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Urteil

1 E 2190/04

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2006:1010.1E2190.04.0A
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Leitsätze
Ein Rundfunkteilnehmer, der es unterlässt, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnsitzwechsel mitzuteilen, kann sich nicht auf die Verjährung der von ihm rückwirkend geforderten Rundfunkgebühren berufen, wenn die Landesrundfunkanstalt durch das Versäumnis des Rundfunkteilnehmers außer Stande war, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rundfunkteilnehmer, der es unterlässt, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnsitzwechsel mitzuteilen, kann sich nicht auf die Verjährung der von ihm rückwirkend geforderten Rundfunkgebühren berufen, wenn die Landesrundfunkanstalt durch das Versäumnis des Rundfunkteilnehmers außer Stande war, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen. Die statthafte und zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der von ihm angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Mit dem in Streit stehenden Gebührenbescheid vom 2. Juni 2004 macht der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1. Januar 1996 bis 29. Februar 2004 geltend. Diese Gebührenforderung besteht insoweit offensichtlich zu Recht, als es den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 29. Februar 2004 betrifft. Diesbezüglich ist - wie im übrigen auch in Bezug auf die sonstige Gebührenforderung des Beklagten - zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Kläger als Rundfunkteilnehmer grundsätzlich der Gebührenpflicht gemäß § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 392) unterliegt. Hinsichtlich der Höhe der von dem Beklagten geforderten Gebühren ergeben sich rechtliche Bedenken weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den sonstigen Umständen des Falles. Dass der Beklagte aus womöglich in seinem Bereich liegenden Umständen von der ihm durch den Kläger eingeräumten Einzugsermächtigung nach dem 2. Oktober 1995 keinen Gebrauch gemacht hat, ist für das Bestehen des Gebührenanspruchs des Beklagten unerheblich, denn eine Verjährung der Gebührenforderung nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, wovon die Beteiligten wiederum übereinstimmend ausgehen, insoweit nicht eingetreten. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beginnt aufgrund der entsprechend anwendbaren Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 201, 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die vom Kläger geforderten Leistungen für die Jahre 2000 bis 2004 unterliegen folglich (noch) keiner Verjährung, da diese durch den Erlass des Gebührenbescheides vom 2. Juni 2004 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG gehemmt wurde und wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagte auch hinsichtlich der früheren Gebührenansprüche vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 wegen eingetretener Verjährung nicht an einer Geltendmachung seiner Gebührenforderung gehindert. Zwar ist insoweit die genannte vierjährige Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag abgelaufen. Der Kläger kann sich indessen nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Der Kläger hat nämlich in verschiedener Hinsicht gegen seine ihm durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag auferlegten Verpflichtungen als Rundfunkteilnehmer verstoßen. Dies lässt es als nicht gerechtfertigt erscheinen, ihm die Einrede der Verjährung der Rundfunkgebühren zuzubilligen. Allerdings erscheint die von einem Rundfunkteilnehmer erhobene Einrede, dass von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachte Rundfunkgebühren nach Ablauf von vier Jahren verjährt sind, nicht schon bei jeglicher Nachlässigkeit des Betreffenden bei der Entrichtung von Rundfunkgebühren als eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung. Insbesondere kann die Landesrundfunkanstalt nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht mit Erfolg rückwirkend Rundfunkgebühren einfordern, die der Rundfunkteilnehmer bei Erfüllung der ihm ansonsten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag obliegenden Verpflichtungen über einen kurz begrenzten Zeitraum