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Urteil

1 K 58/11.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0117.1K58.11.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet. Unzulässig ist die Klage zunächst deshalb, weil das Begehren auf Schadensersatz nicht vor Klageerhebung hinreichend konkret gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wurde. Rechtsgrundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Beamtenverhältnis dar, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, DVBl. 1998, 1083, unter Verweis auf BVerwGE 80, 123). Daneben ist in der Rechtsprechung aber auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anerkannt, der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet wird (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961, II C 165.59 -, BVerwGE, 13, 17, 18 ff.). Beiden Schadensersatzansprüchen ist gemein, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn gegeben sein muss. Unabhängig davon, wie ein solcher Schadensersatzanspruch eines Beamten begründet wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass vor Klageerhebung der Beamte gehalten ist, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Nach der bisher einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die vorherige Geltendmachung eines behaupteten Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Dienstherrn als nicht nachholbare Prozessvoraussetzung für eine allgemeine Leistungsklage angesehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 66; Urteil vom 27. Juni 1986 - 6 C 131/80 -, BVerwGE 74, 303, S. 306; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Loseblatt, Rn. 25 zu § 79 BBG). In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Erfordernis indes teilweise relativiert und auch eine unmittelbare Widerspruchseinlegung bei der zuständigen Behörde für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350, S. 355). Auch in der neueren Rechtsprechung wird jedoch betont, dass der Schadensersatzanspruch, sei es mittels Antrag oder direkt im Wege des Widerspruchs, in erkennbarer und bescheidbarer Weise konkretisiert werden muss, denn nur so wird der Dienstherr in die Lage versetzt, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001, a.a.O., S. 355). Einen konkreten Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger vor Klageerhebung nicht gestellt, vielmehr wurde die Beklagte lediglich mit Schreiben vom 5. Januar 2011 aufgefordert, zu erklären, dass sie „sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die durch den universitären Konflikt entstanden sind“, ersetzen werde. Dies reicht nicht aus, da die Beklagte aufgrund der pauschalen Geltendmachung nicht in die Lage versetzt wurde, zu entscheiden, in welcher Höhe und aufgrund welcher Verletzungen materieller und immaterieller Rechtsgüter der Kläger Schadensersatz begehrt. Ein Konkretisierung hinsichtlich des materiellen Schadens erfolgte erstmals im laufenden Gerichtsverfahren, als beantragt wurde, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.578,54 € zuzusprechen, bezüglich des immateriellen Schadens wurde bis zur mündlichen Verhandlung überhaupt keine Konkretisierung vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der in einem zivilgerichtlichen Schmerzensgeldprozess, wo die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt werden kann. Der Kläger steht der Beklagten nicht als Bürger gegenüber, sondern hat aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch die Verpflichtung, zunächst eine behördeninterne Klärung des Konflikts herbeizuführen und zu diesem Zweck konkret darzulegen, welche Geldsumme er als angemessen für den Ausgleich seines immateriellen Schadens ansieht. Da der Kläger dies nicht getan hat, war bereits deshalb die Klage abzuweisen. Aber selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2011 als Antrag ausreichen lassen wollte, wäre die Klage unzulässig, da, anders als dies § 54 Abs. 2 BeamtStG vorsieht, kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Da es sich ausweislich der Antragsbegründung nicht um einen versorgungsrechtlichen Anspruch handelt, sondern um einen Schadensersatzanspruch, greift auch die Ausnahmeregelung des § 182 HBG nicht ein. Ein Vorverfahren wurde unstreitig nicht