OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 462/07.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:0326.1K462.07.KS.0A
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da der Kläger gem. § 78 Abs. 1 BBG schadensersatzpflichtig ist. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt. Aus dem Gebot des § 54 Satz 2 BBG, dass der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hat, ergibt sich u.a. die Pflicht, das Eigentum des Dienstherrn so sorgfältig zu behandeln und Schäden daran zu vermeiden. Des Weiteren folgt aus der in § 55 Satz 2 BBG statuierten Gehorsamspflicht, dass der Beamte innerdienstliche Weisungen und Richtlinien zu befolgen hat. Diese Pflichten hat der Kläger verletzt, indem er den ihm übergebenen Schlüssel nicht so sorgfältig verwahrt hat, dass ein Abhandenkommen ausgeschlossen war. Gemäß der Belehrung, die der Kläger am 14.07.2004 gelesen und unterzeichnet hat, war er verpflichtet, den Schlüssel sorgfältig und sicher aufzubewahren. Das maßgebliche Handbuch für Security legt fest, dass Gruppenschlüssel unter Verschluss zu verwahren sind. Letzteres ist unstreitig nicht erfolgt, so dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Der Kläger verletzte seine Dienstpflichten auch grob fahrlässig. Der nirgends gesetzlich näher definierte Begriff der groben Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im privaten wie im öffentlichen Recht (vgl. für das Zivilrecht insbesondere BGH, Urteil vom 08.07.1992 - 4 ZR 223/91 - BGHZ 119, S 147 ff. = NJW 1992, 2418 f.; Urteil vom 29.01.2003 - 4 ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 f. sowie für das öffentliche Recht z. B. VGH Mannheim, Urteil vom 19.02.1991 - 4 S 2895/90 - ZBR 1991, 254 f.) einheitlich so bestimmt, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2000 - 4 U 870/99 -, DAR 2001, 504 ). Grobe Fahrlässigkeit setzt u. a. die Kenntnis von Umständen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (AG Potsdam, Urteil vom 28.04.2000 - 34 C 117/99 -, VersR 2001, 1105; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.1990 - 7 U 243/90 -, VersR 1991, 1049). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 29.01.2003, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger allgemein gültige Sorgfaltsregelungen, deren Befolgung jedermann ohne weiteres einleuchtet, außer acht gelassen. Zwar war das Betriebsratsbüro, in dem der Schlüssel aufbewahrt wurde, nicht für jedermann zugänglich, wurde aber von einer großen Anzahl von Beschäftigten aufgesucht, die alle in einem unbeobachteten Moment den Schlüssel hätten an sich nehmen können, da er nur in einem nicht verschlossenen Schlüsselkasten aufbewahrt wurde. Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Betriebsrats keinerlei Kontrolle oder Nachweisführung erfolgte. Ein schriftlicher Nachweis über den Verbleib des Schlüssels wurde, obgleich dieser jedem Betriebsratsmitglied ohne weiteres zur Verfügung stand, nicht geführt, so dass zu keiner Zeit in irgendeiner Weise der Verbleib des Schlüssels dokumentiert wurde. Welches Betriebsratsmitglied den Schlüssel entnahm, blieb stets ungeklärt, ob der Schlüssel zurückgegeben wurde, wurde letztlich dem Zufall bzw. dem guten Willen der anderen Betriebsratsmitglieder überlassen. Ein solches Vorgehen hinsichtlich eines Schlüssels, mit dem eine größere Anzahl von Türen im Dienstgebäude geöffnet werden konnte, ist in hohem Maße sorgfaltswidrig und damit objektiv grob fahrlässig. Dass der Dienstherr, hier also die Deutsche Post AG, ihrerseits keine Vorkehrungen getroffen hat, um den Verlust des Schlüssels zu verhindern und auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht kontrolliert hat, schließt die grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht aus. Durch die erfolgte Belehrung durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger selbständig die notwendigen Maßnahmen treffen würde, um den Schlüssel ausreichend sicher zu verwahren. Daher bedurfte es keiner weiteren ausdrücklichen Anweisung, erst recht war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger einen verschließbaren Schlüsselkasten zur Verfügung zu stellen. Dies war allein Aufgabe des Klägers. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Kläger grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt. Der Kläger hätte wissen müssen, dass eine nahezu unkontrollierte Entnahmemöglichkeit früher oder später den Verlust des Schlüssels zur Folge haben würde, selbst wenn der Personenkreis, der Zugriff auf den Schlüssel hatte, eingeschränkt war. Es war dem Kläger auch zuzumuten, ausreichende Sicherungsmaßnahmen oder zumindest einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib des Schlüssels vorzusehen und dies in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender einzuführen. Dies hätte zwar einen gewissen Verwaltungsaufwand bedeutet, der aber hinsichtlich des hohen Schadenspotentials hinzunehmen gewesen wäre. Alternativ wäre es dem Kläger auch möglich gewesen, den Schlüssel in einem verschlossenen Schlüsselkasten zu hinterlegen und nur bestimmten Personen den Zugriff zu ermöglichen. Jede dieser Maßnahmen, die dem Kläger möglich waren, hätte die Gefahr des Verlustes des Schlüssels erheblich verringert und damit möglicherweise den jetzt eingetretenen Schaden verhindert. Dass auch die anderen Betriebsratsmitglieder sich um die Sicherheit des Schlüssels hätten kümmern können, steht dem Regressanspruch nicht entgegen. Übergeben wurde der Schlüssel ausschließlich dem Kläger, der für den Verbleib durch seine Unterschrift die Verantwortung übernommen hat. Damit war es auch seine Aufgabe, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dass der Kläger Bemühungen in dieser Hinsicht entwickelt hat, aber durch die anderen Betriebsratsmitglieder hierbei nicht unterstützt oder gar behindert wurde, so dass ihm die unsichere Aufbewahrung des Schlüssels nicht anzulasten ist, wurde nicht vorgetragen. Schließlich ist ein Regressanspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Schlüssel in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender erhalten hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers haften auch Betriebs- oder Personalratsmitglieder für Dienstpflichtverletzungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Gremien verübt werden. Zwar ist, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen hat, der Betriebsrat weder rechts- noch vermögensfähig und kann daher nur im Rahmen seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Rechte und Pflichten innehaben (einhellige Auffassung, vgl. BAG, Urt. v .24.04.1986, Az.: 6 AZR 607/83, NZA 1987, 100 ff m.w.N.). Dies steht jedoch einer Schadensersatzhaftung der Betriebsratsmitglieder nicht entgegen, vielmehr können nach allgemeiner Auffassung (vgl. Richardi, BetrVG, 11. A., 2008, Vorbem. Rn. 14 m.w.N.). Mitglieder des Betriebsrates haftbar gemacht werden. Dies gilt sogar im Kernbereich der Tätigkeit des Betriebsrates, so dass Betriebsratsmitglieder auch für rechtswidrige Beschlüsse des Gremiums zur Verantwortung gezogen werden können. Zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder ist eine Haftung jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, und nur wenn das Fehlverhalten zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, haftet das Betriebsratsmitglied auch für leichte Fahrlässigkeit. Wenn also Betriebsratsmitglieder selbst im Kernbereich der Betriebsratstätigkeit, also bei Mitbestimmungsangelegenheiten, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, so gilt dies erst recht, wenn wie hier der Schaden lediglich im Zusammenhang mit der allgemeinen Tätigkeit des Betriebsrats eingetreten ist. Die gegenteilige Auffassung, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen wird, aber – soweit ersichtlich – in Literatur und Rechtsprechung nicht geteilt wird, würde im Übrigen auch zu kaum vertretbaren Ergebnissen führen. Würde man eine Haftung von Betriebsratsmitgliedern generell verneinen, so könnten diese auch in Fällen gröbster Fahrlässigkeit nie zur Verantwortung gezogen werden, konsequenterweise müssten dann