nicht entrichtet hat. Wollte man ihm unter diesen Umständen die Berufung auf die erfolgte Verjährung verwehren, verbliebe für den Verjährungstatbestand nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Zu der bloßen Nichtentrichtung der Rundfunkgebühren muss eine (weitere) Pflichtverletzung des Rundfunkteilnehmers hinzutreten, die die Berufung auf die Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung liegt eine solche die Einrede der Verjährung ausschließende Pflichtverletzung dann vor, wenn es ein Rundfunkteilnehmer unterlässt, die - erstmalige - Bereithaltung eines Gerätes zum Empfang entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Unter diesen Umständen wäre es nicht vertretbar, dem Rundfunkteilnehmer, obwohl er die Landesrundfunkanstalt durch Unterlassen der gebotenen und von ihm verlangten Information über den Eintritt des Gebührentatbestandes von der rechtzeitigen Geltendmachung des Gebührenanspruchs abgehalten hat, gleichwohl die Berufung auf die Verjährungsfolge und hieraus folgend ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen (vgl. etwa HessVGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, Bay.VGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, jeweils Juris). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben, denn der Kläger hatte an seinem früheren Wohnsitz in K. dem Beklagten ordnungsgemäß das Bereithalten eines Rundfunk- und Fernsehgerätes zum Empfang angezeigt und hierfür im Jahre 1995 auch Rundfunkgebühren entrichtet. Ein die Verjährungseinrede ausschließender Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrag liegt indessen darin begründet, dass es der Kläger wiederholt versäumt hat, den Beklagten über spätere Veränderungen seines Wohnsitzes zu unterrichten. Hierdurch war es dem Beklagten verwehrt, nachzuprüfen, ob der Kläger (weiterhin) Rundfunk- und/oder Fernsehgeräte zum Empfang bereithält und folglich die Voraussetzungen der Gebührenpflicht gemäß § 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nach wie vor gegeben sind. Gerade zur Ermöglichung dieser Überprüfung werden dem Rundfunkteilnehmer nicht nur für den Fall der Erstanmeldung, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch für den Fall des Wohnungswechsels umfassende Mitteilung- und Anzeigepflichten auferlegt. Bei dem Einzug von Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem die zuständige Landesrundfunkanstalt weder verpflichtet noch dazu in der Lage ist, jegliche für die Gebührenpflicht maßgebliche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des betreffenden Rundfunkteilnehmers selbst zu ermitteln. Vielmehr ist sie, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht angemerkt hat, hierfür in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Rundfunkteilnehmer angewiesen. Unter diesen Umständen kann es den Kläger auch nicht entlasten, dass - nach seinen in der mündlichen Verhandlung wiederholten und bekräftigten Angaben - die von ihm dem Beklagten an seinem früheren Wohnsitz in K. erteilte Einzugsermächtigung für das Konto bei der Raiffeisenbank H. weiter fortbesteht. Von dem Beklagten kann nicht verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Gebührenansprüche ohne zuverlässige Kenntnis, ob die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht nach § 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fortbestehen, gleichsam auf Gutglück Rundfunkgebühren einzieht. Abgesehen davon hat der Kläger seine Verpflichtungen als Rundfunkteilnehmer auch dadurch in einer für die Geltendmachung der Verjährungseinrede maßgeblichen Weise vernachlässigt, dass er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine Überprüfung vorgenommen hat, ob die Rundfunkgebühren, zu deren Entrichtung er auch aus eigener Sicht verpflichtet war, tatsächlich überwiesen bzw. abgebucht wurden. Eine solche eigene Nachprüfung der Entrichtung der Rundfunkgebühren obliegt dem Rundfunkteilnehmer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach die Rundfunkgebühren an die zuständige Landesrundfunkanstalt oder der von ihr beauftragten Stelle als Schickschuld zu entrichten sind. Eine solche Nachlässigkeit geht über die - für den Verlust der Verjährungseinrede unerhebliche - Nichtentrichtung der Gebühren über einen nur