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Beschluss

1 L 2196/14.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2015:0505.1L2196.14.KS.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.349,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.349,98 € festgesetzt. I. Der Antragssteller steht seit dem 1. Oktober 2011 als Beamter auf Probe im Rang eines Brandoberrates in Diensten des Antragsgegners. Während dieser Zeit kam es zwischen der Behördenleitung und dem Antragssteller regelmäßig zu Debatten hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Überstunden und Dienst zu ungünstigen Zeiten. Am 24. November 2011 äußerte sich der Antragsteller gegenüber seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten hinsichtlich zahlreich angefallener Überstunden in einer E-Mail wörtlich: „Es wird ja eigentlich nur verlangt, dass man seine Zeit von 7-16 Uhr absitzt und in der Zeit nicht allzu viel macht, dann macht man nämlich nix falsch und keiner beschwert sich.“ Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung am 30. Januar 2012 wurde einvernehmlich festgelegt, dass Zeitzuschläge nicht gezahlt würden. Es wurde allerdings die pauschale Ausbezahlung von 26 Überstunden monatlich vereinbart, wobei die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Std./Woche berücksichtigt wurde. In einer E-Mail am 23. März 2012 äußerte sich der Antragssteller hierzu wie folgt: „Meine Mehrarbeitszeit im Januar 2012 wird nicht ausgezahlt. Ich gehe also zeitnah in den Abbau von 130 Stunden, soweit es Ihre Zustimmung findet. Für Dienst zu ungünstigen Zeiten wird kein Zuschlag gezahlt. Möchte der Landrat nicht. Ich werde also nicht mehr aus Eigenmotivation heraus Dienste zu ungünstigen Zeiten wahrnehmen. So werde ich nicht mehr an Jahreshauptversammlungen, Übungen und ähnlichen Veranstaltungen der freiwilligen Feuerwehren zu ungünstigen Zeiten teilnehmen, zumindest nicht aus Eigenmotivation. Ich bin bereit, Dienste zu solchen Zeiten zu leisten, erwarte allerdings eine schriftliche Anweisung, dass ich Dienste wahrnehmen soll.“ In einer E-Mail vom 12. April 2012 äußerte er sich bezüglich einer Versammlung: „Sollte diese Anordnung nicht erfolgen, muss ich Herrn X., als meinen Vertreter anweisen, ehrenamtlich diese Veranstaltung vertretungsweise für mich zu betreuen...Ich habe mit Herrn X., über die Situation gesprochen und natürlich ist es auf wenig Verständnis gestoßen, da keine Erkrankung oder ähnliches bei mir vorliegt. Er wird im Falle meines Nichterscheinens das Gespräch mit dem Landrat suchen und hier eine Regelung fordern, da er diesen Zustand nicht akzeptieren kann.“ In der Folgezeit wurde der Antragssteller seitens des Landrats mit Schreiben vom 7. Mai 2012 zur strikten Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er diese und die Ruhezeiten teilweise massiv überschritten habe, was aus Fürsorgegründen nicht geduldet werden könne. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte der Antragssteller dem Landrat mit (Anm: wörtliche Wiedergabe dieses Schreibens): „Ich werde der Aufforderung vom 7. Mai 2012 in vollem Umfang nachkommen, da die Anordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist und gut nachvollzogen werden kann. Ich empfinde diese Einschränkung als massiven Eingriff in die Selbstverwaltungsmöglichkeiten eines Sachgebietes und es stellt sich für mich die Frage, ob diese Vorgabe in dieser Konsequenz in den Führungsebenen umgesetzt werden muss. Vielleicht finden sich rechtlich zulässige Wege im Rahmen einer OPT-OUT-Regelung mit den Aufsichtsbehörden, die eine flexiblere Dienstplangestaltung ermöglichen würde. Wenn Sie von Ihrer Seite dazu bedarf sehen, stehe ich gern unterstützend zur Verfügung.“ Im Folgenden kam es zu weiteren Terminsabsagen und Diskussionen aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten. Am 3. Februar 2012 äußerte sich der Antragssteller in einer E-Mail über die Mitarbeiter der Personalabteilung anlässlich der Nichtberücksichtigung eines eigenen Vorschlags (wiederum wörtliche Wiedergabe): „Wenn die Herren das alleine entscheiden können, dann wird es für uns leichter und bequemer. Ich versuche mit das Denken abzugewöhnen (zumindest im Amt :) ).“ Im Rahmen einer E-Mail vom 19. September 2012 an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten äußerte sich der Antragssteller zur Thematik der Verkürzung seiner Probezeit und behauptete, vom Landrat „nachweislich belogen“ worden zu sein. Wörtlich führte der Antragsteller aus: „Dort war keine klare Regelung getroffen. Leider wurde ich offensichtlich nachweislich belogen. (…) Was mit wirklich Angst macht, ist die Absprache zur Probezeit (Punkt 5). Es war eindeutig vereinbart, dass aufgrund der Vorleistungen 1,5 Jahre angesetzt werden. Die Belastbarkeit diese Aussage haben wir ja nun kennen gelernt. (…) Ich habe Angst, dass diese Absprachen nichts wert sind, da man sich scheinbar nicht an Absprachen hält.