Urteil
1 K 165/11.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2012:0229.1K165.11.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtene Rückforderung von Versorgungsbezügen ist § 52 Abs. 2 BeamtVG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass in Anwendung dieser Vorschrift die Klägerin die zu viel erhaltenen Versorgungsbezüge zurückzahlen muss. Versorgungsbezüge sind zu viel gezahlt, wenn und soweit sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, wenn also der Zahlung entweder kein Verwaltungsakt zugrundelag, beispielsweise weil irrigerweise mehr ausgezahlt als bewilligt wurde, oder wenn der zugrundeliegende Bescheid gemäß § 48 HVwVfG zurückgenommen wurde (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6.A., Rn. 689). Vorliegend hat der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung der Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2010 gem. § 48 HVwVfG zurückgenommen. Diese Rücknahme ist rechtmäßig, denn der Klägerin wurden in diesem Zeitraum zu hohe Versorgungsbezüge bewilligt. Sie erhielt für den Sohn D Familienzuschlag der Stufe 1, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorlagen. Gem. § 50 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erhält derjenige Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, der eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat und ihr aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da die Klägerin ihren Sohn D im fraglichen Zeitraum nicht in ihre Wohnung aufgenommen hatte. Eine Aufnahme i.S.d. dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn die Wohnung mit dem Willen des aufnehmenden Beamten auch für den Aufgenommenen als Unterkunft und Heim zum Mittelpunkt der Lebensführung im Sinne des § 7 BGB wird und hierdurch eine häusliche Gemeinschaft mit dem Aufnehmenden gebildet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 1989 -1 UE 3965/87 -; juris). Die häusliche Gemeinschaft darf nicht zeitlich befristet sein, sondern muss in der Absicht erfolgen, das Zusammenleben auf unbestimmte Dauer fortzusetzen. Ob die Voraussetzungen für eine nicht nur vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls, wobei es auf die polizeiliche Anmeldung mit einer Hauptwohnung nicht ankommt. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Lebensumstände tatsächlicher Art (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2005 - 7 A 698/02 -, juris), so dass der Umstand, dass der Sohn D bei dem Vater mit Hauptwohnung gemeldet war, unerheblich ist. Entscheidend kommt es jedoch auf die Frage an, wo das Kind sich des Nachts aufhält. Der Hess. VGH (a.a.O.) hat dies mit folgenden prägnanten Worten ausgedrückt: „Eine Wohnung, in der sich ein Kind nur tagsüber und nicht auch zur Nachtzeit aufhält, wird ihm nicht zum Heim und damit auch nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensführung. Denn unerläßlicher Teil des Lebens eines Kindes ist der nächtliche Schlaf, so daß es nur dort, wo es regelmäßig nachts schläft, sein Heim und damit den Mittelpunkt seiner Lebensführung haben kann. Daß sich ein Säugling und Kleinkind aus beruflichen und persönlichen Gründen seiner Eltern bzw. seines sorgeberechtigten Elternteils tagsüber regelmäßig in einer anderen Wohnung aufhält und dort auch schläft, macht diese Wohnung grundsätzlich nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.“ Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Sie hat zur Folge, dass der Mittelpunkt der Lebensführung für den Sohn der Klägerin beim Vater des Kindes war, wo der Sohn D übernachtete. Die täglichen Aufenthalte in der Wohnung der Klägerin waren Besuche, führten jedoch nicht dazu, dass der Sohn dort seinen Lebensmittelpunkt begründete. Wurde damit zu Recht die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 gem. § 48 HVwVfG zurückgenommen, so war der Beklagte auch ermächtigt, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Ob ein Wegfall der Bereicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB vorliegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies so wäre, so könnte sich die Klägerin gegenüber ihrer grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung im Ergebnis nicht mit Erfolg hierauf berufen, da sie gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Sowohl die bestellte Betreuerin als auch die Klägerin in der Zeit nach Aufhebung der Betreuung haben grobfahrlässig falsche Angaben gemacht bzw. erforderliche Meldungen unterlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes als offensichtlich anzusehen, wenn der Beamte ihn nicht erkannt hat, weil er die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen hat, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des die Zahlung in Empfang Nehmenden ankommt (vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 13. März 1991 - 6 C 51/88 -, NJW 1991, 2718, 2720; und vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82 -, NVwZ 1985, 907; sowie Bay. VGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - 15 ZB 05.780 -, und vom 31. Mai 2001 - 3 B 96.2446 -; OVG des Saarlandes, Beschl. vom 09.11.1992 - 1 R 46/91 -, juris, alle m.w.N.). Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“. Offensichtlich ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmungen zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 L 2583/91 -, juris). Der Empfänger von Dienstbezügen ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht insbesondere gehalten, die ihm ausgehändigten Bezüge-/Versorgungsunterlagen zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Aus diesem Grund wird in den Gehaltsmitteilungen regelmäßig auf die Verpflichtung hingewiesen, die Angaben in der Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, in Verbindung mit anderen zugegangenen Bescheiden zu vergleichen und schon bei geringfügigen Fehlern oder Zweifeln an der Richtigkeit unverzüglich die Besoldungsstelle zu unterrichten. Im Rahmen der automatisierten Bezügefestsetzung muss der Empfänger mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen. Ferner hat der Beamte sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen beim Dienstherrn, der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. vom 28. Februar 1985 a.a.O.; VG Kassel, Urt. v. 07. Juni 2006, - 7 E 1918/05 -). Da vorliegend die Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem 9. Februar 2009 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unbestritten nicht in der Lage war, ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln, konnte sie auch nicht erkennen, ob ihr zu hohe Bezüge bewilligt worden waren. Jedoch war für diesen Zeitraum eine Betreuerin bestellt, deren Zuständigkeit, wie sich aus dem Betreuerausweis ergibt, auch die Vermögenssorge umfasste. Dies hat zur Folge, dass für die Frage des Verschuldens während dieses Zeitraums nicht auf die Person der Klägerin abgestellt werden kann, sondern auf die Person der Betreuerin. Das Verschulden eines Betreuers wird dem Betreuten gem. §§ 278 S. 1, 1902 BGB zugerechnet (vgl. Palandt-Diederichsen, 71. A., 2012, vor § 1896 Rn. 15; AG Brühl, Urteil vom 2. November 1998 - 29 C 244/98 -, VersR 1999, 114). Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin in der Lage war, während der Zeit der Betreuung die Tragweite der von ihr gemachten Angaben zu erkennen, so dass die von dem Prozessbevollmächtigten angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand der Klägerin nicht erforderlich war. Der Betreuerin der Klägerin kann der Vorwurf, die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht gelassen zu haben, nicht erspart werden. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hätte sie bei gehöriger Überprüfung die Überzahlung erkennen können und müssen. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 19. März 2008 nennt deutlich die Voraussetzungen, unter denen ein Familienzuschlag gewährt werden kann. Schon nach dem dort zitierten Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG („in ihre Wohnung aufgenommen haben“) mussten sich bei der Betreuerin ohne weiteres Zweifel aufdrängen, ob dies im Falle des Sohnes D noch der Fall war. Von einer Aufnahme kann dann keine Rede sein, wenn das Kind nur tagsüber sich bei der Mutter zu Besuchszwecken aufhält. Von daher hätte es nahegelegen, zumindest bei der zuständigen Behörde nachzufragen, um die Zweifel auszuräumen. Hätten solche Zweifel schon aufgrund des Anschreibens des Regierungspräsidiums auftreten müssen, so wäre erst recht bei einer aufmerksamen Lektüre des von der Betreuerin unterzeichneten Vordrucks (Ergänzungsblatt 1, vgl. Bl. 97 der Versorgungsakte) aufgefallen, dass die Gewährung eines Familienzuschlags zumindest zweifelhaft, wenn nicht gar ausgeschlossen war. In dem Vordruck wird präzise erläutert, wann eine Aufnahme auf Dauer gegeben ist, nämlich (nur) dann, wenn die „Wohnung auch für … dieses Kind auf Dauer als Unterkunft und Heim Mittelpunkt der Lebensführung ist, also eine häusliche Gemeinschaft besteht“. Von einer Unterkunft kann dann nicht die Rede sein, wenn das Kind an einem anderen Ort übernachtet; dies hätte der Betreuerin auch auffallen müssen. Zusammenfassend hat damit die Betreuerin der Klägerin durch grob fahrlässig falsche Angaben die Überzahlung verursacht, dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Auch für den Zeitraum nach