Urteil
1 K 853/13.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2013:1206.1K853.13.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter anstelle der 1. Kammer gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere wurde sie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 126 Abs. 2 BBG, §§ 68 ff. VwGO form- und fristgerecht erhoben. Die nach § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähige Beklagte wird ordnungsgemäß vertreten gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 PostPersRG durch HR Business Services. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass zwei Jahre seiner Tätigkeit als Entwicklungshelfer beim Deutschen Entwicklungsdienst bei der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). § 11 Ziff. 3 b BeamtVG scheidet als Rechtsgrundlage für eine vollumfängliche Anrechnung der streitigen Zeit aus. Danach kann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit berücksichtigt werden, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist. Der Kläger war als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 EhfG vom 18. Juni 1969 tätig, indem er sich als Ingenieur im Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 durch den Deutschen Entwicklungsdienst als gemeinnütziger Gesellschaft mbH für mehr als fünf Jahre nach Äthiopien entsenden ließ, dort in partnerschaftlicher Zusammenarbeit an der theoretischen und praktischen Ausbildung von Studenten in verschiedenen technischen Fachbereichen mitwirkte und sich mit entwicklungspolitischen Problemen auseinandersetzte, ohne Erwerbsabsichten zu verfolgen. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass diese Tätigkeit nach der gesetzgeberischen Intention des EhfG im deutschen Interesse liegt und öffentlichen Belangen dient (vgl. Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, Berlin 2010, Band 1 Teil 3a, O § 11 Rn. 46). Jedoch ist die vom Kläger begehrte vollumfängliche Anerkennung von zwei Jahren der Tätigkeit im Entwicklungsdienst ausgeschlossen. Dem Gesetzeswortlaut zufolge unterliegt die Anrechnung zwar grundsätzlich einem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum, kann aber höchstens bis zur Hälfte erfolgen. Vorliegend hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum bis zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Obergrenze der hälftigen Anerkennung ausgeschöpft; ein weitergehender Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung von zwei Jahren der Entwicklungshelfertätigkeit besteht nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Versorgungpflicht des Ruhestandsbeamten als Ausprägung der Alimentationspflicht des Dienstherrn im Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 5 GG). Zwar bildet dieser Grundsatz die Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und die Versorgungsbezüge sollen das erdiente Ruhegehalt festsetzen, d. h. sie stellen eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür dar, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt sowie seine Dienstpflichten den jeweiligen Anforderungen entsprechend erfüllt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2012, - 3 BV 08.1947 -, juris). Jedoch ist vorliegend kein Grund dafür ersichtlich, das vom Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumte Ermessen bei der Anrechnung als so weit eingeschränkt zu erachten, dass es der Grundsatz der Versorgung des Ruhestandsbeamten gebieten würde, über eine Anerkennung des Entwicklungsdienstes in hälftiger Höhe hinaus auch eine vollumfängliche Anrechnung von zwei Jahren vorzunehmen. Vielmehr kommt im Wortlaut des § 11 Ziff. 3 b BeamtVG eindeutig der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass die hälftige Anrechnung eine nicht zu überschreitende Grenze darstellt und die Ermessensausübung insofern gebunden wird. Die Anerkennungsmöglichkeit von Tätigkeiten als Entwicklungshelfer beruht auf dem Gedanken, dass diese Zeiten durch den gewonnenen Erfahrungsschatz unter Umständen dem später angetretenen Beamtendienst förderlich gewesen sein können; es muss dabei jedoch bedacht werden, dass es sich trotzdem um Zeiten außerhalb des inländischen öffentlichen Dienstes handelt, die daher nur in zeitlich begrenztem Ausmaß sachgerecht bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge Berücksichtigung finden können (Fürst, Beamtenrecht, Kommentar, a.a.O.). Für eine Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ist überdies nur Raum, wo es darum geht, Gesetzeslücken richterlich auszufüllen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 9 Rn. 8); eine derartige Lücke besteht vorliegend indes nicht. Auch aus § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtVG ergibt sich keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Danach gilt die Zeit als ruhegehaltsfähig, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, dass der von ihm absolvierte Entwicklungsdienst als ein mit dem Wehrdienst vergleichbarer ziviler Ersatzdienst anzusehen sei und daher zwei Jahre in gleicher Form wie bei Wehr und Zivildienst vollumfänglich angerechnet werden könnten bzw. müssten. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus der gesetzessystematischen Differenzierung der ruhegehaltsfähigen Zeiten zwischen nichtberufsmäßigem Wehrdienst bzw. vergleichbarem zivilem Ersatzdienst nach § 9 Abs. 1 BeamtVG einerseits und der gesonderten Regelung über sonstige Dienstzeiten nach § 11 BeamtVG andererseits, zu denen ausweislich des Gesetzeswortlauts in § 11 Ziff. 3 b BeamtVG die Tätigkeit als Entwicklungshelfer gehört. Würde insofern das Ableisten von Entwicklungsdienst gleichermaßen als vergleichbarer ziviler Ersatzdienst i.S.d. § 9 Abs. 1 BeamtVG angesehen werden können, liefe die Regelung des § 11 Ziff. 3 b BeamtVG leer und der vom Gesetzgeber dort zum Ausdruck gebrachte Wille, diese Dienstzeiten nur in hälftiger Höhe anzuerkennen, könnte umgangen werden. Vielmehr sind die ruhegehaltsfähigen Zeiten im nichtberufsmäßigen Wehrdienst und die damit vergleichbaren Zeiten in § 9 Abs. 1 