“ Aufgrund der hier gewählten Formulierungen erfolgte mit Verfügung vom 11. Juli 2013 eine Ermahnung, gegen die der Antragssteller Klage beim VG Wiesbaden erhob. Bereits vorher, am 3. Dezember 2012 und 15. Mai 2013, wurde im Rahmen der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Sozialverhaltens des Antragsstellers festgestellt, dass dieser die „Anforderungen nur mit Einschränkung“ erfülle. Die Verwaltungsleitung stellte insoweit fest, dass kooperatives, loyales und kompromissbereites Verhalten an einigen Stellen nicht gezeigt worden sei. In der Zeit vom 16. Mai 2013 bis 28. Dezember 2013 nahm der Antragssteller Elternzeit in Anspruch. Anschließend war er zunächst vom Dienst freigestellt. Am 30. September 2013 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Antragssteller eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass im Rahmen einer Besprechung am 11. September 2013 und der Äußerungen der dort anwesenden Kreisbrandmeister offensichtlich geworden sei, dass der Antragssteller „Stimmung“ gegen die Verwaltungsleitung und seine unmittelbaren Dienstvorgesetzten gemacht habe. Die im Rahmen des Verfahrens befragten drei Kreisbrandinspektoren bestätigten Äußerungen des Antragsstellers, dass es hinsichtlich des Umgangs mit Überstunden und diverser Zulagen Streit zwischen ihm und der Dienststelle gebe. Der Landrat habe hierzu indessen keine Entscheidung getroffen. Dieser solle ihm bei der Einstellung die Prüfung einer vorzeitigen Verbeamtung auf Lebenszeit versprochen haben. Ein von ihm gestellter Antrag werde nur schleppend bearbeitet. Für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 erfolgte eine Abordnung des Antragsstellers zum Regierungspräsidium B-Stadt. In einer vom Regierungspräsidium B-Stadt abgegebenen Einschätzung vom 17. September 2014 wurde das Sozialverhalten und das Verantwortungsbewusstsein des Antragsstellers nur unterdurchschnittlich bewertet. Dieser verfüge nur teilweise über die Fähigkeit, Reflexionsergebnisse im eigenen Handeln zu berücksichtigen. Ebenso habe er nur die eingeschränkte Fähigkeit, sich die Tragweite der eigenen Entscheidungen außerhalb des verwaltungstechnischen Bereichs bewusst zu machen. Auch die Punkte Pflichtbewusstsein, Zuverlässigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Kritikfähigkeit seien unterdurchschnittlich zu bewerten. Insoweit orientiere sich der Antragssteller bei seiner Urteilsfindung ausschließlich an einer sachbezogenen Betrachtungsweise; Folgen eigener Entscheidungen seien nur teilweise einbezogen worden. Am 17. September 2014 stellte der Kreisausschuss anhand eines Abschlussberichts fest, dass der Antragssteller sich im Rahmen der Probezeit endgültig nicht bewährt habe. Es wurde festgestellt, dass der Antragssteller aufgrund persönlicher und charakterlicher Mängel für das Amt des Kreisbrandinspektors nicht geeignet sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten beim Landkreis X. sei nachhaltig zerstört. Mit seinem Verhalten habe der Antragssteller insbesondere seine Treuepflicht gegenüber der Verwaltungsleitung verletzt. Mit Schreiben vom 18. September 2014 berief sich der Antragsgegner auf den Abschlussbericht und teilte dem Antragssteller mit, er beabsichtige, seine Probezeit vorzeitig zu beenden und ihn zum 31. Oktober 2014 aus dem noch laufenden Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Er gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2014. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 wurde der Antragsteller vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. In der Begründung heißt es, aus dem Abschlussbericht des Kreisausschusses gehe hervor, dass nicht zu erwarten sei, dass eine Bewährung im Rahmen der noch verbleibenden Probezeit erreicht werden könne. Auch sei es unter Berücksichtigung des zerstörten Vertrauensverhältnisses ermessensgerecht, die Probezeit vorzeitig abzubrechen. Ebenso komme der Einsatz auf einer anderen Stelle nicht in Betracht, da der Landkreis X. keine weiteren Stellen im höheren feuerwehrtechnischen Dienst habe. Der Antragsteller gab mit Schreiben unter 9. Oktober 2014 eine ausführliche Stellungnahme ab. Dort heißt es, die Einschätzung fehlender sozialer Kompetenz sei durch die vom Antragsgegner herangezogene Darstellung nicht zu begründen. Soweit er dienstliche Anträge auf Freizeitgewährung, Elternzeit, etc. gestellt habe, habe er lediglich ihm gesetzlich zustehende Rechtspositionen geltend gemacht, was ihm nicht zum Nachteil gereichen könne. Auch die vor den Verwaltungsgerichten geführten Streitverfahren seien bislang zu seinen Gunsten ausgegangen und von seinem Rechtsschutzinteresse umfasst gewesen. Soweit er vom Dienstvorgesetzten zu einer Änderung seines Verhaltens aufgefordert worden sei, habe er dieser Aufforderung stets Folge geleistet. Der erhobene Vorwurf fehlender sozialer Kompetenz müsse darüber hinaus auf fachlich fundierte Aussagen eines Psychologen im Rahmen einer psychologischen Begutachtung gestützt werden. Die alleinige Auflistung beanstandungswürdigen Verhaltens sei für die Beurteilung nicht ausreichend. Seit der Beurteilung des Sozialverhaltens sei kein Tag mehr im Landkreis X. gearbeitet worden. Seit einem Gespräch mit dem Dienstherrn am 16. Januar 2013 wegen der E-Mail vom 19. September 2012 habe er keinerlei Negatives mehr über den Dienstherrn geäußert und stets das verlangte Verhalten an den Tag gelegt. Auch seien die E-Mails nur für den Dienstvorgesetzten bestimmt und nicht zur Weiterleitung gedacht gewesen. Nach außen hin sei stets auf eine einwandfreie Darstellung der Kreisverwaltung geachtet worden. Ohnehin seien die Auszüge aus den E-Mails aus dem Zusammenhang gerissen und in verkürzter Weise dargestellt worden. Seit der Aufforderung