Urteil
1 K 76/08.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:1001.1K76.08.KS.0A
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Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 26.09.2007 und 02.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 26.09.2007 und 02.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Sowohl der Bescheid vom 26.09.2009, mit dem der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde, als auch der Bescheid vom 02.10.2007, mit dem das Staatliche Schulamt die Teilzeitbeschäftigung des Klägers beendete, sind – jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 – rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Weder die Voraussetzungen für eine Beendigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers noch für seine Versetzung in den Ruhestand liegen vor. Dabei bestehen jedoch, entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit beider Bescheide deshalb, weil für den Kläger bereits am 02.05.2006 eine Betreuung bestellt wurde, die Behörde jedoch bis zum August 2007 den Schriftverkehr persönlich mit dem Kläger führte und insbesondere auch die Anhörung zu der Versetzung in den Ruhestand nach § 53 HBG nicht über die Betreuerin vornahm. Nach § 12 Abs. 2 HVwVfG ist eine Person, der ein Betreuer zur Seite gestellt wurde, grundsätzlich handlungsfähig. Dies gilt auch für den Aufgabenkreis, für den eine Betreuung angeordnet wurde; dort kann jedoch der Betreuer das Verfahren an sich ziehen mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an der Betreute einer prozessunfähigen Person gleichgestellt ist. Zuvor vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben jedoch wirksam (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A., 2008, § 12 Rn. 15a). Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.12.2006 ausdrücklich die Vermögenssorge nennt, worunter auch Verfahren zur beamtenrechtlichen Statusveränderung zu zählen sein dürften, hätte die Ehefrau des Klägers bereits von Beginn an das Verfahren an sich ziehen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt, selbst in dem Schreiben vom 29.03.2007, in dem sie sich erstmals an die Behörde wandte, ließ sie weder ausdrücklich noch sinngemäß erkennen, dass sie nunmehr an Stelle des Klägers Verfahrenshandlungen vornehmen wolle. Dass überhaupt eine Betreuung angeordnet wurde, wurde dem Beklagten erst mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2007 mitgeteilt, wobei sich aus den Umständen dieses Schreibens jedenfalls sinngemäß auch die Mitteilung ergibt, dass die Ehefrau des Klägers nunmehr für den Kläger handeln und damit das Verfahren an sich ziehen wolle. Damit waren alle vor dem 14.08.2007 vorgenommenen Verfahrenshandlungen des Klägers ebenso wirksam wie die an ihn übersandten Anhörungsschreiben etc., so dass formelle Fehler bezüglich beider Bescheide nicht ersichtlich sind. Beide Bescheide erweisen sich jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Gericht lässt es insoweit jedoch dahingestellt, ob der Beklagte bereits deshalb rechtsfehlerhaft gehandelt hat, weil er zunächst die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen und dann erst in einem weiteren Bescheid die Altersteilzeit widerrufen hat. Ob ein Beamter, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, überhaupt rechtswirksam in den Ruhestand versetzt werden kann, ist durchaus fraglich und wird im Folgenden noch zu erörtern sein. Jedoch kommt es darauf nicht an, da jedenfalls bei Abschluss des behördlichen Verfahrens, also dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007, dieses Versäumnis nachgeholt und die Altersteilzeit des Klägers beendet wurde. Da es bei einer Anfechtungsklage allein auf diesen Zeitpunkt ankommt, ist die Reihefolge, in der beide Bescheide erlassen wurden, dann ohne Belang. Die vom Beklagten als „Beendigung“ bezeichnete Außerkraftsetzung der Altersteilzeit des Klägers mit Bescheid vom 02.10.2007 erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil eine Ermächtigungsgrundlage für eine Beendigung nicht vorliegt. Da es sich bei der Bewilligung