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Urteil

1 K 718/10.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2010:1221.1K718.10.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die vorliegende Verpflichtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 2.Alt. VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der ihm durch die Dienstreise nach C entstandenen dienstlich veranlassten Mehraufwendungen gem. § 3 Abs. 1 HRKG a.F. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder direkt aus dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) noch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gem. Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder dem Fürsorgegrundsatz des § 45 BeamtStG. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2010 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dienstreisen i.S.d. des Hessischen Reisekostengesetzes sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 S. 1 HRKG a.F. Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Zwar hat der Kläger am 05.12.2008 eine derartige Dienstreise unternommen, der Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Kläger die in § 3 Abs. 5 S. 1 HRKG a.F. geregelte Ausschlussfrist von einem Jahr überschritten hat. Die Frist beginnt gem. § 3 Abs. 5 S. 2 HRKG a.F. mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise und endet gem. § 188 Abs. 2 1.Alt. BGB iVm § 3 V 1 HRKG a.F. nach einem Jahr. Die Jahresfrist begann vorliegend am 06.12.2008 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 05.12.2009 um 24.00 Uhr. Da der Erstattungsantrag des Klägers erst am 09.12.2009 bei dem Staatlichen Schulamt einging, war die Frist bereits abgelaufen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist allein das Datum des Antragseingangs bei dem Staatlichen Schulamt fristwahrend, denn Beschäftigungsbehörde im Sinne des Hessischen Reisekostengesetzes ist für Lehrerinnen, Lehrer und Schulleiter das Staatliche Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde gem. §§ 92 Abs. 11 i.V.m. 94 Abs. 11 HSchulG. Dieses ist zuständig für dienstrechtliche Maßnahmen, also beispielsweise Anstellung, Beförderung, Versetzung von Lehrerinnen und Lehrern sowie dienstliche Anordnungen wie die Verpflichtung zur Durchführung einer Dienstreise. Dass nicht die Schule des Klägers, sondern das Staatliche Schulamt als Beschäftigungsbehörde anzusehen ist, ist im Übrigen mittlerweile auch zwischen den Beteiligten unbestritten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kommt es damit auf den Eingang des Antrags beim Staatlichen Schulamt an. Die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthält entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine Regelung, wonach zur Einreichung von Reisekostenerstattungsanträgen der Dienstweg über die Schule zwingend eingehalten werden muss, so dass ein Antrag fristwahrend bei der Schule gestellt werden könnte. § 11 der Dienstordnung bestimmt nur, dass bei Eingaben an die Schulaufsichtsbehörde der Dienstweg einzuhalten ist, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Diese Abweichung von der Einhaltung des Dienstweges ergibt sich aber gerade aus dem Hessischen Reisekostengesetz. Nach § 3 Abs. 12 HRKG a.F. bestimmen sich Art und Umfang ausschließlich nach diesem Gesetz und dieses schreibt die Beantragung der Reisekostenvergütung bei der Beschäftigungsbehörde vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Frist stellt auch keine unzumutbare Benachteiligung des Klägers dar. Die im Jahr 2008 geltende Regelung gab dem Dienstreisenden immerhin ein Jahr Zeit, seinen Antrag einzureichen. Die Pflicht zur Einhaltung von Fristen wird jedem Bundesbürger in den unterschiedlichsten Bereichen auferlegt, z.B. im Bereich des Widerrufs, Widerspruchs, Klageerhebung, bei Kündigungen usw.. In vielen Verwaltungsbereichen gelten viel kürzere Fristen, so beispielsweise bei Klageerhebung oder Einlegung eines Widerspruchs. Von daher ist weder die Festlegung einer Jahresfrist noch die zwischenzeitlich erfolgte Verkürzung auf 6 Monate rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Es ist einem Beamten zuzumuten, innerhalb dieser Frist seine Angelegenheiten zu regeln und den erforderlichen Antrag zu stellen (ebenso VG München, Urt. v. 25.02.2004, - M 12 K 03.5840 -, juris). Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Beamten das Risiko des Verlusts eines Antrags oder der Verzögerung infolge längerer Postlaufzeiten oder Versäumnisse im Dienstbetrieb auferlegt wird. Hiergegen kann der Beamte jedoch Vorkehrungen treffen. Durch die großzügig bemessene Frist von heute 6 Monaten, damals 1 Jahr, kann er Anträge so rechtzeitig stellen, dass Verzögerungen mit einkalkuliert werden können. Gegen das Verlustrisiko besteht die Möglichkeit, eine Kopie zu erstellen, dann nach angemessener Frist bei der Beschäftigungsbehörde nachzufragen und ggf. den Antrag in Kopie erneut zu übersenden. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 HVwVfG zu gewähren. Bei der Frist des § 3 Abs. 5 S. 1 HRKG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne, dass bei verspäteter Antragstellung der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt und eine Erfüllung des Anspruches nicht mehr zulässig ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21..04.1982 – 6 C 34.79 - ZBR 1982, 281 ff m.w.N.). Der Beklagte war auch nicht daran gehindert, sich auf den Ablauf der Jahresfrist zu berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1984, - 6 C 33/83 -, Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 105) könnte die Erstattungsverweigerung nur dann als unzulässige Rechtsausübung des Beklagten angesehen werden, wenn der Kläger außerstande gewesen wäre, sich auf die Ausschlussfrist einzurichten, oder wenn er aus Gründen, die der Dienstherr zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Erstattung binnen dieser Frist zu beantragen. Für beides bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten ergibt sich auch nicht aus § 3 HRKG a.F. i.V.m. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gem. Art 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der daraus resultierende Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung besagt, dass jede Verwaltungsbehörde die verschiedenen Betroffenen gleich zu behandeln hat. Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte jedoch nicht verstoßen. Dass entgegen der eindeutigen Gesetzeslage Reisekostenanträgen anderer Beamte auch bei Fristüberschreitung stattgegeben wird, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geschilderten Behandlung seines Antrages vor 4 Jahren. Zum einen wurde dem Kläger damals deutlich gemacht, dass er nur ausnahmsweise eine Erstattung beanspruchen könne und in Zukunft auf die Einhaltung der Frist geachtet werde. Zum anderen kann sich der Kläger aber auch deshalb nicht auf die Bewilligung vor 4 Jahren berufen, weil es keinen Grundsatz „Gleichheit im Unrecht“ gibt. Jede von dem Gesetz abweichende Verwaltungspraxis ist eine rechtswidrige Verwaltungspraxis, die grundsätzlich nicht Grundlage für einen Anspruch auf Gleichbehandlung sein kann (Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 147. Aktualisierung, 2010, Art.3, Rn. 181). Ferner hat der Kläger auch aus dem Fürsorgegrundsatz des § 45 BeamtStG keinen Anspruch auf Bewilligung der verspätet geltend gemachten Reisekosten. Ausschlussfristen wie die des § 3 Abs. 5 S. 1 HRKG dienen der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Der Dienstherr soll davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Erstattungsanträgen belastet zu werden. Er muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel planen und daher überblicken können, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat. Der Dienstherr hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass klare Verhältnisse geschaffen werden. Dieses Interesse des Dienstherrn dient als Rechtfertigung für Ausschlussfristen, die damit auch nicht gegen den Fürsorgegrundsatz verstoßen (so BVerwG, Urt. v. 22.03.1984, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, - 6 C 34/79 -, BVerwGE 65, 197 ff, beide m.w.N.). Ein Anspruch auf Bewilligung der Reisekosten ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht des § 45 BeamtStG deshalb, weil der Beklagte den Kläger falsch oder unzureichend informiert hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.08.1973, - VI C 26.70 - BVerwGE 44, 36 ff m.w.N.) obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können. Im Übrigen war der Kläger bereits 4 Jahre zuvor über die geltenden Regelungen informiert worden, so dass kein Anlass bestand, auf den Fristablauf und die ordnungsgemäße Antragstellung hinzuweisen. Zusammenfassend ist der Reisekostenerstattungsantrag verspätet bei dem Beklagten eingegangen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die Reisekostenvergütung hat. Die Klage ist mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Schulleiter X-Schule in Y. Mit Schreiben vom 20.11.2008 ordnete der Beklagte seine Teilnahme an einer Schulleiterdienstversammlung zu dem Thema „Zentrale Stellenzuweisung an die Schulen“ an. Diese fand am 05.12.2008 im Z in C statt. Mit Schreiben vom 30.11.2010 stellte der Kläger Antrag auf Erstattung der bei dieser Dienstreise angefallenen Reisekosten. Dieses Schreiben enthält sowohl einen Eingangsstempel der X--Schule vom 04.12.2009, der mit dem Kürzel des Klägers versehen ist, als auch einen Eingangsstempel des Staatlichen Schulamts mit Datum vom 09.12.2009. Mit Bescheid vom 21.01.