Urteil
1 E 1464/07
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2008:0318.1E1464.07.0A
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Leitsätze
Sachschadensersatz bei dienstlicher Nutzung des privaten PKW; Erstattung von Parkschäden nur beim Abstellen am Ort des Dienstgeschäftes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sachschadensersatz bei dienstlicher Nutzung des privaten PKW; Erstattung von Parkschäden nur beim Abstellen am Ort des Dienstgeschäftes Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des am 23./24.01.2007 eingetretenen Schadens an seinem PKW. Daher erweisen sich auch der Bescheid des Beklagten vom 02.04.2007 und Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage ist vorliegend die allgemeine Fürsorgepflicht des § 92 Abs. 1 S. 1 HBG i.V.m. den gemäß § 233 HBG erlassenen Sachschadensrichtlinien vom 31.07.2006 (SErs-RL, StAnz. 2006, S. 1914 ff). Die als Spezialregelung vorrangige Vorschrift des § 32 BeamtVG greift nicht ein, da kein Dienstunfall vorliegt. Gemäß Ziff. 1 SErs-RL soll in angemessenem Umfang Ersatz für solche Sachschäden geleistet werden, die aufgrund eines auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses eingetreten sind, sofern der Schaden in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß Ziff. 2 wird Ersatz unter gleichen Voraussetzungen auch für Schäden an Kraftfahrzeugen geleistet. Diese Voraussetzungen liegen vor, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Sachschadensersatz gegeben ist. Jedoch schränkt Ziff. 4 SErs-RL diesen Anspruch wieder ein und schließt einen Sachschadensersatz bei Schäden an PKW teilweise aus. So werden gemäß Ziff. 4.2.4. Schäden, die nach dem Abstellen eines PKW auf einem Parkplatz entstanden sind, grundsätzlich nicht ersetzt. Eine Ausnahme hiervon macht nur Ziff. 4.3.7.. Diese lautet:"Wird das Fahrzeug während einer Dienstreise oder eines Dienstganges am Ort des Dienstgeschäftes auf einer Straße, einem Parkplatz oder einem anderen dafür vorgesehenen Platz abgestellt, besteht Unfallschutz. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug vor Antritt oder nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges an der regelmäßigen Dienststelle abgestellt wird." Vorliegend hat der Kläger seinen PKW nicht am Ort des Dienstgeschäftes abgestellt. Die Dienstgeschäfte hat der Kläger am fraglichen Tage in ... und ... verrichtet, abgestellt wurde der PKW in .... Der Kläger hat auch nicht seinen PKW vor Antritt oder nach Beendigung der Dienstreise an der regelmäßigen Dienststelle abgestellt, denn seine regelmäßige Dienststelle ist das ... in ... Damit greifen die Voraussetzungen der Ziff. 4.3.7 nicht ein, so dass es bei dem allgemeinen Ausschluss nach 4.2.4. SErs-RL verbleibt. Anders als dies der Kläger meint, kommt eine erweiternde Auslegung der Ziff 4.3.7. SErs-RL nicht in Betracht. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und erfasst den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht. Auch lassen die Sachschadensersatz-Richtlinien keine Ausnahmen zu, etwa aus Billigkeitsgründen oder sonstigen Erwägungen. Hierauf findet sich im Wortlaut kein Anhaltspunkt, vielmehr deutet der unmissverständliche Wortlaut der Ziff. 4.2.4. und 4.3.7 ("... wird nicht geleistet ...") darauf hin, dass ein Abweichen von den - im Übrigen sehr detailliert gehaltenen und damit nahezu alle Sachverhalte abdeckenden - Regelungen der Behörde nicht gestattet sein soll. Ferner ist Ziff. 4.3.7. SErs-RL aber auch deshalb eng auszulegen, weil es sich um eine Sonderregelung handelt, die von dem allgemeinen Grundsatz der Ziff. 4.2.4. abweicht. Grundsätzlich sollen Schäden, die nach dem Abstellen eines Pkw entstehen, nicht ersetzt werden und nur in Sonderfällen, nämlich denen, die ausdrücklich in Ziff 4.3.7. SErs-RL erfasst sind, soll ein Sachschadensersatz möglich sein. Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich einer erweiternden Regelung nicht zugänglich. Auch unmittelbar aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 92 Abs. 1 HBG) ergibt sich der hier geltend gemachte Anspruch auf Sachschadenersatz nicht. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.01.1996, Az.: 2 C 28/94, NVwZ-RR 1997, 426 ff; Urt. v. 06.03.1986, Az.: BVerwG 2 C 37.84, NJW 1986, 2588; Urt. v. 22.09.1988, Az.: BVerwG 2 C 2.87, DöD 1989, 240 f; Urt. v. 26.11.1992, Az.: BVerwG 2 C 21.91, RiA 1994, 34f ) hat der Dienstherr ein weites Ermessen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang er seiner Fürsorgepflicht im Hinblick auf Sachschäden gerecht wird. Dabei ist es auch zulässig, diese Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden. Eine Grenze findet diese Gestaltungsfreiheit an der Zielsetzung der gesetzlichen Ermächtigung, hier also dem § 92 Abs. 1 HBG. Vorliegend hält sich die vom Beklagten getroffene Regelung der Ziff. 4.3.7. SErs-RL in dem hiernach zulässigen Rahmen. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Ziff. 4.3.4 SErs-RL den Sachschadensersatz für einen Parkschaden, also einen Sachschaden, der durch einen Dritten am parkenden Pkw des Beamten entstanden ist, grundsätzlich ausgeschlossen hat und damit insbesondere in Fällen, in denen der Beamte mit dem eigenen PKW zum Dienst fährt und diesen dort abstellt, keinen Ersatz leistet. In dem Abstellen eines PKW an einer öffentlich zugänglichen Stelle konkretisiert sich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht vom Dienstherrn zu tragen ist. Ein solcher Schaden hätte auch entstehen können, wenn der private PKW nicht für den Weg zum Dienst genutzt, sondern vor dem Wohnhaus des Beamten abgestellt geblieben wäre. Aus diesem Grund ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sämtliche Parkschäden nach Ziff. 4.2.4. von dem Sachschadensersatz auszunehmen. Auch die Regelung der Ziff. 4.3.7. ist sachlich gerechtfertigt. Sie steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Regel der Ziff 4.3.1. SErs-RL, nach der der Dienstherr vollen Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen leistet, wenn der Schaden bei einer Dienstreise entstanden ist und diese auf Verlangen des Dienstherrn mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wurde oder dies dienstlich zwingend notwendig war. Dies ist sachlich darin begründet, dass es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und damit auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte dies nicht zu vertreten hat, zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile v. 06.03.1986, 22.09.1998 und 26.11.1992, a.a.O.). Von diesem allgemeinen Grundsatz lässt Ziff. 4.3.7. wiederum eine Ausnahme zu, nach der Parkschäden nur dann ersetzt werden, wenn der PKW am Ort des Dienstgeschäftes oder vor oder nach Antritt der Dienstreise an der regelmäßigen Dienststelle abgestellt wird. Nach Auffassung des Gerichts ist diese (nur) teilweise Erstattung von Parkschäden bei Dienstfahrten sachgerecht und benachteiligt den Beamten nicht übermäßig. Wird der PKW am Ort des Dienstgeschäftes abgestellt, so besteht ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft, der eine Erstattung sachgerecht erscheinen lässt, Entsprechendes gilt, wenn der PKW vor Antritt der Dienstreise am Stammdienstort abgestellt wird und dort beschädigt wird. Wird jedoch wie hier der PKW weder am Ziel- noch am Abfahrtsort beschädigt, so fehlt der notwendige dienstliche Zusammenhang. Wollte man in allen Fällen, in denen während einer Dienstfahrt der PKW beim Parken beschädigt wird, einen Sachschadensersatz gewähren, so würde dies beispielsweise auch dann gelten, wenn der Beamte zum Mittagessen anhält, seinen PKW abstellt und er dort beschädigt wird. Ein derart weitreichender Sachschadensersatz ist nicht geboten, es ist vielmehr sachgerecht, wenn der Beklagte seine Einstehenspflicht auf solche Fälle begrenzt, die einen unmittelbaren örtlichen Bezug zu den Dienstgeschäften aufweisen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es ökologisch sinnvoll erscheinen mag, dass der Kläger im vorliegenden Fall seinen PKW auf dem Park & Ride Parkplatz abstellte, um dann mit der Bahn den Rest der Dienstreise zu bewältigen. Es ist dem Dienstherrn, wie bereits dargelegt, unbenommen, gewissen Schadensverläufe zu typisieren, sofern nicht gegen Grundsätze der Fürsorgepflicht verstoßen wird. Im Übrigen entsprang es dem freien Entschluss des Klägers, einen