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Urteil

1 K 1865/14.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0311.1K1865.14.KS.0A
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli 2014, vom 25. Juli 2014, vom 13. August 2014, vom 26. August 2014 hinsichtlich der Abrechnung Juli und August 2014 und vom 23. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014, soweit in diesen Bescheiden die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli 2014, vom 25. Juli 2014, vom 13. August 2014, vom 26. August 2014 hinsichtlich der Abrechnung Juli und August 2014 und vom 23. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014, soweit in diesen Bescheiden die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen für stationäre Pflege des vormaligen Klägers für den Zeitraum Juni bis September 2014. Soweit weitere Leistungen verneint wurden, mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen zu tagesstrukturierenden Maßnahmen, welche zu Recht nicht erstattet wurden, sind die Bescheide vom 8. Juli 2014, vom 25. Juli 2014, vom 13. August 2014, vom 26. August 2014 sowohl hinsichtlich der Abrechnung Juli als auch August 2014 und vom 23. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04, - Rn. 11, juris). Rechtsgrundlage für die begehrten Beihilfeleistungen ist hiernach somit grundsätzlich § 9 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der Fassung vom 5. Dezember 2001, GVBl. I 482, 491. Danach sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1 HBeih- VO beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO regelt, dass die pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) nach dem der Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig sind. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Abs. 6 Satz 1 entsprechend, wonach Personen, denen nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte zustehen, zu den Pflegekosten in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt wird. § 9 Abs. 3 HBeihVO wiederum orientiert sich bei den Aufwendungen für Pflegebedürftige an den Pflegestufen des § 15 SGB XI. Hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI bestimmt § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 b) HBeihVO, dass diese nur dann beihilfefähig sind, wenn sie bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige 70 vom Hundert des Einkommens übersteigen. Einkommen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteilen) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBeihVO als Beihilfe gezahlt. Darüber hinaus gewährt der Beklagte im Einverständnis mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Anlehnung an § 39 der Bundesbeihilfenverordnung (BBhV) in der Fassung vom 12. Dezember 2012 bzw. 17. Juli 2014 weitere Beihilfeleistungen, welche über den Rahmen der HBeihVO hinausgehen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014, S. 6, Bl. 37 d. A.) § 39 Abs. 2 BBhV regelt u. a., dass Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 BBhV nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe von a) 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für die beihilfeberechtigte Person (Nr. 1 der Regelung) und b) 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person (Nr. 4 der Regelung) verbleibt. Ferner werden nach § 39 Abs. 6 BBhV Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI für beihilfefähig erklärt. 1. Gemessen hieran widerspricht der Bescheid vom 26. August 2014, welcher auf den Antrag vom 17. August 2014 hinsichtlich der Pflegeheimrechnung für den August 2014 ergangen ist, der Verwaltungspraxis des Beklagten im Hinblick auf die Erstattung von Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI in Höhe von 50 €, da diese darin nicht enthalten sind. Die Aufwendungen hierfür werden zwar in § 9 HBeihVO in der hier maßgeblichen Fassung nicht für beihilfefähig erklärt. Dies ist jedoch vor der genannten Verwaltungspraxis des Beklagten im Hinblick auf § 39 Abs. 6 BBhV unschädlich. Hieraus folgt, dass der genannte Bescheid bereits in diesem Umfang rechtswidrig ist. 2. Darüber hinaus haben die Kläger aber auch im Hinblick auf sämtliche angefochtenen Bescheide einen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen. Ein solcher Anspruch resultiert zwar nicht aus § 9 Abs. 7 HBeihVO, da der Beklagte die Beihilfe unstreitig in Übereinstimmung mit dieser Norm und seiner Verwaltungspraxis unter Bezugnahme auf § 39 BBhV - mit Ausnahme des Bescheides vom 26. August 2014 für den Monat August 2014 - festgesetzt hat. Den Klägern steht diesbezüglich aber ein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - ausgeführt: Die in ihrem Kern verfassungsgeschützte (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz [GG]) und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Fürsorgepflicht gebietet es sicherzustellen, dass Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge und durch die Regelalimentation bewältigen können und die letztlich zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung führen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 , juris, Rdn. 13, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten insoweit im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen; das gilt selbst dann, wenn die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten nicht in vollem Umfang versicherbar sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127/07 -, juris, Rdn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 78. Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 29/98 -, juris, Rdn. 21 f., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rdn. 83, und - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 79, sowie vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris, Rdn. 14. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe, weil die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht durch die streitigen Beihilfefestsetzungen in ihrem Wesenskern verletzt hat. Die Bundesbeihilfeverordnung enthält bezogen auf den Sachbereich der Erstattung von Aufwendungen, die durch den (voll-)stationären Aufenthalt des Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Pflegeheim entstehen, keine unmittelbare Regelung dazu, wo auch unter Einbeziehung der reinen Pflegeaufwendungen die Grenze zumutbarer Eigenbelastungen anzusetzen ist. Für das, was die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Zusammenhang in ihrem Kern gebietet, kann allerdings zumindest im Ausgangspunkt - an die Regelungen in § 39 Abs. 3 BBhV angeknüpft werden. Diese beziehen sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten; den differenziert ausgestalteten und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht ausdrücklich getroffenen Regelungen kann aber auch darüber hinaus ein Anhalt dahingehend entnommen werden, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstatteten und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten, zumuten will. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rdn. 88, zu § 9 Abs. 7 der vormaligen Beihilfevorschriften des Bundes, und vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 89, m.w.N. zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 Satz 2, 3 und Satz 4 Nr. 3 der Richtlinien des Bundeseisenbahnvermögens für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl); ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 - 13 K 3866/10 -, NRWE und juris. Nach den dortigen Regelungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BBhV) beläuft sich der Eigenanteil bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten in vollstationärer Pflege, wie der Klägerin, auf 70% der Einnahmen. Einnahmen in diesem Sinne sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Versorgungsbezüge sind dabei gemäß § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung lässt sich als Kern entnehmen, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30% ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben soll und (in der Regel) auch muss, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100% oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall ist. Das bedeutet aber, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass dem Beihilfeberechtigten - auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch "aufgesattelt" - eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibt. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 92, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 BEV-RiPfl, und - 1 A 1447/08 -, juris, Rdn. 60, zur Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 - 13 K 3866/10 -, NRWE und juris. Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht der Beklagten vor, weil der Klägerin in Bezug auf ihre Aufwendungen für den Monat Oktober 2010 nach Abzug der Pflegekosten und der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Ansprüche auf Beihilfe und auf Leistungen aus ihrer privaten Pflegeversicherungen weniger als 30% ihrer Einnahmen im Sinne des § 39 Abs. 3 BBhV verbleiben. Aufgrund der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat daher auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - entschieden, dass Versorgungsempfänger grundsätzlich einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für ihre stationäre Pflege haben, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist. Das von der Beihilfeverordnung, in dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Fall nach § 12 Abs. 5 c) Beihilfenverordnung NRW, eröffnete Ermessen sei dann auf Null reduziert. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und denen des Bundesverwaltungsgerichts an und überträgt die darin dargestellten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren. Hierfür spricht insbesondere, dass § 9 Abs. 7 HBeihVO in der hier maßgeblichen Fassung der im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf genannten Vorschrift des § 39 BBhV in der darin angewendeten Fassung vom 17. Dezember 2009 bzw. dessen Vorgängerregelungen des § 9 Abs. 7 BhV in den Fassungen von 2002 und 2004 inhaltlich ähnelt und sich dementsprechend auch § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 b) HBeihVO a. F. die Wertung entnehmen lässt, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30% ihres monatlichen Bruttoeinkommens verbleiben soll. Dementsprechend kommt den Klägern ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zu, welcher, da § 15 Abs. 9 Nr. 2 HBeihVO einen solchen in den Fällen des § 9 HBeihVO ausschließt, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG resultiert. Auf das Nettoeinkommen ist dabei - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht abzustellen. Dies folgt zum einen bereits aus § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO. Zum anderen wäre, hielte man die Nettobezüge für maßgeblich, nicht auf die monatlichen Versorgungsnachweise durch den Beklagten abzustellen, sondern müsste man die Bezüge nach Abzug der letztlich festgesetzten Steuerlast in den Blick nehmen. Nur diese gibt Auskunft über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Betroffenen. Eine solche Gesamtbetrachtung kommt bei der Bestimmung des Umfangs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Höhe der Steuerlast des Betroffenen nicht allein von der Höhe seiner Bezüge, sondern ebenso von seinen sonstigen Einkünften und etwaigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, also von individuellen Faktoren, abhängt, die dem Einfluss des Dienstherrn entzogen sind. Diese ggfs. auszugleichen, ist er auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht verpflichtet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 - 13 K 3866/10 -, Rn. 43, juris). Ferner sind die Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen außer Acht zu lassen. Diese sind nicht beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ergibt sich weder aus der HBeihVO noch - anders als bei den Aufwendungen zur Betreuungsleistung nach § 87 b SGB XI - aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Auch verlangt die Fürsorgepflicht - wie ausgeführt - keine "lückenlose" Erstattung. Vielmehr bleibt es dem Beihilfeberechtigten unbenommen, solche Aufwendungen aus dem ihm verbliebenen Einkommen zu begleichen. Eine Notwendigkeit zur Erstattung von tagesstrukturierenden Aufwendungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt vor allem deswegen nicht in Betracht, da bereits durch die pflegebedingten Aufwendungen im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB XI die Kosten der sozialen Betreuung umfasst sind. Der Versorgungsaufwand, den der jeweilige Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit konkret benötigt, wird bei der Einstufung in die entsprechende Pflegestufe ausreichend berücksichtigt. Soweit ein höheres Maß an Unterstützung erforderlich ist, hat der Dienstherr dem durch den Ersatz von Aufwendungen von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Betreuung nach § 87b SGB XI Rechnung getragen. Darüber hinaus handelt es sich bei den tagesstrukturierenden Maßnahmen nach Auskunft des Pflegeheims um solche im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53, 54 SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), welche maßgeblich auf die Behinderung des Betroffenen und nicht dessen Pflegebedürftigkeit abstellt. Die Pflege hat dabei in erster Linie einen bewahrenden Charakter, wogegen die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft dient (vgl. zum Ganzen Bayer. VGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 14 ZB 14.482 -, Rn. 8, juris). Hieraus folgt, dass zwar das Pflegeheim nach § 75 SGB XII mit dem Träger der Sozialhilfe eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zur Erbringung solcher Maßnahmen abgeschlossen hat. Jedoch sagt dies nichts darüber aus, dass die erbrachten Leistungen pflegebedingt erfolgten. Ebenso ist es - entgegen der Auffassung der Kläger - unerheblich, dass Sozialhilfeträger solche Leistungen für Pflegebedürftige erstatten würden, da es keinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn an den Regeln der Sozialhilfe zu orientieren hat. Aus alledem ergibt sich für den Monat Juni 2014 (30 Tage Monat) die folgende Berechnung: Einnahmen (Versorgungsbezüge) 2.019,86 € abzuziehende Kosten - 3.407,70 € 3.815,40 € - 407,70 € für tagesstrukturierende Maßnahmen zuzüglich Beihilfen +1.960,92 € 1.474,82 € + 