Urteil
1 K 888/08.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:0813.1K888.08.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der in dem Ermittlungsverfahren StA Kassel 3620 Js 5427/06 entstandenen Strafverteidigerkosten. Der Bescheid vom 19.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der "Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien" vom 26.11.2007 (StaAnz. S. 2539, im Folgenden: GemRErl). Dieser Erlass regelt die Modalitäten und den Umfang der Kostenerstattung in den Fällen, in denen gegen Landesbedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Dieser Erlass ist Konsequenz der dem Beklagten als Dienstherrn des Klägers obliegenden Fürsorgepflicht, die als Bestandteil der hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen (so ausdrücklich § 45 S. 2 BeamtStG). Dabei steht dem Dienstherrn ein Spielraum zur Verfügung, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang er diesen Schutz gewährleistet. Diese durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht darf der Dienstherr durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten binden, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen. Werden - wie hier - Verwaltungsvorschriften erlassen, bewirken diese über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung, die nicht im Einzelfall ohne hinreichenden Grund vernachlässigt werden darf. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1984, Az.: 2 B 45/84, NJW 1985, 1041ff; Hess. VGH, Urt. v. 27.04.1994, Az.: 1 UE 2110/90, NVwZ-RR 1994, 596 ff; HessVG Schwerin, Urt. v. 29.01.1997, Az.: 1 A 277/94, NVwZ-RR 1998, 508 f). Über Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet damit der GemRErl unmittelbare Rechtswirkung und kann folglich grundsätzlich Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.03.2009, Az.: 1 A 1890/07)Vorliegend hat der Beklagte die ermessensbindende Wirkung des GemRErl rechtsfehlerfrei beachtet und den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Nach Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl ist dem Beamten in der Regel zuzumuten, einen bestimmten Betrag der entstandenen Rechtsverfolgungskosten selbst zu tragen. Dies ist abhängig von der Besoldungsgruppe des Beamten; ab der Besoldungsgruppe A 10 sind dies 770 € und ab der Besoldungsgruppe A 15 1.280 €. Nach Ziff. 1 zweitletzter Satz GemRErl gilt dies auch für vergleichbare Vergütungsgruppen, wobei die Besoldung des Klägers (als weiterer aufsichtsführender Richter: R 2) je nach Dienstaltersstufe zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 angesiedelt sein dürfte. Damit hat er einen Selbstbehalt von 1.280 € zu tragen. Da der geltend gemachte Betrag (661,20 €) weit darunter liegt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung generell unzulässig wäre, so dass diese Regelung auch mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang steht. Die Eigenbeteiligung dient vornehmlich zwei Zwecken: Zum einen soll sie dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Geltung verschaffen, zum anderen das Interesse des Beamten an niedrigen Kosten stärken. Diese Zielsetzung ist nicht zu beanstanden (so auch VG Regensburg, Urt. v. 11.03.2009, Az.: RO 1 K 07.1530 m.w.N.).Es liegt auch kein besonderer Fall vor, der es dem Beklagten ermöglichen würde, von diesen Beträgen abzuweichen. Nach dem Wortlaut des Erlasses soll ein Eigenanteil nur "in der Regel" angerechnet werden, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass ausnahmsweise hiervon abgewichen werden kann. Einen solchen Ausnahmefall sieht das Gericht vorliegend nicht als gegeben an. Ein Ausnahmefall läge nämlich nur dann vor, wenn aus finanziellen Gründen dem Kläger eine Tragung der max. 1.280,00 € nicht zugemutet werden könnte. Andere als finanzielle Erwägungen dürfen bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, nicht berücksichtigt werden. Diese (enge) Auslegung der Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese soll im Wege einer Staffelung des Eigenanteils je nach Einkünften des Beamten dafür Sorge tragen, dass der Beamte durch die Zahlung des Eigenanteils nicht überfordert wird. Bei Beamten, die eine höhere Besoldung erhalten, besteht ein berechtigter Anlass zur Annahme, dass sie auch finanziell eher in der Lage sind, die Belastungen durch Gerichtskosten zu tragen. Nicht jedoch war mit der Regelung der Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl beabsichtigt, der Behörde eine umfassende Abwägung zu ermöglichen, in der