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Urteil

1 K 1979/14.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2015:0122.1K1979.14.KS.0A
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Leitsätze
Zur Festlegung einer Tagespauschale in Höhe von 20 € für die Teilnahme von Lehrkräften an mehrtägigen Veranstaltungen im Inland (Klassenfahrten) in Ziffer VII des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums Schulwanderungen und Schulfahrten" vom 7. Dezember 2009 (ABlö. 2010, S. 24)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesschulamtes und Lehrkräfteakademie - Staatliches Schulamt für den D-Kreis und den Landkreis E - vom 22. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 1. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. Juli 2014 weitere Reisekosten in Höhe von 180,51 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festlegung einer Tagespauschale in Höhe von 20 € für die Teilnahme von Lehrkräften an mehrtägigen Veranstaltungen im Inland (Klassenfahrten) in Ziffer VII des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums Schulwanderungen und Schulfahrten" vom 7. Dezember 2009 (ABlö. 2010, S. 24) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesschulamtes und Lehrkräfteakademie - Staatliches Schulamt für den D-Kreis und den Landkreis E - vom 22. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 1. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. Juli 2014 weitere Reisekosten in Höhe von 180,51 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung (weiterer) 180,51 € als Reisekostenvergütung im Hinblick auf seine Teilnahme als verbeamteter Lehrer an einer Klassenfahrt vom 23. bis 27. Juni 2014. Der Beklagte hat das Bestehen eines (weitergehenden) Erstattungsanspruchs in dieser Höhe mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2014 abgelehnt und diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 als frei von Rechtsfehlern bestätigt. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet, da der angefochtene Bescheid auch in der Fassung, die er durch den ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid gefunden hat, einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren nicht standhalten kann. Der hiermit erfolgte Verweis des Klägers auf das Bestehen eines pauschalen und bereits abgegoltenen Erstattungsanspruchs in Höhe von (lediglich) 206,23 € erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann verlangen, dass die ihm tatsächlich entstandenen und von ihm nachgewiesenen Reisekosten, deren Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in voller Höhe erstattet werden, so dass ihm weitere 180,51 € zustehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I, S. 397) - HRKG - (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation noch unter Geltung des HRKG a. F. schon Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 1 K 863/10.KS -). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRKG hat ein Dienstreisender Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, wobei sich Art und Umfang der Vergütung ausschließlich nach diesem Gesetz bestimmen. Dienstreisen im Sinne des Gesetzes sind (u. a.) die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG). Ein Lehrer, der eine Schulklasse auf einer Klassenfahrt begleitet, ist auf einer Dienstreise in diesem Sinne, da die Teilnahme von Lehrkräften an genehmigten oder angeordneten Schul- und Klassenfahrten zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers zu rechnen ist (vgl. VG Kassel, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 14 B 04.3576 -, juris). Dass dem Kläger in Ansehung dieser Rechtslage im Hinblick auf seine Teilnahme als Begleitperson an einer Klassenfahrt der Klasse H9 der F-Schule nach J vom 23. bis 27. Juni 2014 grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung nach näherer Bestimmung der einschlägigen Vorschriften des HRKG zusteht, wird von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auch steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass dem Kläger für Übernachtung und Unterkunft Kosten in Höhe von 270,00 € angefallen sind. Die Beteiligten streiten vielmehr allein darüber, ob sich der insoweit bestehende Erstattungsanspruch des Klägers auf die nach § 16 HRKG i. V. m. der einschlägigen Erlasslage vorgesehene Pauschalvergütung beschränkt, die die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht abdeckt, oder aber die Erstattung in Anwendung von § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 5 ff. HRKG und damit in voller Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen zu erfolgen hat. Die damit aufgeworfene Fragestellung ist im Sinne des Rechtsverständnisses des Klägers zu beantworten. Gemäß § 16 HRKG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenerstattung nach den §§ 5 bis 11 HRKG oder Teilen davon eine Pauschalerstattung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelerstattungen zu bemessen ist. Eine solche Pauschalierung hat das Hessische Kultusministerium als oberste Dienstbehörde für den hier fraglichen Zeitraum in Form von Ziffer VII