Urteil
1 K 1441/11.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2012:0611.1K1441.11.KS.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Gewährung von Reisekostenvergütung in Form des Tagegeldes für Polizeivollzugsbeamte, die als Mitglieder der Fahndungsgruppe einer Polizeiautobahnstation mit Fahndungsfahrten betraut sind.
Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 13. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Sammelanträge des Klägers vom 1. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 betreffend die Erstattung von Reisekosten in Form von Tagegeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Gewährung von Reisekostenvergütung in Form des Tagegeldes für Polizeivollzugsbeamte, die als Mitglieder der Fahndungsgruppe einer Polizeiautobahnstation mit Fahndungsfahrten betraut sind. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 13. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Sammelanträge des Klägers vom 1. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 betreffend die Erstattung von Reisekosten in Form von Tagegeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage, mit der der Kläger die Neubescheidung seiner mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Juli 2011 abgelehnten Sammelanträge auf Reisekostenerstattung erstrebt, ist als Verpflichtungsklage - hier in Form der Bescheidungsklage - statthaft. Die Klage begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Die Klagefrist (§ 74 VwGO) ist eingehalten. Das gem. §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren, von dem der Kläger nicht gem. § 182 HBG dispensiert war, weil es sich vorliegend um keine versorgungsrechtliche Behördenentscheidung im Landesbereich handelt, wurde in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt. Die Klage erweist sich auch als begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2011 vermag einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren auch in der Fassung nicht standzuhalten, die er durch den ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 gefunden hat. Die Mehraufwendungen, die der Kläger für seine Teilnahme an Fahndungsfahrten der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation B-Stadt in dem hier in Rede stehenden Zeitraum als Reisekosten geltend gemacht hat, sind dem Grundsatz nach erstattungsfähig, so dass er eine Neubescheidung seiner Sammelanträge vom 1. Dezember 2010 und 6. Juni 2011 beanspruchen kann. Durch die Ablehnung der betreffenden Anträge wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Hessen und unterfällt in persönlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des Hessischen Reiskostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) - HRKG -. Der von ihm verfolgte Erstattungsanspruch ist damit an den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu messen. Gem. § 4 Abs. 1 HRKG haben Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, wobei sich deren Art und Umfang ausschließlich nach diesem Gesetz bestimmt. Der hierdurch begründete Erstattungsanspruch umfasst nach näherer Bestimmung des § 7 HRKG u. a. auch die Mehraufwendungen für Verpflegung, für die ein Tagegeld gewährt wird, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EstG - bestimmt. Das Vorliegen eines Reisekostenerstattungsanspruchs knüpft damit an das Vorliegen einer Dienstreise an. Dienstreisen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG - die anderen tatbestandlichen Alternativen der Vorschrift sind vorliegend ersichtlich nicht einschlägig - die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Ausgehend von dieser Gesetzeslage handelt es sich bei den Fahndungsfahrten, die der Kläger auf besondere dienstliche Anordnung seines Dienstherrn bzw. im Rahmen der Dienstpläne als Mitglied der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation B-Stadt durchgeführt hat, um Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne. Bei den dienstlich veranlassten Fahndungsfahrten, an denen der Kläger teilgenommen hat, handelt es sich unzweifelhaft um Reisen „außerhalb der Dienststätte“. Die Dienststätte des Klägers befindet sich in Anlehnung an die Definition dieses Begriffs in der Rechtsprechung an dem Ort, an dem sein konkret-funktionelles Amt, d. h. sein Dienstposten, stellenplanmäßig geführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4/87 -, NVwZ-RR 1989, 655; siehe auch VG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 K 2475/11.GI -, Juris). Das ist die Polizeiautobahnstation B-Stadt. Soweit man hier auf die einschlägige Kommentarliteratur abstellt, ergibt sich nichts anderes. Danach ist Dienststätte die räumlich abgegrenzte Stelle, in der aufgrund entsprechender (Büro-)Ausstattung und Organisation Dienstaufgaben wahrgenommen werden. Die Dienststätte - als im Verwaltungsaufbau kleinste organisatorische Einheit - ist damit zumeist Teil einer Dienststelle, d. h. derjenigen Stelle, bei der regelmäßig Dienst verrichtet wird, wenn sie nicht ohnehin mit der Dienststelle identisch ist (vgl. dazu Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 37 f.). Auch dies weist vorliegend auf die Polizeiautobahnstation B-Stadt hin, womit auch auf der Hand liegt, dass der Kläger sich im Rahmen seiner dienstlichen Teilnahme an Fahndungsfahrten von seiner Dienststätte jeweils räumlich entfernt hat. Eine „funktionale Betrachtungsweise“ bei der Auslegung des Dienststättenbegriffs führt vorliegend ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der häufigen Teilnahme des Klägers an Fahndungsfahrten ist nicht erkennbar, dass er zu seiner Dienststätte keine oder nur noch eine unwesentliche tatsächliche Beziehung hat, weil für ihn dort keine Anwesenheitspflicht bestehen würde oder er dort keine Dienstpflichten mehr zu erfüllen hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7/98 -, Juris,). Von einer “Loslösung“ des Klägers von der Polizeiautobahnstation B-Stadt in diesem Sinne bei der Durchführung von Fahndungsfahrten als Mitglied der dortigen Fahndungseinheit kann keine Rede sein. Bei den Fahndungsfahrten nehmen der Kläger und seine Kollegen als Beamte der dortigen Fahndungsgruppe für diese Dienststelle Fahndungsaufgaben auf Fernstraßen und Bundesautobahnen vor. Eine Abordnung oder abordnungsgleiche Maßnahme, durch die die Dienststätte im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Fahrten gewechselt würde, ist nicht erkennbar. Die Polizeiautobahnstation B-Stadt stellt für den Kläger offensichtlich den tatsächlichen Mittelpunkt seiner dienstlichen Aufgabenwahrnehmung dar. Soweit ersichtlich beginnt er seinen Dienst grundsätzlich im dortigen Dienstgebäude. Beginn und Ende der Fahndungsfahrten erfolgen ebenfalls von dort aus. Auch werden die Einsatzfahrzeuge ganz offensichtlich im gleichen Objekt abgestellt und dort übernommen. Für die Qualifizierung der Fahndungsfahrten des Klägers als Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne ist es im Übrigen auch unerheblich, ob das Dienstgeschäft seinem Schwerpunkt nach noch während der Reise oder aber erst nach Erreichen des Reiseziels erledigt wird (vgl. dazu auch VG Weimar, Urteil vom 22. April 2003, - 4 K 1279/01. We -, Juris). Der Beklagte vertritt demgegenüber offenbar die Auffassung, dass es nach Sinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelungen des (vorherigen) Zurücklegens einer gewissen Wegstrecke bedürfe, um die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstgeschäftes außerhalb der Dienststätte als reisekostenrechtlich relevant anzusehen. Nicht umfasst - so der Beklagte - sei daher der Fall, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke selbst bereits die Dienstausübung und damit das eigentliche Dienstgeschäft darstelle. So liege es hier, da die Fahndungsfahrten gerade den planmäßigen Einsatz der im Fahndungseinsatz tätigen Polizeivollzugsbeamten abbildeten und insofern keine besondere, sondere die regelmäßige Form der Dienstausübung darstellten. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise sind aus Sicht des Einzelrichters schon deshalb angebracht, weil sie im Einzelfall kaum trennscharfe Abgrenzungen ermöglichen dürfte, obwohl hier die Notwendigkeit einer einheitlich sachgerechten Handhabung in der Verwaltungspraxis auf der Hand liegt. So stellt sich etwa die Frage, wie Fahndungsfahrten zu einem vorab bestimmten Einsatzort (etwa Verkehrskontrolle an einem festgelegten Kontrollpunkt) im Vergleich zu Fahndungsfahrten mit zunächst “offenem“ Fahndungsauftrag oder zu Überwachungszwecken reisekostenrechtlich bewerten wären. Allen diesen Fällen ist im Übrigen gemein, dass hier der - wie auch immer geartete - polizeiliche Fahndungseinsatz und