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Urteil

1 E 1401/07

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2008:0408.1E1401.07.0A
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Leitsätze
Die Dienststätte eines Forstbeamten befindet sich grundsätzlich im Forsthaus. Fahrten vom Forsthaus sind damit Dienstfahrten, für die ein Entgelt für die Nutzung eines Dienst-PKW nicht gefordert werden kann.
Tenor
Der Bescheid vom 09.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dienststätte eines Forstbeamten befindet sich grundsätzlich im Forsthaus. Fahrten vom Forsthaus sind damit Dienstfahrten, für die ein Entgelt für die Nutzung eines Dienst-PKW nicht gefordert werden kann. Der Bescheid vom 09.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 09.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Zahlung eines Nutzungsentgelts ist § 7 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 23.12.1976 (GVBl. I S. 547, zul. geändert. d. Ges. v. 25.02.1998, GVBl. I S. 50, im folgenden HBesG). Danach werden die einem Beamten gewährten Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 7 Abs. 3 HBesG kann der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 7 Abs. 1 HBesG erlassen. Sofern, wie dies bei der Nutzung von Dienstwagen der Fall ist, der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt wird, steht diese Kompetenz dem Minister des Innern im Einvernehmen mit den Fachministern zu (§ 7 Abs. 3 S. 2 HBesG) Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 S. 2 HBesG wurden mit Datum vom 11.12.2003 die "Bestimmungen über Beschaffung, Betrieb und Verwertung von Dienstfahrzeugen" (StAnz 2004, S. 214, im Folgenden: Kfz-Bestimmungen) erlassen. Nach Ziffer 12 Kfz-Bestimmungen kann, sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, die Nutzung eines Dienstfahrzeuges für private Zwecke genehmigt werden. Außer in Notfällen ist dann ein Entgelt in Höhe des geldwerten Vorteils zu entrichten. Unter Heranziehung dieser Regelung hat der Beklagte für die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A-Stadt- und dem Revier E eine monatliche Nutzungspauschale in Höhe von 100,64 € berechnet und mit dem angefochtenen Bescheid diese sowie eine Nachzahlung für die vergangenen 6 Monate festgesetzt. Keine Bedenken hat das Gericht zunächst hinsichtlich der Form der Festsetzung des Entgelts. § 7 Abs. 1 HBesG sieht ausdrücklich nur vor, dass der Betrag auf die Besoldung angerechnet werden kann, so dass, würde man dem Wortlaut der Vorschrift folgen, der berechnete Betrag von den monatlichen Dienstbezügen hätte abgezogen werden müssen, eine Geltendmachung mittels Leistungsbescheid wäre also ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.03.1983, Az.: 2 C 34/81, BVerwGE 67, 66, S. 71, ebenso Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, § 10 BBesGRn. 9), der das Gericht folgt, kann die Behörde das Entgelt jedoch auch mittels Leistungsbescheid unabhängig von der Besoldungszahlung anfordern. Dies belastet den Beamten nicht stärker als die Verrechnung mit den Bezügen; dafür sprechen angesichts des Umstandes, dass mittlerweile die Besoldung mittels EDV automatisch berechnet wird, Gründe der Praktikabilität. Der Bescheid vom 08.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2007 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Ziffer 12 Kfz-Best nicht vorliegen. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz des Klägers in A-Stadt- und dem Revier E sind keine Privatfahrten, sondern Dienstfahrten, für die kein Entgelt gefordert werden kann. Zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Privatfahrten enthalten weder das HBesG noch die Kfz-Bestimmungen Anhaltspunkte, jedoch lassen sich dem Hessischen Reisekostengesetz Kriterien entnehmen, die entsprechend herangezogen werden können (ebenso bereits Hess. VGH, Urt. v. 20.03.1972, Az.: VI OE 121/68, HessVGRspr. 1972, 49 ff). § 2 HRKG definiert Dienstreisen und Dienstgänge und stellt dabei auf den Zweck ab. Eine Dienstreise bzw. ein Dienstgang sind dadurch gekennzeichnet, dass sie "zur Erledigung von Dienstgeschäften" vorgenommen werden. Entsprechendes gilt dann auch für die Dienstfahrt, also die Dienstreise bzw. den Dienstgang mittels PKW. Eine Privatfahrt, für die ein Entgelt verlangt werden kann, ist nach oben zitierter Rechtsprechung dann gegeben, wenn keine Dienstfahrt vorliegt, die Privatfahrt ist also mit der Nicht-Dienstfahrt identisch. Wie der Hess. VGH a.a.O. ausdrücklich herausgestellt hat, ist eine Privatfahrt auch immer dann gegeben, wenn der PKW zur Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte genutzt wird. Diese Fahrten werden nicht "zur Erledigung von Dienstgeschäften" vorgenommen, sondern unterfallen dem privaten Bereich des Beamten. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, mit dem Dienstwagen zur Dienststätte zu fahren (ebda. S. 52). Folglich kommt es entscheidend darauf an, wo sich die Dienststätte des Klägers befindet. Dienststätte ist grundsätzlich die Stelle, bei der der Beamte regelmäßig seinen Dienst zu versehen hat. Insoweit deckt sich der Begriff der Dienststätte mit dem der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, denn diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. Urt. v. 11.05.2005, Az.: VI R 25/04) der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Damit können die zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Für die Anerkennung als regelmäßige Arbeitsstätte ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BFH ohne Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird, es genügt also z.B. auch, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers stets nur aufsucht, um nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zu auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) weiter zu fahren. Konsequenterweise hat auch der Bundesfinanzhof in einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 1958 (Urt. v. 18.04.1958, Az.: VI 24/58 U) das Forsthaus eines Revierförsters als Arbeitsstätte anerkannt und ausgeführt, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Tätigkeit befinde. Die Fahrten in die Reviere seien als Dienstgänge anzusehen. Diese Auffassung entspricht der Aufgabenverteilung und dem täglichen Arbeitsalltag eines Revierförsters, der im Forsthaus die Verwaltungsarbeiten erledigt und von dort aus das Revier bzw. die Reviere aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte und damit Dienststätte des Klägers ist folglich das Dienstzimmer in seinem Privathaus, das als Ersatz für das nicht vorhandene Forsthaus dient. Auch die Lohnsteuer-Richtlinie R 37 2007, die als Verwaltungsvorschrift zur Auslegung des Begriffs "regelmäßige Arbeitsstätte" heranzuziehen ist, stützt diese Rechtsauffassung. R 37 2007 Abs. 2 lautet: "Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird." Nach S. 3 dieser Verwaltungsvorschrift wird also ohne weitere Ermittlungen eine regelmäßige Arbeitsstätte dann erkannt, wenn dort mindestens 20 % der Arbeitszeit geleistet wird. Übertragen auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass auch nach dieser Vorschrift sein Privathaus in A-Stadt- als regelmäßige Arbeitsstätte (und damit auch als Dienststätte) gilt, da der Kläger, wie er heute unbestritten angegeben hat, ca. 35 bis 40 % seiner Arbeitszeit dort ableistet. Dass sich das Dienstzimmer der Revierförsterei im Privathaus des Klägers befindet, steht dem nicht entgegen. Dies bedeutet für den Kläger zwar insoweit eine Begünstigung, weil er seine Dienststätte mit wenigen Schritten erreichen kann, ist aber kein Grund, von den oben entwickelten Grundsätzen abzuweichen, zumal der Beklagte der Nutzung des Raumes als Dienstzimmer zugestimmt hat und hierfür auch ein Entgelt zahlt. Befindet sich zusammenfassend die Dienststätte des Klägers in A-Stadt-, so sind die dort beginnenden Fahrten zu dem Revier E Dienstfahrten, nämlich Fahrten von der Dienststätte zu einem auswärtigen Dienstort und mitnichten Privatfahrten, für die ein Entgelt zu erstatten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Forstoberinspektor in Diensten des Beklagten. Zunächst versah der Kläger seinen Dienst im Forstrevier A-Stadt. Dort erbaute er ein Privathaus, in dem auch das Geschäftszimmer der Revierförsterei A-Stadt untergebracht war. Hierfür wurde dem Kläger eine Entschädigung durch den Beklagten gezahlt. Seit dem 01.11.2006 ist ihm die Leitung der Revierförsterei E übertragen. Insoweit wurde die zuvor geltende Regelung übernommen mit der Folge, dass nun der Sitz der Revierförsterei E sich im Privathaus des Klägers befindet und der Beklagte hierfür eine Entschädigung zahlt sowie die Kosten für notwendige technische Vorrichtungen übernimmt. Für die Fahrten zwischen dem Sitz der Revierförsterei und dem Revier in E nutzt der Kläger den landeseigenen Dienst-Pkw, Renault Kangoo mit dem amtlichen Kennzeichen KS-. Mit Schreiben vom 08.05.