436,10 € (Restkosten nach § 39 Abs. 2 BBhV) = 1.910,92 € (inkl. 120 € Erstattungsbetrag Sondenkost, auf dessen Rückforderung verzichtet wurde) + 50 € Betreuungsleistung nach § 87b SGB XI Zwischensumme +573,08 € 30 % der Einnahmen 605,96 € Differenz 32,88 € Für den Monat Juli 2014 (31 Tage Monat) gilt das Folgende: Einnahmen (Versorgungsbezüge) 2.019,86 € abzuziehende Kosten - 3.551,59 € 3.972,88 € - 421,29 € für tagesstrukturierende Maßnahmen zuzüglich Beihilfen +1.984,81 € 1.507,90 € + 426,91 € (Restkosten nach § 39 Abs. 2 BBhV) = 1.934,81 € + 50 € Betreuungsleistung nach § 87b SGB XI Zwischensumme +453,08 € 30 % der Einnahmen 605,96 € Differenz 152,88 € Für den Monat August 2014 gilt: Einnahmen (Versorgungsbezüge) 2.019,86 € abzuziehende Kosten - 3.551,59 € 3.972,88 € - 421,29 € für tagesstrukturierende Maßnahmen zuzüglich Beihilfen +1.934,81 € 1.507,90 € + 426,91 € (Restkosten nach § 39 Abs. 2 BBhV) (Betreuungsleistung nach § 87b SGB XI wurde bisher nicht erstattet) Zwischensumme +403,08 € 30 % der Einnahmen 605,96 € Differenz 202,88 € Für den Monat September 2014 gilt: Einnahmen (Versorgungsbezüge) 2.019,86 € abzuziehende Kosten - 3.407,70 € 3.815,40 € - 407,70 € für tagesstrukturierende Maßnahmen zuzüglich Beihilfen +1.840,92 € 1.438,22 € + 352,70 € (Restkosten nach § 39 Abs. 2 BBhV) = 1.790,92 € + 50 € Betreuungsleistung nach § 87 b SGB XI Zwischensumme +453,08 € 30 % der Einnahmen 605,96 € Differenz 152,88 € Diese Grundsätze hat der Beklagte bei einer Neuberechnung der Beihilfeleistungen zu beachten. Da der Klageantrag ausdrücklich auf eine Neuberechnung durch den Beklagten und Erlass entsprechender Änderungsbescheide gerichtet war, kam bereits aus diesem Grund im Hinblick auf § 88 VwGO nur ein - wie aus dem Tenor ersichtlich - Bescheidungsurteil in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass eine Erstattung von Aufwendungen für tagesstrukturierende Maßnahmen nicht in Betracht kam. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob und in welchem Umfang über die bislang vom Beklagten unter Anwendung der HBeihVO gewährten Leistungen ein Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Antrag der nicht anwaltlichen vertretenen Kläger auf Zulassung der Revision war daher auch dementsprechend - um Ihnen nicht eine weitere Instanz zu nehmen - als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Die Kläger begehren als Erben des am 25. Oktober 2014 verstorbenen Herrn B. die Bewilligung zusätzlicher Beihilfen zu dessen Aufwendungen für seine vollstationäre Pflege. Der verstorbene und vormalige Kläger Herr B. war Ruhestandsbeamter des Landes Hessen und als solcher gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Er erhielt zuletzt monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 2.019,86 € brutto. Der Kläger erlitt am 3. April 2014 ein Organversagen, so dass er nach erfolgter Reanimation nicht mehr in der Lage war, sich zu äußern. Er wurde künstlich ernährt und beatmet. Aufgrund seines Zustandes wurde er in die Pflegestufe III Härtefall eingestuft und nach dem Krankenhausaufenthalt in ein speziell geeignetes Pflegeheim verbracht. Seine Schwester, die Klägerin zu 1., wurde am 15. Mai 2014 zur Betreuerin des Klägers durch das Amtsgericht Bad Hersfeld bestellt. Die Kosten für das Pflegeheim betrugen für einen 30 Tage Monat 4.824,40 €, für einen 31 Tage Monat 4981,88 €. Sie setzten sich wie folgt zusammen: Aufwendungen 30 Tage 31 Tage Pflegekosten Stufe III H 2.986,20 € 3.085,74 € Investitionskosten 740,70 € 765,39 € Betreuung gemäß § 87b SGB XI 100,00 € 100,00 € Tagesstrukturierende Maßnahmen 407,70 € 421,29 € Unterkunft 426,00 € 440,20 € Verpflegung 283,80 € 293,26 € Erstattung Sondenkost -120,00 € -124,00 € Summe 4.824,40 € 4981,88 € Erstattungen / Kostenweitergabe Barmer GEK Pflegekasse -959,00 € -959,00 € Barmer GEK Betreuung nach § 87b SGB XI -50,00 € -50,00 € Verbleibende Kosten 3.815,40 € 3972,88 € Dementsprechend stellte das Pflegeheim dem vormaligen Kläger für den Monat Mai (22. bis 31. Mai 2014) einen Betrag in Höhe von 1020,21 €, für den Monat Juni 2014 einen Betrag in Höhe von 3.815,40 €, für die Monate Juli und August 2014 Kosten in Höhe von jeweils 3.972,88 € und für den Monat September 2014 einen Betrag von 3.815,40 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 erfolgte durch das Regierungspräsidium Kassel eine fiktive Berechnung der stationären Pflegeaufwendungen bei Berücksichtigung der Pflegestufe 3 (Bl. 14 ff. d. Behördenakte - BA -). Hiernach würde eine Beihilfe bei einem Monat mit 31 Tagen in Höhe von 2.242,81 € gewährt werden. Eine genaue Berechnung könne erst bei Vorlage der Heimrechnung, dem Beihilfeantrag und der Kopie des endgültigen Pflegeeinstufungsbescheides erfolgen. Die Klägerin zu 1. stellte für den vormaligen Kläger unter dem 26. Juni 2014 erstmals einen Antrag auf Beihilfe für die genannten Pflegeaufwendungen für die Monate Mai und Juni 2014. Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 wurde ihm Beihilfe in Höhe von 1.966,00 €, davon für den Monat Juni in Höhe von 1.474,82 € gewährt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf genannten Bescheid (Bl. 9 ff. d. BA) verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 16. Juli 2014 am 21. Juli 2014 Widerspruch ein. Zu Begründung trug sie vor, dass ausgehend von der fiktiven Berechnung im Schreiben vom 16. Juni 2014 die auszuzahlende Beihilfe für den Monat Juni 1.873 € betragen müsse. Es habe sich hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen lediglich die Pflegestufe mit nunmehr Stufe 4 statt Stufe 3 geändert. Die Eigenanteile in Höhe von 363,60 € bei den Pflegeaufwendungen und 1.413,90 € bei den Hotelkosten überstiegen das Nettogehalt bei weitem. Daraufhin bewilligte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 25. Juli 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 549,00 €. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 19 ff. d. BA verwiesen. Mit Schreiben vom 5. August 2014, eingegangen am 7. August 2014, teilte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte und alternativ Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2014 einlege. Unter dem 3. August 2014 stellte die Klägerin zu 1. für den vormaligen Kläger einen erneuten Antrag auf Beihilfe für Pflegeaufwendungen für den Monat Juli 2014. Daraufhin wurde dem vormaligen Kläger mit Bescheid vom 13. August 2014 Beihilfe in Höhe von 1.557,50 € gewährt. Mit Schreiben vom 20. August 2014 (Bl. 30 ff. d. BA) begründete die Klägerin zu 1. ihren Widerspruch vom 16. Juli 2014 sowie vom 5. August 2014. Die Berechnung im Bescheid vom 25. Juli 2014 sei nicht nachvollziehbar. Zudem könne der vormalige Kläger nicht an das Sozialamt verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstrecke sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des angemessenen Lebensunterhaltes auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten. Der amtsangemessene Lebensunterhalt dürfe wegen der finanziellen Belastungen in der gegebenen Ausnahmesituation nicht gefährdet sein. Bei Zugrundelegung des von dem Regierungspräsidium berechneten Eigenanteils von 1.413,90 € verblieben dem vormaligen Kläger von seinem Nettoeinkommen in Höhe von 1.835,25 € unter Abzug der Krankenkassenbeiträge von 347,84 € lediglich 73,51 € im Monat. Dieser Betrag sei weder geeignet noch ausreichend die nicht gedeckten Heimkosten bzw. Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Bei den Aufwendungen für tagesstrukturierende Maßnahmen handele es sich um Aufwendungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII, über welche Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern bestünden. Wenn diese Regelungen für den Sozialhilfeträger maßgebend seien, müssten sie auch hier analog bei Beamten anzuwenden sein, so dass diese von der Beihilfestelle zu tragen seien. Hierzu legte die Klägerin zu 1. ein Schreiben des Pflegeheims vom 25. August 2014 vor. Hiernach würden die tagesstrukturierenden Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53, 54 SGB XII erbracht und basierten auf der Leistungs-/Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 28. Februar 2012. Gegen den Bescheid vom 13. August 2014 legte die Klägerin zu 1. am 21. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ihren Widerspruch mit Schreiben vom 16. Juli 2014 und ihr Schreiben vom 20. August 2014. Unter dem 17. August 2014 stellte die Klägerin zu 1. für den vormaligen Kläger einen weiteren Antrag auf Beihilfe für Pflegeaufwendungen für den Monat August 2014, woraufhin diesem mit Bescheid vom 26. August 2014 Beihilfe in Höhe von 1.934,50 € gewährt wurde. Ebenfalls mit Bescheid vom 26. August 2014 wurden dem vormaligen Kläger auf den Antrag vom 3. August 2014, eingegangen am 6. August 2014 (für den Monat Juli 2014), weitere 426,50 € Beihilfe bewilligt. Mit Bescheid vom 27. August 2014 wurde festgestellt, dass bei einer Nachberechnung des am 27. Juni 2014 eingegangen Antrags sich ergeben habe, dass es zu einer Überzahlung in Höhe von 120,00 € gekommen sei. Die Erstattung der Sondenkost in dieser Höhe sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin zu 1. legte gegen beide Bescheide vom 26. August 2014 mit Schreiben vom 1. September 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 20. August 2014. Hinsichtlich des Bescheids vom 26. August 2014 für den Monat August 2014 wies sie zudem daraufhin, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen vergessen worden seien. Gegen den Bescheid vom 27. August 2014 legte die Klägerin zu 1. am 3. September 