von Altersteilzeit nach § 85b HBG zweifelsfrei um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG handelt (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 09.09.2009, Az.: 3 ZB 09.1695; v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: März 2005, § 85a HBG Rn. 67 m.w.N.), kommt eine „Beendigung“ der Altersteilzeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff HVwVfG oder sie verdrängender Spezialregelungen aus dem Beamtenrecht in Betracht. Dabei scheidet der § 48 HVwVfG bereits deshalb aus, weil die Bewilligung der Altersteilzeit mit Bescheid vom 05.05.2004 rechtmäßig war. Ob eine rechtmäßig gewährte Altersteilzeit überhaupt gem. § 49 HVwVfG entgegen dem Willen des Beamten widerrufen werden kann oder ob hierfür Spezialregelungen einschlägig sind, ist umstritten. Nach einer in der Literatur (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: März 2005, § 85b HBG Rn. 97) vertretenen Auffassung ist ein Widerruf einer Altersteilzeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht der – hier nicht einschlägige – Sonderfall des § 85b Abs. 4 i.V.m. § 85a Abs. 2 HBG (schuldhafte Verletzung der Verpflichtung, nur begrenzt Nebentätigkeiten auszuüben) gegeben ist. Auch das VG Trier (Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 1 L 398/09.TR) geht, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, davon aus, dass gegen den Willen des Beamten ein Widerruf einer Alterteilzeitbewilligung nicht möglich sei. Für diese Auffassung spricht, dass der Beamte, der im Vertrauen auf eine Bewilligung der Altersteilzeit Dispositionen getroffen hat, geschützt werden soll. Dem Dienstherr ist es grundsätzlich zuzumuten, gegebene Zusagen einzuhalten und die Personalplanung danach auszurichten. Würde man dieser Meinung folgen, so wäre, da der Kläger sein Einverständnis nicht erteilt hat, der Widerruf unzulässig und der Bescheid vom 01.02.2007 rechtswidrig. Demgegenüber ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschl. v. 18.03.2009, Az.: 1 A 567/08) eine nachträgliche Änderung einer Altersteilzeit grundsätzlich möglich, allerdings nur dann wenn die Voraussetzungen des § 85a Abs. 3 HBG vorliegen (ebenso bereits das BVerwG, Urt. v. 16.10.2008, Az.: 2 C 15.07, für eine vergleichbare Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen). Diese Vorschrift gilt zwar dem Wortlaut nach nur für Fälle der Änderung der Teilzeitbeschäftigung während der aktiven Dienstzeit und nicht für Fälle der Altersteilzeit nach § 85b HBG, wo eine solche Regelung fehlt; nach Auffassung des Hess. VGH soll § 85a Abs. 3 HBG jedoch deshalb allgemeine Geltung beanspruchen, weil bei der Altersteilzeit eine Regelungslücke besteht. Letztgenannte Ansicht verdient Zustimmung, denn sie ermöglicht einen gerechten Interessenausgleich in sog. „Störfällen“ bei Altersteilzeit. Es muss dem Dienstherrn möglich sein, auch gegen den Willen des Beamten eine bereits bewilligte Altersteilzeit wieder zu beenden, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Warum insoweit die Teilzeitbewilligung während des aktiven Dienstes weniger geschützt sein soll als diejenige, die vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgesprochen wurde, erschließt sich nicht. Eine analoge Anwendung ist damit wegen Vorliegens einer Regelungslücke geboten und auch sachgerecht. Im Ergebnis führt dies jedoch auch nicht dazu, dass der Bescheid vom 02.10.2007 rechtmäßig wäre. § 85a Abs. 3 S. 2 HBG scheidet als Ermächtigungsgrundlage von vornherein aus, denn diese Regelung greift nur ein, wenn der Beamte eine Abänderung der Teilzeitregelung begehrt und geltend macht, ihm sei ein Festhalten am ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht zuzumuten (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: März 2005, § 85a HBG Rn. 134). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger wünscht keine Veränderung der Teilzeitregelung. Verbleibt damit nur noch § 85a Abs. 3 S. 1 HBG als mögliche Ermächtigungsgrundlage, so müssten zwingende dienstliche Belange vorliegen, die eine Veränderung der Altersteilzeitregelung des Klägers erfordern. Solche liegen jedoch nicht vor. Wie der Beklagte mehrfach bestätigt und die Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenso mehrfach gerügt hat, sind es allein finanzielle Gründe, die das Staatliche Schulamt veranlasst haben, die Altersteilzeit zu beendigen und den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Das für diesen Fall zu gewährende Ruhegehalt liegt unter den Teilzeitbezügen zuz. des im Falle eines Fortbestehens der Altersteilzeit zu gewährenden Zuschlags nach der Altersteilzeitverordnung (Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit, BGBl. I S. 2239, ATZV), so dass im Saldo die Versetzung in den Ruhestand eine Kostenersparnis für den Beklagten bewirkt. Hierin vermag das Gericht jedoch keine zwingenden dienstlichen Belange zu erkennen. Solche liegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006, Az.: 2 C 23/05, ZBR, 2006, 349 ff, zu den insoweit vergleichbaren „zwingenden dienstlichen Gründen“ in § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DRiG) und der Literatur (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: März 2005, § 85a HBG Rn. 125) nur dann vor, wenn die Beendigung der Teilzeitregelung unumgänglich ist, um eine konkrete und schwerwiegende Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu vermeiden. Dass rein finanzielle Erwägungen hierunter nicht zu subsumieren sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Weitere zwingende dienstliche Gründe sind nicht ersichtlich. Da der Kläger sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Altersteilzeit bereits in der sog. Freistellungsphase befand und daher keinen Dienst mehr zu leisten hatte, lassen sich außer den finanziellen Erwägungen keine Gründe finden, die die Behörde ermächtigen könnten, die Altersteilzeit einseitig zu beenden. Der Kläger war ohnehin nicht mehr verpflichtet, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, ob er dies als aktiver Beamter oder als Ruhestandsbeamter tun würde, ist für den Dienstbetrieb letztlich unerheblich. Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen des § 85a Abs. 3 S. 1 HBG analog nicht vor, so dass die Beendigung der Altersteilzeit auf diese Vorschrift nicht gestützt werden kann. Als Ermächtigungsgrundlage scheidet auch die von dem Hess. VGH in dem Beschluss vom 18.03.2009 (a.a.O.) erwähnte Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31.05.1996 (GVBl. I S. 273) aus. Diese enthält zwar von § 85b HBG abweichende Vorschriften über die Begründung und Gestaltung der Altersteilzeit, nicht jedoch über deren Beendigung. Weiterhin kann der Beklagte den Bescheid vom 02.10.2007 auch nicht auf die allgemeine Vorschrift des § 49 HVwVfG stützen. Ob neben der Regelung des § 85a Abs. 2 HBG analog überhaupt noch Platz für einen Widerruf nach § 49 HVwVfG verbleibt, ist zumindest fraglich. In der Literatur (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: März 2005, § 85a HBG Rn. 119 m.w.N.) wird dies mit überzeugenden Argumenten verneint, während in der Rechtsprechung (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.04.2005, Az.: 1 K 4320/04; offen gelassen vom VG Ansbach, Urt. v. 17.06.2009, Az.: AN 11 K 08.02126; VG Minden, Urt. v. 02.09.2008, Az.: 10 K 647/08) eine Anwendung des § 49 VwVfG für möglich erachtet wird, wobei jedoch eine Begründung zumeist nicht gegeben wird. Richtigerweise wird zu differenzieren sein: Während § 85a Abs. 2 HBG die Regelungen des § 49 HVwVfG verdrängt, die einen Widerruf bei geänderter Sach- oder Rechtslage oder bei besonderen Gemeinwohlinteressen ermöglichen, kann die Regelung des § 49 Abs. 2 S. 1 HVwVfG ergänzend herangezogen werden, nach der ein Widerruf dann möglich ist, wenn er ausdrücklich vorbehalten wurde. Eine solche Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts ist in § 85a oder § 85b HBG nicht geregelt, es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, der Behörde zu gestatten, eine Altersteilzeit nur dann zu bewilligen, wenn der Beamte einem Widerrufsvorbehalt zustimmt, wie dies der Erlass vom 20.10.2006 (StAnz S. 2542) vorsieht. Grundsätzlich ist eine Bewilligung von Altersteilzeit nicht bedingungs- oder auflagenfeindlich, vielmehr gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter Umständen sogar, für die sog. „Störfälle“ bereits im Vorfeld eine Regelung zu vereinbaren und dem Beamten für den Fall der Dienstunfähigkeit eine interessengerechte Lösung zur Verfügung zu stellen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, Stand: Mai 2008, § 72b Rn. 28, die ebenfalls einen Widerrufsvorbehalt für zulässig erachten). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes Hessen nach dem oben zitierten Erlass vom 20.10.2006 und seinem Vorgängererlass vom 30.08.2001 (StAnz S. 3371) Altersteilzeitbewilligungen nur noch dann erfolgen, wenn ein Widerruf als Nebenbestimmung in dem Bewilligungsbescheid enthalten ist. Im Falle des Klägers wurde ein solcher Widerrufsvorbehalt jedoch in den Bescheid vom 05.05.2004 nicht aufgenommen, so dass demzufolge auch ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG nicht möglich ist. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss eine Nebenbestimmung, also auch ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG, ausdrücklich in dem Verwaltungsakt oder einer Ergänzung hierzu aufgeführt sein, zumindest muss sich dies hinreichend klar aus dem Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts ergeben. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A., 2008 § 36 Rn. 11 m.w.N.). Der Bescheid vom 05.05.2004 enthält jedoch nicht einmal andeutungsweise eine Befugnis der Behörde, die Altersteilzeit bei Veränderung der Umstände, insbesondere bei Dienstunfähigkeit des Klägers, zu widerrufen. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt sei unnötig, weil sich bereits aus dem Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn ergebe, dass ein etwaiges Risiko allein in der Sphäre desjenigen zu verankern sei, bei dem es auftrete, so vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Mit einer solchen Erwägung würde die Regelung des § 85a HBG, der einen Schutz des Beamten bezweckt und auch in Fällen der Altersteilzeit analog heranzuziehen ist (s.o.) umgangen und das „Störfallrisiko“ einseitig dem Beamten auferlegt. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden wäre dies unbillig und würde auch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, denn der Kläger hat einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstverpflichtung aus der Altersteilzeit bereits erbracht und darf dann darauf vertrauen, dass die in beiderseitigem Einvernehmen getroffene Verteilung von Arbeitszeit und Freizeit bis zum geplanten Eintritt in den Ruhestand am 01.08.2010 Geltung beansprucht. Dass nunmehr die in dem Erlass vom 20.10.2006 (a.a.O.) vorgesehene Verfahrensweise eine andere ist, steht dem nicht entgegen. Anders als der Kläger kann sich ein Beamter, dem die Altersteilzeit nur unter Beifügung einer Bedingung oder eines Widerrufsvorbehalts genehmigt wird, darauf einstellen, dass er in Störfällen ein – nicht unerhebliches – Risiko zu tragen hat. Dem Kläger blieb dies verwehrt, da entgegen dem Erlass Nebenbestimmungen nicht aufgenommen wurden. In einem solchen Fall ist es aber auch sachgerecht, den Dienstherrn mit dem Risiko des „Fehlschlagens“ einer Altersteilzeitregelung zu belasten, denn er hätte es in der Hand gehabt, durch Aufnahme einer Nebenbestimmung dies zu verhindern. Zusammenfassend kann daher die Beendigung der Altersteilzeit des Klägers auch nicht auf § 49 HVwVfG gestützt werden. Aus demselben Grund ist dem Beklagten auch eine Berufung auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG verwehrt. Weder ausdrücklich noch nach dem Sinnzusammenhang findet sich in dem Bescheid vom 05.05.2004 eine Anbindung der Altersteilzeit an den Eintritt in den Ruhestand in Form einer auflösenden Bedingung. Wenn dies gewollt gewesen wäre, so hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Die Beendigung der Altersteilzeit des Klägers kann schließlich auch nicht auf § 2a ATZV gestützt werden, auf den der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 Bezug