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Urteil

1 K 1672/13.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:0911.1K1672.13.KS.A.0A
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Ziffern 1., 3. und 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Ziffern 1., 3. und 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht ist insoweit die Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2014 darstellt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Damit ist auf die einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) - AufenthG - sowie des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) - AsylVfG - abzustellen, einschließlich der hiermit mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 in Kraft gesetzten Änderungen zur Umsetzung der neugefassten Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Der Kläger kann von der Beklagten die Feststellung beanspruchen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach näherer Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Mithin war durch das Gericht eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten auszusprechen und die insoweit anders lautende Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Dezember 2013 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ein Ausländer in dieser Situation ist Flüchtling, wenn er sich außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylVfG). Einem Ausländer, der danach Flüchtling ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt - anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (§ 3 Abs. 4 AsylVfG). Die materiell-rechtlichen Gründe, bei deren Vorliegen danach internationaler Schutz gewährleistet ist, sind in den §§ 3 a bis 3 e AsylVfG näher gesetzlich ausgeformt. Aufgrund des Vortrags des Klägers sowie der beigezogenen Dokumente ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist und ihm im Falle einer Rückkehr auch eine politische Verfolgung droht. Die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sind nachvollziehbar und schlüssig. Er hat angegeben, er sei habe die ONLF unterstützt und sich um die Frauen und Kinder der Kämpfer gekümmert. Nachdem der äthiopische Geheimdienst hiervon erfahren habe, habe man ihn misshandelt und später auf ihn geschossen. Zweifel an dieser Schilderung hat das Gericht nicht, im Übrigen hat auch bereits das Bundesamt dem Kläger Glauben geschenkt. Diese Schilderungen des Klägers decken sich auch mit den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen. So wird berichtet, dass es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und Sicherheitskräften in den östlichen Regionen Äthiopiens, der Oromo-Region und dem Ogaden kommt. In diesem Zusammenhang wird von Massenverhaftungen berichtet. Gewalttätige oder terroristische politische Gruppierungen und Organisationen, die Waffengewalt oder Terrorismus einsetzten (OLF, ONLF, AIAI, UNUPF, SLF), würden von der Regierung offen bekämpft. In den letzten Jahren seien immer wieder Hunderte von Personen verhaftet und oftmals während Monaten ohne Anklage eingekerkert worden, einzig aufgrund des Verdachts, einer bewaffneten Oppositionsgruppe anzugehören. Im Rahmen der Großoffensive im Ogaden hätten Personen, die verdächtigt würden, Verbindungen zur bewaffneten Opposition zu haben, neben willkürlicher Verhaftung, Folter und Vergewaltigungen auch extralegale Exekutionen zu befürchten. Mit derartigen flächendeckenden Verhaftungen soll die Opposition in Äthiopien eingeschüchtert werden, wobei auch Druck auf Angehörige ausgeübt wird. Kann damit den Angaben des Klägers Glauben geschenkt werden, so erfüllen diese staatlichen Maßnahmen auch sowohl hinsichtlich Intensität als auch hinsichtlich der Zielrichtung die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Dass die Maßnahmen hinsichtlich Intensität die Schwelle des § 60 Abs. 1 AufenthG überschritten haben, bedarf keiner Erwähnung. Sie knüpften auch an ein asylrelevantes Merkmal an, nämlich die politische Überzeugung des Klägers, der durch die Unterstützung der ONLF sich für einen unabhängigen Ogaden eingesetzt hat. Dass die ONLF dieses Ziel (auch) mit terroristischen Mitteln verfolgt, führt nicht dazu, dass die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen nicht als politische Verfolgung einzustufen wären. Soweit einem Ausländer in seinem Heimatland Verfolgung droht, weil er zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung Gewalt anwendet, ist davon auszugehen, dass die drohende Verfolgung dieser Gewaltanwendung und nicht dem Zugriff auf die politische Überzeugung gilt. Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Asylverheißung für politische Straftäter dort ihre Grenze findet, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr getragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. Danach ist diese Grenze überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriff auf das Leben Unbeteiligter. Daraus folgt wiederum, dass Maßnahmen eines Staates zur Abwehr des Terrorismus keine politische Verfolgung darstellen, soweit sie einem aktiven Terroristen oder Unterstützer terroristischer Aktionen gelten. Diese Grundsätze haben inzwischen auch ihren Niederschlag in § 3 Abs. 2 AsylVfG gefunden. Der Kläger fällt jedoch nicht unter diese Regelung, denn er hat sich weder an terroristischen Aktivitäten beteiligt, noch dazu angestiftet oder sie unterstützt. Alleiniges Ziel seiner Unterstützungstätigkeit war die Hilfestellung für Angehörige der ONLF. Ist der Kläger damit vorverfolgt ausgereist, so besteht ein Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint ("herabgestufter Prognosemaßstab", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167 , und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff). Diese Grundsätze gelten auch für § 60 Abs. 1 AufenthG, der hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts, des politischen Charakters der Verfolgung und des anzuwendenden Prognosemaßstabs mit Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1/94 -, DVBl. 1995, 565; Urteil vom 22. März 1994 – BVerwG 9 C 443/93 -, InfAuslR 1994, 329 zu der Vorgängernorm des § 51 Abs. 1 AuslG). Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland Äthiopien nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Zwar sind seit 2010 in der Somali-Region Fortschritte bei der Befriedung und Stabilisierung des Ogadens zu verzeichnen: So wurde am 29. Juli 2010 das Friedensabkommen mit der „United Western Somali Liberation Front“ (UWSLF) und am 12. Dezember 2010 mit Teilen der ONLF geschlossen. Seitdem scheint es trotz vereinzelter bewaffneter Auseinandersetzungen in der Somali-Region ruhiger zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 9). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger aufgrund seiner Unterstützertätigkeit weiterhin als Mitglied oder zumindest Sympathisant der ONLF gilt. Man wird daher seiner habhaft werden wollen, schon um ihn dazu zu zwingen, weitere ONLF-Mitglieder zu benennen. Durch ihre lange Abwesenheit vom Heimatort hat sich der Kläger zusätzlich verdächtig gemacht. Dies und seine vorherigen Kontakte mit den Sicherheitskräften lassen befürchten, dass ihm im Rückkehrfalle menschenrechtswidrige Behandlung droht. Das Auswärtige Amt führt zur Strafverfolgung und den Haftbedingungen in Äthiopien in seinem Lagebericht vom 18. Dezember 2012 zwar aus, dass die Verfassung Folter verbiete. Über systematische Anwendung von Folter durch staatliche Behörden lägen keine Erkenntnisse vor. EHRCO (der äthiopische Menschenrechtsrat) berichte jedoch von einzelnen Fällen von Misshandlungen in Untersuchungshaft, meist Schlägen, teilweise mit späterer Todesfolge. Berichtet werde auch vom Anlegen von Handfesseln, die die Durchblutung beeinträchtigen, und von der Versagung medizinischer Hilfe. Ziel der Folterungen sei vor allem die Erlangung von Aussagen sowie die Abschreckung bei kurzzeitiger Verhaftung. Opposition und EHRCO würfen der Regierung extralegale Tötungen