vom 7. Mai 2012 habe er die Arbeits- und Ruhezeiten strikt eingehalten. Vielmehr werde deutlich, dass man an einem Dienstantritt nach der Abordnung beim Landkreis X. nicht mehr interessiert sei und diesen kategorisch ausgeschlossen habe. Mit Sitzung vom 15. Oktober 2014 entschied der Kreisausschuss des Landkreises X., den Antragsteller aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen und die die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung anzuordnen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 verfügte der Antragsgegner die Entlassung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung der endgültigen Nichtbewährung des Antragsstellers im Rahmen der Probezeit berief er sich auf die durch den Kreisausschuss festgestellten Sachverhalte. Insofern bringe der Dienst des Kreisbrandinspektors es zwingend mit sich, an diversen Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren teilzunehmen. Durch sein Verhalten hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung und der begehrten Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erwecke der Antragssteller den Eindruck, dass er seine Aufgaben als Kreisbrandinspektor nur bei entsprechender zusätzlicher Entlohnung nachkommen werde. Dies führe letztlich auch dazu, dass die inhaltliche Arbeit mit den ehrenamtlichen Feuerwehren gelitten habe. Die verantwortlichen Sachbearbeiter hätten insoweit keine Basis für eine Zusammenarbeit finden können. Mit seinen Äußerungen in den E-Mails unterstelle der Antragssteller der Verwaltungsleitung, die Unwahrheit gesagt und wider besseren Wissens Aussagen getätigt zu haben. Zudem habe er bei den Kreisbrandinspektoren den Eindruck erweckt, dass durch die Verwaltungsleitung berechtigte Forderungen bewusst verzögert und vorenthalten worden seien. Dies sei dazu geeignet, dem Ansehen des Landrats und des Kreisbrandinspektors zu schaden und stelle daher eine Pflichtverletzung gegen die dem Antragssteller obliegende Treuepflicht dar. Damit sei ersichtlich, dass die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragssteller und seinen Vorgesetzten für den weiteren Dienst als Kreisbrandinspektor nicht mehr gegeben sei. Zudem sei sowohl den Beurteilungen des Landkreises als auch dem Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums B-Stadt zu entnehmen, dass der Antragssteller vor allem im Sozialverhalten Mängel zeige. Insgesamt ergebe sich das Bild einer Persönlichkeit, die dienstliche Hinweise nicht annehme, sondern auf Durchsetzung der eigenen Auffassung beharre. Im Rahmen zahlreicher Erörterungen der dienstlichen Probleme sei seitens des Antragsstellers der Eindruck vermittelt worden, er trage die erarbeiteten Lösungen mit, um in späteren E-Mails oder Anträgen das genaue Gegenteil auszudrücken. An Absprachen werde sich nicht gehalten. Aus den abwertenden Äußerungen in den E-Mails gegenüber Vorgesetzten und Kollegen zeige sich zudem eine eingeschränkte Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Die Vielzahl an erhobenen Forderungen auf zusätzliche Zahlungen und anderen Leistungen vermittele den Eindruck, dass der Antragssteller lediglich auf die eigene finanzielle Situation und den eigenen Vorteil bedacht sei es, jedoch am Willen für eine gedeihliche Zusammenarbeit und an einer Identifikation mit dem Dienstherrn offenkundig mangele. Insofern sei ein Beamter mit herausgehobener Stellung und Vorbildwirkung wie der Kreisbrandinspektor in besonderer Weise auf ein ungestörtes Vertrauensverhältnis angewiesen. Sowohl in Bezug auf den Dienstherrn als auch auf die Verwaltungsleitung sei eine Basis für vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben. Daher sei ein Abwarten der Probezeit diesbezüglich auch wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht angezeigt. Der Landkreis habe auch keine Stelle im höheren Dienst als Chemiker oder feuerwehrtechnischen Dienst anzubieten, so dass ein Wechsel innerhalb des Landkreises ausscheide und die Entlassung auch nicht aus diesem Grund unverhältnismäßig sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei gerechtfertigt. Das Interesse des Antragsstellers auf Ableistung der Probezeit müsse hinten anstehen, da aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit für die Bevölkerung im Rahmen des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes, der Organisation der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes die Stelle nicht mit einem ungeeigneten Beamten besetzt werden könne und alsbald neu zu besetzen sei. Letztlich stelle dies ein Risiko für die gesamte Bevölkerung dar, sodass das finanzielle Interesse des Antragsstellers zurück treten müsse. Auch unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln seien rechtsgrundlose Zahlungen von Dienstbezügen zu vermeiden, was auch im Hinblick auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei Rückforderungen zu viel gezahlter Bezüge gelte. Darüber hinaus werde dem Interesse des Antragsstellers auch dadurch Rechnung getragen, dass die Entlassung erst zum 31. Dezember 2014 wirksam werde. Auch habe der Antragssteller zuvor Nebentätigkeiten angezeigt. Mithin bestehe ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung seitens der Öffentlichkeit, weil die Funktion des Kreisbrandinspektors beim Landkreis X. nicht länger unbesetzt bleiben dürfe. Es sei eine Überlastung