sogar vorsätzliche Schädigungen des Arbeitgebers folgenlos bleiben. Dies ist nicht interessengerecht und entspricht auch nicht einer sachgerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Zusammenfassend haben daher Betriebsratsmitglieder für solche Schädigungen zu haften, die sie ihrem Arbeitgeber entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich oder im Rahmen einer unerlaubten Handlung zufügen. Da – wie bereits dargestellt – der Kläger den geltend gemachten Schaden grob fahrlässig verursacht hat, steht seine Position als Betriebsratsvorsitzender einer Haftung nicht entgegen. Der vom Beamten im Rahmen des § 78 Abs. 1 BBG zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.2000 - 2 A 4.99 -; Urt. v. 11.3.1999, ZBR 1999, 278 ff ). Der Kläger ist daher verpflichtet, den Betrag, der notwendig war, um die Schlüsselanlage auszutauschen, zu erstatten. Gegen die Höhe des Schadens wurden keine Einwände vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs, 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 4.212,66 Euro. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Maßgebend ist der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderte Betrag. Der Kläger wendet sich gegen eine Regressforderung der Beklagten. Er steht seit 01.09.1986 bei der Deutschen Bundespost und der nunmehrigen Nachfolgerin, der Deutschen Post AG, in Diensten und versieht seinen Dienst als Postamtsrat. Er ist seit Mai 1996 Betriebsratsvorsitzender. Im Jahre 1999 erhielt der Kläger insgesamt zwei Zentralschlüssel für das Dienstgebäude. Einer dieser Schlüssel war für den persönlichen Gebrauch des Betriebsratsvorsitzenden vorgesehen. Der andere Schlüssel sollte im Betriebsratsbüro hinterlegt werden, um den anderen freigestellten Betriebsratsmitgliedern jederzeit den Zugang zu ermöglichen. Über die im Bereich der Beklagten geltenden Sorgfaltsvorschriften beim Umgang mit den Schlüsseln wurde der Kläger am 09.02.1999 und 14.07.2004 belehrt (Blatt 3 und 4 der Behördenakte). Der für den Betriebsrat bestimmte Schlüssel wurde in einem Schlüsselkasten im Geschäftszimmer des Betriebsrates deponiert. Der weitere Schlüssel wurde inzwischen ordnungsgemäß zurückgegeben. Der zweite, also im Betriebsratsbüro deponierte, Schlüssel ist mittlerweile abhanden gekommen. Der Verbleib lässt sich nicht mehr feststellen. Nachdem der Kläger am 03.03.2006 den Verlust des Schlüssels gemeldet hatte, wurde ihm auf seine Anfrage eine Auflistung der in Betracht kommenden Kosten aufgrund des Verlustes des Schlüssels übersandt. Aufgrund dieser (Blatt 5 der Behördenakte) ist durch den Verlust des Schlüssels ein Schaden in Höhe von 4.212,66 Euro entstanden. Mit Bescheid vom 25.09.2006 (Blatt 11 f. der Behördenakte) wurde der Kläger in Höhe von 4.212,66 Euro in Regress genommen. In der Begründung heißt es, nach Kenntnisstand der Behörde sei der Schlüssel einer begrenzten Anzahl von Personen im Bereich des Klägers jederzeit zugänglich. Der Kläger habe den Erhalt des Schlüssels mit seiner Unterschrift bestätigt, nach den schriftlichen Hinweisen (Ziffer 3) müsse derjenige für den Verlust des Schlüssels haften, der den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Der Kläger habe auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, da die sichere Verwahrung eines solchen sicherheitsrelevanten Schlüssels zu keiner Zeit gegeben gewesen sei. Am 17.10.2006 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2006 eingelegt. In der Begründung trägt er u. a. vor (Blatt 17 ff. der Behördenakte), er habe den Schlüssel nicht in seiner Funktion als Beamter, sondern in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender entgegen genommen. Er vertrete lediglich den Betriebsrat nach außen hin. Der Betriebsrat sei vermögensrechtlich nicht haftbar, da er selbst vermögenslos sei. Eine Haftung scheide daher aus. Im Übrigen liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dem Kläger sei kein Aufbewahrungskasten übergeben worden. Ohne Beanstandung von Seiten des Dienstherrn habe der Kläger den Schlüssel daher