alle Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Dies ist keine Frage der Zumutbarkeit, die schon dem Wortlaut nach sich allein auf finanzielle Erwägungen bezieht. Ausgehend von dieser Auslegung der Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl besteht im Falle des Klägers kein Anlass, einen geringeren oder gar keinen Eigenanteil in Ansatz zu bringen. Dass der Kläger besondere finanzielle Belastungen zu tragen hat, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Wie bereits ausgeführt, gehört zu der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, auch die Beistandspflicht in Fällen, in denen gegen einen Beamten im Zusammenhang mit seiner Stellung oder Funktion als Beamter strafrechtlich ermittelt wird. Auch wenn der Dienstherr - wie hier - den Umfang der Fürsorgepflicht durch eine Erlass geregelt hat, kann sich der Beamte einen unmittelbaren Anspruch aus der Fürsorgepflicht geltend machen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewährung der begehrten Leistung ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde, wenn also die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v.m 10.06.1999, Az.: 2 C 29.98, ZBR 2000, 46 m.w.N.).Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insoweit unterscheidet sich das Ermittlungsverfahren, das gegen den Kläger geführt wurde, nicht nennenswert von anderen Ermittlungsverfahren gegen Beamte. Dass hier ein grobes Fehlverhalten des Generalstaatsanwalts vorliegen könnte, das sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, kann das Gericht nicht erkennen. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt ein solches nicht dar, zumal nach den Ausführungen im Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts vom 05.07.2007 objektive Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 339 StGB vorlagen. Damit durfte die Staatsanwaltschaft in ein Ermittlungsverfahren eintreten, so dass von einer Verfolgung Unschuldiger, wie dies der Kläger meint, nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht durch die Verweigerung der Kostenübernahme kann mithin das Gericht nicht feststellen. Soweit schließlich der Kläger sein Begehren auf den Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 GG, § 839 BGB stützt, so ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, denn gem. Art. 34 S. 3 GG ist dieser Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Zusammenfassend war damit die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 661,20 Euro. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 01.04.2009 als Richter am Amtsgericht in Diensten des Beklagten. Er begehrt die Übernahme von Kosten, die anlässlich einer Rechtsverfolgung entstanden sind. Am 09.03.2005 leitete der Kläger in seiner Funktion als Richter am Amtsgericht die mündliche Verhandlung in dem Streitverfahren 435 C 5719/04. Bei diesem Verfahren trat Frau Rechtsanwältin H. ohne Robe auf, woraufhin der Kläger sie nicht als Prozessbevollmächtigte zuließ. Am 20.04.2005 erhob Frau Rechtsanwältin H. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger. Diese wurde mit Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel vom 28.04.2005 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26.03.2007 stellte Rechtsanwältin H. zugleich mit Rechtsanwältin Sch. eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese wurde mit Schreiben vom 23.04.2007 zurückgewiesen. In der Folgezeit kam es sodann zu einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel (Az. 3620 Js 5427/06). Das Ermittlungsverfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung, eine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Bescheid vom 05.01.2007. Eine gerichtliche Entscheidung wurde nicht beantragt. Der Kläger ließ sich während des Ermittlungsverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten. Hierfür entstanden Aufwendungen in Höhe von 661,20 €.Mit Antrag vom 23.10.2006 begehrte der Kläger die Erstattung dieser Aufwendungen. In der Begründung trug er vor, es sei zu berücksichtigen, dass die Verauslagung der Kosten auch in Ansehung seiner Besoldungssituation ihm nicht zuzumuten sei. Der Entstehung der Kosten liege nicht das übliche Risiko zugrunde, das beim Umgang mit Verfahrensbeteiligten mit einer richterlichen Amtsführung verbunden sei. Vielmehr sei er in Ausübung seines Amtes durch die Anordnung einer Verfolgungsmaßnahme des Generalstaatsanwalts Opfer eines Verbrechens der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB geworden. Unter Inanspruchnahme eines Verteidigers habe er sich dagegen zur Wehr setzen müssen. Die von dem Beklagten herangezogenen Runderlasse, nach denen es einem Beamten mit der Besoldungsgruppe A 15 aufwärts zuzumuten sei, Gesamtkosten des Verfahrens bis zu einer Höhe von 2.500,-- DM zu tragen, seien nicht anwendbar. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es vielmehr, ihn unabhängig von allen Erwägungen zur Besoldungshöhe gänzlich von der Aufbringung der entstandenen Verteidigerkosten freizustellen. Dies sei deshalb geboten, weil die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahme einen beispiellosen Willkürakt eines Leitenden Oberstaatsanwalts gegen einen amtierenden Richter darstelle. Mit Bescheid vom 19.02.2008 (Blatt 69 f. der Behördenakte (Sonderheft)) lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Antrag auf Erstattung der entstandenen Strafverteidigerkosten ab. In der Begründung bezog sich die Behörde auf den Runderlass vom 09.06.1997 (Staatsanzeiger S. 1790). Dem Kläger sei es zuzumuten, die Kosten zu übernehmen. Der Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 26.02.2008 zugestellt. Am 10.03.2008 legte er Widerspruch ein. In der Begründung führte er aus, die Berücksichtigung der Besoldungssituation eines Beamten oder Richters sei wegen fehlender gesetzlicher Einschränkung der grundlegenden Fürsorgeverpflichtung generell als problematisch anzusehen. Ferner werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass unbeschadet der Regelung durch Erlass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Zumutbarkeit sei nicht allein an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten oder Richters zu messen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es u. a., die bereits benannten Erlasse seien eindeutig. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes sei auch die Nichtzumutbarkeit der Verauslagung der Kosten. Die Erlasse enthielten Opfergrenzen, die von den Kosten, die dem Kläger entstanden seien, nicht überschritten würden. Soweit dort die Formulierung "in der Regel" zu finden sei, ermögliche dies lediglich eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, nämlich dahingehend, dass trotz Unterschreitens der Opfergrenze in besonderen wirtschaftlichen Ausnahmesituationen eine Übernahme der Kosten in Betracht kommen könne. Dies liege jedoch beim Kläger nicht vor. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht durch eine unverantwortliche und willkürliche Verfolgungsmaßnahme der Generalstaatsanwaltschaft gezwungen gewesen, anwaltlichen Beistand zu suchen. Der Widerspruch wurde gegen Empfangsbekenntnis am 06.06.2008 zugestellt. Am 18.06.2008 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er vertieft die Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Auslegung des Erlasses ergebe, dass es Fallgestaltungen gebe, die völlig unabhängig von dem Besoldungsverhältnis eine Rechtsschutzgewährung ohne jede finanzielle Eigenbeteiligung geböten. Dies sei hier der Fall. Es sei unzulässig, die finanzielle Eigenbeteiligung des Beamten an ausschließlich für die dienstlichen Verhältnisse veranlassten Sonderbelastungen zu fordern. Ein Beamter dürfe, wenn er wegen ordnungsgemäßer Ausführung seiner Dienstgeschäfte angegriffen und ohne sein Zutun mit Verfahren überzogen werde, zur Bestreitung der Aufwendungen nicht auf seine Besoldung verwiesen werden. In der Besoldung sei für derartige dienstlich veranlasste Sonderaufwendungen kein allgemeiner Erhöhungsbeitrag eingerechnet. Bei der Auslegung des Erlasses sei zu berücksichtigen, dass die Zumutbarkeit nicht allein an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten oder Richters zu messen sei. Hier sei die Besonderheit des zur Entscheidung stehenden Falles zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 zu verpflichten, dem Kläger durch Übernahme der aus Anlass seiner strafrechtlichen Verfolgung im Ermittlungsverfahren StA Kassel 3620 Js 5427/06 entstandenen Strafverteidigerkosten Rechtsschutz zu gewähren und die verauslagten Kosten in Höhe von 661,20 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Fürsorgepflicht gebiete auch die völlige oder teilweise Übernahme der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Diese Fürsorgepflicht werde durch die Erlasse vom 09.06.1997 und 26.11.2007 konkretisiert. Im Übrigen vertieft der Beklagte seine Argumente aus Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.05.2009 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.