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Urteil

1 K 2216/05.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:0129.1K2216.05.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 16.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat die dem verstorbenen Ehegatten zustehenden Versorgungsbezüge zutreffend berechnet und überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 214,14 Euro zu Recht zurückgefordert. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Der Ehemann der Klägerin hat für den von der Ruhensregelung betroffenen Zeitraum eine solche Rente in Form einer Altersrente erhalten, worüber zwischen den Beteiligten nicht gestritten wird. Gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG bleibt jedoch bei der Ruhensberechnung der Teil der Rente außer Ansatz, der auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der für die Höherversicherung gezahlten Beiträge geleistet hat, was zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dabei steht es dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte bereits im Jahr 1991 festgestellt hat, dass die fraglichen Rentenzahlungen aus Höherversicherung in die Ruhensregelung einzubeziehen seien. Diese Feststellung entfaltet keine materiell-rechtliche Bindungswirkung, weil sie nicht durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG erfolgt ist. In dem Bescheid vom 24.05.1991, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wurde nur dem Grunde nach bestimmt, dass mit Einsetzen der Altersrente ab 01.07.1991 die Versorgungsbezüge gemäß der Bestimmung des § 55 BeamtVG zu kürzen sind. Eine detaillierte Berechnung der infolge der Kürzung zu zahlenden Versorgungsbezüge enthielt dieser Bescheid, der als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, nicht. Diese erfolgte vielmehr durch ein als "Änderungsmitteilung" bezeichnetes Schreiben vom 17.06.1991. Aus der dortigen Berechnung konnte man erstmals ersehen, dass bei der auf die Pension anzurechnenden Rente kein Höherversicherungsanteil abgezogen worden war. Die Änderungsmitteilung ist jedoch kein Verwaltungsakt, der der Bestandskraft fähig wäre und deshalb mit einem Widerspruch hätte angefochten werden müssen. Besoldungsmitteilungen, Änderungsmitteilungen und ähnliche behördliche Mitteilungen über die Höhe von Bezügen nach dem BBesG oder dem BeamtVG sind keine Verwaltungsakte; sie stellen keine eigenständige rechtsverbindliche Regelung dar, sondern teilen nur den Betrag des Ruhegehalts und dessen Berechnung mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen – hier des § 55 BeamtVG– ergibt (einhellige Auffassung, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1961, Az.: II C 9.61, BVerwGE 13, 248 ff). Rechtsgrundlage für die Zahlung des Ruhegehalts in einer bestimmten Höhe ist nicht die Änderungsmitteilung, sondern das Gesetz unmittelbar. Es ist auch nicht so, dass man den Bescheid vom 24.05.1991 und die Änderungsmitteilung vom 17.06.1991 als einen einheitlichen Verwaltungsakt ansehen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom 24.05.1991 ausdrücklich oder wenigstens dem Sinnzusammenhang nach auf die nachfolgende Konkretisierung verweisen würde, was jedoch nicht der Fall ist. Der Bescheid vom 24.05.1991 erschöpft sich in der Feststellung, dass eine Ruhensregelung durchzuführen sei. Nur diese Feststellung ist in Bestandskraft erwachsen und nicht die nachfolgende Konkretisierung in Gestalt der Änderungsmitteilung vom 17.06.1991 bzw. den nachfolgenden Änderungsmitteilungen. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die – insoweit beweispflichtige – Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr Ehemann in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich mindestens die Hälfte der fälligen Beiträge entrichtet hat. Dies lässt sich zunächst nicht dem von der BfA erstellten Rentenverlauf, der für die Anrechnung nach § 55 BeamtVG Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1991, Az.: 2 C 32.88, DVBl. 1991, 1194 m.w.N.), entnehmen. Aus dem Bescheid vom 23.04.1991 geht zwar hervor, dass die für die Höherversicherung verantwortlichen Beiträge in 1942 und 1943 sowie von 1945 bis 1952 gezahlt wurden. Nicht jedoch enthält der Bescheid Aussagen darüber, ob hierfür der Ehemann der Klägerin zumindest die Hälfte der Beiträge selbst entrichtet hat. Dies lässt sich auch den sonstigen, vom Ehemann der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht entnehmen. Das vorgelegte Merkblatt der Zusatzversorgungsanstalt (des Reichs und der Länder) über die Durchführung der zusätzlichen Versicherung der Angestellten und Arbeiter enthält vielmehr die Feststellung, dass die Zusatzversicherung für Angestellte und Arbeiter Pflicht gewesen sei, ausgenommen Lehrlinge "für die Dauer dieser Beschäftigung". In einer Beurteilung des Ehemannes vom 31.05.1952 heißt es, er habe unmittelbar vor seiner Einberufung am 29.08.1943 die Lehrabschlussprüfung vorzeitig abgelegt und bestanden. Dies würde dafür sprechen, dass er jedenfalls nach Kriegsende in der Zusatzversicherung pflichtversichert gewesen war, da er ab dann nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hat. Auch die Auskunft des Arbeitsamts Ansbach vom 17.07.1979 vermag keinen Beweis dafür zu erbringen, ob konkret von dem Ehemann der Klägerin Beiträge gezahlt wurden. Allerdings spricht einiges gegen die Zahlung durch den Ehemann. In der Auskunft wird ausgeführt, dass aufgrund der seinerzeit geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen die Angestellten des öffentlichen Dienstes (darunter die Bediensteten der Arbeitsämter) bis zum Inkrafttreten des Rentenanpassungsgesetzes (01.06.1949) zusätzlich bei der Überversicherung versichert werden mussten. Danach habe die Pflicht bestanden, Beiträge zur Höherversicherung zu entrichten. Sowohl die Beiträge der Überversicherung, als auch die Beiträge der Höherversicherung habe der Arbeitgeber zu 2/3 gezahlt. Der Arbeitgeber habe die Beitragsmarken erworben und in die Beitragskarten der Bediensteten eingeklebt. Danach wurde nur 1/3 der Beiträge von dem Ehemann der Klägerin entrichtet, nicht jedoch, wie dies § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG verlangt, mindestens die Hälfte. Auch die von Amts wegen vorgenommene Beweiserhebung hat kein eindeutiges Ergebnis erbracht. Nach der amtlichen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 18.06.2008 kann sowohl der eine als auch der andere Sachverhalt vorgelegen haben, d.h. es kann sein, dass der Ehemann der Klägerin den größten Teil der Beiträge entrichtet hat oder aber auch, dass dies vom Arbeitgeber erfolgt ist. Lässt sich damit zusammenfassend der Sachverhalt nicht eindeutig klären und ist auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung möglich, so kommt es für die Frage, ob die Zeiten der Höherversicherung unter die Ruhensregelung fallen, auf die materielle Beweislast an. Dabei gilt nach einhelliger Auffassung (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., § 108 Rn. 13) der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleiten will. Nach diesem Grundsatz geht es also zu Lasten der Klägerin, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass ihr Ehemann mindestens die Hälfte der Beiträge für die Höherversicherung entrichtet hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht eingeschränkt und insbesondere dann nicht, wenn die in Frage stehende materiell-rechtliche Regelung, hier also der § 55 Abs. 4 BeamtVG, ein Regel-Ausnahmeverhältnis statuiert, aus dem sich eine Umkehr der Beweislast entnehmen lässt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung des vormaligen Berichterstatters ist der Einzelrichter jedoch vorliegend der Ansicht, dass ein solcher Fall einer Beweislastumkehr hier nicht gegeben ist. Dies folgt zunächst nicht aus dem Wortlaut oder Sinnzusammenhang der Vorschrift. Zwar handelt es sich bei § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG um eine Ausnahmeregelung zu Satz 1 der Vorschrift, jedoch regelt der gesamte Absatz 4 wiederum eine Ausnahme zu der allgemeinen Anrechnung von Renten. Damit statuiert § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG also eine Ausnahme von einer Ausnahme mit der Konsequenz, dass wieder die ursprüngliche Beweislastverteilung greifen müsste. Diese Argumentation zeigt aber deutlich, dass allein vom Wortlaut oder dem Sinnzusammenhang der Vorschrift eine sachgerechte Beweislastverteilung nicht abgeleitet werden kann. Die Regelung des § 55 BeamtVG ist gekennzeichnet durch eine Abfolge von Regelungen und Ausnahmen, ohne dass jedoch aus ihnen der Wille des Gesetzgebers entnommen werden könnte, hiermit eine Beweislastregel zu schaffen. Richtigerweise wird daher auf eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen abzustellen sein: Soweit der Beamte es in der Hand hat, Unterlagen privat zu archivieren und vorzuhalten, obliegt ihm auch die Beweislast, und nur für die Bereiche, bei denen der Dienstherr in den Personalakten Unterlagen vorhält bzw. vorhalten muss, kann ihn auch im Zweifelsfall die materielle Beweislast obliegen. Vorliegend kann die Beklagte aus ihren Unterlagen nicht entnehmen, ob für den fraglichen Zeitraum durch den Ehemann der Klägerin freiwillige Beiträge entrichtet werden. Dies hätte allein der Ehemann durch evtl. vorliegende Belege noch nachweisen können. Dass dies aufgrund der verstrichenen Zeit und der Kriegs- bzw. Nachkriegswirren schwierig oder – wie hier – sogar unmöglich sein kann, wird nicht in Abrede gestellt. Dieses Risiko fällt jedoch in die Verantwortungssphäre des Beamten und nicht des Dienstherrn, denn nur der Beamte hat die Möglichkeit, durch Sammeln der Nachweise den Versicherungsverlauf lückenlos zu belegen. Zusammenfassend hat damit die Klägerin nicht nachgewiesen, dass für den fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG vorliegen. Dies geht zu ihrem Nachteil, so dass insoweit die Klage keinen Erfolg hat. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge, die ebenfalls Gegenstand der Klage ist, ist § 52 Abs. 2 BeamtVG, wonach sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass in Anwendung dieser Vorschrift der verstorbene Ehemann bzw. nun die Klägerin als Erbin die zuviel erhaltenen Versorgungsbezüge zurückzahlen muss. Wie bereits festgestellt, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten der Höherversicherung ihres Ehemannes nicht in die Ruhensregelung einbezogen werden. Da dies in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2004 jedoch fälschlicherweise erfolgt ist, kam es zu einer Überzahlung. Diese Überzahlung erfolgte auch ohne Rechtsgrund, denn sie stand mit dem geltenden Recht nicht in Einklang. Verwaltungsakte, die diese Überzahlung rechtfertigen könnten, existieren ebenfalls nicht, Der Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge stehen auch nicht die gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG auf die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Der Klägerin kommt insbesondere nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes nämlich gemäß § 819 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB nicht berufen. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an "nach den allgemeinen Vorschriften". Diese verschärfte Haftung trifft den Empfänger gemäß § 819 Abs. 1 BGB vom Empfang der Leistung an, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gekannt hat der Versorgungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes, wenn die zuviel gezahlten Bezüge unter einem Rückforderungsvorbehalt standen (§ 820 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 114; BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77, 81 f.; Urt. v. 24.11.1966 - II C 119/64 -, BVerwGE 25, 291, 294) stehen Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter einem - auch ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen - gesetzesimmanenten Vorbehalt des Inhalts, dass keine weiteren, anrechenbaren Einkommen oder Rentenzahlungen vorliegen. Ob dem Ehemann dieser Vorbehalt nicht bekannt war oder er davon ausging, dass die Anrechnung ordnungsgemäß erfolgte, ist unbeachtlich. Der einer Versorgungsfestsetzung oder Ruhensberechnung immanente gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt und besteht auch ohne Rücksicht darauf, ob der Versorgungsempfänger sich dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Es handelt sich um keinen "gewillkürten" Vorbehalt, der etwa einvernehmlich zwischen den Beteiligten vereinbart sein müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1976, Az.: II C 36.72, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; Beschl. v. 18.03.1982 - 6 B 75/81 -, ZBR 1983, 206 m. w. N.). Damit ist auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, so dass es auf eine etwaige Entreicherung des Ehemannes bzw. jetzt der Klägerin nicht ankommt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verwirkung käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte auf irgendeine Art und Weise zu erkennen gegeben hätte, dass er die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht anwenden wollte. Dies ist aber nicht geschehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet. Zwar kann gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Vorschrift ist, ebenso wie die inhaltsgleichen Vorschriften des § 49 Abs. 2 Satz 3 bzw. des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsregelung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung machen den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig. Die Beklagte hat im Rückforderungsbescheid vom 15.11.2004 in Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen dabei auch fehlerfrei ausgeübt. Dem Ehemann wurde mit Schreiben vom 05.10.