durch Sicherheitsorgane vor. EHRCO benenne in ihren Berichten Personen namentlich, die im Zusammenhang mit ethnischen Auseinandersetzungen getötet worden seien. Eine Stellungnahme der Regierung und eine Untersuchung der Vorwürfe seien nicht bekannt. Auch der Vorwurf des Verschwindenlassens von Personen im Zusammenhang mit politisch motivierten Taten wurde in den letzten Jahren von EHRCO, der Opposition und der privaten Presse erhoben. EHRCO liste in seinen Berichten namentlich Personen auf, die verschwunden seien oder von Sicherheitskräften getötet worden seien. Verhaftungen ohne gerichtliche Anordnung oder Anklageerhebung seien weit verbreitet; entsprechende Inhaftierungen über mehrere Jahre seien keine Seltenheit. Verurteilungen wegen konstruierter oder untergeschobener Straftaten könnten nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere würden die Vorwürfe des Terrorismusverdachts und der Korruption zur Verfolgung von missliebigen Politikern und Staatsbediensteten eingesetzt. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen bzw. im Verhältnis zum Delikt extrem unverhältnismäßige Strafen kämen vor. Ständige Fesselung von Inhaftierten sowie Einzelhaft kämen ebenfalls vor. Die Haftbedingungen für politische Gefangene seien nicht härter als für andere Gefangene; sie entsprechen aber allgemein nicht VN-Standards. Gefangene seien häufig auf Nahrungsmittelversorgung durch Familienangehörige angewiesen; die medizinische Versorgung und die Unterbringung seien, genau wie die hygienischen Verhältnisse, mangelhaft. Ausgehend von dieser Auskunftslage ist damit zu rechnen, dass der Kläger bei Einreise nach Äthiopien sogleich verhaftet und eingesperrt werden wird. Dies verbunden mit den belegten Menschenrechtsverletzungen in äthiopischen Haftanstalten rechtfertigt eine Gefahr politischer Verfolgung. Der Klage war mithin insoweit stattzugeben. Liegen damit aus den vorstehend erörterten Gründen bereits die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, so ist über die auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Allerdings ist die hierzu unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids getroffene Ablehnungsentscheidung aufzuheben, weil der Kläger die Flüchtlingsanerkennung beanspruchen und im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von einer Entscheidung über Abschiebungsverbote gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden kann. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens war die Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als der Klägerin die Abschiebung in diesen Staat angedroht worden ist, vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung bewertet das Gericht bei einer vollumfänglich erhobenen Asylklage ein teilweises Unterliegen bez. Art. 16a GG nunmehr nur noch mit einem Viertel (ebenso (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A– und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -). Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der Region Ogaden. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 6. Oktober 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. November 2012 stellte er Asylantrag. Diesen begründete er erstmals mit Anwaltsschreiben vom 6. August 2013 (Bl. 35 ff. der Bundesamtsakte) und trug vor, er verstehe sich selbst als Somalier. Er sei jedoch als äthiopischer Staatsangehöriger anzusehen, da er wie schon seine Eltern aus dem Ogadengebiet stamme. Wegen seiner Kontakte zur Ogaden National Liberation Front (ONLF) sowie seiner Unterstützungshandlungen sei er bei den äthiopischen Sicherheitsbehörden in Dhagah Madaw in Verdacht geraten. Er sei von den Sicherheitskräften überfallen, misshandelt und erniedrigt worden. Von dem Übergriff habe er einen Gehörschaden davongetragen. Bei einem weiteren Überfall äthiopischer Sicherheitskräfte sei er bald darauf angeschossen und schwer verletzt worden. Schließlich sei er von ONLF-Kämpfern gerettet worden. Unter den Folgen der Schussverletzung habe er noch heute zu leiden. Der Kläger sei in Deutschland Mitglied der Ogadenischen Gemeinde e. V. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung der ONLF in englischer Sprache. In dieser bescheinigt ein X. (Bl. 37 der Bundesamtsakte), dass der Kläger sich im Ogadengebiet für die Organisation betätigt habe. Vorgelegt wird ferner eine Mitgliedsbescheinigung der Ogadenischen Gemeinde vom 25. Dezember 2012 (Bl. 38 der Bundesamtsakte). Außerdem legte der Kläger ein ärztliches Attest, datiert auf dem 7. Februar 2013 vor (Bl. 39 und 40 der Bundesamtsakte) sowie ein weiteres Attest vom 1. Mai 2013 (Bl. 41 und 42 der Bundesamtsakte) und ein weiteres Attest vom 4. Juni 2013 (Bl. 43 der Bundesamtsakte) vor. Am 14. August 2013 wurde der Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Dort trug er vor (Bl. 44 ff. der Bundesamtsakte), er stamme aus der Region Ogaden, die eigentlich somalisches Gebiet sei. Diese Region sei jedoch von Äthiopiern besetzt. Er gehöre zu den Ogaden. Papiere habe er keine in seiner Heimatregion bekommen. Auf Frage nach seinem letzten Aufenthalt gab er an, er habe vor der Ausreise in Dhagah Madaw gewohnt. Dort lebe auch noch seine Ehefrau. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dies sei die letzte ihm bekannte Anschrift. Er wisse nicht, wo sich seine Frau im Augenblick aufhalte. Er habe drei Kinder, einen Sohn namens F, geboren 1988, sowie Zwillinge, geboren 1990. Die Kinder seien ebenfalls in der Gegend von Dhagah Madaw aufhältig und züchteten Kamele. Auf Frage nach seiner schulischen Vorbildung und Berufstätigkeit gab der Kläger an, er habe keine Schule besucht, aber gelernt, wie man in somalischer Sprache schreibt. Er habe einen Laden und eine kleine Farm besessen. Auf Frage nach seinem Reiseweg trug der Kläger vor, er sei verletzt gewesen und Leute der ONLF hätten ihn mit einem Kamel bis zur somalischen Grenze getragen. Dann hätten sie ihn in ein Auto gehoben. Er sei dann im Wagen bis Mogadischu gefahren, von dort mit dem Auto weiter nach Nairobi. Von Nairobi sei er auf dem Luftweg in den Sudan gelangt und von dort per Direktflug nach Frankfurt. Dort sei er am 6. Oktober 2012 eingetroffen. Unterlagen könne er nicht vorlegen. Der Schleuser habe ihm den Pass abgenommen. Auf Nachfrage gab der Kläger an, seine Verletzung sei im Juli 2007 gewesen. Im September 2007 sei er nach Mogadischu gekommen. Dort sei er bis August 2008 geblieben und dann nach Kenia gereist. In Kenia habe er sich bis August 2008 aufgehalten, sei aber nur 3 Nächte im Sudan geblieben. Dann sei er nach Frankfurt geflogen. Auf Frage nach den Gründen seiner Flucht gab der Kläger an, er habe ganz normal von dem Laden und seiner kleinen Farm gelebt, bis der Konflikt zwischen der ONFL und Äthiopien ausgebrochen sei. An das Datum könne er sich nicht genau erinnern. Es seien aber Männer der ONFL der Konflikt zum Opfer gefallen. Er habe sich um die Frauen und Kinder der Kämpfer gekümmert. Zum Beispiel habe er ihnen Nahrung gegeben. Die Rebellen und ihre Verantwortlichen seien zu ihm gekommen und hätten ihm ihre Familienmitglieder zur Obhut anvertraut. Einwohner des Gebietes hätten teilweise ihr Hab und Gut verkauft, um Frauen und Kinder der Kämpfer zu unterstützen. Den Erlös aus dem Verkauf hätten sie heimlich zu ihm gebracht. Der äthiopische Geheimdienst habe von seinen Tätigkeiten erfahren. Eines Tages seien sie zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie hätten ihm gesagt, er solle mitkommen. Man habe ihn an eine Stelle außerhalb der Stadt gebracht. Dort habe man ihm vorgeworfen, dass er ihre Gegner unterstützt habe. Die Kämpfer der ONLF seien als Banditen bezeichnet worden. Er habe die Unterstützungsleistungen geleugnet. Jedoch seien ihm Beweise vorgelegt worden. Er sei dann fürchterlich geschlagen worden, eine ganze Nacht lang. Er habe einen Hieb gegen den Hals erhalten, aufgrund dessen könne er auf dem linken Ohr nichts mehr hören. Es sei fürchterlich gewesen. Als er aus der Ohnmacht