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Urteil

1 K 1475/12.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:0327.1K1475.12.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger die Aufhebung eines Bescheides vom 30. November 2011 begehrt, ist sie bereits unzulässig. Bei dem Schreiben vom 30. November 2011 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG, der Kläger kann durch dieses Schreiben auch nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei dem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Mitteilung und nicht um eine Regelung, wie sich bereits dem Wortlaut entnehmen lässt. Im Übrigen ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Unfälle vom 6. Juni 2002 und 4. März 2008 als Dienstunfälle nicht innerhalb von 3 Monaten beschieden, so dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Unfälle vom 6. Juni 2002 und 4. März 2008 als Dienstunfälle anerkennt. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls allgemein und besonderer Dienstunfallfolgen ist § 36 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Gesetz vom 27. Mai 2013, GVBl. 2013, 218, 312, HBeamtVG). Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gefordert wird insofern ein zweifacher Ursachenzusammenhang. Zum einen muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen. Zum anderen muss infolge des Unfallereignisses bei dem betroffenen Beamten ein Körperschaden eingetreten sein. Was den Grad der für den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §§ 36 ff. HBeamtVG notwendigen Gewissheit anbetrifft, so gilt der Grundsatz, dass Unfallfolgen nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden können, wenn für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1989 - 2 B 179/88 -, Juris). Dabei finden im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze Anwendung. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht also offen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, was auch die Frage nach der Kausalität mit einschließt, so geht dies zu Lasten des Klägers bzw. Anspruchstellers, da ihn die materielle Beweislast trifft (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12. November 2009 - 3 B 05.633 -, Juris). Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Kläger zunächst nicht nachgewiesen, dass aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2002 bei ihm eine noch vorhandene körperliche Beeinträchtigung vorliegt. Vielmehr hat der leitende Polizeiarzt Dr. F. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. April 2009 (Bl. 22 der Behördenakte) ausgeführt, dass er sich der zuvor eingeholten ärztlichen Stellungnahme des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes nicht anschließen könne, wonach das Ereignis vom 6. Juni 2002 als Ausgangspunkt einer sich abzeichnenden erhöhten psychischen Vulnerabilität anzusehen sei und im Zusammenwirken mit dem Schießunfall vom 4. März 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe. Vorgeschlagen wurde, ein externes neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Das Hessische Beamtengesetz misst dem Gutachten eines Polizeiarztes besondere Bedeutung bei (vgl. § 111 HBG). Dies ist damit begründet, dass dieser aus der Kenntnis um die Belange des Polizeidienstes heraus besser als ein sonstiger Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Besonderheiten des Dienstbetriebes in Beziehung zu setzen vermag (vgl. BVerwG, Beschuss vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, S. 120; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55/88 -, ZBR 1990, 353). Über den Wortlaut des § 111 HBG gilt dies auch in Fragen des Dienstunfallrechts, wo nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 A 731/11 -, juris) ebenfalls ein Vorrang polizeiärztlicher Gutachten angenommen wird. Aus diesem Grund spricht das Gutachten des leitenden Polizeiarztes Dr. F. gegen eine Kausalität des Unfalls vom 6. Juni 2002 für die vorliegende psychische Erkrankung des Klägers Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes vom 1. April 2009. Zwar kommt dieses zu einem entgegengesetzten Schluss, dass nämlich eine Kausalität zu bejahen sei. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten für eine andere Fragestellung erstellt wurde und dazu dienen sollte, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch polizeidienstfähig war. Die Frage der Kausalität des Unfalls vom 6. Juni 2002 für die Posttraumatische Belastungsstörung war nicht von Gutachtensauftrag gedeckt, so dass diesem Gutachten nur ein geringerer Beweiswert zukommt. Zusammenfassend sind die behördlichen Gutachten und Stellungnahmen damit nicht geeignet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger als Folge des Unfalls vom 6. Juni 2002 erkrankt ist. Aus diesem Grund hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 17. April 2013 Herrn Prof. Dr. A. von der O-Psychiatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Zu einer Erstellung des Gutachtens kam es jedoch nicht, da der Kläger die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert hat. Er ist damit beweispflichtig geblieben mit der Folge, dass ein Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom 6. Juni 2002 aus Gründen der materiellen Beweislastverteilung nicht besteht. Der Einwand des Klägers, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Erstellung des Gutachtens mitwirken, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Zum einen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich so schwer erkrankt ist, dass ihm die Vorsprache bei Herrn Prof. Dr. A. nicht möglich war. In dem Beschluss vom 17. April 2013 wurde der Gutachter beauftragt, im Vorgriff auf die Klärung der eigentlichen Beweisfrage soll zunächst die Frage zu beantworten, ob der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und seiner psychischen Verfassung in der Lage war, sich einer Begutachtung zu stellen und dieser ohne die Gefahr einer Retraumatisierung oder sonstiger gesundheitlicher Gefährdungen standzuhalten. Damit wurde, insoweit einer üblichen Praxis bei dem VG Kassel folgend, der Gefahr möglicher Gesundheitsgefährdungen durch eine Befragung im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens Rechnung getragen. Herr Prof. Dr. A. ist als versierter Gutachter in der Lage, abzuschätzen, ob es einem Patienten zugemutet werden kann, sich erneut in die traumatisierende Situation zu versetzen und kann dann ggf. die Befragung abbrechen, wenn dies geboten sein sollte. Dieser Möglichkeit hat sich der Kläger begeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm eine solche – behutsame – Befragung zu seiner Begutachtungsfähigkeit nicht zuzumuten wäre. Das ärztliche Attest der Frau E. vom 12. August 2013 erwähnt diese Besonderheit des Gutachtensauftrags nicht einmal, sondern führt nur pauschal aus, dem Kläger sei es nicht möglich „sich einer weiteren Begutachtung persönlich zu stellen“. Ganz abgesehen davon, dass es sich hier um ein privates ärztliches Attest handelt, das in seinem Beweiswert nicht über den eines Parteivortrags hinausreicht, ist diese Stellungnahme zu pauschal, um nachzuweisen, dass dem Kläger auch eine vom Gericht angeordnete gestufte Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war. Aber selbst wenn dies so wäre, wenn also der Kläger ohne Verschulden den Beweis führ eine Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden nicht beibringen könnte, so würde dies nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Die Verteilung der materiellen Beweislast in Verwaltungsprozess und –verfahren ist verschuldensunabhängig. Dies bedeutet für das Dienstunfallrecht, dass selbst wenn der Beamte, der einen Unfall erlitten hat, ohne Verschulden die Voraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung nicht beweisen kann, er dennoch die materielle Beweislast trägt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 23 K 3702/11 -, juris). Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann zu machen ist, wenn der nicht beweispflichtige Beteiligte, vorliegend also der Beklagte, eine Beweisverteilung begangen hat (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07–, juris), kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Zusammenfassend hat der Kläger damit nicht den Nachweis erbringen können, dass der den Unfall am 6. Juni 2002 kausal für seine psychiatrische Erkrankung war, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 36 HBeamtVG nicht vorliegen. Auch hinsichtlich des Unfalls vom 4. März 2008 liegen die Voraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung nicht vor, da es auch hier an der notwendigen Kausalität fehlt. Polizeiarzt Dr. F. hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 (Bl. 82 ff der Behördenakte) ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht den Schluss zuließen, dass der Schießunfall kausal für die Hörschädigung des Klägers gewesen sei. Insoweit folgte Dr. F. der ärztlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 3. August 2010, in der dieser ein Knalltrauma ausgeschlossen hatte, jedoch von der Möglichkeit eines hörsturzartigen Hörverlustes ausging, dabei jedoch eine schon bestehende Instabilität im Bereich des Innenohrs als wahrscheinlich annahm. Dr. H. hatte in seinem Gutachten eine hochgradige Mitverursachung durch diese anlagebedingte Schädigung angenommen. Ausgehend von dieser Gutachtenlage liegt eine Kausalität des Unfalls vom 4. März 2008 für die Hörschädigung des Klägers nicht vor, da die Schädigung nicht überwiegend durch den Unfall, sondern vielmehr durch unfallunabhängige Faktoren, hier die bestehende Instabilität im Bereich des Innenohrs, verursacht worden. Dies schließt eine Kausalität aus, denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen folglich diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 -, Juris). Erforderlich ist damit zumindest eine wesentliche Mitverursachung, die aufgrund der Gutachten jedoch nicht angenommen werden kann. Anlass für weitere Ermittlungen durch das Gericht bestanden nicht, denn insoweit wurden keine Einwände gegen die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen vorgebracht. Soweit der Kläger den Unfall am 4. März 2008 auch als Mitursache für seine psychiatrische Erkrankung ansieht, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Auch insoweit bleibt der Kläger, der sich einer notwendigen Beweiserhebung nicht unterzogen hat, materiell beweispflichtig, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Abzuweisen war die Klage auch hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 80.000,00 €. Einzige mögliche Anspruchsgrundlage hierfür ist § 49 Abs.1 HBeamtVG, der jedoch einen Dienstunfall i.S.d. § 42 Abs. 1 HBeamtVG zur Voraussetzung hat. Der Beamte muss sich also bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten haben. Als möglicher Dienstunfall im Sinne dieser Vorschriften kommt der Vorfall am 6. Juni 2002 in Betracht, bei dem sich der Kläger möglicherweise in eine lebensgefährliche Situation begeben hat. Ob dies der Fall war, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es an einer weiteren Voraussetzung fehlt, denn, wie bereits ausgeführt, war dieser Vorfall mangels Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt. Gründe: Das Gericht hat, insoweit seiner ständigen Rechtsprechung folgend, das Begehren des Klägers hinsichtlich der Anerkennung der beiden Unfälle als Dienstunfälle gem. § 52 Abs. 2 GKG jeweils mit dem Auffangstreitwert bewertet. Insoweit lässt sich dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt entnehmen, in welcher Art und Weise dies finanziell zu beziffern wäre. Hinzuzurechnen waren gem. § 52 Abs. 3 GKG die mit der Klage weiterhin begehrten 80.000 €. Der Kläger begehrt die Anerkennung zweier Unfälle als Dienstunfälle. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2009 in Diensten des Beklagten und versah seinen Dienst als Polizeibeamter. Am 6. Juni 2002 nahm der Kläger dienstlich an einem Polizeieinsatz teil. Dort kam es zu einem Tötungsdelikt, bei dem eine Frau von ihrem damaligen Lebensgefährten in ihrer Wohnung bedroht, festgehalten und später auch getötet wurde. Der Kläger drang dann in die Zielwohnung ein. Seine dortigen Beobachtungen schilderte er in dem Bericht vom 13. Juni 2002 wie folgt: „Im Eingangsbereich der Küche lag eine männliche Person mit den Füßen in Richtung Kücheneingang, rechts neben den Füßen der Person lag eine Schusswaffe. Die Schusswaffe wurde von mir aus dem unmittelbaren Zugriffsbereich der Person verbracht. Die Person war blutüberströmt. Am Hals waren ein oder zwei Schnitte zu sehen. Die Person lag röchelnd auf dem Rücken. Im hinteren Teil der Küche lag eine weibliche Person reglos auf der Seite, ca. 1 m von der männlichen Person entfernt, mit dem Gesicht und geöffneten Augen in Richtung Kücheneingang. Diese Person war ebenfalls voller Blut, so dass die Verletzungen nicht erkannt respektive spezifiziert werden konnten.“ Mit Unfallmeldung vom 31. März 2008 (Bl. 2 der Behördenakte) zeigte der Kläger ferner einen Dienstunfall am 4. März 2008 im Rahmen einer Schießausbildung an. Den Unfallhergang schilderte er dergestalt, dass bei einem Schuss mit einem Präzisionsschützengewehr sein Gehörschutz leicht verrutscht sei. Unmittelbar nach der Schussabgabe sei ein kompletter Gehörverlust am linken Ohr aufgetreten. Der Kläger wurde, wie sich aus der Bescheinigung der Asklepios Klinik in Bad Wildungen ergibt, unmittelbar nach dem Vorfall in die Notaufnahme gebracht. Dort erhielt er eine Infusionstherapie (Bl. 6 der Behördenakte). Mit Datum vom 18. Juli 2008 erstellte Dr. D, HNO-Arzt, ein Arztschreiben, in dem er sich zu den HNO-Beschwerden des Klägers äußerte. Dort heißt es, der Kläger leide an einem stark ausgeprägten und immer vorhandenen Tinnitus aurium links. Es bestehe eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schallempfindungsstörung des linken Ohres. In einem Arztbrief des Polizeiärztlichen Dienstes vom 4. August 2008 wird sodann berichtet, dass sich nach dem Schießunfall bei dem Kläger weitere Beschwerden eingestellt hätten, die einen kurzen stationären Klinikaufenthalt erforderlich werden ließen. Der Kläger habe Dienstvorgesetzten über das Vorliegen von psychosomatischen Beschwerden, Angstzuständen und Schlaflosigkeit berichtet. Mit Datum vom 17. Februar 2009 teilte Frau Diplom-Psychologin E dem Polizeiarzt mit, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er sei in medikamentöser psychiatrischer Behandlung. Ferner finde eine tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie statt. Diese Symptomatik bestehe seit dem Knalltrauma im März 2008. Eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz im Polizeidienst sei ausgeschlossen, da beruflich bedingte, massive Sekundär-Traumatisierungen aktiviert worden seien und der Kläger nicht mehr in der Lage sei, sich vor der Überschwemmung mit Gewaltszenen zu schützen (Bl. 54 der Behördenakte). Mit Formblatt vom 19. März 2009 meldete der Kläger auch den Vorfall vom 6. Juni 2002 als Dienstunfall und gab als Unfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung an (Bl. 50 ff. der Behördenakte). In der Begründung der Unfallmeldung heißt es, es seien durch Gesprächstherapien posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden, die mit den dienstlichen Ereignissen vom 6. Juni 2002 in Verbindung zu bringen seien. Bis vor 6 Wochen seien ihm diese Zusammenhänge unbekannt gewesen. Im März 2009 wurde der Kläger durch den Zentralen Polizeipsychologischen Dienst der hessischen Polizei psychologisch begutachtet. Zu diesem Zweck fand eine Untersuchung des Klägers am 20. März 2009 in seiner Wohnung statt. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in dem Gutachten vom 1. April 2009 (Bl. 131 bis 141 der Behördenakte) zusammengefasst. Das Gutachten schließt mit der Feststellung, dass der Kläger unter einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide, die durch das erlittene Knalltrauma ausgelöst worden sei und mit intensivem Erleben von Hilflosigkeit und Angst vor körperlicher Versehrtheit zu einem psychischen Dammbruch geführt habe. In der Folge sei der Kläger mit Gewaltereignissen aus seiner beruflichen Laufbahn überschwemmt worden. Das Knalltrauma, das der Kläger am 3. März 2008 erlitten habe, sei nach Art und Intensität dazu geeignet gewesen, eine traumatische Reaktion auszulösen. Das Geschehen sei aufgrund seiner Ähnlichkeit zum Auslöser des Wiedererlebens des Ereignisses vom 6. Juni 2002 geworden und habe damit zur psychischen Dekompensation des Klägers geführt. Beide Ereignisse für sich seien dazu geeignet gewesen, eine traumatische Reaktion bei dem Kläger auszulösen. Die dienstliche Verursachung sei zweifelsfrei gegeben. Mit weiterem Arztbrief, datiert auf den 16. April 2009 (Bl. 22 f. der Behördenakte) teilte der Polizeiärztliche Dienst mit, dass mittlerweile ein Befundbericht der behandelnden Psychologin Frau E vorliege, wonach der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Symptome seien massive Schlafstörungen, Alpträume, Tinnitus beiderseits, Konzentrationsstörungen, Herzrhythmusstörungen, sozialer Rückzug bis