des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 24) getroffen. Diese - auch gegenwärtig noch geltende - Erlasslage ist vorliegend einschlägig, da sich die Frage nach dem Vergütungsanspruch des Klägers nach der zum Zeitpunkt des Anfallens der Aufwendungen im Juni 2014 gegebenen Rechtslage bemisst. Der damit heranzuziehende Erlass sieht vor, dass Lehr- und Begleitkräften, die in dem hier in Rede stehenden Zeitraum an Schulfahrten teilgenommen haben, bei mehrtägigen Veranstaltungen im Inland anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 7, 8 HRKG) nur eine Tagespauschale in Höhe von 20,00 € zusteht (vgl. dort Ziffer VII Nr. 2 Satz 3, dort unter Buchstabe b). In dem Erlass ist ferner festgelegt, dass mit dieser Pauschale auch die jeweiligen Nebenkosten (§ 11 HRKG) abgegolten sind (vgl. Ziffer VII Satz 4 des Erlasses). Gemessen an diesen Vorgaben ist dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid und der hierdurch als erstattungsfähig ausgewiesenen Summe in Höhe von 206,23 € der Betrag zugesprochen worden, der ihm nach der Erlasslage - pauschal - zusteht. Aus Sicht des Gerichts kann vorbeschriebene Erlasslage jedoch vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Einzelrichter verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Festlegung einer Pauschalvergütung durch die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 16 HRKG in der Art, wie sie das Hessische Kultusministerium für die hier in Rede stehende Fallkonstellation getroffen hat, die Anwendbarkeit der §§ 4 Abs. 1, 5 ff. HRKG und die hiernach mögliche weitergehende Kostenerstattung regelmäßig ausschließt (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 17 HRKG a. F./§ 17 BRKG a. F. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1976 - VI C 152.73 -, juris; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 14 B 04.3576 -, ebenfalls juris sowie VG Gießen, Urteil vom 28. März 2008 - 9 E 2055/07 -, nicht veröffentlicht, wonach der Geltendmachung einer Reisekostenvergütung in entsprechenden Fallkonstellationen auch das vorherige Unterzeichnen einer Verzichtserklärung durch die begleitende Lehrkraft nicht entgegensteht). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann jedoch nicht festgestellt werden, dass mit der im Jahr 2009 erfolgten Festlegung einer pauschalen Reisekostenvergütung in Höhe von 20,00 € täglich, mit der neben dem Tage- und Übernachtungsgeld auch alle Nebenkosten abgegolten sein sollten, auch noch im Jahr 2014 den speziellen Anforderungen genügt war, von denen die Wirksamkeit einer solchen Pauschalierung durch die oberste Dienstbehörde abhängig ist. Nach § 16 HRKG ist die Pauschalvergütung nämlich „nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelerstattungen“ zu bemessen. Die wirksame Festsetzung einer solchen Vergütung setzt damit zunächst voraus, dass die oberste Dienstbehörde - hier also das Hessische Kultusministerium - über einen längeren Zeitraum Erfahrungen über die im einzelnen abgerechneten „regelmäßigen oder gleichartigen“ Dienstreisen gesammelt hat, die als tauglicher Bemessungsmaßstab für die Pauschalierung zugrunde gelegt werden können, wenn auch insoweit im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung - der § 16 HRKG gerade dienen soll - eine in gewisser Weise typisierende Betrachtung unausweichlich und damit durchaus zulässig ist. Hieraus ergibt sich für die oberste Dienstbehörde auch das Erfordernis, eine einmal für einen bestimmten Bereich festgelegte Pauschalvergütung in Zeitabständen von etwa sechs Monaten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und diese bei erheblich veränderten Verhältnissen (höher oder niedriger) neu festzusetzen. Die Pauschalvergütung muss regelmäßig an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden (so schon VG Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 1 K 863/10.KS - m. w. N.). Wie oben bereits dargelegt beruht die Erlasslage, auf deren Grundlage das Staatliche Schulamt die (lediglich) pauschale Abgeltung der Reisekosten des Klägers vorgenommen hat, auf den Festlegungen, die das Hessische Kultusministerium in Ziffer VII des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 getroffen hat. Für sich genommen bietet dieser Erlass keinerlei Aufschluss darüber, ob die bereits im Jahr 2009 erfolgte Bemessung der Pauschalvergütung für die Teilnahme von Lehrern an Klassenfahrten mit 20,00 € pro Tag auf der Basis von Erhebungen erfolgt ist, die am Durchschnitt der zur damaligen Zeit in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen orientiert waren. Welche Erkenntnisse oder Erfahrungen für die Bemessung der Pauschalvergütung in gerade dieser Höhe ausschlaggebend waren, kann auch aus den ansonsten vorliegenden Akten und Unterlagen nicht entnommen werden. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Hessische Kultusministerium die Angemessenheit der in ihrer Höhe bereits im Jahr 2009 festgesetzten Pauschalerstattung in der Zeitspanne bis zum Anfall der vom Kläger geltend gemachten Reisekosten im Juni 2014 überhaupt einmal - oder ggf. sogar in regelmäßigen Zeitabständen - einer Überprüfung in Anlegung des durch § 16 HRKG gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstabs unterzogen hätte. Insoweit mag es zwar sein, dass das Hessische Kultusministerium im Zusammenhang mit der Überarbeitung und Neuinkraftsetzung des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ mit Wirkung zum 7. Dezember 2009 die Angemessenheit der Pauschalvergütung neu bewertet hat. Für diese Annahme spricht, dass die Höhe der Pauschale nach der bis dahin geltenden Erlasslage bei mehrtägigen Veranstaltungen im Inland lediglich 15,00 € betrug, mithin seinerzeit eine Anhebung der Tagessatzes um 5 € erfolgt ist. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles deuten aber darauf hin, dass eine - in den Jahren seit dem Inkrafttreten des neuen Erlasses im Jahr 2009 bis zum Jahr 2014 offensichtlich unterbliebene - Überprüfung der Kostenpauschale in engmaschigeren Zeitabständen nach dem durch § 16 HRKG vorgegebenen Maßstab jedenfalls im Jahr 2014 angesichts in der Zwischenzeit eingetretener erheblich veränderter Verhältnisse zu einer Anpassung der pauschalen Reisekostenvergütung nach oben hätte führen müssen. So spricht nichts dafür, dass die dem Kläger tatsächlich angefallenen und durch entsprechende Unterlagen belegten Aufwendungen (= 270 €) nach Lage der Dinge als außergewöhnlich hoch oder zum Zweck der Dienstreise als außer Verhältnis stehend zu betrachten wären. Auch der Beklagte keine in diese Richtung gehenden Bedenken geäußert. Ungeachtet dessen führt die strikte Anwendung der Erlasslage, bei der auch die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten zu verneinen ist, vorliegend dazu, dass der Kläger lediglich 52 % der ihm seinerzeit tatsächlich entstandenen (angemessenen) Kosten beanspruchen kann. Für die Richtigkeit der obigen Einschätzung spricht zudem, dass sich die durchschnittlichen Kosten für eine Übernachtung mit Frühstück (oder gar Halbpension) selbst in deutschen Jugendherbergen mit Einzelzimmerzuschlag regelmäßig auf deutlich mehr als 20,00 € belaufen. Selbst bei der Übernachtung in Jugendherbergen als der für mehrtägige Klassenfahrten wohl typischen Unterbringungsform liegt es also auf der Hand, dass die pauschale Abgeltung von Aufwendungen für im Jahr 2014 an Klassenfahrten teilnehmende Lehrer regelmäßig zur Konsequenz gehabt hat, dass von ihnen ein maßgeblicher Teil der anfallenden Übernachtungskosten (zuzüglich Nebenkosten) ohne Erstattungsmöglichkeit selbst zu tragen war. Aus alledem entnimmt das Gericht, dass die hier einschlägige Erlasslage jedenfalls im Jahr 2014 nicht mehr geeignet war, den allgemeinen Erstattungsanspruch nach §§ 4 Abs. 1, 5 ff. HRKG zu suspendieren. Eine insoweit abweichende Betrachtungsweise wäre auch nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht im Regelfall dafür zu sorgen hat, dass seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reisekosten abzunehmen sind (vgl. dazu nochmals Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 14 B 04.3576 -, juris; Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 1 K 863/10.KS -). Dem Kläger steht zudem der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 180,51 € seit Rechtshängigkeit der Klage (= 14. November 2014) zu, so dass der Klage auch mit dem Antrag zu 2 Erfolg beschieden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass auch im Verwaltungsprozess in entsprechender Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 23/03 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180,51 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger steht als verbeamteter Lehrer im Dienst des Landes Hessen. Er unterrichtet an der F-Schule in K. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit nahm er als Begleitperson an einer Klassenfahrt der Klasse H9 nach J teil, die vom 23. bis 27. Juni 2014 stattfand. Am 2. Juli 2014 beantragte der Kläger über seine Dienststelle unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars die Auszahlung von Reisekosten in Höhe von insgesamt 386,74 €. Dem Antrag fügte der Kläger verschiedene Belege bei. Dieser wurde von der Schulleiterin der F-Schule als sachlich richtig genehmigt und weitergeleitet. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 gab das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie - Staatliches Schulamt für den D-Kreis und den Landkreis E - dem Kläger bekannt, dass im Hinblick auf den eingereichten Antrag erstattungsfähige Kosten in Höhe von 206,23 € berechnet worden seien. Für die Fahrt nach J im Rahmen einer Schulwanderfahrt ergebe sich eine Tagegeldpauschale in dieser Höhe, der Erstattungsbetrag werde in den nächsten Tagen auf sein Konto angewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2014 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde der Kläger darauf verwiesen, dass der erlassene Bescheid rechtmäßig sei. Allein der Umstand, dass im Ausgangsbescheid eine Trennung zwischen Fahrtkosten (106,23 €) und Aufwandsentschädigung (100,00 €) nicht vorgenommen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausgangsverfügung. Diese sei dennoch hinreichend bestimmt und erfülle die erforderliche Form. Die