Fahndungszweck, nicht aber das “Fahren“ als solches den Schwerpunkt der dienstlichen Tätigkeit darstellen dürfte, was die vermeintliche Identität zwischen Dienstgeschäft und Fahrt als taugliches Unterscheidungskriterium weiter in Frage stellt. Unabhängig davon findet sich für eine - einschränkende - Auslegung des Dienstreisebegriffs im Sinne des Verständnisses des Beklagten aber auch im Gesetz im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG keine hinreichende Stütze (vgl. zur Rechtslage in Thüringen auch VG Weimar, a. a. O.). Soweit der Beklagte zum Beleg seiner insoweit gegenteiligen Einschätzung darauf verweist, dass es sich nicht bei jeder Verrichtung mit dienstlichem Gepräge oder jeder Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehe, zwangsläufig um eine Dienstreise handele, mag dies zwar zutreffen (vgl. dazu auch Nitze, a. a. O., § 2 Rdnr. 4). Für die hier vorzunehmende Einordnung ist mit dieser (zutreffenden) Aussage jedoch nichts gewonnen. Hiermit ist allein besagt, dass es in jedem Fall, in dem ein Bezug zum Reisekostenrecht besteht, einer einzelfallbezogenen Betrachtung - und ggf. Abgrenzung - dahingehend bedarf, ob die betreffende Reise im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG dienstlich veranlasst war. Die einschlägige Erlasslage, auf die sich der Beklagte gestützt hat, bietet ebenfalls keine Handhabe für eine abweichende rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Mit dieser hat das zuständige Ministerium die hier in Frage stehenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen in der Weise interpretiert, dass der Gesetzgeber den “normalen“ Streifendienst - zumal wenn er dienstplanmäßig erfolge - als Teil des üblichen Dienstablaufs ansehe, weshalb eine Streifenfahrt oder die (immer wiederkehrende) Fahrt eines Verkehrserziehers regelmäßig nicht gleichzeitig planmäßiger Einsatzdienst und Dienstreise (mit der Folge des Bestehens etwaiger Erstattungsansprüchen nach dem HRKG) sein könne (vgl. dazu Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. November 2010, Az.: LPP 33 Wi - 013-B/2-2010 -). An diese - für die Handhabung einschlägiger Fallkonstellationen in der Verwaltungspraxis maßgeblichen - ministeriellen Vorgaben ist das Gericht bei der Auslegung der hier streitentscheidenden Bestimmungen nicht gebunden. Ihr kann auch in der Begründung nicht gefolgt werden, weil das Reisekostenrecht nicht an eine “besondere Form der Dienstausübung“ anknüpft. Aus Sicht des Einzelrichters erscheint zudem zweifelhaft, ob die Festlegungen in dem oben zitierten Erlass für die Beurteilung des “Dienstfahrtcharakters“ von Fahndungsfahrten der Polizeivollzugsbediensteten, die Mitglieder der bei den Polizeiautobahnstationen eingerichteten Fahndungsgruppe sind, überhaupt einschlägig sind. Denn der Erlassgeber hat seine Betrachtung allein auf die im “normalen“ Streifendienst tätigen Beamten (und überörtlich tätigen Verkehrserzieher) erstreckt und damit auf eine Beamtengruppe, der die mit Fahndungsaufgaben betrauten Fahndungsgruppenmitglieder nicht angehören. Gegen das hier gefundene Ergebnis kann auch nicht die Regelmäßigkeit und Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Klägers im Rahmen seiner Mitwirkung an Fahndungsfahrten eingewandt werden. Denn diese Umstände sind nicht dazu geeignet, solchen Fahrten die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989, a. a. O.; zur Reiskostenerstattung in Form des Tagesgeldes für Polizeivollzugsbeamte, die regelmäßig Fahrten von Ihrer Dienststätte in auswärtige Orte zum Zwecke der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben als Verkehrserzieher wahrnehmen, siehe auch VG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 K 2475/11. GI -, Juris). Die dem Kläger in diesem Zusammenhang angefallenen Mehraufwendungen für Verpflegung sind auch dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HRKG erstattungsfähig, so dass er im Hinblick auf seine Sammelanträge vom 1. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 durch die Gewährung von Tagesgeld in noch zu bestimmender Höhe erneut zu bescheiden ist. Der vom Kläger geltend gemacht Anspruch scheitert nicht an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HRKG. Nach dieser Bestimmung sind bei Dienstreisen nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen zu erstatten. Hieraus folgt, dass dem Beamten durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 -, Juris). Die Erstattung von Reisekosten in Form des Tagegeldes kommt danach nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Dies ist vorliegend im Hinblick darauf der Fall, dass die häufig mehr als 8-stündige Abwesenheit des Klägers von seiner Dienststätte bei Teilnahmen an Fahndungsfahrten für ihn die Notwendigkeit bedingt, sich angemessen zu verpflegen. Da die Fahndungsfahrten sich mehrheitlich im Bereich von Bundesautobahnen abspielen, wird dies häufig nur durch Anfahren der dort befindlichen Autobahnraststätten möglich sein, die gegenüber „normalen“ Gaststätten ein deutlich erhöhtes Preisniveau aufweisen. Reisekostenvergütung in Form der Gewährung von Tagegeld ist dem Kläger auch nicht deshalb zu versagen, weil seine dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung anderweitig abgegolten sind. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG, der bis zum Inkrafttreten eines umfassenden Hessischen Besoldungsgesetzes gem. § 86 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten fortgilt, können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgeber in den Anlagen zum BBesG, insbesondere in den Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B, näher bestimmt und eingegrenzt. Nach Nummer 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten Polizeivollzugsbeamte der Länder eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen - wie dem Kläger - Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Nach Nummer 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen werden durch die Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Mit der sog. “Polizeizulage“ sollen mithin nur typische, mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben üblicherweise verbundene Aufwendungen ausgeglichen werden, nicht aber auch jede individuelle Besonderheit des Dienstes, den der Einzelne mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraute Beamte zu leisten hat. Insofern schließt die Gewährung der Polizeizulage die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die für alle Beamten gesetzlich oder in anderer Weise besonders vorgesehen sind - wie etwa Reisekostenvergütung - nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.79 -, BVerwGE 62, 354). Vorliegend geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen, die durch die individuellen Besonderheiten des Dienstes bedingt sind, da die Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Rahmen der Teilnahme an Fahndungsfahrten häufig - wohl typischerweise - mit einer über acht Stunden hinausgehenden Dauer und langfristiger Abwesenheit von Dienststätte und Dienstort verbunden ist (anders für den Fall der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben als Verkehrserzieher in auswärtigen Orten VG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2012, a. a. O.). Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Streitsache zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die hier streitentscheidende Frage, ob Polizeivollzugsbeamte, die einer bei den Polizeiautobahnstationen eingerichteten Fahndungsgruppe zugeteilt sind, im Hinblick auf Fahndungsfahrten ihrer Dienstgruppe Reisekosten in Form von Tagegeld beanspruchen können, ist bislang in der Rechtsprechung des im Rechtszug übergeordneten Hessischen Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich nicht geklärt. Ihr kommt auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, was sich schon daran zeigt, dass die Kammer in jüngster Zeit mit mehreren Fallkonstellationen dieser Art befasst war. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG. Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Hessen. Er bekleidet das Amt eines Polizeihauptkommissars und versieht seinen Dienst in der mobilen Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation B-Stadt. Unter dem 1. Dezember 2010 und 6. Juni 2011 stellt der Kläger bei seiner Dienststelle Sammelanträge, mit denen er die Erstattung von Tagesgeld für von ihm im Einzelnen aufgelistete Fahndungseinsätze im Zeitraum vom 23. Juli 2010 bis zum 5. Mai 2011 begehrte. Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte das Polizeipräsidium Nordhessen die betreffenden Anträge unter Verweis darauf ab, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht im Rahmen von Dienstreisen angefallen und daher nicht erstattungsfähig seien. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium Nordhessen mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 als unbegründet zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Mit bei Gericht am 25. November 2011 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, dass sein Dienstposten bei der Dienststelle der Polizeiautobahnstation B-Stadt nach der einschlägigen Erlasslage als Organisationseinheit dem Polizeipräsidium Nordhessen zugeordnet sei. Als seine “Dienststätte“ im Sinne des Reisekostenrechts sei folglich die Polizeiautobahnstation B-Stadt anzusehen. Als Mitglied einer dort eingerichteten Fahndungsgruppe nehme er Aufgaben wahr, die in einer besonderen Rahmendienstanweisung des Polizeipräsidiums Nordhessen geregelt seien. Die örtliche Zuständigkeit der Fahndungsgruppe erstrecke sich entsprechend der örtlichen Zuständigkeit der Polizeiautobahnstation auf den gesamten Dienstbereich des Polizeipräsidiums Nordhessen mit schwerpunktmäßiger Überwachung der Bundeautobahnen und Bundesstraßen. Der Dienstbereich umfasse die Stadt C, den Landkreis C, den D-Kreis, den Landkreis E sowie den F-Kreis und habe mithin eine Ausdehnung und Größe, die mehrere hundert Kilometer Bundesautobahnen und Bundesstraßen umfasse. Die Fahndungsgruppe versehe ihren Dienst nach einem Sonderdienstplan. Die Tätigkeit der Beamten der Gruppe im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit verändere für diese nicht ihre Zugehörigkeit zur Dienststätte der Polizeiautobahnstation B-Stadt, von der ausgehend diese mittels Dienstwagen ihren Dienst im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeiautobahnstation versehen würden. Die Dienstwagen, mit denen die Beamten sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu unterschiedlichen Orten bewegten, würden hierdurch keine Dienststätten im reiskostenrechtlichen Sinne. Eine täglich „rollende Dienststätte“ in Form eines Dienstwagens sei den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften fremd. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG sei eine Dienstreise eine von der zuständigen Behörde angeordnete Tätigkeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift hierzu umfassten Dienstreisen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten. Hierbei dürfe eine allgemeine Anordnung von Dienstreisen erteilt werden, wenn gleichartige Dienstgeschäfte im selben Bereich - hier des Dienstbezirks des Polizeipräsidiums Nordhessen - zu erledigen seien. Ferner könne angeordnet werden, dass die dienstliche Fahrt an der Dienststelle, hier der Polizeiautobahnstation B-Stadt, begonnen und beendet werde. Im Übrigen gelte eine Dienstreise als an der Dienststelle angetreten und beendet, wenn das Gebäude der Dienststelle, unabhängig von der regelmäßigen Dienstzeit, vor oder nach Erledigung des auswärtigen Dienstgeschäfts betreten werde oder Bedienstete zum Dienstreiseende an der Dienststelle ihr Kraftfahrzeug abstellten. Alle vorgenannten Merkmale seien im vorliegenden Fall aufgrund der dienstlichen Weisung für die Fahndungsgruppe gegeben. Bei der Art der Tätigkeit der Beamten der Fahndungsgruppe fielen Fahrtkosten aufgrund der Benutzung von Dienstwagen nicht an und Übernachtungskosten deshalb kaum, weil überwiegend eine tägliche Rückkehr zur Dienststätte erfolge. Allerdings bestehe je nach Abwesenheitsdauer von der Dienststätte in Bezug auf Mehraufwendungen für Verpflegung ein Anspruch auf Tagegeld nach § 7 HRKG für. Dem stehe auch nicht die Gewährung der sog. Polizeizulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I zur BBesO entgegen. Hiermit seien die vorliegend in Frage stehenden besonderen Aufwendungen nicht abgegolten, weil die Fahrten der Fahndungsgruppe mit Dienstwagen nach der einschlägigen Rahmendienstanweisung nicht dem normalen polizeilichen Streifendienst zugeordnet werden könnten. Ebenso wenig komme vorliegend die Erlasslage vom 11. November 2010 (Az.: LPP 33 Wi - 013-b/2-2010 -, Satz 2) zum Tragen, wonach ein dienstplanmäßiger Einsatz per se nicht zugleich als Dienstreise qualifiziert werden könne. Die betreffende Regelung per Erlass stehe im Widerspruch zur einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei rechtswidrig. Es sei im Übrigen auch so, dass den Bediensteten