Urteil
1 K 1350/15.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0216.1K1350.15.KS.0A
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119,50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119,50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil ihm die 1. Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss am 14. Januar 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die im Hauptantrag begehrte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für 119,50 Stunden ihres Lebensarbeitszeitkontos, die wegen der Versetzung in ein anderes Bundesland ihr nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher ist der Ablehnungsbescheid vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S.1, Abs. 5 VwGO. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus einer verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung. Durch die Pflichtstundenverordnung wurde ein Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte eingeführt. Diese Regelung dient als Ausgleich für die durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl entstandene besondere Belastung der Lehrkräfte und soll diesen die Möglichkeit geben, eine halbe Pflichtstunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen. Diese angesparten Unterrichtsstunden können dann in dem letzten Schuljahr unmittelbar vor planmäßigem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen werden und führen zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung (§ 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung). Nur in eng eingegrenzten Fällen, nämlich dann wenn ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum nicht möglich ist, wird gem. § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung ein finanzieller Ausgleich gewährt. Die Klägerin kann sich zwar auf diese Ausnahmetatbestände nicht berufen, jedoch ist die Vorschrift auf ihren Fall analog anzuwenden (vgl. zu der Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung VG Gießen, Urteil vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI -, juris). Der Verordnungsgeber hat die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung zu eng gefasst. Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs. 1 GG, wenn Lehrkräften, die zu einem Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des HBG wechseln und das Guthaben ihres Lebensarbeitszeitkontos nicht mitnehmen können, ein finanzieller Ausgleich für die von ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Pflichtstunden vorenthalten wird. Art 3 Abs. 1 GG verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass der Klägerin, anders als denjenigen Lehrkräften, die aus gesundheitlichen Gründen ihre angesparten Stunden nicht in Anspruch nehmen können, ein Ausgleich versagt wird. § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung erkennt lediglich gesundheitliche Gründe an, die es einem Beamten unmöglich machen, die zuvor mehr geleisteten Unterrichtsstunden abzubauen. Eine Beschränkung nur auf solche Fälle ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht sachgerecht: Die Klägerin war vorliegend hinsichtlich ihrer Arbeitszeit den gleichen Belastungen ausgesetzt wie alle anderen hessischen Lehrkräfte, die nicht zu einem Dienstherrn außerhalb Hessens versetzt werden. Für die Klägerin galt ebenfalls die erhöhte Pflichtstundenzahl, die Anlass für die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos gegeben hat, was dazu geführt hat, dass sie während ihrer Dienstzeit im Land Hessen 119,50 Stunden angespart hat. Die Tatsache, dass die Klägerin den Versetzungsantrag auf eigenen Wunsch hin gestellt hat, reicht für die Annahme des Nichtvorliegens einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht aus. Dies ist kein hinreichender Grund, bei Versetzungen in ein anderes Bundesland den finanziellen Ausgleich zu versagen, denn eine Versetzung erfolgt häufig aus Gründen, denen der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) Rechnung zu tragen hat, beispielsweise bei einer Versetzung aus Gründen der Familienzusammenführung. Es würde gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, wenn der Dienstherr dem Beamten, der aus solchen Gründen eine Versetzung anstrebt, finanziell schlechterstellt als einen Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen den Dienst nicht weiter ausüben kann. Hierfür kann auch nicht als Rechtfertigung der Umstand herangezogen werden, dass üblicherweise der Termin einer Versetzung früh feststeht und der Lehrkraft daher im Regelfall die Möglichkeit offensteht, für die zu viel geleisteten Stunden einen Ausgleich nach § 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung dergestalt zu beantragen, dass weniger Unterricht geleistet wird. Hiervon geht jedoch der Erlass vom 25. Juni 2012 (Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, ABl. S. 332 ff) aus, der in Ziffer IV.8 die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn zwar anspricht, dort aber lediglich den Ausgleich durch Ermäßigung oder Freistellung für möglich erachtet. Hiervon abgegrenzt werden in Ziffer IV.9 die Fälle, bei denen (wegen Erkrankung oder Dienstunfähigkeit) ein Ausgleich in dieser Form nicht möglich ist. Als Grund für die unterschiedliche Behandlung wird angeführt, dass nur in letztgenannten Fällen ein Ausgleich auf andere Weise als durch eine Geldzahlung nicht möglich sei. Übersehen wird in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch bei einer Versetzung in den Dienst eines anderen Bundeslandes Fälle auftreten können, in denen ein Ausgleich durch Ermäßigung oder Freistellung unmöglich ist. Bei der Klägerin ist dies der Fall, weil die Versetzungsverfügung erst kurz vor Schuljahresbeginn zugestellt wurde und es der Klägerin - unbestritten - aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, eine Stundenermäßigung oder Freistellung in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang zeigt sich damit eine weitere Ungleichbehandlung: Nämlich zwischen Lehrkräften, die eine Versetzungsverfügung schon längere Zeit vor Schuljahresende bekommen und solchen, bei denen die Versetzung erst kurz vor Schuljahresende erfolgt. Im ersten Fall ist ein Ausgleich durch Stundenermäßigung oder Freistellung nach der geltenden Rechtslage möglich, im zweiten Fall nicht. Da ein Beamter keinen oder nur geringen Einfluss darauf hat, wann eine Versetzungsverfügung erfolgt, ist diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Schließlich führt der § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung auch zu einer weiteren, dritten Ungleichbehandlung, nämlich zwischen Lehrkräften, die eine Versetzung innerhalb des Bundeslandes Hessen anstreben und solchen, die über die Landesgrenzen hinaus wechseln möchten. Während erstgenannten das Guthaben ihres Lebensarbeitszeitkontos vollumfänglich verbleibt, verfällt es bei letztgenannten Lehrkräften, sofern ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich ist. Einen Grund für diese weitere Ungleichbehandlung vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Zusammenfassend liegt damit aus mehreren Gründen ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Verordnungsgeber hat es versäumt, in § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung für die Fallkonstellation einer Versetzung über die Landesgrenze hinweg eine Regelung zu treffen. Der Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG ist mit den Störfällen des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung einheitlich zu betrachten. Denn die Klägerin ist vorliegend gleichermaßen schutzwürdig wie andere Betroffene, die sich auf einen Störfall des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung berufen können und eine Ausgleichszahlung erhalten oder bei denen (im Falle einer landesinternen Versetzung) das Lebenszeitarbeitskonto bestehen bleibt. Diese in § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung vorhandene grundgesetzwidrige Lücke ist durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu schließen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI -, juris). Die Klägerin ist damit so zu stellen, als stünde ihr eine Ausgleichszahlung zu. Dass das Gericht damit entgegen dem Wortlaut der Vorschrift entscheidet, ist kein Hindernis. Weder muss der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, denn Art. 100 GG gilt nur bei förmlichen Gesetzen, noch muss eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO abgewartet werden, da diese für Rechtsverordnungen nach Landesrecht keine Sperrwirkung für die Verwaltungsgerichte entfaltet (ebenso VG Gießen, Urteil vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI -, juris). Auch kann eine Sachentscheidung trotz der Regelung des Art. 133 Abs. 1 HV erfolgen. Danach teilt ein Gericht, das eine Rechtsverordnung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchstem ihm übergeordneten Gerichts mit. Dieser führt nach Satz 2 eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei, die nach Satz 3 endgültig ist und Gesetzeskraft hat. Die Vorlagepflicht nach Art.33 Abs. 1 Satz 1 HV erfasst jedoch nur die Fälle, in denen es um die Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit der Hessischen Verfassung geht. Sie greift nicht ein, wenn wie hier die Verfassungsmäßigkeit einer Landesverordnungsnorm mit einem Grundrechtsartikel des Grundgesetzes in Frage steht. Da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag durchdringt, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den finanziellen Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos. Die Klägerin stand ab dem 2. Mai 2006 als Studienrätin im Dienste des Landes Hessen. Mit Wirkung zum 1. August 2011 wurde sie an das X.-Gymnasium A-Stadt in Niedersachsen versetzt. Bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen am 31. Juli 2011 belief sich das Lebensarbeitszeitkonto der Klägerin auf 119,50 Stunden. Am 2. April 2012 beantragte die Klägerin eine Ausgleichszahlung ihres Lebensarbeitszeitkontos. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Mai 2013 abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid wurde damit begründet, dass es keine Ermächtigungsgrundlage für den Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos gebe, wenn die Klägerin, wie hier vorliegend, zu einem Dienstherrn außerhalb des Landes Hessen versetzt würde. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Mai 2013 legte die Klägerin am 19. Juni 2013 fristgerecht Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es gebe für den geltend gemachten Anspruch keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. § 85 Abs. 2 HBG könne keine Grundlage für einen finanziellen Ausgleich sein, da es sich weder um eine angeordnete Mehrarbeit gehandelt habe, noch eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit um mehr als fünf Zeitstunden gegeben sei. Nach § 2 Abs. 6 und 4 der Pflichtstundenverordnung (Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, ABl. 2012 S. 322 vom 16. Juli 2012), wonach bei fehlender Möglichkeit eines vollständigen Abbaus über eine Ermäßigung mittels der Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder Freistellung die Gewährung einer pflichtstundenbezogenen Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung oder des Entgelts auf Antrag möglich sei, könne keine Ermächtigungsgrundlage darstellen, da dieser Ausgleichsanspruch sich nur auf Fälle der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit und der durch Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- und Freistellungszeitraum beschränke. Ein solcher Ausgleichsanspruch existiere dagegen nicht für den Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn. Die Nichtexistenz einer solchen Regelung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handele sich bereits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte. Zwischen der tatsächlichen Situation, wie auch der Interessenlage von Dienstherrn und Betroffenen seien hier Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht gegenüber den in der Pflichtstundenverordnung geregelten Fällen gegeben, dass eine Gleichbehandlung nicht erfolge müsse. Die in der Pflichtstundenverordnung geregelten Sachverhalte, die zu einem monetären Ausgleich führen würden, würden nur Störfälle betreffen. Es lägen dort schicksalhafte Ereignisse zu Grunde, die weder vom Dienstherrn noch dem Betroffenen beeinflusst werden können. Der Sachverhalt des Dienstherrnwechsels auf Antrag des Betroffenen sei dagegen ein Vorgang, der auf Betreiben des Betroffenen mit dessen Willen erfolge. In Kenntnis der für ihn geltenden Ausgleichsregelungen könne er frei entscheiden, ob er nach Ablehnung eines möglichen Antrags an den neuen Dienstherrn auf Übernahme des Guthabens des Arbeitszeitkontos nach den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto weiterhin an einer Versetzung interessiert sei oder eben nicht. Halte er trotz Ablehnung der Guthabenübertragung an seinem Versetzungsantrag fest, verzichte er damit wissentlich auf einen finanziellen Ausgleich des Arbeitszeitkontos. Hier bestehe also eine Wahlfreiheit des Betroffenen, was bei den geregelten Störfällen gerade nicht gegeben sei. Am 11. September 2013 hat die Klägerin Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. August 2013 beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Sie trägt vor, der Verfall des Arbeitszeitkontos bei Wechsel in ein anderes Bundesland verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die ausgeschiedenen Lehrkräfte würden damit gegenüber solchen, die ihren Zeitausgleich durch Stundenermäßigung realisieren könnten, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Hessische Lehrkräfte, die über angesparte Pflichtstunden verfügten, würden im Falle der länderübergreifenden Versetzung gegenüber der Vergleichsgruppe derjenigen Lehrer, die keine Vorgriffstunden geleistet hätten, als auch gegenüber der Gruppe derjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffstunden erhalten hätten, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Der Umstand, dass die Versetzung auf einen freiwilligen Antrag zurückgehe, reiche nicht aus. Ein Ausgleich durch Freistellung oder Ermäßigung der Pflichtstundenzahl sei nicht möglich gewesen. Die Versetzungsverfügung sei erst kurz vor Ende des Schuljahres zugestellt worden, es habe keine Zeit mehr für eine Stundenermäßigung oder Freistellung zur Verfügung gestanden. Somit könne nur ein geldlicher Ausgleich stattfinden. Es gehe um einen Ausgleich für mehr als vier Jahre und um mehr als 10% des in einem Schuljahr zu erteilenden Unterrichts. Hier könne ein Ausgleich nicht einfach vorenthalten werden, während Lehrkräfte, die im hessischen Schuldienst verblieben, einen solchen Ausgleich in Anspruch nehmen könnten. In Hessen gebe es klare Störfallregelungen, die lediglich bestimmte Fallkonstellationen nicht erfassen würden. Es sei geboten, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, die nicht erfassten Personen unmittelbar in die Regelung einzubeziehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119,50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für den nicht mehr möglichen zeitlichen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos bei Versetzung in ein anderes Bundesland zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.