Urteil
1 K 1765/08.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:1001.1K1765.08.KS.0A
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Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Staatlichen Schulamtes vom 30.08.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2008 verpflichtet, dem Kläger Sachschadensersatz in Höhe von 371,50 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 60 % und der Beklagte zu 40% zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Staatlichen Schulamtes vom 30.08.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2008 verpflichtet, dem Kläger Sachschadensersatz in Höhe von 371,50 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 60 % und der Beklagte zu 40% zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatzleistung für die beschädigte Brille in Höhe von 371,50 Euro zu. Insoweit sind auch der den Ersatzanspruch insgesamt ablehnende Bescheid vom 30.08.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für den Ersatzanspruch ist vorliegend die allgemeine Fürsorgepflicht des § 45 BeamtStG i.V.m. den gemäß § 233 HBG erlassenen Sachschadensersatzrichtlinien (SErs-RL). Zwar sind diese noch in Ausfüllung des § 92 Abs. 1 HBG a.F. ergangen, der als Folge der Kompetenzneuordnung durch die Föderalismusreform (Vgl. dazu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) neu ergangenen bundesrechtlichen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes (Gesetz v. 17.6.2008, BGBl. 2008 I, S. 1010 ff.) entfallen ist. Da jedoch § 45 BeamtStG und § 92 Abs. 1 HBG a.F. inhaltlich identisch sind, stehen einer Anwendung der SErs-RL auch nach neuem Recht keine Gründe entgegen. Gemäß Ziffer 1 der SErs-RL soll für Sachschäden ein angemessener Ersatz dann geleistet werden, wenn sie auf durch äußere Einwirkungen hervorgerufene plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare und in Folge des Dienstes eingetretene Ereignisse zurückgehen. Der plötzliche Treffer durch den querschlagenden Basketball während der im Rahmen des Dienstes als Lehrkraft abgehaltenen Sportstunde am 02.07.2008, durch den die Brille des Klägers beschädigt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen. Nach Ziffer 2 der Richtlinien kann ein solcher Ersatz nur für solche Gegenstände gewährt werden, die der Beamte dienstlich benötigt oder gewöhnlich beim Dienst mitführt und die sich in seinem Besitz befinden. Auch diese Voraussetzung liegt vor, denn eine zur Herstellung der Sehkraft erforderliche Brille stellt einen solchen der Ersatzpflicht unterfallenden Gegenstand dar. Aufgrund seiner bestehenden Sehbeeinträchtigung ist es dem Kläger ohne den Einsatz einer Sehhilfe nicht möglich, den Sportunterricht in dienstpflichtgemäßer Weise durchzuführen. Der Anspruch ist auch nicht gem. Ziff. 3.2. S. 2 der SErs-RL ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ersatz des entstandenen Schadens dann nicht zu gewähren, wenn der Beamte bei der Herbeiführung des Schadens in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise mitgewirkt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall; zwar hat der Kläger den Schaden fahrlässig verursacht, eine grobe Fahrlässigkeit ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht anzunehmen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass es beim Sportunterricht, auch wenn lediglich Aufsicht geführt wird, vorkommen kann, dass bei Ballspielen der aufsichtführende Lehrer am Kopf getroffen und dabei auch die Brille herunterfallen und beschädigt werden kann. Er hätte demzufolge Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, um eine solche Beschädigung seiner Brille zu verhindern. Das Tragen eines elastischen Sportbandes ist zur Herbeiführung einer besseren Fixierung der Brille am Kopf hierfür auch durchaus geeignet, sodass durch den Einsatz eines solchen Bandes das Herabfallensrisiko bei einem Treffer gemindert werden kann. Dies allein genügt aber nicht, denn ein Herunterfallen gänzlich ausschließen kann auch ein Sportband nicht. Fällt die Brille dann hinunter, so besteht bei üblichen Brillen ein erhebliches Bruchrisiko, das sich im Falle des Klägers letztlich auch verwirklicht hat. Dieses kann nur durch Verwendung von Kontaktlinsen oder einer Sportbrille ausgeschlossen werden. Sofern dem Kläger das Tragen von Kontaktlinsen nicht möglich war, hätte er daher eine für die Ausübung von sportlichen Tätigkeiten besonders geeignete Brille tragen müssen. Solche Sportbrillen weisen zum einen aufgrund ihrer Konstruktion (feststellbare Bügel) eine gute Fixierungsmöglichkeit am Kopf des Trägers