Beendigung der Betreuung kann die Klägerin sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Ab dem 10. Februar 2009 war sie wieder vollumfänglich in der Lage, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Ihr oblag damit auch die Verpflichtung, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags noch vorlagen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr mit Formblatt vom 19. Mai 2009 (Bl. 111 der Versorgungsakte) angegeben, sie habe den Sohn D auf Dauer in ihre Wohnung aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, hätte bereits der Wortlaut der Erklärung Anlass zur Nachfrage geben müssen, so dass auch die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat und sich auch für die Zeit nach dem 10. Februar 2009 nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Der Rückforderungsbescheid ist auch hinsichtlich der gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG getroffenen Billigkeitsentscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten; insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen vollständigen Erlass des Rückforderungsbetrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder zum Teil abgesehen werden. Dem Dienstherrn steht damit ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen will. Die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich nachgeprüft werden kann, da der Begriff der Billigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Ob beim Vorliegen von Billigkeitsgründen die Verwaltung von der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Gebrauch macht, ist hingegen eine Ermessensfrage. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare, Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist - wie bereits ausgeführt - insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam, wenn die Behörde ein Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung trifft. Dabei ist indes nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Berechtigungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (vgl. hierzu VG Kassel, a.a.O.). Die Entscheidung der Behörde, aus Billigkeitsgründen von der vollständigen Rückforderung des streitgegenständlichen Betrages nicht abzusehen und lediglich eine ratenweise Tilgung von Monatsbeträgen zu ermöglichen, ist nach den obigen Grundsätzen und den hier gegebenen Umständen gerichtlich nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Raten ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Bl. 148 f der Versorgungsakte) verbleibt der Klägerin noch ein hinreichender Betrag, um einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Der Beklagte hat mit der zeitlichen Streckung der Rückzahlungsverpflichtung den Belangen der Klägerin damit hinreichend Rechnung getragen, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sich als rechtmäßig erweist. Der Beklagte hat im Bescheid vom 31. Januar 2011 die Aufrechnung mit der Rückforderung gegenüber den Versorgungsbezügen erklärt. Diese Aufrechnungserklärung ist gemäß § 387 BGB wirksam, denn es handelt sich bei den Forderungen auf die Versorgungsbezüge einerseits und den Rückforderungsbetrag andererseits um Geldforderungen, die gegenseitig und gleichartig sind. Ferner ist die in Aufrechnung gestellte Forderung aus dem Rückforderungsbescheid auch wirksam und fällig, so dass wirksam aufgerechnet wurde. Zusammenfassend ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.423,87 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Maßgebend ist der zurückgeforderte Betrag. Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Beamtin in Diensten des Beklagten. Sie litt unter einer psychischen Erkrankung, die letztlich auch Grund für die Versetzung in den Ruhestand war. Diese Krankheit, bei der mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen erforderlich wurden, begann im Juni 2004. Ab dem 2. Oktober 2006 stand die Klägerin, weil sie als nicht mehr geschäftsfähig angesehen wurde, unter Betreuung. Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 versetzte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main sie in den Ruhestand. Der Ruhestand begann am 1. März 2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch verheiratet mit Herrn A.. Aus der Ehe sind zwei Kinder, C und D, hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19. Dezember 2007 (Blatt 93 ff. der Versorgungsakte) geschieden. Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 setzte das Regierungspräsidium Kassel die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge fest. Mit Schreiben vom darauffolgenden Tage wurde dieser Bescheid der damals bestellten Betreuerin, Frau E., übersandt. Diese erwiderte mit Schreiben vom 23. April 2007 und übersandte eine Erklärung für die Zuschläge zum Ruhegehalt. Nachdem das Amtsgericht A-Stadt mit Schreiben vom 15. Januar 2008 dem Regierungspräsidium Kassel ein Protokoll einer Sitzung übersandt hatte, nach dem im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen worden war, wandte sich das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 19. März 2008 an die Betreuerin der Klägerin und bat um Übersendung eines Urteils betreffend die Ehescheidung. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass über die Stufe des Familienzuschlags nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erneut entschieden werden müsse. Hingewiesen wurde auch auf die gesetzlichen Regelungen des § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), wobei die gesetzlichen Regelungen im Detail erläutert wurden. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übersandte die Betreuerin der Klägerin eine ausgefüllte Erklärung zum Familienzuschlag (Blatt 96 ff. der Versorgungsakte der Klägerin). Diese enthielt auch das Ergänzungsblatt 1, bei dem bei beiden Kindern der Klägerin angegeben worden war, dass sie auf Dauer - also nicht nur vorübergehend - in die Wohnung der Klägerin aufgenommen worden seien, wobei ausweislich eines Hinweises diese Frage nur dann mit „ja“ zu beantworten war, wenn die Wohnung für das Kind auf Dauer als Unterkunft und Heim Mittelpunkt der Lebensführung sei, also eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Nachdem die Klägerin auch zu den Einkommensverhältnissen der Kinder Auskünfte erteilt hatte, bewilligte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 22. April 2008 der Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 1. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass jegliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen seien. Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hob das Amtsgericht A-Stadt die Betreuung für die Klägerin wieder auf. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 forderte das Regierungspräsidium Kassel die Klägerin auf, eine beigefügte Erklärung zum Familienzuschlag auszufüllen. In dieser Erklärung, datiert auf den 19. Mai 2009, gab die Klägerin an (Blatt 111 ff. der Versorgungsakte der Klägerin), sie habe ihren Sohn D. nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer in ihre Wohnung aufgenommen. An Einkünften erhalte D Unterhaltsleistungen in Höhe von 295 € von dem anderen Elternteil. In der Folgezeit wurde der Klägerin weiter der Familienzuschlag der Stufe 1 bewilligt. Am 6. September 2009 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Kassel telefonisch mit, ihr Sohn J lebe bei dem geschiedenen Ehemann. Sie zahle Unterhalt. Auf Nachfrage teilte die Klägerin mit, sie habe in der Erklärung vom 19. Mai 2009 fälschlicherweise angegeben, dass ihr Sohn D in ihrem Haushalt lebe. Bei den Einkünften habe sie als Unterhaltsleistungen 295,00 € angegeben. Diesen Betrag habe jedoch nicht ihr geschiedener Ehemann, sondern sie an ihren Sohn D gezahlt. Sie müsse wohl den damaligen Fragebogen falsch verstanden haben. Insoweit korrigiere sie ihre Angaben. Die Klägerin teilte ferner mit, das, was sie am 6. September 2009 telefonisch mitgeteilt habe, sei zutreffend. Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2010 wurde die Klägerin erneut gebeten mitzuteilen, ob die Voraussetzungen der Stufe 1 des Familienzuschlages noch vorliegen. Auf weitere Nachfrage des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. Oktober 2010 gab die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2010 an (Blatt 124 der Versorgungsakte), ihr Sohn sei mit Hauptwohnung in F gemeldet gewesen. In der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 27. September 2010 habe er tagsüber bei ihr gelebt, sei von ihr versorgt worden und habe sich nur zum Schlafen in der Wohnung seines Vaters aufgehalten. Beigefügt war eine Aufenthaltsbescheinigung. Mit Bescheid vom 5. November 2010 berechnete das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge der Klägerin neu und legte ab dem 1. Januar 2008 einen Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zugrunde. Der Bescheid vom 22. April 2008 wurde insoweit aufgehoben. Ferner heißt es, der entstandene Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.750,14 € brutto werde gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückgefordert. In der Begründung wurde ausgeführt (Blatt 145 ff. der Versorgungsakte), es habe im fraglichen Zeitraum keine häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn bestanden. Der Sohn D habe im Haushalt des Vaters gelebt. Eine häusliche Gemeinschaft werde nicht allein dadurch begründet, dass eine Versorgung tagsüber stattgefunden habe. Ferner wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Überzahlung für den Zeitraum Januar 2008 bis Oktober 2010 zurückzufordern. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, Billigkeitsgründe vorzutragen. Mit Schreiben vom 26. November 2010 legte die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse dar. Daraufhin erging unter dem 31. Januar 2011 ein Rückforderungsbescheid, in dem zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 2.423,87 € brutto zurückgefordert wurden. Gleichzeitig wurde die Aufrechnung mit laufenden Versorgungsbezügen erklärt und zwar aus Billigkeitsgründen ab dem 1. März 2011 in 100,00 €-Raten. Am 16. Februar 2011 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe an einer sehr ernst zu nehmenden psychischen Erkrankung gelitten. Aus diesem Grund sei sie auch unter Betreuung gestellt worden. Die Zuverlässigkeit ihrer Angaben, die sie während dieser Zeiträume gemacht habe, sei nicht gewährleistet gewesen. Sie sei nicht nur starken Stimmungsschwankungen unterworfen gewesen, sondern auch in ihrer Urteilsfähigkeit stark eingeschränkt. Auf diesen besonderen Umständen hätten die fehlerhaften Angaben beruht. Tatsächlich habe die Klägerin ihren Sohn D, der bis zum 1. Mai 2008 auch unter seinem ersten Wohnsitz bei ihr gemeldet gewesen sei, auch noch danach durchgehend versorgt, zumindest soweit es ihre gesundheitlichen Probleme jeweils zugelassen hätten. D habe auch nach seinem Umzug zu seinem Vater die Mahlzeiten bei seiner Mutter respektive den Eltern seiner Mutter, die im selben Haus wie die Klägerin gewohnt hätten, eingenommen. Als Ausgleich dafür, dass der Vater dem Sohn D Wohnung gewährt habe, habe die Klägerin Barunterhalt gezahlt. Damit habe die Klägerin die Versorgungszuschläge, die sie für ihr Kind D erhalten habe, als ihr zustehend betrachtet. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Sohn nach wie vor als Haushaltsangehöriger zu betrachten sei. Sie habe damit die Versorgungszuschläge arglos entgegengenommen und auch arglos für Unterhaltszwecke verbraucht. Sie habe keine Rücklagen und keine werthaltigen Vermögensgegenstände und sei damit um die Versorgungszuschläge in keinster Weise bereichert. Sie habe die Entreicherung auch nicht bewusst herbeigeführt. Sie sei zum fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, besoldungsrechtliche Fragen zu überprüfen und zu beurteilen. Auch sei die Schlussfolgerung der Behörde, wonach der Sohn D seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt nicht bei der Mutter, sondern bei dem Vater gehabt hätte, unzutreffend. D habe sich zusammengenommen wesentlich häufiger in der Wohnung der Mutter aufgehalten als in der Wohnung des Vaters. Auch habe er gelegentlich in der Wohnung der Mutter genächtigt. Aus dieser Tatsache ergebe sich für die Klägerin und ihre Betreuerin, deren Angaben sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, durchaus die Rechtsansicht, dass D im Haushalt der Klägerin lebt und von ihr versorgt werde. Diese Rechtsansicht sei sicherlich nicht grundsätzlich falsch, jedenfalls nicht so offensichtlich, dass die Klägerin ein schlechtes Gewissen hätte haben müssen. Gleiches gelte für die Betreuerin. Damit könne der Vorwurf, die Klägerin habe grob fahrlässig falsche Auskünfte gegeben, nicht aufrechterhalten werden. Die Gelder seien mit gutem Gewissen verbraucht worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Aufnahme leiblicher Kinder zu Tagesaufenthalten sei dann nicht nur eine vorübergehende Aufnahme, wenn sich die Aufenthalte von Kindern unter Einschluss von Übernachtungen über mindestens zwei Tage erstreckten und sich in relativ kurzen Zeitabständen wiederholten. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Aufenthalte des Sohnes D bei der Mutter hätten sich auf Zeiten nach der Schule beschränkt. Die Wohnung des Vaters habe den Mittel- und Ausgangspunkt für die Lebensgestaltung des Sohnes gebildet. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, denn sie habe grob fahrlässig ihre Anzeigepflichten verletzt. Die Erklärung bzw. unterlassenden Handlungen der Betreuerin müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Nach Ende der Betreuung hätten die Sorgfaltspflichten der Klägerin selbst oblegen. Es habe sich aufgrund der eindeutigen Angaben der Klägerin auch keinen Anlass für den Beklagten ergeben, nachzufragen. Die Billigkeitsregelung sei ausreichend. Mit Schriftsätzen vom 28. Februar 2011 und 8. März 2011 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Februar 2012 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.