Februar 2005, GVBl. I S. 118) auf Antrag grundsätzlich nur (noch) dann möglich, wenn die betreffende Person einen der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend normierten Befreiungstatbestände erfüllt. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Insbesondere ist er weder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag), noch Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) oder Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Der Kläger hat im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2006 die Stellung eines Antrags auf Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des SGB XII lediglich angekündigt. Eine Befreiung außerhalb dieser in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend normierten Tatbestände kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Insbesondere scheidet eine Befreiung wegen geringen Einkommens ohne den Bezug einer oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag genannten Sozialleistungen oder aus sonstigen allgemeinen sozialen Gründen oder Billigkeitserwägungen - anders als nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - aus (vgl. die Begründung zur Neuregelung der Befreiungstatbestände in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, LT-Drucks. 16/2866 vom 12. November 2004, S. 22). Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag berufen. Nach der vorgenannten Regelung kann die zuständige Rundfunkanstalt unbeschadet der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Eine derartige besondere Härte liegt im Fall des Klägers nicht vor. Eine besonders gelagerte Härte kann nur in atypischen Fallgestaltungen eintreten, die nicht bereits in den allgemeinen Befreiungstatbeständen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag berücksichtigt sind. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfassten sozialen und wirtschaftlichen Härten bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen nur bei dem tatsächlichen Bezug der entsprechenden Sozialleistungen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen. Die Rundfunkanstalt wird hierdurch eine eigenständige Überprüfung erspart, ob die für die Gewährung der Sozialleistung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (ebenso etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 O 26/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 - 2 S 202/06 -; VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2005 - VG 27 A 258.05 -). Der gegenteiligen, etwa von dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil 25. Januar 2006 - 3 A 3050/05 -) vertretenen Auffassung, wonach auch in den grundsätzlich von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfassten Fällen eine Befreiung wegen besonderer Härte nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag möglich ist, falls eine vergleichbare Bedürftigkeit des oder der Betreffenden vorliegt, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der von dem Verwaltungsgericht Oldenburg in der vorgenannten Entscheidung aufgegriffene Begriff "vergleichbare Bedürftigkeit" wird zwar in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verwendet (vgl. LT-Drucks. 16/2866 vom 12. November 2004, S. 23: "Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann"), dies indessen gerade nicht in dem Sinn, dass § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein allgemeiner Auffangtatbestand für soziale und wirtschaftliche Härtesituationen sein soll, in denen - aus welchen Gründen auch immer - kein Leistungsbezug im Sinne von § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfolgt ist. Eine andere Sichtweise wäre mit dem Wortlaut und mit Sinn und Zweck des § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag unvereinbar. Die Neuregelung der Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich zielt auf eine "deutliche Erleichterung des Verfahrens" ab, die darauf ausgerichtet ist, die "bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens" entbehrlich zu machen (vgl. LT-Drucks. 16/2866 vom 12. November 2004, S. 22). Dieser mit der Neufassung der Befreiungstatbestände verbundene Absicht würde es widersprechen, wenn die Landesrundfunkanstalten bzw. die von ihr beauftragten Stellen auch in den von § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfassten Fallgestaltungen, in denen ein Leistungsbezug bzw. die Voraussetzungen für die Befreiung nicht gemäß § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nachgewiesen werden, in eine umfassende Überprüfung eintreten müssten, ob sich aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin eine mit den von § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfassten Härten "vergleichbare Bedürftigkeit" herleiten lässt. Überdies würden die mit der Neufassung verfolgten Ziele umgangen, wenn die von der Regelung berücksichtigten Sachverhalte unter Rückgriff auf die allgemein gefassten Befreiungsvorschrift nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ohne die in Abs. 1 geregelten einschränkenden Voraussetzungen zur Befreiung führen würden. Die mit § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfolgte Absicht, die Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im privaten Bereich grundsätzlich auf die in § 6 Abs. 1 der Bestimmung enumerativ aufgeführten Fälle zu beschränken, kommt im übrigen auch in der Fassung der Regelung deutlich zum Ausdruck. Bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelten Tatbeständen handelt es sich gerade nicht um eine bloß beispielhafte Aufzählung, die etwa durch Begriffe wie "beispielsweise" oder "insbesondere" zum Ausdruck gekommen wäre. Vielmehr sollte mit § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dem Grundsatz nach abschließend erfasst werden. Hierfür spricht auch, dass in § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht generell von "anderen Fällen" oder in allgemeiner Weise von "Härtefällen" gesprochen wird, sondern einschränkend von "besonderen Härtefällen" (vgl. zum Vorstehenden: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Juli 2006 - 12 LC 78/06 -, Seite 9 des Urteilsabdrucks). Eine andere Auslegung ist, anders als von dem Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2006 angenommen, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Insbesondere dem Sozialstaatsprinzip ist schon dadurch genügt, dass durch die Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein Großteil der Personen erfasst werden, die aus persönlichen und der finanziellen Gründen nicht dazu in der Lage sind, die Kosten für die Rundfunkgebühren aufzubringen, oder bei denen eine Gebührenerhebung aus sozialen Gründen als unvertretbar erschiene. Dass in einer bestimmten Zahl von Fällen Personen nicht in den Genuss der Gebührenbefreiung kommen, obwohl bei ihnen - insbesondere wegen eines geringen Einkommens - in ähnlicher Weise wie die in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfassten Berechtigten Gründe für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestünden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei dem Verfahren der Rundfunkgebührenerhebung und -befreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das in besonderer Weise auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Hieraus folgt zwangsläufig, dass derartige Vorschriften im Einzelfall auch zu nachteiligen Folgen für die Betroffenen führen können (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Juli 2006 - 12 LC 78/06 -, S. 9 des Urteilsabdrucks, mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit Februar 2004 im Besitz eines Rundfunk- und eines Fernsehgerätes. Diese wurden durch eine Mitarbeiterin des Beklagten am 29. Juli 2004 anlässlich einer Überprüfung des Rundfunkteilnehmerbestandes bei dem Kläger beginnend mit Februar 2004 angemeldet. Rundfunkgebühren wurden durch den Kläger in der Folgezeit nicht geleistet. Der rückständige Betrag betrug einschließlich des Monats April 2005 258,91 Euro. Am 8. Juni 2005 beantragte der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung, er sei zur Erbringung der Gebühren nicht in der Lage, da er außer einer monatlichen Rente von 595,66 Euro über keine weiteren Einnahmen verfüge. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2005 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages lägen nicht vor. Den Widerspruch des Klägers vom 17. August 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2005 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich setzte gemäß § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages voraus, dass der Betreffende bestimmte, in den jeweiligen Befreiungstatbeständen genannte staatliche Leistungen beziehe. Da der Kläger keine der in der Vorschrift genannten Leistungen erhalte, insbesondere auch nicht Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sei, erfülle er, unabhängig von den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. November 2005 zugestellt. Am 5. Dezember 2005 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden geringen Rente zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht in der Lage. Er sei auch außerstande, die von dem Beklagten vorgeschlagene Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 10 Euro zu leisten. Seine finanzielle Lage sei damit noch schlechter als die eines Empfängers von Arbeitslosengeld II, der neben einem Grundbetrag von 345 Euro auch einen angemessenen Mietzins erhalte. Im Hinblick hierauf sei, falls man von ihm, anders als bei diesen Empfängern von Sozialleistungen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ablehne, der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Beklagte habe darüber hinaus das ihm nach § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zustehende Ermessen bezüglich der Befreiung von der Gebührenpflicht in besonderen Härtefällen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ein solcher besonderer Härtefall liege in Anbetracht der von ihm - dem Kläger - dargelegten Einkommensverhältnissen vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2005 und seinen Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die von dem Kläger angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne nach derzeitiger Rechtslage allein wegen geringen Einkommens nicht entsprochen werden. Eine solche Befreiung komme nach § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur noch bei dem Bezug der in dieser Bestimmung im Einzelnen aufgeführten Leistungen in Betracht. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei nicht gegeben. Diese Bestimmung beinhalte keinen Auffangtatbestand, der sämtliche in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht berücksichtigten Härtefälle umfasse. Vielmehr könnten hierunter nur solche atypischen Ausnahmefälle subsumiert werden, die nicht im Zusammenhang mit einer von dem Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bereits grundsätzlich berücksichtigten finanziellen Leistungsminderung stünden. Dem Gericht liegt der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein ungebundener Hefter, Bl. 1 bis 46) vor. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.