auf und zum anderen aufgrund des Einsatzes besonderer Materialien (im Wesentlichen bruchfestes und splitterfreies Polykarbonat) eine besondere Bruchsicherheit. Kommt es also zu einer Situation, in der eine Sportbrille zu Boden fällt, ist das Risiko, dass sie dabei irreparabel beschädigt wird um ein vielfaches geringer als bei einer normalen randlosen Brille. Dieser Umstand hätte dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Sportlehrer und der darin liegenden permanenten Beschäftigung mit der Ausübung sportlicher Tätigkeiten und dem Umstand, dass er bereits seit geraumer Zeit Brillenträger ist, bewusst sein müssen. Ist dem Kläger damit eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so liegt diese jedoch, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten, nicht im Bereich der groben Fahrlässigkeit, sondern bewegt sich vielmehr im Bereich einer mittleren Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt nur derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt, der also nicht beachtet, was in der Situation jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen. Insoweit ist festzustellen, dass sich der Kläger sehr wohl des Umstands bewusst war, dass beim Sportunterricht unter Umständen seine Brille herunterfallen und beschädigt werden könnte. Durch das Tragen eines eigens für die Ausübung von sportlichen Tätigkeiten konzipierten elastischen Bandes hat der Kläger gezeigt, dass er die Gefahren eines Treffers am Kopf während des durch ihn geleiteten Sportunterrichts ernst genommen und versucht hat, ihnen zu begegnen. Es ist auch nicht so, dass die ausgeübte Sportart von einer derartigen Gefährlichkeit war, dass mit einer Beschädigung der Brille stets zu rechnen gewesen war. Kopftreffer kommen beim Basketball vor, sind jedoch zum einen nicht häufig und zum anderen nur selten von einer derartigen Wucht, dass eine mittels Sportband befestigte Brille herunterfallen kann. Dies mag bei anderen Sportarten, z.B. bei Geräteturnen oder Geländelauf, anders sein. Damit hat der Kläger nicht ohne Weiteres einleuchtende Verhaltensmaßregeln außer Acht gelassen, indem er keine Sportbrille oder Kontaktlinsen beim Sportunterricht getragen hat und damit auch nicht grob fahrlässig gehandelt, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach Ziff. 3.2 S. 2 SErs-RL nicht vorliegen. Wie bereits ausgeführt muss der Kläger sich allerdings den Vorwurf der mittleren Fahrlässigkeit entgegenhalten lassen. In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit sieht Ziffer 3.2. S. 3 der SErs-RL eine Reduzierung des Anspruchs um in der Regel 50 Prozent vor. Der Ersatzanspruch des Klägers ist damit im Ergebnis um 50 vom Hundert zu kürzen. Ein Ausnahmefall, der eine geringere Kürzung trotz Feststellung der mittleren Fahrlässigkeit gebietet, ist nicht gegeben. Ein Abweichen von dem vorgegebenen Regelfall – insbesondere hin zu einer Kürzung um weniger als 50 Prozent – ist nur dann erforderlich, wenn die Umstände des Einzelfalles dies gebieten, was etwa bei erheblicher Einschränkung der Erkennbarkeit des pflichtgemäßen Alternativverhaltens denkbar wäre. Für derartige atypische Umstände sind jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger einen den Gesamtschaden umfassenden Schadensersatzanspruch auch nicht unmittelbar aus § 45 BeamtStG ableiten kann. Die Sachschadensersatzrichtlinien halten sich in dem von § 45 BeamtStG gesetzten Rahmen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Vgl. dazu BVerwGE, Urt. v. 19.12.1967, Az. II C 125.64, BVerwGE 28, 353 ff. und Urt. v. 12.12.1979, Az. 6 C 28.78, ZBR 1980, 249, 251) steht dem Dienstherrn bei der Festlegung der grundsätzlichen Begründung sowie der Art und des Umfangs von Ersatzleistungen für Sachschäden ein weites Ermessen zu. Dieses Ermessen kann durch die Schaffung von Verwaltungsvorschriften, die bestimmte, allgemein auf alle Beamten in vergleichbaren Situationen anzuwendende Leitlinien enthalten, gebunden werden. Solche Verwaltungsvorschriften dürfen jedoch den grundsätzlichen Vorgaben des § 45 BeamtStG nicht zu wider laufen. Ziffer 3.2. der SErs-RL hält sich im Rahmen der allgemein gefassten Vorschrift des § 45 BeamtStG. Der Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beruht auf dem Grundsatz, dass eine Schadensersatzhaftung grundsätzlich nur bei Verschulden begründet wird. An diesen Grundsatz knüpft auch § 45 BeamtStG an, der eine Ersatzpflicht eigentlich nur dann vorsieht, wenn der Dienstherr seine Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat. Geht die SErs-RL durch die Begründung eines