hin zu sozialer Isolation, depressive Verstimmung und Angst vor Affektausbrüchen. Diese würden seit dem Knalltrauma im März 2008 bestehen. In dem Arztbrief heißt es weiter, der Polizeiarzt, Medizinaloberrat F, könne sich nicht der Auffassung anschließen, dass die Schießübungen auf dem Schießstand eine posttraumatische Belastungsstörung kausal verursacht hätten. Ebenso wenig sei dieser Vorfall als kausal für einen Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 80 %. Der Kläger meldete den Vorfall vom 4. März 2008 auch an seine Versicherung, die Y-Versicherung AG. In einer von dieser eingeholten Stellungnahme führt Herr Dr. D aus, der Kläger leide an einem lärmtraumatischen Tinnitus mit begleitender Psychosomatose. Die Versicherung beraumte sodann eine ärztliche Begutachtung durch das X Organisationsbüro in Kassel an, die auf den 22. März 2010 terminiert werden sollte. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Herrn Dr. G vor, dass er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sowohl von Seiten des Psychiaters und der Psychotherapeutin als auch von dem Unterzeichner sei dringend angeraten worden, den Raum Kassel aus medizinischen Gründen zu meiden. Herr Dr. G gab an, eine Belastbarkeit für weitere Untersuchungen sei nicht gegeben. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Stellungnahme der Frau Diplom-Psychologin E, datiert auf den 26. März 2010. Dort heißt es, der Kläger sei völlig damit überfordert, weitere Untersuchungen mit invasiven Manipulationen am Kopf über sich ergehen zu lassen. Er leide ferner massiv unter den typischen Symptomen einer posttraumtischen Belastungsstörung. Eine Bearbeitung sei nur im sicheren Abstand vom traumatisierenden Umfeld indiziert. Es sei unvertretbar und auch nicht nachvollziehbar, den Kläger weiter zu labilisieren. Mit Bescheid vom 30. März 2010 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Das X Büro in Gestalt von Herrn H. erstellte sodann mit Datum vom 3. August 2010 ein Hals-Nasen-Ohrenärztliches Gutachten nach Aktenlage. Das Gutachten (Bl. 103 ff. der Behördenakte) schließt mit den Feststellungen, es sei nach jetzigem Kenntnisstand ein Knalltrauma auszuschließen. Es sei als möglich einzuschätzen, dass durch das angeschuldigte Ereignis es zu einem hörsturzartig einsetzenden Hörverlust gekommen sei. Jedoch sei eine schon bestehende Instabilität im Bereich des Innenohres als wahrscheinlich einzuschätzen. Insgesamt sei eine Bewertung der Unfallfolgen auf Hals-Nasen-Ohrenärztlichem Gebiet noch unter Vorbehalt möglich. Mindestens sei von einer mittelgradigen Mitwirkung, vor dem Hintergrund einer Hörstörung auch des primär nicht verletzten Ohres, sogar von einer hochgradigen Mitwirkung unfallfremder Ereignisse auszugehen. Mit Datum vom 5. Oktober 2010 wurde für den Kläger von Herrn J, dem Psychiater des Klägers, ein weiteres ärztliches Attest erstellt. Dort heißt es, aus fachärztlicher Indikation sei als dringlich und vorrangig anzusehen, dass Untersuchungen, insbesondere solche aus gutachterlichem Anlass, unterblieben und stattdessen auf die umfangreichen Voruntersuchungen zurückgegriffen werde. Mit weiterer Stellungnahme, datiert auf den 11. Oktober 2010 (Bl. 121 der Behördenakte) teilte Herr Dr. G mit, dass seiner Auffassung nach der Kläger zu 100 % schwerbehindert sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 (Bl. 123 der Behördenakte) wurde als weitere Diagnose bei dem Kläger eine Meralgia paraesthtica beidseits sowie eine Migräne festgestellt. Die schwerwiegende psychische Erkrankung sowie die Wirbelsäulenerkrankung haben sich verschlimmert, heißt es weiter in dem Schreiben. Es treten häufig Taubheitszustände des linken Beines auf. Mit Datum vom 18. März 2011 erstellte Herr Prof. Dr. G von der Universität M ein ärztliches Attest für den Kläger (Bl. 87 ff. der Behördenakte). Dort heißt es, der Kläger leide u. a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Deren Ausmaß habe sich erweitert, da durch die psychotherapeutisch ausgelöste Intro- und Retrospektion noch deutlich mehr traumatisierende Geschehnisse bewusst geworden seien. Der Kläger habe sich sozial zurückgezogen. Er leide weiterhin unter andauerndem Tinnitus, Schlaflosigkeit, Konzentrationsunfähigkeit, Schwierigkeiten im Körperkontakt etc. Mit Datum vom 4. Oktober 2011 erstellte der Polizeiärztliche Dienst des Hessischen Polizeipräsidiums, in Gestalt von Dr. F, eine weitere ärztliche Stellungnahme (Bl. 82 ff der Behördenakte). Dort heißt es, es könne nicht zu einer Anerkennung von Körperschäden geraten werden, die möglicherweise durch dienstliche Vorkommnisse am 4. März 2008 entstanden seien. Ein primärer Körperschaden, der typischerweise durch einen Knall verursacht werde, sei durch das vorliegende HNO-ärztliche Gutachten vom 3. August 2010 auszuschließen. Zu dem weiteren Vorfall am 6. Juni 2002 könne mangels behördlicher Vorgaben keine Aussage getroffen werden. Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass von Seiten des Polizeipräsidiums eine Anerkennung der Unfälle am 6. Juni 2002 und 4. März 2008 als Dienstunfälle abgelehnt worden sei. Grund für dieses Schreiben (Bl. 180 der Behördenakte) war eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Nordhessen an das Regierungspräsidium Kassel, in dem dies so mitgeteilt worden war. Das Schreiben datiert auf den 18. April 2011. Im Rahmen eines Verfahrens des Klägers vor dem Sozialgericht in Kassel, gerichtet auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft, wurde durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2012 ebenfalls ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben. Erstellt wurde dies von Herrn Dr. K und mit Datum vom 17. November 2012 dem Gericht übersandt. In diesem Gutachten (Bl. 17 bis 71 der Gerichtsakte) heißt es, der Kläger leide u. a. an einer chronifizierten schweren posttraumatischen Belastungsreaktion. Außerdem bestehe bei ihm eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links verbunden mit einem hochfrequenten Tinnitus links mehr als rechts. Außerdem lägen degenerative Veränderungen sowohl der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule vor. Insbesondere durch die posttraumatische Belastungsstörung sei die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft deutlich beeinträchtigt. Der Gesamt-GdB sei mit 80 einzustufen. Mit Schreiben vom 30. November 2012, bei dem Regierungspräsidium Kassel eingegangen am 4. Dezember 2012, legte der Kläger gegen das Schreiben vom 30. November 2011 „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wies das Regierungspräsidium Kassel den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass es nicht mehr die Möglichkeit gebe, Widerspruch einzulegen, da dies von Seiten des Gesetzes nicht mehr vorgesehen sei. Es bestehe lediglich eine Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht. Bereits vorher, am 30. November 2012, hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Das Schreiben vom 30. November 2011 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Damit gelte die Jahresfrist. Auch wenn man das Schreiben vom 30. November 2011 nicht als Verwaltungsakt anerkennen wollen, so sei die Klage zulässig, da über den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2010 auf Anerkennung der Unfälle vom 6. Juni 2002 und 4. März 2008 als Dienstunfälle ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe sich bei dem Einsatz am 6. Juni 2002 bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und habe damit einen Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 HBeamtVG erlitten. Der Dienstunfall vom 6. Juni 2002 sei erst während der Therapie und Diagnose des Dienstunfalls vom 4. März 2008 diagnostiziert und erkannt worden. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion zeigten sich in der Regel bereits kurz nach dem traumatischen Ereignis, könnten aber auch erst nach einer gewissen Latenz und zum Teil auch erst nach vielen Jahren auftreten. Soweit der Beklagte bislang die Dienstunfälle nicht anerkannt habe, so sei dies rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zunächst müsse festgestellt werden, dass der Kläger vor den Dienstunfällen völlig gesund gewesen sei. Er sei Mitglied des SEK gewesen. In diesem Zusammenhang sei er wiederholt auf seine Verwendung, sowohl polizeiärztlich als auch polizeipsychologisch, untersucht worden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den von dem Beklagten eingeholten Gutachten, dass die Vorfälle als Dienstunfälle anzuerkennen seien. Dies folge insbesondere aus dem psychologischen