durchgeführt, es war auch nicht nach § 75 VwGO entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger nach dem Schreiben vom 5. Januar 2011, sofern man dieses als ausreichenden Antrag qualifizieren wollte, mindestens 3 Monate abgewartet und dann erst Klage erhoben hätte. Die Klage wurde jedoch bereits am 24. Januar 2011 und damit gerade einmal 17 Tage, nachdem das Schreiben vom 5. Januar 2011 bei der Beklagten eingegangen war, erhoben. Damit ist auch wegen des fehlenden Vorverfahrens die Klage unzulässig und bereits deshalb abzuweisen. Aber selbst wenn man entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzeslage weder eine vorherige Geltendmachung noch ein Vorverfahren verlangen und die Klage damit als zulässig ansehen wollte, wäre sie abzuweisen, weil die sachlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn nicht vorliegen. Die Klage hätte daher auch im Fall ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Zunächst steht dem geltend gemachten Anspruch bereits die Vorschrift des § 46 Abs. 2 HBeamtVG entgegen. Dem Grunde nach macht der Kläger einen Dienstunfall geltend, nämlich dass er in Ausübung seines Dienstes aufgrund eines oder mehrerer Ereignisse einen Körperschaden davongetragen hat (vgl. die Definition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verhalten, das im allgemeinen Wortgebrauch als „Mobbing“ bezeichnet wird, die Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllen kann. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahingehend, dass Mobbing dann nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn es sich um eine Vielzahl verschiedener Vorgänge während eines längeren Zeitraums handelt, da es dann an einem plötzlichen Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG fehlt (vgl. z.B. VG B-Stadt, Urteil vom 2. April 2008 – 3 A 263/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 12 K 3063/09 -, juris). Anders ist dies jedoch dann, wenn sich die Traumatisierung oder psychische Erkrankung konkret auf einen Vorfall, beispielsweise im Rahmen eines Dienstgesprächs zurückführen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - II C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 f; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 UE 776/03 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 14. November 2002 – 7 E 586/01 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 1 K 564/10.KS, n.v.). Vorliegend begehrt der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund bestimmter, konkret bezeichneter Vorfälle, die seiner Auffassung nach zu einer Ehrverletzung und Gesundheitsverletzung geführt haben sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Klageschrift vom 21. Januar 2011, in der der Kläger angibt, zum einen seien mehrere Gespräche zwischen dem Prodekan und Studenten geführt worden, die seine Autorität untergraben hätten, zum anderen seien nicht bestandene Prüfungen von 10 Studenten annulliert worden. Beide Vorfälle hätten kausal zu der Ehrverletzung und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Die Klageschrift nennt damit mehrere, zeitlich und örtlich bestimmbare und damit auch „plötzliche“ Ereignisse im Sinne des Dienstunfallrechts, so dass nach oben zitierter Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Dienstunfalls, jedenfalls wenn man den Schilderungen des Klägers folgt, vorliegen. Dass es sich nicht um einen, sondern um mehrere Vorfälle handelt, die zusammengenommen für die gesundheitliche Schädigung des Klägers verantwortlich sein sollen, steht dem nicht entgegen, denn nach der Rechtsprechung kann es keinen Unterschied machen, ob eine gesundheitliche, z.B. psychische Beeinträchtigung durch eine einzige Tathandlung oder durch mehrere herbeigeführt wurde; entscheidend ist allein, dass alle Ereignisse zeitlich örtlich bestimmbar sind (so ausdrücklich VG Kassel, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.). Auch die weiteren Merkmale des § 31 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG liegen vor, denn als Körperschaden werden auch psychische Schädigungen anerkannt, sofern sie – wie hier - auf äußeren Einwirkungen beruhen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.). Liegt damit ein Dienstunfall vor, hätte der Kläger