allgemeinen Sachschadensersatzes über diese Anspruchsvoraussetzung schon hinaus und gewährt einen Anspruch für alle im Zusammenhang mit der Dienstausübung entstandenen Sachschäden, so ist es gerechtfertigt, diesen Anspruch auszuschließen, sofern der Beamte ihn selbst herbeigeführt oder maßgeblich beeinflusst hat. Auch die generelle Herabsetzung des Anspruchs auf in der Regel 50 Prozent im Falle mittlerer Fahrlässigkeit knüpft an das Mitverschulden des Beamten an der Schadensentstehung an. Dass derjenige, der an der Entstehung eines Schadens durch Nichteinhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mitgewirkt hat, auch am Schaden beteiligt wird, ist ein im Schadensrecht ebenfalls verankerter Grundsatz (vgl. § 254 BGB). Hinsichtlich der zu bewilligenden Ersatzsumme ist schließlich noch Ziffer 3.4. der SErs-RL zu berücksichtigen. Diese legt für Brillenfassungen einen maximalen Ersatzwert von 125 Euro fest. Die im Kostenvoranschlag angegebenen 917 Euro enthalten einen Wert für die Fassung von 299 Euro. Abzüglich der Differenz von 174 Euro, verbleibt ein anzuerkennender Gesamtschaden von 743 Euro, von dem der Beklagte 50 Prozent, mithin 371,50 Euro zu erstatten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert beträgt 917,00 €. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger steht als Beamter in Diensten des Beklagten und unterrichtet Sport an einer beruflichen Schule des Landkreises Kassel. Der Kläger ist Brillenträger. Bei einer Sportstunde am 02.07.2008, in der die Schüler das Passspiel beim Basketball üben sollten, wurde der Kläger von einem der Bälle am Kopf getroffen. Bei diesem Vorfall zerbrach die randlose Brille des Klägers irreparabel. Während des Sportunterrichts hatte der Kläger diese mittels eines elastischen Sportbandes am Kopf befestigt. Dies konnte das zu Boden fallen der Brille jedoch nicht verhindern. Am 14.08.2008 stellte der Kläger Antrag auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten für eine neue Brille gemäß der Sachschadensersatzrichtlinien vom 31.07.2006 (StAnz. 1914 ff., im Folgenden: SErs-RL). Diesen Anspruch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2008 ab. Die Ablehnung begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Kläger bei der Entstehung des Schadens in grob fahrlässiger Weise mitgewirkt habe und daher gem. Ziffer 3.2. der SErs-RL keine Ersatzpflicht bestehe. Durch das Tragen einer normalen Brille, ohne besondere Eignung für den Sportunterricht, habe der Kläger die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders erheblichem Maße außer Acht gelassen. Insbesondere bei Ballspielen bestehe eine erkennbar erhöhte Gefahr von Kopftreffern und daraus resultierenden Schäden an Sehhilfen. Der am 11.09.2008 gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 18.11.2008, zugestellt am 03.12.2008, zurückgewiesen. In der Begründung wies der Beklagte unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid darauf hin, dass das Tragen des elastischen Sportbandes den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entfallen ließe. Ein solches Sportband sei nicht in gleichem Maße wie eine Sportbrille für den Sportunterricht geeignet. Eine fachgerecht angefertigte Sportbrille könne aufgrund besonderer Materialien und spezifischer Konstruktion das Verletzungsrisiko einschränken und weise zudem eine besondere Bruchresistenz auf. Dies hätte dem Kläger als Brillenträger und erfahrenem Sportlehrer bewusst sein müssen. Am 29.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes der Brille in Höhe von 917,00 € zu. Durch die Sicherung der Brille mittels des elastischen Sportbandes habe er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in ausreichendem Maße gewahrt und damit nicht grob fahrlässig zur Schadensentstehung beigetragen. Solche Sportbänder seien zur Sicherung der Brille am Kopf eines Sportlers besser geeignet als Sportbrillen, die lediglich mittels besonderer Bügel am Ohr befestigt würden. Zudem könne er aufgrund bestehender Unverträglichkeiten Kontaktlinsen nur in sehr eingeschränkter Weise tragen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 30.8.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 917,00 € zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Kläger hätte auch durch das Tragen von Kontaktlinsen die Einordnung seines Verhaltens als grob fahrlässig verhindern können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe er nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Mit Beschluss vom 23.06.2009 hat die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen.