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Urteil

1 K 576/14.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:1216.1K576.14.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2014 ist folglich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Das Gericht hat das Begehren des Klägers so verstanden, dass er nicht etwa sämtliche Vorfälle in den Jahren von 1999 bis 2009 als Mobbingvorfälle in ihrer Gesamtheit als Dienstunfall angesehen haben möchte und die Anerkennung dieser Vorfälle insgesamt als Dienstunfall erstrebt. Die Klagebegründung vom 12. Dezember 2014 lässt zwar diesen Schluss zu, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt dort aus, dass bei dem Kläger Mobbingvorfälle vorgelegen hätten, die für Erkrankung kausal gewesen seien. Der eindeutige Wortlaut des Antrags, den der Kläger sowohl schriftsätzlich angekündigt als auch in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, bezieht sich hingegen allein auf den Vorfall am 28. August 2009. An diesem Antrag ist der anwaltlich vertretene Kläger festzuhalten. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des streitgegenständlichen Vorfalls als Dienstunfall nicht vor, wobei sich die Rechtslage nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) in der Fassung des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218) richtet, da § 78 Abs. 1 Ziff. 7 HBeamtVG das neue Recht, mit Ausnahme der Vorschrift über die Meldung des Dienstunfalls nach § 37 HBeamtVG, auch für behördliche Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, ausdrücklich für anwendbar erklärt. Einer Anerkennung als Dienstunfall steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte bereits mit Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 20. September 2010 die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall abgelehnt hat. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 HVwVfG, da dort eine Regelung getroffen wurde, nämlich ausdrücklich eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall abgelehnt wurde. Dass das Schreiben weder mit dem Wort „Bescheid“ überschrieben, noch eine Rechtsmittelbelehrung angefügt wurde, ist unbeachtlich, da es auf den Erklärungsinhalt ankommt. Dieser ablehnende Bescheid steht einer neuen, abweichenden Entscheidung jedoch deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte selbst erneut in die Sachprüfung eingetreten und den Antrag des Klägers aufgrund neuer Erwägungen abgelehnt hat. In der Sache handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2014 damit um einen sog. „Zweitbescheid“, gegen den erneut Rechtsschutz erlangt werden kann. Die Bestandskraft des zuvor bekannt gegebenen Bescheides steht dem nicht entgegen (einhellige Auffassung, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., 2014, § 35 Rn. 98 m.w.N.). In formeller Hinsicht geht das Gericht nun nicht mehr davon aus, dass die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG a.F., der für Dienstunfälle vor dem 1. März 2014 weiterhin Anwendung findet, versäumt wurde. Dem Gericht liegt ein Schreiben des Klägers vom 30. Juni 2010 vor, das sich nicht in den Behördenakten befindet, in dem der Kläger ausdrücklich eine Anerkennung des Vorfalls vom 28. August 2009 als Dienstunfall beantragt. Die 2-Jahres-Frist wurde damit eingehalten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Vorliegend fehlt es bereits an einer äußeren Einwirkung auf den Kläger. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Hess. VGH in seinem Beschluss vom 8. April 2010 – 1 A 2737/09.Z – ausgeführt: „Eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts hat typischerweise eine mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Komponente, der der Beamte ausgesetzt ist und die einen Körperschaden hervorruft; so zum Beispiel ein Sturz infolge von Glätte, Nässe oder eines Hindernisses, wie er auch dem umgangssprachlichen Begriff „Unfall“ zugrunde liegt. Ausgeschlossen sind mithin im Allgemeinen Schäden, die sich als Folge des täglichen Ärgers im Dienst zeigen sowie alle Fälle von Überarbeitung, falscher Lebensweise oder natürlicher Abnutzung (vgl. Plog/ Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, Rdnr. 8 zu § 31 BeamtVG).