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Urteil

1 E 723/07

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2007:0906.1E723.07.0A
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Leitsätze
Keine Berücksichtigung im Auswahlverfahren wenn Bewerbungsfrist versäumt; geschlechtsneutrale Ausschreibung im Ausnahmefall nicht notwendig (hier: Polizistin für Befragung von Mißbrauchsopfern)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Berücksichtigung im Auswahlverfahren wenn Bewerbungsfrist versäumt; geschlechtsneutrale Ausschreibung im Ausnahmefall nicht notwendig (hier: Polizistin für Befragung von Mißbrauchsopfern) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.03.2007, mit welchem die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens unter Einschluss der Bewerbung des Klägers erneut entscheidet. Die Auswahl zwischen den Bewerbern um einen freien Dienstposten hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Allerdings dienen die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten wahr. Vielmehr entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten übertragen wird. Gleichwohl ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, bei der Besetzung von Dienstposten das individuelle Interesse des Beamten am beruflichen Fortkommen jedenfalls soweit zu berücksichtigen, als die organisatorischen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Verwaltungsstruktur sowie das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben hierfür Raum lassen. Deshalb kann der Beamte beanspruchen, dass über seine Bewerbung um einen freien Dienstposten ohne Rechtsfehler in einem fairen, chancengleichen Verfahren entschieden wird (sogenannter "Bewerbungsverfahrensanspruch" - siehe hierzu z. B. BVerwG, U. v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, S. 58 ff. sowie Hess. VGH, B. v. 10.10.1989 - 1 TG 2571/89 - NVwZ 1990, S. 284 f.). Vorliegend hat sich der sich Beklagte dazu entschieden, den freigewordenen Dienstposten bei der Polizeidirektion xx- Regionale Kriminalinspektion K 10 - auszuschreiben. Damit hat er ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleitet, das sich an die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu halten hat. Der Beklagte war jedoch schon deshalb nicht gehalten, den Kläger in dieses Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, weil er sich bereits nicht fristgerecht beworben hat. In der Ausschreibung wurde festgelegt, dass Bewerbungen bis zum 12.01.2007 eingereicht werden könnten. Der Kläger hat sich jedoch, nachdem sich er mehrfach über die Umstände der Ausschreibung beschwert, aber nicht konkret zu erkennen gegeben hat, dass er selbst Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe, erst am 22.02.2007, also weit nach Ende der Ausschreibungsfrist beworben. Diese Versäumnis der Ausschreibungsfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Bewerbung des Klägers in keinem Fall mehr berücksichtigt werden dürfte. Bei der Bewerbungsfrist in einem Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich nämlich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, die der Behörde die Möglichkeit lässt, auch verspätete Bewerbungen noch zu berücksichtigen (einhellige Rspr., vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2004, Az.: 6 B 1114/04 m.w.N.). Jedoch handelt ein Dienstherr nicht ermessenswidrig, wenn er nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen ohne Sachprüfung zurückweist, sofern das Bewerbungsverfahren in diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten bzw. die Auswahlentscheidung bereits intern getroffen worden war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sich um die ausgeschriebene Stelle bewarb, war die Stellenbesetzung so gut wie abgeschlossen, die Behörde hatte bereits den Personalrat um seine Zustimmung gebeten. Demzufolge durfte der Beklagte auch allein wegen der Fristversäumnis die Bewerbung zurückweisen, was sowohl in dem Bescheid vom 01.03.2007 als auch in dem Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 geschehen ist. Dass der Beklagte daneben auch sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Stellenbesetzung angeführt hat, insbesondere den Umstand, dass die Stelle