sein Begehren im Wege einer Dienstunfallanzeige gegenüber dem Dienstherrn geltend machen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und kann auch nicht mehr nachgeholt werden, da mittlerweile die Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG abgelaufen ist. Als Folge hiervon sind sämtliche, auf die Vorfälle zurückzuführenden, Ansprüche ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 HBeamtVG, wonach weitergehende Ansprüche gegen den Dienstherrn, also insbesondere auch solche auf Schmerzensgeld, nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Dies ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich. § 46 Abs. 2 HBeamtVG ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 - 2 BVL 9/88 - BVerfGE 85, 176 ff) und greift auch ein, wenn noch kein Dienstunfall anerkannt wurde, selbst dann, wenn die Frist des § 45 Abs. 1 HBeamtVG verstrichen ist. Aber selbst dann, wenn man die Sperrwirkung des § 46 Abs. 2 HBeamtVG verneinen wollte, wäre der Klage kein Erfolg beschieden. Dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz steht nämlich ein weiteres Hindernis entgegen, das sich in der hier analog anwendbaren Regelung des § 839 Abs. 3 BGB findet. Danach ist ein Anspruch aus Amtshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Vorschrift findet auch Anwendung in Fällen des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29; Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23/95 -, BVerwGE 102, 33; Urteil vom 29. Februar 1968 - II C 105.64 -, ZBR 1968, 280). Der Kläger hat sich nicht gegen die - ihn nach seiner Auffassung in seiner Ehre und Gesundheit beeinträchtigenden - Maßnahmen der Beklagten, also die Gespräche mit den Studierenden oder die Annullierung der Prüfungsleistungen, im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder eines Eilverfahrens gewandt, obwohl ein solches zumindest möglich gewesen wäre. Der Kläger hätte unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung eine Rechtsverletzung rügen können und die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten von dem Verwaltungsgericht klären lassen können. Stattdessen hat er lediglich viel später mit anwaltlichen formlosen Schreiben auf die seiner Meinung nach vorhandene unzumutbare Arbeitssituation reagiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.) kommen zwar formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel im Sinne des in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegten Rechtsgedankens in Betracht, so dass der Beamte von solchen Rechtsbehelfen zur Schadensabwendung Gebrauch machen muss, wenn oder soweit gerichtlicher Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht. Besteht jedoch – wie hier – die Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme, muss der Beamte diesen Weg vorrangig beschreiten. Er hat also kein Wahlrecht in dem Sinne, dass er sich ohne nachteilige Folgen anstelle des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken dürfte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.). Zusammenfassend ist der Anspruch des Klägers auch aufgrund der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen und die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Aber selbst wenn man auch dieses Argument nicht gelten lassen wollte, hätte die Klage keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Fürsorgepflichtverletzung liegen nicht vor, denn die Beklagte hat nicht schuldhaft, also zumindest fahrlässig, gegen ihre aus dem Beamtenverhältnis folgende Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verstoßen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Verhalten der Beklagten die Belange des Klägers in irgendeiner Weise schuldhaft beeinträchtigt haben könnte. Vielmehr war es stets darauf gerichtet, dem Bildungsauftrag der Universität nachzukommen und mögliche Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und den ihm anvertrauten Studierenden zu beseitigen. So wurde zunächst, nachdem es zu Beschwerden der Studierenden hinsichtlich der Lehrveranstaltung des Klägers kam, das Gespräch mit diesem gesucht und eine einvernehmliche Lösung gefunden, die dann auch schriftlich fixiert wurde. Als Beschwerden mehrerer Studierender eingingen, hat die Beklagte, vorrangig um gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Studierenden zu vermeiden, zusätzliche Prüfungsversuche eingeräumt und einen weiteren Kurs zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten. Hierdurch hat die Beklagte nicht ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Diese gebietet zwar, unzulässige Einflussnahmen auf einen Beamten zu verhindern, die geeignet sind, diesen in der pflichtgemäßen Wahrnehmung seines Amtes zu beeinträchtigen und verpflichtet den Dienstherrn, unberechtigte Kritik zu unterlassen, die geeignet ist, den Beamten bloßzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93–BVerwGE 99, 56 ff), jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach § 3 Abs. 5 HHG verpflichtet war, alles zu tun, um den Studierenden das Bestehen der Prüfung zu ermöglichen. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte die Abwägung zwischen den Belangen des Klägers und den Studierenden zutreffend vorgenommen und abgewogene Maßnahmen getroffen, die die wissenschaftliche Reputation des Klägers nicht übermäßig angetastet haben, auf der anderen Seite aber auch den Studierenden die Möglichkeit gaben, ihren Abschluss zu erreichen. Weder wurde der Kläger öffentlich herabgewürdigt, noch wurden seine wissenschaftlichen Fähigkeiten gegenüber den Studierenden in Zweifel gezogen. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert beträgt 30.578,54 €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld hat das Gericht den Auffangstreitwert berücksichtigt, in Bezug auf den Anspruch auf materiellen Schadensersatz den begehrten Betrag. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Kläger steht als Beamter in Diensten des Landes Hessen und ist seit dem 01. April 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat das Statusamt eines Akademischen Oberrats inne. Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit hielt der Kläger in den vergangenen Jahren jeweils drei verschiedene Vorlesungen, von denen zwei nach eigenen Angaben problemlos verliefen. Probleme bestanden jedoch bei der Vorlesung „Einführung Informatik“, die der Kläger im Studiengang der Agrarwissenschaften abhielt. Ausweislich eines Protokolls der gemeinsamen Sitzung der Prüfungsausschüsse „Ökologische Landwirtschaft“ und MSc International Organic Agriculture vom 26. Oktober 2009 (Bl. 1 ff. der Behördenakte) sind bei der Klausur Ende Sommersemester 2009 deutlich über die Hälfte der Kandidaten durchgefallen. Auch die Wiederholungsklausur habe ein ähnlich schlechtes Ergebnis aufgewiesen. In dem Protokoll heißt es weiter, es solle in der 45. Kalenderwoche des Jahres 2009 eine gemeinsame Besprechung mit dem Kläger, dem Studiendekanat und Studierenden geben. Dabei bestehe die Erwartung, dass sich durch ein erweitertes Angebot und intensivere Wahrnehmung von Übungsmöglichkeiten sowie bessere Absprachen von Prüfungsinhalten und -regularien eine Verbesserung der Situation ergebe. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 (Bl. 9 f. der Gerichtsakte) wandte sich der Kläger an den Dekan des Fachbereichs 11, Herrn W. Er gab an, seine gesundheitliche Situation, er sei seit November 2009 erkrankt, habe sich nicht gebessert. Ein Zusammenhang seines gesundheitlichen Zustandes mit seiner beruflichen Situation sei offensichtlich. Seine Ärzte hätten ihm geraten, eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeizuführen. Letztlicher Auslöser der Erkrankung sei das völlig unangemessene Vorgehen der Studenten als Reaktion auf die von ihm abgehaltenen Informatikvorlesungen gewesen sowie das Vorhalten des Studiendekanats in dieser Angelegenheit. Von Seiten der Studenten sei mit dem Agieren gegen die Vorlesung die Grenze zum Mobbing mit unwahren, zum Teil verleumdenden Aussagen überschritten worden. Dies betreffe einen Ausruf zur EDV-Revolution über die Mailing-Liste des Fachschaftsrats sowie die ohne vorherige Absprache erzwungene Teilnahme und unzulässige Einmischung von zwei Mitgliedern des Fachschaftsrats bei einer Prüfungseinsicht. Trotz Kenntnis der Vorgänge habe er von dem Studiendekanat keine Unterstützung erfahren. Er habe bezüglich der Inhalte der Vorlesung auch keinerlei Rückhalt. Dies sei offensichtlich den Studenten zur Kenntnis gelangt und habe sie in ihrem