Teil der Dienstreise mit dem Zug zu unternehmen. Damit ist es auch angemessen, ihn das Risiko eines Parkschadens tragen zu lassen. Für den Kläger war diese Regelung auch nicht überraschend, so dass er sich nicht darauf hätte einstellen können. Die Sachschadensersatz-Richtlinien sind öffentlich zugänglich, unter anderem auch im landeseigenen Mitarbeiter-Portal. Von daher hätte der Kläger sich über etwaige Risiken beim Abstellen seines PKW auf dem Parkplatz in ... informieren und ggf. die Dienstreise anders planen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Beamter in Diensten des Beklagten. Er trat am 23.01.2007 eine zuvor am 15.01.2007 genehmigte Dienstreise in ... unter Benutzung seines genehmigten privaten PKW an, um zunächst einen dienstlichen Termin in ... wahrzunehmen. Anschließend stellte er das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf dem Park & Ride Parkdeck am Hauptbahnhof in ... ab, um die Reise nach ... mit der Bahn fortzusetzen. Dort hatte er einen weiteren dienstlichen Termin wahrzunehmen. Auf der Rückreise am 24.01.2007 bemerkte der Kläger vor dem Besteigen seines PKW eine Beschädigung an der linken hinteren Fahrzeugtür. Ein Verursacher konnte nicht festgestellt werden, und eine Übernahme des Schadens durch den Parkplatzbetreiber wurde abgelehnt. Mit Antrag vom 10.03.2007 machte der Kläger die Schäden an seinem PKW bei dem ... gemäß der Sachschadensersatzrichtlinien (SErs-RL) geltend. Mit Bescheid vom 02.04.2007 lehnte der Beklagte einen Sachschadensersatz unter Hinweis auf 4.3.7 der SErs-RL ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2007 Widerspruch, der mit Widerspruchbescheid vom 07.09.2007, zugestellt am 11.09.2007, zurückgewiesen wurde. In der Begründung heißt es, nach den Sachschadensrichtlinien bestehe ein Anspruch nur dann, wenn der PKW während der Dienstreise oder eines Dienstganges am Ort des Dienstgeschäftes auf einer Straße, einem Parkplatz oder einem anderen dafür vorgesehenen Platz oder vor Antritt oder nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges an der regelmäßigen Dienststelle abgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Am 10.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, es handele sich bei der Schadensersatzrichtlinie nur um eine Richtlinie, die nicht alle Fälle abschließend regeln könne. Die dort geregelten Ersatzmöglichkeiten bei Unfällen und Dienstreisen seien nicht abschließend. Es sei Sinn und Zweck der Richtlinie, einen Sachschaden auszuschließen, bei dem durch das Abstellen des Fahrzeugs an einem anderen Ort der Sachzusammenhang zwischen der Dienstreise und dem Parken aufgehoben werde. Im vorliegenden Fall, sei aber eine teleologische Auslegung dieser Vorschriften angezeigt, da es sich bei dem Park-and-ride-System um eine umweltpolitisch sinnvolle Vorgehensweise handele. Der Reiseverlauf des Klägers habe dem heute angezeigten umweltverträglichen Reiseverhalten entsprochen. Des Weiteren bestehe ein allgemeiner rechtlicher Anspruch, der aus dem allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten sei. Dieser gehe über die Sachschadensersatzrechtlinie hinaus. Bei der Schadensersatzrichtlinie handele es sich lediglich um nachgeordnetes Recht, welches mit dem Fürsorgegedanken nicht vereinbar sei, da es willkürlich Sachverhalte ausschließe, die der Lebenswirklichkeit entsprächen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2007 zu verpflichten, Sachschadensersatz für die Beschädigung des PKW am 23./24.01.2007 zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, da das Fahrzeug des Klägers auf einem Parkplatz in ... geparkt worden sei und dies weder der Ort des Dienstgeschäftes noch der Ort der regelmäßigen Dienststätte des Klägers in ... gewesen sei, könne die Regelung über die Gewährung von Sachschadensersatz nicht zur Anwendung kommen. Diese Vorgehensweise sei auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seinen Beamten vereinbar, da die Regelungen eindeutig seien und kein weiteres Ermessen einräumten. Mit Schriftsätzen vom 24.10.2007 und 25.10.2008 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 11.02.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.