nur für Beamtinnen ausgeschrieben worden war, ist unschädlich, denn beiden Bescheiden lässt sich entnehmen, dass die Behörde ihre ablehnende Entscheidung zumindest auch auf die Versäumung der Bewerbungsfrist gestützt hat. Jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid ist auch deutlich zu erkennen, dass die Behörde sich bewusst war, hier ein Ermessen zu haben, denn zutreffend wurde ausgeführt (Bl. 82 der Behördenakte unten), dass keine Gründe vorgelegen haben, die nicht fristgerechte Bewerbung im Wege des Ermessens noch in das Verfahren einzubeziehen.Aber selbst wenn man vorliegend nicht bereits aus formellen Gründen die Bewerbung des Klägers als unwirksam ansehen wollte, so hatte der Kläger in jedem Fall keinen Anspruch in das Bewerbungsverfahren einbezogen zu werden, weil er die Voraussetzungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt. Ausgeschrieben war die Stelle ausdrücklich für eine Sachbearbeiterin, also eine Beamtin. Diese Stellenausschreibung verstößt, anders als dies der Prozessbevollmächtigte meint, auch nicht höherrangiges Recht, vorliegend den § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Ges. v. 14.08.2006, BGBl. I 1897, zul. geänd. d. Ges. v. 02.12.2006, BGBl. I. 2742, im folgenden AGG). Danach sind Benachteiligungen von Beschäftigten aufgrund des Geschlechts verboten. Konkretisiert wird diese Regelung durch § 11 AGG, der ausdrücklich verbietet, Arbeitsplätze unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben. Gem. § 24 Nr. 1 AGG gelten diese Vorschriften auch für Beamtinnen und Beamte. Zwar wurden bei der Stellenausschreibung Beamte gegenüber Beamtinnen benachteiligt, da ihnen das Recht, sich zu bewerben, vorenthalten wurde. Vorliegend greift jedoch § 8 Abs. 1 AGG ein, der eine unterschiedliche Behandlung für zulässig erachtet, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit erforderlich ist, weil der Grund für die unterschiedliche Behandlung, vorliegend also das Geschlecht, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Hinzukommen muss allerdings, dass der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der ausgeschriebene Dienstposten einer Sachbearbeiterin muss zwingend mit einer Beamtin besetzt werden, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus den verbindlichen Dienstanweisungen des Beklagten, sondern auch aus der besonderen psychischen Situation von weiblichen Opfern und Zeugen von Sexualstraftaten. Hier ist es zwingend erforderlich und wird auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Frage gestellt, dass diese während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von einer Beamtin begleitet werden, insbesondere bei der gynäkologischen Untersuchung. Damit ist das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für den ausgeschriebenen Dienstposten. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG sind erfüllt. Insbesondere muss sich die berufliche Anforderung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Der Arbeitgeber darf deshalb nur dann vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen, wenn er mit der Bezugnahme auf ein geschütztes Merkmal einen legitimen Zweck verfolgt und die Anforderung zur Erreichung desselben geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Diskriminierung kann demnach nur als ultima ratio in Betracht kommen (Münchner Kommentar, Online-Version, § 8 AGG Rn. 10). Vorliegend stand dem Beklagten keine Alternative zur Verfügung, die es ihm erlaubt hätte, die fragliche Stelle geschlechtsneutral auszuschreiben und zu besetzen. Der Beklagte hat bereits im behördlichen Verfahren ausführlich dargelegt (Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.02.2007, Bl. 47 f der Behördenakte), dass bis zur Besetzung der Stelle mit der ausgewählten Beamtin Polizeioberkommissarin E keine Beamtin in dem K 10 Dienst tat. Dies wird auch durch den heute vorgelegten Stellenbesetzungsplan belegt. Danach werden in dem K 10 zwar die Kriminalkommissarin H und die Kriminaloberkommissarin I aufgeführt, erstere ist jedoch zum Studium abgeordnet und die zweite Beamtin in Elternzeit. Somit stand im fraglichen Zeitpunkt der Stellenausschreibung keine Beamtin zur Verfügung, die die Aufgaben bei der Begleitung