Verhalten bestärkt. Der Zustand sei für ihn unannehmbar und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf seine Gesundheit unzumutbar. Er stehe aus diesen Gründen für die Vorlesungen nicht mehr zur Verfügung. Wenn von Frau F. die Probleme mit der Informatikvorlesung mit seinen didaktischen Fähigkeiten begründet würden, fuße dies offensichtlich ausschließlich auf einer selektiven Durchsicht der Evaluationsbögen aus dem Sommer 2009. In anderen Vorlesungen habe es jedoch keine Probleme gegeben. Die Rückmeldungen der teilnehmenden Studenten seien durchweg positiv. Er fordere deshalb die Studiendekanin auf, diese Aussagen in Zukunft zu unterlassen. Am 25. Februar 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Dekan Herrn W. und Herrn B. statt. Dort wurde ein Gesprächsergebnis vereinbart, das dann inhaltliche Grundlage für die Arbeit des Klägers sein sollte. In dieser Vereinbarung, datiert auf den 6. März 2010 (Bl. 11 der Gerichtsakte und Bl. 4 der Behördenakte), heißt es, der Kläger werde auch weiterhin die Informatiklehrveranstaltungen übernehmen. Ihm obliege die inhaltliche und die didaktische Gestaltung des Informationsmoduls ausnahmslos. Bei Nichtbestehen des Leistungsnachweises finde, wie bei anderen Lehrveranstaltungen auch, die geltende Prüfungsordnung Anwendung. Weiterhin enthält die Vereinbarung noch verschiedene Modalitäten der Zurverfügungstellung von Unterrichtsmaterialen für die Studenten sowie eine Verlegung der Vorlesungen auf das 3./4. Semester. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Oktober 2010 (Bl. 6 ff. der Behördenakte) wandte sich der Kläger erneut an den Dekan Herrn W. Er trug vor, nach der Vereinbarung vom 6. März 2010 sei er guter Hoffnung gewesen, dass sämtliche Probleme nachhaltig beseitigt worden seien. Doch bereits kurze Zeit nach schriftlicher Fixierung nach der Vereinbarung habe er feststellen müssen, dass er offensichtlich nach wie vor nicht den nötigen Rückhalt im Dekanat finde. So seien offensichtlich durch den Prodekan Gespräche mit Studenten geführt worden. Deren Inhalt sei gewesen, dass noch ein zusätzliches Tutorium neben dem von dem Kläger abgehaltenen Tutorium angeboten werde, das darauf gerichtet sein sollte, die Studenten, die bereits einmal durch die Prüfung durchgefallen seien, auf eine Folgeprüfung vorzubereiten. Diese Gespräche hätten entgegen der Vereinbarung vom 6. März 2010 ohne Beteiligung des Klägers stattgefunden. Er habe gewissermaßen erst nebenbei hiervon erfahren. Bereits hierdurch sei seine Position gegenüber den Studenten erheblich geschwächt worden. Das Verhalten beschädige das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dekanat. Besonders gravierend sei jedoch der Umstand, dass die nicht bestandenen Prüfungen von insgesamt zehn Studenten annulliert worden seien. Gründe für die Annullierung seien nicht vorhanden gewesen. Hier liege ein willkürliches Vorgehen vor. Dies sei schon aus rechtlichen Gründen nicht tragbar, führe aber insbesondere in erheblichem Maße dazu, dass seine Stellung gegenüber den Studenten erheblich geschwächt werde. Hierdurch werde der Eindruck verstärkt, dass das Bestehen der Prüfung bei dem Kläger nicht von besonderem Gewicht sei und dass dies jedenfalls im Ergebnis keine schwerwiegenden Konsequenzen habe. Weder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr M., noch der Kläger seien in den Vorgang überhaupt einbezogen worden. Aus dieser Störung des Vertrauensverhältnisses hätten sich zwischenzeitlich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben. Der Kläger leide seit etwa einem Jahr immer wieder unter Bluthochdruck, Sehstörungen und Tinnitus. Hier bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und der Arbeitssituation. Es sei die Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, die Arbeitssituation des Klägers so zu gestalten, dass dieser keine gesundheitlichen Schäden davon trage. Bislang sei nichts unternommen worden. Dem Adressaten des Schreibens wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 (Bl. 9 der Behördenakte) wandte sich der Prodekan, Herr B., an die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Er gab an, die am 6. März 2010 geschlossene Vereinbarung sei von Seiten des Dekanats in allen Punkten