Urteil
1 E 481/06
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2008:0114.1E481.06.0A
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Leitsätze
Anrechnung ruhegehaltsfähiger Zeiten: Bei der Untergrenze des § 85a HBG kommt es auf Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt an
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 verpflichtet, den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrerin vom 20.09.1976 bis 14.11.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge neu festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20 zu tragen.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anrechnung ruhegehaltsfähiger Zeiten: Bei der Untergrenze des § 85a HBG kommt es auf Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt an Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 verpflichtet, den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrerin vom 20.09.1976 bis 14.11.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20 zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 20.09 bis 14.11.1976 als ruhegehaltfähig. Für den Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 19.09.1976 hat der Beklagte zu Recht die diesbezügliche Anerkennung abgelehnt. Anspruchsgrundlage für die Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähig sind vorliegend die §§ 10 und 11 BeamtVG, wobei die Regelanerkennung des § 10 gegenüber § 11, der lediglich eine Anerkennung im Ermessenswege vorsieht, vorrangig zu prüfen ist (einhellige Auffassung, vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblatt, Stand: Juni 2007, § 10 Erl. 5 m.w.N.). Für den gesamten, hier in Frage stehenden Zeitraum ist unbestritten, dass die Klägerin eine in der Regel einem Beamten obliegende Tätigkeit ausgeübt hat und ohne zu vertretende Unterbrechung auch weiterhin diese Tätigkeit, die dann zu ihrer Ernennung geführt hat, ausgeübt hat. Von den Beteiligten unterschiedlich gesehen wird lediglich die Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.08. bis 14.11.1976 auch hauptberuflich i.S.d. § 10 S. 1 Nr. 1 BeamtVG tätig war. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist dies hinsichtlich des Zeitraums vom 20.09. bis 14.11.1976 der Fall. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 18.09.1997, Az.: 2 C 38.96 -, Buchholz 239.1 § 10 Nr. 11) wurde eine Beschäftigung mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte einer Vollbeschäftigung nicht als hauptberuflich angesehen. Nachdem in mehreren Beamtengesetzen des Bundes und der Länder (für Hessen vgl. § 85a HBG) Beamten auch eine unterhälftige Beschäftigung dann gestattet wurde, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger zu betreuen war, änderte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.05.2005 (Az. BVerwG 2 C 20.04) seine Rechtsprechung und erkennt nun auch Beschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähig an, in denen der Betreffende weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit beschäftigt war. Der Begriff der Hauptberuflichkeit wird in diesem Urteil ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch definiert als eine Tätigkeit, die entgeltlich ist, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Ist dies der Fall, so ist der Betreffende hauptberuflich tätig, auch wenn nur eine unterhälftige Beschäftigung vorliegt. Begründet wird diese Änderung in der Rechtsprechung mit den bereits erwähnten neuen Regelungen in den Beamtengesetzen, die, so das Bundesverwaltungsgericht, bei einer reduzierten Arbeitszeit zu Zwecken der Kinderbetreuung Nebentätigkeiten nur eingeschränkt zulassen (für das hessische Recht vgl. § 85a Abs. 6 HBG), woraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Beamte als hauptberuflich tätig angesehen werde. In den weiteren Entscheidungsgründen (vgl. S. 8 unten des Urteilsumdrucks, Bl. 268 der Behördenakte) führt das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine weitere absolute Untergrenze ein. Danach soll eine hauptberufliche Tätigkeit dann nicht vorliegen, wenn die Untergrenze, die in den Beamtengesetzen bei Teilzeitbeschäftigung in Fällen der Kinderbetreuung festgelegt ist, unterschritten wird. In Hessen sind dies gem. § 85a Abs. 5 HBG 15 Stunden. Eine Begründung wird in dem Urteil nicht gegeben. Eine solche Untergrenze ist gerechtfertigt: Ziel des § 10 BeamtVG ist es, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass der Dienstherr Aufgaben, die üblicherweise Beamten vorbehalten sind, in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erledigen lässt. Der Beschäftigte soll so gestellt werden, als habe er die Aufgaben als Beamter wahrgenommen. Wenn aber die in Frage stehende Tätigkeit gar nicht von einem Beamten hätte wahrgenommen werden können, weil die maßgebliche Mindeststundenzahl nicht erreicht wurde, besteht auch kein Grund, den Betreffenden einem Beamten gleichzustellen. Er hat schon vom Umfang her keine Tätigkeit wahrgenommen, die eigentlich von einem Beamten ausgeübt worden wäre. Bezogen auf den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Klägerin zwar während des gesamten Zeitraums des Lehrauftrages die Voraussetzungen für eine Hauptberuflichkeit nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt hat, denn sie