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wird auf Bl. 57 d. BA verwiesen. Die Rückforderung des Betrags von 120,00 € wurde der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 8. September 2014 erläutert, woraufhin diese ihren Widerspruch mit Schreiben vom 11. September 2014 weiterhin aufrechterhielt (Bl. 60 d. BA). Unter dem 11. September 2014 stellte die Klägerin zu 1. für den vormaligen Kläger einen weiteren Antrag auf Beihilfe für Pflegeaufwendungen für den Monat September 2014, woraufhin diesem mit Bescheid vom 23. September 2014 Beihilfe in Höhe von 1.840,50 € gewährt wurde. Hiergegen legte die Klägerin zu 1. erneut Widerspruch mit Schreiben vom 29. September 2014 ein. Sie verwies zur Begründung auf ihr Schreiben vom 20. August 2014. Sämtliche Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen nicht berücksichtigt werden könnten, da es sich hierbei nicht um Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit gem. § 9 HBeihVO handele. Es sei die Zuständigkeit eines anderen Kostenträger gegeben. Zudem würden die Kosten für die Betreuung gem. § 87 b SGB XI in Höhe von 100 € jeweils zur Hälfte von der GKV und der Beihilfe getragen. Die anrechenbaren monatlichen Aufwendungen für die Pflegestufe 4 betrügen nach Abzug des jeweiligen Erstattungsbeitrages für Sondenkost 4.316,70 € für 30 Tage und 4.460,59 € für 31 Tage. Hieraus resultierten Beihilfeleistungen von 1.438,22 € bzw. 1.507,90 €. Hinzu kämen 352,70 € bzw. 426,91 € als beihilfefähige Restkosten nach § 39 Abs. 2 BBhV. Hinsichtlich der genauen Berechnung der Beträge wird auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 (Bl. 32 d. A.) verwiesen. Neben den Beihilfeleistungen nach § 9 Abs. 7 HBeihVO und § 39 Abs. 2 BBhV seien keine weiteren Leistungen im Rahmen der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung vorgesehen. Auf die Rückforderung der überzahlten Beihilfeleistungen in Höhe von 120,00 € werde aus Gründen des Vertrauensschutzes verzichtet, da in der fiktiven Berechnung vom 16. Juni 2014 die Erstattung der Sondenkost täglich nicht berücksichtigt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin zu 1. als Betreuerin des vormaligen Klägers am 23. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der vormalige Kläger bei einem Nettoeinkommen von 1.835,25 €, wovon Krankenkassenbeiträge in Höhe von 347,84 € abzuziehen seien, so dass 1.487,41 € verblieben, die Kosten des täglichen Lebens nicht begleichen könne. Zum Beispiel sei im Monat September 2014 ein Fehlbetrag von 487,49 € verblieben. Dieser habe auch bei Abzug der streitigen tagesstrukturierenden Maßnahmen noch immer 79,79 € betragen. Das Sozialamt erbringe keine Leistungen, da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - dieses nicht zuständig sei. Dieses Urteil ignoriere der Beklagte vollkommen, obwohl die Klägerin zu 1. auf dieses hingewiesen habe. Ein angemessener Lebensunterhalt sei für den vormaligen Kläger nicht mehr sichergestellt, da nicht einmal die Heimkosten bezahlt werden könnten. Die angegriffenen Bescheide verstießen gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhaltes, welche sich auf Lebenslagen mit einem erhöhten Bedarf, wie im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit, erstrecke. Die Berechnungen des Eigenanteils gehe stets vom Bruttogehalt aus und verkenne, dass hiervon noch Steuern und Krankenkassenbeiträge abzuführen seien und die Bruttoeinkünfte daher nicht zur Verwendung zur Verfügung stünden. Befremdlich sei, dass der Widerspruchsbescheid von einem einzusetzenden Einkommen von 1.566,78 € ausgehe, obwohl dem vormalige Kläger lediglich ein verbleibendes Nettoeinkommen von 1.487,41 € zur Verfügung gestanden habe. Ferner seien für den Abrechnungszeitraum August 2014 die Betreuungsleistungen in Höhe von 50 € nicht berücksichtigt worden. Nachdem der vormalige Kläger am 25. Oktober 2014 verstorben ist, haben die jetzigen Kläger als Erben des vormaligen Klägers mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 das Verfahren aufgenommen. Sie beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli 2014, vom 25. Juli 2014, vom 13. August 2014, vom 26. August 2014 hinsichtlich der Abrechnung Juli und August 2014 und vom 23. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, soweit in diesen Bescheid die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu verweist er auf die Ausführungen vom Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 derart berücksichtigt worden, dass neben den zustehenden Leistungen zu stationären Pflegekosten nach der Hessischen Beihilfenverordnung in Anlehnung an die Bundesbeihilfevorschriften zusätzliche Zahlungen als Restkostenbeihilfe gezahlt worden seien. Mit Schriftsätzen vom 17. November 2014 und vom 23. April 2015 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.