nimmt. Die Vorschrift regelt lediglich den finanziellen Ausgleich in Fällen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit im sog. Blockmodell, trifft aber keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine solche Beendigung möglich sein soll. Insoweit verbleibt es vielmehr bei den allgemeinen Regelungen des HBG und des HVwVfG, die jedoch, wie bereits ausgeführt, im Falle des Klägers eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit nicht ermöglichen. Erweist sich damit die Beendigung der Altersteilzeit in dem Bescheid vom 02.10.2007 als rechtswidrig, so hat dies auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Bescheid vom 26.09.2007. Auch dieser erweist sich als rechtswidrig, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht dienstunfähig i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 HBG war und es im Übrigen auch heute nicht ist. Nach der Legaldefinition der Dienstunfähigkeit liegt eine solche dann vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Damit knüpft die Definition an die konkreten Pflichten hinsichtlich des dem Beamten übertragenen funktionellen Amtes im abstrakten Sinn an, ist also anhand des Anforderungsprofils für jeden Beamten zu bestimmen (vgl Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, Stand: August 2007, § 42 Rn. 4 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides oblagen jedoch dem Kläger keine Dienstpflichten, zu deren Erfüllung er unfähig gewesen sein könnte. Der Beamte, der sich für das Blockmodell entschieden hat, bleibt zwar statusrechtlich bis zum Ende der Freistellungsphase Beschäftigter der Dienststelle, befindet sich also statusrechtlich nicht im Ruhestand. Jedoch besteht eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistung in der Freistellungsphase nicht mehr (so ausdrücklich Bay. VGH, Beschl. v. 14.11.2001, Az.: 17 P 01.638, BayVBl. 2002, 311 ff). Für die Frage der Dienstunfähigkeit hat dies zur Folge, dass eine solche begriffsnotwendig während der Freistellungsphase nicht eintreten kann, denn wer (außer hier nicht relevanten Treuepflichten) keine Dienstpflichten mehr zu erbringen hat, kann hierfür auch nicht nicht in der Lage sein. Damit liegt Dienstunfähigkeit nicht vor, so dass auch der Bescheid vom 26.09.2007 sich als rechtswidrig erweist und aufzuheben war. Zusammenfassend ist die Klage damit vollumfänglich begründet. Eines ausdrücklichen Ausspruchs des Inhalts, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin die Dienstbezüge auf der Grundlage der Altersteilzeitbewilligung vom 05.05.2004 (und damit kein Ruhegehalt) zu zahlen, bedurfte es nicht, da sich diese Rechtsfolge ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.483,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der angegriffenen Versetzung in den Ruhestand auf §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2, 63 GKG, hinsichtlich der begehrten Zahlung weiterer Besoldung nach dem 01.10.2007 auf §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 GKG. Die Summe beider Streitwerte ergibt gerundet den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag. Der Kläger steht als Studienrat in Diensten des Beklagten und ist seit dem 01.08.2003 mit seiner gesamten Stundenzahl an das D-Amt abgeordnet. Mit Formblatt vom 30.04.2004 (Blatt 429 der Behördenakte) beantragte der Kläger die Bewilligung von Altersteilzeit gem. § 85 b des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Mit Bescheid vom 05.05.2004 (Blatt 431 f der Behördenakte) wurde dem Antrag stattgegeben. Dem Kläger wurde gem. § 85 b HBG Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2010 bewilligt. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell geleistet werden, d. h., dass in der ersten Hälfte der Zeit, also vom 01.08.2004 bis 31.07.2007, der Kläger in vollem Umfang der bisherigen Arbeitszeit arbeiten sollte und in der zweiten Hälfte, also vom 01.08.2007 bis 31.07.2010 vom Dienst frei gestellt werden sollte. Rechtsmittel wurden gegen den Bescheid nicht eingelegt. Am 30.04.2006 erlitt der Kläger einen Schlaganfall und wurde deshalb ab dem 11.05.2006 in E-Stadt in der F-Klinik behandelt. Mit Schreiben vom 29.07.2006 teilte die Ehefrau des Klägers dies dem Staatlichen Schulamt mit und bat um Auskunft, wie sich die Versorgungsbezüge bzw. die Besoldung darstellte. In der Folgezeit wurde eine Bescheinigung der F-Klinik in E-Stadt vorgelegt. Diese, datiert auf den 31.05.2006, bestätigte dem Kläger die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht A-Stadt - vom 02.05.2006 wurde die Ehefrau des Klägers als Betreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 17.11.2006 ordnete das Staatliche Schulamt die Untersuchung des Klägers durch den ärztlichen Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in A-Stadt an. Dem Kläger wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gerichtet war das Schreiben an den Kläger persönlich. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Am 04.12.2006 verlängerte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht A-Stadt - die Betreuung durch die Ehefrau des Klägers bis zu einer erneuten Überprüfung im Jahr 2009. Mit Schreiben vom 06.12.2006 wurde der Kläger erneut auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung hingewiesen und eine solche wurde angeordnet. Mit Datum vom 11.12.2006 bat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt den Kläger, nähere Angaben über die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu machen. Das Schreiben, das ebenso wie die vorherigen alle an den Kläger selbst gerichtet worden war, blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 13.03.2007, wiederum gerichtet an den Kläger persönlich, wurde der Kläger auf seine Mitwirkungspflichten nach § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG hingewiesen. Er wurde auf die Konsequenzen der Verweigerung einer Mitwirkung hingewiesen, dass er nämlich so behandelt werde, als sei die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden. Auf dieses Schreiben folgte eine Reaktion der Ehefrau des Klägers, datiert auf den 29.03.2007. Sie teilte mit, die gewünschte Einverständniserklärung (schriftliche Schweigepflichtentbindung), die in dem Schreiben des Versorgungsamtes erbeten worden war, sei inzwischen dort hingebracht worden. Mit Schreiben vom 29.03.2007, persönlich unterzeichnet vom Kläger, erbat dieser einige Informationen über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die zuvor mit Bescheid vom 15.09.2006 (Blatt 454 der Personalakte) festgesetzt worden waren. Mit Schreiben vom 13.07.2007, wiederum gerichtet an den Kläger persönlich und zugestellt per Postzustellungsurkunde am 18.07.2007, wurde der Kläger davon unterrichtet, dass beabsichtigt sei, ihn gem. § 51 Abs. 1 HBG in den Ruhestand zu versetzen. Bezug genommen wurde auf das inzwischen angefertigte Gutachten des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 06.07.2007 (Blatt 29 der Behördenakte des Zurruhesetzungsverfahrens). Mit Schreiben vom 20.07.2007, wiederum unterschrieben vom Kläger persönlich, kündigte dieser an, er wolle Einwendungen gegen die geplante Versetzung in den Ruhestand erheben. Mit Schreiben vom 14.08.2007 übersandte die inzwischen bestellte Bevollmächtigte des Klägers und jetzige Prozessbevollmächtigte eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.12.2006 (Blatt 41 f der Behördenakte des Zurruhesetzungsverfahrens). Ausweislich der Behördenakte ist dies der früheste Zeitpunkt, an dem der Beklagte über das Bestehen einer Betreuung informiert wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.08.2007 ließ der Kläger dann vortragen, das Schreiben vom 13.07.2007 sei schon aus formalen Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben, da zum Zeitpunkt des Zugangs der Kläger bereits unter Betreuung gestanden habe. Die Ankündigung hätte der Betreuerin zugestellt werden müssen. Im Übrigen sei die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand aber auch materiell rechtswidrig, weil der Kläger sich bereits seit dem 01.08.2007 in der Freistellungsphase befinde. Dienstliche Interessen seien durch seine dauerhafte Erkrankung nicht berührt. Er übe ohnehin seine Tätigkeit nicht mehr aus bzw. habe keine Tätigkeiten zu erbringen. Eine Versetzung in den Ruhestand in der Freistellungsphase würde damit ausschließlich aus fiskalischen Erwägungen erfolgen. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung seien diese fiskalischen Interessen der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber zu stellen. Im Rahmen der Abwägung sei es grob ermessensfehlerhaft, einen Beamten, der in der Ansparphase schicksalhaft einen Schlaganfall erlitten habe, in der Freistellungsphase vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, um ihm statt der gekürzten Dienstbezüge lediglich Versorgungsbezüge zahlen zu müssen. Die Bevollmächtigte des Klägers bezog sich auch auf den Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 30.08.2001, der die längerfristige Störung in der Ansparphase regelt. Ferner führte die Bevollmächtigte aus, ein Widerruf der Teilzeitbewilligung komme nicht in Betracht, da diese durch begünstigten Verwaltungsakt erfolgt sei und nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 HVwVfG widerrufen werden könne. Insbesondere sei kein Widerrufsvorbehalt in dem Bescheid vom 05.05.2004 enthalten. Mit Urkunde vom 26.09.2007 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Übersandt wurde die Urkunde mit Bescheid vom gleichen Tage. Am 01.10.2007 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26.09.2007 Widerspruch ein. Ferner heißt es, es bestehe weder die Bereitschaft noch die Verpflichtung, die Urkunde entgegen zu nehmen, da mit dem Widerspruch die Unwirksamkeit der Ruhestandsversetzung geltend gemacht werde. Die Urkunde werde im Original wieder zurückgesandt. Mit weiterem Bescheid vom 02.10.2007, zugestellt der Bevollmächtigten des Klägers am 05.10.2007 beendigte das Staatliche Schulamt die Teilzeitbeschäftigung nach § 85 b HBG. In der Begründung heißt u. a. es stehe dem Kläger ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu, wenn die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer seien als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zu gestanden hätte. Am 01.11.2007 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. In der Begründung ließ er vortragen, bereits die Ruhestandsversetzungsverfügung sei rechtswidrig. Insoweit wurden die bereits vorgetragenen Argumente gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung vom 26.09.2007 wiederholt und vertieft. Weiter heißt es, die Ruhestandsversetzungsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nach dem 01.08.2007 und damit nach dem Zeitpunkt erlassen worden sei, an dem die Freistellungsphase der Altersteilzeit begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl die Dienstbehörde als auch der Beamte an die Altersteilzeitbewilligung gebunden gewesen. Es sei auch noch kein Bescheid über die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses erlassen worden. Dieser sei jetzt erst unter dem 02.10.2007 ergangen. Es sei rechtlich unzulässig, einen Beamten während der rechtlichen Wirksamkeit bzw. Bindungswirkung des Altersteilzeitverhältnisses ohne seine Zustimmung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen. Diese Maßnahme dürfe erst nach bestandskräftigen oder für sofortvollziehbar erklärtem Widerruf der Altersteilzeit erfolgen. Es hätte damit also zunächst geprüft und entschieden werden müssen, ob die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit widerrufen werden solle. Hier stehe der Behörde ein Ermessen zu. Da kein eklatantes Missverhältnis zwischen Anspar- und Ausgleichsphase vorliege, hätte es pflichtgemäßem Ermessen entsprochen, wegen des absehbaren Beginns der Freistellungsphase von einem Widerruf abzusehen. Bezüglich des Bescheides vom 02.10.2007 ließ der Kläger vortragen, § 85 b HBG sehe keine Möglichkeit einer nachträglichen Beschränkung oder vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung vor. Diese könne damit nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG erreicht werden. Diese lägen jedoch nicht vor. Damit hätte der Kläger erst zum 31.07.2010, wie im Bescheid vom 05.05.2004 bestandskräftig