von weiblichen Opfern und Zeuginnen im Ermittlungsverfahren übernehmen konnte. Das von dem Kläger vorgelegte Blatt (Bl. 38 der Gerichtsakte), seinen Angaben zufolge ein Stellenbesetzungsplan, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. So ist nicht ersichtlich, von wem dieser Plan erstellt wurde, ob er also überhaupt von Mitarbeitern der Behörde stammt und wenn ja, ob er jemals in Kraft gesetzt wurde. Dagegen spricht der Umstand, dass der Stellenbesetzungsplan nach Angaben des Klägers im Papiercontainer der Behörde gefunden wurde. Dort werden üblicherweise Dinge entsorgt, die nicht mehr benötigt werden. Vor diesem Hintergrund kann es sich also bei dem Stellenbesetzungsplan auch um einen Entwurf oder eine sonstige vorbereitende Arbeit handeln. Im Übrigen spricht aber auch der Inhalt dieser Skizze nicht gegen das Vorbringen des Beklagten. Neben der bereits erwähnten Beamtinnen H und I, die - wie bereits erörtert - nicht zur Verfügung standen, wird dort lediglich die Kriminalkommissarin C als Mitglied der K 10 aufgeführt. Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, wurde Frau C die Tätigkeit in der K 10 nur vorübergehend übertragen, damit dort überhaupt eine Beamtin beschäftigt war. Im Übrigen arbeitet sie nicht in Vollzeit, sondern lediglich mit 15 Wochenstunden, so dass eine ausreichende Abdeckung des Tätigkeitsfeldes nicht gegeben war. Auch das Telefonverzeichnis kann nicht den Nachweis erbringen, dass entgegen dem von dem Beklagten vorgelegten Stellenbesetzungsplan bei der Kriminalinspektion K 10 ausreichend Beamtinnen Dienst tun und damit die Stelle hätte geschlechterneutral ausgeschrieben werden können. Zwar ist auch dort Frau Kriminalkommissarin C als Mitglied der K 10 eingetragen, jedoch bedeutet dies nicht, dass sie dort auch voll ihren Dienst verrichtete und vor allem auch nicht, dass sie für absehbare Zeit der K 10 zur Verfügung stehen würde. Gerade dies hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts verneint. Aus diesem Grund ist auch der Ausdruck aus dem behördeninternen Adressbuch, in dem Kriminalkommissarin C als Mitarbeiterin der K 10 geführt wird, nicht aussagekräftig. Wenn ferner angeführt wird, die Lücke in dem K 10 sei überhaupt nur deshalb entstanden, weil man der Umsetzung einer weiteren Beamtin, nämlich der Kriminalhauptkommissarin E, vom K 10 zur Kriminaldirektion Kassel zugestimmt habe, so wird verkannt, dass hier dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zusteht. Wie unbestritten vom Beklagten vorgetragen wurde, sprachen persönliche Gründe für die Umsetzung, diese geschah also nicht willkürlich mit dem Ziel, einen Dienstposten nur für Beamtinnen auszuschreiben. Es kann dem Dienstherrn nicht verwehrt werden, aus sachlichen Gründen eine Stellenvakanz in Kauf zu nehmen, zumal aus Fürsorgegesichtspunkten eine Zustimmung zu einer Umsetzung ggf. sogar geboten sein kann. Sofern der Kläger schließlich vorträgt, eine weitere Beamtin, nämlich die Kriminalbeamtin D, sei davon abgehalten worden, sich zu bewerben, und man habe ihr gesagt, sie würde durch eine Bewerbung "etwas kaputt machen", so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die hier zur Entscheidung anstehende Frage, ob es nämlich zulässig war, die Stelle nur für Beamtinnen auszuschreiben, irgendeine Relevanz haben könnte. Selbst wenn der Beklagte versucht haben sollte, in der geschilderten Weise Einfluss zu nehmen, würde dies an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der geschlechterbezogenen Ausschreibung nichts ändern. Deshalb war das Gericht auch nicht verpflichtet, den angebotenen Zeugen J zu laden und zu vernehmen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kam es nicht an. Zusammenfassend ist damit die geschlechterspezifische Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt, da der Kläger mithin die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, musste er auch nicht bei der Vergabe des Dienstpostens berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Polizeioberkommissar in Diensten des Beklagten und versieht seinen Dienst bei der Polizeistation xy. Mit Fernschreiben vom 28.12.2006 (Bl. 2 ff. der Behördenakte) schrieb das ... einen Dienstposten einer Sachbearbeiterin Sexualstraftaten bei der Polizeidirektion xx - Regionale Kriminalinspektion K 10 - aus. In der Ausschreibung heißt es, Bewerbungen könnten bis zum 12.01.2007 eingereicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Bl. 2 der Behördenakte verwiesen. Mit Schreiben vom 26.01.2007 (Bl. 10 f. der Behördenakte) wandte sich der Kläger an den Beschwerdebearbeiter Allgemeines Gleichstellungsgesetz und rügte, dass in der Stellenausschreibung ausdrücklich von einer Sachbearbeiterin gesprochen werde. Der § 6 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) untersage expliziert geschlechtsspezifische Ausschreibungen. Bedingt durch diese Anforderungsprofilierung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um diese Stelle zu bewerben. Er fühle sich dadurch diskriminiert und zurückgesetzt. Ferner führte der Kläger aus, diese Eingabe solle als Widerspruch gegen die Ausschreibung gewertet werden. Der Beschwerdebearbeiter werde ersucht, zu veranlassen, dass die Stelle nicht besetzt und nach den Regeln des AGG neu ausgeschrieben werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2007 (Bl. 1 der Behördenakte) forderte der Kläger die Behördenleitung selbst auf, das angefochtene Stellenbesetzungsverfahren aufzuheben und gegebenenfalls eine erneute Stellenausschreibung vorzunehmen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wurde vorbehalten. Mit Schreiben vom 02.02.2007 (Bl. 29 ff. der Behördenakte), gerichtet an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, erläuterte die Behörde ihr Vorgehen und führte aus, die Ausschreibung sei gem. § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt und rechtlich zulässig, wenn die Eigenschaft als Frau "wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle und dieser Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen sei". Bei den Rechtfertigungsgründen für eine Benachteiligung seien, da gem. § 24 AGG die Vorschriften des Gesetzes für Beamtinnen und Beamte lediglich entsprechend Geltung beanspruchten, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und die dienstlichen Belange zu berücksichtigen. Die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgabe der Vernehmung von Frauen und Kinder als Opfer von Sexualstraftaten bedinge eine Frau als Vernehmungsperson. Nach den gem. § 96 Abs. 2 Satz 2 HSOG herausgegebenen verbindlichen Rahmenrichtlinien sollten weibliche Opfer und Zeugen durchgängig von einer Kriminalbeamtin begleitet werden. Dies gelte insbesondere für die Teilnahme an einer gynäkologischen ärztlichen Untersuchung. Bei der regionalen Kriminalinspektion der Polizeidirektion ... seien in dem für Sexualdelikte zuständigen Kommissariat K 10 nach Abordnung einer Beamtin und Elternzeit einer bisher in Teilzeit tätigen Beamtin regelmäßig nur noch männliche Beamte tätig. Derzeit stehe dem K 10 lediglich eine befristet aus Südhessen abgeordnete Beamtin zur Verfügung, die zudem in Teilzeit arbeite. Dies mache es unausweichlich, die vakante Stelle im K 10 nicht mit einem weiteren männlichen Beamten, sondern ausschließlich mit einer Beamtin zu besetzen. Die Ausschreibung sei, nachdem alle Möglichkeiten geprüft worden seien, mit Einverständnis der behördlichen Frauenbeauftragten und mit Kenntnis des Personalrats in der vorliegenden Form veröffentlicht worden. Auch bei nochmaliger Überprüfung der Beschwerde müsse festgestellt werden, dass die Entscheidung nicht nur rechtmäßig und angemessen, sondern darüber hinaus nach dienstlichen Belangen zwingend gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.02.2007 nahm der Kläger persönlich zu den Ausführungen des Beklagten Stellung und forderte die Behörde auf, unter Bezug auf § 22 AGG darzulegen, wie viele Stellen aktuell im Bereich der RKI xx mit Kolleginnen besetzt seien und wo diese eingesetzt seien. Ferner wollte er wissen, ob beabsichtigt sei, die bisherigen Sachbearbeiterinnen für Sexualdelikte zukünftig nicht mehr in diesem Bereich einzusetzen. Schließlich rügte der Kläger, dass die Kriminalhauptkommissarin C von ... nach ... umgesetzt worden sei. Dies sei mit Zustimmung der Behörde erfolgt. Richtiger wäre es gewesen, dieser Umsetzung nicht zuzustimmen. Dann hätte die Stellenausschreibung nur für eine Frau auch nicht erfolgen müssen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2007 (Bl. 45 der Behördenakte) ließ der Kläger vortragen, entgegen der Einlassungen der Behörde seien ausreichend weibliche Kollegen im Sachgebiet beschäftigt. Darüber hinaus solle, es sich laut Angaben des Klägers bei der Auswahlsiegerin um die Tochter eines Polizeidirektors handeln. Unter Umgehung der Verwaltungspraxis solle diese Auswahlsiegerin als Angehörige der Schutzpolizei die Stelle erhalten, obwohl derlei Stellen zunächst mit Kriminalbeamten besetzt würden. Es gebe mehrere fachlich gleichsam geeignete Kriminalbeamte, die im Einzugsbereich wohnten, aber derzeit als Pendler weit außerhalb tätig seien. Mit Schreiben vom 14.02.2007 (Bl. 47 ff. der Behördenakte) replizierte das ... und führte aus, ein Auswahlverfahren für die Sachbearbeiterin sei noch nicht abschlossen. Daher gebe es auch keine Auswahlsiegerin. Für die ausgeschriebene Stelle habe sich keine einzige Kriminalbeamtin beworben, was bedauerlich sei. Allerdings sei auch der Kläger kein Kriminalbeamter. Die Anspielung bezüglich der Tochter eines Polizeidirektors werde auf das Schärfste zurückgewiesen. Die in Rede stehende Stelle sei landesweit ausgeschrieben worden. Der Verdacht des Klägers sei völlig aus der Luft gegriffen. Hinsichtlich der Personalsituation bei dem K 10 sei festzustellen, dass neben der zurzeit noch für wenige Wochen befristet aus Südhessen abgeordneten Beamtin keine weiblichen Beamtinnen beschäftigt seien. Eine Beamtin des K 10 sei bis in das Jahr 2008 zum Studium abgeordnet. Es sei in keiner Weise absehbar, in welchem Bereich sie nach Rückkehr eingesetzt werde. Eine weitere Teilzeitbeamtin des K 10 befinde sich auf unabsehbare Zeit in Elternzeit. Über weitere Beamtinnen verfüge das K 10 nicht. Hinsichtlich der umgesetzten Beamtin sei festzuhalten, dass diese Umsetzung aus persönlichen Gründen geschehen sei, die nach sorgfältiger Abwägung die dienstlichen Belange überwogen hätten. Weitere geeignete Beamtinnen stünden in der gesamten Regionalen Kriminalinspektion (RKI) nicht zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2007 wandte sich der Kläger, diesmal wiederum persönlich, an den Beklagten. In diesem Schreiben ging es im Wesentlichen um die Frage, wer die Korrespondenz mit der Behörde führen solle, ob dies der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter sei. Ferner verlangte der Kläger Auskunft darüber, in welchem Aufgabengebiet und in welchem Kommissariat Frau Kriminalkommissarin D beschäftigt sei. Im Antwortschreiben der Behörde (Bl. 58 f. der Behördenakte) heißt es hierzu, Frau Kriminalkommissarin D gehöre zum K 20, sei jedoch zurzeit vorübergehend zum K 10 umgesetzt und mit Sexualdelikten betraut. Sie arbeite jedoch dauerhaft nur 15 Stunden in der Woche. Mit Auswahlvermerk vom 20.02.2007 (Bl. 63 der Behördenakte) teilte der Beklagte dem Personalrat mit, dass Frau Polizeioberkommissarin E für den Dienstposten ausgewählt worden sei. Der Personalrat wurde um Zustimmung gebeten. Mit Formblatt, bei der Behörde eingegangen am 22.02.2007, bewarb sich der Kläger um den ausgeschriebenen Dienstposten. Ihm wurde mit Schreiben vom 01.03.2007 mitgeteilt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da sie nach der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (12.01.2007) erfolgt sei. Ferner gehöre der Kläger als männlicher Bewerber nicht zu dem geforderten Bewerberkreis. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.03.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 01.03.2007 ein. Zur Begründung trug er vor, dem unterlegenen Bewerber in einem Stellenbesetzungsverfahren müssten sämtliche für seine Rechtsschutzentscheidung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Ablehnungsschreiben vom 01.03.2007 erfülle diese Anforderung nicht. Da dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei, auf welche Konkurrenten die Auswahl gefallen sei und worin der konkrete Grund für die Bevorzugung liege, sei das Transparenzgebot verletzt. Ferner habe die Behörde grob ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie ihre Ausschreibung ausschließlich an weibliche Bewerberinnen gerichtet habe. Ohne substantiierte sachliche Rechtfertigung würden