“ Bei dem fraglichen Herzinfarkt während der Unterrichtsvorbereitung handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Erkrankung, die nicht aufgrund einer äußeren Einwirkung, sondern aufgrund der allgemeinen psychischen Belastungssituation des Klägers hervorgerufen wurde. Dies hat der Kläger in seinem Antragsschreiben selbst bestätigt, wenn er ausführt, in diesem Vorfall habe eine „10-jährige Leidensgeschichte kulminiert“. Eine Vorbereitung auf den Unterricht am Schreibtisch, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden ist, ist generell nicht geeignet, Körperschäden hervorzurufen. Ein gesunder Beamter erleidet allein durch eine Unterrichtsvorbereitung auch keinen Herzinfarkt. Der Umstand, dass dem Kläger im Zusammenwirken mit den Vorfällen zuvor gleichwohl erhebliche gesundheitliche Probleme erwachsen sind, spricht deshalb dafür, dass diese Probleme aus seiner persönlichen inneren Verfasstheit herrühren. Zur Wahrung einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden, sachgerechten Risikoverteilung zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn sollen dem Beamten diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen ergeben (vgl. dazu auch Hess. VGH, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, DVBl. 2002, 16, 42 = ZBR 2003, 140). Insofern gilt hier nichts anderes als bei einem Personalgespräch, das von der einhelligen Rechtsprechung ebenfalls nicht als Dienstunfall anerkannt wird (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -, VG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2014 – 12 K 998/13–, juris). Darüber hinaus scheidet die Anerkennung des Vorfalls vom 28. August 2009 als Dienstunfall aber auch deshalb aus, weil durch die dienstliche Verrichtung, also die Unterrichtsvorbereitung am häuslichen Schreibtisch, kein Körperschaden verursacht wurde. Auch dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, so dass es insoweit keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Eine Kausalität im Sinne der im Dienstunfallrecht herrschenden „Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache“ liegt nicht vor. Diese Theorie hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden dann nicht, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb mitursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. März.2007 - 2 A 9/04 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2012 - 3 B 10.1015 -, juris). Vorliegend liegt eine Gelegenheitsursache im Sinne oben dargestellter Rechtsprechung vor. Der Kläger hat in seinen Antragsschreiben mehrfach ausgeführt, dass der Herzinfarkt nicht durch die konkrete dienstliche Tätigkeit, die Unterrichtsvorbereitung, ausgelöst wurde, sondern „das Resultat zunehmend herzloser Verhältnisse“ bzw. Folge einer „jahrelangen Mobbing-Vorgeschichte“ sei. Der Kläger war eigener Angaben zufolge aufgrund der vorangegangenen Mobbing-Vorfälle damit bereits derart erkrankt, dass es lediglich eines alltäglichen Vorgangs, der Unterrichtsvorbereitung am heimischen PC, bedurfte, um einen Herzinfarkt auszulösen. Der Herzinfarkt hätte damit bei jeder alltäglichen Situation eintreten können, so dass eine Kausalität nicht gegeben ist. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG nicht vor, so dass eine Anerkennung des Vorfalls am 28. August 2009 als Dienstunfall nicht in Betracht kommt. Aber selbst wenn man, insoweit der Intention des Klägers und teilweise der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten folgend, sämtliche Vorfälle zusammen genommen als Grundlage für eine mögliche Dienstunfallanerkennung annehmen wollte, also das dem Kläger eigenen Angaben zufolge zugefügte Mobbing als Ausgangspunkt ansehen wollte, wäre die Klage abzuweisen. In diesem Fall fehlt es an dem "plötzlichen" Ereignis i.S.d. § 36 Abs. 1 HBeamtVG. Denn bei der Bestimmung des Begriffs "plötzlich" kommt es ausschließlich darauf an, dass der schädigende Vorgang unvermittelt eintritt und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt bleibt; das Tatbestandmerkmal soll gerade der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung dienen. Beim "Mobbing" handelt es sich jedoch um eine Mehrzahl kleinerer Ereignisse, die nur zusammengenommen schädigend wirken. Jedes einzelne Ereignis für sich würde indes keine schädigenden Auswirkungen entfalten. Wenn also nur die Summe mehrerer Vorfälle zur Bejahung einer die Erkrankung verursachenden äußeren Einwirkung führt, so liegt kein Dienstunfall im Sinne des HBeamtVG vor; dies gilt auch dann, wenn vom Betroffenen nicht pauschal eine Mobbing-Situation, sondern besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt herangezogenen werden (std. Rspr., vgl. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 20. August 2009 - Au 2 K 09.154 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 12 K 3063/09–, juris). Die Klage war daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2010 als Lehrer in Diensten des Beklagten und versah seinen Dienst in C. Während einer Unterrichtsvorbereitung, die er am häuslichen Arbeitsplatz erledigte, erlitt er am 28. August 2009 einen Herzinfarkt und war in der Folge längere Zeit erkrankt. Der Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt, darunter auch eines, das durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, Herrn Dr. D unter dem 19. Mai 2010 erstellt wurde. Dieses ergab eine aufgehobene Dienstfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Gründe. Mit weiterer Stellungnahme vom 24. August 2010 äußerte sich Herr Dr. D auch zu der Frage, ob ein Dienstunfall vorliege. Dies könne jedoch nicht geklärt werden. Es müsste zunächst festgestellt werden, ob der Kläger in den letzten Jahren außergewöhnlichen seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 30. Juni 2010, beantragte der Kläger, den Vorfall vom 28. August 2009 als Dienstunfall einzustufen. Daraufhin holte das Staatliche Schulamt für den Landkreis E und den F-Kreis eine ergänzende Stellungnahme beim Versorgungsamt ein. Mit Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 20. September 2010 wurde die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall abgelehnt. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Weitere Maßnahmen von Seiten des Klägers erfolgten nicht. Mit Formblatt vom 19. Dezember 2012 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Anerkennung des Vorfalls vom 28. August 2009 als Dienstunfall. Zur Begründung trug er mit Schreiben vom gleichen Tag vor, er habe den Herzinfarkt aufgrund psychogener, sich jahrelang verschlechternden Arbeitsbedingungen und eines kälter werdenden kollegialen Klimas erlitten. Der Herzinfarkt resultiere aus einer sich über 10 Jahre erstreckenden Vorgeschichte, die mit einem Mobbing zum Schuljahresbeginn 1999/2000 begonnen habe. Der Kläger schilderte sodann verschiedene Vorfälle, die seiner Meinung nach ein Mobbing belegen könnten. Zu dem Vorfall selber gab er an, der fragliche Tag sei ein Freitag gewesen. Da er nur noch in Teilzeit beschäftigt gewesen sei, habe er an diesem Tag keine Unterrichtsverpflichtungen gehabt und sich auf die Informatik-AG vorbereiten wollen. Nach einem Termin bei seiner Hausärztin sei er nach Hause gefahren. Vor dem Hintergrund der Konflikte im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit habe er dann gegen 09:30 Uhr einen Herzinfarkt erlitten. In diesem Herzinfarkt habe eine 10-jährige Leidensgeschichte kulminiert. Mit E-Mail vom 29. Januar 2013 ergänzte der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls. Er trug dort u. a. vor, dass es mehrere Mobbing-Vorfälle gegeben habe, die sich u. a. in den Jahren 1999 und 2008 abgespielt hätten. Seit dem dritten Mobbing-Vorfall, kurz vor den Sommerferien 2008, hätten sich bei ihm gesundheitliche Störungen in Form von Burnout, häufig rezidivierenden Infekten, Hals- und Ohrenschmerzen, Nasenbluten, Schwächeanfällen, Schlafstörungen und Depressionen gehäuft. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Anerkennung des Unfallgeschehens vom 28. August 2009 als Dienstunfall ab. Wegen der Begründung wird auf Blatt 39 ff. der Behördenakte verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. Februar 2014 zugestellt. Am 14. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG sei gewahrt worden. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2010 die Anerkennung des Vorfalls vom 28. August 2009 als Dienstunfall beantragt. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei auch auf einen Dienstunfall zurückzuführen. Der Kläger habe am 28. August 2009 einen Herzinfarkt erlitten. Dieser sei zurückzuführen auf eine stressbedingte psychogene Erkrankung des Klägers, hervorgerufen durch sich ständig verschlechternde Arbeitsbedingungen und ein immer rauer werdendes Arbeitsklima, das schließlich in seinem offenen Mobbing geendet habe. Neuere Forschungen hätten ergeben, dass Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems durch Stress verursacht werden könnten. Der Kläger habe erheblich unter seinen Arbeitsbedingungen gelitten, die nur als Mobbing bezeichnet werden könnten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. Februar 2014 den Beklagten zu verpflichten, den Herzinfarkt des Klägers, den dieser am 28. August 2009 erlitten habe, als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.