entschieden, in den Ruhestand versetzt werden dürfen. Dies sei auch nicht unbillig, sondern entspreche vielmehr der Fürsorgepflicht des Dienstherren. Der Kläger habe immerhin während eines Zeitraums von fast zwei Jahren mit verminderten Dienstbezügen vollen Dienst in Erwartung geleistet, die Freistellungsphase auch in Anspruch nehmen zu können. Auch die noch in der Ausbildung befindlichen und damit unterhaltsberechtigten Söhne hätten, ebenso wie der Kläger, darauf vertrauen dürfen, dass er erst mit dem Ende der Altersteilzeit zum 01.08.2010 in Ruhestand versetzt werden würde. Für die Zwangspensionierung zum 01.10.2007 sprächen allein fiskalische Gründe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 (Blatt 7 ff der Gerichtsakte) wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es u. a., die Ankündigung vom 13.07.2007 sei wirksam. Die Ehefrau des Klägers habe das Verfahren nicht an sich gezogen, so dass nach § 12 VwVfG der Kläger im fraglichen Zeitpunkt handlungsfähig gewesen sei. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid rechtmäßig, denn ein Beamter sei in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Ein Ermessen bestehe hier nicht. Auch die Feststellung der Folgen der vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung sei rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid für die Altersteilzeit ergehe unter der Bedingung, dass die Teilzeitbeschäftigung nicht vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendet werde. Dies stelle eine auflösende Bedingung dar. Im Fall vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit finde folglich eine Rückabwicklung statt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.12.2007 zugestellt. Am 18.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Ruhestandsversetzung sei rechtswidrig, weil er nicht wegen Krankheit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig gewesen sei. In der Ausgleichsphase der Altersteilzeitbewilligung hätten keine Dienstleistungspflichten bestanden. Der Dienstherr trage bei einer Altersteilzeitbewilligung das Ausfallrisiko während der Ansparphase. Ein Widerrufsvorbehalt sei in dem Bescheid vom 05.05.2004 nicht enthalten. Damit sei auch kein Widerruf möglich. Es entspreche auch rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung seiner Bindungswirkung entsprechend Bestand habe. Auch der Beamte sei an seinen Antrag auf Altersteilzeit gebunden. Dieser Verpflichtung entspreche die Pflicht des Dienstherren, die Ausgleichsphase nicht dadurch zu unterlaufen, dass er die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfüge. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stelle auch einen groben Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar. Die finanziellen Nachteile sollten dadurch dem Kläger aufgebürdet werden. Eine Ermessensentscheidung, die nach § 49 Abs. 2 VwVfG erforderlich sei, sei ersichtlich nicht getroffen worden. Im Übrigen sei die Zurruhesetzung auch deshalb rechtswidrig, weil eine Verwaltungspraxis dahingehend bestehe, dass besonders schwer erkrankte Beamte nicht vor Ablauf einer Krankheitsdauer von ca. 2 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 26.09.2007 und vom 02.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger über den 01.10.2007 hinaus Dienstbezüge auf der Grundlage der Altersteilzeitbewilligung vom 05.05.2004 bis zum 31.07.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Regelung des § 2 a ATZV gelte auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstleistungsphase als auch während der Freistellungsphase. Dies ergebe sich auch aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Die Aufnahme einer diesbezüglichen Nebenbestimmung diene allein der Klarstellung. Es sei auch nicht so, dass die Regelung des § 51 HBG über die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit durch die Gewährung von Altersteilzeit ausgeschlossen sei. Hiervon gehe auch die Rechtssprechung aus. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.05.2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten (3 Hefter).