in den Räumen des Betriebsrates in einem Schlüsselkasten aufbewahrt. Eine gesonderte Anweisung, dass die jeweilige Entnahme durch die unterschiedlichen Nutzer protokolliert werden müsse, sei nicht erteilt worden. Dies wäre im Übrigen auch unpraktikabel und nicht durchführbar gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 (Blatt 7 ff. der Gerichtsakte) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Freistellung des Betriebsrates von der Haftung entbinde die Mitglieder des Betriebsrates lediglich von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Arbeitsleistung. Sämtliche übrigen Pflichten blieben unberührt. Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten habe ein Betriebsratsmitglied die gleichen arbeitsvertraglichen Konsequenzen zu tragen wie ein sonstiger Arbeitnehmer. Der Beamte, der als Betriebsratsmitglied freigestellt sei, werde wie ein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes behandelt und damit lediglich von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Im Übrigen würden aber die Pflichten des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Anwendung finden. Dies ergebe sich auch aus den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes, nämlich dem § 46 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz, wonach Personalratsmitglieder lediglich von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen seien. Bei Verletzung von Dienstpflichten könne auch gegenüber einem Mitglied des Personalrats ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, was sich aus den §§ 29, 30 Bundespersonalvertretungsgesetz ergebe. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da er entgegen der Belehrung den Schlüssel nicht sicher und unter Verschluss verwahrt habe. Mit der ungesicherten Aufbewahrung des Schlüssels in einem unverschlossenen Schlüsselkasten habe der Kläger sich über die grundlegenden und geltenden Bestimmungen hinweggesetzt. Ein Zugriff durch Dritte sei nicht verhindert worden, sondern sogar eingeplant gewesen. Der Kläger habe damit ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen, die jedem hätten einleuchten müssen. Die Niederlassungsleitung habe im Übrigen keine Kenntnis davon gehabt, dass die Schlüssel ungesichert für Dritte zugänglich aufbewahrt worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.02.2007 zugestellt. Am 16.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ein Beamter, der Betriebsratsmitglied sei, sei wie ein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu behandeln. Daher gelte für diesen zunächst einmal ebenfalls, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung ausscheide. Im Übrigen übersehe die Beklagte auch, dass ein Betriebsratsmitglied keine Einstandspflicht für ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten des gesamten Betriebsratsgremiums oder eines anderen Mitglieds treffe. Daher gehe der Vorwurf gegenüber dem Kläger, er habe Verantwortung für den Verlust des Schlüssels, fehl. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten bei der Amtsausübung verletzt. Die sich aus dem Amt des Betriebsrats ergebenden Pflichten stellten keine Pflichten aus dem Dienstverhältnis dar. Schließlich liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dem Kläger habe keine Sorgfaltspflicht für den Verbleib des Schlüssels oblegen, da er nicht Sachwalter des Schlüssels gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, einen erheblichen Sachaufwand zu betreiben, um immer nachvollziehen zu können, wo sich der Schlüssel gerade befinde. Eine besondere Dienstanweisung über die Verwahrung des Schlüssels habe es ebenfalls nicht gegeben. Im Verborgenen bleibe auch, warum die Beklagte den Kläger in seiner Funktion als Vorsitzenden und nicht alle Betriebsratsmitglieder zur Zahlung verpflichten wolle. Sämtliche Betriebsratsmitglieder hätten eine Belehrung unterschrieben. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid vom 21.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.01.2009 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.