der Fahndungsgruppe für Fahrten der vorliegend in Frage stehenden Art aufgrund der eindeutigen Rechtslage nach dem HRKG vor Herausgabe des betreffenden Erlasses regelmäßig Reisekosten in Form von Tagegeld erstattet worden seien. Diese Praxis sei in der Vergangenheit auch ihm - dem Kläger - zu Gute gekommen. Die Behörde könne nicht einzelnen Normen des HRKG im Erlasswege eine eigene einengende Auslegung geben, die ausschließlich der Einsparung von Reisekosten dienen solle. Der allgemein auch das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz dürfe nicht ohne jede Rücksicht auf die betroffenen Beamten und deren persönlichen Belange durchgesetzt werden. Insoweit müssten die Angehörigen der Fahndungsgruppe sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, Mehraufwendungen für Verpflegung während ihrer Streifenfahrten durch Mitführung von Kaltverpflegung und Getränken absenken zu können. Dies sei allein schon aus gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Gründen unzumutbar, ebenso wie das Verlangen, die sog. Polizeizulage für Verpflegung während der Tätigkeit in der Fahndungsgruppe einzusetzen. Den von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt hat der Kläger in der Klagebegründung und den diesen ergänzenden Schriftsätzen vom 27. Februar und 27. März 2012 unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur noch weiter vertieft. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu verweist er auf die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheids. Ergänzend hierzu wurde ausgeführt, dass die Polizeiautobahnstation B-Stadt zwar die Dienststätte des Klägers bilde, dies jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung zu ändern vermöge, wonach nicht jedwede dienstlich veranlasste Entfernung von der Dienststätte als Dienstreise anzusehen sei und mit erstattungsfähigen reisekostenrechtlichen Mehraufwendungen einhergehe. Nicht bei jeder Verrichtung mit dienstlichem Gepräge oder jeder Tätigkeit, die in einem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehe, handele es sich zwangsläufig um eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG. Die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstgeschäfts bedürfe nach Sinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelung des Zurücklegens einer gewissen Wegstrecke. Nicht umfasst sei folglich der - hier gegebene - Fall, in dem das Zurücklegen von Wegstrecken selbst bereits die Dienstausübung und damit das eigentliche Dienstgeschäft darstelle. Die Fahndungsfahrten der Mitglieder der Fahndungsgruppe bildeten gerade den planmäßigen Einsatz der Polizeivollzugsbeamten ab und stellten daher keine besondere, sondern vielmehr die regelmäßige Form der Dienstausübung dar. Die Tätigkeit des Klägers sei mit dienstplanmäßigen Streifenfahrten im normalen polizeilichen Streifendienst gleichzusetzen, da die Fahndungstätigkeit über Einsatzpläne vorab festgelegt sei, das Einsatzgebiet feststehe und die Möglichkeit zur freien Auswahl des konkreten Verpflegungsortes bestehe. Mit dieser Einschätzung befinde sich die Behörde auch im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Vergleich der Tätigkeit polizeilicher Fahndungseinheiten mit mobilen Einsatzkommandos betreffe. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung der sog. Polizeizulage liefere keine Begründung dafür, weshalb in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ein reiskostenrechtlicher Tagegeldanspruch bestehen solle. Entgegen der Auffassung des Klägers befinde sich zudem die einschlägige Erlasslage in Einklang mit den in Hessen maßgeblichen reisekostenrechtlichen Grundlagen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einsatzfahrten der Mitarbeiter der Fahndungsgruppe stets Verpflegungsmehrkosten von mindestens dem hälftigen Tagegeld entstünden. Auch die im Innendienst eingesetzten Kollegen des Klägers hätten nicht die Möglichkeit, direkt vor Ort eine Kantine zu besuchen und seien daher darauf angewiesen, sich ihre Speisen und Getränke entweder selbst mitzubringen oder aber auswärts essen zu gehen. Soweit man dem Kläger auf Grund seiner Außendiensttätigkeit ein Tagegeld zukommen lassen wollte, würde er im Vergleich zu seinen Kollegen im Innendienst ohne sachliche Rechtfertigung besser gestellt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.