Urteil
1 E 227/07
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2007:0510.1E227.07.0A
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge in der DDR absolvierte Vordienstzeiten nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Beamte freiwillig in Altersteilzeit geht und damit ein außergewöhnlich niedriges Ruhegehalt (hier 45%) bezieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge in der DDR absolvierte Vordienstzeiten nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Beamte freiwillig in Altersteilzeit geht und damit ein außergewöhnlich niedriges Ruhegehalt (hier 45%) bezieht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge. Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers die in der damaligen DDR vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Vorzeiten nicht berücksichtigt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 b Abs. 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift werden bei der Berechnung des Ruhegehalts bestimmte, näher bezeichnete, Beschäftigungszeiten, die der Beamte im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor: Der Kläger hat die im Rentenbescheid vom 16.01.2006 genannten Beschäftigungszeiten in der damaligen DDR zurückgelegt, die Wartezeit von 60 Monaten wurde erfüllt und die Zeiten wurden bei der Rentenhöhe berücksichtigt. Dies gilt auch für die vom Kläger ausdrücklich erwähnten 89 Monate, die in dem Rentenbescheid mit dem Vermerk "Nur für Wartezeit" gekennzeichnet sind. Soweit es sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit handelt, können diese ohnehin nicht für die Ruhegehaltsberechnung herangezogen werden. Im Übrigen, also hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem 01.09.1963 und dem 06.07.1968, fallen auch diese Zeiten unter § 12 b Abs. 1 BeamtVG, denn dieser gilt auch, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, für Ausbildungszeiten i.S.d. § 12 BeamtVG. Anders als bei den übrigen Beschäftigungszeiten ist es hier unerheblich, ob diese bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden, denn nach § 12 b Abs. 1 S. 1 2. Hs. BeamtVG kommt es allein darauf an, ob die Wartezeit erfüllt wurde. Auch aus anderen Rechtsvorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Anhebung der Versorgungsbezüge. In Betracht kommt hier § 14 a BeamtVG, der in Fällen, in denen ein Beamter vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand tritt und nur über ein niedriges Ruhegehalt verfügen würde, die Möglichkeit einer vorübergehenden Erhöhung vorsieht. Gemäß § 14 a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gilt dies jedoch nur dann, wenn der Beamte entweder wegen Dienstunfähigkeit oder vor dem 60. Lebensjahr aufgrund Erreichens einer besonderen Altersgrenze (z.B. bei Polizeibeamten, vgl. § 5 BPolBG) in den Ruhestand getreten ist. Weder das eine noch das andere ist bei dem Kläger der Fall, so dass auch insoweit die Ruhegehaltsberechnung durch den Beklagten sich als rechtmäßig erweist. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann das Gericht auch nicht feststellen, dass die Regelung des § 12 b BeamtVG und dessen Anwendung auf den Fall des Klägers gegen höherrangiges Recht, also gegen das Grundgesetz, verstößt und demzufolge von der Behörde nicht anzuwenden wäre. Zunächst steht § 12 b BeamtVG grundsätzlich im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies wurde von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.11.2000 (Az.: 2 C 23/99, DVBl 2001, 735 ff) festgestellt; die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2003 (Az.: 2 BvR 192/01) nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heißt es u.a.: "§ 12 b Abs. 1 BeamtVG steht im Einklang mit höherrangigem Recht. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (z.B. BVerfGE 76, 256 „295“). Die Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG und förderlicher Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig ist kein überliefertes Prinzip der Beamtenversorgung allgemein oder der Versorgung von Professoren im Beamtenverhältnis. Weder das frühere Recht der Hochschullehrer noch das allgemeine Beamtenrecht enthielten Bestimmungen, dass Ausbildungszeiten und förderliche Vordienstzeiten zwingend zu einer Erhöhung des Ruhegehaltes beitrugen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 „160“; 21, 329 „344“; 76, 256 „310“; BVerwGE 101, 116„121“; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 „210“; 61, 43 „58“; 76, 256 „324 f.“; 21, 329 „344“; BVerwGE 10, 116 „121“ m.w.N.). Diese ist das aufgrund der Dienstleistung als Beamter nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amtes und der Dauer der Dienstzeit erdiente Ruhegehalt. In seinem Kernbestand ist die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht. Es ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht (z.B. BVerfGE 21, 329 „344 f.“; 44, 249 „265“). Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 „210“; 61, 43 „58“; 76, 256 „324 f.“). Diese Prinzipien sind von der Regelung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG nicht betroffen, da nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden. Dass der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 „342 f.“; 7, 155 „169“; 44, 249 „263“) verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfGE 76, 256 „298, 322“). Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten, die der Kläger aufgrund der rentenrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit seines Studiums und seiner Tätigkeit am ... erhalten wird, um solche ebenfalls dem Lebensunterhalt dienende Leistungen aus einer öffentlichen Kasse (BVerwGE 76, 256 f., 298 ff.