war entgeltlich tätig, hat keine weiteren (Neben-) Tätigkeiten ausgeübt und war in dem Berufsfeld tätig, das ihrer Ausbildung entsprach. Jedoch hat sie lediglich für den Zeitraum zwischen dem 20.09.1976 und dem 14.11.1976 die Untergrenze des § 85a Abs. 5 BeamtVG überschritten. Die von ihr in dieser Zeit abgeleisteten 12 Wochenstunden entsprechen, gemessen an der Pflichtstundenzahl der Lehrer (27), ca. 17 Wochenstunden. Für den davor liegenden Zeitraum vom 01.08. bis zum 19.09.1976, in dem die Klägerin lediglich 8 Wochenstunden Unterricht erteilt hat (dies entspricht ca. 11 1/2 Arbeitsstunden) wird die Untergrenze hingegen nicht erreicht, so dass insoweit die Klage abzuweisen ist. Ohne Belang ist es in diesem Zusammenhang, dass zum Zeitpunkt der Pensionierung der Klägerin die Möglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung nach § 85a HBG noch nicht bestanden hat. In seiner Entscheidung vom 25.05.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der "Hauptberuflichkeit", einen unbestimmten Rechtsbegriff, neu definiert und zwar für alle Sachverhalte, in denen eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten i.S.d. §§ 10 und 11 BeamtVG in Frage steht. Weder ausdrücklich noch konkludent lässt sich den Entscheidungsgründen ein Hinweis darauf entnehmen, dass dies nur für bestimmte Zeiträume gelten soll. Es kommt damit nicht darauf an, wann diese fraglichen Dienstzeiten angefallen sind und auch nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beamten. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Hauptberuflichkeit in Abhängigkeit von der damaligen Rechtslage entscheiden wollen, so hätte es nahegelegen, auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies war in dem dort zu entscheidenden Fall ein Zeitraum zwischen 1975 und 1977, an dem § 85a HBG noch nicht in Kraft getreten war. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht den § 85a HBG zur Auslegung des Begriffs der Hauptberuflichkeit herangezogen und damit deutlich gemacht, dass diese Definition der Hauptberuflichkeit einschließlich der Untergrenze von 15 Stunden auf alle Sachverhalte Anwendung finden soll, ganz gleich wann die fraglichen Beschäftigungszeiten absolviert wurden oder der Betreffende pensioniert wurde. Schließlich folgt auch unter Berücksichtigung des nachrangigen § 11 BeamtVG kein weitergehender Anspruch der Klägerin, denn auch § 11 S. 1 Nr. 1b) BeamtVG verlangt eine hauptberufliche Tätigkeit. Wann diese vorliegt, richtet sich auch bei § 11 BeamtVG nach den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 aufgestellten Kriterien (vgl. dort Bl. 6 des Urteilsumdrucks). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.1998 als Beamtin in Diensten des Beklagten. Zuletzt war sie als Lehrerin an den Beruflichen Schulen in E. tätig. In der Zeit vom 01.08.1976 bis zum 14.11.1976 war die Klägerin als Angestellte im Rahmen eines Lehrauftrages an der Haupt- und Realschule ... eingesetzt. Vom 01.08. bis zum 19.09.1976 erteilte sie 8 Wochenstunden Unterricht und vom 20.09.1976 bis zum Ende des Lehrauftrages 12 Wochenstunden. Ab dem 15.11.1976 wurde sie in Vollzeit angestellt. Aus Anlass ihrer Versetzung in den Ruhestand setzte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 04.06.1998 (Bl. 42 ff. der Behördenakte) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Diese Festsetzung erfolgte zunächst nur vorläufig hinsichtlich der Zeit vom 01.08.1997 bis 30.06.1998. Mit Bescheid vom 26.06.2000 wurden die Versorgungsbezüge dann endgültig festgesetzt (Bl. 54 ff. der Behördenakte), wobei der Zeitraum vom 01.08.1976 bis 14.11.1976 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde. In der Folgezeit erfolgten verschiedene Neufestsetzungen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren. Der Bescheid vom 26.06.2000 wurde jedoch zu keiner Zeit bestandskräftig, da die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegte (Bl. 75 der Behördenakte). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22.07.2004 (Bl. 196 f. der Behördenakte) beantragte die Klägerin, auch die Zeit vom 01.08.1976 bis 14.11.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. In der Begründung heißt es, zwar sähen die Verwaltungsvorschriften eine Anerkennung der Teilzeitbeschäftigung als ruhegehaltfähig nicht vor, es sei jedoch nicht ersichtlich, warum sich allein aus dem Umfang der Stundenzahl ergeben solle, dass keine hauptberufliche Tätigkeit vorliege. Die Klägerin habe während des gesamten Zeitraums der Lehraufträge keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt, so dass es sich vorliegend um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe. Sie habe seinerzeit auch keine Kinder betreut. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urteil vom 22.03.2004, Az.: 9 E 4546/02, Bl. 198 ff. der Behördenakte) könne allein aus der Anzahl der Stunden nicht geschlossen werden, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliege oder nicht. Da jedoch das ... Revision gegen dieses Urteil eingelegt habe, solle das Widerspruchsverfahren zunächst ruhen. Mit Bescheid vom 04.08.2004 setzte daraufhin das ... die Versorgungsbezüge der Klägerin erneut fest. Diese Festsetzung erfolgte jedoch ausdrücklich im Hinblick auf die Zeit vom 01.08. bis 14.11.1976 vorläufig (vgl. Bl. 214 f. der Behördenakte). Der Beklagte verzichtete auch insoweit auf die Einrede der Verjährung. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.05.2005 (Az.: BVerwG 2 C 20.04, Bl. 261 ff. der Behördenakte) über die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2004 entschieden hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29.05.2005, nunmehr über die Anerkennung der Zeit des Lehrauftrages zu entscheiden. Mit Bescheid vom 17.02.2006 (Bl. 291 f. der Behördenakte) lehnte der Beklagte daraufhin die Anrechnung der Zeit des Lehrauftrages ab. In der Begründung heißt es, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich die Untergrenze der Anerkennungsfähigkeit aus den beamtenrechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten. Zu dieser Zeit habe das Hessische Beamtengesetz eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung für Beamte ausgeschlossen. Gemessen an der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 27 Stunden habe eine Beschäftigung mit 8 bzw. 12 Wochenstunden unterhalb des für Beamte maßgeblichen Mindeststundenumfanges gelegen. Daher könne von einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Am 17.03.2006 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Zeiträume seien gem. § 11 Satz 1 Nr. 1 b 2. Alternative BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Tätigkeit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst hauptberuflich ausgeübt worden sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Sie habe in der fraglichen Zeit keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt. Sie sei kinderlos, so dass auch der "Beruf Mutter" ausscheide. Die Prüfungen seien zu dem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 handele es sich dann um eine hauptberufliche Tätigkeit, wenn diese nach den Lebensumständen des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Ein Lehrauftrag in einem Umfang von 8 Wochenstunden entspreche auf der Basis einer 38,5 Stundenwoche und einer regelmäßigen Pflichtstundenzahl von 27 Stunden 11,44 Zeitstunden. Ein Lehrauftrag in einem Umfang von 12 Unterrichtstunden entspreche demzufolge 17,16 Zeitstunden. Zumindest für den zwölfstündigen Lehrauftrag müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit gelten, dass dieser als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt werden müsse. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass eine Anerkennung nur dann möglich sei, wenn zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beamten die zu diesem Zeitpunkt geltende Untergrenze der beamtenrechtlichen Teilzeit nicht unterschritten werde. Der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sei vielmehr unerheblich. Zwar führe das Bundesverwaltungsgericht hierzu Überlegungen an, um zu verdeutlichen, warum in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt auch diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führe. Nach der genannten Definition zur Hauptberuflichkeit könne dies jedoch nicht entscheidend sein. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe der Kläger eine Tätigkeit im Umfang von 12 und 13 Wochenstunden in der Zeit von August 1975 bis Juli 1977 ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe. Für die Tätigkeit der Klägerin könne dann zumindest in dem Umfang von 12 Stunden im Jahr 1976 nichts anderes gelten. Es sei nicht ersichtlich, wie zwei Lehraufträge im gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt und ohne die Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit in einem Fall hauptberuflich sein könnten und in einem anderen Fall nicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2006 den Zeitraum der Tätigkeit als angestellte Lehrerin vom 01.08.1976 bis 19.09.1976 und vom 20.09.1976 bis 14.11.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich sehr wohl die Untergrenze der anzuerkennenden Beschäftigung aus den beamtenrechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegolten hätten. Damit sei Rechtsgrundlage für die Beurteilung das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 21.12.1994. § 85 Abs. 5 Satz 1 HBG habe damals Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zugelassen. Eine unterhälftige Tätigkeit sei für Beamte zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen. Für die Beurteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sei auf die Pflichtstundenzahl für Lehrer abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt habe diese für Lehrer mit Befähigung in arbeitstechnischen, technologischen und sozialpädagogischen Fächern 27 Wochenstunden betragen. Die Beschäftigung der Klägerin mit 8 bzw. 12 Wochenstunden habe damit unter der Grenze des § 85 HBG gelegen. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt weiche insofern von der Situation der Klägerin ab, als der Kläger erst nach Änderung des Hessischen Beamtengesetzes (Neufassung des § 85 a durch Gesetz vom 07.07.1998) in den Ruhestand versetzt worden sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als die unterhälftige Beschäftigung möglich gewesen sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26.09. und 05.10.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.