kurzen und überschaubaren Zeitraum deutlich hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil zu, weil zu der Frage, ob ein Rundfunkteilnehmer unter den hier vorliegenden Voraussetzungen die Einrede der Verjährung der Gebührenforderung verliert, noch keine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit Januar 1995 im Besitz eines Rundfunkgerätes zum privaten Gebrauch. Der Kläger wurde von dem Beklagten zur damaligen Zeit unter dem Teilnehmerkonto ... ... ... ... geführt. Für dieses zog der Beklagte aufgrund einer ihm von dem Kläger erteilten Einzugsermächtigung für den Zeitraum 2. Januar bis 2. Oktober 1995 Rundfunkgebühren von dem Konto Nr. ...249 bei der Raiffeisenbank H. ein. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt wohnhaft Linderstraße 4, K.. Für die Folgezeit weisen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einen Umzug des Klägers nach Vogelsbergstraße 9, ... H., sowie Kontoänderungen des Klägers (Nr. ...169 und Nr. ...648, jeweils bei der Raiffeisenbank G.-L.) aus. Am 28. Oktober 2003 gab der Kläger anlässlich einer Überprüfung des Rundfunkteilnehmerbestandes durch einen Außendienstmitarbeiter des Beklagten in seiner damaligen und jetzigen Wohnung in A-Stadt an, seit Januar 1998 ein Rundfunk- und ein Fernsehgerät zu besitzen. Der Kläger erteilte dem Beklagten bei dieser Gelegenheit eine erneute Einzugsermächtigung, diesmal für das Konto Nr. ...392 bei der Raiffeisenbank G.-L.. Für den Kläger wurde im Hinblick hierauf rückwirkend zum 1. Januar 1998 ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet und ein rückständiger Betrag von Rundfunkgebühren in Höhe von 1.085,19 € ermittelt. Nachdem der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er das Rundfunkgerät bereits seit vielen Jahren im Besitz habe und bezüglich der hierfür zu entrichtenden Rundfunkgebühren eine Einzugsermächtigung erteilt habe, wurde er durch den Beklagten rückwirkend ab 1. Januar 1996 zu Rundfunkgebühren veranlagt. Der Gesamtbetrag der rückständigen Gebühren wurde von dem Beklagten mit 1.458,55 € berechnet. Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 machte der Beklagte diesen Betrag bei dem Kläger geltend. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, dass er sein Rundfunkgerät bereits seit der Anschaffung angemeldet und eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der vierteljährlichen Gebühren über das nach wie vor und auch seinerzeit bestehende Konto bei der Raiffeisenbank H. erteilt habe. Dieses Konto sei trotz seines zwischenzeitlichen Umzug bestehen geblieben, so dass rückständigen Gebühren nicht hätten entstehen können. Wie sich aus den Abbuchungsbestätigungen aus dem Jahre 1995 entnehmen lasse, seien die Gebühren auch von der Beklagten ordnungsgemäß eingezogen worden. Weshalb ab November 1995 keine Abbuchungen mehr erfolgt seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Erst durch den Besuch eines Außendienstmitarbeiters des Beklagten habe er von dem Ausbleiben der Abbuchungen Kenntnis erhalten. Dies liege indessen allein in der Verantwortung des Beklagten. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 1996 bis 1999 seien verjährt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die nunmehr geltend gemachten rückständigen Rundfunkgebühren aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht gezahlt. Rundfunkgebühren seien an die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die Gebühreneinzugszentrale als Schickschuld zu entrichten. Der Rundfunkteilnehmer müsse folglich die Gebühren auch ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten leisten. Diese Verpflichtung sei erst dann erfüllt, wenn die Zahlung auf dem Konto der GEZ gutgeschrieben werde. Für geleistete Zahlungen sei der Rundfunkteilnehmer nachweispflichtig. Die rückständigen Rundfunkgebühren ab Januar 1996 seien auch nicht verjährt. Die auch für Rundfunkgebühren entsprechend § 197 BGB laufende vierjährige Verjährungsfrist beginne erst am Ende des Jahres, in dem der gebührenpflichtige Sachverhalt der Landesrundfunkanstalt bekannt werde. Jedenfalls könne ein Rundfunkteilnehmer die Einrede der Verjährung dann nicht erheben, wenn er - wie im vorliegenden Falle der Kläger - seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen sei. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße in diesen Fällen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle mithin eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 2004 zugestellt. Am 8. September 2004 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung trägt er vor, die von dem Beklagten geltend gemachten rückständigen Rundfunkgebühren bis 1999 seien verjährt. Er selbst habe dem Beklagten nach dem Erwerb eines Rundfunkgerätes im Januar 1995 zum Einzug der Rundfunkgebühren eine entsprechende Ermächtigung erteilt, die zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden sei. Aufgrund dieser Einzugsermächtigung seien im Laufe des Jahres 1995 auch ordnungsgemäß Rundfunkgebühren entrichtet worden. Er habe davon ausgehen können, dass in der Folgezeit die Abbuchungen der Rundfunkgebühren weiterhin ordnungsgemäß stattfinden und habe keinerlei Veranlassung gesehen, sich weiter um den Sachverhalt zu kümmern. Er habe auch tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt, dass Abbuchungen von seinem Konto nicht mehr erfolgt seien. Die Kontoführung sei Aufgabe seiner Ehefrau gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte aus in seiner Sphäre liegenden Gründen von der bestehenden Einzugsermächtigung keinen weiteren Gebrauch gemacht habe, könne er sich auf die Regelung in § 7 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wonach Rundfunkgebühren von dem Teilnehmer als Schickschuld zu entrichten seien, nicht berufen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung seitens des Beklagten verfange nicht. Die Verjährungseinrede sei nur demjenigen Gebührenschuldner verwehrt, der seiner Anmeldepflicht nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht nachgekommen sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier gerade nicht vor, da er seine Geräte ordnungsgemäß angemeldet und der Abbuchungsfehler allein im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen habe. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 02.06. 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 09. 08. 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist er Begründung auf die Verpflichtung jedes Rundfunkteilnehmers, der zuständigen Rundfunkanstalt bzw. der GEZ jedwede Änderung, die sich auf das Teilnehmerverhältnis auswirken könne, unverzüglich mitzuteilen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, müsse er sich hieraus ergebende Nachteile zurechnen lassen. Da es sich bei dem Gebühreneinzug um ein Massenverfahren handele, sei es jedem Rundfunkteilnehmer zuzumuten, für die Richtigkeit seiner Teilnehmerdaten Sorge zu tragen. Da Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Schickschuld zu entrichten seien, müsse der Rundfunkteilnehmer die Gebühren auch ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten leisten. Die Verpflichtung sei erst dann erfüllt, wenn die Zahlung auf dem Konto der GEZ gutgeschrieben werde. Für geleistete Zahlungen sei der Teilnehmer nachweispflichtig. Auch wenn der Rundfunkteilnehmer für die Zahlung seiner Gebühren eine Einzugsermächtigung erteilt habe, obliege ihm weiterhin die Beweislast für die Erfüllung seiner Schuld. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er selbst angegeben habe, seine Kontoauszüge nicht dahingehend überwacht zu haben, dass die Zahlung auch tatsächlich erfolgt sei. Mit Rücksicht hierauf seien die Rundfunkgebühren ab Januar 1996 auch noch nicht verjährt. Der Kläger sei zur Kontrolle seiner Kontoauszüge und zur Abklärung des aufgetretenen offensichtlichen Irrtums bei der GEZ verpflichtet gewesen. Dieses objektiv rechtswidrige Verhalten des Klägers schließe die Berufung auf die eingetretene Verjährung aus. Er - der Beklagte - habe sein Recht zur nachträglichen Forderung rückständiger Rundfunkgebühren auch nicht verwirkt. Eine bloße Untätigkeit reiche für den Tatbestand der Verwirkung nicht aus. Ein Verhalten, dass bei dem Kläger einen Vertrauenstatbestand, der Grundlage für eine Verwirkung sein könne, ausgelöst hätte, sei von Seiten des Beklagten nicht erfolgt Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten, Seite 1 bis 39, vor. Sie war, ebenso wie die Gerichtsakten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.