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung, die einjährige Ausschlussfrist zur Reisekostenvergütung sei bereits abgelaufen, ab und wies darauf hin, dass der Eingang bei der Schule für die Berechnung der Verjährungsfrist nicht maßgeblich sei. Hiergegen legte der Kläger am 19.02.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, nicht das Staatliche Schulamt, sondern die einstellende Schule, in seinem Fall also die X-Schule, sei Beschäftigungsbehörde i.S.d. Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG), denn die Lehrkräfte seien an ihrer Schule und nicht beim Staatlichen Schulamt beschäftigt. Demnach sei der Tag der Einreichung des Reisekostenantrags bei der Schule maßgeblich und fristwahrend. Ferner führte der Kläger aus, bei ihrer Einstellung würden die Lehrer dazu verpflichtet, Anträge an nachgeordnete Behörden auf dem Dienstweg zu stellen. Daher müssten auch Reisekostenanträge zunächst bei der Schule eingereicht werden, um dann von dieser an das zuständige Staatliche Schulamt weitergeleitet zu werden. Nur durch Einhaltung dieses Dienstweges sei eine Kontrolle der Fristwahrung durch den Beamten gewährleistet, weil er sich dort den Eingang durch die Dienststelle quittieren lassen könne. Die alleinige Aufbürdung des dem Dienstweg immanenten Verzögerungs- bzw. Verlustrisikos auf den Beamten sei unbillig. Schließlich führte der Kläger an, bei einem vergleichbaren Fall vor vier Jahren habe sich der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten seiner Auffassung angeschlossen und den Eingangsstempel der Schule als maßgeblich gelten lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2010, dem Kläger zugegangen am 03.05.2010, wies das zuständige Schulamt den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, das Staatliche Schulamt sei die zuständige „Beschäftigungsbehörde“ i.S.d. Hessischen Reisekostengesetzes. Dieses sei nämlich mit der Einstellung, Regelung von Personalangelegenheiten und Führung der Personalakten betraut. In den Aufgabenkreis falle daher auch die Bearbeitung von Reisekostenanträgen. Außerdem ergebe sich weder aus dem Hessischen Reisekostengesetz noch aus der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter eine Regelung, wonach die Abgabe des Reisekostenantrags bei der zuständigen Schule der Abgabe beim Staatlichen Schulamt gleichstehe. Das Abstellen auf den Tag des Eingangs bei dem Staatlichen Schulamt sei keine Besonderheit des Reisekostenrechts und damit keine unzumutbare Benachteiligung des Klägers. Außerdem stünde ihm ebenfalls der Weg über Fax und Email zur Verfügung. Dadurch könne eine Fristversäumung aufgrund von Zustellungshindernissen ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Bearbeitung des Reisekostenantrags vor vier Jahren führte der Beklagte aus, zwar seien damals die Reisekosten nachträglich erstattet worden, dies beruhe aber weder auf einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG noch auf einer Zustimmung zur Meinung des Klägers, sondern sei einzig als Einzelfallentscheidung unter Zugutehaltung eines Vertrauenstatbestandes aufzufassen. Am 02.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und stellt ergänzend klar, dass er dem Staatlichen Schulamt die Zuständigkeit als „Beschäftigungsbehörde“ i.S.d. Hessischen Reisekostengesetzes nicht abspreche. Jedoch betrachte er es als Aufgabe der Beklagten, Verfahrensweisen zu schaffen, wonach der rechtzeitige Eingang von Anträgen gewährleistet werden könne. So sei es zweckmäßig, auch im Bereich der Reisekostenerstattung den allgemeinen Dienstweg (Einreichung des Antrags bei der Schule, Weiterleitung desselben durch die Schule an das Staatliche Schulamt) zu beschreiten. Die Frist solle dann bereits durch den Eingangsstempel der Schule als gewahrt gelten, auch wenn die Anträge aufgrund der Bündelung der Post zwischen Schule und Schulamt erst einige Tage später bei der Beklagten eingingen. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30.11.2009 die begehrten Reisekosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft seinen Vortrag aus dem behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, den Lehrkräften solle auch weiterhin der Weg erhalten bleiben, ihre Anträge gemeinsam mit der Schulpost an das Schulamt zu übermitteln. Dennoch obliege es dem Antragsteller, durch rechtzeitige Absendung für einen fristgerechten Eingang bei dem Schulamt zu sorgen. Daher müsse die notwendige Dauer des Postweges mit einkalkuliert werden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.10.2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.