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so dass er die Möglichkeit hatte, eventuelle Billigkeitsgründe der Behörde vorzutragen. Angesichts des niedrigen Betrages war auch eine ansonsten übliche und regelmäßig ausreichende Einräumung von Ratenzahlungen nicht geboten. Der Beklagte hat im Bescheid vom 15.11.2004 ferner die Aufrechnung mit der Rückforderung gegenüber den Versorgungsbezügen erklärt. Diese Aufrechnungserklärung ist gemäß § 387 BGB wirksam, denn es handelt sich bei den Forderungen auf die Versorgungsbezüge einerseits und den Rückforderungsbetrag andererseits um Geldforderungen, die gegenseitig und gleichartig sind. Ferner ist die in Aufrechnung gestellte Forderung aus dem Rückforderungsbescheid auch wirksam und fällig, so dass wirksam aufgerechnet wurde. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert beträgt 1.000,14 Euro. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. In Ansatz gebracht hat das Gericht zunächst den zurückgeforderten Betrag in Höhe von 214,14 Euro. Ferner waren zu berücksichtigen die geforderten Nachzahlungen in Höhe von 10,48 Euro für insgesamt 51 Monate sowie hinsichtlich der Zahlungen für die Zukunft der sog. Statusstreitwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999, Az.: 2 B 53/99, NVwZ-RR 2000, 188 f, noch zur alten, aber wortgleichen Fassung des GKG) in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages. Der Ehemann der Klägerin stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 1988 als Regierungsoberamtsrat in Diensten der Beklagten. Er wurde vom 01.04.1941 bis zu seiner Einberufung zum Reichsarbeitsdienst und sodann zur Wehrmacht am 29.08.1943 beim Arbeitsamt Fulda als Verwaltungslehrling ausgebildet. Unmittelbar vor der Einberufung legte er die Lehrabschlussprüfung vorzeitig ab und bestand sie. Nach Kriegsende wurde er am 30.07.1945 wieder beim Arbeitsamt Fulda als Angestellter eingestellt. Beiträge zur Höherversicherung wurden während der Lehrzeit und vom 30.07.1945 bis zum 31.12.1952 entrichtet. Danach wurde die Höherversicherung durch Kündigung des Ehemanns der Klägerin beendet. Dieser wechselte später zur Wehrverwaltung des Bundes, wo er zum Beamten ernannt wurde und Versorgungsansprüche erwarb. Mit Bescheid vom 02.08.1988 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt V die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin fest. Mit Bescheid vom 23.04.1991 (Blatt 48 der Behördenakte) wurde dem Ehemann der Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.040,70 DM bewilligt. In dem Bescheid heißt es weiter, der monatliche Leistungsanteil der Höherversicherung betrage hiervon 20,50 DM. Mit Bescheid vom 24.05.1991 berechnete das Wehrbereichsgebührnisamt V die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin erneut und berücksichtigte dabei gemäß § 55 BeamtVG die zwischenzeitlich bewilligte gesetzliche Altersrente. Mit einer Änderungsmitteilung, datiert auf den 17.06.1991, wurden die Beträge konkret festgesetzt. Bei dieser Ruhensberechnung wurde die gesamte Rente berücksichtigt, einschließlich des Anteils, der laut Rentenbescheid auf die Höherversicherung entfiel. Eine weitere Änderungsmitteilung erging unter dem 19.11.1991 (Blatt 64 f. der Behördenakte). Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. In der Folgezeit ergingen weitere Änderungsmitteilungen, bei denen jeweils entsprechend verfahren wurde. Ab der Umstellung auf Euro zum 01.01.2002 wurden die regelmäßig übermittelten Änderungsmitteilungen anders gefasst, indem der Höherversicherungsanteil nunmehr neben dem eigentlichen Rentenbetrag gesondert aufgeführt wurde. Bei den Ruhensberechnungen wurde jedoch weiterhin der Rentenbetrag eingesetzt, so dass ab diesem Zeitpunkt, also ab dem 01.01.2002, der Höherversicherungsanteil nicht mehr in die Ruhensberechnung einbezogen wurde. Ab dem 01.11.2004 wurde dies wiederum abgeändert, und die Wehrbereichsverwaltung Süd bezog ab diesem Zeitpunkt den Betrag ab November 2004 wieder in die Ruhensberechnung ein. Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Ehemann der Klägerin mit, dass in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2004 ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 214,14 Euro entstanden sei. Dem Ehemann wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Ratenzahlung möglich sei. Eine Erklärung zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde übersandt. Hierauf äußerte sich der Ehemann der Klägerin nicht. Sodann erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Datum vom 16.11.2004 den Rückforderungsbescheid über den Betrag von 214,14 Euro. In dem Bescheid heißt es u. a., Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung ganz oder teilweise rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Der Betrag sei sofort und in voller Höhe fällig. Mit Schreiben vom 17.11.2004 erklärte die Wehrbereichsverwaltung Süd ferner die Aufrechnung. Mit Schreiben vom 14.12.2004 legte der Ehemann der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2004 sowie gegen die Anrechnung der Rente aus der freiwilligen Höherversicherung ein. Mit Schreiben vom 15.09.2005 (Blatt 263 f. der Behördenakte) nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd Stellung zu der vorgenommenen Anrechnung und teilte dem Ehemann der Klägerin mit, die geleisteten Beiträge zur Über- bzw. Höherversicherung ausschließlich in Zeiten geleistet worden, in denen er bei der Arbeitsverwaltung tätig gewesen sei. Mit Sicherheit handele es sich also um Pflichtbeiträge, von denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte getragen habe. Dies habe zur Folge, dass die Leistung der Höherversicherung in der Rente in die Ruhensregelung einzubeziehen sei. Zur Begründung bezog sich die Behörde auf ein Schreiben des Arbeitsamtes Ansbach vom 17.07.1979 (Blatt 265 der Behördenakte). Dort heißt es u. a., dass sowohl für die Entrichtung der Beiträge zur Überversicherung als auch für die Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung in der fraglichen Zeit der Arbeitgeber 2/3, der Arbeitnehmer nur 1/3 zu entrichten gehabt habe. Nachdem sich der Ehemann der Klägerin entgegen seiner Ankündigung nicht zur Sache geäußert hatte, erging unter dem 29.11.2005 der Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Am 28.12.2005 hat der Ehemann der Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Er schildert seinen privaten und beruflichen Werdegang und trägt vor, er habe während seiner Zeit beim Arbeitsamt Fulda ab Januar 1942 in Erfahrung gebracht, dass für die Pflichtversicherten in der Rentenversicherung ab 01.07.1942, sofern sie nicht der Pflicht zur Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst unterlagen, eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden konnte. Dies habe mit einem einfachen Antrag beim Rententräger geschehen können. Die Beiträge seien von den Versicherten ohne Arbeitgeberanteil selbst zu tragen gewesen. Die Zahlung habe durch den Kauf von Wertmarken dem Bruttoeinkommen entsprechend geschehen müssen. Hieraus ergebe sich, dass die Einbeziehung dieser freiwilligen Versichertenrente in die Rentenkürzung nach § 55 BeamtVG nicht habe erfolgen dürfen. Der Beitrag sei aus der Berechnung des § 55 BeamtVG rückwirkend heraus zu nehmen. Am 24.12.2006 verstarb der Ehemann der Klägerin. Mit Schreiben vom 02.12.2007 übernahm die Klägerin als Ehefrau und Alleinerbin das Verfahren. Sie beantragt nun, den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.11.2004 Ruhegehalt bzw. Witwengeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe nicht belegen können, dass es sich bei der Höherversicherung ihres Ehemannes um eine freiwillige Versicherung gehandelt habe. Hierfür sei die Klägerin beweispflichtig. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zu der Frage, ob für den Ehemann der Klägerin für die Höherversicherung in den Jahren 1941 bis 1943 sowie 1945 bis 1952 Arbeitgeberanteile gezahlt worden seien sowie zu der Frage, ob nach allgemeiner Einschätzung der Behörde üblicherweise damals für die betreffenden Höherversicherungen Arbeitgeberanteile entrichtet worden seien. In der amtlichen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (Blatt 63 der Gerichtsakte) heißt es, zu dem Sachverhalt lägen keine Unterlagen mehr vor. Es habe daher nicht geklärt werden können, ob im Falle des Ehemanns der Klägerin Beiträge durch den Arbeitgeber gezahlt worden seien. Aus diesem Grund sei auch eine Einschätzung der rentenrechtlichen Lage nicht möglich. Es hätten beide Sachverhalte vorgelegen haben können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.12.2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter) sowie einen vom Ehemann der Klägerin überreichten Ordner.