BeamtVG abschließend geregelt. Bereits aus dem Ausnahmecharakter der Norm ergibt sich, dass lediglich Zivildienst im Sinne des § 78 Abs. 2 ZDG als ein vergleichbarer ziviler Ersatzdienst in diesem Sinne angesehen werden kann. Dass Entwicklungsdienst nicht darunter fällt, folgt einerseits aus § 14 a Abs. 1 ZDG, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie sich gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben. Andererseits erfolgt nach § 14 a Abs. 2 ZDG keine Heranziehung zum Zivildienst, wenn und solange ein Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EhfG als Entwicklungshelfer erfüllt. Aus dieser vom Gesetzgeber bewusst angelegten Trennung von Entwicklungsdienst und Zivildienst lässt sich ableiten, dass eine völlige Gleichrangigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht angenommen werden kann. Diesem Ergebnis kann der Kläger auch nicht entgegentreten mit dem Argument, dass das Absolvieren des Entwicklungsdienstes ihn von der Pflicht zur Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst befreit habe und daher als Ersatzdienst angetreten worden sei. Vielmehr können Dienstleistungen als Entwicklungshelfer zwar unter bestimmten Voraussetzungen von der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst befreien (vgl. § 13 b WpflG, § 14 a ZDG), dies ändert jedoch trotzdem nichts daran, dass der Entwicklungsdienst ihnen nicht völlig gleichzustellen ist (Strötz in Fürst, Beamtenrecht Komm., a.a.O, O § 9 Rn. 15). Die Berücksichtigung derartiger Zeiten bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit richtet sich demnach im Fall des Entwicklungsdienstes nicht nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtVG, sondern allein nach § 11 Ziff. 3 lit. b BeamtVG, der dem Kläger wiederum ebenso keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Anrechnung von zwei Jahren der Entwicklungshelfertätigkeit verschafft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die vollumfängliche Anerkennung von zwei Jahren seiner Tätigkeit als Entwicklungshelfer des Deutschen Entwicklungsdienstes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Der Kläger war seit dem 1. September 1982 als Bundesbeamter beschäftigt; am 1. September 1983 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit berufen und war zuletzt im Dienst der Deutschen Telekom AG eingesetzt. Nunmehr befindet er sich im Ruhestand. Während der Zeit vor seiner Beamtentätigkeit arbeitete der Kläger vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1982 als Entwicklungshelfer beim Deutschen Entwicklungsdienst. Im Rahmen dessen ließ er sich als Ingenieur nach Äthiopien entsenden, wo er an verschiedenen Bildungsstätten an der Unterrichtung von Studenten in diversen technischen Fachgebieten mitwirkte. Anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 14. Januar 2013 fest. Im Rahmen dessen erkannte sie die Zeit der Entwicklungshelfertätigkeit gemäß § 11 Nr. 3b BeamtVG lediglich zur Hälfte an und bezifferte die monatlichen Versorgungsbezüge auf einen Bruttobetrag von 2.960,15 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Februar 2013 Widerspruch ein und beantragte, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zwei Jahre seiner Tätigkeit im Entwicklungsdienst vollumfänglich anzuerkennen und die restliche Dienstzeit zur Hälfte anzurechnen. Er vertrat dabei die Rechtsauffassung, dass der Entwicklungsdienst gleichermaßen im öffentlichen Interesse liege wie der Wehr- oder Zivildienst und insofern gleichrangig zu bewerten sei. Da er die Entwicklungshilfe alternativ zum Wehr- bzw. Zivildienst abgeleistet habe, seien zwei Jahre dieser Tätigkeit ebenso in vollem Umfang auf sein Ruhegehalt anzurechnen, wie dies gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auch beim Wehrdienst vorgesehen sei. Der Kläger vertrat weiterhin die Rechtsansicht, der gleiche Rang von Wehrdienst und Entwicklungsdienst ergäben sich aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (Gesetz vom 18. Juni 1969, BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836, im Folgenden: EhfG). Nach § 22 EhfG sei in denjenigen Fällen die Pflicht zur Ableistung von Grundwehrdienst erloschen, in denen eine Person zwei Jahre lang als Entwicklungshelfer tätig gewesen sei und der Gedanke der Gleichrangigkeit sei zudem bei der Verabschiedung des EhfG im Bundestag geäußert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, die Anerkennung einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei abschließend in § 11 BeamtVG geregelt. Eine vollumfängliche Anrechnung von zwei Jahren des Entwicklungsdienstes könne auch nicht aufgrund von § 9 BeamtVG erfolgen, da der Gesetzgeber diesen Dienst nicht in den Wortlaut der Norm aufgenommen habe und auch der Exekutive auch kein Ermessen hinsichtlich der Anerkennung anderweitiger Dienstzeiten eingeräumt worden sei. Am 12. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsansichten und führt ergänzend aus, eine vollumfängliche Anrechnungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr.1 BeamtVG sei über dessen Wortlaut hinaus auch bei allen vergleichbaren zivilen Ersatzdiensten gegeben, worunter auch der Entwicklungsdienst falle. Da der Kläger insoweit nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er einen zweijährigen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hätte, seien ihm zwei Jahre der Tätigkeit vollumfänglich als ruhestandsfähige Dienstzeit anzuerkennen, die übrige Zeit zur Hälfte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013, dahin gehend abzuändern, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 seine Dienstzeit als Entwicklungshelfer des Deutschen Entwicklungshilfedienstes nicht lediglich zur Hälfte anerkannt wird, sondern zwei Jahre des Entwicklungshilfedienstes als voll ruhestandsfähige Zeit, sowie die restliche Entwicklungshelferzeit zur Hälfte als ruhestandsfähige Zeit anerkannt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. August 2013 und 4. September 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.