Urteil
1 K 1853/05.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:0211.1K1853.05.KS.0A
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da die Klägerin gem. § 78 Abs. 1 BBG schadensersatzpflichtig ist. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat bei Herbeiführung des Kraftfahrzeugunfalls am 04.03.2005 eine ihr obliegende Dienstpflicht verletzt. Aus dem Gebot des § 54 Satz 2 BBG, dass der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hat, ergibt sich u.a. die Pflicht, das Eigentum des Dienstherrn so sorgfältig zu behandeln und Schäden daran zu vermeiden. Des Weiteren folgt aus der in § 55 Satz 2 BBG statuierten Gehorsamspflicht, dass der Beamte innerdienstliche Weisungen und Richtlinien zu befolgen hat. Somit hatte die Klägerin das Handbuch für das Fahrpersonal als innerbetriebliche Vorschrift der Deutschen Post AG zu beachten. Dieses enthält in Kapitel 7 Vorschriften bezüglich des Rückwärtsfahrens. So ist beim Rückwärtsfahren besondere Vorsicht geboten und nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Beim Rückwärtsfahren sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung von Personen ausschließen. Sofern eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Hilfsperson als Einweiser hinzuzuziehen oder vom Rückwärtsfahren abzusehen. Diese innerbetriebliche Vorschrift entspricht der allgemeinen Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO. Danach hat sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und er sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen hat. Diese ihr obliegenden Dienstpflichten hat die Klägerin objektiv verletzt, indem sie rückwärts vom Hof des Grundstücks Hstraße 1 in B-Stadt fuhr, ohne sich einweisen zu lassen und dabei mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs zusammenstieß. Die Klägerin hat in ihrer Schadensmeldung selbst angegeben, dass ihre Sicht nach hinten durch ein bis an die Straße heranreichendes Wohnhaus "völlig behindert" wurde. Eine andere Möglichkeit als das Grundstück rückwärts zu verlassen, habe es jedoch mangels Wendemöglichkeit auf dem Grundstück nicht gegeben. Die innerbetrieblichen Vorschriften der Deutschen Post AG und die Allgemeinen Vorschriften der StVO, an die sich jeder Verkehrsteilnehmer halten muss, verlangen jedoch, dass beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen sein muss. Wenn die Sichtverhältnisse, wie von der Klägerin selbst geschildert, es nicht zuließen, den Bereich hinter dem Fahrzeug einzusehen, dann hätte ein Einweiser hinzugezogen oder von dem Fahrmanöver Abstand genommen werden müssen. Ein Herantasten in den rückwärtigen Verkehrsraum ist insoweit nicht ausreichend, um der StVO und den Dienstvorschriften der Beklagten Genüge zu tun, selbst wenn dies im Schritttempo erfolgt. Hierdurch kann eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, da auch durch ein äußerst langsam fahrendes Fahrzeug eine hinter diesem befindliche Person zu Schaden kommen kann. Um eine Gefährdung auszuschließen, hätte die Klägerin entweder erst gar nicht in die Einfahrt einfahren dürfen oder später sich entweder einweisen lassen oder von dem Rückwärtsfahren Abstand nehmen müssen. Insoweit die Klägerin vorträgt, dass dies "weltfremd" sei, vermag dies ihre Anforderungen nicht zu verringern. Unfallverhütungsvorschriften können Umstände bereiten und den zeitlichen Ablauf erheblich verzögern, sie dienen jedoch dem Schutz der Allgemeinheit und ihre Befolgung hat oberste Priorität. Indem die Klägerin trotz der bestehenden Gefahrensituation rückwärts von dem Grundstück fuhr, ohne die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, hat sie ihre Dienstpflichten verletzt. Die Klägerin verletzte ihre Dienstpflichten auch grob fahrlässig. Der nirgends gesetzlich näher definierte Begriff der groben Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im privaten wie im öffentlichen Recht (vgl. für das Zivilrecht insbesondere BGH, Urteil vom 08.07.1992 - 4 ZR 223/91 - BGHZ 119, S 147 ff. = NJW 1992, 2418 f.; Urteil vom 29.01.2003 - 4 ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 f. sowie für das öffentliche Recht z. B. VGH Mannheim, Urteil vom 19.02.1991 - 4 S 2895/90 - ZBR 1991, 254 f.) einheitlich so bestimmt, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2000 - 4 U 870/99 -, DAR 2001, 504 ). Grobe Fahrlässigkeit setzt u. a. die Kenntnis von Umständen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (AG Potsdam, Urteil vom 28.04.2000 - 34 C 117/99 -, VersR 2001, 1105; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.1990 - 7 U 243/90 -, VersR 1991, 1049). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 29.01.2003, a.a.O.). In dem vorliegenden Fall ist der Klägerin zugute zu halten, dass sie sehr vorsichtig und langsam rückwärts von dem Grundstück fuhr. Allerdings ändert diese vorsichtige Fahrweise nichts an dem Umstand, dass sie keine Sicht nach hinten hatte. Der Pflichtverstoß wiegt besonders schwer, da sowohl die innerbetrieblichen Vorschriften der Deutschen Post AG in Kapitel 7, als auch § 9 Abs. 5 StVO ausdrücklich vorschreiben, dass für den Fall einer Sichtbehinderung beim Rückwärtsfahren ein Einweiser hinzuzuziehen oder von dem Fahrmanöver Abstand zu nehmen ist. Dies ist eine klare und unmissverständliche Anordnung, die dem Schutz anderer Personen dient. Diese Vorschriften waren der Klägerin bekannt, ebenso kannte sie die Örtlichkeiten, an denen sich der Unfall zugetragen hat. So war ihr bekannt, dass die Sicht nach hinten durch ein bis an die Straße heranreichendes Haus völlig beeinträchtigt war. Sie musste also damit rechnen, dass es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen konnte, was letztendlich auch geschah. Sie vertraute lediglich darauf, dass ihr Fahrmanöver gut gehen werde und sie ihre Fahrt zeitnah fortsetzen könne. Die Klägerin verletzte die ihr obliegenden Dienstpflichten mithin grob fahrlässig. Auch handelt es sich in dem vorliegenden Fall nicht um ein sog. Augenblickversagen, das bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wog die Klägerin die Entscheidungsmöglichkeiten in der konkreten Situation gegeneinander ab. So entschied sie sich gegen ein Wendemanöver auf dem Hof, da dies aufgrund eines dort abgestellten PKW und eines Pferdeanhängers nicht möglich war. Des Weiteren entschied sie sich gegen das Hinzuziehen eines Einweisers, da sie allein unterwegs und keine andere Person in der Nähe war. Bei der Entscheidung handelt es sich mithin um einen bewussten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften und Gesetze in dem Bewusstsein, es "werde schon alles gut gehen", damit also nicht um ein Augenblicksversagen. Der vom Beamten im Rahmen des § 78 Abs. 1 BBG zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.2000 - 2 A 4.99 -; Urt. v. 11.3.1999, ZBR 1999, 278 ff ). Die Klägerin ist daher verpflichtet, den Betrag, der notwendig war, um die am 04.03.2005 durch den Unfall verursachten Schäden zu reparieren, zu erstatten. Dies waren 506,32 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1 und 2, 154 Abs, 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. In dem ursprünglichen Rückforderungsbescheid war nicht berücksichtigt worden, dass der fragliche PKW bereits Vorschäden hatte. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.03.2006 richtiggestellt. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 1.309,32 Euro. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Maßgebend ist der mit dem Ausgangsbescheid zurückgeforderte Betrag. Die Klägerin wendet sich gegen eine Regressforderung der Beklagten. Sie ist seit 1991 bei der Deutschen Post AG als Zustellerin beschäftigt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit liefert sie mit einem Kleintransporter vom Typ VW T 4 Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. ... Pakete und Päckchen aus. Auf ihrer Tour am 04.03.2005 fuhr sie zu diesem Zweck mit dem Transporter vorwärts auf den Hof des Grundstücks "Hstraße 1" in B-Stadt. Anschließend verließ sie den Hof rückwärts fahrend, wobei sie mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs zusammenstieß. Bei diesem Zusammenstoß kam es zu einem Sachschaden an dem Fahrzeug der Beklagten. Die Beklagte ließ das Fahrzeug in der Werkstatt des Autohauses O KG in A-Stadt reparieren. Hierbei fielen ausweislich der Rechnung vom 07.06.2005 Kosten in Höhe von 1.309,32 Euro an. Diesen Betrag forderte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 30.08.2005 im Wege des Regresses von der Klägerin ein. Die Beklagte führte in dem Bescheid aus, die Klägerin habe den Sachschaden grob fahrlässig verursacht und sei daher gem. § 78 Abs. BBG in Regress zu nehmen. Die von ihr im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände vermögen den Vorwurf der grob fahrlässigen Verursachung nicht zu entkräften. Die Klägerin hätte als Kraftfahrzeugführerin die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und die innerbetriebliche Vorschrift der Deutschen Post AG, das Handbuch für das Fahrpersonal, beachten müssen. Da es sich beim Rückwärtsfahren um ein unfallträchtiges Fahrmanöver handelt, hätte dies größtmögliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfordert. So dürfe nur mit Schrittgeschwindigkeit und unter ständiger Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums – ggf. durch Einweiser – gefahren werden. Dies gelte umso mehr bei Fahrzeugen, bei denen bauartbedingt die Sicht nach hinten stark beeinträchtigt sei. In ihrer Schadensmeldung habe die Klägerin zudem angegeben, dass ihre Sicht nach hinten durch ein bis an die Straße heranreichendes Wohnhaus "völlig behindert" gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich aus den gefertigten Fotos nicht, dass auf dem Grundstück keine Wendemöglichkeit bestanden habe. Der Klägerin seien nach eigenen Angaben die Örtlichkeiten bekannt gewesen. Die Gefährlichkeit des Fahrmanövers hätte sich demnach geradezu aufdrängen müssen. Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin am 29.09.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr sei es nicht möglich gewesen, auf dem Grundstück zu wenden, da ein Pferdeanhänger auf der rechten und ein PKW auf der linken Seite gestanden hätten. Ein Rückwärtsfahren sei daher unvermeidbar gewesen. Die Möglichkeit, sich Herauswinken zu lassen, habe nicht bestanden, da sie allein unterwegs gewesen sei. Sie sei daher sehr vorsichtig rückwärts auf die Fahrbahn gefahren. Des Weiteren wurde die Höhe des Schadens bestritten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.10.2005 zugestellt. Am 15.11.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. In der Begründung führt sie aus, sie habe die innerbetriebliche Vorschrift aus dem Handbuch für das Fahrpersonal der Deutschen Post, Kapitel 7 Abs. 1 nicht verletzt, da sie langsam und vorsichtig rückwärts von dem Grundstück auf die Straße gefahren sei und dabei alle erdenkliche Vorsicht habe walten lassen. Zudem wurde erneut die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten bestritten und eine Kopie der Rechnung vom 07.06.2005 eingereicht, in der die Positionen gekennzeichnet sind, die nicht auf den Unfall vom 04.03.2005 zurückzuführen sind. Die Parteien haben in der heutigen mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als die Schadenshöhe den Betrag von 506,32 Euro übersteigt. Die Klägerin beantragt nun, den Leistungsbescheid vom 30.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 aufzuheben, soweit die noch übrig bleibenden 506,32 Euro zurückgefordert werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 29.12.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.