eingehalten worden. Es sei jedoch Grundbestandteil des deutschen Universitätsverständnisses, dass Studierende mit allen Anliegen jederzeit zu einem Hochschullehrer des Vertrauens kommen und diesen um Rat fragen könnten. Dies sei auch geschehen und sei von ihm, Herrn B., zum Anlass genommen worden, die Studenten zeitnah mit dem Kläger ins Gespräch zu bringen, um die beide Seiten betreffende Tutorenfrage einvernehmlich zu lösen. Es sei völlig unzutreffend, dass der Kläger nur von dem Vorgang nebenbei erfahren habe. Er sei selbst mehrfach zu dem Gespräch mit den Studierenden eingeladen worden. Der Vorgang der Prüfungsannullierung habe in der zweiten Jahreshälfte 2009 stattgefunden und liege damit mehr als ein halbes Jahr vor der Vereinbarung vom 6. März 2010. Am 1. Oktober 2010 fand zwischen dem Prüfungsausschuss, vertreten durch Herrn M., und dem Kläger ein Gespräch statt. Als Reaktion übersandte Herr M. an den Kläger ein Schreiben, datiert auf den 20. Oktober 2010 (Bl. 10 f. der Behördenakte). Grund für das Gespräch, so heißt es in dem Schreiben vom 20. Oktober 2010, sei der Umstand gewesen, dass der Prüfungsausschuss nach der EDV-Klausur im Sommer 2009 Kandidaten, die die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hätten, schriftlich mitgeteilt habe, dass einer der Prüfungsversuche als nicht angetreten gezählt werde. Herr M. führt in dem Schreiben aus, dies sei aufgrund eines Missverständnisses geschehen. Das Vorgehen werde heute als Fehler eingeschätzt. Er, Herr M., bedaure dies sehr. Jedoch habe er darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss es sich grundsätzlich vorbehalte, in begründeten Fällen zusätzliche Prüfungsversuche einzuräumen. Mit dem Vorgehen seien keine bösartigen Absichten gegenüber dem Kläger verbunden gewesen. Es sei in einer sehr aufgeheizten, auf studentischer Seite individuell auch panikhaften Situation ein Ventil gesucht worden. Dass die vorgesehenen Abstimmungsgespräche zwischen dem Dekan und dem Kläger in der Zeit krankheitsbedingt nicht haben durchgeführt werden können, habe die Klärung nicht erleichtert. Unter dem 21. Oktober 2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut an den Herrn W. und schilderte die Situation aus seiner Sicht. Im Wesentlichen entspricht dieses Schreiben den Ausführungen vom 6. Oktober 2010. Ergänzend wird ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass die Prüfungsannullierung vor der Vereinbarung vom 6. März 2010 erfolgt sei. Die Schreiben des Prüfungsausschusses, die die Prüfungsannullierung beträfen, datierten aus den Monaten Mai bzw. Juni des Jahres 2010. Festgehalten werde, dass die Annullierung der Prüfungen willkürlich geschehen sei. Aber selbst wenn dies zutreffe, dass die Annullierung bereits 2009 stattgefunden habe, so sei dies dem Kläger niemals mitgeteilt worden. Erstmals im August 2010 habe der Kläger hiervon Kenntnis erlangt. Gebeten wurde in dem Schreiben, das an den Präsidenten der Universität A. gerichtet war und über den Herrn W. zugeleitet wurde, um eine Klärung der Situation. Nachdem mehrfach Schriftverkehr zwischen den Beteiligten erfolgte, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Präsidenten der Universität A. mit Schreiben vom 5. Januar 2011 auf, schriftlich bis zum 20. Januar 2011 zu erklären, dass die Universität A. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die durch den universitären Konflikt entstanden seien, in voller Höhe ersetzen werde. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2011 und teilte mit, dass Vertreter des Fachbereichs „Ökologische Agrarwissenschaften“ zwischenzeitlich Gespräche mit dem Kläger geführt hätten über die weitere Ausgestaltung seiner Dienstaufgaben. Vereinbart worden sei, dass vor einer definitiven Festlegung die Wiederaufnahme des Dienstes des Klägers nach der Erkrankung abgewartet werden solle. Am 24. Januar 2011 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er schildert erneut den Sachstand aus seiner Sicht und trägt vor, durch die besonders gravierende Annullierung der Prüfungen sei die Stellung des Klägers gegenüber den Studenten erheblich geschwächt worden. Weder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr M., noch der Kläger seien in den Vorgang überhaupt einbezogen worden. Aus der Störung des Vertrauensverhältnisses habe sich inzwischen eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers ergeben. Ausweislich eines Arztberichtes vom 2. November 2010 (Bl. 12 der Gerichtsakte) leide der Kläger seit etwa einem Jahr immer wieder unter Bluthochdruck, Sehstörungen und Tinnitus im Rahmen eines ausgeprägten psychovegetativen Erschöpfungszustandes. Im Rahmen einer kürzlich angetretenen stationären Behandlung sei bescheinigt worden, dass der Kläger unter einer Anpassungsstörung aufgrund langanhaltender beruflicher Belastungserfahrungen sowie einem schweren, psycho-physischen Erschöpfungszustand mit depressiven Anteilen und ausgeprägten somatoformen Störungen leide. Es sei auch festgestellt worden in dem Arztbericht vom 13. Januar 2010 (Bl. 14 der Gerichtsakte), dass es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine Folgeerscheinung eines schweren und langanhaltenden beruflichen Konflikts handelt. Ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitssituation liege vor. Der Kläger sehe sich nicht in der Lage, die Informatikvorlesung weiter abzuhalten. Soweit die Beklagte ausführe, die Vereinbarung vom 6. März 2010 sei nicht verletzt worden, so sei anzumerken, dass aus Ziffer 2 sich ergebe, dass der Kläger alleiniger Ansprechpartner bezüglich des Faches Informatik sei. Er hätte damit vor Beginn der Gespräche zu einer zusätzlichen Übungsveranstaltung zumindest beteiligt werden müssen. So sei ihm erstmals mit Email vom 8. Juni 2010 (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) mitgeteilt worden, dass ein weiteres Tutorium ohne seine Beteiligung geplant sei. Es müsse jedoch, so ergebe sich dies aus der angehängten Email der Studentin X. vom 7. Juni 2010, bereits vorher längere Planungen gegeben haben. Es sei auch nicht richtig, dass der Prodekan B. nur beratende Funktionen wahrgenommen habe. Vielmehr sei konkret und hinter dem Rücken des Klägers eine Konkurrenzveranstaltung geplant worden. Auch die Erläuterungen der Beklagten zur Annullierung der vorgenommenen Prüfungen seien nicht zutreffend. Ihn habe dies besonders getroffen, weil er zu keinem Zeitpunkt in den Prozess der Annullierung der Prüfung einbezogen gewesen sei. Ihm sei noch nicht einmal mitgeteilt worden, dass eine solche Annullierung vorgenommen worden sei. Diese willkürliche Annullierung sei ihm erst Ende September 2010 zur Kenntnis gelangt. Zu diesem Zeitpunkt habe er zufällig einen Studenten angesprochen. In einem Gespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Herrn M., sei dem Kläger am 1. Oktober 2010 bestätigt worden, dass bei keiner der von ihm durchgeführten Prüfungen ein Verfahrensfehler vorgelegen habe und dass auch bei keinem der Studenten persönliche Gründe, etwa in Form einer Krankmeldung, vorgelegen hätten. Das Bemühen der Universität dieses Vorgehen durch eine sprachliche Änderung, nämlich die Klassifizierung als Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs, auf eine rechtmäßige Grundlage zu setzen, ändere nichts daran, dass dieser Vorgang mit der Prüfungsordnung nicht zu vereinbaren sei. Ein Abweichen von der Prüfungsordnung sei nicht vorgesehen, diese sehe unmissverständlich nur drei Prüfungsversuche vor. Hierdurch sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch entstanden. Es sei auch nicht richtig, dass es im Nachgang zur Sitzung des Prüfungsausschusses ein vermittelndes Gespräch in Bezug auf die annullierten Prüfungen gegeben habe. Zwar habe es ein solches Gespräch gegeben, Thema sei jedoch ausschließlich das Ergebnis der Studentenbefragung am Ende der Vorlesung gewesen. Über die Annullierungen von Prüfungen sei jedoch mit keiner Silbe gesprochen worden. Es sei auch nicht richtig, dass im Prüfungsausschuss am 26. Oktober 2010 über die Annullierung von Prüfungsfehlversuchen gesprochen worden sei. Dies sei dem Kläger von Mitgliedern des Prüfungsausschusses so mitgeteilt worden. Nachweisbar sei den Studenten erst mit Sommer 2010 zur Kenntnis gegeben worden, dass ihnen ein weiterer Wiederholungsversuch eingeräumt werde. Mittlerweile könne der behandelnde Arzt Dr. C. bestätigen, dass die bestehende Erkrankung ausschließlich auf die berufliche Situation des Klägers zurückzuführen sei. Aufgrund eines