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt nicht eine Versorgung bestimmter Gruppen von Beamten auf einem einheitlichen Niveau. Die zwingend erforderliche Anknüpfung an das zuletzt innegehabte Amt und die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ermöglichen zwangsläufig Unterschiede, die durch die hergebrachten Grundsätze nicht ausgeschlossen werden. Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfGE 70, 69 „79“; 76, 256 „310“; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 5). Danach ist die Verfassungsbestimmung nicht deshalb verletzt, weil § 12 b BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) erst nach der Ernennung des Klägers zum Beamten in Kraft getreten ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 BeamtVGÄndG 1993). Entgegen der Auffassung der Revision ist § 12 b BeamtVG mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird nicht durch die Erwartung unterschiedlich hoher Versorgungsbezüge beeinträchtigt. Ebenso wenig wie der Dienstherr die Auswahl eines Bewerbers von der Erwägung abhängig machen darf, in welchem Umfang später Versorgungslasten entstehen werden, hat der bestgeeignete Bewerber einen Anspruch darauf, versorgungsrechtlich wie ein anderer Bewerber mit weitergehenden Ruhegehaltserwartungen behandelt zu werden. § 12 b BeamtVG steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber seine weitgehende Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 72, 39 „58 m.w.N.“; BVerwGE 101, 116„122 m.w.N.“). Der Besitz einer auf Dienstzeiten in der ehemaligen DDR beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist ein zulässiger Differenzierungsgrund. In der DDR war die Altersrente die alleinige Form der Altersversorgung sämtlicher Beschäftigter einschließlich derjenigen des "öffentlichen Sektors". Die Anwartschaften aus diesem Versorgungssystem hat der Gesetzgeber über den 3. Oktober 1990 hinaus aufrechterhalten (vgl. Art. 2 und Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 „BGBl I S. 1606“ in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 „BGBl I S. 2207“). Dem Träger der Rentenversicherung hat er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Beitrittsgebiet erhebliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt gewährt (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II § 5 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 „BGBl II S. 889“). Anders als bei den Beamten mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis schon wegen der dafür geltenden Höchstaltersgrenzen in der Regel nur als vorübergehende vorgesehen war und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb zum überwiegenden Teil aus ihrer Beamtendienstzeit besteht, sollte das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, in das die nach dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannten Personen mit Beginn ihres Berufslebens in der DDR eingetreten waren, den rechtlichen Rahmen für ihr gesamtes Arbeitsleben und ihren Ruhestand bilden. Dies hat u.a. zur Folge, dass viele dieser Personen, je nach Lebensalter bei dem Eintritt in das Beamtenverhältnis, eine Beamtendienstzeit nicht zu erreichen vermögen, deren Dauer zu der davor liegenden Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Verhältnis steht, wie es für das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis typisch ist. Die Geltung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung Beamte geworden sind, verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbständige Bedeutung zu (BVerfGE 55, 370 „396“; 76, 256 „347“). § 12 b BeamtVG ist auch nicht verfassungswidrig, weil hierdurch Ansprüche des Klägers erst ausgeschlossen wurden, nachdem dieser bereits in ein Beamtenverhältnis übernommen worden war. Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, sind prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 67, 1 „15“ m.w.N.). Die dem Gesetzgeber insoweit gesetzten Grenzen sind nicht überschritten. Bereits mit § 2 Nr. 6 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1992 (BGBl I S. 2427) hatte der Gesetzgeber für Beamte, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder dorthin versetzt wurden, eine § 12 b BeamtVG entsprechende Regelung getroffen. Die nur wenigen Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 12 b BeamtVG von einem Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannt worden sind, konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird. Zudem kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass er in das Beamtenverhältnis nur im Vertrauen darauf eingetreten ist, die Vergünstigungen des § 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG in Anspruch nehmen zu können. Denn zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten am 1. April 1994 hatte der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. August 1993 (BRDrucks 511/93) bereits eine entsprechende Regelung vorgesehen und der Bundestag hierüber am 28. Oktober 1993 erstmals beraten (PLProt. 12/185 S. 16032 D)." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Auch im konkreten, hier zur Entscheidung anstehenden, Einzelfall kann das Gericht nicht erkennen, dass gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen wurde. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger insoweit schlechter gestellt wird als andere dem § 12 b BeamtVG unterfallende Beamte, und zwar deshalb, weil er sich für das Altersteilzeit-Modell entschieden hat. Dies hat zur Folge, dass er zwischen dem 01.02.2007 und dem 31.01.2008 lediglich Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 45 % bezieht und dieses Ruhegehalt nicht, wie eigentlich im Regelfall des § 12 b Abs. 1 BeamtVG vorgesehen, durch die Rente aufgestockt wird. Dass der Gesetzgeber das Problem eines unter Umständen nicht ausreichenden Ruhegehalts gesehen hat, ergibt sich aus der Vorschrift des § 14 a BeamtVG. Hier wurde für bestimmte Einzelfälle die Möglichkeit eines Ausgleichs geschaffen, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die dort geregelten Fälle sich dadurch kennzeichnen, dass der Beamte in den Ruhestand treten muss, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können (Erkrankung aufgrund Dienstunfalls, Erreichen einer besonderen Altersgrenze). Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Abhilfemöglichkeit vorgesehen, die aber die Fälle der Altersteilzeit nicht mit erfasst. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht geboten, denn es steht einem Beamten frei, die Altersteilzeit zu beantragen oder dies zu unterlassen (vgl. § 85 b HBG). In einem solchen Fall ist es dann auch seine Obliegenheit, sich darüber zu vergewissern, ob das Ruhegehalt eine angemessene Höhe erreicht. Insofern gilt nichts anderes als für den Fall, in dem ein Beamter vorzeitig sein Beamtenverhältnis durch Entlassungsantrag beendet. Auch hier muss er sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Einen Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG kann das Gericht damit nicht feststellen. Dies gilt schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger wohl zu keiner Zeit auf die Konsequenzen seines Antrages auf Altersteilzeit hingewiesen wurde, jedenfalls findet sich in den dem Gericht vorliegenden Behördenakten kein Hinweis. Ob den Dienstherrn eine Hinweispflicht trifft, wenn abzusehen ist, dass ein Ruhestandsbeamter mit erheblich niedrigeren Bezügen als zur aktiven Dienstzeit in den Ruhestand treten wird, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde eine solche Verletzung einer Hinweispflicht keinen Anspruch auf Erhöhung der Dienstbezüge, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. Ein solcher wurde aber nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Einbeziehung seiner Dienstzeiten einschließlich der Studienzeiten ab dem 01.11.1964 bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger lebte bis Oktober 1989 in der DDR und war dort als Lehrer tätig. Ab August 1991 stand er als Beamter in Diensten des Beklagten. Von Februar 2002 bis Januar 2007 war er in Altersteilzeit beschäftigt und schied zum 31.01.2007 aus dem aktiven Dienst aus. Seit dem 01.02.2007 bezieht er Versorgungsbezüge gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Mit Bescheid vom 11.01.2007 wurde der Kläger über die Höhe seiner Versorgungsansprüche informiert. Der Bescheid enthielt eine Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wurden lediglich die Zeiten vom 12.08.1991 bis 31.01.2002 (Beamtendienstzeit) und 01.02.2002 bis 31.01.2007 (Altersteilzeit) berücksichtigt. Dies ergab eine Dauer von 15 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und einen Ruhegehaltssatz von 45 %.Mit Schreiben vom 23.01.2007 bat der Kläger um Überprüfung seiner Pensionsansprüche bzw. der anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Zeiten. Er führte in der Begründung aus (Bl. 31 der Behördenakte), er erhalte ausweislich einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung erst ab dem 01.02.2008 Altersrente, da er während seiner Altersteilzeit keine Pflichtbeiträge eingezahlt habe. Er sei von dem Dienstherren bei der Beantragung der Altersteilzeit 2001 zu keinem Zeitpunkt über die Folgen des Antrages informiert worden. Von den geringen Bezügen, die er jetzt erhalte, könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Auch sei ihm unverständlich, wie die Regelungen des Einigungsvertrages auf seine Person angewandt würden. Er habe die DDR 1989 nach seinem Ausreiseantrag und einer 2 1/2-jährigen Wartezeit mit intensiver Betreuung durch die Staatsicherheit verlassen. Nach 36 Dienstjahren als Lehrer fühle er sich als Verlierer der Wiedervereinigung. Beigefügt war eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 16.01.2006 (Bl. 32 ff der Behördenakte). Ausweislich dieser wird die Hochschulausbildung von einer Dauer von insgesamt 59 Monaten lediglich für die Wartezeit angerechnet. Mit Schreiben vom 29.01.2007 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, dass eine andere Entscheidung als in dem Bescheid vom 10.01.2007 nicht möglich sei. Gemäß § 12 b Abs. 1 BeamtVG könnten Studien- und Ausbildungszeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt sei. Da der Kläger die 60 Monate Wartezeit erfüllt hätte, habe er einen Rentenanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei der Berechnung der Versorgung könnten deshalb die Studienzeiten nicht berücksichtigt werden. Am 06.02.2007 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11.01.2007 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Versorgungsbezüge bis zum 31.01.2008 zu bewilligen, die sämtliche Dienstzeiten des Klägers einschließlich der Studienzeiten seit dem 01.11.1964 berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, wie bereits in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, könnten gem. § 12 b BeamtVG Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig seien. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.03.2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.