aufgewacht sei, habe ein Soldat auf ihn uriniert. Man habe ihm gesagt, wenn er das nächste Mal der ONLF Unterstützung gewähre, wäre er tot. Zu diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden. Ein somalischer Mann habe erfahren, dass sie vorgehabt hätten, ihn zu töten und habe ihm, dem Kläger dies mitgeteilt. Er sei davongerannt und aus dem Ort geflüchtet. Eine Weile habe er sich versteckt gehalten und gedacht, sie seien weg. Doch plötzlich hätten sie in seine Richtung geschossen und ihn im Unterleib getroffen. Sie hätten ihn zwar nicht im Versteck entdeckt, also nicht gezielt auf ihn geschossen, sondern in die Richtung seines Verstecks. Dabei sei er getroffen worden. Dies sei alles in der Dunkelheit geschehen. Er habe viel Blut verloren und unter Hunger und Durst gelitten. Als er sein Leben schon aufgegeben habe, hätten ONFL-Rebellen ihn gefunden und ihn notdürftig versorgt. Sie hätten gesehen, dass er zu schwer verletzt gewesen sei, um wirksam Hilfe erhalten zu können und daher veranlasst, dass er nach Somalia gebracht würde. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 (Bl. 57 der Bundesamtsakte) stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt, ferner wurde auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert. Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Dezember 2013 zugestellt. Am 16. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte gehe selbst davon aus, dass der Kläger sich für die Unabhängigkeitsbewegung des Ogaden eingesetzt und die ONLF mit zivilen Mitteln unterstützt habe. Auch die vom Kläger geschilderten Misshandlungen und Schussverletzungen würden im angefochtenen Bescheid nicht in Frage gestellt. Der Kläger habe unbestritten damit bereits politische Verfolgung erlitten, die so schwerwiegend gewesen sei, dass er sie fast nicht überlebt habe. Für den Kläger als Vorverfolgter gelte damit für ihn ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Flüchtlingsanerkennung könne nur verweigert werden, wenn eine erneute Wiederholung ausgeschlossen sei. Dies werde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Es sei auch nicht so, dass sich die Lage im Ogaden zwischenzeitlich beruhigt habe. Vielmehr habe sich die Situation sei der Ausreise des Klägers noch verschärft. Mittlerweile würden nicht nur Kämpfer der ONLF verfolgt, sondern allen Quellen zufolge auch Zivilpersonen, die lediglich in Verdacht zu Kontakten mit der ONLF geraten seien. So seien auch bereits mehrere UNO-Mitarbeiter wegen Kontakten zur ONLF verhaftet und verurteilt worden. Der Kläger sei gesundheitlich stark beeinträchtigt und habe aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und seiner schweren fortschreitenden Behinderung keine Überlebenschance. Es sei auch unrealistisch, dass er im Falle einer Rückkehr auf eine ausreichende Existenzgrundlage zurückgreifen könne. Das Ladengeschäft des Klägers sei nach der Flucht von äthiopischen Sicherheitskräften ausgeplündert und teilweise zerstört worden. Das Haus, in dem auch der Kläger gewohnt habe, sei seitdem von der Familie verlassen worden. Seine Ehefrau habe den Ort verlassen müssen und habe bei Nomaden Zuflucht gefunden. Der Kläger könne damit auch nicht mehr seine Farm weiter bewirtschaften. Zur Begründung seines Asylgesuchs legt der Kläger einen Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Fulda vor. Aufgrund dessen wurde ihm ein Grad der Behinderung von 90 zuerkannt und die Merkzeichen G und B festgestellt. Ebenfalls vorgelegt wird ein gutachterlicher Befundbericht vom 28. Februar 2014 (Bl. 31 ff der Gerichtsakte). Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter vollumfänglicher Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gem. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Er beantragt nun, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1, 3, 4 und 5 ihres Bescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 den Rechtsstreit gem. § 76 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.