Erstattungssumme sei nach Maßgabe der geltenden Vorschriften korrekt ermittelt worden. Bei Schulfahrten richte sich die Erstattung der Reisekosten nach § 15 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie dem Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Oktober 2009 (ABl. 2010, S. 24). Nach Abschnitt VII Ziffer 2 des Erlasses erhielten Lehr- und Begleitkräfte anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes eine gestaffelte pauschale Aufwandsentschädigung, durch die auch die Nebenkosten abgegolten seien. Vorliegend belaufe sich diese Pauschale ausgehend von fünf Tagen auf insgesamt 100,00 €. Der Kläger habe die Kenntnis dieser Regelung auf dem Antragsformular bestätigt. Zusammengerechnet mit den Fahrtkosten von 106,23 € ergebe sich der bewilligte Gesamtbetrag. Auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers diesen Betrag überschritten hätten, stehe ihm insoweit kein Erstattungsanspruch zu. Mit bei Gericht am 14. November 2014 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. November 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er den von ihm geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, dass er sich durch die angegriffene Verfügung in seinen Rechten verletzt fühle, insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung eine teilweise Erstattung der ihm im Rahmen seiner dienstlichen Reise tatsächlich entstandenen Kosten nicht stattfinde, er diese mithin aus eigenen - privaten - Mitteln bestreiten müsse. Hier sei eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition tangiert, da im Besoldungsrecht nicht verankert sei, dass Beamte eigene finanzielle Beiträge aus privaten Mitteln im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstpflichten zu leisten hätten. Er - der Kläger - habe für seine Teilnahme an der Klassenfahrt einen Gesamtbetrag in Höhe von 386,74 € aufgewandt. Hier sei zwischen Gesamtfahrtkosten in Höhe von 106,23 € und andererseits Kosten der Übernachtung bzw. Unterkunft in Höhe von 270,00 € zu unterscheiden. Hierfür seien ausgehend von vier Übernachtungen 236,00 € (4 x 49,00 €) zuzüglich vier Abendessen zum Preis von 34,00 € (4 x 8,50 €) angefallen. Der Beklagte verletze seine Fürsorgepflicht, wenn er bei einer Reisetätigkeit im Rahmen des Dienstes einen privaten Eigenanteil abverlange. Würde dies bereits im Vorfeld zum Gegenstand der Entscheidung gemacht, so stehe die betroffene Lehrkraft vor der Wahl, entweder eine solche Reise stattfinden zu lassen oder aber hierauf im Hinblick auf den verlangten Einsatz privater Geldleistungen zu verzichten. Dies führe zu einem Interessenwiderstreit, den der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses, das dem Beamtenverhältnis zugrunde liege, zum Schutz des Beamten gar nicht erst entstehen lassen dürfe. Mit der Durchführung von Klassenfahrten erfüllten die Lehrkräfte die ihnen hoheitlich zugeordneten Aufgaben. Dass dies auch vorliegend der Fall gewesen sei, zeige die Tatsache, dass die Fahrt - die den von der Schule verfolgten Unterrichtszielen gedient habe - mit der Schulleitung abgestimmt gewesen sei. Ferner dokumentiere dies die von der Schulleiterin auf dem Reisekostenantrag angebrachte Genehmigungserklärung. Es sei für Lehrer unzumutbar, vor die Wahl gestellt zu werden, entweder auf einen Teil der Kostenerstattung zu verzichten und die schulische Veranstaltung durchzuführen oder aber die Veranstaltung im Hinblick auf die fehlende Erstattungsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen ausfallen zu lassen. Es obliege dem Dienstherrn, im Rahmen des Beamtenverhältnisses zum Schutz des Beamten keine Konflikte entstehen zu lassen, die den Beamten unter Druck setzten. Abgesehen davon handele es sich bei Klassenfahrten um wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der schulischen Ausbildung. Um die mit einer solchen Fahrt angestrebten Ziele erreichen zu können, erscheine es sinnvoll, dass der Klassenlehrer die Klasse begleite. Es widerspreche dem pädagogischen Selbstverständnis eines Lehrers, solche Veranstaltungen allein wegen fehlender Kostenerstattung ausfallen zu lassen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass eine Lehrkraft bei Verweigerung der Teilnahme an einer solchen Fahrt in den Augen der Schulleitung an Ansehen verliere. In den Augen der Schüler und der Eltern könnte eine solche Weigerung als fehlendes Engagement ausgelegt werden und sich auch in einer dienstlichen Beurteilung negativ bemerkbar machen. Die angesprochene Konfliktsituation bestehe unabhängig davon, ob dem Betroffenen vor Antritt der Klassenfahrt ein formularmäßiger Verzicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten abverlangt werde. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2014 zu verpflichten, an den Kläger eine weitere Kostenerstattung in Höhe von 180,51 € zu bewilligen, 2. den Beklagten zu verurteilen, auf den Betrag in Höhe von 180,51 € Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte hat einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich zur Rechtslage nicht geäußert. Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.