Arztberichts der Frau Dr. Y. vom 28. Januar 2011 werde erneut untermauert, dass die Erkrankung des Klägers in eindeutigem kausalem Zusammenhang mit den beruflichen Umständen stünden. Dass die Konfrontation zwischen dem Kläger und den Studenten auf die Spitze getrieben worden sei, zeige sich deutlich daran, dass vor der Tür der Universitätsaula ein Misthaufen samt Beschriftung abgelegt worden sei, wie sich aus dem Lichtbild (Bl. 59 der Gerichtsakte) ergebe. Inzwischen habe das Hessische Amt für Versorgung und Soziales die Dienstunfähigkeit des Klägers bestätigt. Dies ergebe sich aus dem Gesundheitszeugnis vom 12. Juli 2011, wo es heiße, dass beim Kläger von aufgehobener Dienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer auszugehen sei. Im Schreiben heißt es weiter, die Dienstunfähigkeit sei nicht Folge eines dienstlichen oder privaten Unfalles. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, auch auf Schmerzensgeld, sei § 78 BBG i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB analog. Der Dienstherr sei verpflichtet, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Dies beinhalte auch, dass er seine Beamten am Arbeitsplatz vor persönlichen Angriffen, sexuellen Belästigungen oder Mobbing in Schutz zu nehmen habe. Trotz mehrfacher schriftlicher Hinweise des Klägers seien die Arbeitsbedingungen nicht entscheidend geändert worden. Die Beklagte habe sehenden Auges in Kauf genommen, dass der Kläger einen schwerwiegenden körperlichen Schaden erleide. Die vom Kläger stets eingeforderte Rückendeckung der Universität sei ihm zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Hinter dem Rücken des Klägers seien Parallel-Seminare eingerichtet worden. Die Autorität des Klägers sei gegenüber den Studenten regelrecht demontiert worden. Ein Dienstunfall liege nicht vor, so dass die Ausschlusswirkung des § 46 Abs. 2 HBeamtVG nicht eingreife. Es fehle sowohl an einem plötzlichen Ereignis als auch an einer äußeren Einwirkung. Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung vom 30. Juli 2011 (Bl. 82 der Gerichtsakte), 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 Schadensersatz in Höhe von brutto 25.578,54 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die vom Kläger angeführte Verletzung der Vereinbarung vom 06. März 2010 sei nicht nachvollziehbar. Insoweit wird verwiesen auf die Stellungnahme des Prodekans Herrn B. vom 11. Oktober 2010 (Bl. 18 der Gerichtsakte). Ferner wird vorgetragen, dass in Punkt 5 der Vereinbarung vom 6. März 2010 zusätzliche Tutorenmittel sogar ausdrücklich erwähnt worden seien. Herr B. habe bestätigt, dass der Kläger ausdrücklich mit habe einbezogen werden sollen, diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe. Im Hinblick auf die angeführte Einräumung von Wiederholungsprüfungen sei zu ergänzen, dass es im Sommersemester 2008 und im Sommersemester 2009 in Bezug auf die Lehrveranstaltung des Klägers zu zahlreichen Beschwerden seitens der Studierenden gekommen sei. Ein Kritikpunkt sei unter anderem gewesen, dass in der vom Kläger gestellten Abschlussklausur nicht angegeben gewesen sei, wie viele Punkte auf die einzelnen Fragen zu vergeben gewesen seien. Zwei Fragen seien mit ca. 80 % in die Gesamtwertung eingegangen, andere dagegen fast kaum. Es sei prüfungsrechtlich anerkannt, dass mit entsprechender Begründung ein Wiederholungsversuch eingeräumt werden könne. Das Thema sei im Prüfungsausschuss am 26. Oktober 2009 besprochen worden. Das Studiendekanat wurde um Vermittlung gebeten. Bei der konkreten Einräumung von Wiederholungsversuchen sei es dann teilweise zu Missverständnissen gekommen. Der Kläger habe zwischenzeitlich geäußert, dass er die Lehrveranstaltung zukünftig nicht mehr anbieten wolle. Richtig sei jedoch auch, dass die Einräumung eines Wiederholungsversuchs nicht wieder zu Lasten der bereits informierten Studenten habe rückgängig gemacht werden können. Der Sachverhalt lasse aber in keiner Weise erkennen, dass der Prüfungsausschuss gehandelt habe, um den Kläger, der zwischenzeitlich länger erkrankt gewesen sei, bloßzustellen. Die Interpretation des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten als Dienstherrin jederzeit nachgekommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.