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Urteil

1 K 552/07.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:0123.1K552.07.KS.0A
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Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.02.2007 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin am 10.10.2006 als Dienstunfall anzuerkennen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.02.2007 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin am 10.10.2006 als Dienstunfall anzuerkennen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Da sich die Beteiligten durch Schriftsätze vom 02.10 und 10.10.2008 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, kann das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO -) ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls am 10.10.2006 als Dienstunfall. Die streitgegenständliche Ablehnung ihres diesbezüglichen Antrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Im Wege einer Fiktion hat der Gesetzgeber gem. § 31 Abs. 2 BeamtVG auch solche Ereignisse in den Schutzbereich des § 31 Abs. 1 BeamtVG einbezogen, die zwar nicht während des Dienstes, aber auf dem Weg von und zur Dienststelle eingetreten sind. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG liegen vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorfall am 10.10.2006 um ein Ereignis, das auf äußerer Einwirkung beruhte, auch wenn Ursache des Unfalls eine Bewusstlosigkeit der Klägerin war. Das Begriffsmerkmal "äußere Einwirkung" dient dazu, Vorgänge der Außenwelt von krankhaften Abläufen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Dabei ist ein Unfall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, Az.: 2 C 3/88, BVerwGE 80, 4 ff) auch dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die eigentliche Ursache hierfür eine Ohnmacht oder Bewusstlosigkeit des Beamten war. Ursache für den Körperschaden der Klägerin war vorliegend der Sturz, also eine äußere Ursache. Dass dieser Sturz wiederum auf weiteren äußeren Einwirkungen, also auf "Verletzungen, welche von dritten Personen bewirkt werden oder ihre Ursache in elementaren Wirkungen der äußeren Welt haben" beruht, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung (ebenso bereits BVerwG, Urt. v. 24.10.1963, Az.: II C 10.62, BVerwGE 17,59 ff) nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung scheitert die Anerkennung eines Dienstunfalls an dem fehlenden Merkmal der "äußeren Einwirkung" jedoch dann, wenn die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten die wesentliche Ursache gewesen ist. In einem solchen Fall ist es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, dass Wegeunfallrisiko zu tragen, vielmehr verwirklicht sich dann das allgemeine Lebensrisiko, für das der Dienstherr nicht einzustehen hat. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 -, NJW 1982, 1893, und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, sowie Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13). Bei derartigen Vorschäden liegt nach der Rechtsprechung eine sog. "Gelegenheitsursache" vor, die regelmäßig die Annahme eines Dienstunfalls ausschließt. Unter Beachtung dieser Grundsätze geht das Gericht auf der Grundlage der Aussagen des von ihm bestellten Gutachters davon aus, dass die Erkrankung der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallgeschehen am 10.10.2006 als wesentlicher Ursache ausgelöst worden ist und eine innere Ursache demzufolge auszuscheiden hat. Der Beklagte hat, gestützt durch einen Befund des Gesundheitsamtes des Landkreises A-Stadt vom 23.01.2007 und dem Befund der neurologische Klinik, Klinikum A-Stadt, vom 27.10.2006 die Auffassung vertreten, die Bewusstlosigkeit der Klägerin und damit auch der Unfall seien auf eine Synkope bei bekannt niedrigem Blutdruck zurückzuführen. Wäre dies der Fall, so würde es sich vorliegend um eine Gelegenheitsursache handeln, denn der Sturz hätte auch unabhängig vom Dienstweg jederzeit passieren können. Das Gericht ist jedoch aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens des Herrn C. vom 11.09.2008, eingeholt durch Beweisbeschluss vom 30.04.2008, zu dem Ergebnis gelangt, dass keine innere Ursache für den Unfall ursächlich war. Bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin durch den Gutachter konnte kein krankhafter Befund erhoben werden. Der Blutdruckwert lag im Normalbereich, das Ruhe-EKG war unauffällig. Des Weiteren konnte die Klägerin auf dem Fahrradergometer relativ hoch belastet werden. Das Belastungs-EKG gab keine Hinweise auf eine organische Herzerkrankung. Zudem ließ die Ultraschalluntersuchung keine krankhaften Veränderungen erkennen. Lediglich laborchemisch fanden sich geringfügige Normabweichungen, die sich nicht vollständig einordnen ließen. Des Weiteren liegt bei der Klägerin nach den aktenkundigen Vorbefunden und dem im Rahmen des Gutachtens festgestellten deutlich erniedrigten TSH-Wert eine leichtgradige Schilddrüsenüberfunktion vor. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass nach Auswertung der Akten sowie Befragung und Untersuchung der Klägerin keine medizinische Ursache für die Bewusstlosigkeit festzustellen sei. Insbesondere ließe es sich nach Angabe des Sachverständigen nicht wahrscheinlich machen, dass der Sturz aufgrund einer "inneren Ursache" erfolgte. Eine Synkope lasse sich medizinisch häufig nicht eindeutig aufklären. Oft bestünden aber Grunderkrankungen, die einen Verdacht des Zusammenhangs ergäben. Bei der Klägerin fehle jedoch jeder Anhaltspunkt für eine Grunderkrankung oder eine damals aktuelle Gesundheitsstörung. Der Sturz sei somit aus völliger Gesundheit erfolgt. Eine medizinische Ursache sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, jedoch in hohem Grade unwahrscheinlich. Das Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. An der Sachkunde des Gutachters bestehen ebenfalls keine Zweifel, so dass das Gericht entgegen der bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen eine innere Ursache für den Unfall ausschließt. Dass letztlich, wie der Gutachter ausführt, damit die Ursache für den Sturz der Klägerin ungeklärt bleibt, steht einer Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegen. Die Klägerin muss nicht beweisen, warum es zu dem Sturz gekommen ist, ihr obliegt lediglich die (materielle) Beweislast dafür, dass dieser Sturz nicht durch eine innere Ursache, also eine bereits vorhandene Erkrankung, ausgelöst wurde. Letzteres ist aufgrund des Sachverständigengutachtens bewiesen, so dass zusammenfassend der Unfall auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist. Der Vorfall ereignete sich auch auf dem Weg zum Dienst. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Weg zur ihrer Dienststelle unterbrochen hat und aus dem Bus ausgestiegen ist. Der Schutzbereich des § 31 Abs. 2 BeamtVG erstreckt sich auf die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnung des Beamten und Dienstgebäude, sofern der unmittelbare Weg gewählt wird. Dies war vorliegend der Fall. Dass die Klägerin ihren Weg zur Dienststelle unterbrochen hat, weil ihr infolge eines Unwohlseins die Weiterfahrt mit dem Bus unmöglich wurde, bewirkt keine Unterbrechung des funktionellen und zeitlichen Zusammenhangs. Zum einen befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls noch auf dem direkten Weg zur Dienststelle, hatte also keinen einen Wegeunfall ausschließenden Umweg eingeschlagen, zum anderen war diese Unterbrechung aber auch aus persönlichen Gründen notwendig. Wäre der Unfall nicht passiert, hätte die Klägerin sich ohne weitere Verzögerung auf direktem Wege und zu Fuß zur Schule begeben, so dass eine Unterbrechung des Dienstweges nicht vorliegt. Ferner liegt auch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes vor. Der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle wird nur dann unter den Unfallschutz des § 31 BeamtVG gestellt, wenn er mit dem Dienst zusammenhängt oder seine wesentliche Ursache im Dienst hat, wenn also mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen in den Hintergrund treten (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer,/Bayer, BBG, Loseblatt, BeamtVG § 31 Rn. 118 m.w.N.). Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich in dem Unfall ein typisches dienstbezogenes Risiko verwirklicht, so dass Zufallsursachen ausgeschlossen wären. Diese Einschränkung gilt lediglich für den Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, nicht jedoch für den Wegeunfall. Hier reicht es aus, dass sich in dem Unfall eine der (typischen und atypischen) Ursachen des Verkehrs verwirklicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2004, Az.: 2 C 29.03, DVBl. 2004, 1377). Vorliegend hat sich eine solche Ursache verwirklicht, denn eine Übelkeit bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zählt zu den wenn auch seltenen, aber nicht gänzlich unmöglichen Ereignissen bei dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1, 2 BeamtVG vor, so dass das Unfallgeschehen vom 10.10.2006 als Dienstunfall anzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS : Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin stand als Beamtin im Dienste des Beklagten und versah bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 ihren Dienst als Schulleiterin an der Grundschule "C- Schule" in A-Stadt. Am 10.10.2006 benutzte die Klägerin den Stadtbus Linie 2, um zu ihrer Dienststelle zu gelangen. Bei dem Ausstieg zwei Haltestellen vor Erreichen der Endhaltestelle stürzte die Klägerin zu Boden. Nach dem Befund des Herz-Jesu-Krankenhauses, in dem die Klägerin nach dem Sturz stationär behandelt wurde, erlitt sie bei dem Sturz eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine contusio cerebri und eine Schädelkalottenfraktur rechts occipital. Die Klägerin begab sich danach in stationäre ärztliche Behandlung in dem Medizinischen Versorgungszentrum Osthessen. In dem Bericht der dortigen Neurologischen Klinik wird als Ursache für den Sturz eine Synkope bei bekannt niedrigem Blutdruckprofil angegeben. In dem Bericht der Klinik D, wo die Klägerin vom 30.10.2006 bis zum 13.11.2006 neurologisch behandelt wurde, heißt es hingegen, eine abschließende Klärung des Sturzgeschehens sei trotz umfangreicher diagnostischer Maßnahmen nicht gelungen. Am 10.12.2006 erstattete die Klägerin beim Regierungspräsidium Kassel Dienstunfallanzeige. Sie gab an, sie sei gegen 6.45 Uhr in den Bus eingestiegen, um von ihrem Wohnort zu ihrer Dienststelle zu gelangen. Während der Fahrt habe sie jedoch aufgrund der schlechten Luft in dem vollem Bus und der kurvenreichen Strecke ein Unwohlsein verspürt und diesen zwei Haltestellen vor Erreichen ihrer Endhaltestelle verlassen. Von dort aus habe sie zu ihrer Dienststelle laufen wollen, sei jedoch gestürzt. An den Sturz könne sie sich nicht erinnern. Sie habe das Bewusstsein erst in dem E-Krankenhaus wiedererlangt. Auf Ersuchen des Staatlichen Schulamtes wurde die Klägerin amtsärztlich begutachtet. In der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises A-Stadt vom 23.01.2007 wird ausgeführt, der Sturz sei auf eine Synkope bei bekannt niedrigem Blutdruckprofil der Klägerin zurückzuführen. Mit Bescheid vom 22.02.2007 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Anerkennung des Unfallgeschehens vom 10.10.2006 als Dienstunfall ab. In der Begründung heißt es u.a., der Bewusstseinsverlust und der Sturz seien ausschließlich auf den Gesundheitszustand der Klägerin zurückzuführen. Ihre Vorschädigung sei so leicht ansprechbar gewesen, dass nicht nur die Busfahrt zum Dienst, sondern auch eine andere Alltagssituation zum gleichen Erfolg geführt hätte. Kein anderer Fahrgast habe die gleichen Symptome aufgewiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 09.03.2007 ausgehändigt. Am 05.04.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, das geschilderte Unfallgeschehen stelle einen Dienstunfall im Sinne vom § 31 BeamtVG dar. Der Unfall habe sich auf dem Weg zur Schule, also zum Dienstantritt, ereignet und sei somit in Ausübung des Dienstes geschehen. Der erforderliche Ursachen- und Zurechnungszusammenhang läge somit vor. Des Weiteren lägen weder eine Vorerkrankung, noch ein anlagebedingtes Leiden der Klägerin vor, welche ursächlich für den Sturz gewesen wären. Ursächlich für das Unfallereignis seien allein die schlechte Luft in dem überfüllten Bus und die kurvenreiche Strecke gewesen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 22.02.2007 das Unfallgeschehen vom 10.10.2006 als Dienstunfall gemäß §§ 30 ff. BeamtVG anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Bewusstlosigkeit und der Sturz seien auf den bekannt niedrigen Blutdruck und eine infolgedessen erlittene Synkope zurückzuführen. Hierbei handele es sich um eine sogenannte Gelegenheitsursache, welche eine rein zufällige Beziehung zum Dienst aufweise und somit den Zurechnungszusammenhang, mithin die Anerkennung eines Dienstunfalls ausschließe. Ferner fehle es bereits an einer äußeren Einwirkung. Eine Bewusstlosigkeit infolge einer Synkope könne auch ohne festzustellende gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten. Entscheidend sei, dass die Bewusstlosigkeit und der Sturz auf ein Unwohlsein der Klägerin, mithin auf einen Vorgang, der sich im Inneren des Körpers abgespielt habe, zurückzuführen sei. Eine Anerkennung als Dienstunfall sei daher bereits mangels äußerer Einwirkung zu verneinen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.04.2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.09.2008, erstattet durch den Arzt für Innere Medizin, C.. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf Bl. 69 bis 90 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 02. und 10.10.2008 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten (1 Hefter).