männliche Bewerber weitgehend irritiert und in diskriminierender Weise vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Aus diesem Grund greife der Einwand einer verspäteten Bewerbung des Klägers nicht durch. Von Amts wegen hätte die Behörde das Interesse des Klägers an der vakanten Stelle an seinen Rügen erkennen können. Ferner sei das Auswahlverfahren allein deshalb aufzuheben, weil ernsthaft der Verdacht bestehe, dass es rechtsmissbräuchlich manipuliert worden sei. Im Vorfeld der Stellenausschreibung soll die Kriminalbeamtin F angesprochen und gebeten worden sein, keine Bewerbung abzugeben, weil sie dadurch in Eschwege "etwas kaputt machen würde". Sofern sich dieser Verdacht bestätige, müsse das Stellenbesetzungsverfahren aufgehoben werden und ein disziplinarisches Vorgehen gegen die verantwortlichen Sachwalter erfolgen. In einer dienstlichen Erklärung der Kriminaloberkommissarin F vom 15.03.2007 (Bl. 77 der Behördenakte) heißt es hierzu, ihr, also Frau F, sei die Stellenausschreibung erst kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist zur Kenntnis gelangt, und zwar durch Herrn Kriminalhauptkommissar G. Aufgrund des ausgeschriebenen Aufgabengebietes habe sie durchaus Interesse an der Stelle gehabt, obwohl derzeit eine Umsetzung zur Polizeidirektion Werra-Meißner nicht von ihr angestrebt gewesen sei. Sie habe mit der für Stellenausschreibungen zuständigen Abteilung V 32 Kontakt aufgenommen, wo man ihr erklärt habe, es lägen bereits Bewerbungen vor. Sie hätte jedoch als Kriminalbeamtin nach aktuellem Bewerberstand gute Aussichten auf diese Stelle. Nach intensiven Überlegungen habe sie sich schließlich aus persönlichen bzw. privaten Gründen am nächsten Tag dazu entschieden, sich nicht auf die Stellenausschreibung zu bewerben. Einige Tage später sei sie hierauf erneut und überraschend durch Herrn Kriminalhauptkommissar G angesprochen worden. Sie habe ihm entgegnet, dass sie aus persönlichen Gründen zum momentanen Zeitpunkt keine Umsetzung nach Eschwege wünsche und durch eine Bewerbung ihrerseits keinem anderen etwas kaputt machen wollte. Sie sei von niemandem darum gebeten worden, auf eine Bewerbung zu verzichten. Mit Schreiben vom 27.03.2007 wurde die ausgewählte Polizeioberkommissarin E darüber unterrichtet, dass sie für die Funktion einer Sachbearbeiterin im Kommissariat K 10 der RKI Eschwege ausgewählt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 wies das ... den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, das Ausschreibungsverfahren sei rechtmäßig gewesen. Aus sachlichen Gründen, die im Widerspruchsbescheid näher geschildert werden, sei es erforderlich gewesen, die Stelle ausschließlich für Frauen auszuschreiben. Der Kläger habe sich überdies erst nach Abschluss der Ausschreibungsfrist um die Stelle beworben. Ein Interesse des Klägers an der ausgeschriebenen Stelle sei im Zusammenhang mit dem vorher erwähnten Schriftwechsel nicht erkennbar gewesen. Der Schriftwechsel sei im Übrigen auch erst geführt worden, als die Bewerbungsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Der Verdacht, das Auswahlverfahren sei rechtsmissbräuchlich manipuliert worden und schon deshalb aufzuheben, entbehre jeglicher Grundlage und werde entschieden zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.04.2007 zugestellt. Am 11.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung im angefochtenen Stellenbesetzungsverfahren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beklagte die Stelle zwingend für eine Beamtin habe ausschreiben müssen. Die im Bereich K 10 tätigen Beamtinnen könnten diese Tätigkeit ohne weiteres mit abdecken. Zu Beweis hierfür legt der Kläger ein Dokument, seinen Angaben zufolge ein Stellenorganigramm (Bl. 38 der Gerichtsakte), vor. Weiterhin trägt er vor, man habe man auch eine Bewerbung der Kriminalbeamtin D verhindert. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 den Beklagten zu verpflichten, rechtsanwendungs- und ermessensfehlerfrei über die Besetzung des am 28.12.2006 ausgeschriebenen Dienstpostens einer Sachbearbeiterin für Sexualstraftaten unter Einschluss der Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 06.07.2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.