Gutachten des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes, das Basis der zwangsweisen Zurruhesetzung des Klägers gewesen sei. Aus dem Gutachten gehe im Übrigen eindeutig hervor, dass das Knalltrauma beim Dienstunfall als Auslöser zu betrachten sei für die posttraumatische Belastungsreaktion, deren Ursachen in den traumatischen Erlebnissen vom 6. Juni 2002 zu sehen seien. Ferner ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Kriminaloberrats L, dass die Ausübung der Diensthandlung vom 6. Juni 2002 mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten verbunden gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 30. November 2011 aufzuheben, 2. den Unfall des Klägers vom 6. Juni 2012 als Dienstunfall anzuerkennen, 3. den Beklagten zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 4. März 2008 als Dienstunfall anzuerkennen sowie 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 80.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, hinsichtlich des Klageantrages zu 1. sei die Klage bereits unzulässig. Bei dem Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. November 2012 handele es sich um eine schlichte Auskunft, die keine Regelungswirkung entfalte. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 6. Juni 2002 und 4. März 2008 als Dienstunfälle. Der Kläger sei dem Beweis für eine Kausalität bislang schuldig geblieben. So sei hinsichtlich des Ereignisses vom 4. März 2008 bereits das Unfallereignis selbst fraglich. Soweit der Kläger mitteile, er habe das Verrutschen des Gehörschutzes nicht bemerkt, handele es sich um eine ex-post Betrachtung des Klägers. Der Kläger vermute lediglich aufgrund der vorliegenden Schädigungen, der Gehörschutz sei verrutscht. Nichts anderes ergebe sich aus dem fachärztlichen Gutachten des HNO-Arztes H vom 3. August 2010. Dieses Gutachten sei nach Aktenlage erstellt worden. Ein primärer Körperschaden, der typischerweise durch einen Knall verursacht werde, sei ausgeschlossen worden. Vielmehr werde dort eine ursächliche Vorschädigung für wahrscheinlich gehalten. Hinsichtlich des Ereignisses am 6. Juni 2002 werde zwar durch das Gutachten des Polizeipsychologischen Dienstes vom 1. April 2009 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert. Gegenstand des Gutachtens sei jedoch primär die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers. Sofern dort Ausführungen zur Kausalität getätigt würden, sei festzuhalten, dass lediglich festgestellt werde, dass das Ereignis am 4. März 2008 als geeignet angesehen werde, eine traumatische Reaktion bei dem Kläger auszulösen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei damit nicht dargelegt worden. So werde in der psychologischen Begutachtung vom 1. April 2009 auch vorausgesetzt, bei dem Ereignis am 4. März 2008 habe der Kläger ein Knalltrauma erlitten. Dies sei jedoch nachweislich nicht der Fall. Damit seien auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Dienstunfalls nicht dargetan. Hinsichtlich des Antrags zu 4. sei nicht nachgewiesen worden, dass eine Lebensgefahr vorgelegen habe. Dies liege auch hinsichtlich des Ereignisses vom 6. Juni 2002 vor. Eine konkrete Gefährdung des Lebens sei auch bei diesem Ereignis nicht erkennbar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. April 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Sachverständigen-Gutachtens. Als Gutachter wurde Herr Prof. Dr. A. von der O-Psychiatrie beauftragt. In dem Beschluss heißt es weiter, es solle im Vorgriff zunächst die Frage geklärt werden, ob der Kläger überhaupt in der Lage sei, sich einer Begutachtung zu stellen und dieser ohne die Gefahr einer Retraumatisierung oder sonstiger gesundheitlicher Gefährdungen standzuhalten. Als Reaktion hierauf legte der Kläger ein ärztliches Attest vor, datiert auf den 12. August 2013 und erstellt von Frau E. Dort heißt es, der Kläger werde den Termin am 17. September 2013, zu dem ihn der Gutachter geladen hatte, nicht wahrnehmen. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und fühle sich nun durch seinen früheren Arbeitgeber gezielt in die Enge getrieben, gedemütigt und provoziert. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 wurde der Gutachter von der Begutachtung entpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.