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in A-Stadt- und der Arbeitsstätte, dem Revier E, eine pauschale monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten habe. Diese bestehe aus 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung inklusive der Nebenkosten (brutto) für jeden Kilometer der einfachen, direkten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Reviergrenze (16 km). Der Bruttolistenpreis des vom Kläger genutzten Renault Kangoo betrug im November 2006 nach Auskunft des Herstellers 20.956,61 €. Die für den Kläger zu zahlende monatliche Pauschale wurde mit 100,64 € beziffert. Die Beklagte stellte eine Nachberechnung für die Zeit ab dem 01.11.2006 auf, so dass der Kläger aufgefordert wurde, für die Monate November 2006 bis April 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 603,84 € zu entrichten. Die künftigen Zahlungen der monatlichen Pauschale sollten zum 15. eines jeden Monats fällig werden. Mit Schreiben vom 15.05.2007, bei der Beklagten eingegangen am selben Tag, legte der Kläger Widerspruch gegen den benannten Bescheid ein. Zur Begründung führte der Kläger in seinem Schreiben vom 30.08.2007 aus, dass sich der Sitz der Hessischen Revierförsterei E in A-Stadt- am Ort seines privaten Wohnsitzes befinde. Die von der Beklagten benannte Regelung aus der Verwaltungsanweisung 04/2006 bezüglich der Berechnung der monatlichen Pauschale sei auf seinen Fall insoweit nicht anzuwenden, da er mit dem Dienstfahrzeug keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklege. Es sei vielmehr so, dass er von seinem Geschäftszimmer, welches außerhalb des Reviers liege, zu seiner Arbeitsstätte fahre. Es handele sich deshalb in vollem Umfang um Dienstfahrten. Bei Übernahme der Revierförsterei E habe keine Dienstwohnung zur Verfügung gestanden und deshalb habe er mit eigenen finanziellen Mitteln ein Eigenheim in A-Stadt- errichtet. Dort befinde sich auch sein Dienstzimmer. Die Wahl des Standortes seines Eigenheims habe sich in erster Linie nach der räumlichen Nähe zu seinem Revier in E gerichtet und habe dementsprechend auch vor allem im dienstlichen Interesse gelegen. Schließlich sei er nun nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen, dass er jetzt täglich größere Strecken zwischen dem Standort seines Dienstzimmers und der Reviergrenze zurücklegen müsse. Die Nachforderung für den November 2006 sei im Übrigen gegenstandslos, da der Erstzulassungstermin für das Dienstfahrzeug erst der 01.12.2007 gewesen und ihm das Fahrzeug erst Mitte November übergeben worden sei. Eine Nutzung habe aber erst ab dem Zulassungstermin erfolgen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2007, zugestellt am 18.09.2007, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids führte er aus, der Kläger nutze den Dienst-Pkw für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen dem außerhalb des Reviers gelegenen privaten Wohnsitz und der Reviergrenze, wobei das Revier den regelmäßig aufzusuchenden Arbeitsplatz des Klägers darstelle (nach H37 LStH "Weiträumiges Arbeitsgebiet"). Der Arbeitsplatz werde erst mit Erreichen der Reviergrenze betreten, so dass es sich bei den täglichen Fahrten dorthin nicht um Dienstfahrten handele. Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen seien nur zulässig, soweit ein gewisses dienstliches Interesse verfolgt werde und der Nutzer ein Nutzungsentgelt in Höhe des geldwerten Vorteils entrichte. Die Definition der privaten Mitbenutzung und die Errechnung des so entstehenden geldwerten Vorteils ergebe sich aus § 8 Abs. 2 S. 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Für Fahrten zwischen privatem Wohnsitz und Arbeitsstätte sei nach der Geschäftsanweisung 04/2006 der Beklagten die Benutzung des Dienstwagens zulässig, sofern der Nutzer hierfür ein Nutzungsentgelt entrichte. Die Beklagte ermittle dafür einen monatlichen pauschalen Nutzungswert gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG. Hierbei sei unerheblich wie oft der Nutzer das Fahrzeug im Monat tatsächlich einsetze. Der Ansatz des pauschalen Nutzungswertes richte sich vielmehr nach der Möglichkeit der Nutzung. Der Wert sei deshalb auch dann anzusetzen, wenn das Dienstfahrzeug dem Nutzer in einem Kalendermonat nur teilweise zur Verfügung stehe. Das Fahrzeug am 14.11.2006 bei der Kfz-Zulassungsstelle in B-Stadt zugelassen worden. Die Auslieferung an das Forstamt E sei am 16.11.2006 erfolgt. Am 26.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, die Beklagte sei nicht berechtigt, das Nutzungsentgelt zu erheben, da es sich bei den Fahrten nicht um Privatfahrten, sondern um Fahrten zwischen seinen beiden Arbeitsstätten handele. Dementsprechend habe die Beklagte nicht die Berechtigung ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von 100,64 € monatlich zu verlangen. Die Verweisung der Beklagten auf den § 8 EStG in Verbindung mit § 6 EStG gehe im vorliegenden Fall an der Sache vorbei, da sich der konkrete Sachverhalt anders darstelle und daher nicht unter die benannten Normen subsumiert werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 10.03.2008 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.