der gegenwärtig tätigen ehrenamtlichen Kreisbrandmeister zu befürchten. Gegen diesen Bescheid legte der Antragssteller mit Schreiben vom 13. November 2014 Widerspruch ein und beantragte bei dem Antragsgegner die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens. Er vertrat die Auffassung, dass der Bescheid vom 17. Oktober 2014 bereits den formellen Anforderungen nicht gerecht werde, da die formelhafte Begründung unzureichend sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht führte der Antragsteller aus, er sei ein fachlich hoch qualifizierter Beamter, dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch nichts zu rechtfertigen sei. Die Entscheidung sei vielmehr ermessensfehlerhaft ergangen, da sie sich offenkundig auf sachfremde Erwägungen stütze. Auch sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden erfolgt. Darüber hinaus bestehe kein überwiegendes Vollziehungsinteresse. Die sofortige Vollziehung sei nicht gesondert begründet worden; der Antragsgegner habe sich allein auf Ausführungen in der Grundverfügung gestützt. Auch sei die Dringlichkeit der Besetzung der Stelle des Kreisbrandinspektors nicht gegeben. Vielmehr habe der Antragsgegner die Situation selbst geschaffen und herbeigeführt, indem er seine – des Antragstellers - Abordnung zum Regierungspräsidium veranlasst habe und seine Freistellung verfügt habe. Der Dienst des Kreisbrandinspektors werde bereits seit dem 16. Mai 2013 nicht mehr hauptamtlich wahrgenommen, insoweit bestehe dieser Zustand bereits seit 1,5 Jahren und vermöge keine Dringlichkeit zu begründen. Ferner habe er während der Dauer der Elternzeit mehrfach schriftlich angeboten, diese entweder zu verkürzen oder komplett darauf zu verzichten, was der Antragsgegner abgelehnt habe. Der Hinweis auf wirtschaftliche Belange sei nicht ausreichend, um die sofortige Vollziehung zu begründen. Im Gegensatz dazu stelle der Wegfall der Bezüge für ihn eine existenzielle Bedrohung dar. Weder er noch seine Ehefrau verfügten über ausreichendes Erwerbseinkommen für die Familie. Aufgrund massiver Entwicklungsstörungen des Sohnes bestehe zudem erhöhter Förderungsbedarf. In seiner Sitzung am 1. Dezember 2014 stimmte der Personalrat der Entlassung des Antragstellers zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Der Antragsgegner berief sich insoweit auf seine Ausführungen im Entlassungsbescheid. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs wurde ergänzend ausgeführt, dass einem Dienstherrn die Zahlung weiterer Bezüge nicht zuzumuten sei, wenn eine Eignung zur Übernahme nicht festzustellen sei. Auch habe der Antragsgegner keine konkreten Nachweise für seine finanzielle Notlage vorgetragen. Insbesondere habe er Nebentätigkeitsgenehmigungen erhalten, sodass auch andere Einkünfte gegeben sein könnten. Die Entlassung sei erst am 31. Dezember 2014 wirksam, sodass sich der Antragssteller auf die geänderte Situation einstellen könne. Am 18. Dezember 2014 hat der Antragssteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und der mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 gesondert eingelegten Anfechtungsklage (Az. VG Kassel 2197/14.KS) gestellt. Er beruft sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Antragsgegner habe sich im Widerspruchsbescheid nur unzureichend mit den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Folgen der Vollziehungsanordnung auseinander gesetzt. Die angezeigte Nebentätigkeit bestehe in der beabsichtigten Übernahme des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs, welche jedoch bis heute nicht erfolgt sei. Aus einer zweiten Nebentätigkeit ergebe sich ebenso keinerlei Gewinn. Unter Bezugnahme auf den Klageschriftsatz trägt der Antragssteller weiterhin vor, dass der Antragsgegner bereits seit Januar 2015 die Möglichkeit zur Neubesetzung der Stelle gehabt habe; ein Besetzungsverfahren sei indessen nicht eingeleitet worden. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Funktion des Kreisbrandinspektors derzeit von ehrenamtlichen Kreisbrandmeistern wahrgenommen werde. Gerade weil die faktische Vakanz nunmehr seit 1,5 Jahren andauere, könne nicht länger mit einer Neubesetzung gewartet werden. Die vermeintliche finanzielle Notlage, insbesondere das Nichtvorliegen verwertbaren Barvermögens, sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Darüber hinaus werde dem Antragsteller Übergangsgeld nach § 19 HBeamtVG gewährt. Dieser sei während der Probezeit mehrfach auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden, was keinerlei Änderung in seinem Verhalten bewirkt habe. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Einzelfall dadurch beseitigen, dass sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gesondert anordnet. Wurde behördlicherseits auf diese Weise verfahren, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn dieser gegen den für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf eingelegt hat. In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf besonderer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, ist das hierfür erforderliche besondere Interesse gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO regelmäßig schriftlich zu begründen. Genügt die Vollzugsanordnung den danach bestehenden formellen Anforderungen nicht, hat ein Eilrechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 5 VwGO allein im Hinblick darauf ohne weitere Sachprüfung Erfolg (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. A., 2014, § 80, Rdnr. 146). Im Übrigen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 159; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 74 m. w. N.). Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ein schutzwürdiges privates Interesse des Bürgers daran, von der Vollziehung eines in dieser Weise zu qualifizierenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, kann nicht bestehen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob sich der Vollzug als dringlich erweist oder nicht (so auch OVG Thüringen, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 EO 383/08 -; VG München, Beschluss vom 28. Juni 2010 - M 5 S 10.2186 -, jeweils Juris sowie Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 74, mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Kann bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gegeben werden, entscheidet eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bei der insoweit vorzunehmenden Bewertung sind die Erfolgsaussichten als Gewichtungselement maßgeblich zu berücksichtigen. Sprechen also gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolgslosigkeit des Rechtsbehelfs auszugehen ist, müssen im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Belange des betroffenen Bürgers ein stärkeres Gewicht haben, um das durch die schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels begründete Vollzugsinteresse aufzuwiegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall in Bezug auf öffentliche Interessen. Nur dann, wenn es im Eilverfahren überhaupt nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu treffen, ist auf der Basis einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. zu alledem nochmals Eyermann, a. a. O., Rdnrn. 73 ff. mit Rechtssprechungsnachweisen). Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze wirkt sich dies im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des Antragstellers aus, ohne dass es insoweit noch einer weitergehenden Abwägung der nach Lage der Dinge für und gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung streitenden Interessen oder Überprüfung der besonderen Eilbedürftigkeit bedürfte. Denn in einer solchen Situation scheidet ein Vorrang etwaiger gegenläufiger privater Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes regelmäßig kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann. Zunächst leidet der Bescheid vom 17. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 nicht unter formellen Mängeln. Insbesondere ist die Begründung des Antragsgegners entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht zu unbestimmt oder bloß formelhaft. Der Antragsgegner hat sich bei der Darstellung der Entlassungsgründe auf konkrete Ereignisse und Bewertungen gestützt und formal dargestellt, welche Maßstäbe er bei der Feststellung mangelnder Bewährung angesetzt hat. Eine mangelhafte Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 HVwVfG vermag die Kammer damit nicht festzustellen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich der Entlassungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Probebeamtenverhältnis ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. In der Probezeit soll sich erweisen, ob der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Maßgeblich für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 23 BeamtStG ist allein, ob der Antragsteller Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis, da er noch nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war. Zutreffend hat der Antragsgegner auch festgestellt, dass der Antragsteller sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Das Merkmal der „Bewährung“ stellt dabei auf die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten ab (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2012 – W 1 S 12.275 –, Rn. 18, juris). Eine professionelle Begutachtung der Persönlichkeit des Beamten ist dabei nicht maßgebend. Der Feststellung der Bewährung kommt hierbei vielmehr der Charakter einer Prognose mit Blick auf die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu. Zum Wesen einer Prognose gehört es, dass auf der Grundlage bereits eingetretener Umstände auf eine bestimmte Entwicklung geschlossen werden kann. Dabei genügen auch nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1985 - 2 CB 85/84 - und vom 20. November 1989 - 2 B 153/89 -, zit. nach juris). Solche Zweifel an der persönlichen Eignung liegen regelmäßig bereits dann vor, wenn der Beamte in der Probezeit ein Verhalten zeigt, das die Besorgnis begründet, er werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den an ihn gestellten Anforderungen nicht oder nur unzureichend genügen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 3 CS 10.887 -, juris). Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. hierzu die Nachweise bei Weiss/Niedermeier/ Summer/Zängl, Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 130 ff.). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung oder Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 -2 C 5.97-, ZBR 1999, 58; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2003 -1 W 38/03 - m. w. N.). Die Entscheidung ist folglich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung vom Dienstherrn verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 -2 A 5/00-, NVwZ-RR 2002, 49). Entscheidend kommt es darauf an, ob es dem Dienstherrn gelungen ist, sein Urteil über die von ihm festgestellte Nichtbewährung des Beamten plausibel zu machen und ob die Entlassung aufgrund der in der Entlassungsverfügung angegebenen Gründe nachvollziehbar ist. Diesen Bewertungsmaßstab überschreitet der Antragsgegner nicht, wenn er aufgrund des Verhaltens und der getätigten Äußerungen einen Vertrauensverlust annimmt und damit auf die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für den Beruf des Kreisbrandinspektors schließt. Eine solche Annahme ist grundsätzlich auch bereits während der laufenden Probezeit möglich, so dass das Ende der regelmäßigen Probezeit nicht abgewartet werden musste (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2015 – 2 L 2191/14–, Rn. 66, juris). Die Eignungserfordernisse hängen in erster Linie von den Anforderungen des konkreten Amtes ab, die zu bestimmen grundsätzlich allein Sache des Dienstherrn ist. Die vor diesem Hintergrund anzustellende Bewertung und Prognose wurde seitens des Antragsgegners ausschließlich auf den Umstand fehlender persönlicher Eignung gestützt. Die Entlassungsverfügung vom 17. Oktober 2014 stützt sich dabei nicht auf eine fehlende fachliche Geeignetheit, sondern auf charakterliche Mängel im Hinblick auf die Ausübung des von dem Antragsteller bekleideten Dienstpostens. Zur Begründung der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragsstellers wurde auf das Verhalten des Antragsstellers u.a. ausweislich mehrerer E-Mails abgestellt. Auch wurden die dienstlichen Beurteilungen vom 3. Dezember 2012, 15. Mai 2013 sowie der Beurteilungsbeitrag für die Zeit der Abordnung zum Regierungspräsidium B-Stadt herangezogen. Insoweit beruft sich der Antragssteller darauf, dass das für die Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört und eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragssteller und seines Dienstherrn bzw. der Verwaltungsleitung nicht mehr gegeben sei. Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nicht zu beanstanden. Die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis ist davon geprägt, dass das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, das ihr Beruf erfordert (vgl. § 34 S. 3 BeamtStG). Als Kreisbrandinspektor hat der Antragssteller die höchste feuerwehrtechnische Dienststellung im Landkreis. Nach § 4 i.V.m. § 13 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) obliegt es dem Kreisbrandinspektor unter anderem, die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen. Ebenso muss er Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes aufstellen und mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abstimmen. Zusätzlich obliegen ihm in der Regel die Aufgaben der Unteren Katastrophenschutzbehörde nach den §§ 24 ff. HBKG. Er fungiert damit als Vermittler zwischen den örtlichen (freiwilligen) Feuerwehren und dem Landkreis. Folglich muss er sowohl fachlich als auch charakterlich dazu in der Lage sein, den Brand- und Katastrophenschutz in Absprache mit den Kreisfeuerwehren und dem Kreisausschuss zu koordinieren und zu vermitteln. Das konkrete Amt erfordert sowohl im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den gemeindlichen Feuerwehren als auch mit dem Kreisausschuss neben der fachlichen Kompetenz auch eine gemeinschaftliche Basis zur Zusammenarbeit und Kommunikation. Wenn diese fehlt, wenn also das auf seiner charakterlichen Eignung basierende Verhalten des Beamten dazu führt, dass die gemeinsame Basis der Zusammenarbeit zerstört wird, muss einem Kreisbrandinspektor die charakterliche Eignung für das konkrete Amt abgesprochen werden. Dabei reichen bloße Meinungsverschiedenheiten und Kontroversen allein nicht aus. Vielmehr muss aufgrund des Verhaltens des Beamten in der konkreten Situation davon ausgegangen werden können, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Beteiligten derart zerstört ist, dass auch die Ausübung des Amtes nur eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist. Denn dadurch bestehen jedenfalls begründete Zweifel an der Geeignetheit des Beamten, dass er auch künftig den an das Amt gestellten Anforderungen gerecht wird. Aus der Gesamtschau der vom Antragsgegner zur Begründung für die Nichtbewährung herangezogenen Ereignisse ergeben sich erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des Antragsstellers im Hinblick auf die Erfüllung seiner ihm konkret obliegenden Aufgaben. Hinsichtlich der Äußerungen des Antragsstellers in den E-Mails vom 24. November 2011, 23. März 2012 und 12. April 2012 durfte der Antragsgegner Schlüsse auf dessen mangelnde Befähigung zur Zusammenarbeit ziehen. Der Antragssteller gibt letztlich zu erkennen, dass er nicht bereit ist, sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis einzugliedern und zeigt eine Neigung, Weisungen des Vorgesetzten in Frage zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragssteller ihm rechtlich möglicherweise zustehende Leistungen wie etwa die zusätzliche Vergütung von Arbeitszeiten zu ungünstigen Zeiten geltend gemacht. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Art und Weise sich der Antragssteller gegenüber Dienstvorgesetzten verhalten und insoweit getätigte Absprachen und Weisungen des Landrats immer wieder hinterfragt hat. Bei derartigen Äußerungen liegt es nahe, zu vermuten, dass der Beamte gezielt zuvor getätigte Absprachen unterlaufen wollte. Zudem stellt der Entlassungsbescheid darauf ab, dass der Antragssteller in seiner E-Mail vom 3. Februar 2012 gegenüber Mitarbeitern sich negativ über Mitarbeiter der Personalabteilung äußerte. Im Hinblick auf die hier getätigten Aussagen durfte der Antragsgegner die Fähigkeit des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten generell in Frage stellen. Denn es kommt hier zum Ausdruck, dass der Antragssteller bisweilen die durch andere Mitarbeiter getroffenen Entscheidungen nicht zu akzeptieren vermag, sondern vielmehr auf eigenen Vorschlägen beharrt. Dieser Einschätzung kann auch das Bild eines stets kritisch denkenden Beamten nicht entgegen gehalten werden. Denn der Antragssteller gibt durch die Aussage, er werde „sich das Denken abgewöhnen“ zu erkennen, dass er anderweitige Entscheidungen nur eingeschränkt anerkennt. Gleiches gilt für die vom Antragssteller verfasste E-Mail vom 19. September 2012. Insoweit gibt er gegenüber seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu erkennen, dass er der Verwaltungsleitung unterstellte, die Unwahrheit gesagt zu haben und wider besseren Wissens Zusagen getätigt zu haben. Solche Aussagen sind dazu geeignet, die Verwaltungsleitung gegenüber anderen Personen zu diskreditieren. Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des konkreten Amtes kann durch die Äußerungen in der E-Mail das Vertrauensverhältnis zur Verwaltungsleitung derart beschädigt werden, dass – so wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt – eine Basis für eine Zusammenarbeit künftig nicht mehr gegeben ist. Dabei handelt es sich auch nicht bloß um private Meinungsverschiedenheiten, denen im Dienstbetrieb keine Bedeutung zuzumessen wäre. Vielmehr ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung ein dem Amt immanentes unverzichtbares Eignungskriterium. Der Antragssteller vermag sich insoweit auch nicht dadurch zu entlasten, dass die E-Mails nur für den unmittelbaren Dienstvorgesetzten und nicht zur Weiterleitung bestimmt waren. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Antragssteller nicht, die hier zugrunde gelegten E-Mails geschrieben zu haben. Die dienstlich getätigten E-Mails an den Fachbereichsleiter unterliegen jedenfalls nicht einem privaten Fernmeldegeheimnis, sondern sind als allgemein etablierte Form der dienstlichen Kommunikation jedenfalls im hier interessierenden Bereich auch für den Dienstherrn einzusehen. Dem kann der Antragssteller auch nicht entgegen halten, dass die E-Mails im Entlassungsbescheid lediglich in verkürzter Weise dargestellt worden sind. Denn auch aus der Gesamtschau der hier fraglichen E-Mails ergibt sich kein anderweitiges Verständnis. In Anbetracht der Anforderungen an das konkrete Amt des Kreisbrandinspektors durfte der Dienstherr aus diesem Verhalten des Antragsstellers Zweifel an der charakterlichen Eignung zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ziehen. Soweit ein Beamter, der zur Koordination des überörtlichen Brand- und Katastrophenschutzes eingesetzt wird, in seiner Probezeit wiederholt Äußerungen tätigt, die geeignet sind, den Dienstherrn und die Verwaltungsleitung zu diskreditieren, darf der Dienstherr schon hieraus die Prognose mangelnder Bewährung ableiten. Insoweit ist ein solches Verhalten regelmäßig Ausdruck des Versagens in einem für das konkrete Amt maßgeblichen Kernbereich. Dieses disqualifiziert den Beamten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Insoweit wurde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vom 29. August 2014 jedenfalls festgestellt, dass der Antragssteller gegenüber den Kreisbrandmeistern den Eindruck entstehen ließ, dass ihm der Landrat berechtigte Forderungen vorenthalte. Dies führte – von den Beteiligten insoweit unbestritten – dazu, dass das Verhältnis der ehrenamtlichen Kreisbrandmeistern und der Verwaltungsleitung zumindest vorübergehend beeinträchtigt war. Dies lässt auf eine charakterliche Ungeeignetheit im Hinblick auf die konkret zu erwartende Tätigkeit schließen, die gerade davon geprägt ist, zwischen Landkreis und örtlichen Feuerwehren zu vermitteln. Stellt man darüber hinaus auf die dienstlichen Beurteilungen vom 3. Dezember 2012 und 15. Mai 2013 sowie auf den Beurteilungsbeitrag für die Zeit der Abordnung zum Regierungspräsidium B-Stadt ab, durfte der Antragsgegner begründete Zweifel an der Eignung des Antragsstellers für das Amt des Kreisbrandinspektors hegen. Insoweit muss entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht bereits attestiert werden, dass der Beurteilte den Anforderungen gänzlich nicht genüge. Die Feststellung, die Anforderungen an die soziale Kompetenz würden nur mit Einschränkungen erfüllt, sind im Zusammenspiel mit den übrigen Gründen der Entlassungsverfügung bereits ausreichend, um nachvollziehbare Zweifel an der Bewährung des Beamten zu wecken. Soweit die Verwaltungsleitung feststellte, dass der Antragssteller zeitweise kooperatives, loyales und kompromissbereites Verhalten missen ließe, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Antragssteller aus persönlichen Gründen den an ihn gestellten konkreten Anforderungen nicht oder nur unzureichend genügt. Denn kooperatives und kompromissbereites Verhalten ist für ein Amt, in dem die Leitung der Koordination ortsübergreifender Brand- und Katastrophenschutz im Mittelpunkt steht, maßgebliches Eignungskriterium. Der Einwand des Antragsstellers, er habe sich nach dem Gespräch am 16. Januar 2013 stets einwandfrei verhalten, vermag die Zweifel an der Befähigung nicht auszuräumen. Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder das vergangene Fehlverhalten sich auch künftig belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Insoweit ist in den Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung des Antragsgegners jedenfalls ein Vertrauensverlust aufgrund berechtigt angestellter Zweifel auszumachen. Dieser kann die mangelnde Befähigung im hiesigen Amt in rechtlich zulässiger Hinsicht begründen, denn für die Ausübung des konkreten Amtes ist eine Basis für eine Zusammenarbeit unbedingt erforderlich. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Steht die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe fest, räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entgegen seinem Wortlaut dem Dienstherrn kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten (auf Dauer) im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich aus § 10 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Kann-Formulierung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG bedeutet demnach nur, dass der Dienstherr die Probezeit eines Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Fall des Antragstellers - noch nicht endgültig feststeht (Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97-, a.a.O.; Urteil vom 29. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, NVwZ 1991,170; Beschluss vom 10. Oktober 1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5, § 42 HessLBG Nr. 4). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich in diesem Zusammenhang wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt (so auch VG München, Beschluss vom 24. Juni 2013, a.a.O.). Insofern geht auch der Einwand des Antragsstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, ins Leere. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers seitens des Dienstherrn bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. November 2014 – 4 K 2369/14–, Rn. 55, juris). Eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 160). Zusammenfassend erweist sich damit der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf auszusetzen, zurückzutreten hat. Schließlich genügt auch die mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen. Wie einleitend bereits dargelegt hat die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. In formeller Hinsicht wird die Begründung der Vollzugsanordnung den danach bestehenden Anforderungen entgegen der Auffassung des Antragstellers ohne weiteres gerecht. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, Rn. 4, juris). Entgegen der Auffassung des Antragsstellers hat sich der Antragsgegner erkennbar mit den Folgen seiner Anordnung auseinander gesetzt und nicht bloß allgemeine Erwägungen zur Begründung des Sofortvollzugs angestellt. Vielmehr hat die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und im Einzelnen begründet, warum vorliegend aus ihrer Sicht nach Lage der Dinge besondere öffentliche Interessen - namentlich der ordnungsgemäßen Stellenbewirtschaftung unter sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel - für einen sofortigen Vollzug der Entlassung des Antragstellers streiten. Dass sich die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht allein in einem pauschalen Hinweis auf nicht näher erläuterte fiskalische Interessen erschöpfen, wird zudem dadurch deutlich, dass die Vollzugsanordnung unter anderem auch damit begründet worden ist, dass im Interesse des Brand- und Katastrophenschutzes die Stelle des Antragstellers schnellstmöglich mit einem geeigneten Beamten besetzt werden müsse. Einer weitergehenden Erörterung der von dem Antragsgegner zur Begründung der Vollzugsanordnung genannten Gründe unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten bedarf es vorliegend nicht, da das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen etwaige widerstreitende Interessen des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. dazu schon einleitend). Abgesehen davon führt eine Überprüfung der Begründung der Vollzugsanordnung in materiell-rechtlicher Hinsicht vorliegend im Übrigen ohnehin nicht zu dem Ergebnis, dass die insoweit von der Widerspruchsbehörde angeführten Erwägungen unzureichend wären. Denn die von dem Antragsgegner angestellten Überlegungen sind aus Sicht der Kammer ohne weiteres geeignet, den Schluss auf die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Entlassungsverfügung im öffentlichen Interesse zu tragen (vgl. dazu auch VG Ansbach, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - AN 1 S 10.01883 -, Juris). Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist für die Bemessung des Streitwerts im Hauptsacheverfahren die Hälfte der jährlich gezahlten Bezüge in Ansatz zu bringen. Der sich hieraus ergebende Betrag war angesichts des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Daraus ergibt sich der insgesamt festgesetzte Streitwert in Höhe von 15.349,98 €.